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Version: 24.10.1990
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Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher

Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher Vom 13. Juli 1990 (Stand 25. Oktober 1990) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 25. Septem - ber 1988
1 ) und § 10 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Kantonalen Jagdgesetz vom 24. April 1989
2 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Organisation und Zweck

1 Die Jagdaufsicht wird durch die Jagdverwaltung, die Revierpächter und die vereidigten Jagdaufseher ausgeübt.
2 Die Jagdaufsicht sorgt dafür, dass a) die Jagd nach den gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton sowie nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübt wird; b) dem Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel nach den Vor - schriften von Bund und Kanton Nachachtung verschafft wird.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Jagdaufseher der Reviere in den Funktionen, in denen sie in staatlichem Auftrag jagdpolizeilich tätig sind.

§ 3 Oberaufsicht

1 Die Jagdverwaltung führt die Oberaufsicht über die Jagdaufseher.
2 Sie kann den Jagdaufsehern Weisungen erteilen. Die Präsidenten der zu - ständigen Jagdgesellschaften werden darüber orientiert.

§ 4 Stellung der Jagdaufseher

1 Die Jagdaufseher werden von den Jagdgesellschaften zivilrechtlich ange - stellt und entschädigt; in den nichthoheitlichen Funktionen unterstehen sie den Weisungen der Beauftragten der Gesellschaften.
2 In der Ausübung jagdpolizeilicher Funktionen unterstehen sie dem aus - schliesslichen Weisungsrecht der Jagdverwaltung. Der Kanton schuldet den Jagdgesellschaften dafür keine Entschädigung. Vorbehalten bleiben § 13 Absatz 2 und § 16 Absatz 2.
1) BGS 626.11 .
2) BGS 626.12 . GS 91, 700
1

§ 5 Verantwortlichkeit

1 Jagdaufseher, die diese Verordnung missachten oder strafbare Handlun - gen nicht zur Anzeige bringen, machen sich selbst strafbar und können vom Forst-Departement jederzeit durch Jagdpassentzug von ihren Pflich - ten als Jagdaufseher ausgeschlossen werden.

§ 6 Schutz der Jagdaufseher

1 Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Pächter strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

2. Besondere Bestimmungen

§ 7 Allgemeiner Auftrag

1 Die Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesonde - re: a) Überwachung der Befolgung der Jagdvorschriften; b) Aufsicht über den Jagdbetrieb und die weidgerechte Jagdausübung; c) Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle); d) Anzeigepflicht von Jagdvergehen; e) Überwachen der Einhaltung der Schonzeiten, der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde; f) Überwachen des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen, Einhaltung der Fahrverbote.

§ 8 Überwachung der Wildbestände

1 Die Jagdaufseher beobachten durch Kontrollgänge und auf Ansitz die wildlebenden Tiere in ihren Revieren. Sie melden besondere Vorkommnis - se wie die Verbreitung und Bestandesentwicklung den Pächtern und wo nötig der Jagdverwaltung.

§ 9 Jagdpolizei

1 Die Jagdaufseher überwachen den Jagdbetrieb in ihren Jagdrevieren, er - mitteln bei Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung und sichern vorhandene Beweismittel. Verstösse gegen die Jagdgesetzgebung bringen die Jagdaufseher zur Anzeige.

§ 10 Abschuss von Haarraubwild

1 Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekämpfung oder der Wildscha - denverhütung sind die Jagdaufseher berechtigt, Haarraubwild, Rabenkrä - hen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Haustauben zu erlegen. Vorbe - halten bleiben besondere Weisungen der Jagdverwaltung.

§ 11 Abschuss von Katzen und Hunden

1 Der Abschuss von wildernden Katzen und herrenlos herumstreifenden Hunden richtet sich nach § 13 der Jagdverordnung.
2
2 Hundebesitzer, die ihre Pflichten als Halter verletzen, sind zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist Strafanzeige einzureichen.

§ 12 Wildschaden

1 Die Jagdaufseher beraten Landwirte, Waldbesitzer und übrige Grundei - gentümer in Fragen der Wildschadenverhügung und der Selbsthilfemass - nahmen.
2 Sie beteiligen sich nach Möglichkeit an Wildschadenverhütungsaktionen, die von den Hegeringen und Revieren durchgeführt werden.

§ 13 Naturschutz

1 Die Jagdaufseher unterstützen die Organe des Naturschutzes und tragen zur Einhaltung der Naturschutzgesetzgebung bei. Im Auftrag der Jagdver - waltung nehmen sie an Begehungen teil.
2 Für Angaben, die ihnen im besonderen Interesse des Naturschutzes im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung übertragen werden, haben sie Anspruch auf Entschädigung.

§ 14 Tierseuchen

1 Die Jagdaufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen tierseuchen - polizeiliche Vorschriften der Polizei zu melden.

§ 15 Haltung von Wildtieren und Vögeln

1 Die Jagdaufseher melden der Jagdverwaltung die Haltung von wildleben - den Tieren und Vögeln.

§ 16 Besondere Dienstleistungen

1 Die Jagdaufseher können durch die Jagdverwaltung bei Bedarf für beson - dere Dienstleistungen beigezogen werden.
2 Die Jagdverwaltung kann in ausserordentlichen Fällen die Jagdaufseher für zusätzlich übertragene Aufgaben entschädigen.

3. Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehal - ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. Oktober 1990 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 25. Oktober 1990. Inkrafttreten am 25. Oktober 1990.
3
Version: 25.10.1990
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Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher

Verordnung über die Pflichten der Jagdaufseher Vom 13. Juli 1990 (Stand 25. Oktober 1990) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 25. Septem - ber 1988
1 ) und § 10 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Kantonalen Jagdgesetz vom 24. April 1989
2 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Organisation und Zweck

1 Die Jagdaufsicht wird durch die Jagdverwaltung, die Revierpächter und die vereidigten Jagdaufseher ausgeübt.
2 Die Jagdaufsicht sorgt dafür, dass a) die Jagd nach den gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton sowie nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübt wird; b) dem Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel nach den Vor - schriften von Bund und Kanton Nachachtung verschafft wird.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Jagdaufseher der Reviere in den Funktionen, in denen sie in staatlichem Auftrag jagdpolizeilich tätig sind.

§ 3 Oberaufsicht

1 Die Jagdverwaltung führt die Oberaufsicht über die Jagdaufseher.
2 Sie kann den Jagdaufsehern Weisungen erteilen. Die Präsidenten der zu - ständigen Jagdgesellschaften werden darüber orientiert.

§ 4 Stellung der Jagdaufseher

1 Die Jagdaufseher werden von den Jagdgesellschaften zivilrechtlich ange - stellt und entschädigt; in den nichthoheitlichen Funktionen unterstehen sie den Weisungen der Beauftragten der Gesellschaften.
2 In der Ausübung jagdpolizeilicher Funktionen unterstehen sie dem aus - schliesslichen Weisungsrecht der Jagdverwaltung. Der Kanton schuldet den Jagdgesellschaften dafür keine Entschädigung. Vorbehalten bleiben § 13 Absatz 2 und § 16 Absatz 2.
1) BGS 626.11 .
2) BGS 626.12 . GS 91, 700
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§ 5 Verantwortlichkeit

1 Jagdaufseher, die diese Verordnung missachten oder strafbare Handlun - gen nicht zur Anzeige bringen, machen sich selbst strafbar und können vom Forst-Departement jederzeit durch Jagdpassentzug von ihren Pflich - ten als Jagdaufseher ausgeschlossen werden.

§ 6 Schutz der Jagdaufseher

1 Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Pächter strafrechtliche Handlungen verzeigen, dürfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

2. Besondere Bestimmungen

§ 7 Allgemeiner Auftrag

1 Die Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesonde - re: a) Überwachung der Befolgung der Jagdvorschriften; b) Aufsicht über den Jagdbetrieb und die weidgerechte Jagdausübung; c) Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle); d) Anzeigepflicht von Jagdvergehen; e) Überwachen der Einhaltung der Schonzeiten, der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde; f) Überwachen des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen, Einhaltung der Fahrverbote.

§ 8 Überwachung der Wildbestände

1 Die Jagdaufseher beobachten durch Kontrollgänge und auf Ansitz die wildlebenden Tiere in ihren Revieren. Sie melden besondere Vorkommnis - se wie die Verbreitung und Bestandesentwicklung den Pächtern und wo nötig der Jagdverwaltung.

§ 9 Jagdpolizei

1 Die Jagdaufseher überwachen den Jagdbetrieb in ihren Jagdrevieren, er - mitteln bei Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung und sichern vorhandene Beweismittel. Verstösse gegen die Jagdgesetzgebung bringen die Jagdaufseher zur Anzeige.

§ 10 Abschuss von Haarraubwild

1 Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekämpfung oder der Wildscha - denverhütung sind die Jagdaufseher berechtigt, Haarraubwild, Rabenkrä - hen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Haustauben zu erlegen. Vorbe - halten bleiben besondere Weisungen der Jagdverwaltung.

§ 11 Abschuss von Katzen und Hunden

1 Der Abschuss von wildernden Katzen und herrenlos herumstreifenden Hunden richtet sich nach § 13 der Jagdverordnung.
2
2 Hundebesitzer, die ihre Pflichten als Halter verletzen, sind zu verwarnen. Im Wiederholungsfall ist Strafanzeige einzureichen.

§ 12 Wildschaden

1 Die Jagdaufseher beraten Landwirte, Waldbesitzer und übrige Grundei - gentümer in Fragen der Wildschadenverhügung und der Selbsthilfemass - nahmen.
2 Sie beteiligen sich nach Möglichkeit an Wildschadenverhütungsaktionen, die von den Hegeringen und Revieren durchgeführt werden.

§ 13 Naturschutz

1 Die Jagdaufseher unterstützen die Organe des Naturschutzes und tragen zur Einhaltung der Naturschutzgesetzgebung bei. Im Auftrag der Jagdver - waltung nehmen sie an Begehungen teil.
2 Für Angaben, die ihnen im besonderen Interesse des Naturschutzes im Einvernehmen mit dem Amt für Raumplanung übertragen werden, haben sie Anspruch auf Entschädigung.

§ 14 Tierseuchen

1 Die Jagdaufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen tierseuchen - polizeiliche Vorschriften der Polizei zu melden.

§ 15 Haltung von Wildtieren und Vögeln

1 Die Jagdaufseher melden der Jagdverwaltung die Haltung von wildleben - den Tieren und Vögeln.

§ 16 Besondere Dienstleistungen

1 Die Jagdaufseher können durch die Jagdverwaltung bei Bedarf für beson - dere Dienstleistungen beigezogen werden.
2 Die Jagdverwaltung kann in ausserordentlichen Fällen die Jagdaufseher für zusätzlich übertragene Aufgaben entschädigen.

3. Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehal - ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. Oktober 1990 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 25. Oktober 1990. Inkrafttreten am 25. Oktober 1990.
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