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Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz

Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz (MobV) vom 14.12.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 130 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staats - personal; auf Antrag der Finanzdirektion; beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung begründet ein informelles Verfahren für folgende Fälle:
a) Mobbing;
b) sexuelle Belästigung;
c) jede sonstige Form von zwischenmenschlichen Problemen am Arbeits - platz oder bei der Arbeit.
2 Sie legt ausserdem einige Regeln für das formelle Verfahren fest.
3 Diese Verordnung gilt für das gesamte dem Gesetz über das Staatspersonal unterstehende Personal. Sie gilt sinngemäss für die Lernenden sowie die Praktikantinnen und Praktikanten.

Art. 2 Begriffsbestimmung

1 Unter Mobbing sind feindselige oder herabsetzende Äusserungen oder Handlungen einer oder mehrerer Personen am Arbeitsplatz zu verstehen, die über längere Zeit häufig und wiederholt erfolgen und darauf abzielen, die betroffene Person zu isolieren, herabzuwürdigen, auszugrenzen oder aus ei - nem bestimmten Beziehungsgefüge auszuschliessen.
2 Sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung. Darunter ist jedes belästigen - de Verhalten sexueller Natur oder jedes andere Verhalten aufgrund der Ge - schlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde oder die körperliche oder psychische Unversehrtheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Rah - men des Arbeitsverhältnisses beeinträchtigt. Sexuelle Belästigung kann un - terschiedliche Formen annehmen, beispielsweise sexistische Bemerkungen, aufdringliche Blicke, anzügliche Bemerkungen oder Anspielungen, Vorzei - gen von pornografischem Material, unerwünschter Körperkontakt und auf - dringliches Verhalten, Annäherungsversuche verbunden mit dem Verspre - chen von Vorteilen bzw. Androhen von Nachteilen oder in Extremfällen so - gar sexuelle Übergriffe, Nötigung oder Vergewaltigung.
3 Unter stark belastenden zwischenmenschlichen Problemen sind sämtliche sozialen Interaktionen bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz zu verstehen, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter oder einer Gruppe von Mitar - beiterinnen und Mitarbeitern als sehr negativ empfunden werden.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung haben ein Recht darauf, so behandelt zu werden, dass ihre Würde und persönliche Inte - grität gewahrt werden. In der Kantonsverwaltung wird keinerlei Belästigung – in welcher Form auch immer – geduldet, denn diese verletzt die Persönlich - keitsrechte und die Menschenwürde.
2 Vertrauenspersonen

Art. 3 Bezeichnung und Aufgaben

1 Als Vertrauenspersonen werden die Fachleute der dem Amt für Personal und Organisation (POA) angegliederten Beratungsstelle «Espace Gesundheit- Soziales» bezeichnet. Die angemessene Vertretung beider Geschlechter ist gewährleistet.
2 Die Vertrauenspersonen müssen über grundlegende soziale, psychologische und rechtliche Fachkenntnisse in den betreffenden Themenkreisen und eine zertifizierte (laufende oder abgeschlossene) Ausbildung in Mediation verfü - gen.
3 Die Vertrauenspersonen arbeiten an einem Ort, an dem die nötige Diskreti - on gewährleistet ist.
4 Die Vertrauenspersonen haben folgende Aufgaben:
a) Sie bearbeiten die Beschwerden im informellen Verfahren.
b) Sie führen im Einvernehmen mit den betroffenen Personen die Mediati - on durch.
c) Sie informieren das Personal über Fragen zu Mobbing und sexueller Belästigung sowie zu Konflikten am Arbeitsplatz beim Staatspersonal; in Fragen zu sexueller Belästigung arbeiten sie mit dem Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen (GFB) zu - sammen.
5 Bei sexueller Belästigung informieren die Vertrauenspersonen in jedem Fall die betroffenen Personen darüber, dass sie die Möglichkeit haben, sich für eine Rechtsberatung an das GFB als Fachstelle für Fragen sexueller Belästi - gung und für das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann zu wenden.

Art. 4 Autonomie

1 Die Vertrauenspersonen sind zu alleinigem Handeln ermächtigt, solange sie dabei nicht konkrete Vorschläge zur Umsetzung personalrechtlicher Bestim - mungen auf Gesetzes- oder Reglementsebene machen oder bei den Vorge - setzten der betreffenden Dienststelle intervenieren.
2 Machen die Vertrauenspersonen konkrete Vorschläge zur Umsetzung perso - nalrechtlicher Bestimmungen, so informieren sie vorher die Leitung des POA. Sie wird auch benachrichtigt, wenn alle Beteiligten beschlossen haben, bei den Vorgesetzten der Dienststelle zu intervenieren.

Art. 5 Amtsgeheimnis

1 Die Unterlagen und Informationen, von denen die Vertrauenspersonen in der informellen Phase Kenntnis haben, werden durch das Amtsgeheimnis vollumfänglich geschützt.

Art. 6 Vertraulichkeit

1 Das Vorgehen der Vertrauenspersonen ist nach Massgabe der Autonomie - garantie nach Artikel 4 streng vertraulich.
2 Dritten darf keine vertrauliche Information bekanntgegeben werden, sofern nicht alle am informellen Verfahren Beteiligten damit einverstanden sind; Ar - tikel 4 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3 Unabhängig vom Ausgang des informellen Verfahrens besteht kein Rechts - anspruch darauf, sich nachträglich vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbe - hörde auf die in dieser Phase gemachten Aussagen zu berufen.
4 Ist das GFB in einen Fall involviert, so ist es ebenso zur Vertraulichkeit ver - pflichtet.

Art. 7 Schutz der Parteien

1 Den Parteien und den sie begleitenden Personen dürfen aufgrund ihrer Teil - nahme am informellen Verfahren keine Nachteile entstehen, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich oder in schädigender Absicht handeln.
3 Externe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Art. 8

1 Der Staatsrat ernennt auf Antrag der paritätischen Aufsichtskommission nach Artikel 16 vier externe, auf Arbeitsrecht und/oder Mobbing und sexuel - le Belästigung spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
2 Die externen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können aufgefordert werden, im informellen und im formellen Verfahren mitzuwirken (Art. 11 und 15).
4 Informelles Verfahren

Art. 9 Eröffnung des Verfahrens

1 Mitarbeitende, die ihre berufliche Beziehung zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als konfliktträchtig oder problematisch empfinden und sich in ihrer Persönlichkeit verletzt oder belästigt fühlen, können sich jederzeit an die Vertrauenspersonen wenden.
2 Für Fragen zu sexueller Belästigung können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch direkt an das GFB wenden, das gemäss Gesetz über das Büro und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen eine entsprechende Informations- und Beratungsaufgabe hat.
3 Die Vertrauenspersonen können es ablehnen, auf offensichtlich unbegrün - dete, mutwillige oder stossende Beschwerden einzutreten.

Art. 10 Vorabklärung

1 Die Vertrauenspersonen laden die betroffenen Personen ein und hören sie an; die betroffenen Personen können sich von einer Person ihrer Wahl beglei - ten lassen.
2 Mit der Zustimmung der betroffenen Personen nehmen die Vertrauensper - sonen falls nötig Kontakt mit den beschuldigten Personen auf und schlagen vor, sie anzuhören.
3 Nach dieser Abklärung können die Vertrauenspersonen unter Berücksichti - gung der gesamten Umstände den betroffenen Personen insbesondere vor - schlagen:
a) sich zunächst an ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten, an die für Personalbelange zuständige Person oder an ihre Anstellungsbehörde zu wenden;
b) die Eröffnung eines formellen Verfahrens im Sinne von Artikel 12 zu beantragen;
c) sich an eine andere Stelle zu wenden;
d) eine Mediation im Sinne von Artikel 11 zu verlangen;
e) eine externe Rechtsanwältin oder einen externen Rechtsanwalt im Sinne von Artikel 12 zu konsultieren.
4 Die Vertrauenspersonen können
a) die betroffenen Personen in den Fällen nach Absatz 3 Bst. a begleiten;
b) mit der Zustimmung der betroffenen Personen der Anstellungsbehörde und/oder der Vorgesetzten der betroffenen Personen schriftlich Mass - nahmen vorschlagen.

Art. 11 Mediation durch die Vertrauenspersonen oder externe Mediato -

rinnen und Mediatoren
1 Die Mediation ist eine einvernehmliche Form der Konfliktbewältigung oder Konfliktlösung, bei der ein qualifizierter, unabhängiger und unparteiischer Dritter die Parteien in einem zwischenmenschlichen Arbeitskonflikt darin un - terstützt, eine Lösung auszuhandeln.
2 Die Mediation ist für die betroffenen Personen kostenlos.
3 Führt die Mediation zum Erfolg, so erstellen und unterzeichnen die Parteien eine Vereinbarung. Jeder Partei wird ein Exemplar dieser Vereinbarung zuge - stellt. Sieht die Vereinbarung konkrete Massnahmenvorschläge in Anwen - dung der Personalgesetzgebung oder finanzielle Verpflichtungen vor, so ist sie der Anstellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; diese kontrolliert, ob der Vereinbarungsentwurf inhaltlich rechtmässig und umsetzbar ist. Die Parteien beschliessen, ob und wie die Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und -kollegen zu informieren sind.
4 Scheitert die Mediation oder kann sie nicht durchgeführt werden, so teilen die Vertrauenspersonen dies den betroffenen Personen und allenfalls den be - schuldigten Personen umgehend mit.

Art. 12 Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwältinnen und Rechtsan -

wälten
1 Sind die von den Vertrauenspersonen vorgeschlagenen gängigen Massnah - men nach Artikel 10 nicht ausreichend, so schlagen die Vertrauenspersonen der betroffenen Person vor, sich an eine externe Rechtsanwältin oder einen externen Rechtsanwalt zu wenden, die oder der auf der vom Staat zur Verfü - gung gestellten Liste aufgeführt ist.
2 Wendet sich die betroffene Person an eine externe Rechtsanwältin oder einen externen Rechtsanwalt aus der zur Verfügung gestellten Liste, so wil - ligt sie in die Erteilung einer Vollmacht ein, damit sich die externe Rechtsan - wältin oder der externe Rechtsanwalt mit der Vertrauensperson über den Sachverhalt austauschen kann.
3 Die externe Rechtsanwältin oder der externe Rechtsanwalt berät die betrof - fene Person; geht es um Mobbing oder sexuelle Belästigung, so übernimmt der Staat die Kosten von bis zu zwei Konsultationen.
4 Kommt es zu Verhandlungen, so kann die externe Rechtsanwältin oder der externe Rechtsanwalt die betroffene Person zu einem Gespräch mit der An - stellungsbehörde begleiten; dieses Gespräch ist in den zwei Konsultationen nach Absatz 3 inbegriffen.

Art. 13 Abschluss des informellen Verfahrens

1 Die Vertrauenspersonen teilen den betroffenen Personen und den kontak - tierten beschuldigten Personen in jedem Fall schriftlich mit, dass das infor - melle Verfahren abgeschlossen worden ist.
2 In diesem Schriftstück werden nur die betroffenen Personen und die kontak - tierten beschuldigten Personen genannt, und es wird festgehalten, ob das Ver - fahren erfolgreich gewesen ist oder nicht.
3 Lehnen die betroffenen Personen die Massnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 Bst. b ab, so ist das informelle Verfahren beendet.
5 Formelles Verfahren

Art. 14 Anwendung des VRG

1 Das formelle Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege (VRG); die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal und die besonderen Garantien im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann nach der Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten. Die Behörde, die das formelle Verfahren leitet, arbeitet bei den rechtlichen Aspekten in Fällen sexueller Belästigung in jedem Fall mit dem GFB zusammen.
2 Werden von den Parteien verlangte und akzeptierte Mediationen von Ver - trauenspersonen, die nicht in das informelle Verfahren einbezogen waren, oder von externen Mediatorinnen oder Mediatoren durchgeführt, so kann die Anstellungsbehörde das formelle Verfahren sistieren.
3 Folgt ein formelles Verfahren auf ein informelles Verfahren, so sind die Vertrauenspersonen und alle anderen Personen, die am informellen Verfah - ren teilgenommen haben, vom Untersuchungsprozess ausgeschlossen, damit die Vertraulichkeit ihres Handelns gewahrt ist.
4 Nach Artikel 141a des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal kann die Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben ersucht werden, zu einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Stellung zu nehmen, der ein öffentlich- rechtliches Arbeitsverhältnis betrifft und eine von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Diskriminierung im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann enthält.

Art. 15 Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwältinnen und Rechtsan -

wälten
1 Die Anstellungsbehörde kann die Leitung des formellen Verfahrens einer externen Rechtsanwältin oder einem externen Rechtsanwalt übertragen, die oder der auf der vom Staat zur Verfügung gestellten Anwaltsliste aufgeführt ist. In diesem Fall muss die gewählte Person eine andere als die von der Mit - arbeiterin oder vom Mitarbeiter nach Artikel 12 gewählte Person sein.
6 Paritätische Aufsichtskommission

Art. 16 Einsetzung

1 Der Staatsrat setzt eine paritätische Aufsichtskommission zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung ein (die MobV-Kommission).
2 Die MobV-Kommission ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen.

Art. 17 Zusammensetzung

1 Die MobV-Kommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, der Präsidentin oder dem Präsidenten, vier Personalvertreterinnen und - vertretern und vier anderen Personen.
2 Die vier Personalvertreterinnen und -vertreter, von denen mindestens drei Staatsangestellte sein müssen, werden im Einvernehmen zwischen den aner - kannten Sozialpartnern ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so ent - scheidet der Staatsrat auf Empfehlung seiner Delegation für das Personalwe - sen.
3 Die vier übrigen Personen werden vom Staatsrat bestimmt; mindestens drei von ihnen müssen Staatsangestellte sein.
4 Die Präsidentin oder der Präsident muss eine Fachperson im Bereich Mob - bing und sexuelle Belästigung sein. Sie oder er wird vom Staatsrat bestimmt.
5 Das POA führt das Sekretariat der MobV-Kommission.

Art. 18 Befugnisse und Vergütung

1 Die MobV-Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie ist Aufsichtsbehörde über die Beratungsstelle Espace Gesundheit- Soziales nach Artikel 3.
b) Sie schlägt dem Staatsrat vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Ernennung gemäss Artikel 8 Abs. 2 vor.
c) Sie wird vom Arbeitgeber zu den Präventions- und Schulungsmassnah - men konsultiert.
d) Sie beaufsichtigt das Funktionieren des Dispositivs gegen Mobbing und sexuelle Belästigung.
e) Sie wird über die Fallstatistiken, die Falltypologie, die Lösungsarten und die anonymisierten Ergebnisse der Zufriedenheitsumfragen infor - miert.
f) Sie erstattet dem Staatsrat Bericht über die Wirksamkeit des Dispositivs und/oder die Umsetzung von Präventions- und Schulungsmassnahmen.
2 Die Vergütungen für die Kommissionsmitglieder richten sich nach den Tari - fen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissio - nen des Staates.
7 Schlussbestimmungen

Art. 19 Hängige Verfahren wegen sexueller Belästigung

1 Die gemäss den Weisungen des Staatsrats zur Verhinderung und Bekämp - fung der sexuellen Belästigung eröffneten Verfahren wegen sexueller Belästi - gung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch hängig sind, werden nach altem Recht fortgesetzt.

Art. 20 Zusammenschluss der MobV-Kommission und der SGA-Kom -

mission
1 Die MobV-Kommission nach Artikel 16 und die SGA-Kommission nach

Artikel 6 der Verordnung vom 24. April 2007 über die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Kantonsverwaltung werden bis
31. Dezember 2017 zusammengeschlossen.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (SGF
122.70.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Weisungen des Staatsrats vom 2. Oktober 2007 zur Verhinderung und Bekämpfung der sexuellen Belästigung werden aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2016 2015_140
24.05.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_063 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2015 01.07.2016 2015_140

Art. 17 Abs. 1 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Art. 17 Abs. 2 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Art. 17 Abs. 3 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Version: 30.06.2022
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Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz

Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz (MobV) vom 14.12.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 130 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staats - personal; auf Antrag der Finanzdirektion; beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung begründet ein informelles Verfahren für folgende Fälle:
a) Mobbing;
b) sexuelle Belästigung;
c) jede sonstige Form von zwischenmenschlichen Problemen am Arbeits - platz oder bei der Arbeit.
2 Sie legt ausserdem einige Regeln für das formelle Verfahren fest.
3 Diese Verordnung gilt für das gesamte dem Gesetz über das Staatspersonal unterstehende Personal. Sie gilt sinngemäss für die Lernenden sowie die Praktikantinnen und Praktikanten.

Art. 2 Begriffsbestimmung

1 Unter Mobbing sind feindselige oder herabsetzende Äusserungen oder Handlungen einer oder mehrerer Personen am Arbeitsplatz zu verstehen, die über längere Zeit häufig und wiederholt erfolgen und darauf abzielen, die betroffene Person zu isolieren, herabzuwürdigen, auszugrenzen oder aus ei - nem bestimmten Beziehungsgefüge auszuschliessen.
2 Sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung. Darunter ist jedes belästigen - de Verhalten sexueller Natur oder jedes andere Verhalten aufgrund der Ge - schlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde oder die körperliche oder psychische Unversehrtheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Rah - men des Arbeitsverhältnisses beeinträchtigt. Sexuelle Belästigung kann un - terschiedliche Formen annehmen, beispielsweise sexistische Bemerkungen, aufdringliche Blicke, anzügliche Bemerkungen oder Anspielungen, Vorzei - gen von pornografischem Material, unerwünschter Körperkontakt und auf - dringliches Verhalten, Annäherungsversuche verbunden mit dem Verspre - chen von Vorteilen bzw. Androhen von Nachteilen oder in Extremfällen so - gar sexuelle Übergriffe, Nötigung oder Vergewaltigung.
3 Unter stark belastenden zwischenmenschlichen Problemen sind sämtliche sozialen Interaktionen bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz zu verstehen, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter oder einer Gruppe von Mitar - beiterinnen und Mitarbeitern als sehr negativ empfunden werden.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung haben ein Recht darauf, so behandelt zu werden, dass ihre Würde und persönliche Inte - grität gewahrt werden. In der Kantonsverwaltung wird keinerlei Belästigung – in welcher Form auch immer – geduldet, denn diese verletzt die Persönlich - keitsrechte und die Menschenwürde.
2 Vertrauenspersonen

Art. 3 Bezeichnung und Aufgaben

1 Als Vertrauenspersonen werden die Fachleute der dem Amt für Personal und Organisation (POA) angegliederten Beratungsstelle «Espace Gesundheit- Soziales» bezeichnet. Die angemessene Vertretung beider Geschlechter ist gewährleistet.
2 Die Vertrauenspersonen müssen über grundlegende soziale, psychologische und rechtliche Fachkenntnisse in den betreffenden Themenkreisen und eine zertifizierte (laufende oder abgeschlossene) Ausbildung in Mediation verfü - gen.
3 Die Vertrauenspersonen arbeiten an einem Ort, an dem die nötige Diskreti - on gewährleistet ist.
4 Die Vertrauenspersonen haben folgende Aufgaben:
a) Sie bearbeiten die Beschwerden im informellen Verfahren.
b) Sie führen im Einvernehmen mit den betroffenen Personen die Mediati - on durch.
c) Sie informieren das Personal über Fragen zu Mobbing und sexueller Belästigung sowie zu Konflikten am Arbeitsplatz beim Staatspersonal; in Fragen zu sexueller Belästigung arbeiten sie mit dem Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen (GFB) zu - sammen.
5 Bei sexueller Belästigung informieren die Vertrauenspersonen in jedem Fall die betroffenen Personen darüber, dass sie die Möglichkeit haben, sich für eine Rechtsberatung an das GFB als Fachstelle für Fragen sexueller Belästi - gung und für das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann zu wenden.

Art. 4 Autonomie

1 Die Vertrauenspersonen sind zu alleinigem Handeln ermächtigt, solange sie dabei nicht konkrete Vorschläge zur Umsetzung personalrechtlicher Bestim - mungen auf Gesetzes- oder Reglementsebene machen oder bei den Vorge - setzten der betreffenden Dienststelle intervenieren.
2 Machen die Vertrauenspersonen konkrete Vorschläge zur Umsetzung perso - nalrechtlicher Bestimmungen, so informieren sie vorher die Leitung des POA. Sie wird auch benachrichtigt, wenn alle Beteiligten beschlossen haben, bei den Vorgesetzten der Dienststelle zu intervenieren.

Art. 5 Amtsgeheimnis

1 Die Unterlagen und Informationen, von denen die Vertrauenspersonen in der informellen Phase Kenntnis haben, werden durch das Amtsgeheimnis vollumfänglich geschützt.

Art. 6 Vertraulichkeit

1 Das Vorgehen der Vertrauenspersonen ist nach Massgabe der Autonomie - garantie nach Artikel 4 streng vertraulich.
2 Dritten darf keine vertrauliche Information bekanntgegeben werden, sofern nicht alle am informellen Verfahren Beteiligten damit einverstanden sind; Ar - tikel 4 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3 Unabhängig vom Ausgang des informellen Verfahrens besteht kein Rechts - anspruch darauf, sich nachträglich vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbe - hörde auf die in dieser Phase gemachten Aussagen zu berufen.
4 Ist das GFB in einen Fall involviert, so ist es ebenso zur Vertraulichkeit ver - pflichtet.

Art. 7 Schutz der Parteien

1 Den Parteien und den sie begleitenden Personen dürfen aufgrund ihrer Teil - nahme am informellen Verfahren keine Nachteile entstehen, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich oder in schädigender Absicht handeln.
3 Externe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Art. 8

1 Der Staatsrat ernennt auf Antrag der paritätischen Aufsichtskommission nach Artikel 16 vier externe, auf Arbeitsrecht und/oder Mobbing und sexuel - le Belästigung spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
2 Die externen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können aufgefordert werden, im informellen und im formellen Verfahren mitzuwirken (Art. 11 und 15).
4 Informelles Verfahren

Art. 9 Eröffnung des Verfahrens

1 Mitarbeitende, die ihre berufliche Beziehung zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als konfliktträchtig oder problematisch empfinden und sich in ihrer Persönlichkeit verletzt oder belästigt fühlen, können sich jederzeit an die Vertrauenspersonen wenden.
2 Für Fragen zu sexueller Belästigung können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch direkt an das GFB wenden, das gemäss Gesetz über das Büro und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen eine entsprechende Informations- und Beratungsaufgabe hat.
3 Die Vertrauenspersonen können es ablehnen, auf offensichtlich unbegrün - dete, mutwillige oder stossende Beschwerden einzutreten.

Art. 10 Vorabklärung

1 Die Vertrauenspersonen laden die betroffenen Personen ein und hören sie an; die betroffenen Personen können sich von einer Person ihrer Wahl beglei - ten lassen.
2 Mit der Zustimmung der betroffenen Personen nehmen die Vertrauensper - sonen falls nötig Kontakt mit den beschuldigten Personen auf und schlagen vor, sie anzuhören.
3 Nach dieser Abklärung können die Vertrauenspersonen unter Berücksichti - gung der gesamten Umstände den betroffenen Personen insbesondere vor - schlagen:
a) sich zunächst an ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten, an die für Personalbelange zuständige Person oder an ihre Anstellungsbehörde zu wenden;
b) die Eröffnung eines formellen Verfahrens im Sinne von Artikel 12 zu beantragen;
c) sich an eine andere Stelle zu wenden;
d) eine Mediation im Sinne von Artikel 11 zu verlangen;
e) eine externe Rechtsanwältin oder einen externen Rechtsanwalt im Sinne von Artikel 12 zu konsultieren.
4 Die Vertrauenspersonen können
a) die betroffenen Personen in den Fällen nach Absatz 3 Bst. a begleiten;
b) mit der Zustimmung der betroffenen Personen der Anstellungsbehörde und/oder der Vorgesetzten der betroffenen Personen schriftlich Mass - nahmen vorschlagen.

Art. 11 Mediation durch die Vertrauenspersonen oder externe Mediato -

rinnen und Mediatoren
1 Die Mediation ist eine einvernehmliche Form der Konfliktbewältigung oder Konfliktlösung, bei der ein qualifizierter, unabhängiger und unparteiischer Dritter die Parteien in einem zwischenmenschlichen Arbeitskonflikt darin un - terstützt, eine Lösung auszuhandeln.
2 Die Mediation ist für die betroffenen Personen kostenlos.
3 Führt die Mediation zum Erfolg, so erstellen und unterzeichnen die Parteien eine Vereinbarung. Jeder Partei wird ein Exemplar dieser Vereinbarung zuge - stellt. Sieht die Vereinbarung konkrete Massnahmenvorschläge in Anwen - dung der Personalgesetzgebung oder finanzielle Verpflichtungen vor, so ist sie der Anstellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; diese kontrolliert, ob der Vereinbarungsentwurf inhaltlich rechtmässig und umsetzbar ist. Die Parteien beschliessen, ob und wie die Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und -kollegen zu informieren sind.
4 Scheitert die Mediation oder kann sie nicht durchgeführt werden, so teilen die Vertrauenspersonen dies den betroffenen Personen und allenfalls den be - schuldigten Personen umgehend mit.

Art. 12 Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwältinnen und Rechtsan -

wälten
1 Sind die von den Vertrauenspersonen vorgeschlagenen gängigen Massnah - men nach Artikel 10 nicht ausreichend, so schlagen die Vertrauenspersonen der betroffenen Person vor, sich an eine externe Rechtsanwältin oder einen externen Rechtsanwalt zu wenden, die oder der auf der vom Staat zur Verfü - gung gestellten Liste aufgeführt ist.
2 Wendet sich die betroffene Person an eine externe Rechtsanwältin oder einen externen Rechtsanwalt aus der zur Verfügung gestellten Liste, so wil - ligt sie in die Erteilung einer Vollmacht ein, damit sich die externe Rechtsan - wältin oder der externe Rechtsanwalt mit der Vertrauensperson über den Sachverhalt austauschen kann.
3 Die externe Rechtsanwältin oder der externe Rechtsanwalt berät die betrof - fene Person; geht es um Mobbing oder sexuelle Belästigung, so übernimmt der Staat die Kosten von bis zu zwei Konsultationen.
4 Kommt es zu Verhandlungen, so kann die externe Rechtsanwältin oder der externe Rechtsanwalt die betroffene Person zu einem Gespräch mit der An - stellungsbehörde begleiten; dieses Gespräch ist in den zwei Konsultationen nach Absatz 3 inbegriffen.

Art. 13 Abschluss des informellen Verfahrens

1 Die Vertrauenspersonen teilen den betroffenen Personen und den kontak - tierten beschuldigten Personen in jedem Fall schriftlich mit, dass das infor - melle Verfahren abgeschlossen worden ist.
2 In diesem Schriftstück werden nur die betroffenen Personen und die kontak - tierten beschuldigten Personen genannt, und es wird festgehalten, ob das Ver - fahren erfolgreich gewesen ist oder nicht.
3 Lehnen die betroffenen Personen die Massnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 Bst. b ab, so ist das informelle Verfahren beendet.
5 Formelles Verfahren

Art. 14 Anwendung des VRG

1 Das formelle Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege (VRG); die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal und die besonderen Garantien im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann nach der Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten. Die Behörde, die das formelle Verfahren leitet, arbeitet bei den rechtlichen Aspekten in Fällen sexueller Belästigung in jedem Fall mit dem GFB zusammen.
2 Werden von den Parteien verlangte und akzeptierte Mediationen von Ver - trauenspersonen, die nicht in das informelle Verfahren einbezogen waren, oder von externen Mediatorinnen oder Mediatoren durchgeführt, so kann die Anstellungsbehörde das formelle Verfahren sistieren.
3 Folgt ein formelles Verfahren auf ein informelles Verfahren, so sind die Vertrauenspersonen und alle anderen Personen, die am informellen Verfah - ren teilgenommen haben, vom Untersuchungsprozess ausgeschlossen, damit die Vertraulichkeit ihres Handelns gewahrt ist.
4 Nach Artikel 141a des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal kann die Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben ersucht werden, zu einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Stellung zu nehmen, der ein öffentlich- rechtliches Arbeitsverhältnis betrifft und eine von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Diskriminierung im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann enthält.

Art. 15 Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwältinnen und Rechtsan -

wälten
1 Die Anstellungsbehörde kann die Leitung des formellen Verfahrens einer externen Rechtsanwältin oder einem externen Rechtsanwalt übertragen, die oder der auf der vom Staat zur Verfügung gestellten Anwaltsliste aufgeführt ist. In diesem Fall muss die gewählte Person eine andere als die von der Mit - arbeiterin oder vom Mitarbeiter nach Artikel 12 gewählte Person sein.
6 Paritätische Aufsichtskommission

Art. 16 Einsetzung

1 Der Staatsrat setzt eine paritätische Aufsichtskommission zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung ein (die MobV-Kommission).
2 Die MobV-Kommission ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen.

Art. 17 Zusammensetzung

1 Die MobV-Kommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, der Präsidentin oder dem Präsidenten, vier Personalvertreterinnen und - vertretern und vier anderen Personen.
2 Die vier Personalvertreterinnen und -vertreter, von denen mindestens drei Staatsangestellte sein müssen, werden im Einvernehmen zwischen den aner - kannten Sozialpartnern ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so ent - scheidet der Staatsrat auf Empfehlung seiner Delegation für das Personalwe - sen.
3 Die vier übrigen Personen werden vom Staatsrat bestimmt; mindestens drei von ihnen müssen Staatsangestellte sein.
4 Die Präsidentin oder der Präsident muss eine Fachperson im Bereich Mob - bing und sexuelle Belästigung sein. Sie oder er wird vom Staatsrat bestimmt.
5 Das POA führt das Sekretariat der MobV-Kommission.

Art. 18 Befugnisse und Vergütung

1 Die MobV-Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie ist Aufsichtsbehörde über die Beratungsstelle Espace Gesundheit- Soziales nach Artikel 3.
b) Sie schlägt dem Staatsrat vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Ernennung gemäss Artikel 8 Abs. 2 vor.
c) Sie wird vom Arbeitgeber zu den Präventions- und Schulungsmassnah - men konsultiert.
d) Sie beaufsichtigt das Funktionieren des Dispositivs gegen Mobbing und sexuelle Belästigung.
e) Sie wird über die Fallstatistiken, die Falltypologie, die Lösungsarten und die anonymisierten Ergebnisse der Zufriedenheitsumfragen infor - miert.
f) Sie erstattet dem Staatsrat Bericht über die Wirksamkeit des Dispositivs und/oder die Umsetzung von Präventions- und Schulungsmassnahmen.
2 Die Vergütungen für die Kommissionsmitglieder richten sich nach den Tari - fen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissio - nen des Staates.
7 Schlussbestimmungen

Art. 19 Hängige Verfahren wegen sexueller Belästigung

1 Die gemäss den Weisungen des Staatsrats zur Verhinderung und Bekämp - fung der sexuellen Belästigung eröffneten Verfahren wegen sexueller Belästi - gung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch hängig sind, werden nach altem Recht fortgesetzt.

Art. 20 Zusammenschluss der MobV-Kommission und der SGA-Kom -

mission
1 Die MobV-Kommission nach Artikel 16 und die SGA-Kommission nach

Artikel 6 der Verordnung vom 24. April 2007 über die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Kantonsverwaltung werden bis
31. Dezember 2017 zusammengeschlossen.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (SGF
122.70.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Weisungen des Staatsrats vom 2. Oktober 2007 zur Verhinderung und Bekämpfung der sexuellen Belästigung werden aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2016 2015_140
24.05.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.07.2022 2022_063 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2015 01.07.2016 2015_140

Art. 17 Abs. 1 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Art. 17 Abs. 2 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

Art. 17 Abs. 3 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063

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