Änderungen vergleichen: Verordnung zum Energiegesetz
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2010
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung zum Energiegesetz

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) Vom 23. August 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom

26. Juni 1998

1 ) und auf § 19 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Energie - gesetzes (EnGSO) vom 3. März 1991
2 ) beschliesst:

1. Zuständigkeiten

§ 1 Zuständiges Departement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die energierechtlichen Vor - schriften des Bundes und des Kantons, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Energiefachstelle.
3 Das Bau- und Justizdepartement ist Beschwerdeinstanz nach § 20 Absatz
2 EnGSO.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden (§ 19 Absatz 4 EnGSO)

1 Die Baubehörden der Gemeinden vollziehen die Vorschriften über: a) die Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§§
8-14 EnVSO); b) Anforderungen an haustechnische Anlagen (§§ 15-25 EnVSO); c) Heizungen im Freien und beheizte Freiluftbäder (§ 26 EnVSO); d) Elektrizitätsbedarf (§ 27 EnVSO); e) Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 28 EnVSO).
2 Sie erlassen die besonderen Verfügungen oder treffen die Anordnungen in der Baubewilligung.
3 Die Entscheide der Baubehörden unterliegen dem ordentlichen Baube - schwerdeverfahren nach § 2 Absätze 2 - 6 der kantonalen Bauverord - nung
3 )
.
4 Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die zuständige Zertifi - zierungsstelle bestätigt, dass der MINERGIE®- Standard eingehalten ist. Das provisorische Zertifikat ist ausreichend.
5 Die Gemeinden können aussenstehende Fachleute beauftragen, die Über - prüfung und Kontrolle nach Absatz 4 durchzuführen.
6 Die Baubehörden leiten Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach § 17 EnGSO mit ihrem Antrag an das Volkswirtschaftsdepartement (Energie - fachstelle).
1) SR 730.0 .
2) BGS 941.21 .
3) BGS 711.61 . GS 105
1

2. Förderungsmassnahmen

§ 3 Aufgaben des Kantons

1 Das Volkswirtschaftsdepartement fördert die Information und Beratung über den sparsamen, zweckmässigen und umweltschonenden Umgang mit der Energie, sowie die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen.
2 Es sorgt für die Koordination und Zusammenarbeit mit dem Bund, ande - ren Kantonen, den Regionen, den Gemeinden, den Fachverbänden und Privaten.

§ 4 Beiträge (§ 5 EnGSO)

1 Das Leisten von Beiträgen richtet sich nach einer separaten Verordnung
1 )
.

3. Spar- und Nutzmassnahmen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5 Anwendungsbereich der Anforderungen

1 Diese Verordnung gilt für: a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be - heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; d) Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und derglei - chen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anfor - derungen für Neubauten zu erfüllen.

§ 6 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: a) Baute/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen ge - gen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weni - ger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, so - fern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden. b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute dar - stellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiess - plätze, Seilbahnen, etc.
1) Vgl. BGS 941.21 .
2
c) Ausstattungen und Ausrüstungen / Haustechnische Anlagen: Ener - gierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen. d) vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als 'vom Umbau betroffen', wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Repa - raturarbeiten vorgenommen werden. e) von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als 'von der Umnut - zung betroffen', wenn daran durch die Umnutzung die Temperatur - differenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
2 Daneben gelten die Begriffsdefinitionen von Artikel 1 Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998
1 )
.

§ 7 Stand der Technik

1 Die in dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygie - nischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und aus - zuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der gelten - den Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen sowie die Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen im Anhang

1.

3.2. Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)

§ 8 Winterlicher Wärmeschutz

1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich - ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen - nach Absatz
2 - 4.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau" (Anhang 1) zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden: a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle:

1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Um -

nutzungen nach den Anforderungen in Anhang 2a;

2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen

Bauteile nach den Anforderungen in Anhang 2b. b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs:

1. die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten ge -

mäss Anhang 2c.
3 Beim Systemnachweis sind die Klimadaten der Klimastation Wynau zu verwenden.
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnut - zung betroffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.
1) SR 730.01 .
3

§ 9 Sommerlicher Wärmeschutz

1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung not - wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den andern Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Son - nenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

§ 10 Erleichterungen und Befreiungen

1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärme - schutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO sind möglich bei: a) Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausge - nommen Kühlräume; b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden; c) Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude).
2 Umnutzungen sind von den Anforderungen an den winterlichen Wärme - schutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO befreit, wenn damit keine Er - höhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und so - mit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäu - dehülle gemäss § 9 EnVSO sind befreit: a) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude); b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 9 EnVSO fal - len; c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachge - wiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.

§ 11 Höchstanteil nichterneuerbarer Energien

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockun - gen, Anbauten etc.) müssen so erstellt und ausgerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwas - ser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
2 Diese Anforderung gilt ebenfalls als erbracht, wenn eine der Standardlö - sungen nach Anhang 7 fachgerecht ausgeführt wird.
3 Von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsflä - che weniger als 50 m ² beträgt oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m ² .

§ 12 Berechnungsregeln

1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenz - wert für den Heizwärmebedarf gemäss § 8 EnVSO und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss SIA Norm
380/1 (Anhang 1).
2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
4
3 Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berech - nung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch not - wendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.

§ 13 Kühlräume

1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittle - re Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone
5 W/m ² nicht überschreiten.
2 Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen ande - rerseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b) gegen Aussenklima: 20 °C; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C;
3 Für Kühlräume mit weniger als 30 m ³ Nutzvolumen sind die Anforderun - gen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren UWert von U ≤ 0,15 W/m ² K einhalten.

§ 14 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die An - forderungen "Beheizte Gewächshäuser" (Anhang 1).
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen "Beheizte Trag - lufthallen" (Anhang 1).

3.3. Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)

§ 15 Wärmeerzeugung

1 Bei Neubauten müssen mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kondensati - onswärme auszunützen.
2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, so - weit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 16 Wärmepumpen mit Elektrozusatzheizungen

1 Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizun - gen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unterschreitung der Nor - m-Aussentemperatur zum Einsatz kommen.

§ 17 Wassererwärmer und Wärmespeicher

1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüg - lich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken nach Anhang 3 nicht unterschreiten.
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszu - legen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
5
3 In Neubauten ist der Einbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten erlaubt, wenn a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärme - erzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
4 Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warm - wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, soweit dies technisch mög - lich und wirtschaftlich tragbar ist.

§ 18 Wärmeverteilung und -abgabe

1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hal - lenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächs - häuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken nach Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen: a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien, b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, aus - genommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen, c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser - leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen, d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Vertei - ler).
3 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch - brüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armatu - ren, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angege - benen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C, bei höhe - ren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den An - forderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzver - hältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermögli - chen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu re - geln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächen - heizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt wer - den.

§ 19 Lüftungstechnische Anlagen

1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungs - grad nach dem Stand der Technik aufweist.
6
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluft - volumenstrom mehr als 1'000 m ³ /h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im glei - chen Gebäude als eine Anlage.
3 Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Luftgeschwindigkeiten in Appa - raten 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: a) bis 1'000 m ³ /h 3 m/s b) bis 2'000 m ³ /h 4 m/s c) bis 4'000 m ³ /h 5 m/s d) bis 10'000 m ³ /h 6 m/s e) über 10'000 m ³ /h 7 m/s Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerech - ten Energieverbrauchs-Rechnung nachgewiesen wird, dass nicht mehr Energie benötigt wird, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
4 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich ab - weichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszu - rüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

§ 20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und -Wert des Dämmmateri λ - als (Anhang 6) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeauf - nahme) geschützt werden.
2 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch - brüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermi - schen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.

§ 21 Kühlen, Be- und Entfeuchten

1 Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leis - tungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung inklusiver allfälli - ger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung nicht mehr als 7 W/m ² in Neubauten resp. 12 W/m ² in bestehenden Bauten be - trägt.
2 Bei Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leis - tungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausge - legt und betrieben werden.

§ 22 Ausrüstungspflicht bei Neubauten

1 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m ² K einzu - halten.
7
2 Als ausrüstungspflichtige Neubauten im Sinne von § 15 EnGSO gelten alle Bauten und Gebäudegruppen, für welche nach dem 1. Juli 1992 eine Bau - bewilligung erteilt worden ist.

§ 23 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen

1 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäu - de auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäu - dehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

§ 24 Abrechnung

1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zu mindestens 60 Prozent, anhand des gemessenen Ver - brauchs den einzelnen Nutzeinheiten, abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie METAS anerkannt wird.
3 Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bun - desamtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten.

§ 25 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen

1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen: a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weni - ger als 20 Watt pro m ² Energiebezugsfläche beträgt; oder b) die den MINERGIE®-Standard einhalten.

3.4. Beheizte Freiluftbäder (§ 12 EnGSO)

§ 26 Beheizte Freiluftbäder

1 Als Freiluftbäder im Sinne von § 12 EnGSO gelten Wasserbecken mit ei - nem Inhalt von mehr als 8m ³ .

3.5. Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO)

§ 27 Grenzwerte bei Nicht-Wohnbauten

1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugs - fläche (EBF) von mehr als 1000 m ² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", für Beleuchtung E’ LI und entweder Lüftung E’ V oder Lüftung/Klimatisierung E’ VCH nachgewiesen werden.
8
2 Ist der Zielwert für die spezifische Leistung der Beleuchtung p ' LI eingehal - ten, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ih - ren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
3 Ist der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung p ' V eingehal - ten, oder ist die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m ² , kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährli - chen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
4 Beträgt der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung/Klimatisierung bei neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m ² , bei Erneuerung, Umbau oder Ände - rung haustechnischer Anlagen nicht mehr als 12 W/m ² (§ 21), kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elek - trizitätsbedarf eingehalten ist.

3.6. Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen

betriebenen Elektrizitätserzeu gungsanlagen (§ 13 bis EnGSO)

§ 28 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gas - förmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht land wirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren fes - ten oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb ent - stehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

3.7. Grossverbraucher (§ 9

bis EnGSO)

§ 29 Zumutbare Massnahmen

1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik ent - sprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

§ 30 Vereinbarungen, Gruppen

1 Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sin - ne von § 9 bis EnGSO mit einzelnen oder Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Ef - fizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die ab - sehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mit - berücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbrau - cher von der Einhaltung folgender Bestimmungen entbunden: a) Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe (§ 10 EnGSO); b) Anforderungen an Heizungen im Freien und Freiluftbäder (§ 12 EnGSO); c) Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO);
9
d) Wärmenutzung bei Elektizitätserneuerungsanlagen (§ 13 bis EnGSO); e) Anforderungen an Wärmeanlagen (§ 9 EnGSO); f) Bedarfsnachweis für Kühlung und/oder Befeuchtung (§ 11 EnGSO).
2 Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Ver - brauchsziele nicht eingehalten werden.
3 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie orga - nisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mit - gliedern.

4. Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsbestimmung

1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung wird die Verordnung zum Energie - gesetz (EnVSO) vom 9. Mai 2006
1 ) aufgehoben.

§ 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 3. Dezember 2010 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 2010.
1) GS 101, 45 (BGS 941.22).
10
Anhang 1 Stand der Technik (§ 7 Absatz 3 EnVSO) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik:

1. Norm SIA 180 "Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau", Ausgabe

1999

2. Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2009

3. Norm SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006

4. Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundla

gen und Anforderungen", Ausgabe 2007

5. Empfehlung SIA V382/3 "Bedarfsermittlung für lüftungstechnische

Anlagen", Ausgabe 1992

6. Norm SIA 384/1 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und

Anforderungen", Ausgabe 2008

7. Norm SIA 384.201 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur

Berechnung der Norm-Heizlast", Ausgabe 2003

8. SIA-Merkblatt 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie-

und Gebäudetechnik", Ausgabe 2007

9. Merkblatt SIA 2028 "Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäu

detechnik", Ausgabe 2008

10. Empfehlung Nr. 5 "Beheizte Gewächshäuser" der Konferenz Kanto

naler Energiefachstellen, Ausgabe 2003

11. Empfehlung "Beheizte Traglufthallen" der Konferenz Kantonaler

Energiefachstellen, Ausgabe 2007
1
Anhang 2a U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (§ 8 EnVSO) Grenzwerte U li in W/ (m
2 K) mit Wärmebrückennachweis Grenzwerte U li in W/(m
2 K) ohne Wärmebrückennachweis B auteil gegen Bauteil Aussenklim a oder weniger als
2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich Aussenklim a oder weniger als
2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich opake Bauteile - Dach, Decke, - Wand, Boden
0,20
0,25
0,28
0,17 0,25 opake Bauteile mit Flächenheizungen
0,20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren und Türen
1,3 1,6 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern
1,0 1,3 1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m
2 )
1,7 2,0 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50 Längenbezogener Wärmedurchgangs koeffizient Ψ Grenzwert W/(m K) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln
0,30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämm schicht durch Wände, Böden oder Decken
0,20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämm schicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten
0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung
0,30
1
Anhang 2b U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (§ 8 EnVSO) Grenzwerte U li in W/(m
2 K) B auteil gegen Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Ba uteile - Dach, Decke, - Wand, Boden
0,25
0,25
0,28
0,30 opake Bauteile mit Flächenhe izungen
0,25 0,28 Fenster, Fenste rtüren und Türen
1,3 1,6 Fenster mit vo rgelagerten Heizkörpern
1,0 1,3 Tore (Türen gr össer als 6 m
2 )
1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50
1
1 Anhang 2c Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (§ 8 EnVSO) Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8, 5 °C Jahresmittel- temperatur) Gebäudekategorie Grenzwerte für Ne u- bauten Grenzwerte für Umbauten und Um- nutzungen Q h,li0 MJ/m
2 ∆ Q h,li MJ/m
2 Q h,li_Umbauten/Umnutzungen MJ/m
2 I Wohnen MFH 55 65
1,25 * Q h,li_Neubauten II Wohnen EFH 65 65 III Verwaltung 65 85 IV Schulen 70 70 V Verkauf 50 65 VI Restaurants 95 75 VII Versammlungslokale 95 75 VIII Spitäler 80 80 IX Ind ustrie 60 70 X Lager 60 70 XI Sportbauten 75 70 XII Hallenbäder 70 90
1 Anhang 3 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (§ 17 EnVSO) Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ ≤≤ ≤
0,05 W/mK Dämmstärke bei λ ≤ ≤≤ ≤
0,03 W/mK bis 400 110 mm 90 mm > 400 bis 2000 130 mm 100 mm > 2000 160 mm 120 mm
1 Anhang 4 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizu ng sowie bei Warmwasserleitungen (§ 18 EnVSO) Rohrnennweite [DN] Zoll bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ ≤≤ ≤
0,05 W/mK bei λ ≤ ≤≤ ≤
0,03 W/mK
10 - 15
3 /
8 " -
1 /
2 " 40 mm 30 mm
20 - 32
3 /
4 " -
1
1 /
4 "
50 mm 40 mm
40 - 50 1
1 /
2 " - 2" 60 mm 50 mm
65 - 80 2
1 /
2 " - 3" 80 mm 60 mm
100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm
1 Anhang 5 Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen (§ 18 EnVSO) DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3 /
4 " 1"
5 /
4 " 1
1 /
2 "
2" 2
1 /
2 "
3" 4" 5" 6" 7" 8" Für starre Rohre [W/mK]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
1 Anhang 6 Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen (§ 20 EnVSO) Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ ≤≤ ≤
0,05 W/mK
30 60 100
1 Anhang 7 Nachweis mittels Standardlösung (§ 11 EnVSO) Die Anforderung gemäss § 12 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:

1. Verbesserte Wärmedämmung:

- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤
0,12 W/m
2 K und U-Wert Fenster ≤
1,0 W/m
2 K.

2. Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung:

- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤
0,15 W/m
2 K und U-Wert Fenster ≤
1,0 W/m 2 K. - Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückge winnung.

3. Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage:

- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤
0,15 W/m
2 K und U-Wert Fenster ≤
1,0 W/m
2 K. - Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

4. Holzfeuerung, Solaranlage:

- Holzfeuerung für Heizung. - Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

5. Automatische Holzfeuerung:

- Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassere rwärmung ganzjährig (z.B. Pelletheizung).

6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser:

- Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mi t Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Gru nd- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.

7. Wärmepumpe mit Aussenluft:

- Elektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepu mpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wa sser- Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistun gsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maxim ale Vorlauftemperatur von 35 °C für die Heizung.

8. Komfortlüftung und Solaranlage:

- Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückge winnung. - Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens
5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gil t die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

9. Solaranlage:

- Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens
7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gil t die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
2

10. Abwärme:

- Nutzung von Abwärme z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.

11. Wärmekraftkopplung:

- Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebe darfs für Heizung und Warmwasser.
Version: 01.01.2011
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung zum Energiegesetz

Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO) Vom 23. August 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom

26. Juni 1998

1 ) und auf § 19 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Energie - gesetzes (EnGSO) vom 3. März 1991
2 ) beschliesst:

1. Zuständigkeiten

§ 1 Zuständiges Departement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die energierechtlichen Vor - schriften des Bundes und des Kantons, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Energiefachstelle.
3 Das Bau- und Justizdepartement ist Beschwerdeinstanz nach § 20 Absatz
2 EnGSO.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden (§ 19 Absatz 4 EnGSO)

1 Die Baubehörden der Gemeinden vollziehen die Vorschriften über: a) die Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§§
8-14 EnVSO); b) Anforderungen an haustechnische Anlagen (§§ 15-25 EnVSO); c) Heizungen im Freien und beheizte Freiluftbäder (§ 26 EnVSO); d) Elektrizitätsbedarf (§ 27 EnVSO); e) Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 28 EnVSO).
2 Sie erlassen die besonderen Verfügungen oder treffen die Anordnungen in der Baubewilligung.
3 Die Entscheide der Baubehörden unterliegen dem ordentlichen Baube - schwerdeverfahren nach § 2 Absätze 2 - 6 der kantonalen Bauverord - nung
3 )
.
4 Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die zuständige Zertifi - zierungsstelle bestätigt, dass der MINERGIE®- Standard eingehalten ist. Das provisorische Zertifikat ist ausreichend.
5 Die Gemeinden können aussenstehende Fachleute beauftragen, die Über - prüfung und Kontrolle nach Absatz 4 durchzuführen.
6 Die Baubehörden leiten Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach § 17 EnGSO mit ihrem Antrag an das Volkswirtschaftsdepartement (Energie - fachstelle).
1) SR 730.0 .
2) BGS 941.21 .
3) BGS 711.61 . GS 105
1

2. Förderungsmassnahmen

§ 3 Aufgaben des Kantons

1 Das Volkswirtschaftsdepartement fördert die Information und Beratung über den sparsamen, zweckmässigen und umweltschonenden Umgang mit der Energie, sowie die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen.
2 Es sorgt für die Koordination und Zusammenarbeit mit dem Bund, ande - ren Kantonen, den Regionen, den Gemeinden, den Fachverbänden und Privaten.

§ 4 Beiträge (§ 5 EnGSO)

1 Das Leisten von Beiträgen richtet sich nach einer separaten Verordnung
1 )
.

3. Spar- und Nutzmassnahmen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 5 Anwendungsbereich der Anforderungen

1 Diese Verordnung gilt für: a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be - heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; c) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind; d) Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und derglei - chen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anfor - derungen für Neubauten zu erfüllen.

§ 6 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: a) Baute/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen ge - gen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weni - ger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, so - fern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden. b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute dar - stellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiess - plätze, Seilbahnen, etc.
1) Vgl. BGS 941.21 .
2
c) Ausstattungen und Ausrüstungen / Haustechnische Anlagen: Ener - gierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen. d) vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als 'vom Umbau betroffen', wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Repa - raturarbeiten vorgenommen werden. e) von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als 'von der Umnut - zung betroffen', wenn daran durch die Umnutzung die Temperatur - differenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
2 Daneben gelten die Begriffsdefinitionen von Artikel 1 Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998
1 )
.

§ 7 Stand der Technik

1 Die in dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygie - nischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und aus - zuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der gelten - den Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen sowie die Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen im Anhang

1.

3.2. Wärme- und Kälteschutz von Bauten (§ 8 EnGSO)

§ 8 Winterlicher Wärmeschutz

1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich - ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen - nach Absatz
2 - 4.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau" (Anhang 1) zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden: a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle:

1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Um -

nutzungen nach den Anforderungen in Anhang 2a;

2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen

Bauteile nach den Anforderungen in Anhang 2b. b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs:

1. die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten ge -

mäss Anhang 2c.
3 Beim Systemnachweis sind die Klimadaten der Klimastation Wynau zu verwenden.
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnut - zung betroffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.
1) SR 730.01 .
3

§ 9 Sommerlicher Wärmeschutz

1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung not - wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den andern Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Son - nenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

§ 10 Erleichterungen und Befreiungen

1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärme - schutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO sind möglich bei: a) Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausge - nommen Kühlräume; b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden; c) Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude).
2 Umnutzungen sind von den Anforderungen an den winterlichen Wärme - schutz der Gebäudehülle gemäss § 8 EnVSO befreit, wenn damit keine Er - höhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und so - mit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäu - dehülle gemäss § 9 EnVSO sind befreit: a) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude); b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 9 EnVSO fal - len; c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachge - wiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.

§ 11 Höchstanteil nichterneuerbarer Energien

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockun - gen, Anbauten etc.) müssen so erstellt und ausgerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwas - ser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
2 Diese Anforderung gilt ebenfalls als erbracht, wenn eine der Standardlö - sungen nach Anhang 7 fachgerecht ausgeführt wird.
3 Von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsflä - che weniger als 50 m ² beträgt oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1000 m ² .

§ 12 Berechnungsregeln

1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenz - wert für den Heizwärmebedarf gemäss § 8 EnVSO und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss SIA Norm
380/1 (Anhang 1).
2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
4
3 Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berech - nung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch not - wendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.

§ 13 Kühlräume

1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittle - re Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone
5 W/m ² nicht überschreiten.
2 Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen ande - rerseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b) gegen Aussenklima: 20 °C; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C;
3 Für Kühlräume mit weniger als 30 m ³ Nutzvolumen sind die Anforderun - gen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren UWert von U ≤ 0,15 W/m ² K einhalten.

§ 14 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die An - forderungen "Beheizte Gewächshäuser" (Anhang 1).
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen "Beheizte Trag - lufthallen" (Anhang 1).

3.3. Haustechnische Anlagen (§ 9 EnGSO)

§ 15 Wärmeerzeugung

1 Bei Neubauten müssen mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kondensati - onswärme auszunützen.
2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, so - weit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 16 Wärmepumpen mit Elektrozusatzheizungen

1 Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizun - gen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unterschreitung der Nor - m-Aussentemperatur zum Einsatz kommen.

§ 17 Wassererwärmer und Wärmespeicher

1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüg - lich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken nach Anhang 3 nicht unterschreiten.
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszu - legen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
5
3 In Neubauten ist der Einbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten erlaubt, wenn a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärme - erzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
4 Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warm - wasserversorgung in bestehenden Gebäuden, soweit dies technisch mög - lich und wirtschaftlich tragbar ist.

§ 18 Wärmeverteilung und -abgabe

1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hal - lenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächs - häuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken nach Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen: a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien, b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, aus - genommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen, c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser - leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen, d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Vertei - ler).
3 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch - brüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armatu - ren, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angege - benen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C, bei höhe - ren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den An - forderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzver - hältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermögli - chen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu re - geln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächen - heizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt wer - den.

§ 19 Lüftungstechnische Anlagen

1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungs - grad nach dem Stand der Technik aufweist.
6
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluft - volumenstrom mehr als 1'000 m ³ /h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im glei - chen Gebäude als eine Anlage.
3 Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Luftgeschwindigkeiten in Appa - raten 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: a) bis 1'000 m ³ /h 3 m/s b) bis 2'000 m ³ /h 4 m/s c) bis 4'000 m ³ /h 5 m/s d) bis 10'000 m ³ /h 6 m/s e) über 10'000 m ³ /h 7 m/s Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerech - ten Energieverbrauchs-Rechnung nachgewiesen wird, dass nicht mehr Energie benötigt wird, ebenso bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
4 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich ab - weichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszu - rüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

§ 20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und -Wert des Dämmmateri λ - als (Anhang 6) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeauf - nahme) geschützt werden.
2 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch - brüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermi - schen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.

§ 21 Kühlen, Be- und Entfeuchten

1 Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leis - tungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung inklusiver allfälli - ger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung nicht mehr als 7 W/m ² in Neubauten resp. 12 W/m ² in bestehenden Bauten be - trägt.
2 Bei Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwassertemperaturen und die Leis - tungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausge - legt und betrieben werden.

§ 22 Ausrüstungspflicht bei Neubauten

1 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m ² K einzu - halten.
7
2 Als ausrüstungspflichtige Neubauten im Sinne von § 15 EnGSO gelten alle Bauten und Gebäudegruppen, für welche nach dem 1. Juli 1992 eine Bau - bewilligung erteilt worden ist.

§ 23 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen

1 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäu - de auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäu - dehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

§ 24 Abrechnung

1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zu mindestens 60 Prozent, anhand des gemessenen Ver - brauchs den einzelnen Nutzeinheiten, abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Bundesamt für Metrologie METAS anerkannt wird.
3 Für die Verteilung der Kosten sind die im Abrechnungsmodell des Bun - desamtes für Energie formulierten Grundsätze einzuhalten.

§ 25 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen

1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen: a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weni - ger als 20 Watt pro m ² Energiebezugsfläche beträgt; oder b) die den MINERGIE®-Standard einhalten.

3.4. Beheizte Freiluftbäder (§ 12 EnGSO)

§ 26 Beheizte Freiluftbäder

1 Als Freiluftbäder im Sinne von § 12 EnGSO gelten Wasserbecken mit ei - nem Inhalt von mehr als 8m ³ .

3.5. Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO)

§ 27 Grenzwerte bei Nicht-Wohnbauten

1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugs - fläche (EBF) von mehr als 1000 m ² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", für Beleuchtung E’ LI und entweder Lüftung E’ V oder Lüftung/Klimatisierung E’ VCH nachgewiesen werden.
8
2 Ist der Zielwert für die spezifische Leistung der Beleuchtung p ' LI eingehal - ten, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ih - ren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
3 Ist der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung p ' V eingehal - ten, oder ist die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m ² , kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährli - chen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
4 Beträgt der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung/Klimatisierung bei neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m ² , bei Erneuerung, Umbau oder Ände - rung haustechnischer Anlagen nicht mehr als 12 W/m ² (§ 21), kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elek - trizitätsbedarf eingehalten ist.

3.6. Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen

betriebenen Elektrizitätserzeu gungsanlagen (§ 13 bis EnGSO)

§ 28 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gas - förmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht land wirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren fes - ten oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb ent - stehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

3.7. Grossverbraucher (§ 9

bis EnGSO)

§ 29 Zumutbare Massnahmen

1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik ent - sprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

§ 30 Vereinbarungen, Gruppen

1 Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sin - ne von § 9 bis EnGSO mit einzelnen oder Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Ef - fizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die ab - sehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mit - berücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbrau - cher von der Einhaltung folgender Bestimmungen entbunden: a) Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe (§ 10 EnGSO); b) Anforderungen an Heizungen im Freien und Freiluftbäder (§ 12 EnGSO); c) Elektrizitätsbedarf (§ 18 EnGSO);
9
d) Wärmenutzung bei Elektizitätserneuerungsanlagen (§ 13 bis EnGSO); e) Anforderungen an Wärmeanlagen (§ 9 EnGSO); f) Bedarfsnachweis für Kühlung und/oder Befeuchtung (§ 11 EnGSO).
2 Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Ver - brauchsziele nicht eingehalten werden.
3 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie orga - nisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mit - gliedern.

4. Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsbestimmung

1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkraftsetzung dieser Verordnung wird die Verordnung zum Energie - gesetz (EnVSO) vom 9. Mai 2006
1 ) aufgehoben.

§ 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 3. Dezember 2010 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 2010.
1) GS 101, 45 (BGS 941.22).
10
Anhang 1 Stand der Technik (§ 7 Absatz 3 EnVSO) Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik:

1. Norm SIA 180 "Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau", Ausgabe

1999

2. Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2009

3. Norm SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006

4. Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundla

gen und Anforderungen", Ausgabe 2007

5. Empfehlung SIA V382/3 "Bedarfsermittlung für lüftungstechnische

Anlagen", Ausgabe 1992

6. Norm SIA 384/1 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und

Anforderungen", Ausgabe 2008

7. Norm SIA 384.201 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur

Berechnung der Norm-Heizlast", Ausgabe 2003

8. SIA-Merkblatt 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie-

und Gebäudetechnik", Ausgabe 2007

9. Merkblatt SIA 2028 "Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäu

detechnik", Ausgabe 2008

10. Empfehlung Nr. 5 "Beheizte Gewächshäuser" der Konferenz Kanto

naler Energiefachstellen, Ausgabe 2003

11. Empfehlung "Beheizte Traglufthallen" der Konferenz Kantonaler

Energiefachstellen, Ausgabe 2007
1
Anhang 2a U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (§ 8 EnVSO) Grenzwerte U li in W/ (m
2 K) mit Wärmebrückennachweis Grenzwerte U li in W/(m
2 K) ohne Wärmebrückennachweis B auteil gegen Bauteil Aussenklim a oder weniger als
2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich Aussenklim a oder weniger als
2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich opake Bauteile - Dach, Decke, - Wand, Boden
0,20
0,25
0,28
0,17 0,25 opake Bauteile mit Flächenheizungen
0,20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren und Türen
1,3 1,6 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern
1,0 1,3 1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m
2 )
1,7 2,0 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50 Längenbezogener Wärmedurchgangs koeffizient Ψ Grenzwert W/(m K) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln
0,30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämm schicht durch Wände, Böden oder Decken
0,20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämm schicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten
0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung
0,30
1
Anhang 2b U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (§ 8 EnVSO) Grenzwerte U li in W/(m
2 K) B auteil gegen Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Ba uteile - Dach, Decke, - Wand, Boden
0,25
0,25
0,28
0,30 opake Bauteile mit Flächenhe izungen
0,25 0,28 Fenster, Fenste rtüren und Türen
1,3 1,6 Fenster mit vo rgelagerten Heizkörpern
1,0 1,3 Tore (Türen gr össer als 6 m
2 )
1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50
1
1 Anhang 2c Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (§ 8 EnVSO) Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8, 5 °C Jahresmittel- temperatur) Gebäudekategorie Grenzwerte für Ne u- bauten Grenzwerte für Umbauten und Um- nutzungen Q h,li0 MJ/m
2 ∆ Q h,li MJ/m
2 Q h,li_Umbauten/Umnutzungen MJ/m
2 I Wohnen MFH 55 65
1,25 * Q h,li_Neubauten II Wohnen EFH 65 65 III Verwaltung 65 85 IV Schulen 70 70 V Verkauf 50 65 VI Restaurants 95 75 VII Versammlungslokale 95 75 VIII Spitäler 80 80 IX Ind ustrie 60 70 X Lager 60 70 XI Sportbauten 75 70 XII Hallenbäder 70 90
1 Anhang 3 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (§ 17 EnVSO) Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ ≤≤ ≤
0,05 W/mK Dämmstärke bei λ ≤ ≤≤ ≤
0,03 W/mK bis 400 110 mm 90 mm > 400 bis 2000 130 mm 100 mm > 2000 160 mm 120 mm
1 Anhang 4 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizu ng sowie bei Warmwasserleitungen (§ 18 EnVSO) Rohrnennweite [DN] Zoll bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ ≤≤ ≤
0,05 W/mK bei λ ≤ ≤≤ ≤
0,03 W/mK
10 - 15
3 /
8 " -
1 /
2 " 40 mm 30 mm
20 - 32
3 /
4 " -
1
1 /
4 "
50 mm 40 mm
40 - 50 1
1 /
2 " - 2" 60 mm 50 mm
65 - 80 2
1 /
2 " - 3" 80 mm 60 mm
100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm
1 Anhang 5 Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen (§ 18 EnVSO) DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3 /
4 " 1"
5 /
4 " 1
1 /
2 "
2" 2
1 /
2 "
3" 4" 5" 6" 7" 8" Für starre Rohre [W/mK]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
1 Anhang 6 Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen (§ 20 EnVSO) Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ ≤≤ ≤
0,05 W/mK
30 60 100
1 Anhang 7 Nachweis mittels Standardlösung (§ 11 EnVSO) Die Anforderung gemäss § 12 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:

1. Verbesserte Wärmedämmung:

- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤
0,12 W/m
2 K und U-Wert Fenster ≤
1,0 W/m
2 K.

2. Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung:

- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤
0,15 W/m
2 K und U-Wert Fenster ≤
1,0 W/m 2 K. - Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückge winnung.

3. Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage:

- U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤
0,15 W/m
2 K und U-Wert Fenster ≤
1,0 W/m
2 K. - Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

4. Holzfeuerung, Solaranlage:

- Holzfeuerung für Heizung. - Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

5. Automatische Holzfeuerung:

- Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassere rwärmung ganzjährig (z.B. Pelletheizung).

6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser:

- Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mi t Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Gru nd- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.

7. Wärmepumpe mit Aussenluft:

- Elektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepu mpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wa sser- Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistun gsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maxim ale Vorlauftemperatur von 35 °C für die Heizung.

8. Komfortlüftung und Solaranlage:

- Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückge winnung. - Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens
5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gil t die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

9. Solaranlage:

- Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens
7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gil t die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
2

10. Abwärme:

- Nutzung von Abwärme z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.

11. Wärmekraftkopplung:

- Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebe darfs für Heizung und Warmwasser.
Markierungen
Leseansicht