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Version: 31.12.2018
Anzahl Änderungen: 37

Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds

vom 22. November 2016 (Stand am 1. Januar 2019)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013 ¹ (BIFG) und Artikel 57 Absatz 1bis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ² (EBG), ³
verordnet:
¹ SR 742.140 ² SR 742.101 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 ( AS 2018 4053 ).
Art. 1 ⁴ Berechnung der Beträge und der Einlage
¹ Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der in Anhang 1 festgelegten Methodik.
² Die Höhe der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methodik.
³ Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 ( AS 2018 4053 ).
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang 1

Ursprünglich Anhang. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 ( AS 2018 4053 ).
(Art. 1 Abs. 1)

Methode zur Berechnung der Beträge gemäss BIFG

1. Die Beträge im Jahr t berechnen sich wie folgt:
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Dabei bedeuten:
AW: Ausgangswert = Beträge nach den Artikeln 87 a Absatz 2 Buchstabe d und 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung ;
BIFG-Index t : Stand des Index nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.
2. Der BIFG-Index t ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:
a. Teilindex reales Brutto-Inlandprodukt (rBIP) im Jahr t:
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Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Brutto-Inlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
b. Teilindex Bahnbau-Teuerung (BTI) im Jahr t:
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Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte Bahnbau-Teuerungsindex. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
SR 101

Anhang 2

Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 ( AS 2018 4053 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Methode zur Berechnung der Einlage gemäss EBG

1. Die Einlage im Jahr t berechnet sich wie folgt.
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Dabei bedeuten:
AW: Ausgangswert = 500 Millionen Franken nach Artikel 57 Absatz 1 EBG;
EBG-Index t : Stand des Index nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.
2. Der EBG-Index t ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:
a. Teilindex reales Brutto-Inlandprodukt (rBIP) im Jahr t:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Brutto-Inlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
b. Teilindex Bahnbau-Teuerung (BTI) im Jahr t:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte Bahnbau-Teuerungsindex. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 49

Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds

vom 22. November 2016 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013 ¹ (BIFG) und Artikel 57 Absatz 1bis des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ² (EBG), ³
verordnet:
¹ SR 742.140 ² SR 742.101 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 ( AS 2018 4053 ).
Art. 1 ⁴ Berechnung der Beträge und der Einlage
¹ Die Höhe der Beträge nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG berechnet sich nach der in Anhang 1 festgelegten Methode ⁵ .
² Die Höhe der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG berechnet sich nach der in Anhang 2 festgelegten Methode.
³ Werden die der Berechnung zugrunde gelegten Parameter nach Rechnungsabschluss revidiert, so wird auf eine nachträgliche Korrektur der Beträge verzichtet.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 ( AS 2018 4053 ).
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan 2022 (AS 20 22 599). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang 1

Ursprünglich Anhang. Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 17. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan 2022 ( AS 2022 599 ).
(Art. 1 Abs. 1)

Methode zur Berechnung der Beträge gemäss BIFG

1. Die Beträge im Jahr t berechnen sich wie folgt:
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Dabei bedeuten:
AW: Ausgangswert = 2582,90 Millionen Franken nach Artikel 87 a Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung ⁷ (BV) ⁸ und 348,13 Millionen Franken nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 BV, berechnet für das Jahr 2021 nach der Methode gemäss Anhang 1 dieser Verordnung in der Fassung vom 1. Januar 2019 ⁹ ;
BIFG-Index t :
Stand des Index nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.
2. Der BIFG-Index t ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:
a. Teilindex reales Bruttoinlandprodukt (rBIP) im Jahr t:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Bruttoinlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
b. Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) im Jahr t:
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Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte LIK mit der Basis Dezember 2020 = 100. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
SR 101
⁸ SR 101
⁹ AS 2018 4053

Anhang 2 ¹⁰

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EFD vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4053 ). Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 17. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan 2022 ( AS 2022 599 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Methode zur Berechnung der Einlage gemäss EBG

1. Die Einlage im Jahr t berechnet sich wie folgt:
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Dabei bedeuten:
AW: Ausgangswert = 544,50 Millionen Franken nach Artikel 57 Absatz 1 EBG, berechnet für das Jahr 2021 nach der Methode gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 1. Januar 2019 ¹¹ ;
EBG-Index t :
Stand des Index nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.
2. Der EBG-Index t ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:
a. Teilindex reales Bruttoinlandprodukt (rBIP) im Jahr t:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Bruttoinlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
b. Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) im Jahr t:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte LIK mit der Basis Dezember 2020 = 100. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.
¹¹ AS 2018 4053
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