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Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabeverordnung, NSAV)

(Nationalstrassenabgabeverordnung, NSAV) vom 24. August 2011 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 ¹ (NSAG),
verordnet:
¹ SR 741.71
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Vignette.
Art. 2 Bezug der Vignette
(Art. 9 NSAG)
¹ Die Vignette kann bezogen werden bei:
a. den Verkaufsstellen, die die Kantone oder die von ihnen beauftragten Organisationen bezeichnen;
b. den Dienststellen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV);
c. den Verkaufsstellen im Ausland, die von Organisationen bezeichnet werden, mit denen die Oberzolldirektion (OZD) eine Vereinbarung abgeschlossen hat.
² Die Vignette darf frühestens ab dem 1. Dezember des Vorjahres verkauft oder in Umlauf gebracht werden.
Art. 3 Anbringen der Vignette
(Art. 7 NSAG)
¹ Die Vignette ist in unbeschädigtem Zustand direkt an das Fahrzeug zu kleben.
² Sie ist an folgender Stelle anzubringen:
a. bei Motorwagen mit Frontscheibe: an einer von aussen gut sichtbaren Stelle auf der Innenseite der Frontscheibe;
b. bei Motorwagen ohne Frontschreibe, Anhängern und Motorrädern: an einem leicht zugänglichen und nicht auswechselbaren Teil.
³ Die Vignette gilt nach Artikel 7 Absatz 4 NSAG als entwertet, wenn:
a. sie nicht gemäss Absatz 1 oder 2 angebracht wurde;
b. sie oder der Originalklebstoff manipuliert wurde; oder
c. sie nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.
Art. 4 Glasbruch
¹ Muss die Frontscheibe, an der eine gültige Vignette ordnungsgemäss angeklebt worden ist, wegen Beschädigung ersetzt werden, so ist eine neue Vignette anzubringen.
² Die OZD kann mit dem Schweizerischen Versicherungsverband eine Vereinbarung abschliessen, in der der Ersatz der Vignette aufgrund eines Frontscheibenwechsels und die Rückerstattung geregelt werden.
³ Werden die Kosten für den Ersatz der Vignette nicht durch eine Versicherungsgesellschaft übernommen, so wird die Vignette unter Vorlage der alten Vignette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe durch die Dienststellen der EZV ersetzt.
Art. 5 Abrechnung
(Art. 9 NSAG)
¹ Die Kantone rechnen periodisch mit der OZD nach deren Weisungen ab.
² Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November.
³ Die OZD kann die erforderlichen Überprüfungen vornehmen.
Art. 6 Kontrollen
(Art. 11 NSAG)
¹ Die von der EZV oder den Kantonen eingesetzten Kontrollorgane können zur Überprüfung der Gültigkeit der Vignette Fahrzeuge anhalten und betreten.
² Im Fall einer Übertretung können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
Art. 7 Übertretungen
(Art. 14 NSAG)
¹ Im Fall einer Übertretung muss die abgabepflichtige Person eine Vignette kaufen, wenn sie für die Abgabeperiode keine oder eine entwertete Vignette besitzt oder die Vignette nicht mit sich führt. Die Vignette ist umgehend nach dem Kauf gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug zu kleben.
² Führt die abgabepflichtige Person eine nicht entwertete Vignette nur lose im Fahrzeug mit, so hat sie diese umgehend gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug zu kleben.
³ Konnte das Fahrzeug nicht angehalten oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden, so hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter dem Kontrollorgan innerhalb von 30 Tagen nachzuweisen, dass in der Zwischenzeit eine gültige Vignette gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug geklebt worden ist.
Art. 8 ²
² Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 529 ).
Art. 9 Vollzug
¹ Die EZV und die Kantone vollziehen diese Verordnung.
² Die OZD ist die zentrale Abrechnungsstelle und Aufsichtsbehörde.
³ Sie erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 ³ über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen wird aufgehoben.
³ [ AS 1994 2518 , 1995 4425 Anhang 1 Ziff. 13]
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...
Die Änderungen können unter AS 2011 4111 konsultiert werden.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Für Vignetten des Jahres 2011 sind bis zum 31. Januar 2012 die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen anwendbar.
[ AS 1994 2518 , 1995 4425 Anhang 1 Ziff. 13]
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Anhang

⁶ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 529 ).
Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 28

Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabeverordnung, NSAV)

(Nationalstrassenabgabeverordnung, NSAV) vom 24. August 2011 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 ¹ (NSAG),
verordnet:
¹ SR 741.71
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Vignette.
Art. 2 Bezug der Vignette
(Art. 9 NSAG)
¹ Die Vignette kann bezogen werden bei:
a. den Verkaufsstellen, die die Kantone oder die von ihnen beauftragten Organisationen bezeichnen;
b. den Dienststellen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ² ;
c. den Verkaufsstellen im Ausland, die von Organisationen bezeichnet werden, mit denen die Oberzolldirektion (OZD) eine Vereinbarung abgeschlossen hat.
² Die Vignette darf frühestens ab dem 1. Dezember des Vorjahres verkauft oder in Umlauf gebracht werden.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Anbringen der Vignette
(Art. 7 NSAG)
¹ Die Vignette ist in unbeschädigtem Zustand direkt an das Fahrzeug zu kleben.
² Sie ist an folgender Stelle anzubringen:
a. bei Motorwagen mit Frontscheibe: an einer von aussen gut sichtbaren Stelle auf der Innenseite der Frontscheibe;
b. bei Motorwagen ohne Frontschreibe, Anhängern und Motorrädern: an einem leicht zugänglichen und nicht auswechselbaren Teil.
³ Die Vignette gilt nach Artikel 7 Absatz 4 NSAG als entwertet, wenn:
a. sie nicht gemäss Absatz 1 oder 2 angebracht wurde;
b. sie oder der Originalklebstoff manipuliert wurde; oder
c. sie nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.
Art. 4 Glasbruch
¹ Muss die Frontscheibe, an der eine gültige Vignette ordnungsgemäss angeklebt worden ist, wegen Beschädigung ersetzt werden, so ist eine neue Vignette anzubringen.
² Die OZD kann mit dem Schweizerischen Versicherungsverband eine Vereinbarung abschliessen, in der der Ersatz der Vignette aufgrund eines Frontscheibenwechsels und die Rückerstattung geregelt werden.
³ Werden die Kosten für den Ersatz der Vignette nicht durch eine Versicherungsgesellschaft übernommen, so wird die Vignette unter Vorlage der alten Vignette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe durch die Dienststellen des BAZG ersetzt.
Art. 5 Abrechnung
(Art. 9 NSAG)
¹ Die Kantone rechnen periodisch mit der OZD nach deren Weisungen ab.
² Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November.
³ Die OZD kann die erforderlichen Überprüfungen vornehmen.
Art. 6 Kontrollen
(Art. 11 NSAG)
¹ Die vom BAZG oder den Kantonen eingesetzten Kontrollorgane können zur Überprüfung der Gültigkeit der Vignette Fahrzeuge anhalten und betreten.
² Im Fall einer Übertretung können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
Art. 7 Übertretungen
(Art. 14 NSAG)
¹ Im Fall einer Übertretung muss die abgabepflichtige Person eine Vignette kaufen, wenn sie für die Abgabeperiode keine oder eine entwertete Vignette besitzt oder die Vignette nicht mit sich führt. Die Vignette ist umgehend nach dem Kauf gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug zu kleben.
² Führt die abgabepflichtige Person eine nicht entwertete Vignette nur lose im Fahrzeug mit, so hat sie diese umgehend gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug zu kleben.
³ Konnte das Fahrzeug nicht angehalten oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden, so hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter dem Kontrollorgan innerhalb von 30 Tagen nachzuweisen, dass in der Zwischenzeit eine gültige Vignette gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug geklebt worden ist.
Art. 8 ³
³ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 529 ).
Art. 9 Vollzug
¹ Das BAZG und die Kantone vollziehen diese Verordnung.
² Die OZD ist die zentrale Abrechnungsstelle und Aufsichtsbehörde.
³ Sie erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen wird aufgehoben.
[ AS 1994 2518 ; 1995 4425 Anhang 1 Ziff. 13]
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...
Die Änderungen können unter AS 2011 4111 konsultiert werden.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Für Vignetten des Jahres 2011 sind bis zum 31. Januar 2012 die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen anwendbar.
[ AS 1994 2518 ; 1995 4425 Anhang 1 Ziff. 13]
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Anhang

⁷ Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 529 ).
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