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Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901

1 Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901 Vom 3. Februar 1907 Der Kantonsrat von Solothurn in Anwendung von Artikel 17 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom

23. Oktober 1887

beschliesst:

§ 1. Der Kanton Solothurn erklärt seinen Beitritt zu nachstehendem,

vom Schweizerischen Bundesrate am 5./20. November 1903 genehmigten Konkordate betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicher- heitsleistung für die Prozesskosten: «Art. 1. Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilpro- zesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in wel- chem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kosten- versicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden. Art. 2. Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizer- bürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli
1905
1 ) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigen- schaften vor Gericht auftreten.»

§ 2.

1 Dieses Gesetz tritt in Kraft nach seiner Annahme durch das Volk mit der Veröffentlichung des Abstimmungsresultates im Amtsblatt.
2 Das Konkordat erhält für den Kanton Solothurn Rechtswirksamkeit mit der Publikation der Beitrittserklärung des Kantons durch den Schweizeri- schen Bundesrat beziehungsweise die Schweizerische Bundeskanzlei in der eidgenössischen Gesetzessammlung. Inkrafttreten nach § 2 Abs. 1 am 9. Februar 1907 Inkrafttreten nach § 2 Abs. 2 am 6. März 1907 ________________
1 ) Die Übereinkunft vom 14. November 1896 wurde durch die Übereinkunft vom

17. Juli 1905 aufgehoben.

Version: 09.02.1907
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Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901

1 Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901 Vom 3. Februar 1907 Der Kantonsrat von Solothurn in Anwendung von Artikel 17 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom

23. Oktober 1887

beschliesst:

§ 1. Der Kanton Solothurn erklärt seinen Beitritt zu nachstehendem,

vom Schweizerischen Bundesrate am 5./20. November 1903 genehmigten Konkordate betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicher- heitsleistung für die Prozesskosten: «Art. 1. Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilpro- zesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in wel- chem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kosten- versicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden. Art. 2. Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizer- bürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli
1905
1 ) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigen- schaften vor Gericht auftreten.»

§ 2.

1 Dieses Gesetz tritt in Kraft nach seiner Annahme durch das Volk mit der Veröffentlichung des Abstimmungsresultates im Amtsblatt.
2 Das Konkordat erhält für den Kanton Solothurn Rechtswirksamkeit mit der Publikation der Beitrittserklärung des Kantons durch den Schweizeri- schen Bundesrat beziehungsweise die Schweizerische Bundeskanzlei in der eidgenössischen Gesetzessammlung. Inkrafttreten nach § 2 Abs. 1 am 9. Februar 1907 Inkrafttreten nach § 2 Abs. 2 am 6. März 1907 ________________
1 ) Die Übereinkunft vom 14. November 1896 wurde durch die Übereinkunft vom

17. Juli 1905 aufgehoben.

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