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Verordnung über das Militärwesen
V E/2 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) Vom 28. August 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Der Landrat, gestützt auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung 1 ) , Arti - kel 121, 122 und 125 Absatz 1 und 2 des Militärgesetzes 2 ) , Artikel 189 Absatz 2, Artikel 191 Absatz 5 und Artikel 195 Absatz 4 des Militärstrafgesetzes 3 ) , die Verordnung über die Militärdienstpflicht 4 ) , die Schiessverordnung 5 ) und
Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe 6
) , erlässt: 1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das kantonale Militärwesen, insbesondere den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidi - gung. 2. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 Militärkreis
1 Der Kanton Glarus bildet einen Militärkreis. Dieser ist in drei Sektionen auf - geteilt.
2 Jede Gemeinde bildet eine Sektion.
Art. 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Antragstellung zum Truppenaufgebot zur Abwehr schwerwie - gender Bedrohungen der inneren Sicherheit an den Bund;
b. die Einverständniserklärung zur Ernennung des eidgenössischen Schiessoffiziers gegenüber dem Bund;
c. die Ernennung und Abberufung des Präsidiums sowie der Mitglie - der der kantonalen Schiesskommission; 1) GS I A/1/1 2) SR 510.10 3) SR 321.0 4) SR 512.21 5) SR 512.31 6) SR 661 SBE 2019 28 1
V E/2
d. die Anordnung nach Artikel 29 der Schiessverordnung betreffend Schiessanlagen.
2 Stimmt der Bund dem Truppenaufgebot nach Absatz 1 Buchstabe a zu, in - formiert der Regierungsrat den Landrat so schnell als möglich über den Auf - trag für den Einsatz bzw. die vorgesehenen Massnahmen.
Art. 4 Departement
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht des Kantons über das kanto - nale Militärwesen aus.
2 Es ist zuständig für:
a. die Ernennung und die Abberufung des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin;
b. die Anerkennung der Schiessvereine;
c. die Erteilung und den Widerruf der Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.
Art. 5 Kreiskommando
1 Das Kreiskommando ist die kantonale Militärbehörde und die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung, soweit keine andere Stelle für diese Aufgaben als zuständig bezeichnet wird.
2 Für die Bevölkerung bzw. die Wehrpflichtigen bildet das Kreiskommando die erste Anlaufstelle in militärischen Angelegenheiten.
3 Es ist insbesondere verantwortlich für:
a. die militärische Kontrollführung;
b. die Rekrutierung;
c. die ausserdienstliche Schiesspflicht;
d. die Wehrpflichtersatzabgabe.
4 Das Kreiskommando ist die kantonale Behörde gemäss Militärstrafgesetz, der die Disziplinargewalt zusteht. Es ist für den Vollzug von Disziplinarstra - fen zuständig.
Art. 6 Sektionschefs
1 Die Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinden stehen zugleich den Sek - tionen des Militärkreises als Sektionschefs vor. Für diese Aufgabe werden sie von den Gemeinden entschädigt.
2 Die Sektionschefs melden dem Kreiskommando die Daten der Stellungs - pflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bun - desrechtlichen Vorgaben.
3 Sie unterstützen das Kreiskommando bei der Erhebung der Wehrpflichter - satzabgabe und bei einer Mobilmachung.
2
V E/2
Art. 7 Kantonale Schiesskommission
1 Die kantonale Schiesskommission unterstützt neben dem Vollzug der ihr gemäss Bundesrecht übertragenen Aufgaben das Kreiskommando bei der Erfüllung der Aufgaben im ausserdienstlichen Schiesswesen. 3. Zeughaus
Art. 8 Leistungsvereinbarung
1 Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Leistungsvereinbarun - gen, insbesondere über die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Armee - material abschliessen.
2 Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungs - rat.
Art. 9 Zurverfügungstellung von Infrastrukturen
1 Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von militärischen Infrastrukturen abschliessen.
Art. 10 Kostendeckung
1 Die gemäss Artikel 8 und 9 geschlossenen Vereinbarungen haben grund - sätzlich kostendeckend zu sein. 4. Militärunterstützungsfonds
Art. 11 Zweck
1 Unter der Bezeichnung «Militärunterstützungsfonds» besteht ein Fonds, der auf eine Liebesgaben-Sammlung für die im Neuenburger-Handel 1856/57 einberufenen Truppen und verschiedene weitere Vergabungen zu - rückgeht.
2 Aus diesem werden Beiträge an Personen, Organisationen oder an Projekte gewährt, die eine wesentliche Verbindung zum Militär haben, insbe - sondere das Schiesswesen ausser Dienst wird durch jährliche Beiträge un - terstützt.
Art. 12 Äufnung
1 Die Erträge aus Bussen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der bun - desrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung ergehen, wer - den dem Militärunterstützungsfonds gutgeschrieben. 3
V E/2
Art. 13 Gewährung der Beiträge
1 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Zu - ständigkeiten und Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge aus dem Militärunterstützungsfonds. 5. Rechtsschutz
Art. 14 Disziplinarwesen
1 Disziplinarentscheide des Kreiskommandos gemäss Militärstrafgesetz kön - nen mit Disziplinarbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. Rechtsmittel und Verfahren richten sich nach Militärstrafgesetz.
Art. 15 Wehrpflichtersatzabgabe
1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekurskommission gemäss Bun - desgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe.
2 Einsprache- und Erlassentscheide des Kreiskommandos im Zusam - menhang mit der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe können bei die - ser mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Bestimmun - gen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .
Art. 16 Rechtsschutz in anderen Angelegenheiten
1 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Bei Dienstbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes gemäss Militärgesetz sind die Entscheide des Departe - ments direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke - rungsschutz und Sport anzufechten. 1) GS III G/1
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Verordnung über das Militärwesen
V E/2 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) Vom 28. August 2019 (Stand 1. Oktober 2019) Der Landrat, gestützt auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung 1 ) , Arti - kel 121, 122 und 125 Absatz 1 und 2 des Militärgesetzes 2 ) , Artikel 189 Absatz 2, Artikel 191 Absatz 5 und Artikel 195 Absatz 4 des Militärstrafgesetzes 3 ) , die Verordnung über die Militärdienstpflicht 4 ) , die Schiessverordnung 5 ) und
Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe 6
) , erlässt: 1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das kantonale Militärwesen, insbesondere den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidi - gung. 2. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 Militärkreis
1 Der Kanton Glarus bildet einen Militärkreis. Dieser ist in drei Sektionen auf - geteilt.
2 Jede Gemeinde bildet eine Sektion.
Art. 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Antragstellung zum Truppenaufgebot zur Abwehr schwerwie - gender Bedrohungen der inneren Sicherheit an den Bund;
b. die Einverständniserklärung zur Ernennung des eidgenössischen Schiessoffiziers gegenüber dem Bund;
c. die Ernennung und Abberufung des Präsidiums sowie der Mitglie - der der kantonalen Schiesskommission; 1) GS I A/1/1 2) SR 510.10 3) SR 321.0 4) SR 512.21 5) SR 512.31 6) SR 661 SBE 2019 28 1
V E/2
d. die Anordnung nach Artikel 29 der Schiessverordnung betreffend Schiessanlagen.
2 Stimmt der Bund dem Truppenaufgebot nach Absatz 1 Buchstabe a zu, in - formiert der Regierungsrat den Landrat so schnell als möglich über den Auf - trag für den Einsatz bzw. die vorgesehenen Massnahmen.
Art. 4 Departement
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht des Kantons über das kanto - nale Militärwesen aus.
2 Es ist zuständig für:
a. die Ernennung und die Abberufung des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin;
b. die Anerkennung der Schiessvereine;
c. die Erteilung und den Widerruf der Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.
Art. 5 Kreiskommando
1 Das Kreiskommando ist die kantonale Militärbehörde und die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung, soweit keine andere Stelle für diese Aufgaben als zuständig bezeichnet wird.
2 Für die Bevölkerung bzw. die Wehrpflichtigen bildet das Kreiskommando die erste Anlaufstelle in militärischen Angelegenheiten.
3 Es ist insbesondere verantwortlich für:
a. die militärische Kontrollführung;
b. die Rekrutierung;
c. die ausserdienstliche Schiesspflicht;
d. die Wehrpflichtersatzabgabe.
4 Das Kreiskommando ist die kantonale Behörde gemäss Militärstrafgesetz, der die Disziplinargewalt zusteht. Es ist für den Vollzug von Disziplinarstra - fen zuständig.
Art. 6 Sektionschefs
1 Die Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinden stehen zugleich den Sek - tionen des Militärkreises als Sektionschefs vor. Für diese Aufgabe werden sie von den Gemeinden entschädigt.
2 Die Sektionschefs melden dem Kreiskommando die Daten der Stellungs - pflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bun - desrechtlichen Vorgaben.
3 Sie unterstützen das Kreiskommando bei der Erhebung der Wehrpflichter - satzabgabe und bei einer Mobilmachung.
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Art. 7 Kantonale Schiesskommission
1 Die kantonale Schiesskommission unterstützt neben dem Vollzug der ihr gemäss Bundesrecht übertragenen Aufgaben das Kreiskommando bei der Erfüllung der Aufgaben im ausserdienstlichen Schiesswesen. 3. Zeughaus
Art. 8 Leistungsvereinbarung
1 Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Leistungsvereinbarun - gen, insbesondere über die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Armee - material abschliessen.
2 Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungs - rat.
Art. 9 Zurverfügungstellung von Infrastrukturen
1 Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von militärischen Infrastrukturen abschliessen.
Art. 10 Kostendeckung
1 Die gemäss Artikel 8 und 9 geschlossenen Vereinbarungen haben grund - sätzlich kostendeckend zu sein. 4. Militärunterstützungsfonds
Art. 11 Zweck
1 Unter der Bezeichnung «Militärunterstützungsfonds» besteht ein Fonds, der auf eine Liebesgaben-Sammlung für die im Neuenburger-Handel 1856/57 einberufenen Truppen und verschiedene weitere Vergabungen zu - rückgeht.
2 Aus diesem werden Beiträge an Personen, Organisationen oder an Projekte gewährt, die eine wesentliche Verbindung zum Militär haben, insbe - sondere das Schiesswesen ausser Dienst wird durch jährliche Beiträge un - terstützt.
Art. 12 Äufnung
1 Die Erträge aus Bussen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der bun - desrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung ergehen, wer - den dem Militärunterstützungsfonds gutgeschrieben. 3
V E/2
Art. 13 Gewährung der Beiträge
1 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Zu - ständigkeiten und Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge aus dem Militärunterstützungsfonds. 5. Rechtsschutz
Art. 14 Disziplinarwesen
1 Disziplinarentscheide des Kreiskommandos gemäss Militärstrafgesetz kön - nen mit Disziplinarbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. Rechtsmittel und Verfahren richten sich nach Militärstrafgesetz.
Art. 15 Wehrpflichtersatzabgabe
1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekurskommission gemäss Bun - desgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe.
2 Einsprache- und Erlassentscheide des Kreiskommandos im Zusam - menhang mit der Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe können bei die - ser mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Bestimmun - gen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .
Art. 16 Rechtsschutz in anderen Angelegenheiten
1 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Bei Dienstbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes gemäss Militärgesetz sind die Entscheide des Departe - ments direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke - rungsschutz und Sport anzufechten. 1) GS III G/1
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