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Verordnung über das Waldreservat La Leyte–Motélon, auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey

Verordnung über das Waldreservat La Leyte–Motélon, auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey vom 21.10.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 2003 über das Waldre - servat La Leyte–Motélon; in Erwägung: Die Wälder La Leyte–Motélon auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey sind aufgrund der Vielfalt der dort vorkommenden Pflanzenarten und seltenen su - balpinen Pflanzengesellschaften in ökologischer Hinsicht sehr wertvoll. Ab
1400 m trifft man auf einzelne Arven oder Arvenbestände, die, obgleich es sich nicht um Arvenwälder im pflanzensoziologischen Sinne handelt, diesem Wald einen besonderen Wert verleihen. Diese Wälder waren vom Sturm Lothar am 26. und 27. Dezember 1999 stark betroffen. Die grossen Flächen mit geworfenen und liegen gelassenen Bäu - men tragen entscheidend zur Diversifizierung dieses Lebensraums bei. Dass sich diese Flächen während der nächsten Jahre ohne menschliches Eingreifen entwickeln können, ist für dieses Waldreservat von grosser Wichtigkeit. Zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institu - tionen und der Land und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
1) Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.96 eingeordnet.

Art. 1

1 Das Gebiet der Gemeinde Charmey, das innerhalb des Perimeters des am
2. April 2003 vom Geometerbüro Pochon-Choffet SA, in Bulle, erstellten Plans im Massstab 1:4000 liegt, wird zum Waldreservat La Leyte–Motélon erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Der am 14. April 2003 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlos - sene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt. Die Auszahlung des Kantonsbei - trags, wie er im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehen ist, hängt von der Auszah - lung des beantragten Bundesbeitrags ab. Wird der Bundesbeitrag vermindert, so wird der Kantonsbeitrag proportional reduziert.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und Rutschungen;
b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen;
c) das Fällen von Bäumen zur Gewährleistung der Sicherheit entlang des Weges zur Alphütte Vajillère de la Générale;
d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä - fers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen ge - lassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
e) die Fassung von Quellen zur Versorgung von Alpen und Alphütten in der Nähe des Perimeters des Reservats;
f) das Schlagen von Brennholz für den Bedarf der Alphütten La Générale und Tissiniva in einem Umfang von maximal 10 Ster pro Jahr für die Alphütte La Générale und 15 Ster pro Jahr für die Alphütte Tissiniva;
g) das Schlagen von Holz zur Herstellung von Pflöcken zur Einzäunung der Weiden, die neben dem Perimeter des Reservats liegen;
h) die eventuelle Schaffung eines Lehrpfads;
i) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.10.2003 Erlass Grunderlass 01.11.2003 2003_132
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.10.2003 01.11.2003 2003_132

Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 2 Abs. 2, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Version: 01.04.2019
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Verordnung über das Waldreservat La Leyte–Motélon, auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey

Verordnung über das Waldreservat La Leyte–Motélon, auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey vom 21.10.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 14. April 2003 über das Waldre - servat La Leyte–Motélon; in Erwägung: Die Wälder La Leyte–Motélon auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey sind aufgrund der Vielfalt der dort vorkommenden Pflanzenarten und seltenen su - balpinen Pflanzengesellschaften in ökologischer Hinsicht sehr wertvoll. Ab
1400 m trifft man auf einzelne Arven oder Arvenbestände, die, obgleich es sich nicht um Arvenwälder im pflanzensoziologischen Sinne handelt, diesem Wald einen besonderen Wert verleihen. Diese Wälder waren vom Sturm Lothar am 26. und 27. Dezember 1999 stark betroffen. Die grossen Flächen mit geworfenen und liegen gelassenen Bäu - men tragen entscheidend zur Diversifizierung dieses Lebensraums bei. Dass sich diese Flächen während der nächsten Jahre ohne menschliches Eingreifen entwickeln können, ist für dieses Waldreservat von grosser Wichtigkeit. Zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institu - tionen und der Land und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
1) Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.96 eingeordnet.

Art. 1

1 Das Gebiet der Gemeinde Charmey, das innerhalb des Perimeters des am
2. April 2003 vom Geometerbüro Pochon-Choffet SA, in Bulle, erstellten Plans im Massstab 1:4000 liegt, wird zum Waldreservat La Leyte–Motélon erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Der am 14. April 2003 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlos - sene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt. Die Auszahlung des Kantonsbei - trags, wie er im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehen ist, hängt von der Auszah - lung des beantragten Bundesbeitrags ab. Wird der Bundesbeitrag vermindert, so wird der Kantonsbeitrag proportional reduziert.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und Rutschungen;
b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen;
c) das Fällen von Bäumen zur Gewährleistung der Sicherheit entlang des Weges zur Alphütte Vajillère de la Générale;
d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä - fers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen ge - lassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
e) die Fassung von Quellen zur Versorgung von Alpen und Alphütten in der Nähe des Perimeters des Reservats;
f) das Schlagen von Brennholz für den Bedarf der Alphütten La Générale und Tissiniva in einem Umfang von maximal 10 Ster pro Jahr für die Alphütte La Générale und 15 Ster pro Jahr für die Alphütte Tissiniva;
g) das Schlagen von Holz zur Herstellung von Pflöcken zur Einzäunung der Weiden, die neben dem Perimeter des Reservats liegen;
h) die eventuelle Schaffung eines Lehrpfads;
i) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.10.2003 Erlass Grunderlass 01.11.2003 2003_132
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.10.2003 01.11.2003 2003_132

Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 2 Abs. 2, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

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