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Version: 31.08.1965
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Protokoll über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea

Abgeschlossen am 31. Oktober 1964 In Kraft getreten am 1. September 1965 (Stand am 1. September 1965) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Guinea
haben im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
folgendes vereinbart:
Art. 1
Dieses Protokoll hat den Zweck, die in Artikel 1 des Abkommens vom 26. April 1962 ² über den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea vorgesehenen Grundsätze genauer festzulegen.
² SR 0.946.293.811
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf alle Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anwendbar.
Sie finden auch auf jene Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit Anwendung, die schweizerischerseits von öffentlich‑rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen ausgehen werden.
Die Regierung des Staates, in dem ein Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit ausgeführt wird, hat auf dieses jene Bestimmungen anzuwenden, die in anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften über die technische Zusammenarbeit festgelegt sind, sofern diese günstiger sind als diejenigen dieses Protokolls.
Art. 3
Die beiden Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme auf, die bestimmte Vorhaben technischer Zusammenarbeit zum Gegenstand haben.
Art. 4
Die schweizerische Regierung erwägt im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Entsendung von Sachverständigen und Fachleuten nach Guinea, um zu seiner wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. Beansprucht ihre dort zu erfüllende Aufgabe nicht mehr als sechs Monate, so begeben sich diese Sachverständigen ohne ihre Familie nach Guinea.
Art. 5
Die schweizerische Regierung gewährt nach Massgabe ihrer Möglichkeiten den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für die berufliche oder technische Ausbildung. Die guineische Regierung wird sich bemühen, diese Stipendiaten nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz dort einzusetzen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgenützt werden.
Art. 6
Inhalt und Ausführung von Vorhaben technischer Zusammenarbeit sind Gegenstand besonderer Vereinbarungen, die auf schweizerischer Seite von Delegierten des Bundesrats für technische Zusammenarbeit und auf guineischer Seite vom Minister, der für den Präsidenten die Fragen der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit behandelt, abgeschlossen werden.
Art. 7
Bei Unternehmen technischer Zusammenarbeit hat jede der Vertragsparteien einen angemessenen Teil der Kosten zu tragen, wobei die in Landeswährung zahlbaren Kosten grundsätzlich von der Regierung des Staates übernommen werden, in dem das Vorhaben ausgeführt wird. Die Vertragsparteien übernehmen insbesondere folgende administrative und finanzielle Verpflichtungen:
1. auf schweizerischer Seite: – die Gehälter und Versicherungen der schweizerischen Sachverständigen sowie deren Reisekosten ausserhalb Guineas;
– die Anschaffungs‑ und Beförderungskosten des Materials, das in Guinea nicht erhältlich ist;
– Aufenthalts‑ und Ausbildungskosten für die guineischen Staatsangehörigen, die nach der Schweiz eingeladen werden, um hier im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens technischer Zusammenarbeit eine Ausbildung zu erhalten, sowie die Kosten der Rückreise nach Guinea.
2. auf guineischer Seite: – die Gehälter und Versicherungen der guineischen Sachverständigen und Mitarbeiter;
– Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind;
– die möblierte Unterkunft sowie die Aufenthaltskosten des im Dienste der technischen Zusammenarbeit stehenden Personals, dessen Abreise aus der Schweiz von der vorgängigen Zuteilung besagter Unterkunft abhängig gemacht wird;
– Zurverfügungstellung und Mietkosten der Büros und andern erforderlichen Räumlichkeiten,
– die Auslagen für Reisen, Beförderungen, Postversand, dienstlichen telephonischen und telegraphischen Verkehr innerhalb des Landes;
– die Dienstleistungen, die vom einheimischen Personal erbracht werden können, einschliesslich der Sekretariats‑ und Übersetzungskosten und der Kosten ähnlicher Arbeiten;
– die ärztliche Behandlung des im Dienste der technischen Zusammenarbeit stehenden Personals;
– die Kosten der Hinreise von Guinea nach der Schweiz der in die Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Praktikanten sowie gegebenenfalls den normalen Lohn der Stipendiaten und Praktikanten, die für eine Familie in Guinea zu sorgen haben.
Art. 8
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die guineische Regierung:
1. Material und Ausrüstung öffentlicher wie privater Herkunft, die für die technische Zusammenarbeit nötig sind, von Zollgebühren, Steuern und andern auf der Einfuhr, dem Kauf und Verkauf im Landesinnern sowie auf der Wiederausfuhr erhobenen Abgaben zu befreien.
2. die Sachverständigen und Techniker, welche die Schweiz nach Guinea entsendet, um dort eine Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder von Sondervereinbarungen auszuüben, und deren Einreise von der guineischen Regierung genehmigt worden ist, zu befreien von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal‑ und Realsteuern oder ‑abgaben, welche die von der schweizerischen Regierung bezahlten Gehälter und Entschädigungen belasten könnten.
3. für die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauches, die von diesen Personen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern bei ihrer ersten Wohnsitznahme in Guinea eingeführt werden, innerhalb der in der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Grenzen die Befreiung von Zollgebühren, Abgaben und anderen damit verbundenen Kosten zu gewähren, soweit es nicht Spesen für Einlagerung, Beförderung oder ähnliche Dienstleistungen sind. Für die Automobile gilt die Regelung für die vorübergehende Einfuhr.
4. die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Guinea für die Sachverständigen und Techniker sowie deren Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und ohne Verzug zu erteilen.
Art. 9
Nach Beendigung eines Unternehmens technischer Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien miteinander Fühlung, um die Ergebnisse zu untersuchen.
Art. 10
Dieses Protokoll ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt endgültig in Kraft am Tage, an dem jede Vertragspartei der andern notifiziert hat, dass sie die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt habe. Es bleibt gültig bis zum 31. Dezember 1967 und kann von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Geschehen in Bern am 31. Oktober 1964 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

A. R. Lindt

Für die Regierung
der Republik Guinea:

Keita N’Famara

Anlage

Als Gewichtsgrenzen für die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauchs im Sinne von Artikel 8, Ziffer 3 des Protkolls über die technische Zusammenarbeit vom 31. Oktober 1964 haben für die auf dem Seewege – unter Ausschluss jeder anderen Beförderungsart – transportierten Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauches zu gelten:
500 kg für den Sachverständigen oder Mitarbeiter,
250 kg für die Ehefrau des Sachverständigen oder Mitarbeiters,
50 kg für jedes minderjährige Kind, welches auf Grund der Bewilligung des Büros des Delegierten für technische Zusammenarbeit den Sachverständigen begleiten darf.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

A. R. Lindt

Für die Regierung
der Republik Guinea:

Keita N’Famara

Version: 01.09.1965
Anzahl Änderungen: 0

Protokoll über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea

Abgeschlossen am 31. Oktober 1964 In Kraft getreten am 1. September 1965 (Stand am 1. September 1965) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Guinea
haben im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
folgendes vereinbart:
Art. 1
Dieses Protokoll hat den Zweck, die in Artikel 1 des Abkommens vom 26. April 1962 ² über den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea vorgesehenen Grundsätze genauer festzulegen.
² SR 0.946.293.811
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf alle Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anwendbar.
Sie finden auch auf jene Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit Anwendung, die schweizerischerseits von öffentlich‑rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen ausgehen werden.
Die Regierung des Staates, in dem ein Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit ausgeführt wird, hat auf dieses jene Bestimmungen anzuwenden, die in anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften über die technische Zusammenarbeit festgelegt sind, sofern diese günstiger sind als diejenigen dieses Protokolls.
Art. 3
Die beiden Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme auf, die bestimmte Vorhaben technischer Zusammenarbeit zum Gegenstand haben.
Art. 4
Die schweizerische Regierung erwägt im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Entsendung von Sachverständigen und Fachleuten nach Guinea, um zu seiner wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. Beansprucht ihre dort zu erfüllende Aufgabe nicht mehr als sechs Monate, so begeben sich diese Sachverständigen ohne ihre Familie nach Guinea.
Art. 5
Die schweizerische Regierung gewährt nach Massgabe ihrer Möglichkeiten den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für die berufliche oder technische Ausbildung. Die guineische Regierung wird sich bemühen, diese Stipendiaten nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz dort einzusetzen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgenützt werden.
Art. 6
Inhalt und Ausführung von Vorhaben technischer Zusammenarbeit sind Gegenstand besonderer Vereinbarungen, die auf schweizerischer Seite von Delegierten des Bundesrats für technische Zusammenarbeit und auf guineischer Seite vom Minister, der für den Präsidenten die Fragen der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit behandelt, abgeschlossen werden.
Art. 7
Bei Unternehmen technischer Zusammenarbeit hat jede der Vertragsparteien einen angemessenen Teil der Kosten zu tragen, wobei die in Landeswährung zahlbaren Kosten grundsätzlich von der Regierung des Staates übernommen werden, in dem das Vorhaben ausgeführt wird. Die Vertragsparteien übernehmen insbesondere folgende administrative und finanzielle Verpflichtungen:
1. auf schweizerischer Seite: – die Gehälter und Versicherungen der schweizerischen Sachverständigen sowie deren Reisekosten ausserhalb Guineas;
– die Anschaffungs‑ und Beförderungskosten des Materials, das in Guinea nicht erhältlich ist;
– Aufenthalts‑ und Ausbildungskosten für die guineischen Staatsangehörigen, die nach der Schweiz eingeladen werden, um hier im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens technischer Zusammenarbeit eine Ausbildung zu erhalten, sowie die Kosten der Rückreise nach Guinea.
2. auf guineischer Seite: – die Gehälter und Versicherungen der guineischen Sachverständigen und Mitarbeiter;
– Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind;
– die möblierte Unterkunft sowie die Aufenthaltskosten des im Dienste der technischen Zusammenarbeit stehenden Personals, dessen Abreise aus der Schweiz von der vorgängigen Zuteilung besagter Unterkunft abhängig gemacht wird;
– Zurverfügungstellung und Mietkosten der Büros und andern erforderlichen Räumlichkeiten,
– die Auslagen für Reisen, Beförderungen, Postversand, dienstlichen telephonischen und telegraphischen Verkehr innerhalb des Landes;
– die Dienstleistungen, die vom einheimischen Personal erbracht werden können, einschliesslich der Sekretariats‑ und Übersetzungskosten und der Kosten ähnlicher Arbeiten;
– die ärztliche Behandlung des im Dienste der technischen Zusammenarbeit stehenden Personals;
– die Kosten der Hinreise von Guinea nach der Schweiz der in die Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Praktikanten sowie gegebenenfalls den normalen Lohn der Stipendiaten und Praktikanten, die für eine Familie in Guinea zu sorgen haben.
Art. 8
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die guineische Regierung:
1. Material und Ausrüstung öffentlicher wie privater Herkunft, die für die technische Zusammenarbeit nötig sind, von Zollgebühren, Steuern und andern auf der Einfuhr, dem Kauf und Verkauf im Landesinnern sowie auf der Wiederausfuhr erhobenen Abgaben zu befreien.
2. die Sachverständigen und Techniker, welche die Schweiz nach Guinea entsendet, um dort eine Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder von Sondervereinbarungen auszuüben, und deren Einreise von der guineischen Regierung genehmigt worden ist, zu befreien von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal‑ und Realsteuern oder ‑abgaben, welche die von der schweizerischen Regierung bezahlten Gehälter und Entschädigungen belasten könnten.
3. für die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauches, die von diesen Personen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern bei ihrer ersten Wohnsitznahme in Guinea eingeführt werden, innerhalb der in der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Grenzen die Befreiung von Zollgebühren, Abgaben und anderen damit verbundenen Kosten zu gewähren, soweit es nicht Spesen für Einlagerung, Beförderung oder ähnliche Dienstleistungen sind. Für die Automobile gilt die Regelung für die vorübergehende Einfuhr.
4. die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Guinea für die Sachverständigen und Techniker sowie deren Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und ohne Verzug zu erteilen.
Art. 9
Nach Beendigung eines Unternehmens technischer Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien miteinander Fühlung, um die Ergebnisse zu untersuchen.
Art. 10
Dieses Protokoll ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt endgültig in Kraft am Tage, an dem jede Vertragspartei der andern notifiziert hat, dass sie die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt habe. Es bleibt gültig bis zum 31. Dezember 1967 und kann von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Geschehen in Bern am 31. Oktober 1964 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

A. R. Lindt

Für die Regierung
der Republik Guinea:

Keita N’Famara

Anlage

Als Gewichtsgrenzen für die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauchs im Sinne von Artikel 8, Ziffer 3 des Protkolls über die technische Zusammenarbeit vom 31. Oktober 1964 haben für die auf dem Seewege – unter Ausschluss jeder anderen Beförderungsart – transportierten Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauches zu gelten:
500 kg für den Sachverständigen oder Mitarbeiter,
250 kg für die Ehefrau des Sachverständigen oder Mitarbeiters,
50 kg für jedes minderjährige Kind, welches auf Grund der Bewilligung des Büros des Delegierten für technische Zusammenarbeit den Sachverständigen begleiten darf.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

A. R. Lindt

Für die Regierung
der Republik Guinea:

Keita N’Famara

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