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Version: 11.11.1954
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Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse

Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse Vom 12. November 1954 (Stand 12. November 1954) Zwischen der Staatsverwaltung des Kantons Zug, vertreten durch Herrn Re - gierungsrat Klemenz Meienberg einerseits und der Einwohnergemeinde Zug, vertreten durch den Einwohnerrat Zug anderseits ist unter heutigem Datum unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Re - gierungsrat 1 ) und der Zustimmung des Kantonsrates 2 ) nachfolgender Ver - trag abgeschlossen worden:
§ 1
1 Die Einwohnergemeinde Zug erstellt im Rahmen ihres Kanalisations- und Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die bestehenden Leitungen in der Kantonsstrasse 4, Teilstück Bundesplatz–Stadtgrenze fol - gende Kanäle:
a) Bundesplatz–Gotthardstrasse Ø 30–35 cm, ca. 111 m
b) Gotthardstrasse–Gubelstrasse Ø 30–80 cm, ca. 268 m
c) Gubelstrasse–Mattenstrasse Ø 30–50 cm, ca. 410 m
d) Mattenstrasse–Feldstrasse Ø 60–50 cm, ca. 178 m
e) Feldstrasse–Stadtgrenze Ø 45–50 cm, ca. 353 m
§ 2
1 Die Staatsverwaltung des Kantons Zug leistet an die Kanalisation gemäss § 1a– e einen einmaligen Beitrag von Fr. 90 000.– (Neunzigtausend).
§ 3
1 Die Einwohnergemeinde Zug ist alleinige Eigentümerin der unter § 1 er - wähnten Kanäle. Ebenso obliegt ihr der Unterhalt der Kanäle. 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Dez. 1954 (GS 17, 180). 2) (GS 17, 180).
§ 4
1 Dem Kanton Zug wird das Recht eingeräumt, sämtliche Strassenwasser aus jedem zukünftigen Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Bundesplatz und bis 150 m nördlich der Stadtgrenze, sowie von allfälligen kantonalen Anschluss- oder Entlastungsstrassen auf dieser Strecke von Fahrbahn, Trot - toirs und Radfahrerwegen, soweit sich solche im Gebiet der Stadtgemeinde Zug befinden, unentgeltlich in die Kanäle gemäss § 1 einzuleiten.
§ 5
1 Sofern der Kanton an die Schwemmkanalisation eine kantonale Subventi - on ausrichtet, ist für deren Berechnung der Betrag von Fr. 90 000.– von den Erstellungskosten in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Bei einer zukünftigen Neuerstellung der sub Ziff.1 aufgeführten Kanäle wird eine Neuregelung der Kostenverteilung vorbehalten.
§ 7
1 Vorbehalten bleiben ebenso die baulichen Massnahmen seitens des Kantons bei der Erstellung der Kanalisation in der Baarerstrasse im Rahmen der Bewilligung der Baudirektion für die Benützung der Kantonsstrassen zur Einlage von Leitungen.
§ 8
1 Dieser Vertrag wird in je 2 Exemplaren zuhanden der Vertragsparteien, so - mit vierfach ausgefertigt. Die vom Stadtbauamt vorgelegten Pläne der projektierten Kanalisation bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.11.1954 12.11.1954 Erlass Erstfassung GS 17, 178
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.11.1954 12.11.1954 Erstfassung GS 17, 178
Version: 12.11.1954
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Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse

Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse Vom 12. November 1954 (Stand 12. November 1954) Zwischen der Staatsverwaltung des Kantons Zug, vertreten durch Herrn Regierungsrat Klemenz Meienberg einerseits und der Einwohnergemeinde Zug, vertreten durch den Einwohnerrat Zug anderseits ist unter heutigem Datum unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Re - gierungsrat 1 ) und der Zustimmung des Kantonsrates 2 ) nachfolgender Ver - trag abgeschlossen worden:
§ 1
1 Die Einwohnergemeinde Zug erstellt im Rahmen ihres Kanalisations- und Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die bestehenden Leitungen in der Kantonsstrasse 4, Teilstück Bundesplatz–Stadtgrenze fol - gende Kanäle:
a) Bundesplatz–Gotthardstrasse Ø 30–35 cm, ca. 111 m
b) Gotthardstrasse–Gubelstrasse Ø 30–80 cm, ca. 268 m
c) Gubelstrasse–Mattenstrasse Ø 30–50 cm, ca. 410 m
d) Mattenstrasse–Feldstrasse Ø 60–50 cm, ca. 178 m
e) Feldstrasse–Stadtgrenze Ø 45–50 cm, ca. 353 m
§ 2
1 Die Staatsverwaltung des Kantons Zug leistet an die Kanalisation gemäss § 1a– e einen einmaligen Beitrag von Fr. 90 000.– (Neunzigtausend).
§ 3
1 Die Einwohnergemeinde Zug ist alleinige Eigentümerin der unter § 1 er - wähnten Kanäle. Ebenso obliegt ihr der Unterhalt der Kanäle. 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Dez. 1954 (GS 17, 180). 2) Beschluss betr. einen Nachkredit von Fr. 90 000.– durch den Kantonsrat vom 6. Dez. 1954 (GS 17, 180).
§ 4
1 Dem Kanton Zug wird das Recht eingeräumt, sämtliche Strassenwasser aus jedem zukünftigen Ausbau der Kantonsstrasse zwischen Bundesplatz und bis 150 m nördlich der Stadtgrenze, sowie von allfälligen kantonalen Anschluss- oder Entlastungsstrassen auf dieser Strecke von Fahrbahn, Trot - toirs und Radfahrerwegen, soweit sich solche im Gebiet der Stadtgemeinde Zug befinden, unentgeltlich in die Kanäle gemäss § 1 einzuleiten.
§ 5
1 Sofern der Kanton an die Schwemmkanalisation eine kantonale Subventi - on ausrichtet, ist für deren Berechnung der Betrag von Fr. 90 000.– von den Erstellungskosten in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Bei einer zukünftigen Neuerstellung der sub Ziff.1 aufgeführten Kanäle wird eine Neuregelung der Kostenverteilung vorbehalten.
§ 7
1 Vorbehalten bleiben ebenso die baulichen Massnahmen seitens des Kantons bei der Erstellung der Kanalisation in der Baarerstrasse im Rahmen der Bewilligung der Baudirektion für die Benützung der Kantonsstrassen zur Einlage von Leitungen.
§ 8
1 Dieser Vertrag wird in je 2 Exemplaren zuhanden der Vertragsparteien, somit vierfach ausgefertigt. Die vom Stadtbauamt vorgelegten Pläne der projektierten Kanalisation bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.11.1954 12.11.1954 Erlass Erstfassung GS 17, 178
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.11.1954 12.11.1954 Erstfassung GS 17, 178
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