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Version: 08.06.2005
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1 – Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz

1 151.43-1 Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz vom 09.06.2005 (Stand 09.06.2005) Die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, im Bewusstsein, eine interkantonale, zweisprachige, multikulturelle und solida rische Einheit zu bilden, treffen folgende Vereinbarung:

Art. 1

Gründung
1 Die Regierungen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura gründen die Westschweizer Regierungskonferenz (WRK; die Konferenz).

Art. 2

Ziele und Aufgaben
1 Die Konferenz a stellt den Austausch von Informationen und die Koordination unter den Mitgliedskantonen der WRK sicher; b stellt den Austausch von Informationen und die Koordination mit den Westschweizer Fachkonferenzen sicher; c ermöglicht eine Gesamtschau über die interkantonale Zusammenarbeit insgesamt und schafft die Rahmenbedingungen für die interkantonale Zu sammenarbeit in der Westschweiz; d vertritt die Interessen der Westschweizer Kantone gegenüber dem Bund, der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), den anderen Kantonen und den anderen Regionen der Schweiz und Europas.

Art. 3

Organisation
1 Die Konferenz umfasst einen Vorstand, eine Präsidentin oder einen Präsiden ten und ein ständiges Sekretariat.
2 Der Vorstand besteht aus einem Regierungsmitglied pro WRK-Kanton. Das Verfahren zur Bezeichnung ihres Mitglieds wird von den einzelnen Kantonen selbst geregelt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Vorstand grundsätzlich für zwei Jahre im Turnus gewählt.
4 Ausserdem wird die Organisation in einem Geschäftsreglement geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-014
151.43-1 2

Art. 4

Unterstützung des Vorstands
1 Der Vorstand wird von einem administrativen Netzwerk unterstützt, das aus einer Vertretung pro Kanton und einem ständigen Sekretariat besteht.
2 Die Details werden im Geschäftsreglement geregelt.

Art. 5

Sitzungen
1 Der Vorstand hält in der Regel vier Sitzungen pro Jahr ab.
2 Er kann eine Plenarversammlung der Westschweizer Kantonsregierungen einberufen.
3 Jede Regierung eines Mitgliedkantons der WRK kann schriftlich bei der Präsi dentin oder beim Präsidenten die Einberufung des Vorstands verlangen.

Art. 6

Strategische Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand a stellt den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den Re gierungen sicher; b stellt die Vertretung gemeinsamer Interessen der Kantone und der Region der Westschweiz durch laufende Beurteilung der Entwicklungen sicher; c steuert die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 7

Administrative Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand a stellt die Führung des Sekretariats sicher; b legt das Budget fest; c beschliesst ein Geschäftsreglement für die Konferenz.
2 Er kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen beiziehen.

Art. 8

Beschlüsse
1 Die Beschlüsse basieren auf der solidarischen Zusammenarbeit zwischen den Westschweizer Kantonen.
2 Wird abgestimmt, so verfügt jeder Kanton über eine Stimme.
3 Der Vorstand trifft seine Entscheide nach Konsensfindung einstimmig. Stimmenthaltung ist möglich.

Art. 9

Finanzierung
1 Jeder Kanton trägt seine eigenen Kosten für die Konferenz selbst.
3 151.43-1
2 Die Kosten des Sekretariats und die Ausgaben der WRK werden von den Kantonen nach dem im Geschäftsreglement festgelegten Verteilschlüssel ge tragen.

Art. 10

Inkrafttreten
1 Das Leitbild tritt nach Verabschiedung durch alle Mitgliedsregierungen in Kraft.
2 Jede Änderung muss von allen Mitgliedsregierungen angenommen werden.
3 Dieses Leitbild ersetzt dasjenige vom 9. Dezember 1993. Dieses Leitbild wurde an der Plenarversammlung der WRK vom 4. März 2005 bestätigt und von den Westschweizer Kantonsregierungen am 9. Juni 2005 verabschiedet. Vom Regierungsrat genehmigt am 08.06.2005 (RRB Nr. 1852)
151.43-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2005 09.06.2005 Erlass Erstfassung 16-014
5 151.43-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.06.2005 09.06.2005 Erstfassung 16-014
Version: 09.06.2005
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1 – Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz

1 151.43-1 Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz vom 09.06.2005 (Stand 09.06.2005) Die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, im Bewusstsein, eine interkantonale, zweisprachige, multikulturelle und solida rische Einheit zu bilden, treffen folgende Vereinbarung:

Art. 1

Gründung
1 Die Regierungen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura gründen die Westschweizer Regierungskonferenz (WRK; die Konferenz).

Art. 2

Ziele und Aufgaben
1 Die Konferenz a stellt den Austausch von Informationen und die Koordination unter den Mitgliedskantonen der WRK sicher; b stellt den Austausch von Informationen und die Koordination mit den Westschweizer Fachkonferenzen sicher; c ermöglicht eine Gesamtschau über die interkantonale Zusammenarbeit insgesamt und schafft die Rahmenbedingungen für die interkantonale Zu sammenarbeit in der Westschweiz; d vertritt die Interessen der Westschweizer Kantone gegenüber dem Bund, der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), den anderen Kantonen und den anderen Regionen der Schweiz und Europas.

Art. 3

Organisation
1 Die Konferenz umfasst einen Vorstand, eine Präsidentin oder einen Präsiden ten und ein ständiges Sekretariat.
2 Der Vorstand besteht aus einem Regierungsmitglied pro WRK-Kanton. Das Verfahren zur Bezeichnung ihres Mitglieds wird von den einzelnen Kantonen selbst geregelt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Vorstand grundsätzlich für zwei Jahre im Turnus gewählt.
4 Ausserdem wird die Organisation in einem Geschäftsreglement geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-014
151.43-1 2

Art. 4

Unterstützung des Vorstands
1 Der Vorstand wird von einem administrativen Netzwerk unterstützt, das aus einer Vertretung pro Kanton und einem ständigen Sekretariat besteht.
2 Die Details werden im Geschäftsreglement geregelt.

Art. 5

Sitzungen
1 Der Vorstand hält in der Regel vier Sitzungen pro Jahr ab.
2 Er kann eine Plenarversammlung der Westschweizer Kantonsregierungen einberufen.
3 Jede Regierung eines Mitgliedkantons der WRK kann schriftlich bei der Präsi dentin oder beim Präsidenten die Einberufung des Vorstands verlangen.

Art. 6

Strategische Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand a stellt den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den Re gierungen sicher; b stellt die Vertretung gemeinsamer Interessen der Kantone und der Region der Westschweiz durch laufende Beurteilung der Entwicklungen sicher; c steuert die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 7

Administrative Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand a stellt die Führung des Sekretariats sicher; b legt das Budget fest; c beschliesst ein Geschäftsreglement für die Konferenz.
2 Er kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen beiziehen.

Art. 8

Beschlüsse
1 Die Beschlüsse basieren auf der solidarischen Zusammenarbeit zwischen den Westschweizer Kantonen.
2 Wird abgestimmt, so verfügt jeder Kanton über eine Stimme.
3 Der Vorstand trifft seine Entscheide nach Konsensfindung einstimmig. Stimmenthaltung ist möglich.

Art. 9

Finanzierung
1 Jeder Kanton trägt seine eigenen Kosten für die Konferenz selbst.
3 151.43-1
2 Die Kosten des Sekretariats und die Ausgaben der WRK werden von den Kantonen nach dem im Geschäftsreglement festgelegten Verteilschlüssel ge tragen.

Art. 10

Inkrafttreten
1 Das Leitbild tritt nach Verabschiedung durch alle Mitgliedsregierungen in Kraft.
2 Jede Änderung muss von allen Mitgliedsregierungen angenommen werden.
3 Dieses Leitbild ersetzt dasjenige vom 9. Dezember 1993. Dieses Leitbild wurde an der Plenarversammlung der WRK vom 4. März 2005 bestätigt und von den Westschweizer Kantonsregierungen am 9. Juni 2005 verabschiedet. Vom Regierungsrat genehmigt am 08.06.2005 (RRB Nr. 1852)
151.43-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2005 09.06.2005 Erlass Erstfassung 16-014
5 151.43-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.06.2005 09.06.2005 Erstfassung 16-014
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