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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878

1. 7. 19 9 5 – 2 0 VII D/2/1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 (Erlassen vom Rat am 16. Oktober 1878)
Art. 1 Uebertretungen der Bestimmungen des oben zitierten Bundesgesetzes sind, insofern solche im Kanton Glarus stattgefunden, dem Polizeigericht einzuklagen. Als Ortspolizeibehörde im Sinne des Artikels 7 des Gesetzes gelten die Polizeiämter.
Art. 2 Die Bahngesellschaften bezeichnen dem Regierungsrat diejenigen Beamten und Angestellten, welche zur Ausübung der Bahnpolizei berechtigt sind.
Art. 3
1 Die solchermassen bezeichneten Beamten stehen, insofern sie vom Regie- rungsrat des hiesigen Kantons amtlich in Pflicht genommen worden sind oder sofern dies nachgewiesenermassen in einem andern Kanton nach der dortigen Form geschehen ist, hinsichtlich ihres amtlichen Charakters den kantonalen Polizeibediensteten gleich.
2 Jeweilen nach erfolgter Inpflichtnahme wird die Regierungskanzlei den Bahnverwaltungen zuhanden der Betreffenden ein Zeugnis darüber zustel- len.
Art. 4 So wie die Bahnpolizeibeamten angehalten sind, innerhalb des Bahngebie- tes auch den Staats- oder Gemeindepolizeiorganen bei der Ausübung ihres Amtes Beistand zu leisten, soweit die Dienstinstruktionen es zulassen, wird es den kantonalen Polizeibeamten zur Plicht gemacht, auf Ansuchen des Bahnpolizeipersonals dasselbe in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen.
Art. 5 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
a. die Verordnung zum Schutze der Eisenbahn und ihres Betriebes, vom Rat genehmigt am 12. Oktober 1858;
b. die Verordnung betreffend das Betreten des Bahnkörpers der Linie Näfels – Ziegelbrücke – Bilten vom 2. Juni 1875;
c. die Polizeivorschriften zum Schutze der Schweizerischen Nordostbahn und ih res Betriebes . Kanton Glarus
1995
Version: 16.10.1878
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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878

1. 7. 19 9 5 – 2 0 VII D/2/1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 (Erlassen vom Rat am 16. Oktober 1878)
Art. 1 Uebertretungen der Bestimmungen des oben zitierten Bundesgesetzes sind, insofern solche im Kanton Glarus stattgefunden, dem Polizeigericht einzuklagen. Als Ortspolizeibehörde im Sinne des Artikels 7 des Gesetzes gelten die Polizeiämter.
Art. 2 Die Bahngesellschaften bezeichnen dem Regierungsrat diejenigen Beamten und Angestellten, welche zur Ausübung der Bahnpolizei berechtigt sind.
Art. 3
1 Die solchermassen bezeichneten Beamten stehen, insofern sie vom Regie- rungsrat des hiesigen Kantons amtlich in Pflicht genommen worden sind oder sofern dies nachgewiesenermassen in einem andern Kanton nach der dortigen Form geschehen ist, hinsichtlich ihres amtlichen Charakters den kantonalen Polizeibediensteten gleich.
2 Jeweilen nach erfolgter Inpflichtnahme wird die Regierungskanzlei den Bahnverwaltungen zuhanden der Betreffenden ein Zeugnis darüber zustel- len.
Art. 4 So wie die Bahnpolizeibeamten angehalten sind, innerhalb des Bahngebie- tes auch den Staats- oder Gemeindepolizeiorganen bei der Ausübung ihres Amtes Beistand zu leisten, soweit die Dienstinstruktionen es zulassen, wird es den kantonalen Polizeibeamten zur Plicht gemacht, auf Ansuchen des Bahnpolizeipersonals dasselbe in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen.
Art. 5 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
a. die Verordnung zum Schutze der Eisenbahn und ihres Betriebes, vom Rat genehmigt am 12. Oktober 1858;
b. die Verordnung betreffend das Betreten des Bahnkörpers der Linie Näfels – Ziegelbrücke – Bilten vom 2. Juni 1875;
c. die Polizeivorschriften zum Schutze der Schweizerischen Nordostbahn und ih res Betriebes . Kanton Glarus
1995
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