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Justizvollzugsverordnung

Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid - genossenschaft vom 18. April 1999 1 ) , Art. 55a, 66a ff. und 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 2 ) ,

Art. 439 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Okto -

ber 2007 3 ) , Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zum Internationalen Überein - kommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015 4 ) , Art. 192 Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni
1927 5 ) , Art 212 Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979 6 ) , § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor - ganisationsgesetz; GOG) vom 26. August 2010 7 ) sowie auf die Bestimmun - gen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat) vom 5. Mai
2006 8 ) , * beschliesst: 1) SR 101 2) SR 311.0 3) SR 312.0 4) SR 150.2 5) SR 321.0 6) SR 322.1 7) BGS 161.1 8) BGS 332.33
1. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeiten und Geltungsbereich

1 Das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Be - währungsdienst sowie Strafanstalt Zug betreibt die Strafanstalt Zug und vollzieht bei Erwachsenen:
a) Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind;
b) die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft;
c) die Ersatzmassnahmen;
d) die Bewährungshilfe;
e) die Weisungen;
f) * die soziale Betreuung;
g) * die Lernprogramme.
2 Das Amt für Justizvollzug führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlas - senenfürsorge.
3 Das Amt für Migration vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisungen.
4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist kantonale Koordinationsstelle ge - mäss Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015 1 ) .
5 Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmen - vollzug gegenüber Erwachsenen zuständig. *

§ 2 Strafvollzugskonkordat

1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats. 2. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Kostenbeteiligung

1 Die Inhaftierten der Strafanstalt werden soweit möglich und zumutbar an den ungedeckten Krankheitskosten beteiligt. Falls keine Beteiligung der In - haftierten möglich ist und kein anderer gesetzlicher Kostenträger die Kosten übernimmt, stellt die Strafanstalt den verfahrensleitenden bzw. einweisen - den Behörden ungedeckte Krankheitskosten von Inhaftierten in Rechnung. 1) SR 0.103.3
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den mit Ersatzmassnahmen be - legten oder sich im vorzeitigen Vollzug befindenden Personen sowie den Verurteilten soweit möglich und zumutbar ungedeckte Krankheitskosten so - wie Behandlungs- und Weisungskosten in Rechnung.

§ 4 Versicherungen

1 Der Kanton schliesst eine Unfallversicherung ab für:
a) Personen, die eine Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüs - sen;
b) Inhaftierte der Strafanstalt.
2 Für Schäden, welche die verurteilten Personen im Rahmen des Vollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit verursachen, haftet der Kanton subsidiär. Er kann Regress auf die schadensverursachenden Personen nehmen.

§ 5 Datenbearbeitung

1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst und die Strafanstalt betreiben zur Er - füllung ihrer Aufgaben je ein Datenbearbeitungssystem.
2 Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt. Dieses beinhaltet na - mentlich:
a) die Personalien der verurteilten bzw. beschuldigten Person;
b) eine Geschäfts- und Archivnummer;
c) die für das Geschäft massgebenden Entscheide mit Rechtskraft- und Verjährungsdatum sowie allfällige Gutachten und Berichte;
d) weitere Dokumente, welche während des Vollzugs anfallen.
3 Fachpersonen oder Fachstellen, die mit der Begutachtung oder Behand - lung einer verurteilten Person beauftragt sind,
a) erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf begrün - dete Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen, fest - gestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie;
b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge - fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh - rung der Therapie in Frage stellen;
c) dürfen in die Vollzugsakten Einsicht nehmen, soweit dies für ihre Auf - gabenerfüllung erforderlich ist;
d) dürfen von den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug Auskünf - te verlangen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei - ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Kon - kordat) 1 ) .

§ 6 Hungerstreik

1 Erfolgt ein Hungerstreik, ordnen die zuständigen Behörden keine Zwangs - ernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach dem Gesetz über das Gesundheitswe - sen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG) 2 ) .
2 Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die inhaftierte Person von ei - ner Ärztin oder einem Arzt über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres Hungerstreiks aufgeklärt wird. Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.
3 Sofern die im Hungerstreik stehende Person in einer Patientenverfügung schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstli - che Ernährung ablehnt, wird diese Willensäusserung von den zuständigen Behörden respektiert. 3. Vollzugs- und Bewährungsdienst

§ 7 Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die für den Vollzug von Stra - fen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugs - befehle und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmen - antritt.

§ 8 Aufschub und Unterbruch

1 Die strafrechtlichen Sanktionen sind ohne Verzug zu vollziehen.
2 Beim Entscheid über Aufschub oder Unterbruch des Sanktionenvollzugs nimmt der Vollzugs- und Bewährungsdienst die erforderlichen Abklärungen vor und berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche Vollzugsdauer so - wie eine allfällige Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr. 1) BGS 511.2 2) BGS 821.1
3 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufschubs oder Unterbruchs des Sanktionenvollzugs Wei - sungen erlassen.
4 Beruft sich die verurteilte Person auf gesundheitliche Gründe, hat sie ein aktuelles und begründetes Zeugnis einer zur Berufsausübung zugelassenen Ärztin oder eines zur Berufsausübung zugelassenen Arztes einzureichen.

§ 9 Bewährungshilfe

1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen, die mit einer Bewährungshilfe, Weisung, ambulanten Behandlung oder Ersatzmassnahme belegt sind, fallspezifische Interventionen mit dem Ziel der strafrechtlichen Bewährung und der sozialen Integration.
2 Alle weiteren Personen können freiwillig für die Dauer des Strafverfah - rens oder des Strafvollzugs die Bewährungshilfe gemäss Abs. 1 in Anspruch nehmen.

§ 10 Vollzugseinrichtung, Therapiestelle und Ausgestaltung von

Therapien *
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. *
2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Um - fang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. * 4. Strafanstalt 4.1. Allgemeiner Teil

§ 11 Zweck der Anstalt

1 Die Strafanstalt vollzieht vorläufige Festnahmen, Untersuchungs- und Si - cherheitshaften, Auslieferungshaften, Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen, ausländerrechtliche Haften sowie Arreststrafen nach Militärstrafgesetz. *
2 Die maximale Dauer der Strafvollzüge liegt in der Regel bei einem Jahr.
3 Die Strafanstalt kann stationäre Massnahmen und ambulante Behandlun - gen vorübergehend zu deren Einleitung oder Überprüfung vollziehen.

§ 12 Abteilungen

1 Die Strafanstalt führt folgende Abteilungen:
a) Eintritt und vorläufige Festnahmen
b) Untersuchungs- und Sicherheitshaft
c) Vollzug
d) Administrativhaft

§ 13 Leitung

1 Die Anstaltsleitung organisiert und führt den Betrieb und vertritt die An - stalt nach aussen.
2 Die Anstaltsleitung gewährleistet die Ordnung und Sicherheit und stellt den Betriebs- und Tagesablauf sicher.

§ 14 Anstaltsordnung, Merkblätter

1 Die Anstaltsordnung regelt die Rechte und Pflichten der inhaftierten Per - sonen sowie der Strafanstalt.
2 Die Anstaltsleitung erlässt für den Betrieb der Strafanstalt ergänzende Merkblätter. 4.2. Anstaltsordnung 4.2.1. Eintritt

§ 15 Personalien, Leibesvisitation, Effekten

1 Anlässlich des Eintritts der zu inhaftierenden Person werden durch die Zu - ger Polizei:
a) die Personalien erfasst und die Person in der Regel fotografiert;
b) in der Regel eine Leibesvisitation durchgeführt;
c) die Effekten und persönlichen Gegenstände kontrolliert; und
d) ein von der inhaftierten Person zu unterzeichnendes Effektenverzeich - nis erstellt. 1a Bei Personen mit Arreststrafen nach Militärstrafgesetz wird der Eintritt gemäss Abs. 1 durch die Strafanstalt durchgeführt. *
2 Die Anstalt sortiert die Effekten gemäss Merkblatt und deponiert sie im Effektenlager. Sie kann die Annahme von Effekten verweigern.
3 Die Anstalt übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände der In - haftierten, welche nicht im Effektenlager deponiert sind.

§ 16 Eintrittsgespräch

1 Mit jeder inhaftierten Person wird ein formalisiertes Eintrittsgespräch durchgeführt.
2 Die Anstalt gibt der inhaftierten Person die Verordnung und die dazugehö - rigen Merkblätter ab.
3 Die Anstalt stellt sicher, dass die inhaftierte Person die abgegeben Doku - mente sprachlich versteht.
4 Die inhaftierte Person bestätigt schriftlich die Durchführung des Eintritts - gesprächs sowie den Erhalt der Dokumente gemäss Abs. 2. 4.2.2. Aufenthalt

§ 17 Unterbringung

1 Jeder inhaftierten Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugeteilt.
2 Bei ausserordentlichen Belegungssituationen kann die Anstaltsleitung vor - übergehend Mehrfachbelegungen anordnen.
3 Bei Zellenbezug wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von der in - haftierten Person zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kleidervorschriften, Wäsche

1 Während der Arbeit muss die von der Anstalt zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung getragen werden.
2 Bettzeug und Frotteewäsche sind von der Anstalt zu beziehen.
3 Bei Bedarf stellt die Anstalt Unterwäsche und Trainingsanzüge zur Verfü - gung.
4 Die Reinigung der Wäsche erfolgt anstaltsintern.

§ 19 Verpflegung

1 Die Verpflegung der Inhaftierten erfolgt durch die anstaltsinterne Küche.
2 Auf religiöse Essensvorschriften wird soweit möglich Rücksicht genom - men.
3 Auf ärztliche Anordnung wird spezielle Kost abgegeben.

§ 20 Kiosk, Hygieneartikel

1 Die Strafanstalt bietet Kioskwaren und Hygieneartikel des täglichen Ge - brauchs zum Verkauf an.
2 Die Hygieneartikel des täglichen Gebrauchs werden mittellosen Inhaftier - ten kostenlos abgegeben.
3 Tabak kann mittellosen Inhaftierten kostenlos abgegeben werden, wird ih - nen jedoch belastet, sobald ihre finanziellen Verhältnisse es erlauben.

§ 21 Gesundheitsdienst

1 Die Anstalt gewährleistet die medizinische Grund- und Notfallversorgung.
2 Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit medizinischem Personal erfolgt im Einvernehmen mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.

§ 22 Rauchen

1 Im Insassentrakt gilt mit Ausnahme der Zellen und der Spazierhöfe ein Rauchverbot.
2 Bei Mehrfachbelegungen muss in Bezug auf das Rauchen in der Zelle Ein - vernehmen der Inhaftierten vorliegen. Erfolgt keine Einigung, gilt in der entsprechenden Zelle ein Rauchverbot.

§ 23 Arbeit

1 Die Anstalt stellt Arbeitsplätze für Inhaftierte der Abteilung Vollzug zur Verfügung.
2 Den Inhaftierten der anderen Abteilungen kann entsprechend den Möglich - keiten der Anstalt eine Arbeit angeboten werden.

§ 24 Besucherinnen und Besucher

1 Besucherinnen und Besucher der Anstalt haben sich mit einem amtlichen Dokument auszuweisen.
2 Die Anstalt kann eine Sicherheitsüberprüfung vornehmen.
3 Sämtliche Besucherinnen und Besucher durchlaufen den Detektionsbogen oder werden detektiert. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

§ 25 Freizeit

1 Den Inhaftierten stehen neben den Zellen die Stockwerke sowie die Spa - zierhöfe zur Verfügung.
2 Den Inhaftierten der Abteilung Vollzug stehen ein Fitnessraum sowie ein Aufenthaltsraum zur Verfügung.
3 Die Inhaftierten der anderen Abteilungen können Zugang zum Fitnessraum erhalten, wenn es die betrieblichen Abläufe der Anstalt erlauben.

§ 26 Seelsorge

1 Die Anstalt gewährleistet die seelsorgerische Betreuung.
2 Die Einzelheiten werden in Leistungsvereinbarungen geregelt.

§ 27 Sozialdienst

1 Der Sozialdienst steht den Inhaftierten zur Unterstützung und Hilfeleistung in persönlichen Angelegenheiten zur Verfügung.
2 Der Sozialdienst ist zuständig für das Urlaubswesen sowie die Erstellung der Vollzugspläne und der Führungsberichte.

§ 28 Unterricht

1 Für die Inhaftierten der Abteilung Vollzug besteht ein internes Bildungsan - gebot.
2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt.

§ 29 Arbeitsentgelt

1 Das Arbeitsentgelt der Inhaftierten der Abteilung Vollzug wird anteilsmäs - sig dem Frei- und den Sperrkonten gutgeschrieben. *
2 Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto.

§ 30 Bargeld, Überweisungen

1 Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutge - schrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Ef - fekten deponiert.
2 Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen von Inhaftierten an Dritte müssen von der Anstalt bewilligt werden.
3 Ein von der Anstaltsleitung festgelegter Minimalsaldo darf bei bewilligten Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen nicht unterschritten werden.
4 Die Anstalt nimmt keine Bargeldbeträge von Dritten zur Begleichung von offenen Geldstrafen und Bussen entgegen.

§ 31 Gebühren, Rückforderungen

1 Für die Nutzung eines Fernsehgeräts wird eine Gebühr verrechnet.
2 Den Inhaftierten werden die Kosten der von ihnen verursachten Sachbe - schädigungen sowie der positiven Drogen- und Alkoholtests auferlegt.
3 Den Inhaftierten werden die Kosten der Entsorgung, der Lagerung und des Transports von Effekten, welche nicht den Bestimmungen des Effekten - merkblatts entsprechen, belastet. 4.2.3. Ordnung und Sicherheit

§ 32 Sicherheit

1 Die Anstaltsleitung erlässt ein Betriebs- und Sicherheitskonzept sowie ein Reglement betreffend die Videoüberwachung.
2 Zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur unmit - telbaren Durchsetzung der Anstaltsordnung kann das Anstaltspersonal den Inhaftierten Anordnungen erteilen.

§ 33 Zusammenarbeit mit der Zuger Polizei

1 Die Anstalt beauftragt die Zuger Polizei:
a) Notfall- und Sicherheitsinterventionen durchzuführen;
b) Videoüberwachungen ausserhalb der Betriebszeiten wahrzunehmen;
c) die Begleitung und Aufsicht des Transports von Inhaftierten zu organi - sieren und zu koordinieren.

§ 34 Erlaubte Gegenstände

*
1 Der Besitz von Waren und Gegenständen, welche die Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Anstalt gefährden, ist verboten.
2 Die Anstaltsleitung bestimmt die erlaubten Waren und Gegenstände. *

§ 35 Kontrollen

1 Personen-, Zellen-, Waren-, Alkohol- und Drogenkontrollen können vom Personal jederzeit unangemeldet durchgeführt werden.
2 Die ein- und ausgehende nichtamtliche Korrespondenz der Inhaftierten kann inhaltlich kontrolliert werden. *
3 Bei Verschiebungen und Zuführungen durchlaufen die inhaftierten Perso - nen den Detektionsbogen oder werden detektiert.

§ 36 Trennscheibe

1 Private Besuche von Inhaftierten in Untersuchungshaft werden hinter der Trennscheibe durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltslei - tung in Absprache mit der einweisenden Behörde.
2 Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall bei allen anderen Inhaftierten zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten Fürsorgepflicht Besuche hinter der Trennscheibe anordnen.

§ 37 Besuchsverbot

1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen des Anstaltspersonals halten, können weggewiesen und mit einem befristeten Besuchsverbot belegt werden.
2 Besucherinnen und Besucher, welche anlässlich eines Besuchs strafbare Handlungen begangen haben, werden mit einem unbefristeten Besuchsver - bot belegt.
3 Ehemalige Inhaftierte der Strafanstalt Zug sind für die Dauer von sechs Monaten seit der letzten Haftentlassung mit einem Besuchsverbot belegt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

§ 38 Unmittelbarer Zwang

1 Bei akuter Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Inhaftierten, Anstaltspersonal oder Besucherinnen und Besuchern sowie zur Verhinde - rung einer Flucht kann zur Abwendung dieser Gefahren verhältnismässiger körperlicher oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang durch das Anstalts - personal angewandt werden.
2 Die Anstaltsleitung ist umgehend über die erfolgte Anwendung von kör - perlichem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang zu informieren.

§ 39 Disziplinartatbestände

1 Folgende Verhaltensweisen von Inhaftierten werden als Disziplinartatbe - stände gewertet:
a) Verstösse gegen die Anstaltsordnung und deren Nebenerlasse;
b) Störung von Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Nichteinhaltung von An - ordnungen des Personals;
c) Manipulation von Sicherheitsanlagen und Geräten sowie der Versuch dazu;
e) Besitz, Handel, Schmuggel, Konsum von Drogen, unerlaubten Sub - stanzen und Alkohol sowie der Versuch dazu;
f) Besitz, Handel, Schmuggel von Waffen, verbotener Elektronik, Medi - kamenten, Bargeld sowie der Versuch dazu;
g) Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten insbesondere gegen Mitin - haftierte und Personal;
h) Vorbereitung, Beihilfe und Durchführung von Ausbrüchen und Fluch - ten sowie der Versuch dazu;
i) Aneignung von fremdem Eigentum sowie der Versuch dazu;
j) Verstösse gegen Urlaubs- und Ausgangsbestimmungen;
k) Verstösse gegen den Vollzugsplan sowie Arbeitsverweigerung von In - haftierten im Strafvollzug;
l) Geld- oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten;
m) Aufnahme unerlaubter Verbindungen zu Personen ausserhalb der An - stalt.

§ 40 Disziplinarsanktionen

1 Bei schuldhaften Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen

§ 39 der vorliegenden Anstaltsordnung, können folgende Disziplinarsank -

tionen angeordnet und verfügt werden:
a) Verweis;
b) Entzug von Medien bis maximal drei Monate;
c) Busse von 10 bis 300 Franken zu Gunsten des Schutzaufsichtsfonds;
d) Urlaubssperre bzw. Besuchssperre bis drei Monate;
e) Zelleneinschluss bis maximal zehn Tage;
f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage.

§ 41 Zumessung

1 Ein Merkblatt regelt die Zumessung der Sanktionen.
2 Der Verweis ist die leichteste, der Arrest die schwerste Disziplinarsankti - on. Die Art und Dauer der Disziplinierung bemisst sich nach der Art der Pflichtverletzung bzw. der Beeinträchtigung des Anstaltsbetriebs sowie dem Verschulden des Inhaftierten.
3 Es können mehrere Disziplinarsanktionen gleichzeitig verfügt werden.

§ 42 Disziplinarverfahren

1 Disziplinarsanktionen gemäss § 40 sind von der Anstaltsleitung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich und begründet zu verfügen.
2 Sicherungsmassnahmen können vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. Die Anstaltslei - tung verfügt nachträglich formell innerhalb von drei Arbeitstagen.
3 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.2.4. Austritt

§ 43 Zellenabgabe

1 Die Zelle muss vor dem Austritt von der zu entlassenden Person gereinigt werden.
2 Der von der Anstalt zu leistende Nachreinigungsaufwand von nicht oder nur teilweise gereinigten Zellen kann der zu entlassenden Person belastet werden.
3 Es wird ein von der zu entlassenden Person zu unterzeichnendes Abnah - meprotokoll erstellt.

§ 44 Effektenrückgabe

1 Die zu entlassende Person retourniert die Anstaltseffekten.
2 Die Anstalt retourniert der zu entlassenden Person deren Effekten gemäss Effektenverzeichnis. Das Effektenverzeichnis wird von der zu entlassenden Person unterzeichnet.

§ 45 Schlussabrechnung und Auszahlung

1 Die Strafanstalt erstellt eine Schlussabrechnung und lässt der zu entlassen - den Person den Saldo in der Regel bar zukommen. Die Schlussabrechnung ist von der zu entlassenden Person zu unterzeichnen.
2 Bei Personen mit Nichteintretens- oder negativen Asylentscheiden, welche dem Kanton Zug zugeteilt sind, wird der Saldo bis auf ein Taschengeld von 200 Franken an das kantonale Sozialamt überwiesen. Bei ausserkantonaler Zuständigkeit und auf Wunsch des entsprechenden Kantons hin gilt diese Bestimmung analog.

§ 46 Verwertung von Gegenständen und Wertsachen

1 Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden nach fünf Jahren, die übrigen Gegenstände nach einem Jahr verwertet. Der Erlös wird dem Sperrkonto dieser Person gutgeschrieben. Ist eine Verwertung nicht möglich, werden die Wertsachen und Gegenstände vernichtet.
2 Die Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem all - fälligen Guthaben des Sperr- oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.03.2018 24.03.2018 Erlass Erstfassung GS 2018/011 27.08.2019 31.08.2019 § 1 Abs. 5 eingefügt GS 2019/047 24.11.2020 05.12.2020 Ingress geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 1 Abs. 1, f) geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 1 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 10 Titel geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 15 Abs. 1a eingefügt GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 29 Abs. 1 geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 34 Titel geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 34 Abs. 2 geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 35 Abs. 2 geändert GS 2020/079
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.03.2018 24.03.2018 Erstfassung GS 2018/011 Ingress 24.11.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 1 Abs. 1, f) 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 1 Abs. 1, g) 24.11.2020

05.12.2020 eingefügt GS 2020/079

§ 1 Abs. 5 27.08.2019

31.08.2019 eingefügt GS 2019/047

§ 10 24.11.2020

05.12.2020 Titel geändert GS 2020/079

§ 10 Abs. 1 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 10 Abs. 2 24.11.2020

05.12.2020 eingefügt GS 2020/079

§ 11 Abs. 1 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 15 Abs. 1a 24.11.2020

05.12.2020 eingefügt GS 2020/079

§ 29 Abs. 1 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 34 24.11.2020

05.12.2020 Titel geändert GS 2020/079

§ 34 Abs. 2 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 35 Abs. 2 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079
Version: 04.12.2020
Anzahl Änderungen: 0

Justizvollzugsverordnung

Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid - genossenschaft vom 18. April 1999 1 ) , Art. 55a, 66a ff. und 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 2 ) ,

Art. 439 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Okto -

ber 2007 3 ) , Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zum Internationalen Überein - kommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015 4 ) , Art. 192 Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni
1927 5 ) , Art 212 Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979 6 ) , § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor - ganisationsgesetz; GOG) vom 26. August 2010 7 ) sowie auf die Bestimmun - gen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat) vom 5. Mai
2006 8 ) , * beschliesst: 1) SR 101 2) SR 311.0 3) SR 312.0 4) SR 150.2 5) SR 321.0 6) SR 322.1 7) BGS 161.1 8) BGS 332.33
1. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeiten und Geltungsbereich

1 Das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Be - währungsdienst sowie Strafanstalt Zug betreibt die Strafanstalt Zug und vollzieht bei Erwachsenen:
a) Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind;
b) die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft;
c) die Ersatzmassnahmen;
d) die Bewährungshilfe;
e) die Weisungen;
f) * die soziale Betreuung;
g) * die Lernprogramme.
2 Das Amt für Justizvollzug führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlas - senenfürsorge.
3 Das Amt für Migration vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisungen.
4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist kantonale Koordinationsstelle ge - mäss Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015 1 ) .
5 Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmen - vollzug gegenüber Erwachsenen zuständig. *

§ 2 Strafvollzugskonkordat

1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats. 2. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Kostenbeteiligung

1 Die Inhaftierten der Strafanstalt werden soweit möglich und zumutbar an den ungedeckten Krankheitskosten beteiligt. Falls keine Beteiligung der In - haftierten möglich ist und kein anderer gesetzlicher Kostenträger die Kosten übernimmt, stellt die Strafanstalt den verfahrensleitenden bzw. einweisen - den Behörden ungedeckte Krankheitskosten von Inhaftierten in Rechnung. 1) SR 0.103.3
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den mit Ersatzmassnahmen be - legten oder sich im vorzeitigen Vollzug befindenden Personen sowie den Verurteilten soweit möglich und zumutbar ungedeckte Krankheitskosten so - wie Behandlungs- und Weisungskosten in Rechnung.

§ 4 Versicherungen

1 Der Kanton schliesst eine Unfallversicherung ab für:
a) Personen, die eine Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüs - sen;
b) Inhaftierte der Strafanstalt.
2 Für Schäden, welche die verurteilten Personen im Rahmen des Vollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit verursachen, haftet der Kanton subsidiär. Er kann Regress auf die schadensverursachenden Personen nehmen.

§ 5 Datenbearbeitung

1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst und die Strafanstalt betreiben zur Er - füllung ihrer Aufgaben je ein Datenbearbeitungssystem.
2 Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt. Dieses beinhaltet na - mentlich:
a) die Personalien der verurteilten bzw. beschuldigten Person;
b) eine Geschäfts- und Archivnummer;
c) die für das Geschäft massgebenden Entscheide mit Rechtskraft- und Verjährungsdatum sowie allfällige Gutachten und Berichte;
d) weitere Dokumente, welche während des Vollzugs anfallen.
3 Fachpersonen oder Fachstellen, die mit der Begutachtung oder Behand - lung einer verurteilten Person beauftragt sind,
a) erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf begrün - dete Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen, fest - gestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie;
b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge - fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh - rung der Therapie in Frage stellen;
c) dürfen in die Vollzugsakten Einsicht nehmen, soweit dies für ihre Auf - gabenerfüllung erforderlich ist;
d) dürfen von den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug Auskünf - te verlangen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
4 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei - ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Kon - kordat) 1 ) .

§ 6 Hungerstreik

1 Erfolgt ein Hungerstreik, ordnen die zuständigen Behörden keine Zwangs - ernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach dem Gesetz über das Gesundheitswe - sen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG) 2 ) .
2 Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die inhaftierte Person von ei - ner Ärztin oder einem Arzt über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres Hungerstreiks aufgeklärt wird. Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.
3 Sofern die im Hungerstreik stehende Person in einer Patientenverfügung schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstli - che Ernährung ablehnt, wird diese Willensäusserung von den zuständigen Behörden respektiert. 3. Vollzugs- und Bewährungsdienst

§ 7 Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die für den Vollzug von Stra - fen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugs - befehle und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmen - antritt.

§ 8 Aufschub und Unterbruch

1 Die strafrechtlichen Sanktionen sind ohne Verzug zu vollziehen.
2 Beim Entscheid über Aufschub oder Unterbruch des Sanktionenvollzugs nimmt der Vollzugs- und Bewährungsdienst die erforderlichen Abklärungen vor und berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche Vollzugsdauer so - wie eine allfällige Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr. 1) BGS 511.2 2) BGS 821.1
3 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufschubs oder Unterbruchs des Sanktionenvollzugs Wei - sungen erlassen.
4 Beruft sich die verurteilte Person auf gesundheitliche Gründe, hat sie ein aktuelles und begründetes Zeugnis einer zur Berufsausübung zugelassenen Ärztin oder eines zur Berufsausübung zugelassenen Arztes einzureichen.

§ 9 Bewährungshilfe

1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen, die mit einer Bewährungshilfe, Weisung, ambulanten Behandlung oder Ersatzmassnahme belegt sind, fallspezifische Interventionen mit dem Ziel der strafrechtlichen Bewährung und der sozialen Integration.
2 Alle weiteren Personen können freiwillig für die Dauer des Strafverfah - rens oder des Strafvollzugs die Bewährungshilfe gemäss Abs. 1 in Anspruch nehmen.

§ 10 Vollzugseinrichtung, Therapiestelle und Ausgestaltung von

Therapien *
1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. *
2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Um - fang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. * 4. Strafanstalt 4.1. Allgemeiner Teil

§ 11 Zweck der Anstalt

1 Die Strafanstalt vollzieht vorläufige Festnahmen, Untersuchungs- und Si - cherheitshaften, Auslieferungshaften, Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen, ausländerrechtliche Haften sowie Arreststrafen nach Militärstrafgesetz. *
2 Die maximale Dauer der Strafvollzüge liegt in der Regel bei einem Jahr.
3 Die Strafanstalt kann stationäre Massnahmen und ambulante Behandlun - gen vorübergehend zu deren Einleitung oder Überprüfung vollziehen.

§ 12 Abteilungen

1 Die Strafanstalt führt folgende Abteilungen:
a) Eintritt und vorläufige Festnahmen
b) Untersuchungs- und Sicherheitshaft
c) Vollzug
d) Administrativhaft

§ 13 Leitung

1 Die Anstaltsleitung organisiert und führt den Betrieb und vertritt die An - stalt nach aussen.
2 Die Anstaltsleitung gewährleistet die Ordnung und Sicherheit und stellt den Betriebs- und Tagesablauf sicher.

§ 14 Anstaltsordnung, Merkblätter

1 Die Anstaltsordnung regelt die Rechte und Pflichten der inhaftierten Per - sonen sowie der Strafanstalt.
2 Die Anstaltsleitung erlässt für den Betrieb der Strafanstalt ergänzende Merkblätter. 4.2. Anstaltsordnung 4.2.1. Eintritt

§ 15 Personalien, Leibesvisitation, Effekten

1 Anlässlich des Eintritts der zu inhaftierenden Person werden durch die Zu - ger Polizei:
a) die Personalien erfasst und die Person in der Regel fotografiert;
b) in der Regel eine Leibesvisitation durchgeführt;
c) die Effekten und persönlichen Gegenstände kontrolliert; und
d) ein von der inhaftierten Person zu unterzeichnendes Effektenverzeich - nis erstellt. 1a Bei Personen mit Arreststrafen nach Militärstrafgesetz wird der Eintritt gemäss Abs. 1 durch die Strafanstalt durchgeführt. *
2 Die Anstalt sortiert die Effekten gemäss Merkblatt und deponiert sie im Effektenlager. Sie kann die Annahme von Effekten verweigern.
3 Die Anstalt übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände der In - haftierten, welche nicht im Effektenlager deponiert sind.

§ 16 Eintrittsgespräch

1 Mit jeder inhaftierten Person wird ein formalisiertes Eintrittsgespräch durchgeführt.
2 Die Anstalt gibt der inhaftierten Person die Verordnung und die dazugehö - rigen Merkblätter ab.
3 Die Anstalt stellt sicher, dass die inhaftierte Person die abgegeben Doku - mente sprachlich versteht.
4 Die inhaftierte Person bestätigt schriftlich die Durchführung des Eintritts - gesprächs sowie den Erhalt der Dokumente gemäss Abs. 2. 4.2.2. Aufenthalt

§ 17 Unterbringung

1 Jeder inhaftierten Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugeteilt.
2 Bei ausserordentlichen Belegungssituationen kann die Anstaltsleitung vor - übergehend Mehrfachbelegungen anordnen.
3 Bei Zellenbezug wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von der in - haftierten Person zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kleidervorschriften, Wäsche

1 Während der Arbeit muss die von der Anstalt zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung getragen werden.
2 Bettzeug und Frotteewäsche sind von der Anstalt zu beziehen.
3 Bei Bedarf stellt die Anstalt Unterwäsche und Trainingsanzüge zur Verfü - gung.
4 Die Reinigung der Wäsche erfolgt anstaltsintern.

§ 19 Verpflegung

1 Die Verpflegung der Inhaftierten erfolgt durch die anstaltsinterne Küche.
2 Auf religiöse Essensvorschriften wird soweit möglich Rücksicht genom - men.
3 Auf ärztliche Anordnung wird spezielle Kost abgegeben.

§ 20 Kiosk, Hygieneartikel

1 Die Strafanstalt bietet Kioskwaren und Hygieneartikel des täglichen Ge - brauchs zum Verkauf an.
2 Die Hygieneartikel des täglichen Gebrauchs werden mittellosen Inhaftier - ten kostenlos abgegeben.
3 Tabak kann mittellosen Inhaftierten kostenlos abgegeben werden, wird ih - nen jedoch belastet, sobald ihre finanziellen Verhältnisse es erlauben.

§ 21 Gesundheitsdienst

1 Die Anstalt gewährleistet die medizinische Grund- und Notfallversorgung.
2 Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit medizinischem Personal erfolgt im Einvernehmen mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.

§ 22 Rauchen

1 Im Insassentrakt gilt mit Ausnahme der Zellen und der Spazierhöfe ein Rauchverbot.
2 Bei Mehrfachbelegungen muss in Bezug auf das Rauchen in der Zelle Ein - vernehmen der Inhaftierten vorliegen. Erfolgt keine Einigung, gilt in der entsprechenden Zelle ein Rauchverbot.

§ 23 Arbeit

1 Die Anstalt stellt Arbeitsplätze für Inhaftierte der Abteilung Vollzug zur Verfügung.
2 Den Inhaftierten der anderen Abteilungen kann entsprechend den Möglich - keiten der Anstalt eine Arbeit angeboten werden.

§ 24 Besucherinnen und Besucher

1 Besucherinnen und Besucher der Anstalt haben sich mit einem amtlichen Dokument auszuweisen.
2 Die Anstalt kann eine Sicherheitsüberprüfung vornehmen.
3 Sämtliche Besucherinnen und Besucher durchlaufen den Detektionsbogen oder werden detektiert. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

§ 25 Freizeit

1 Den Inhaftierten stehen neben den Zellen die Stockwerke sowie die Spa - zierhöfe zur Verfügung.
2 Den Inhaftierten der Abteilung Vollzug stehen ein Fitnessraum sowie ein Aufenthaltsraum zur Verfügung.
3 Die Inhaftierten der anderen Abteilungen können Zugang zum Fitnessraum erhalten, wenn es die betrieblichen Abläufe der Anstalt erlauben.

§ 26 Seelsorge

1 Die Anstalt gewährleistet die seelsorgerische Betreuung.
2 Die Einzelheiten werden in Leistungsvereinbarungen geregelt.

§ 27 Sozialdienst

1 Der Sozialdienst steht den Inhaftierten zur Unterstützung und Hilfeleistung in persönlichen Angelegenheiten zur Verfügung.
2 Der Sozialdienst ist zuständig für das Urlaubswesen sowie die Erstellung der Vollzugspläne und der Führungsberichte.

§ 28 Unterricht

1 Für die Inhaftierten der Abteilung Vollzug besteht ein internes Bildungsan - gebot.
2 Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt.

§ 29 Arbeitsentgelt

1 Das Arbeitsentgelt der Inhaftierten der Abteilung Vollzug wird anteilsmäs - sig dem Frei- und den Sperrkonten gutgeschrieben. *
2 Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto.

§ 30 Bargeld, Überweisungen

1 Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutge - schrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Ef - fekten deponiert.
2 Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen von Inhaftierten an Dritte müssen von der Anstalt bewilligt werden.
3 Ein von der Anstaltsleitung festgelegter Minimalsaldo darf bei bewilligten Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen nicht unterschritten werden.
4 Die Anstalt nimmt keine Bargeldbeträge von Dritten zur Begleichung von offenen Geldstrafen und Bussen entgegen.

§ 31 Gebühren, Rückforderungen

1 Für die Nutzung eines Fernsehgeräts wird eine Gebühr verrechnet.
2 Den Inhaftierten werden die Kosten der von ihnen verursachten Sachbe - schädigungen sowie der positiven Drogen- und Alkoholtests auferlegt.
3 Den Inhaftierten werden die Kosten der Entsorgung, der Lagerung und des Transports von Effekten, welche nicht den Bestimmungen des Effekten - merkblatts entsprechen, belastet. 4.2.3. Ordnung und Sicherheit

§ 32 Sicherheit

1 Die Anstaltsleitung erlässt ein Betriebs- und Sicherheitskonzept sowie ein Reglement betreffend die Videoüberwachung.
2 Zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur unmit - telbaren Durchsetzung der Anstaltsordnung kann das Anstaltspersonal den Inhaftierten Anordnungen erteilen.

§ 33 Zusammenarbeit mit der Zuger Polizei

1 Die Anstalt beauftragt die Zuger Polizei:
a) Notfall- und Sicherheitsinterventionen durchzuführen;
b) Videoüberwachungen ausserhalb der Betriebszeiten wahrzunehmen;
c) die Begleitung und Aufsicht des Transports von Inhaftierten zu organi - sieren und zu koordinieren.

§ 34 Erlaubte Gegenstände

*
1 Der Besitz von Waren und Gegenständen, welche die Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Anstalt gefährden, ist verboten.
2 Die Anstaltsleitung bestimmt die erlaubten Waren und Gegenstände. *

§ 35 Kontrollen

1 Personen-, Zellen-, Waren-, Alkohol- und Drogenkontrollen können vom Personal jederzeit unangemeldet durchgeführt werden.
2 Die ein- und ausgehende nichtamtliche Korrespondenz der Inhaftierten kann inhaltlich kontrolliert werden. *
3 Bei Verschiebungen und Zuführungen durchlaufen die inhaftierten Perso - nen den Detektionsbogen oder werden detektiert.

§ 36 Trennscheibe

1 Private Besuche von Inhaftierten in Untersuchungshaft werden hinter der Trennscheibe durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltslei - tung in Absprache mit der einweisenden Behörde.
2 Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall bei allen anderen Inhaftierten zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten Fürsorgepflicht Besuche hinter der Trennscheibe anordnen.

§ 37 Besuchsverbot

1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen des Anstaltspersonals halten, können weggewiesen und mit einem befristeten Besuchsverbot belegt werden.
2 Besucherinnen und Besucher, welche anlässlich eines Besuchs strafbare Handlungen begangen haben, werden mit einem unbefristeten Besuchsver - bot belegt.
3 Ehemalige Inhaftierte der Strafanstalt Zug sind für die Dauer von sechs Monaten seit der letzten Haftentlassung mit einem Besuchsverbot belegt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

§ 38 Unmittelbarer Zwang

1 Bei akuter Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Inhaftierten, Anstaltspersonal oder Besucherinnen und Besuchern sowie zur Verhinde - rung einer Flucht kann zur Abwendung dieser Gefahren verhältnismässiger körperlicher oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang durch das Anstalts - personal angewandt werden.
2 Die Anstaltsleitung ist umgehend über die erfolgte Anwendung von kör - perlichem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang zu informieren.

§ 39 Disziplinartatbestände

1 Folgende Verhaltensweisen von Inhaftierten werden als Disziplinartatbe - stände gewertet:
a) Verstösse gegen die Anstaltsordnung und deren Nebenerlasse;
b) Störung von Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Nichteinhaltung von An - ordnungen des Personals;
c) Manipulation von Sicherheitsanlagen und Geräten sowie der Versuch dazu;
e) Besitz, Handel, Schmuggel, Konsum von Drogen, unerlaubten Sub - stanzen und Alkohol sowie der Versuch dazu;
f) Besitz, Handel, Schmuggel von Waffen, verbotener Elektronik, Medi - kamenten, Bargeld sowie der Versuch dazu;
g) Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten insbesondere gegen Mitin - haftierte und Personal;
h) Vorbereitung, Beihilfe und Durchführung von Ausbrüchen und Fluch - ten sowie der Versuch dazu;
i) Aneignung von fremdem Eigentum sowie der Versuch dazu;
j) Verstösse gegen Urlaubs- und Ausgangsbestimmungen;
k) Verstösse gegen den Vollzugsplan sowie Arbeitsverweigerung von In - haftierten im Strafvollzug;
l) Geld- oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten;
m) Aufnahme unerlaubter Verbindungen zu Personen ausserhalb der An - stalt.

§ 40 Disziplinarsanktionen

1 Bei schuldhaften Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen

§ 39 der vorliegenden Anstaltsordnung, können folgende Disziplinarsank -

tionen angeordnet und verfügt werden:
a) Verweis;
b) Entzug von Medien bis maximal drei Monate;
c) Busse von 10 bis 300 Franken zu Gunsten des Schutzaufsichtsfonds;
d) Urlaubssperre bzw. Besuchssperre bis drei Monate;
e) Zelleneinschluss bis maximal zehn Tage;
f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage.

§ 41 Zumessung

1 Ein Merkblatt regelt die Zumessung der Sanktionen.
2 Der Verweis ist die leichteste, der Arrest die schwerste Disziplinarsankti - on. Die Art und Dauer der Disziplinierung bemisst sich nach der Art der Pflichtverletzung bzw. der Beeinträchtigung des Anstaltsbetriebs sowie dem Verschulden des Inhaftierten.
3 Es können mehrere Disziplinarsanktionen gleichzeitig verfügt werden.

§ 42 Disziplinarverfahren

1 Disziplinarsanktionen gemäss § 40 sind von der Anstaltsleitung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich und begründet zu verfügen.
2 Sicherungsmassnahmen können vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. Die Anstaltslei - tung verfügt nachträglich formell innerhalb von drei Arbeitstagen.
3 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.2.4. Austritt

§ 43 Zellenabgabe

1 Die Zelle muss vor dem Austritt von der zu entlassenden Person gereinigt werden.
2 Der von der Anstalt zu leistende Nachreinigungsaufwand von nicht oder nur teilweise gereinigten Zellen kann der zu entlassenden Person belastet werden.
3 Es wird ein von der zu entlassenden Person zu unterzeichnendes Abnah - meprotokoll erstellt.

§ 44 Effektenrückgabe

1 Die zu entlassende Person retourniert die Anstaltseffekten.
2 Die Anstalt retourniert der zu entlassenden Person deren Effekten gemäss Effektenverzeichnis. Das Effektenverzeichnis wird von der zu entlassenden Person unterzeichnet.

§ 45 Schlussabrechnung und Auszahlung

1 Die Strafanstalt erstellt eine Schlussabrechnung und lässt der zu entlassen - den Person den Saldo in der Regel bar zukommen. Die Schlussabrechnung ist von der zu entlassenden Person zu unterzeichnen.
2 Bei Personen mit Nichteintretens- oder negativen Asylentscheiden, welche dem Kanton Zug zugeteilt sind, wird der Saldo bis auf ein Taschengeld von 200 Franken an das kantonale Sozialamt überwiesen. Bei ausserkantonaler Zuständigkeit und auf Wunsch des entsprechenden Kantons hin gilt diese Bestimmung analog.

§ 46 Verwertung von Gegenständen und Wertsachen

1 Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden nach fünf Jahren, die übrigen Gegenstände nach einem Jahr verwertet. Der Erlös wird dem Sperrkonto dieser Person gutgeschrieben. Ist eine Verwertung nicht möglich, werden die Wertsachen und Gegenstände vernichtet.
2 Die Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem all - fälligen Guthaben des Sperr- oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.03.2018 24.03.2018 Erlass Erstfassung GS 2018/011 27.08.2019 31.08.2019 § 1 Abs. 5 eingefügt GS 2019/047 24.11.2020 05.12.2020 Ingress geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 1 Abs. 1, f) geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 1 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 10 Titel geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 15 Abs. 1a eingefügt GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 29 Abs. 1 geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 34 Titel geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 34 Abs. 2 geändert GS 2020/079 24.11.2020 05.12.2020 § 35 Abs. 2 geändert GS 2020/079
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.03.2018 24.03.2018 Erstfassung GS 2018/011 Ingress 24.11.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 1 Abs. 1, f) 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 1 Abs. 1, g) 24.11.2020

05.12.2020 eingefügt GS 2020/079

§ 1 Abs. 5 27.08.2019

31.08.2019 eingefügt GS 2019/047

§ 10 24.11.2020

05.12.2020 Titel geändert GS 2020/079

§ 10 Abs. 1 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 10 Abs. 2 24.11.2020

05.12.2020 eingefügt GS 2020/079

§ 11 Abs. 1 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 15 Abs. 1a 24.11.2020

05.12.2020 eingefügt GS 2020/079

§ 29 Abs. 1 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 34 24.11.2020

05.12.2020 Titel geändert GS 2020/079

§ 34 Abs. 2 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079

§ 35 Abs. 2 24.11.2020

05.12.2020 geändert GS 2020/079
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