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Version: 31.12.2011
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Verordnung über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom 20.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderung vom 19. März 2010 von Artikel 61 ff. des Bundes - gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; in Erwägung: Die Strukturreform der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge, die am 19. März 2010 von den eidgenössischen Räten verabschie - det worden ist, hat zum Zweck, die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen zu stärken. Nach Bundesrecht muss eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit die Aufsicht wahrnehmen. Kantone, die alleine nicht über einen ausreichenden Geschäftsumfang verfügen, um diese Voraus - setzungen zu erfüllen, können sich zusammenschliessen, um regionale Auf - sichtsbehörden zu schaffen. Die Schaffung einer Einrichtung, die den Anforderungen des Bundesrechts entspricht, ist im Kanton Freiburg nicht möglich. Die Aufsicht über die Ein - richtungen der beruflichen Vorsorge muss daher auf regionaler Ebene organi - siert werden. Zu diesem Zweck hat der Kanton Freiburg mit dem Kanton Bern einen Vertrag abgeschlossen, in dem vorgesehen ist, dass die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrichtungen und Stiftun - gen übernommen wird. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wird gemäss dem Ver - trag vom 1. Dezember 2011 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrich - tungen und Stiftungen sichergestellt. Der Vertrag liegt dieser Verordnung bei.

Art. 2

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 3. Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Ein - führung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12);
b) der Beschluss vom 22. Dezember 1992 über die Vermögensanlage der sogenannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Perso - nalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89 bis Abs. 1 ZGB (SGF
841.4.17).

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_151 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.12.2011 01.01.2012 2011_151
Version: 01.01.2012
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Verordnung über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Verordnung über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom 20.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderung vom 19. März 2010 von Artikel 61 ff. des Bundes - gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; in Erwägung: Die Strukturreform der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge, die am 19. März 2010 von den eidgenössischen Räten verabschie - det worden ist, hat zum Zweck, die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen zu stärken. Nach Bundesrecht muss eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit die Aufsicht wahrnehmen. Kantone, die alleine nicht über einen ausreichenden Geschäftsumfang verfügen, um diese Voraus - setzungen zu erfüllen, können sich zusammenschliessen, um regionale Auf - sichtsbehörden zu schaffen. Die Schaffung einer Einrichtung, die den Anforderungen des Bundesrechts entspricht, ist im Kanton Freiburg nicht möglich. Die Aufsicht über die Ein - richtungen der beruflichen Vorsorge muss daher auf regionaler Ebene organi - siert werden. Zu diesem Zweck hat der Kanton Freiburg mit dem Kanton Bern einen Vertrag abgeschlossen, in dem vorgesehen ist, dass die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrichtungen und Stiftun - gen übernommen wird. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wird gemäss dem Ver - trag vom 1. Dezember 2011 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrich - tungen und Stiftungen sichergestellt. Der Vertrag liegt dieser Verordnung bei.

Art. 2

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 3. Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Ein - führung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12);
b) der Beschluss vom 22. Dezember 1992 über die Vermögensanlage der sogenannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Perso - nalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89 bis Abs. 1 ZGB (SGF
841.4.17).

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_151 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.12.2011 01.01.2012 2011_151
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