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Version: 26.05.2016
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Organisationsreglement zum Linthkonkordat

VII B/55/3 Organisationsreglement zum Linthkonkordat Vom 20. November 2003 (Stand 27. Mai 2016) Die Linthkommission, gestützt auf Artikel 10 Buchstabe b der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. Oktober 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat), 1 ) * verordnet: 1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Organisationsreglement legt die Aufgaben und Kompeten - zen der geschäftsführenden Organe fest und regelt deren Arbeitsweise und Zusammenarbeit.

Art. 2 Geschäftsführende Organe

1 Die Geschäftsführung obliegt den folgenden Organen:
a. der Linthkommission;
b. * dem Linthingenieur als operativer Leiter der Linthverwaltung. 2. Linthkommission

Art. 3 Sitzungen

1 Die Linthkommission wird durch den Präsidenten einberufen so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt.
2 Die Einladung bezeichnet die wesentlichen Geschäfte, die zur Verhandlung kommen werden. Die Einladung hat in der Regel 20 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Die Unterlagen sind in der Regel vor der Sitzung zuzustellen.
3 Über den Verlauf der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches von der Linthkommission zu genehmigen ist.

Art. 4 Beschlüsse und Wahlen

1 Die Linthkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglie - der gefasst. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. 1) GS VII B/55/2 SBE IX/2 45 1
VII B/55/3
3 Abwesende Mitglieder können ihre Ansicht zu den einzelnen Geschäften schriftlich dem Präsidenten mitteilen. Dieser gibt solche Meinungsäusserun - gen den Anwesenden bekannt.
4 In Fällen, welche der Präsident als dringlich erachtet, kann die Linthkom - mission auch auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen, wenn nicht ein Mitglied die Einberufung verlangt. Für Zirkularbeschlüsse ist die Zustim - mung der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind an der nächsten Sitzung bekannt zu geben und zu protokollieren.
5 Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt.

Art. 5 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Linthkommission übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Linthwerks aus.
2 Sie hat die folgenden Pflichten und Befugnisse: 1. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie eines Proto - kollführers; 2. Bezeichnung der Linthverwaltung und Wahl des Linthingenieurs; 3. * Genehmigung des Voranschlags, des Investitionsplans und der Fi - nanzplanung; 4. * Verabschiedung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanz und Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Ge - nehmigung durch die Vereinbarungskantone; 4a. * Verabschiedung des Jahressicherheitsberichts; 5. Erlass von Vorschriften über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie von Regeln über die Schifffahrt und die Stationierung von Booten; 6. Erlass einer Gebührenordnung; 7. * Entscheid über die Beteiligung des Linthwerks an öffentlich-recht - lichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Vereine; 8. * Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als 100 000 Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 10 000 Franken; 9. Abschluss von Verträgen, soweit diese von den Richtlinien abwei - chen, welche die Linthkommission erlassen hat; 10. Erlass eines Organisationsreglementes; 11. Erlass von Richtlinien im Finanz- und Rechnungswesen sowie im Controlling; 12. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Bewilligungen und Kon - zessionen (Art. 24 und 25 des Konkordats); 13. Erlass einer Unterschriftenordnung.
3 Sie hat im Folgenden weitere Aufgaben: * 1. Einbringung in die Siedlungs- und Landschaftsplanung; 2. Einsetzen verschiedener Arbeitsgruppen nach Bedarf;
2
VII B/55/3 3. Pflege der institutionellen Verbindung zu den Gemeinden; 4. Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 6 Präsidium

1 Der Präsident führt den Vorsitz in der Linthkommission.
2 In dringenden Fällen kann der Präsident zur Abwendung von Gefahren und Schäden die geeigneten Massnahmen treffen. Er orientiert die Linthkommis - sion in geeigneter Weise.
3 Bei Verhinderung des Präsidenten amtet der Vizepräsident. 3. Linthingenieur

Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Linthingenieur führt die Geschäfte. Er untersteht der Linthkommission und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er hat das Recht zur Antragstellung. *
2 Der Linthingenieur entscheidet über alle Geschäfte, die nicht durch das Konkordat oder die von der Linthkommission erlassenen Reglemente ande - ren Organen übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse: 1. Gesamtleitung des Linthwerks; 2. Führung des Personals im Rahmen der Personalvorschriften; 3. Vollzug der Beschlüsse der Linthkommission; 4. * Ausarbeitung des Voranschlags und des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanz und Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle); 4a. * Ausarbeitung des Jahressicherheitsberichts in Zusammenarbeit mit externen Experten; 5. Öffentlichkeitsarbeit; 6. * Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Richtlinien der Linth - kommission; 7. Orientierung der Linthkommission über den Geschäftsgang; 8. Antragstellung für Geschäfte der Linthkommission; 9. * Beschlussfassung über einmalige budgetierte Ausgaben bis 100 000 Franken oder wiederkehrende budgetierte Ausgaben bis 10 000 Franken; 10. * Anstellung des Personals im Rahmen der von der Linthkommissi - on erteilten Vorgaben; 11. * Leitung und Schulung der Linthwerkführer; 12. * Leitung der von der Linthkommission eingesetzten Arbeitsgrup - pen.
3 Über ausserordentliche Vorkommnisse hat der Linthingenieur den Präsi - denten der Linthkommission unverzüglich zu orientieren. 3
VII B/55/3

Art. 8 Stellvertretung

1 Der Linthingenieur regelt seine Stellvertretung.
2 Die Regelung der Stellvertretung ist von der Linthkommission zu genehmi - gen. 4. Zeichnungsberechtigung
Art. 9
1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für das Linthwerk führt der Linthinge - nieur und allenfalls weitere von der Linthkommission bezeichnete Personen.
2 Für den Zahlungsverkehr gilt die Kollektivunterschrift zu zweien.
3 Die zeichnungsberechtigten Personen sind im Handelsregister eintragen zu lassen. 5. Inkrafttreten
Art. 10
1 Dieses Organisationsreglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
4
VII B/55/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2016 27.05.2016 Ingress geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, b. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 3. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 4. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 4a. eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 7. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 8. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 4. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 4a. eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 6. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 9. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 10. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 11. eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 12. eingefügt SBE 2016 10 5
VII B/55/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 2 Abs. 1, b. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 3. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 4. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 4a. 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 7. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 8. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 3 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 1 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 4. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 4a. 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 6. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 9. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 10. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 11. 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 12. 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
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Version: 27.05.2016
Anzahl Änderungen: 1

Organisationsreglement zum Linthkonkordat

VII B/55/3 Organisationsreglement zum Linthkonkordat Vom 20. November 2003 (Stand 27. Mai 2016) Die Linthkommission, gestützt auf Artikel 10 Buchstabe b der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. Oktober 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat), 1 ) * verordnet: 1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Organisationsreglement legt die Aufgaben und Kompeten - zen der geschäftsführenden Organe fest und regelt deren Arbeitsweise und Zusammenarbeit.

Art. 2 Geschäftsführende Organe

1 Die Geschäftsführung obliegt den folgenden Organen:
a. der Linthkommission;
b. * dem Linthingenieur als operativer Leiter der Linthverwaltung. 2. Linthkommission

Art. 3 Sitzungen

1 Die Linthkommission wird durch den Präsidenten einberufen so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt.
2 Die Einladung bezeichnet die wesentlichen Geschäfte, die zur Verhandlung kommen werden. Die Einladung hat in der Regel 20 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Die Unterlagen sind in der Regel vor der Sitzung zuzustellen.
3 Über den Verlauf der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches von der Linthkommission zu genehmigen ist.

Art. 4 Beschlüsse und Wahlen

1 Die Linthkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglie - der gefasst. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. 1) GS VII B/55/2 SBE IX/2 45 1
VII B/55/3
3 Abwesende Mitglieder können ihre Ansicht zu den einzelnen Geschäften schriftlich dem Präsidenten mitteilen. Dieser gibt solche Meinungsäusserun - gen den Anwesenden bekannt.
4 In Fällen, welche der Präsident als dringlich erachtet, kann die Linthkom - mission auch auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen, wenn nicht ein Mitglied die Einberufung verlangt. Für Zirkularbeschlüsse ist die Zustim - mung der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind an der nächsten Sitzung bekannt zu geben und zu protokollieren.
5 Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt.
Art. 5 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Linthkommission übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Linthwerks aus.
2 Sie hat die folgenden Pflichten und Befugnisse: 1. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie eines Proto - kollführers; 2. Bezeichnung der Linthverwaltung und Wahl des Linthingenieurs; 3. * Genehmigung des Voranschlags, des Investitionsplans und der Finanzplanung; 4. * Verabschiedung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanz und Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Ge - nehmigung durch die Vereinbarungskantone; 4a. * Verabschiedung des Jahressicherheitsberichts; 5. Erlass von Vorschriften über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie von Regeln über die Schifffahrt und die Stationierung von Booten; 6. Erlass einer Gebührenordnung; 7. * Entscheid über die Beteiligung des Linthwerks an öffentlich-recht - lichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Vereine; 8. * Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als 100 000 Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 10 000 Franken; 9. Abschluss von Verträgen, soweit diese von den Richtlinien abwei - chen, welche die Linthkommission erlassen hat; 10. Erlass eines Organisationsreglementes; 11. Erlass von Richtlinien im Finanz- und Rechnungswesen sowie im Controlling; 12. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Bewilligungen und Kon - zessionen (Art. 24 und 25 des Konkordats); 13. Erlass einer Unterschriftenordnung.
3 Sie hat im Folgenden weitere Aufgaben: * 1. Einbringung in die Siedlungs- und Landschaftsplanung; 2. Einsetzen verschiedener Arbeitsgruppen nach Bedarf;
2
VII B/55/3 3. Pflege der institutionellen Verbindung zu den Gemeinden; 4. Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 6 Präsidium

1 Der Präsident führt den Vorsitz in der Linthkommission.
2 In dringenden Fällen kann der Präsident zur Abwendung von Gefahren und Schäden die geeigneten Massnahmen treffen. Er orientiert die Linthkommis - sion in geeigneter Weise.
3 Bei Verhinderung des Präsidenten amtet der Vizepräsident. 3. Linthingenieur

Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Linthingenieur führt die Geschäfte. Er untersteht der Linthkommission und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er hat das Recht zur Antragstellung. *
2 Der Linthingenieur entscheidet über alle Geschäfte, die nicht durch das Konkordat oder die von der Linthkommission erlassenen Reglemente ande - ren Organen übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse: 1. Gesamtleitung des Linthwerks; 2. Führung des Personals im Rahmen der Personalvorschriften; 3. Vollzug der Beschlüsse der Linthkommission; 4. * Ausarbeitung des Voranschlags und des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanz und Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle); 4a. * Ausarbeitung des Jahressicherheitsberichts in Zusammenarbeit mit externen Experten; 5. Öffentlichkeitsarbeit; 6. * Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Richtlinien der Linth - kommission; 7. Orientierung der Linthkommission über den Geschäftsgang; 8. Antragstellung für Geschäfte der Linthkommission; 9. * Beschlussfassung über einmalige budgetierte Ausgaben bis 100 000 Franken oder wiederkehrende budgetierte Ausgaben bis 10 000 Franken; 10. * Anstellung des Personals im Rahmen der von der Linthkommissi - on erteilten Vorgaben; 11. * Leitung und Schulung der Linthwerkführer; 12. * Leitung der von der Linthkommission eingesetzten Arbeitsgrup - pen.
3 Über ausserordentliche Vorkommnisse hat der Linthingenieur den Präsi - denten der Linthkommission unverzüglich zu orientieren. 3
VII B/55/3
Art. 8 Stellvertretung
1 Der Linthingenieur regelt seine Stellvertretung.
2 Die Regelung der Stellvertretung ist von der Linthkommission zu genehmi - gen. 4. Zeichnungsberechtigung
Art. 9
1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für das Linthwerk führt der Linthinge - nieur und allenfalls weitere von der Linthkommission bezeichnete Personen.
2 Für den Zahlungsverkehr gilt die Kollektivunterschrift zu zweien.
3 Die zeichnungsberechtigten Personen sind im Handelsregister eintragen zu lassen. 5. Inkrafttreten
Art. 10
1 Dieses Organisationsreglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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VII B/55/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2016 27.05.2016 Ingress geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, b. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 3. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 4. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 4a. eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 7. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 8. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 4. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 4a. eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 6. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 9. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 10. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 11. eingefügt SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 12. eingefügt SBE 2016 10 5
VII B/55/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 2 Abs. 1, b. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 3. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 4. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 4a. 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 7. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 2, 8. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 5 Abs. 3 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 1 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 4. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 4a. 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 6. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 9. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 10. 17.03.2016

27.05.2016 geändert SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 11. 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

Art. 7 Abs. 2, 12. 17.03.2016

27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
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