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Version: 28.02.2001
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Verordnung über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge

IV E/2 Verordnung über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge (Stipendienverordnung) Vom 10. Januar 2001 (Stand 1. März 2001) Der Landrat, gestützt auf Artikel 147 des Schulgesetzes 1 ) , verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton leistet nach dieser Verordnung und dem sich darauf stützen - den Reglement Beiträge in Form von Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträgen 2 ) an die Ausbildungskosten für den Besuch von aner - kannten Ausbildungsgängen gemäss Artikel 2.
2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Studierenden, der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter. Stipendien und Studiendarle - hen werden auf Gesuch hin ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfä - higkeit der genannten Personen nicht ausreicht.

Art. 2 Beitragsberechtigte Ausbildungsgänge

1 Beitragsberechtigt sind das Mittelschul-, Fachhochschul- und Hochschul - studium sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung.
2 Für die obligatorische Schulzeit sowie für das zehnte Schuljahr werden kei - ne Beiträge ausgerichtet. Vorkurse, welche durch das Bundesamt für Be - rufsbildung und Technologie oder Verbände für bestimmte Berufe vorge - schrieben sind, gelten nicht als zehntes Schuljahr.

Art. 3 Anerkannte Schulen und Kurse

1 Zu Ausbildungsbeiträgen gemäss Artikel 2 Absatz 1 berechtigen alle vom Bund, vom Standortkanton oder durch eine interkantonale Vereinbarung an - erkannten Ausbildungsgänge. Ausnahmsweise kann eine vergleichbare Aus - bildung anerkannt werden, wenn diese systematisch, überprüfbar und in an - gemessener Zeit vermittelt wird.
2 Ausbildungen im Ausland sind nur dann beitragsberechtigt, wenn sie in der Schweiz nicht gleichwertig angeboten werden oder von einer schweizeri - schen Ausbildungsstätte zur Erreichung des Ausbildungszieles vorgeschrie - ben sind oder im Rahmen der Austausch- und Bildungsprogramme der Eu - ropäischen Union stattfinden. Separate Sprachkurse im Ausland sind nur im Rahmen dieser Bestimmung beitragsberechtigt. 1) GS IV B/1/3 . Ab 1. 8. 2002 Art. 40 Bildungsgesetz. 2) GS IV E/7 und IV E/8 SBE VII/9 395 1
IV E/2

Art. 4 Dauer der Beitragsleistung

1 Ausbildungsbeiträge werden, sofern die gesuchstellende Person den An - forderungen der besuchten Ausbildungsstätte genügt, in der Regel bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die Ausbildung ordentlicherweise abge - schlossen werden kann; ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin können sie für eine längere Dauer gewährt werden.
2 Beim Wechsel der Ausbildungsrichtung kann die Leistung von Ausbil - dungsbeiträgen verweigert, beschränkt, mit besonderen Auflagen verbun - den oder beim Vorliegen besonderer Umstände angemessen erstreckt wer - den. In der Regel werden Beiträge so lange gewährt, bis die zuerst begon - nene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könnte.

Art. 5 Beitragsarten

1 Es sind folgende Ausbildungsbeiträge möglich: 1. Stipendien, 2. Studiendarlehen, 3. Schulgeldbeiträge.

Art. 6 Umschreibung der verschiedenen Beitragsarten

1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Leistungen ohne Rückzah - lungspflicht mit dem Zweck, dem Empfänger die Aufnahme, die Fortsetzung oder den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen. Sie werden in der Re - gel bei Erstausbildungen gewährt.
2 Studiendarlehen können als Ersatz oder ausnahmsweise als Ergänzung der Stipendien gewährt werden. Das Reglement bestimmt dazu die Vorausset - zungen. Die gesuchstellenden Personen für Studiendarlehen müssen in der Regel die formellen Voraussetzungen als Stipendiaten erfüllen; ausnahms - weise kann von diesem Erfordernis abgesehen werden. Rückzahlung und Verzinsung werden in einem Reglement geregelt.
3 Bei Zweitausbildungen werden Studiendarlehen anstelle von Stipendien gewährt. In Härtefällen und bei Ausbildungen, die nur als Zweitausbildungen absolviert werden können, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
4 Schulgeldbeiträge werden an Kantonseinwohner, die ihre Ausbildung nicht im Kanton erhalten können, sondern öffentlich anerkannte auswärtige Schu - len besuchen, im Rahmen der bestehenden interkantonalen Abkommen ausgerichtet. Für Schulen, welche durch diese Abkommen nicht erfasst wer - den, werden die Bestimmungen über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträ - gen in einem Reglement festgesetzt.

Art. 7 Beitragsberechtigung

1 Falls ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz (Art. 8) im Kanton Glarus ist, haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht,
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IV E/2
b. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die seit fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sind,
c. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose.

Art. 8 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz der gesuchstellenden Person befindet sich im Kanton, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat.
2 Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland woh - nen oder die elternlos im Ausland wohnen, haben für Ausbildungen in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sich hier ihr Hei - matort befindet. Bei mehreren Heimatorten gilt das zuletzt erworbene Bür - gerrecht.
3 Volljährige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
4 Volljährige Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
5 Volljährige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbro - chen während zwei Jahren im Kanton wohnhaft und aufgrund eigener Er - werbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Aus - bildung zu sein, haben hier stipendienrechtlichen Wohnsitz. Als Erwerbstä - tigkeit gilt auch die Führung des Familienhaushalts.

Art. 9 Massgebende finanzielle Verhältnisse

1 Für die Ermittlung der Berechtigung, der Höhe und der Form des Ausbil - dungsbeitrages wird auf folgende Gesichtspunkte abgestellt:
a. die finanzielle Leistungsfähigkeit (Einkommen, Sozialleistungen, Ver - mögen) der gesuchstellenden Person und deren Ehegatte;
b. die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter;
c. die durch die Ausbildung anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshal - tungskosten.
2 Ausbildungsbeiträge für kinderlose, verheiratete gesuchstellende Perso - nen, deren Ehegatte nicht in Ausbildung steht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, werden unter Berücksichtigung des theoretisch erzielbaren Ein - kommens berechnet, sofern nicht wichtige Gründe dies ausschliessen.
3 Die Ausbildungsbeiträge werden für alle Ausbildungsrichtungen nach dem gleichen, vom Regierungsrat festzusetzenden System berechnet. 3
IV E/2

Art. 10 Rückerstattung

1 Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten:
a. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;
b. wenn sie nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wur - den.
2 Wird die Ausbildung durch Verschulden der gesuchstellenden Person vor - zeitig aufgegeben, so kann sie verpflichtet werden, den Ausbildungsbeitrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
3 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen.

Art. 11 Finanzierung

1 Die Mittel für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen werden im Staats - voranschlag bereitgestellt. Bundesbeiträge fallen dem Kanton zu.

Art. 12 Reglement

1 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement insbesondere: 1. die finanzielle Voraussetzung der Berechtigung, 2. die Berechnungsgrundsätze, 3. die Berechnungsweise, 4. die maximalen und minimalen Beiträge, 5. die Bedingungen für die Gewährung von Studiendarlehen und die Vor - aussetzungen für eine eventuelle Umwandlung von Darlehen in Stipen - dien, 6. die Rückerstattungsgrundsätze, 7. die Gewährung von Schulgeldbeiträgen ausserhalb der bestehenden Abkommen, 8. die Information über die Stipendien-, Studiendarlehens- und Schul - geldbeitragsmöglichkeiten.

Art. 13 Vollzug, Rechtsschutz

1 Das Departement für Bildung und Kultur (Departement) wird mit dem Voll - zug beauftragt.
2 Es entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung und setzt die Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge fest. Es entscheidet zu - dem über Rückerstattungen gemäss Artikel 10.
3 Gegen Entscheide gemäss Absatz 2 kann binnen 30 Tagen beim Departe - ment schriftlich Einsprache erhoben werden.
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4 Das Departement entscheidet über die Einsprache, ohne an die Anträge des Einsprechers gebunden zu sein. Für das Einspracheverfahren finden im Übrigen die Artikel 156 Absätze 1 und 3 sowie 157 Absatz 1 des Steuerge - setzes 1 ) sinngemäss Anwendung.
5 Der Rechtsschutz gegenüber Einspracheentscheiden des Departements richtet sich nach Artikel 151 Absätze 3 und 4 des Schulgesetzes 2 ) .

Art. 14 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2001 in Kraft und wird erstmals für das Studiensemester Winter 2000/01 angewendet.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 15. Dezember 1982 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge aufgehoben. 1) GS VI C/1/1 2) Ab 1. 8. 2002 Art. 114 Abs. 3 Bildungsgesetz 5
Version: 01.03.2001
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Verordnung über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge

IV E/2 Verordnung über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge (Stipendienverordnung) Vom 10. Januar 2001 (Stand 1. März 2001) Der Landrat, gestützt auf Artikel 147 des Schulgesetzes 1 ) , verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton leistet nach dieser Verordnung und dem sich darauf stützen - den Reglement Beiträge in Form von Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträgen 2 ) an die Ausbildungskosten für den Besuch von aner - kannten Ausbildungsgängen gemäss Artikel 2.
2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Studierenden, der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter. Stipendien und Studiendarle - hen werden auf Gesuch hin ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfä - higkeit der genannten Personen nicht ausreicht.

Art. 2 Beitragsberechtigte Ausbildungsgänge

1 Beitragsberechtigt sind das Mittelschul-, Fachhochschul- und Hochschul - studium sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung.
2 Für die obligatorische Schulzeit sowie für das zehnte Schuljahr werden kei - ne Beiträge ausgerichtet. Vorkurse, welche durch das Bundesamt für Be - rufsbildung und Technologie oder Verbände für bestimmte Berufe vorge - schrieben sind, gelten nicht als zehntes Schuljahr.

Art. 3 Anerkannte Schulen und Kurse

1 Zu Ausbildungsbeiträgen gemäss Artikel 2 Absatz 1 berechtigen alle vom Bund, vom Standortkanton oder durch eine interkantonale Vereinbarung an - erkannten Ausbildungsgänge. Ausnahmsweise kann eine vergleichbare Aus - bildung anerkannt werden, wenn diese systematisch, überprüfbar und in an - gemessener Zeit vermittelt wird.
2 Ausbildungen im Ausland sind nur dann beitragsberechtigt, wenn sie in der Schweiz nicht gleichwertig angeboten werden oder von einer schweizeri - schen Ausbildungsstätte zur Erreichung des Ausbildungszieles vorgeschrie - ben sind oder im Rahmen der Austausch- und Bildungsprogramme der Eu - ropäischen Union stattfinden. Separate Sprachkurse im Ausland sind nur im Rahmen dieser Bestimmung beitragsberechtigt. 1) GS IV B/1/3 . Ab 1. 8. 2002 Art. 40 Bildungsgesetz. 2) GS IV E/7 und IV E/8 SBE VII/9 395 1
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Art. 4 Dauer der Beitragsleistung

1 Ausbildungsbeiträge werden, sofern die gesuchstellende Person den An - forderungen der besuchten Ausbildungsstätte genügt, in der Regel bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die Ausbildung ordentlicherweise abge - schlossen werden kann; ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin können sie für eine längere Dauer gewährt werden.
2 Beim Wechsel der Ausbildungsrichtung kann die Leistung von Ausbil - dungsbeiträgen verweigert, beschränkt, mit besonderen Auflagen verbun - den oder beim Vorliegen besonderer Umstände angemessen erstreckt wer - den. In der Regel werden Beiträge so lange gewährt, bis die zuerst begon - nene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könnte.

Art. 5 Beitragsarten

1 Es sind folgende Ausbildungsbeiträge möglich: 1. Stipendien, 2. Studiendarlehen, 3. Schulgeldbeiträge.

Art. 6 Umschreibung der verschiedenen Beitragsarten

1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Leistungen ohne Rückzah - lungspflicht mit dem Zweck, dem Empfänger die Aufnahme, die Fortsetzung oder den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen. Sie werden in der Re - gel bei Erstausbildungen gewährt.
2 Studiendarlehen können als Ersatz oder ausnahmsweise als Ergänzung der Stipendien gewährt werden. Das Reglement bestimmt dazu die Vorausset - zungen. Die gesuchstellenden Personen für Studiendarlehen müssen in der Regel die formellen Voraussetzungen als Stipendiaten erfüllen; ausnahms - weise kann von diesem Erfordernis abgesehen werden. Rückzahlung und Verzinsung werden in einem Reglement geregelt.
3 Bei Zweitausbildungen werden Studiendarlehen anstelle von Stipendien gewährt. In Härtefällen und bei Ausbildungen, die nur als Zweitausbildungen absolviert werden können, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
4 Schulgeldbeiträge werden an Kantonseinwohner, die ihre Ausbildung nicht im Kanton erhalten können, sondern öffentlich anerkannte auswärtige Schu - len besuchen, im Rahmen der bestehenden interkantonalen Abkommen ausgerichtet. Für Schulen, welche durch diese Abkommen nicht erfasst wer - den, werden die Bestimmungen über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträ - gen in einem Reglement festgesetzt.

Art. 7 Beitragsberechtigung

1 Falls ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz (Art. 8) im Kanton Glarus ist, haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht,
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b. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die seit fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sind,
c. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose.

Art. 8 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz der gesuchstellenden Person befindet sich im Kanton, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat.
2 Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland woh - nen oder die elternlos im Ausland wohnen, haben für Ausbildungen in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sich hier ihr Hei - matort befindet. Bei mehreren Heimatorten gilt das zuletzt erworbene Bür - gerrecht.
3 Volljährige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
4 Volljährige Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
5 Volljährige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbro - chen während zwei Jahren im Kanton wohnhaft und aufgrund eigener Er - werbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Aus - bildung zu sein, haben hier stipendienrechtlichen Wohnsitz. Als Erwerbstä - tigkeit gilt auch die Führung des Familienhaushalts.

Art. 9 Massgebende finanzielle Verhältnisse

1 Für die Ermittlung der Berechtigung, der Höhe und der Form des Ausbil - dungsbeitrages wird auf folgende Gesichtspunkte abgestellt:
a. die finanzielle Leistungsfähigkeit (Einkommen, Sozialleistungen, Ver - mögen) der gesuchstellenden Person und deren Ehegatte;
b. die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter;
c. die durch die Ausbildung anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshal - tungskosten.
2 Ausbildungsbeiträge für kinderlose, verheiratete gesuchstellende Perso - nen, deren Ehegatte nicht in Ausbildung steht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, werden unter Berücksichtigung des theoretisch erzielbaren Ein - kommens berechnet, sofern nicht wichtige Gründe dies ausschliessen.
3 Die Ausbildungsbeiträge werden für alle Ausbildungsrichtungen nach dem gleichen, vom Regierungsrat festzusetzenden System berechnet. 3
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Art. 10 Rückerstattung

1 Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten:
a. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;
b. wenn sie nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wur - den.
2 Wird die Ausbildung durch Verschulden der gesuchstellenden Person vor - zeitig aufgegeben, so kann sie verpflichtet werden, den Ausbildungsbeitrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
3 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen.

Art. 11 Finanzierung

1 Die Mittel für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen werden im Staats - voranschlag bereitgestellt. Bundesbeiträge fallen dem Kanton zu.

Art. 12 Reglement

1 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement insbesondere: 1. die finanzielle Voraussetzung der Berechtigung, 2. die Berechnungsgrundsätze, 3. die Berechnungsweise, 4. die maximalen und minimalen Beiträge, 5. die Bedingungen für die Gewährung von Studiendarlehen und die Vor - aussetzungen für eine eventuelle Umwandlung von Darlehen in Stipen - dien, 6. die Rückerstattungsgrundsätze, 7. die Gewährung von Schulgeldbeiträgen ausserhalb der bestehenden Abkommen, 8. die Information über die Stipendien-, Studiendarlehens- und Schul - geldbeitragsmöglichkeiten.

Art. 13 Vollzug, Rechtsschutz

1 Das Departement für Bildung und Kultur (Departement) wird mit dem Voll - zug beauftragt.
2 Es entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung und setzt die Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge fest. Es entscheidet zu - dem über Rückerstattungen gemäss Artikel 10.
3 Gegen Entscheide gemäss Absatz 2 kann binnen 30 Tagen beim Departe - ment schriftlich Einsprache erhoben werden.
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IV E/2
4 Das Departement entscheidet über die Einsprache, ohne an die Anträge des Einsprechers gebunden zu sein. Für das Einspracheverfahren finden im Übrigen die Artikel 156 Absätze 1 und 3 sowie 157 Absatz 1 des Steuerge - setzes 1 ) sinngemäss Anwendung.
5 Der Rechtsschutz gegenüber Einspracheentscheiden des Departements richtet sich nach Artikel 151 Absätze 3 und 4 des Schulgesetzes 2 ) .

Art. 14 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2001 in Kraft und wird erstmals für das Studiensemester Winter 2000/01 angewendet.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 15. Dezember 1982 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge aufgehoben. 1) GS VI C/1/1 2) Ab 1. 8. 2002 Art. 114 Abs. 3 Bildungsgesetz 5
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