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Protokoll über die Anwendung von Artikel I des Veterinärabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik

Abgeschlossen am 28. Februar 1964 In Kraft getreten am 28. Februar 1964 (Stand am 28. Februar 1964) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

I. Allgemeines

Art. 1
1. Die in Artikel 1 des schweizerisch‑rumänischen Veterinärabkommens ² vorgesehene Regelung gilt für folgende lebenden Tiere und tierische Produkte:
– Tiere der Pferdegattung (Haustiere und wilde)
– Wiederkäuer und Schweine (Haustiere und wilde)
– Nagetiere (Haustiere und wilde)
– Fleischfresser (Haustiere und wilde)
– Geflügel (Haustiere und wilde, einschliesslich Papageien und Sittiche)
– Pelztiere
– Krusten‑ und Weichtiere zu Genusszwecken
– tierische Produkte: Fleisch von Tieren der Rinder‑, Pferde‑, Schweine‑, Schaf‑ und Ziegengattung, von Geflügel, Wild, Fischen, Fröschen, Schildkröten, Krusten‑ und Weichtieren, gekühlt, gefroren oder durch andere erlaubte Verfahren konserviert, sowie Milchprodukte und Eier.
2. Lebende Tiere, tierische Produkte sowie andere Erzeugnisse und Gegenstände, welche Träger von Seuchenkeimen sein können und in diesem Protokoll nicht genannt werden, sind den entsprechenden Bestimmungen der Veterinärgesetzgebung der betreffenden Vertragspartei unterstellt.
3. Die beiderseitigen Veterinärbehörden stellen die nach ihrer Gesetzgebung erforderlichen Einfuhrbewilligungen aus.
² SR 0.916.443.966.31
Art. 2
1. Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr lebender Tiere und tierischer Produkte sind der grenztierärztlichen Kontrolle unterstellt.
2. Für die grenztierärztliche Kontrolle sind folgende Zollämter bestimmt:
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
– Schienen‑ oder Flussweg: Basel, St. Margrethen, Buchs, Chiasso;
– Flugverkehr: Zürich‑Kloten, Basel‑Blotzheim, Genf‑Cointrin.
In der Rumänischen Volksrepublik:
– Schienen‑ oder Seeweg: Episcopia Bihor, Curtici, Stamora-Moravita, Constanza;
– Flugverkehr: die Flughäfen von Baneasa und Arad.
3. Die vorstehende Liste der Zollämter für die grenztierärztliche Kontrolle kann im Bedarfsfall, nach vorheriger Bekanntgabe der Änderung an die andere Vertragspartei, abgeändert werden.
Art. 3
Die in Artikel 1 genannten Tiere und tierischen Produkte, welche aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik stammen, müssen von einem Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, beziehungsweise einem Ursprungs‑ und Fleischschauzeugnis begleitet sein, das von einem dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt worden ist.

II. Lebende Tiere

Art. 4 Zeugnisse
1. In den Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnissen für lebende Tiere ist zu bestätigen,
a. dass diese auf dem Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes aufgezogen worden sind;
b. dass diese im Zeitpunkt des Versandes kontrolliert und als gesund und frei von Anzeichen einer ansteckenden Krankheit befunden wurden;
c. dass die Herkunftsgemeinde, die daran angrenzenden Gemeinden und das Gebiet, welches bis zum Verladeort durchquert wurde, seit mindestens 40 Tagen von anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten frei waren.
2. Die Zeugnisse können kollektiv sein, ausgenommen für Tiere der Pferde‑ und Rindergattung, welche nicht direkt an Schlachthäuser gesandt werden.
Das Kollektivzeugnis darf nur für Tiere der gleichen Gattung ausgestellt werden, welche an den gleichen Empfänger geschickt werden und in das gleiche Beförderungsmittel (Eisenbahnwagen, Flugzeug) verladen werden.
Die Tiere, ausgenommen Geflügel und Wildtiere, sind durch Tätowierung am Ohr, durch Anbringen einer Bandmarke oder einer Metallmarke mit Nummer oder durch eine andere, unauslöschbare Markierung zu kennzeichnen, welche die Identifizierung ermöglicht (Brennen bei Pferden).
3. Bei ihrer Ankunft am Eingangszollamt müssen die Tiere von den vorgesehenen Zeugnissen begleitet sein, welche höchstens 6 Tage vorher ausgestellt wurden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine längere Zeitspanne rechtfertigen.
Art. 5
1. Die Zeugnisse für Tiere, welche an einer der nachgenannten Seuchen erkranken können, dürfen nur ausgestellt werden,
a. wenn im Lande während der letzten 6 Monate kein Fall von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche, Pferdepest und Bluetong der Schafe festgestellt worden ist;
b. wenn in der Herkunftsgemeinde und in den daran angrenzenden Gemeinden während der letzten drei Monate kein Fall von Beschälseuche, Rotz, infektiöser Anämie oder Schafpocken festgestellt worden ist;
c. wenn in der Herkunftsgemeinde und in den daran angrenzenden Gemeinden während der letzten zwei Monate kein Fall von Maul‑ und Klauenseuche, Schweinepest, Pest oder Pseudopest beim Geflügel; Räude der Schafe und Einhufer festgestellt worden ist.
2. In den Zeugnissen, welche Schweine begleiten, muss bestätigt werden, dass im Verlaufe des letzten Jahres kein Fall von Trichinose in den Schlachthäusern der Herkunftsgemeinde und der daran angrenzenden Gemeinden festgestellt wurde.
3. Für zur Aufzucht oder Mast bestimmte Wiederkäuer und Schweine macht die zentrale Veterinärbehörde des Einfuhrlandes – durch Hinweis auf der Einfuhrbewilligung oder durch sonstige Benachrichtung der Veterinärbehörde des Ausfuhrlandes – auf die Notwendigkeit der Schutzimpfung gegen Maul‑ und Klauenseuche aufmerksam, unter Angabe des zu befolgenden Verfahrens.
4. Die Schutzimpfung gegen Schweinepest muss mindestens 15 Tage und höchstens drei Monate vor dem Ausstellen des Zeugnisses vorgenommen werden und hat mit einem Impfstoff zu erfolgen, der keine krankheitserregenden Viren enthält.
Art. 6 Nutzvieh
1. Für Nutztiere ist überdies in den Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnissen zu bestätigen,
a. dass die Tiere der Rindergattung aus Beständen stammen, die als frei von Tuberkulose, Brucellose und Trichomoniase befunden wurden;
b. dass die Schweine aus Beständen stammen, die als frei von Brucellose, Leptospirose, atrophischer Rhinitis und Virusbronchopneumonie befunden wurden;
c. dass die Schafe und Ziegen aus als brucellose‑ und tuberkulosefrei befundenen Beständen stammen;
d. dass die Einhufer aus Beständen stammen, die als frei von Rotz, Beschälseuche, infektiöser Anämie, ansteckender Encephalitis und Leptospirose befunden wurden;
e. dass das Zuchtgeflügel und die Bruteier aus Zuchtbetrieben stammen, die unter tierärztlicher Kontrolle stehen und als frei von anzeigepflichtigen Krankheiten, Pullorumseuche und klinisch feststellbaren respiratorischen Krankheiten befunden wurden.
2. Die zentralen Veterinärbehörden der Vertragsparteien bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen die Methoden, die Proben und die biologischen Tests, welche in ihren Ländern angewandt werden sollen, um die Abwesenheit der in diesem Artikel genannten Seuchen zu gewährleisten.
Art. 7 Tiere verschiedener Gattungen
Die hiernach aufgeführten Tiere können nur dann vom Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in dasjenige der andern Vertragspartei befördert werden, wenn sie von einem Zeugnis begleitet sind, in dem ein amtlicher oder vom Staat dazu ermächtigter Tierarzt bestätigt,
a. für Hunde und Katzen: dass seit mindestens 100 Tagen im tierärztlichen Inspektionskreis, den das Tier während derselben Zeit nicht verlassen hat, kein Fall von Tollwut oder Tollwutverdacht festgestellt wurde, und dass das Tier bei der tierärztlichen Untersuchung als vollständig gesund befunden wurde. In diesem Zeugnis, das frühestens 6 Tage vor Ankunft des Tieres im Bestimmungsland ausgestellt werden darf, sind Besitzer, Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe und besondere Kennzeichen des Tieres anzugeben;
b. für Hasen, Kaninchen und Pelztiere: dass das Herkunftsland seit mindestens einem Jahr frei von Tularaemie und Myxomatose ist;
c. für die Psittaziden: dass das Land seit mindestens einem Jahr frei von Psittakose ist;
d. für wilde oder exotische Klauentiere und Fleischfresser: dass diese während mindestens zwei Monaten in einem zoologischen Garten oder einer Quarantänestation gehalten wurden, und dass sie frei von ansteckenden Krankheiten sind;
e. für Wildgeflügel: dass die Herkunftsgemeinde und die daran angrenzenden Gemeinden seit mindestens zwei Monaten von Pseudogeflügelpest, Geflügelpest und Geflügelcholera frei sind.
Art. 8 Renn- und Concourspferde
Renn‑ und Concourspferde können ohne tierärztliche Zeugnisse eingeführt werden, wenn sie bei ihrer Ankunft an der Grenze von einer durch die zuständige Pferdesportorganisation ausgestellten Legitimationskarte begleitet sind, in welcher Name und Wohnort des Besitzers, Signalement des Tieres sowie Veranstaltungsort angegeben sind, sofern diese Pferde direkt ab Grenze an den Veranstaltungsort verbracht werden und von hier aus sofort nach Beendigung des Rennens oder des Concours in das Ursprungsland zurückkehren.

III. Fleisch und Fleischwaren

Art. 9 Gross- und Kleinvieh
1. Tierärztliche Zeugnisse für Fleisch und Fleischwaren von Tieren der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung, die für die menschliche Ernährung bestimmt und in frischem, gekühltem, gefrorenem Zustand oder nach andern zugelassenen Verfahren konserviert sind, müssen die Bestätigung enthalten,
– dass diese Produkte aus einem für die Ausfuhr zugelassenen und unter tierärztlicher Kontrolle stehenden Schlachthof stammen;
– dass die Tiere vor und nach der Schlachtung untersucht und gesund befunden wurden und das Fleisch nach seiner Untersuchung als unbedingt zuträglich und für die menschliche Ernährung geeignet anerkannt wurde;
– dass das Schweinefleisch auf Cysticercen und Trichinen untersucht wurde, und das Ergebnis negativ ausfiel;
– dass die Fleischwaren unter tierärztlicher Kontrolle hergestellt wurden, und sie keinerlei Stoffe enthalten, deren Verwendung nach der Gesetzgebung des Einfuhrlandes verboten ist;
– dass das Schweineschmalz keine regenerierten Fette oder andere Stoffe enthält, deren Verwendung durch die Gesetzgebung des Einfuhrlandes verboten ist.
2. Die zentrale Veterinärbehörde jeder Vertragspartei stellt der andern Vertragspartei eine Liste derjenigen Stoffe zu, deren Beigabe zu Fleischwaren und Fett von der Gesetzgebung des betreffenden Landes zugelassen wird.
3. Die Fleischwaren enthaltenden Behälter und ihre Aufschriften müssen der Gesetzgebung des Einfuhrlandes entsprechen.
4. Sofern nicht eine von der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes ausgestellte Bewilligung die Einfuhr von Spezialstücken gestattet, sind die ausgewachsenen Tiere der Rinder‑ und Pferdegattung enthäutet und in Hälften oder Viertel zerteilt zur Einfuhr zugelassen; Kälber und Schweine werden unzerteilt oder in Hälften, Schafe und Ziegen nur unzerteilt zur Einfuhr zugelassen.
5. Jeder unzerteilte Tierkörper, jede Hälfte, jedes Viertel oder Spezialstück muss den amtlichen Stempel des Fleischschauers tragen.
6. Das Entfernen von serösen Häuten, Lymphknoten oder andern Fleischteilen ist untersagt und hat Rückweisung der Sendung zur Folge.
7. Jedes Frachtstück mit Fleischteilen, Organen oder Fleischwaren ist mit einer Etikette zu versehen, welche die Nummer des für die Ausfuhr anerkannten Betriebes sowie den Stempel der Veterinärbehörde trägt.
8. Die zentralen Veterinärbehörden beider Vertragsparteien stellen einander je eine Liste der für die Ausfuhr anerkannten Schlachthöfe und Betriebe zu und geben einander ihre Fleischschaugesetzgebungen bekannt.
Art. 10 Geflügel
1. Geschlachtetes Geflügel, frisch oder gefroren, muss von einem Zeugnis begleitet sein, in welchem ein amtlicher oder vom Staat zugelassener Tierarzt bestätigt,
– dass das Geflügel aus tierärztlichen Inspektionskreisen und aus Betrieben kommt, die seit mindestens 40 Tagen von anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten frei sind;
– dass es in einem für die Ausfuhr zugelassenen und unter tierärztlicher Kontrolle stehenden Schlachthof geschlachtet wurde;
– dass es vor der Schlachtung nicht mit östrogen‑, arsen‑ oder antimonhaltigen Stoffen behandelt wurde.
2. Geschlachtetes Geflügel ist bei der Einfuhr gerupft vorzuweisen, mit Ausnahme der Gänse und Enten, denen einige Flügelfedern belassen werden dürfen.
Art. 11 Fische, Wildbret, Frösche, Schildkröten, Krusten- und Weichtiere
1. Fische, Wildbret und andere aus Fischerei und Jagd stammende Lebensmittel sind ohne tierärztliches Zeugnis zur Einfuhr zugelassen.
2. Fische in frischem oder gefrorenem Zustand können unzerteilt oder in Form von Filets geliefert werden.
3. Fische und andere aus der Fischerei stammende Nahrungsmittel, die in Büchsen verwahrt oder in andern hermetisch verschlossenen Behältern konserviert werden, sind zur Einfuhr zugelassen, sofern sie vorher einem wirksamen Sterilisations‑ oder Konservierungsverfahren unterworfen wurden und keine Stoffe enthalten, deren Verwendung durch die Gesetzgebung des Einfuhrlandes verboten ist. Die Behälter müssen ebenfalls der Gesetzgebung des Einfuhrlandes entsprechen, die vorgeschriebenen Aufschriften tragen und gegebenenfalls die verwendeten Konservierungsmittel angeben.
Art. 12 Milprodukte und Eier
1. Milchprodukte und Eier sind zur Einfuhr zugelassen und keinerlei gesundheits‑ und veterinärpolizeilichen Vorschriften unterstellt, mit Ausnahme der Bruteier, welche den Bestimmungen von Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe e entsprechen müssen.
2. Zur Einfuhr sind schalenlose Eier, ihre Grundbestandteile und Eipulver zugelassen, wenn ein amtliches oder staatliches tierärztliches Zeugnis ausgestellt wird, worin bestätigt ist, dass diese Erzeugnisse frei von Salmonellen und anderen krankheitserregenden Keimen sind.
Art. 13 Produkte tierischer Herkunft
1. Bei der Einfuhr von Produkten tierischer Herkunft, wie Häute, Felle, Haare, Borsten, Wolle, Federn, Hörner, Hufe, Knochen, Dünger oder Futtermittel (sofern die Dünger oder Futtermittel ganz oder zum Teil aus Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl oder Fischmehl bestehen) kann verlangt werden, dass diese Produkte von einem durch einen amtlichen oder vom Staat zugelassenen Tierarzt ausgestellten Zeugnis begleitet sind, welches die Identifizierung der Produkte ermöglicht und worin bestätigt ist, dass diese einem Desinfektions‑ oder Sterilisationsverfahren unterzogen wurden und nicht verdächtig auf Salmonellen oder andere krankheitserregende Keime sind.
2. Die zentrale Veterinärbehörde jeder Vertragspartei gibt der andern Vertragspartei die technischen Verfahren bekannt, welche für die Desinfektion oder Sterilisation der tierischen Produkte vor der Ausfuhr angewandt wurden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14
1. Werden vorn Grenztierarzt in einem Transport verseuchte oder seuchenverdächtige Tiere festgestellt, so werden diese Tiere von Amtes wegen auf Kosten des Besitzers oder des Exporteurs geschlachtet, und zwar im nächsten Schlachthof, der von der Veterinärbehörde des Landes bezeichnet wird, in dem die Feststellung gemacht wurde. Diese Massnahme kann sich, je nach der Art der Krankheit, auf alle Tiere der gleichen Herkunft oder des gleichen Transportes erstrecken.
Das Fleisch sowie die andern Produkte, welche von diesen geschlachteten Tieren anfallen, sind gemäss den für die inländischen Tiere geltenden Vorschriften zu behandeln.
2. Die Tiere, welche zur Einfuhr nicht zugelassen wurden, können jedoch auf Ersuchen des Besitzers oder des Exporteurs ins Herkunftsland zurückbefördert werden, sofern die Behörden der Durchfuhrländer nicht dagegen Einspruch erheben.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen können auch auf Tiertransporte angewandt werden, welche zur Einfuhr vorgeführt werden, aber den Bestimmungen dieses Protokolls nicht entsprechen.
4. Der Grenztierarzt des Einfuhrlandes hat auf dem Zeugnis den Grund der Rückweisung oder der Schlachtung der Tiere anzugeben.
5. Wird ein Tier beim Eintritt ins Einfuhrland als verseucht erkannt, so hat der Grenztierarzt dies in einem Bericht festzuhalten.
6. Werden gemäss den vorangehenden Bestimmungen bei der Einfuhr von Tieren gesundheitspolizeiliche Massnahmen getroffen, so hat die Veterinärbehörde des Einfuhrlandes dies unverzüglich der zentralen Veterinärbehörde des Ausfuhrlandes telegraphisch zu melden, wobei namentlich die Zahl der Tiere, auf die sich diese Massnahmen erstreckte, die Symptome und die festgestellte Seuche sowie die getroffenen Massnahmen anzugeben sind. Das Telegramm ist mit einem ausführlichen Bericht zu bestätigen.
7. Das in Absatz 6 angegebene Verfahren ist auch bei der Einfuhr von Fleisch, Fleischwaren und Fett anzuwenden.
Art. 15
Die Einfuhr von in diesem Protokoll genannten lebenden Tieren und tierischen Produkten vom Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in dasjenige der andern Vertragspartei erfolgt auf Grund einer Bewilligung der zentralen Veterinärbehörde des Einfuhrlandes.
Art. 16
Die Bestimmungen des Abkommens sind auch anwendbar auf Tiere und tierische Produkte, welche aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in direkter Durchfuhr durch dasjenige der andern Vertragspartei befördert werden, sofern das Einfuhrland sich verpflichtet, die dahin bestimmten Tiere oder Waren in jedem Falle anzunehmen. Sind dabei andere Länder zu durchfahren, so müssen deren Durchfuhrbewilligungen vorher eingeholt werden.
Art. 17
Die Desinfektion der Beförderungsmittel für Tiere oder tierische Produkte, die auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei gemäss den geltenden Vorschriften ausgeführt wird, ist von der andern Vertragspartei als gültig anzuerkennen.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Protokolls können durch zusätzliche Abmachungen zwischen den zentralen Veterinärbehörden der beiden Vertragsparteien auf andere zurzeit bekannte oder unbekannte Seuchen, deren Übertragung begründeterweise befürchtet wird, ausgedehnt werden.
Art. 19
Wird auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei eine Tierseuche mit Ausbreitungstendenz festgestellt, so hat die andere Vertragspartei das Recht, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten sowie von allen Gegenständen und Stoffen, welche Träger der Seuchenkeime sein können, zu verbieten oder zu beschränken, solange eine Einschleppungsgefahr besteht.
Art. 20
Die Korrespondenz sowie die in diesem Protokoll bezeichneten Schriftstücke sind in französischer Sprache abzufassen.
Art. 21
Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem am 28. Februar 1964 ³ abgeschlossenen Veterinärabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik in Kraft, dessen Bestandteil es bildet.
³ SR 0.916.443.966.31

Unterschriften

Geschehen in Bukarest am 28. Februar 1964 in zwei Urschriften, in französischer und rumänischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Im Namen
des Schweizerischen Bundesrates

E. Bisang

Im Namen der Regierung der Rumänischen Volksrepublik

N. Ionescu

Version: 28.02.1964
Anzahl Änderungen: 0

Protokoll über die Anwendung von Artikel I des Veterinärabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik

Abgeschlossen am 28. Februar 1964 In Kraft getreten am 28. Februar 1964 (Stand am 28. Februar 1964) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

I. Allgemeines

Art. 1
1. Die in Artikel 1 des schweizerisch‑rumänischen Veterinärabkommens ² vorgesehene Regelung gilt für folgende lebenden Tiere und tierische Produkte:
– Tiere der Pferdegattung (Haustiere und wilde)
– Wiederkäuer und Schweine (Haustiere und wilde)
– Nagetiere (Haustiere und wilde)
– Fleischfresser (Haustiere und wilde)
– Geflügel (Haustiere und wilde, einschliesslich Papageien und Sittiche)
– Pelztiere
– Krusten‑ und Weichtiere zu Genusszwecken
– tierische Produkte: Fleisch von Tieren der Rinder‑, Pferde‑, Schweine‑, Schaf‑ und Ziegengattung, von Geflügel, Wild, Fischen, Fröschen, Schildkröten, Krusten‑ und Weichtieren, gekühlt, gefroren oder durch andere erlaubte Verfahren konserviert, sowie Milchprodukte und Eier.
2. Lebende Tiere, tierische Produkte sowie andere Erzeugnisse und Gegenstände, welche Träger von Seuchenkeimen sein können und in diesem Protokoll nicht genannt werden, sind den entsprechenden Bestimmungen der Veterinärgesetzgebung der betreffenden Vertragspartei unterstellt.
3. Die beiderseitigen Veterinärbehörden stellen die nach ihrer Gesetzgebung erforderlichen Einfuhrbewilligungen aus.
² SR 0.916.443.966.31
Art. 2
1. Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr lebender Tiere und tierischer Produkte sind der grenztierärztlichen Kontrolle unterstellt.
2. Für die grenztierärztliche Kontrolle sind folgende Zollämter bestimmt:
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
– Schienen‑ oder Flussweg: Basel, St. Margrethen, Buchs, Chiasso;
– Flugverkehr: Zürich‑Kloten, Basel‑Blotzheim, Genf‑Cointrin.
In der Rumänischen Volksrepublik:
– Schienen‑ oder Seeweg: Episcopia Bihor, Curtici, Stamora-Moravita, Constanza;
– Flugverkehr: die Flughäfen von Baneasa und Arad.
3. Die vorstehende Liste der Zollämter für die grenztierärztliche Kontrolle kann im Bedarfsfall, nach vorheriger Bekanntgabe der Änderung an die andere Vertragspartei, abgeändert werden.
Art. 3
Die in Artikel 1 genannten Tiere und tierischen Produkte, welche aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik stammen, müssen von einem Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, beziehungsweise einem Ursprungs‑ und Fleischschauzeugnis begleitet sein, das von einem dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt worden ist.

II. Lebende Tiere

Art. 4 Zeugnisse
1. In den Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnissen für lebende Tiere ist zu bestätigen,
a. dass diese auf dem Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes aufgezogen worden sind;
b. dass diese im Zeitpunkt des Versandes kontrolliert und als gesund und frei von Anzeichen einer ansteckenden Krankheit befunden wurden;
c. dass die Herkunftsgemeinde, die daran angrenzenden Gemeinden und das Gebiet, welches bis zum Verladeort durchquert wurde, seit mindestens 40 Tagen von anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten frei waren.
2. Die Zeugnisse können kollektiv sein, ausgenommen für Tiere der Pferde‑ und Rindergattung, welche nicht direkt an Schlachthäuser gesandt werden.
Das Kollektivzeugnis darf nur für Tiere der gleichen Gattung ausgestellt werden, welche an den gleichen Empfänger geschickt werden und in das gleiche Beförderungsmittel (Eisenbahnwagen, Flugzeug) verladen werden.
Die Tiere, ausgenommen Geflügel und Wildtiere, sind durch Tätowierung am Ohr, durch Anbringen einer Bandmarke oder einer Metallmarke mit Nummer oder durch eine andere, unauslöschbare Markierung zu kennzeichnen, welche die Identifizierung ermöglicht (Brennen bei Pferden).
3. Bei ihrer Ankunft am Eingangszollamt müssen die Tiere von den vorgesehenen Zeugnissen begleitet sein, welche höchstens 6 Tage vorher ausgestellt wurden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine längere Zeitspanne rechtfertigen.
Art. 5
1. Die Zeugnisse für Tiere, welche an einer der nachgenannten Seuchen erkranken können, dürfen nur ausgestellt werden,
a. wenn im Lande während der letzten 6 Monate kein Fall von Rinderpest, ansteckender Lungenseuche, Pferdepest und Bluetong der Schafe festgestellt worden ist;
b. wenn in der Herkunftsgemeinde und in den daran angrenzenden Gemeinden während der letzten drei Monate kein Fall von Beschälseuche, Rotz, infektiöser Anämie oder Schafpocken festgestellt worden ist;
c. wenn in der Herkunftsgemeinde und in den daran angrenzenden Gemeinden während der letzten zwei Monate kein Fall von Maul‑ und Klauenseuche, Schweinepest, Pest oder Pseudopest beim Geflügel; Räude der Schafe und Einhufer festgestellt worden ist.
2. In den Zeugnissen, welche Schweine begleiten, muss bestätigt werden, dass im Verlaufe des letzten Jahres kein Fall von Trichinose in den Schlachthäusern der Herkunftsgemeinde und der daran angrenzenden Gemeinden festgestellt wurde.
3. Für zur Aufzucht oder Mast bestimmte Wiederkäuer und Schweine macht die zentrale Veterinärbehörde des Einfuhrlandes – durch Hinweis auf der Einfuhrbewilligung oder durch sonstige Benachrichtung der Veterinärbehörde des Ausfuhrlandes – auf die Notwendigkeit der Schutzimpfung gegen Maul‑ und Klauenseuche aufmerksam, unter Angabe des zu befolgenden Verfahrens.
4. Die Schutzimpfung gegen Schweinepest muss mindestens 15 Tage und höchstens drei Monate vor dem Ausstellen des Zeugnisses vorgenommen werden und hat mit einem Impfstoff zu erfolgen, der keine krankheitserregenden Viren enthält.
Art. 6 Nutzvieh
1. Für Nutztiere ist überdies in den Ursprungs‑ und Gesundheitszeugnissen zu bestätigen,
a. dass die Tiere der Rindergattung aus Beständen stammen, die als frei von Tuberkulose, Brucellose und Trichomoniase befunden wurden;
b. dass die Schweine aus Beständen stammen, die als frei von Brucellose, Leptospirose, atrophischer Rhinitis und Virusbronchopneumonie befunden wurden;
c. dass die Schafe und Ziegen aus als brucellose‑ und tuberkulosefrei befundenen Beständen stammen;
d. dass die Einhufer aus Beständen stammen, die als frei von Rotz, Beschälseuche, infektiöser Anämie, ansteckender Encephalitis und Leptospirose befunden wurden;
e. dass das Zuchtgeflügel und die Bruteier aus Zuchtbetrieben stammen, die unter tierärztlicher Kontrolle stehen und als frei von anzeigepflichtigen Krankheiten, Pullorumseuche und klinisch feststellbaren respiratorischen Krankheiten befunden wurden.
2. Die zentralen Veterinärbehörden der Vertragsparteien bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen die Methoden, die Proben und die biologischen Tests, welche in ihren Ländern angewandt werden sollen, um die Abwesenheit der in diesem Artikel genannten Seuchen zu gewährleisten.
Art. 7 Tiere verschiedener Gattungen
Die hiernach aufgeführten Tiere können nur dann vom Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in dasjenige der andern Vertragspartei befördert werden, wenn sie von einem Zeugnis begleitet sind, in dem ein amtlicher oder vom Staat dazu ermächtigter Tierarzt bestätigt,
a. für Hunde und Katzen: dass seit mindestens 100 Tagen im tierärztlichen Inspektionskreis, den das Tier während derselben Zeit nicht verlassen hat, kein Fall von Tollwut oder Tollwutverdacht festgestellt wurde, und dass das Tier bei der tierärztlichen Untersuchung als vollständig gesund befunden wurde. In diesem Zeugnis, das frühestens 6 Tage vor Ankunft des Tieres im Bestimmungsland ausgestellt werden darf, sind Besitzer, Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe und besondere Kennzeichen des Tieres anzugeben;
b. für Hasen, Kaninchen und Pelztiere: dass das Herkunftsland seit mindestens einem Jahr frei von Tularaemie und Myxomatose ist;
c. für die Psittaziden: dass das Land seit mindestens einem Jahr frei von Psittakose ist;
d. für wilde oder exotische Klauentiere und Fleischfresser: dass diese während mindestens zwei Monaten in einem zoologischen Garten oder einer Quarantänestation gehalten wurden, und dass sie frei von ansteckenden Krankheiten sind;
e. für Wildgeflügel: dass die Herkunftsgemeinde und die daran angrenzenden Gemeinden seit mindestens zwei Monaten von Pseudogeflügelpest, Geflügelpest und Geflügelcholera frei sind.
Art. 8 Renn- und Concourspferde
Renn‑ und Concourspferde können ohne tierärztliche Zeugnisse eingeführt werden, wenn sie bei ihrer Ankunft an der Grenze von einer durch die zuständige Pferdesportorganisation ausgestellten Legitimationskarte begleitet sind, in welcher Name und Wohnort des Besitzers, Signalement des Tieres sowie Veranstaltungsort angegeben sind, sofern diese Pferde direkt ab Grenze an den Veranstaltungsort verbracht werden und von hier aus sofort nach Beendigung des Rennens oder des Concours in das Ursprungsland zurückkehren.

III. Fleisch und Fleischwaren

Art. 9 Gross- und Kleinvieh
1. Tierärztliche Zeugnisse für Fleisch und Fleischwaren von Tieren der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung, die für die menschliche Ernährung bestimmt und in frischem, gekühltem, gefrorenem Zustand oder nach andern zugelassenen Verfahren konserviert sind, müssen die Bestätigung enthalten,
– dass diese Produkte aus einem für die Ausfuhr zugelassenen und unter tierärztlicher Kontrolle stehenden Schlachthof stammen;
– dass die Tiere vor und nach der Schlachtung untersucht und gesund befunden wurden und das Fleisch nach seiner Untersuchung als unbedingt zuträglich und für die menschliche Ernährung geeignet anerkannt wurde;
– dass das Schweinefleisch auf Cysticercen und Trichinen untersucht wurde, und das Ergebnis negativ ausfiel;
– dass die Fleischwaren unter tierärztlicher Kontrolle hergestellt wurden, und sie keinerlei Stoffe enthalten, deren Verwendung nach der Gesetzgebung des Einfuhrlandes verboten ist;
– dass das Schweineschmalz keine regenerierten Fette oder andere Stoffe enthält, deren Verwendung durch die Gesetzgebung des Einfuhrlandes verboten ist.
2. Die zentrale Veterinärbehörde jeder Vertragspartei stellt der andern Vertragspartei eine Liste derjenigen Stoffe zu, deren Beigabe zu Fleischwaren und Fett von der Gesetzgebung des betreffenden Landes zugelassen wird.
3. Die Fleischwaren enthaltenden Behälter und ihre Aufschriften müssen der Gesetzgebung des Einfuhrlandes entsprechen.
4. Sofern nicht eine von der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes ausgestellte Bewilligung die Einfuhr von Spezialstücken gestattet, sind die ausgewachsenen Tiere der Rinder‑ und Pferdegattung enthäutet und in Hälften oder Viertel zerteilt zur Einfuhr zugelassen; Kälber und Schweine werden unzerteilt oder in Hälften, Schafe und Ziegen nur unzerteilt zur Einfuhr zugelassen.
5. Jeder unzerteilte Tierkörper, jede Hälfte, jedes Viertel oder Spezialstück muss den amtlichen Stempel des Fleischschauers tragen.
6. Das Entfernen von serösen Häuten, Lymphknoten oder andern Fleischteilen ist untersagt und hat Rückweisung der Sendung zur Folge.
7. Jedes Frachtstück mit Fleischteilen, Organen oder Fleischwaren ist mit einer Etikette zu versehen, welche die Nummer des für die Ausfuhr anerkannten Betriebes sowie den Stempel der Veterinärbehörde trägt.
8. Die zentralen Veterinärbehörden beider Vertragsparteien stellen einander je eine Liste der für die Ausfuhr anerkannten Schlachthöfe und Betriebe zu und geben einander ihre Fleischschaugesetzgebungen bekannt.
Art. 10 Geflügel
1. Geschlachtetes Geflügel, frisch oder gefroren, muss von einem Zeugnis begleitet sein, in welchem ein amtlicher oder vom Staat zugelassener Tierarzt bestätigt,
– dass das Geflügel aus tierärztlichen Inspektionskreisen und aus Betrieben kommt, die seit mindestens 40 Tagen von anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten frei sind;
– dass es in einem für die Ausfuhr zugelassenen und unter tierärztlicher Kontrolle stehenden Schlachthof geschlachtet wurde;
– dass es vor der Schlachtung nicht mit östrogen‑, arsen‑ oder antimonhaltigen Stoffen behandelt wurde.
2. Geschlachtetes Geflügel ist bei der Einfuhr gerupft vorzuweisen, mit Ausnahme der Gänse und Enten, denen einige Flügelfedern belassen werden dürfen.
Art. 11 Fische, Wildbret, Frösche, Schildkröten, Krusten- und Weichtiere
1. Fische, Wildbret und andere aus Fischerei und Jagd stammende Lebensmittel sind ohne tierärztliches Zeugnis zur Einfuhr zugelassen.
2. Fische in frischem oder gefrorenem Zustand können unzerteilt oder in Form von Filets geliefert werden.
3. Fische und andere aus der Fischerei stammende Nahrungsmittel, die in Büchsen verwahrt oder in andern hermetisch verschlossenen Behältern konserviert werden, sind zur Einfuhr zugelassen, sofern sie vorher einem wirksamen Sterilisations‑ oder Konservierungsverfahren unterworfen wurden und keine Stoffe enthalten, deren Verwendung durch die Gesetzgebung des Einfuhrlandes verboten ist. Die Behälter müssen ebenfalls der Gesetzgebung des Einfuhrlandes entsprechen, die vorgeschriebenen Aufschriften tragen und gegebenenfalls die verwendeten Konservierungsmittel angeben.
Art. 12 Milprodukte und Eier
1. Milchprodukte und Eier sind zur Einfuhr zugelassen und keinerlei gesundheits‑ und veterinärpolizeilichen Vorschriften unterstellt, mit Ausnahme der Bruteier, welche den Bestimmungen von Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe e entsprechen müssen.
2. Zur Einfuhr sind schalenlose Eier, ihre Grundbestandteile und Eipulver zugelassen, wenn ein amtliches oder staatliches tierärztliches Zeugnis ausgestellt wird, worin bestätigt ist, dass diese Erzeugnisse frei von Salmonellen und anderen krankheitserregenden Keimen sind.
Art. 13 Produkte tierischer Herkunft
1. Bei der Einfuhr von Produkten tierischer Herkunft, wie Häute, Felle, Haare, Borsten, Wolle, Federn, Hörner, Hufe, Knochen, Dünger oder Futtermittel (sofern die Dünger oder Futtermittel ganz oder zum Teil aus Fleischmehl, Knochenmehl, Blutmehl oder Fischmehl bestehen) kann verlangt werden, dass diese Produkte von einem durch einen amtlichen oder vom Staat zugelassenen Tierarzt ausgestellten Zeugnis begleitet sind, welches die Identifizierung der Produkte ermöglicht und worin bestätigt ist, dass diese einem Desinfektions‑ oder Sterilisationsverfahren unterzogen wurden und nicht verdächtig auf Salmonellen oder andere krankheitserregende Keime sind.
2. Die zentrale Veterinärbehörde jeder Vertragspartei gibt der andern Vertragspartei die technischen Verfahren bekannt, welche für die Desinfektion oder Sterilisation der tierischen Produkte vor der Ausfuhr angewandt wurden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14
1. Werden vorn Grenztierarzt in einem Transport verseuchte oder seuchenverdächtige Tiere festgestellt, so werden diese Tiere von Amtes wegen auf Kosten des Besitzers oder des Exporteurs geschlachtet, und zwar im nächsten Schlachthof, der von der Veterinärbehörde des Landes bezeichnet wird, in dem die Feststellung gemacht wurde. Diese Massnahme kann sich, je nach der Art der Krankheit, auf alle Tiere der gleichen Herkunft oder des gleichen Transportes erstrecken.
Das Fleisch sowie die andern Produkte, welche von diesen geschlachteten Tieren anfallen, sind gemäss den für die inländischen Tiere geltenden Vorschriften zu behandeln.
2. Die Tiere, welche zur Einfuhr nicht zugelassen wurden, können jedoch auf Ersuchen des Besitzers oder des Exporteurs ins Herkunftsland zurückbefördert werden, sofern die Behörden der Durchfuhrländer nicht dagegen Einspruch erheben.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen können auch auf Tiertransporte angewandt werden, welche zur Einfuhr vorgeführt werden, aber den Bestimmungen dieses Protokolls nicht entsprechen.
4. Der Grenztierarzt des Einfuhrlandes hat auf dem Zeugnis den Grund der Rückweisung oder der Schlachtung der Tiere anzugeben.
5. Wird ein Tier beim Eintritt ins Einfuhrland als verseucht erkannt, so hat der Grenztierarzt dies in einem Bericht festzuhalten.
6. Werden gemäss den vorangehenden Bestimmungen bei der Einfuhr von Tieren gesundheitspolizeiliche Massnahmen getroffen, so hat die Veterinärbehörde des Einfuhrlandes dies unverzüglich der zentralen Veterinärbehörde des Ausfuhrlandes telegraphisch zu melden, wobei namentlich die Zahl der Tiere, auf die sich diese Massnahmen erstreckte, die Symptome und die festgestellte Seuche sowie die getroffenen Massnahmen anzugeben sind. Das Telegramm ist mit einem ausführlichen Bericht zu bestätigen.
7. Das in Absatz 6 angegebene Verfahren ist auch bei der Einfuhr von Fleisch, Fleischwaren und Fett anzuwenden.
Art. 15
Die Einfuhr von in diesem Protokoll genannten lebenden Tieren und tierischen Produkten vom Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in dasjenige der andern Vertragspartei erfolgt auf Grund einer Bewilligung der zentralen Veterinärbehörde des Einfuhrlandes.
Art. 16
Die Bestimmungen des Abkommens sind auch anwendbar auf Tiere und tierische Produkte, welche aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in direkter Durchfuhr durch dasjenige der andern Vertragspartei befördert werden, sofern das Einfuhrland sich verpflichtet, die dahin bestimmten Tiere oder Waren in jedem Falle anzunehmen. Sind dabei andere Länder zu durchfahren, so müssen deren Durchfuhrbewilligungen vorher eingeholt werden.
Art. 17
Die Desinfektion der Beförderungsmittel für Tiere oder tierische Produkte, die auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei gemäss den geltenden Vorschriften ausgeführt wird, ist von der andern Vertragspartei als gültig anzuerkennen.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Protokolls können durch zusätzliche Abmachungen zwischen den zentralen Veterinärbehörden der beiden Vertragsparteien auf andere zurzeit bekannte oder unbekannte Seuchen, deren Übertragung begründeterweise befürchtet wird, ausgedehnt werden.
Art. 19
Wird auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei eine Tierseuche mit Ausbreitungstendenz festgestellt, so hat die andere Vertragspartei das Recht, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten sowie von allen Gegenständen und Stoffen, welche Träger der Seuchenkeime sein können, zu verbieten oder zu beschränken, solange eine Einschleppungsgefahr besteht.
Art. 20
Die Korrespondenz sowie die in diesem Protokoll bezeichneten Schriftstücke sind in französischer Sprache abzufassen.
Art. 21
Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem am 28. Februar 1964 ³ abgeschlossenen Veterinärabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rumänischen Volksrepublik in Kraft, dessen Bestandteil es bildet.
³ SR 0.916.443.966.31

Unterschriften

Geschehen in Bukarest am 28. Februar 1964 in zwei Urschriften, in französischer und rumänischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Im Namen
des Schweizerischen Bundesrates

E. Bisang

Im Namen der Regierung der Rumänischen Volksrepublik

N. Ionescu

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