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Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege

Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 14 und Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) , Art. 4, Art. 5,

Art. 54 Abs. 2, Art. 68

Abs. 2 lit. d, Art. 129, Art. 142 Abs. 3 und Art. 356 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 2 ) , Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 der Schweize - rischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009 3 ) , Art. 91 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 4 ) , Art. 13 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 5 ) sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und l, § 54 Abs. 3, § 56, § 58 und § 63 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) 6 ) , * beschliesst: 1) SR 312.0 2) SR 272 3) SR 312.1 4) SR 311.0 5) SR 281.1 6) BGS 111.1
1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich und Rechtsanwendung

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Zivil- und Strafrechtspflege, namentlich der folgenden Justizbehörden:
a) der Gerichte;
b) der Schlichtungsbehörden;
c) der Strafverfolgungsbehörden;
d) der Justizverwaltungsbehörden.
2 Auf die Polizei finden nur die §§ 5 – 10, 13, 44, 52, 62, 70, 72, 83 Abs. 4, 92, 93, 101, 102, 104 – 107, 122 und 123 im Rahmen ihrer gerichtspolizeili - chen Tätigkeit Anwendung.

§ 2 Rechtsanwendung

1 Dieses Gesetz findet auf alle Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege Anwendung, soweit Bundesrecht oder kantonales Recht nichts anderes vor - schreiben.
2 Fehlt eine Vorschrift, ist nach der Regel zu entscheiden, welche der anzu - wendenden Prozessordnung und diesem Gesetz am besten entspricht. 1.2. Grundsätze

§ 3 Unabhängigkeit der Justiz

1 Die Justizbehörden sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.
2 Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Wei - sungen entgegen.
3 Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen In - stanz gebunden.

§ 4 Verbot des Berichtens

1 Den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten, sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache unterrichten oder in anderer Weise beeinflussen zu lassen oder Dritte zu un - terrichten oder zu beeinflussen.
2 Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflus - sungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfahrensakten abgelegt.
3 Das Präsidium der Justizbehörde entscheidet über allfällige weitere Mass - nahmen, namentlich über eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.

§ 5 Zuständigkeit, Kompetenzkonflikte

1 Die Justizbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Das Plenum des Obergerichts entscheidet endgültig über Kompetenzkon - flikte zwischen seinen Abteilungen.

§ 6 Weiterleitung

1 Eingaben oder Zahlungen an eine unzuständige kantonale oder gemeindli - che Behörde sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin oder den Absender an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten.
2 Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt der Einreichung an die unzu - ständige Behörde massgebend.

§ 7 Verfahrenssprache

1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

§ 8 Änderung des Zustellungsdomizils

1 Die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere Zeuginnen und Zeugen, haben während eines Verfahrens der Justizbehörde Änderungen ih - res Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes sowie Änderungen des bezeichneten Zustellungsdomizils oder ihres Rechtsbei - stands bzw. ihrer Vertretung unverzüglich mitzuteilen.
2 Unterbleibt die Mitteilung, so gilt der Versuch der Zustellung an die bishe - rige Adresse als rechtswirksame Zustellung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Zustellung in den Prozessordnungen.

§ 9 Publikationsorgan

1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zug und zusätzlich in dem vom Bundesrecht zwingend vorgesehenen Publikati - onsorgan.
2 In handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten kann die öffent - liche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizeri - schen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen.
3 Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder al - ternativ in anderen geeigneten Medien und Informationssystemen erfolgen.

§ 10 Kantonale Feiertage

1 Vom Kanton anerkannte Feiertage sind: Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingst - montag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt (15.August), Bettag, Allerheiligen (1. November),Maria Empfängnis (8. Dezember), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember).

§ 11 Sitz, Ort der Verfahrenshandlungen

1 Der Sitz der Justizbehörden ist Zug. Die Friedensrichterämter haben ihren Sitz in ihrer oder der gemäss § 37 festgelegten Gemeinde.
2 Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlich - keiten ab.
3 Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann aus sachlichen Gründen einen andern Verhandlungsort festlegen.

§ 12 Sitzungen

1 Die Mitglieder von Justizbehörden haben an allen Sitzungen des Plenums oder von Spruchkörpern teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Die Protokollführerin bzw. der Protokollführer nimmt mit beratender Stimme teil.
2 Ist eine Teilnahme ausnahmsweise aus zwingenden Gründen nicht mög - lich, so haben die Mitglieder dies der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung rechtzeitig mitzuteilen.
3 Die Leitung der Sitzung obliegt wie folgt einem Mitglied der Justizbehör - de oder dessen ordentlicher Stellvertretung:
a) der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung in den von den Prozessord - nungen vorgeschriebenen Fällen;
b) dem Präsidium bei Sitzungen des Plenums;
c) dem zuständigen Mitglied der Justizbehörde, wenn ihm die Ausübung der Justizfunktion als Einzelperson übertragen wurde;
d) dem Präsidium des Spruchkörpers in allen anderen Fällen.
4 Soweit die Prozessordnungen keine Regelung enthalten, bestimmt die nach Absatz 3 zuständige Person den Ablauf der Sitzung. Sie entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug des Worts sowie über den Unterbruch oder die Vertagung.
5 Die Justizbehörden entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Plenum entscheidet das Präsidium.
6 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.

§ 13 Protokollführung

1 Über jede Sitzung einer Justizbehörde ist ein Protokoll zu führen, das min - destens die Entscheide festhält.
2 Fehlen gesetzliche Regelungen über die Protokollführung, regelt die Ver - fahrensleitung bzw. Prozessleitung die Protokollführung.
3 Die Protokollführung kann bei Sitzungen von Einzelrichterinnen und Ein - zelrichtern durch Mitarbeitende der Kanzlei, bei Sitzungen der Staatsan - waltschaft durch Mitarbeitende der Kanzlei oder der Polizei erfolgen. 2. Justizbehörden 2.1. Gerichte 2.1.1. Wahl der Richterinnen und Richter

§ 14 Personelle Dotation

1 Das Obergericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens neun Mitgliedern, und sechs Ersatzmitglie - dern. *
2 Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichts und des Strafgerichts fest.
3 Der Kantonsrat legt für alle Gerichte die Zahl der Voll-, Teil- und Nebe - nämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäfti - gungsgrad für die Präsidien beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50 Prozent. *
4 Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 und 3 jeweils vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts. Das Kantonsgericht und das Strafge - richt sind vorgängig durch das Obergericht anzuhören. * 4a Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erwei - terte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Oberge - richts vollamtliche Richterstellen mit Teilämtern zu je 50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG 1 ) mit. Die Ausschreibung er - folgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. *
5 Das Obergericht kann während der laufenden Amtsperiode im Rahmen der für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim - mung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. *

§ 15 Wahl - Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder

1 Das Volk wählt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ge - richte.
2 Der Kantonsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus den Mit - gliedern des betreffenden Gerichts. *

§ 16 Ausserordentliche Ersatzmitglieder

1 Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder der Gerichte
a) für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ord - nungsgemässen Besetzung des Gerichts nicht ausreichen;
b) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine voll- oder teilamtliche Richterin oder ein voll- oder teilamtlicher Richter infolge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes verhindert sein wird;
c) für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei - ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen.
2 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als Ersatzmitglieder wählbar. 1) BGS 131.1
2.1.2. Obergericht

§ 17 Organisation

1 Das Obergericht gliedert sich in folgende Abteilungen:
a) Zivilabteilung;
b) Strafabteilung;
c) Beschwerdeabteilung;
d) Justizverwaltungsabteilung.
2 Es kann in der Geschäftsordnung weitere Zivil-, Straf- und Beschwerdeab - teilungen sowie innerhalb der Abteilungen Kammern bilden, wenn die Arbeitslast es erfordert. In den Kammern führen die Präsidien der jeweili - gen Abteilung den Vorsitz.
3 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi - um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen.
4 Es verfügt über eine Kanzlei.
5 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Anstellung von auszubildenden Personen (Auditorinnen bzw. Au - ditoren) und ihren Einsatz in den Justizbehörden;
d) die Ablauforganisation;
e) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

§ 18 Organe

1 Das Obergericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) die Abteilungen bzw. Kammern als Spruchkörper mit drei Richterin - nen oder Richtern;
d) die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter der Zivil-, Straf- und Be - schwerdeabteilung;
e) die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
f) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
g) die Obergerichtskanzlei.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Obergericht durch die zuständige Abteilung.
3 Das Plenum des Obergerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen und die Abteilungen können für die Tätigkeit der Einzelrichterinnen und Einzel - richter generelle Weisungen erlassen.

§ 19 Zivilabteilung

1 Die Zivilabteilung ist
a) die einzige kantonale Instanz nach Art. 5 und 8 ZPO;
b) die Rechtsmittelinstanz für Berufungen nach Art. 308 ff. ZPO;
c) das obere Gericht in Schiedssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO;
d) das obere Gericht im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen 1 ) ;
e) die Rechtsbehelfsinstanz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 des Überein - kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen) 2 ) ;
f) die zuständige Behörde für die Zustellungen im Bereich der interna - tionalen Rechtshilfe in Zivilsachen.

§ 20 Strafabteilung

1 Die Strafabteilung ist
a) das Berufungsgericht in Strafsachen nach Art. 13 lit. d StPO;
b) die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d JStPO.

§ 21 Beschwerdeabteilung

1 Die Beschwerdeabteilung ist Beschwerdeinstanz
a) in Zivilsachen nach Art. 319 ff. ZPO;
b) in Strafsachen nach Art. 13 lit. c StPO;
c) in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO;
e) zur Beurteilung subsidiärer Aufsichtsbeschwerden nach §§ 74 ff.; 1) SR 211.222.32 2) SR 0.275.11
f) für die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 1 ) sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) 2 ) ergangenen Entscheide;
g) für die im Rahmen der Aufsicht über die Urkundspersonen ergange - nen Entscheide.
2 Sie ist die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

§ 22 Justizverwaltungsabteilung

1 Die Justizverwaltungsabteilung ist vorbehältlich anderer Regelungen in diesem Gesetz abschliessend zuständig für die gesamte Justizverwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege.

§ 23 Einzelrichterinnen und Einzelrichter

1 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sind in den vom Abteilungspräsi - dium zugewiesenen Fällen an dessen Stelle abschliessend zur Verfahrenslei - tung bzw. zur Prozessleitung zuständig. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, die nach den Prozessordnungen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ge - richts zustehen.
2 Sie entscheiden als Rechtsmittelinstanz
a) in den Fällen, in welchen die Prozessordnungen dies ausdrücklich vor - sehen;
b) über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
c) über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinrei - chende Begründung enthalten;
d) über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die nach Ablauf der Rechtsmit - telfrist eingereicht wurden;
e) über Nichteintreten auf offensichtlich querulatorische oder rechtsmiss - bräuchliche Rechtsmittel;
f) über die Erledigung des Verfahrens bei Rückzug des Rechtsmittels.
3 Sie entscheiden über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach
Art. 5 Abs. 2 ZPO.
4 Sie entscheiden für das Obergericht über die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren.
5 Das Präsidium der Abteilung entscheidet endgültig über die aufschiebende Wirkung. 1) SR 935.61 2) BGS 163.1

§ 24 Obergerichtskanzlei

1 Die Obergerichtskanzlei wird von der Generalsekretärin oder vom Gene - ralsekretär geleitet. Diese Person kann auch die Funktionen einer Gerichts - schreiberin bzw. eines Gerichtsschreibers wahrnehmen.
2 Die Obergerichtskanzlei ist zuständig für die Rechnungsführung, den Zah - lungsverkehr, das Mahnwesen und das Inkasso von allen dem Kanton aus der Tätigkeit der Gerichte, der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und der Staatsanwaltschaft zustehenden finanziellen Forderungen, unabhängig von deren Höhe. Das Obergericht kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an andere Verwaltungsstellen oder, in Bezug auf das Inkasso, an Dritte übertra - gen.
3 Sie ist Vollzugsbehörde für alle finanziellen Forderungen gemäss StGB und ordnet den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen an. 2.1.3. Kantonsgericht

§ 25 Organisation

1 Das Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen ge - gliedert.
2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi - um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die Geschäftsordnung solche vorsieht.
3 Es verfügt über eine Kanzlei.
4 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Ablauforganisation;
d) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

§ 26 Organe

1 Das Kantonsgericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) die Abteilungen als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
e) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Kantonsgericht durch die zuständige Abteilung.
3 Das Plenum des Kantonsgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlas - sen.

§ 27 Zuständigkeit

1 Das Kantonsgericht ist das untere Gericht in Zivilsachen. Es beurteilt erst - instanzlich alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die durch Gesetz nicht einer anderen Justizbehörde zur Beurteilung zugewiesen werden.
2 Es beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 356 Abs. 2 ZPO.
3 Es ist Vollstreckungsgericht
a) im Sinne von Art. 339 ZPO;
b) im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtli - che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent - scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lu - gano-Übereinkommen).
4 Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen und, so - weit das Gesetz keine Abweichungen vorsieht, für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.

§ 28 Einzelrichterinnen und Einzelrichter

1 Die Prozessleitung einschliesslich der Anordnung von Schriftenwechsel und der Beweisabnahme von Amtes wegen, der Verfahrensvereinigung (Art. 73 Abs. 2 ZPO) sowie der Durchführung von Beweisverfahren und In - struktionsverhandlungen vor der Hauptverhandlung, der vorsorglichen Be - weisführung (Art. 158 ZPO) und der Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO), obliegt den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Die Geschäftsordnung regelt die Zuweisung der Fälle.
2 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter beurteilen bzw. sind zuständig für
a) Leistungsklagen, unbezifferte Forderungsklagen, Gestaltungsklagen und Feststellungsklagen im ordentlichen Verfahren mit einem Streit - wert bis 30’000 Franken;
b) vermögensrechtliche Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO);
c) Streitigkeiten im summarischen Verfahren;
d) Scheidungen auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 285 ZPO, ohne die Fälle nach Art. 292 ZPO);
e) Änderungen rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen (Art. 284 ZPO);
f) Vaterschaftsklagen (Art. 261 ZGB) sowie die Anfechtung der Vater - schaft (Art. 260a ff. ZGB);
g) Unterhaltsklagen (Art. 279 ZGB);
h) Entscheide nach Art. 303 und 304 ZPO;
i) Auflösungen der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Be - gehren bei umfassender Einigung (Art. 307 i.V.m. Art. 285 ZPO, ohne die Fälle nach Art. 292 ZPO);
j) die Unterstützung des Schiedsgerichts (Art. 356 Abs. 2 Bst. c ZPO);
k) Verfügungen und Entscheide als Vollstreckungsgericht;
l) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unabhängig von der Zustän - digkeit in der Hauptsache;
m) den bestrittenen Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden.
3 Sie nehmen die Handlungen der interkantonalen und internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen vor.

§ 29 Kanzlei

1 Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschrei - ber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet. 2.1.4. Strafgericht

§ 30 Organisation

1 Das Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen geglie - dert werden.
2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi - um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die Geschäftsordnung solche vorsieht.
3 Es verfügt über eine Kanzlei.
4 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Ablauforganisation;
d) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

§ 31 Organe

1 Das Strafgericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) das Kollegialgericht als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
d) die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;
e) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Strafgericht als Kollegialgericht.
3 Das Plenum des Strafgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.

§ 32 Zuständigkeit

1 Das Strafgericht ist das untere Gericht in Strafsachen. Es beurteilt erstin - stanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen (Art. 19 Abs. 1 StPO).
2 Die Verfahrensleitung obliegt den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, die nach der Strafprozessordnung der Prä - sidentin oder dem Präsidenten des Gerichts zustehen (Art. 61 lit. c StPO). Die Zuweisung der Fälle wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
3 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter beurteilen die Fälle nach

Art. 19 Abs. 2 lit.

a und b StPO.

§ 33 Zwangsmassnahmengericht

1 Die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts wird durch eine Einzelrich - terin oder einen Einzelrichter des Strafgerichts wahrgenommen. Die Ge - schäftsordnung regelt die Einzelheiten.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist auch zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss

Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat 1

) . *

§ 34 Jugendgericht

1 Das Strafgericht nimmt die Funktion des Jugendgerichts im Sinne von
Art. 7 JStPO wahr. Es beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. 1) BGS 511.2
2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein - sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.

§ 35 Kanzlei

1 Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschrei - ber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet. 2.2. Schlichtungsbehörden 2.2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 36 Ausstand

1 Für die Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO.
2 Über einen bestrittenen Ausstand entscheidet die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts. 2.2.2. Friedensrichteramt

§ 37 Wahl, Organisation

1 Jede Einwohnergemeinde wählt für ihr Gebiet eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wählbar sind alle in der Gemeinde wohnhaften und in kantonalen Angele - genheiten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
2 Zwei oder mehrere Gemeinden können durch einen Vertrag, der vom Obergericht genehmigt werden muss, ein gemeinsames Friedensrichteramt mit Sitz in einer der Gemeinden einsetzen. In diesem Fall besteht für die Wahl nach Absatz 1 ein Wahlkreis über das Gebiet aller beteiligten Gemeinden.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten für das Friedensrichteramt und ist für die Ausstattung zuständig. Die Einnahmen des Friedensrichteramts fallen in die Gemeindekasse.
4 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der fachlichen Aufsicht des Obergerichts.
5 Das Obergericht regelt die Amtsführung, die Organisation und – nach An - hörung der Gemeinden und der Standesorganisation – die Entschädigung in einer Verordnung.

§ 38 Zuständigkeit

1 Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsa - chen. Es ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig, sofern nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden sachlich zuständig ist.
2 Die örtliche Zuständigkeit umfasst das Gemeindegebiet. 2.2.3. Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht

§ 39 Ernennung, Zuständigkeit, Organisation

1 Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag gemäss Schweizerischem Ob - ligationenrecht (OR) 1 ) besteht eine besondere Schlichtungsbehörde (Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht) für das gesamte Kantonsgebiet. Die Mitglieder werden vom Obergericht gewählt.
2 Die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht steht unter der Aufsicht des Oberge - richts.
3 Das Obergericht regelt die Ernennung, die Amtsführung und die Organisa - tion in einer Verordnung.

§ 40 Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz

1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 24. März
1995 2 ) ernennt das Obergericht auf Vorschlag der Arbeitgeber- und Arbeit - nehmerorganisationen je vier Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebe - rund Arbeitnehmerseite.
2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
3 Die Schlichtungsbehörde ist ebenfalls für Streitigkeiten aus öffent - lichrechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem Gleichstellungsgesetz zu - ständig. 1) SR 220 2) SR 151.1
2.2.4. Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht

§ 41 Ernennung, Organisation

1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht besteht aus mindestens 13 nebenamtlichen Mitgliedern:
a) drei Mitglieder als Vorsitzende, die Gewähr für eine unabhängige Be - handlung der Verfahren bieten;
b) mindestens je fünf Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der In - teressen der Mieter- und Vermieterschaft, die von den Mieter- bzw. Vermieterorganisationen vorgeschlagen werden.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ernennt die Vorsitzenden (eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und die übrigen Mitglieder. Wählbar sind die in schweizerischen Angele - genheiten Stimmberechtigten.
3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft.
4 Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson.
5 Die Schlichtungsbehörde steht unter der administrativen Aufsicht des Re - gierungsrats.
6 Das Obergericht regelt in Absprache mit dem Regierungsrat die Amtsfüh - rung und die Organisation in einer Verordnung, soweit die Funktion als kantonale Schlichtungsbehörde im Sinne der ZPO betroffen ist.

§ 42 Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde

1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht beschliesst als Spruchkör - per, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion die Formulare zur Mitteilung der Kündigung (Art. 266l Abs. 2 OR und Art. 298 Abs. 2 OR), der Mietvertragsänderungen (Art. 269d OR) und gegebe - nenfalls der Anfangsmietzinse (Art. 270 Abs. 2 OR).
2 Die Schlichtungsbehörde
a) sorgt dafür, dass die Formulare nach Absatz 1 in den Gemeindekanz - leien aufliegen;
b) veröffentlicht ihre Zusammensetzung halbjährlich im Amtsblatt;
c) erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjähr - lich Bericht über ihre Tätigkeit;
d) übernimmt weitere ihr von der Volkswirtschaftsdirektion übertragene Aufgaben.
3 Die örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Kantonsgebiet.

§ 43 Sekretariat

1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht verfügt über ein Sekretari - at, das die juristische und administrative Geschäftsführung besorgt.
2 Das Sekretariat ist der Volkswirtschaftsdirektion unterstellt. 2.3. Strafverfolgungsbehörden 2.3.1. Polizei
§ 44
1 Die Tätigkeit der Polizei als Strafverfolgungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der StPO. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen ent - hält, finden ergänzend dieses Gesetz sowie die kantonale Polizeigesetzge - bung Anwendung.
2 Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a und 15 StPO ist die Zuger Polizei.
3 Oberste Polizeistelle des Kantons im Sinne der Gesetzgebung über die in - ternationale Rechtshilfe ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei.
4 Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei bestimmt, welche Mitarbeitenden der Polizei Handlungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 und
219 Abs. 5 StPO vornehmen dürfen. 2.3.2. Staatsanwaltschaft

§ 45 Organisation

1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus
a) der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsan - walt;
b) den Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten;
d) den Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten;
e) den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten;
f) den Untersuchungsbeamtinnen oder Untersuchungsbeamten.
2 Sie ist in Abteilungen gegliedert.
3 Sie verfügt über eine Kanzlei.
4 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung, insbesondere die Einzelheiten der Aufbau- und Ablauforganisation, die Weisungsbefugnisse und die Amtsführung.

§ 46 Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

1 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Sie oder er ist dabei nicht an Weisungen gebunden.
2 Sie oder er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen. Sie oder er ist gegenüber den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft allge - mein und in der Führung der einzelnen Strafuntersuchungen weisungsbe - rechtigt.
3 Der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt stehen die gleichen Befugnisse wie den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu. Sie oder er kann jederzeit hängige Untersuchungen an sich ziehen oder Mitarbeitenden zur Bearbeitung zuweisen.
4 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt ver - tritt die Anklage vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen sowie den Kanton in Gerichtsstandsstreitigkeiten vor dem Bundesstrafgericht. Sie oder er kann mit dieser Vertretung Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwäl - te, Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte sowie Staatsan - wältinnen und Staatsanwälte beauftragen.
5 Sie oder er übt die Funktion der Oberjugendstaatsanwältin bzw. des Ober - jugendstaatsanwalts aus.
6 Sie oder er regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Staats - anwaltschaft, soweit das Gesetz und die Verordnung des Obergerichts keine Regelungen enthalten.
7 Sie oder er genehmigt Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen und kann gegen alle Strafbefehle Einsprache erheben.
8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi - gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver - fahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. *

§ 47 Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte

1 Die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte vertreten die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts und der Weisungen.
2 Ihnen stehen in Ausübung der Stellvertretung die gleichen Befugnisse zu wie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsan - walt. 3. Darüber hinaus erfüllen sie weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.

§ 48 Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte

1 Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte führen die einzelnen Abteilungen der Staatsanwaltschaft. Sie haben im Übrigen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte.
2 Im Rahmen der Weisungen der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts sind sie gegenüber den ihnen unterstellten Per - sonen mit staatsanwaltlichen Befugnissen weisungsberechtigt.

§ 49 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die ihnen durch das Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Strafrechtspflege wahr.

§ 50 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte nehmen die ihnen durch das Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Jugendstrafrechtspflege wahr.
2 Für die Jugendstrafrechtspflege besteht innerhalb der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung.

§ 51 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte

1 Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten
a) sind eigenverantwortlich für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig;
b) führen im Auftrag einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Un - tersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch.
2 Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse einer Staatsan - wältin bzw. eines Staatsanwalts zu.
3 Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt vorbehalten:
a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
b) die Eröffnung der Untersuchung;
c) der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
d) der Antrag auf Haftverlängerung;
e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen;
f) die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen;
g) die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe aus - serhalb der Strafbefehlskompetenz liegt;
h) die Vertretung der Anklage vor Gerichten.
4 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte mit abgeschlosse - nem juristischem Hochschulstudium tragen den Titel Assistenzstaatsanwäl - tin bzw. Assistenzstaatsanwalt. Sie sind im Rahmen der Strafbefehlskompe - tenz zur Vertretung der Anklage vor Gericht befugt.

§ 52 Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen

1 Das Obergericht kann ständige Mitarbeitende der Polizei, die über beson - dere Fachkenntnisse verfügen, generell oder im Einzelfall zur selbstständi - gen Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere zur Einvernahme von Beschuldigten sowie Zeuginnen und Zeugen, ermächti - gen.
2 Diese Untersuchungshandlungen gelten als Tätigkeit der Staatsanwalt - schaft und unterstehen den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen. 2.3.3. Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde
§ 53
1 Der Gemeinderat ist für das Gebiet der Gemeinde Übertretungsstrafbehör - de in folgenden Strafsachen:
a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund;
b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände.
2 Er kann seine Befugnisse auf ständige Angestellte der Gemeinde übertra - gen.
3 Er übt die Verfahrensleitung bis und mit der Eröffnung des Strafbefehls aus. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, geht die Verfahrens - leitung an die Staatsanwaltschaft über.
4 Fälle, in denen Zivilansprüche geltend gemacht werden, sind der Staatsan - waltschaft zu überweisen.
5 Bussenerträge fallen in die jeweilige Gemeindekasse. * 2.4. Justizverwaltungsbehörden

§ 54 Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege

1 Dem Obergericht obliegen die Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege und die Justizverwaltung.
2 Es vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege nach aussen, insbesondere ge - genüber den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, dem Kantonsrat, dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat.
3 Folgende Geschäfte der Justizverwaltung sind dem Plenum des Oberge - richts vorbehalten:
a) Anträge und Berichte an den Kantonsrat;
b) Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen;
c) Rechenschaftsbericht;
d) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung;
e) Erlass und Änderung von Verordnungen;
f) Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;
g) Ernennung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsan - wälte;
h) Zuteilung der Personalstellen;
i) weitere Geschäfte, welche die Geschäftsordnung dem Plenum zum Entscheid zuweist.
4 Das Obergerichtspräsidium vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege im Kantonsrat, in parlamentarischen Kommissionen und vor dem Regierungs - rat.

§ 55 Leitung der Gerichte

1 Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbst. Das Weitere regeln die Geschäftsordnungen.
3. Justizverwaltung 3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 56 Selbstverwaltung

1 Die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege ist im Rahmen der Kantonsverfassung autonom und unabhängig von Regierungsrat und Ver - waltung.
2 Die Justizverwaltungsbehörden arbeiten auf der fachlichen und techni - schen Ebene direkt mit den zuständigen Direktionen und Ämtern zusam - men, insbesondere in den Bereichen Polizei, Straf- und Massnahmenvoll - zug, Personal, Informatik und Rechtsetzung.

§ 57 Controlling, Berichterstattung

1 Das Obergericht regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Con - trolling und die jährliche Berichterstattung der Justizbehörden.

§ 58 Projekte

1 Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten zum Zweck der Weiterentwicklung oder der Reorganisation der Zivil- und Straf - rechtspflege Projektorganisationen einsetzen.
2 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft können mit Zustimmung des Obergerichts im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten in Projekten der kantonalen Verwaltung und des Bundes mitwirken.

§ 59 Beratung und Evaluation

1 Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten im Bereich der Justizverwaltung und der Rechtsetzung externe Fachpersonen beiziehen.
2 Es kann die Tätigkeit der Justizbehörden einer Evaluation unterziehen.
3 Die beauftragten Fachpersonen und ihr Personal unterstehen denselben Geheimhaltungsvorschriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be - stehen.
3.2. Finanzen

§ 60 Grundsatz

1 Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem Finanzhaushaltgesetz (FHG) 1 ) .

§ 61 Zuständigkeit

1 Das Obergericht kann im Rahmen der bewilligten Kredite gemäss dem vom Kantonsrat genehmigten Budget Ausgabenkompetenzen an die Gerich - te und die Staatsanwaltschaft delegieren.
2 Es regelt im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes die Unterschriften- und Anweisungsberechtigung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
3 Es entscheidet über den Verzicht zur Geltendmachung einer Forderung. Vorbehalten bleibt § 37 Bst. c FHG.

§ 62 Gerichts- und Verfahrenskosten

1 Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gerichtskosten in Zivilsachen und der Verfahrenskosten in Strafsachen in einer Verordnung. Es berücksichtigt dabei den Arbeitsaufwand der Justizbehörden und das In - teresse der Verfahrensbeteiligten.
2 Dem Kanton werden keine Gerichts- und Verfahrenskosten auferlegt.
3 Den Gemeinden werden Gerichts- und Verfahrenskosten nur dann aufer - legt, wenn sie in eigenen finanziellen Interessen betroffen sind.

§ 62a * Abgeltung Auslagen und Aufwand der Polizei

1 Staatsanwaltschaft, Strafgericht und Obergericht ersetzen der Polizei die Auslagen in Strafverfahren.
2 Die Polizei wird für ihren gerichtspolizeilichen Aufwand mit einem Anteil aus den eingenommenen Gebühren für Amtshandlungen entschädigt. Das Obergericht und die Sicherheitsdirektion vereinbaren den Anteil, der als in - terne Verrechnung verbucht wird.

§ 63 Weitere Gebühren

1 Für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Justizbehörden ausserhalb von Verfahren sind Gebühren geschuldet, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt. 1) BGS 611.1
2 Gebührenpflichtig ist, wer von einem Gericht, einer Amtsstelle, einer Kommission oder einer Person der Zivil- und Strafrechtspflege eine gesetz - lich vorgesehene oder ihm sonst zustehende Dienstleistung bzw. die Abgabe von Daten jeglicher Art verlangt (beispielsweise Abgabe von Kopien, An - onymisierung von Urteilen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Aufbewah - rung, Akteneinsichtnahme, jegliche Amtshandlungen gemäss übergeordne - tem Recht). *
3 Grundlagen für die Festsetzung dieser Gebühren bilden der mit dem Be - gehren verbundene Zeitaufwand sowie die anfallenden Kosten und Ausla - gen. *
4 Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gebühren in ei - ner Verordnung. *
5 Für die Abgabe eines anonymisierten Entscheides beträgt die Gebühr pro Seite 5.00 Franken, jedoch maximal 100.00 Franken pro Entscheid. Für wis - senschaftliche Zwecke oder bei besonders geringem Aufwand kann diese Gebühr angemessen herabgesetzt oder erlassen werden. Die Abgabe von an - onymisierten Entscheiden an Amtsstellen erfolgt kostenlos. * 3.3. Richterinnen und Richter sowie Personal

§ 64 Zuständigkeit

1 Das Obergericht ist im Rahmen der Personalgesetzgebung zuständig für alle personalrechtlichen Entscheidungen bezüglich des Personals der Ge - richte und der Staatsanwaltschaft, insbesondere für die Begründung und Be - endigung der Arbeitsverhältnisse.
2 Das Kantonsgericht, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben be - züglich ihres Personals ein Antragsrecht.
3 Die Obergerichtskanzlei ist die Personalfachstelle für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft.

§ 65 Vereidigung

1 Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Justizbehör - den leisten bei Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelöbnis nach der gleichen Formel wie die Mitglieder des Kantonsrats.
2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor ihrem Präsidium, das Präsidium gleichzeitig mit sei - nem Gericht.
3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht.

§ 66 Unvereinbarkeit

1 Mit dem Amt einer Richterin oder eines Richters in der Zivil- und Straf - rechtspflege ist unvereinbar
a) die Mitgliedschaft im Kantonsrat;
b) die Mitgliedschaft im Regierungsrat;
c) die Funktion als Landschreiberin oder Landschreiber, als Ombudsper - son, als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter;
d) die Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht;
e) die Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis;
f) die Funktion als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber;
g) die Leitung der Ämter und Abteilungen gemäss dem Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung 1 ) ;
h) die Mitgliedschaft in einer Schlichtungsbehörde;
i) die Ausübung des Berufes einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsan - walts im Sinne des BGFA;
j) die Tätigkeit in einem Schiedsgericht, welches in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit des Kantons Zug fällt oder fallen könnte.
2 Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis sind unvereinbar mit Funktionen gemäss Absatz 1 Bst. a bis d, f und i.
3 Mit der Funktion einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters zu - sätzlich unvereinbar sind die Funktionen gemäss Absatz 1 Bst. a bis c, i und j.
4 Mit der Funktion einer Richterin oder eines Richters am Obergericht un - vereinbar ist die Funktion einer Richterin oder eines Richters am Kantons- und Strafgericht.
5 Die Vertretung anderer Personen vor Gericht ist den Richterinnen und Richtern, den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern, den Gerichts - schreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie dem Personal der Gerichts - kanzleien untersagt.
6 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so meldet die betroffene Person dies der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts unter gleichzeitiger Mitteilung, welche der unvereinbaren Funktionen weitergeführt und auf welche ver - zichtet wird. Bis zur Beseitigung der Unvereinbarkeit tritt die Person in den Ausstand. 1) BGS 153.1

§ 67 Wählbarkeitsvoraussetzung

1 Für die Wahl bzw. Anstellung sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich:
a) Voll- oder teilamtliche Mitglieder der Gerichte: abgeschlossenes juris - tisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspa - tent oder gleichwertige Fachausbildung sowie mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
b) Nebenamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte: abge - schlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) oder gleichwertige Fachausbildung sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
c) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspatent; in Ausnahmefällen kann bei anderer gleichwertiger, fachbezogener Aus - bildung oder langjähriger Tätigkeit in Advokatur oder Rechtspflege vom Erfordernis des Anwaltspatents abgesehen werden;
d) Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber: abgeschlossenes juristi - sches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master).

§ 67a * Offenlegung von Interessenbindungen

1 Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantons-, Straf- und Oberge - richts, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Mitglieder der Schlich - tungsbehörde Miet- und Pachtrecht sowie der Schlichtungsbehörde Arbeits - recht unterrichten bei Amtsantritt die Behörde, der sie angehören, schriftlich über:
a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto - naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa - ler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs - geheimnis bleibt vorbehalten.
3 Das Obergericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. 3.4. Logistik

§ 68 Räume

1 Der Regierungsrat stellt den Gerichten und der Staatsanwaltschaft die not - wendigen Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung.
2 Er beachtet dabei die besonderen betrieblichen Bedürfnisse, insbesondere die erhöhten Anforderungen an die Sicherheit und an die Vertraulichkeit. Er hört das Obergericht vor Entscheiden an.
3 Das Obergericht ist für die generelle Raumbewirtschaftung zuständig. Es hört die betroffenen Gerichte sowie die Staatsanwaltschaft an und stellt dem Regierungsrat Antrag.
4 Innerhalb der zugewiesenen Räume erfolgt die Raumbewirtschaftung durch die Präsidien der Gerichte bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.

§ 69 Informationstechnologie

1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si - cher. Soweit möglich und rechtlich zulässig werden die Gerichte und die Staatsanwaltschaft in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung inte - griert.
2 Die Informatikausstattung trägt den besonderen betrieblichen Bedürfnissen Rechnung, insbesondere den erhöhten Anforderungen an die Übermittlungs- und Informationssicherheit. *
3 Soweit die Integration in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung nicht möglich ist, ist das Obergericht für die Beschaffung der Informatik und der Mittel der Telekommunikation zuständig.
4 Das Obergericht ist für die Informatik der Gerichte und der Staatsanwalt - schaft zuständig. Es hört diese an und stellt dem Regierungsrat Antrag oder beschliesst selbst.

§ 70 Transport

1 Die Zuger Polizei gewährleistet dienstliche Personentransporte der Gerich - te und der Staatsanwaltschaft, soweit besondere Sicherheitsaspekte dies er - fordern.

§ 71 Dienstreisen

1 Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung. Das Obergericht kann für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ergänzen - de Weisungen erlassen.
2 Das Obergericht erlässt Weisungen für Dienstreisen ins Ausland.

§ 72 Zustellung

1 Die Polizei stellt im Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun - gen und Entscheide zu. 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz
§ 73
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm - ter, die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die Staatsanwaltschaft aus.
2 Es übt die fachliche Aufsicht über das Konkursamt und die Betreibungs - ämter aus.
3 Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit haben die Mitglieder des Obergerichts sowie Personen, die mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung (§ 80 ff.) beauftragt sind, Zugang zu den Geschäftskontrollen sowie zu allen Akten.
3.5.2. Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

§ 74 Grundsatz

1 Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen Amtspflichtverlet - zungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zuläs - sig ist.
2 Die Zuständigkeit des Kantonsrats zur Behandlung von Oberaufsichtsbe - schwerden bleibt vorbehalten 1 ) .

§ 75 Beschwerdebefugnis

1 Zur subsidiären Aufsichtsbeschwerde sind befugt:
a) die Parteien;
b) weitere Verfahrensbeteiligte, sofern sie in besonderer Weise betroffen sind;
c) weitere Personen, soweit sie durch die Handlung in rechtlich ge - schützten Interessen betroffen sind.

§ 76 Frist und Form

1 Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnah - me des Beschwerdegrunds einzureichen.
2 Sie ist schriftlich und begründet, in drei Exemplaren und unter Beilage al - ler verfügbaren Beweismittel einzureichen.

§ 77 Entscheidungsbefugnisse

1 Die Beschwerdeabteilung kann bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhalten die notwendigen Massnahmen, nament - lich auch den Ausstand der betreffenden Amtsperson für das weitere Ver - fahren, anordnen.
2 Bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhal - ten teilt die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid der Justizverwaltungsabtei - lung mit.

§ 78 Ergänzendes Verfahrensrecht

1 Auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde finden die Bestimmungen über die Beschwerde in Strafsachen (Art. 393 ff. StPO) sinngemäss Anwendung. 1) Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat vom 24. Februar 2005; BGS 141.3
3.5.3. Verwaltungsbeschwerde

§ 79 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts entscheidet über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere betreffend
a) Verfügungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Haus - rechts (§§ 83 ff.);
b) Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Ver - fahren;
c) Vollzugsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte so - wie der Gerichtskasse;
d) Verfügungen betreffend Kostenerlassgesuche.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes 1 ) . 3.5.4. Administrativuntersuchung

§ 80 Grundsatz

1 Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Amtspflichtverletzung von er - heblicher Tragweite begangen wurde, kann die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts eine Administrativuntersuchung eröffnen gegen Justizbe - hörden mit Ausnahme der Polizei.
2 Die Eröffnung einer Administrativuntersuchung gegen eine Abteilung des Obergerichts bedarf der Zustimmung des Plenums.
3 Eine Administrativuntersuchung ist nicht zulässig, wenn
a) der Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; in diesem Fall reicht die Justizverwaltungsabteilung bei der Staatsanwaltschaft Straf - anzeige ein oder beauftragt eine für diesen Fall als besondere Staats - anwältin oder besonderer Staatsanwalt ernannte Person mit der Durch - führung einer Voruntersuchung;
b) in der gleichen Sache eine Beschwerde, eine subsidiäre Aufsichtsbe - schwerde oder ein Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz 2 ) hängig ist. 1) BGS 162.1 2) BGS 154.11

§ 81 Eröffnung, Durchführung

1 Die Justizverwaltungsabteilung hört vor Eröffnung der Administrativun - tersuchung das Präsidium des Gerichts bzw. die Leitende Oberstaatsanwäl - tin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt an.
2 Sie eröffnet die Administrativuntersuchung mittels Beschluss, welcher mindestens Folgendes festhält:
a) den Anlass für die Eröffnung der Administrativuntersuchung ein - schliesslich der Bezeichnung der vermuteten Amtspflichtverletzung;
b) die Bezeichnung der Personen oder Organisationseinheiten, die Ge - genstand der Untersuchung sind;
c) die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird;
d) die Untersuchungsbefugnisse der beauftragten Person;
e) die Berichterstattung.
3 Der Beschluss wird den Betroffenen, dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt sowie der beauftragten Person eröffnet.
4 Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung können beauftragt werden:
a) ein Mitglied des Obergerichts;
b) eine externe Fachperson.
5 Für externe Fachpersonen gelten die Bestimmungen über die Unvereinbar - keit gemäss § 21 KV und über den Ausstand gemäss Art. 56 StPO.

§ 82 Abschluss

1 Die beauftragte Person schliesst die Administrativuntersuchung mit einem Bericht an die Justizverwaltungsabteilung ab.
2 Sie stellt den Bericht den Betroffenen sowie dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsan - walt zur Stellungnahme innert einer gesetzten Frist zu.
3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die einge - holten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu.
4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Administrativverfahren mit einem Beschluss ab. Darin wird festgehalten, ob und durch wessen Ver - schulden eine Amtspflichtverletzung vorliegt, und es werden die allfälligen
4. Hausrecht

§ 83 Grundsatz

1 Dem Obergericht steht das Hausrecht über alle Räumlichkeiten zu, die den Justizbehörden zugewiesen sind.
2 Das Hausrecht wird namens des Obergerichts ausgeübt durch
a) das Obergerichtspräsidium in allgemeiner Weise und für die Räum - lichkeiten des Obergerichts im Besonderen;
b) die Präsidien des Kantonsgerichts und des Strafgerichts für die Räum - lichkeiten dieser Gerichte;
c) die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. den Leitenden Oberstaatsanwalt für die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft;
d) die Sicherheitsfunktionäre der Gerichte und der Staatsanwaltschaft ge - mäss Sicherheitskonzept des Kantons.
3 Während Verhandlungen, Sitzungen und Einvernahmen übt die oder der Vorsitzende unmittelbar das Hausrecht aus.
4 Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang bleibt der Polizei vorbehalten. Diese unterstützt die Justizbehörden in der Wahrnehmung des Hausrechts.

§ 84 Wegweisung

1 Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen aus den Räumlich - keiten der Justizbehörden sowie von öffentlichen Strassen und Plätzen, die vorübergehend für Amtshandlungen benötigt werden, durch schriftliche oder mündliche Verfügung vorübergehend wegweisen, wenn
a) von der Person eine Störung ausgeht, welche die Justizbehörden in der Durchführung von Verfahrenshandlungen behindert;
b) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person beabsichtigt, die Durchführung einer Verfahrenshandlung zu stören;
c) von der Person eine Gefahr für eine am Verfahren beteiligte Person ausgeht.
2 Die Wegweisung kann mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ver - bunden werden.
3 Die Wegweisung ist sofort wirksam und vollstreckbar. Der Verwaltungs - beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.

§ 85 Rayonverbot

1 Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen durch schriftliche Verfügung ein befristetes, höchstens 30 Tage dauerndes Rayonverbot für den Bereich einer genau bezeichneten Zone um die Räumlichkeiten der Jus - tizbehörden erteilen wenn
a) die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 gegeben sind und eine bloss vorübergehende Wegweisung zum Schutz nicht ausreicht;
b) die Person eine erfolgte Wegweisung missachtet hat.
2 Die Anordnung des Rayonverbots kann mit der Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB verbunden werden.
3 Das Rayonverbot ist unmittelbar ab Eröffnung der Verfügung wirksam und vollsteckbar. Der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende Wir - kung entzogen.

§ 86 Schutzmassnahmen

1 Das Obergerichtspräsidium kann generell für Gebäude und Räumlichkei - ten oder für einzelne Verfahren Schutzmassnahmen anordnen, insbesondere
a) die Personenkontrolle für das Betreten von Gebäuden und Räumen;
b) die Kontrolle und Durchsuchung von Personen hinsichtlich Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen beim Betreten von Gebäuden oder Räumen;
c) die Überwachung von Räumen und Vorplätzen mit Bildaufzeich - nungsgeräten;
d) die Bewachung von Gebäuden und Räumen;
e) den Personenschutz.
2 Die gleiche Befugnis steht mit Bezug auf ein konkretes Verfahren der Ver - fahrensleitung zu.
3 Die Schutzmassnahmen sind nach Möglichkeit vorgängig mit der Polizei abzusprechen.
4 Die Kosten der Schutzmassnahmen können den verursachenden Personen
5. Datenmanagement und Information 5.1. Datenschutz, Zugang zu Akten

§ 87 Aktenführung

1 Für jedes Verfahren wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält min - destens
a) die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle;
b) die von der Behörde im Rahmen des Verfahrens zusammengetragenen Aktenstücke;
c) die von den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Aktenstücke.
2 Die Aktenstücke werden systematisch abgelegt und fortlaufend in einem Verzeichnis erfasst; in einfachen Fällen kann von einem Verzeichnis abge - sehen werden.
3 Sind Akten abhanden gekommen, so werden die betreffenden Handlungen so weit nötig wiederholt. Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.
4 Die von den Parteien eingereichten Beilagen werden diesen in der Regel nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
5 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.

§ 88 Akteneinsicht im hängigen Verfahren

1 Die Parteien können vorbehältlich abweichender Regelungen in den Pro - zessordnungen bei jedem Stand des Verfahrens die Akten einsehen.
2 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Ein - sichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ent - gegenstehen.

§ 89 Verfahren der Akteneinsicht

1 Die Verfahrensleitung bzw. die instruierende Einzelrichterin oder der in - struierende Einzelrichter entscheidet über die Akteneinsicht und trifft die er - forderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhin - dern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Justizbehörde einzusehen. Bei an - waltlich vertretenen Parteien werden die Akten in der Regel den in der Schweiz domizilierten Anwältinnen und Anwälten zugestellt.
3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen, soweit die Behörde dadurch nicht übermässig beansprucht wird.

§ 90 Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren

1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Januar
2004 1 ) . 5.2. Informationsaustausch unter Zuger Behörden
§ 91
1 Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege geben untereinander sowie anderen Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung Akten heraus und erteilen Auskünfte, wenn
a) die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft macht, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und
b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen - stehen.
2 Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Herausgabe von Akten und die Ertei - lung von Auskünften seitens der übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden.
3 In Zweifelsfällen wird die Ermächtigung zur Aktenedition und zur Aus - kunftserteilung gemäss § 29 Abs. 3 des Personalgesetzes 2 ) bzw. gemäss § 13 des Gemeindegesetzes 3 erteilt.
4 Die Ermächtigung ist endgültig. 1) BGS 152.4 2) BGS 154.21 3) BGS 171.1
5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen- Staaten
§ 92
1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen Staaten zum Zwecke der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den In - formationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009 (Schen - gen Informationsaustausch-Gesetz, SlaG) 4 ) .
2 Die Polizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie nimmt alle Anfragen entgegen und leitet sie an die zuständige Strafverfol - gungsbehörde zur direkten Beantwortung weiter.
3 Sie kann in dringlichen Fällen oder mit entsprechendem Auftrag
a) für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten;
b) stellvertretend für die ersuchende Behörde die erforderliche Zustim - mung einer anderen kantonalen Justizbehörde einholen. 5.4. Anzeige- und Mitteilungspflicht

§ 93 Anzeigepflicht

1 Kantonale und gemeindliche Behördemitglieder und Angestellte müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit be - kannt werden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelun - gen.
2 Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver - urteilung von Strafe Umgang zu nehmen oder abzusehen wäre. 4) SR 362.2

§ 94 Mitteilungspflicht

1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Ver - brechen oder Vergehen mit
a) der zuständigen kantonalen oder gemeindlichen Schulbehörde, wenn sich die Strafverfolgung gegen Schülerinnen und Schüler richtet und eine Gefahr für Lehrpersonen und Schülerinnen oder Schüler besteht oder die Strafverfolgung Auswirkungen auf den Schulunterricht hat;
b) der zuständigen Sozialbehörde, wenn die Strafverfolgung die Unter - stützung durch Sozialhilfe betrifft;
c) der für die Anstellung zuständigen Behörde bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und der Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat - lichen Funktion nicht mehr möglich oder wegen Gefährdung von Drit - ten nicht mehr zumutbar ist. 1a Zudem teilt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der Strafverfolgung der zuständigen Einwohnergemeinde mit, wenn die strafbare Handlung folgen - de Erlasse betrifft: *
a) Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. Januar 1996 1 ) ;
b) Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder die Bestimmungen zum Jugendschutz der Alkohol- und Lebensmittelge - setzgebung, soweit ein Bezug zur Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern besteht.
2 Wurde die Verfahrenseröffnung mitgeteilt, ist derselben Behörde auch der verfahrensabschliessende Entscheid zuzustellen, soweit es das Informati - onsbedürfnis erfordert und diesem keine höherrangigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit

§ 95 Allgemeine Informationspflicht

1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak - tuell über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege, über den Zu - gang zur Rechtspflege sowie über die Tätigkeit der Justizbehörden.
2 Die übrigen Justizbehörden informieren darüber hinaus in allgemeiner Weise, soweit ein Gesetz oder eine Verordnung dies vorsieht. 1) BGS 943.11
3 Der jährliche Rechenschaftsbericht des Obergerichts und der halbjährliche Tätigkeitsbericht der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sind öffent - lich.

§ 96 Information über hängige Verfahren

1 Die Information über hängige Strafverfahren richtet sich nach Art. 74 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann zusammen mit der Polizei und weiteren Strafbehörden eine gemeinsame Informationsstelle errichten.
2 Über hängige Zivilverfahren und über hängige Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde kann das Obergericht die Öffentlichkeit informieren, wenn
a) dies zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen und Gerüchte angezeigt erscheint;
b) die Parteien der Veröffentlichung zustimmen oder über das Verfahren in der Öffentlichkeit bereits unter Nennung der Namen von Parteien berichtet wurde;
c) sonst ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information besteht.
3 Die Gerichte informieren in geeigneter Form und unter Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit über die Termine öffentlicher Hauptverhand - lungen.
4 Die Berichterstattung über Administrativverfahren regelt die Justizverwal - tungsabteilung des Obergerichts im Beschluss über die Eröffnung des Ver - fahrens.

§ 97 Öffentlichkeit von Entscheiden

1 Soweit die Entscheide der Gerichte nach Bundesrecht öffentlich sind und nicht mündlich eröffnet wurden, werden sie durch Auflage in der Kanzlei des Gerichts der Öffentlichkeit während drei Tagen seit der Eröffnung zu - gänglich gemacht. In gleicher Weise werden Strafbefehle nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft während drei Tagen zugänglich gemacht.
2 Das Obergericht veröffentlicht unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes in geeigneter Weise eine Auswahl von Entscheiden, die für die Rechtspraxis und Rechtsentwicklung von besonderer Bedeutung sind.

§ 98 Gerichtsberichterstattung

1 Die Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen durch die Medien muss wahrheitsgemäss und sachlich sein und darf niemanden unnötig blossstel - len.
2 Als Medienschaffende tätige Personen können von der Justizverwaltungs - abteilung des Obergerichts auf Gesuch hin als Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter allgemein oder in Einzelfällen zugelassen werden.
3 Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstattern, die gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, kann die Justizverwal - tungsabteilung des Obergerichts die Zulassung entziehen.
4 Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, insbesondere
a) das Zulassungsverfahren, einschliesslich der von den antragstellenden Medienschaffenden einzureichenden Unterlagen;
b) die besonderen Rechte der zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich der Information über Gerichtsverhandlungen und der Möglichkeit der Einsicht in die Ver - fahrensakten;
c) die besonderen Pflichten der zugelassenen Gerichtsberichterstatterin - nen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich Geheimhaltung, Persönlichkeitsschutz und Objektivität der Berichterstattung;
d) das Verfahren beim Entzug der Zulassung. 5.6. Archivierung
§ 99
1 Die Archivierung von Akten der Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts über die Aufbewahrung von Akten.
3 Das Obergericht erlässt Weisungen für die Archivierung.
6. Ergänzende Bestimmungen zur Zivilrechtspflege

§ 100 Vertragliche Vertretung (Art.

Abs. 2 lit. d. ZPO)
1 Zur berufsmässigen Vertretung der Parteien im Zivilprozess sind ausser den Anwältinnen und Anwälten befugt:
a) in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden;
b) in mietrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von Mieterverbänden und des Hauseigentümerverbands.

§ 101 Vollstreckung (Art.

343 ZPO)
1 Die Polizei ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 343 Abs. 3 ZPO. 7. Ergänzende Bestimmungen zur Strafrechtspflege 7.1. Anwendbarkeit der Strafprozessordnung
§ 102
1 Die StPO 1 ) und die JStPO 2 ) finden auf die Verfolgung von Straftaten des Übertretungsstrafrechts Anwendung, das Behörden des Kantons Zug in An - wendung von Art. 335 StGB 3 ) erlassen haben, insbesondere auf das Übertre - tungsstrafgesetz 4 ) . Vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen, insbesondere das Ordnungsbussenverfahren. * 7.2. Ermächtigung zur Strafverfolgung
§ 103
1 Die Eröffnung der Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrats, der Gerichte, von Schlichtungsbehörden sowie gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen bedarf der Zustimmung durch die Justizprüfungskommission des Kantonsrats. 1) SR 312.0 2) SR 311.1 3) SR 311.0 4) BGS 312.1
2 Die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt stellt der Strafabteilung des Obergerichts einen begründeten Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zu. Die Strafabteilung nimmt zu die - sem Antrag Stellung und leitet Antrag und Stellungnahme an die Justizprü - fungskommission weiter.
3 Die Justizprüfungskommission kann bei Erteilung der Ermächtigung eine besondere Staatsanwältin bzw. einen besonderen Staatsanwalt einsetzen. Diese Person muss die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67 Bst. c) erfüllen. 7.3. Ordnungsbussen

§ 104 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für das Erheben strafrechtlicher Ordnungsbussen richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz 1 ) , diesem Gesetz 2 ) , dem Polizeige - setz 3 ) und dem Übertretungsstrafgesetz 4 ) . *
a) * ...
b) * ...
2 Die Ordnungsbussen für disziplinwidriges Verhalten im Verfahren gemäss ZPO 5 ) , StPO 6 ) und JStPO 7 ) werden vom zuständigen Gericht oder von der Staatsanwaltschaft erhoben. *

§ 105 Erhebung von Ordnungsbussen gemäss Ordnungsbussengesetz

(OBG) *
1 Uniformierte und nicht uniformierte Mitarbeitende der Polizei mit hoheit - licher polizeilicher Gewalt sowie Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erheben Ordnungsbussen. *
2 ... * 1) SR 314.1 2) BGS 161.1 3) BGS 512.1 4) BGS 312.1 5) SR 272 6) SR 312.0 7) SR 312.1
3 Försterinnen und Förster, Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Fischerei - aufseherinnen und Fischereiaufseher des kantonalen Amts für Wald und Wild sind zudem in den Bereichen Natur- und Heimatschutz, Wald, Jagd und Fischerei (IV, XI, XII, XIII gemäss Anhang 2 zur Ordnungsbussenver - ordnung [OBV] 8 ) ) auf dem ganzen Kantonsgebiet ermächtigt, Ordnungsbus - sen zu erheben. *

§ 106 Verfahren

1 Das Verfahren für den Vollzug des Bundes-Ordnungsbussenrechts richtet sich nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes 9 ) , dasjenige für den Vollzug des kantonalen Ordnungsbussenrechts nach den Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes 10 ) . *
2 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder be - zahlt die Busse nicht innert der Bedenkfrist, so übermitteln die Polizeiorga - ne die Akten gemäss Art. 307 Abs. Fällen, in welchen die Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde zuständig ist (§ 53), an diese.

§ 107 Einnahmen

1 Die Einnahmen aus Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.
2 Hat der Gemeinderat mit der Polizei eine Verwaltungsvereinbarung über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sowie von Mitar - beitenden des Verkehrskontrolldienstes abgeschlossen, fallen die von ihnen erhobenen Ordnungsbussen wegen Verletzung von Verkehrsregeln im ru - henden Verkehr auf öffentlichen Parkplätzen in die jeweilige Gemeindekas - se. * 7.4. Begnadigung

§ 108 Zuständigkeit

1 Der Kantonsrat ist zur Begnadigung zuständig. 8) SR 314.11 9) SR 314.1 10) BGS 312.1

§ 109 Vorprüfung

1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich begründet unter Beilage oder Nen - nung der Beweismittel bei der Sicherheitsdirektion zu Handen des Regie - rungsrats einzureichen.
2 Der Regierungsrat prüft das Begnadigungsgesuch und leitet es mit Bericht und Antrag an den Kantonsrat weiter.
3 Er kann eine Stellungnahme der Justizbehörde einholen, die das rechtskräftige Urteil gefällt hat.

§ 110 Aufschiebende Wirkung

1 Das Begnadigungsgesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Re - gierungsrat diese anordnet und der Vollzug noch nicht eingesetzt hat.

§ 111 Verfahren vor dem Kantonsrat

1 Das Verfahren vor dem Kantonsrat richtet sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrats 1 ) .

§ 112 Widerruf

1 Über den Widerruf der bedingt gewährten Begnadigung entscheidet der Regierungsrat. 7.5. Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden

§ 113 Nachträgliche Entscheide (Art.

363 Abs. 3 StPO)
1 Für nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 Abs. 3 StPO, die nicht dem Gericht zustehen, ist die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle der kantonalen Verwaltung zuständig.

§ 114 Amtliche Bekanntmachung (Art.

444 StPO)
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft machen ihre Entscheide selber be - kannt, soweit eine Bekanntmachung vorgesehen ist.
2 Im Übrigen ist die Polizei für die amtliche Bekanntmachung zuständig. 1) BGS 141.1
7.6. Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen

§ 115 Regierungsrat

1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle zuständig.
2 Die Zuständigkeit schliesst alle für den Vollzug in Art. 74 bis 96 StGB vorgesehenen Entscheide ein, für die nach dem StGB und diesem Gesetz nicht ein Gericht zuständig ist.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er erlässt im Rah - men des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über
a) die Vollzugsanstalten einschliesslich der Anstaltsordnung sowie des medizinischen und psychiatrischen Dienstes;
b) das Disziplinarrecht im Rahmen von Art. 91 StGB;
c) die soziale Betreuung;
d) die gemeinnützige Arbeit;
e) die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Erfüllung von Weisungen (Art. 44 Abs. 2 StGB);
f) die Kostenbeteiligung der Verurteilten im Vollzug.
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug
a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB);
b) der gemeinnützigen Arbeit (Art. 38 StGB);
c) der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 ff. StGB);
d) der ambulanten Behandlung (Art. 63 ff. StGB);
e) der Verwahrung (Art. 64 ff. StGB) einschliesslich der Massnahmen gemäss Art. 64c Abs. 1 und 2 StGB;
f) der anderen Massnahmen nach Art. 67 bis 67b StGB;
g) der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) einschliesslich der angeord - neten Unbrauchbarmachung oder Vernichtung.

§ 116 Obergericht

1 Organ ist zuständig für
b) den Vollzug der Ersatzforderungen (Art. 71 StGB);
c) den Vollzug der Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 und 72 StGB) einschliesslich deren Verwertung.
2 Es kann das Konkursamt oder geeignete Dritte mit der Verwertung gemäss Abs. 1 Bst. c beauftragen.
3 Es ist zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über die Tei - lung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004 1 ) .

§ 117 Kostenteilung

1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton.
2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter wie Versicherungsleistungen, Schulbeiträge usw. herangezogen werden. Die verurteilte Person ist bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet.

§ 118 Medizinischer und psychiatrischer Dienst

1 Für das Untersuchungsgefängnis und die Vollzugsanstalt werden Ärztin - nen oder Ärzte mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung je mit dem medizinischen und dem psychiatrischen Dienst beauftragt. Sie erstatten der Staatsanwaltschaft bzw. den Vollzugsbehörden über den Zustand der Ge - fangenen periodisch Bericht und beantragen notwendige Versetzungen in stationäre oder psychiatrische Einrichtungen.

§ 119 Vorzeitiger Massnahmenvollzug

1 Die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt die Zustim - mung der Vollzugsbehörde voraus.

§ 119a * ViCLAS-Konkordat: Meldung

1 Die Polizei meldet der Leitung der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle jene Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind und bei welchen eine Frei - heitsstrafe oder stationäre Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Frei - heitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat 2 ) ). 1) SR 312.4 2) BGS 511.2
7.7. Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen

§ 120 Zuständigkeit

1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen ist vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelungen die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt zuständig. § 116 ist anwendbar.
2 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Vollstreckung von Schutzmass - nahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen aus.
3 Es erlässt die für den Vollzug erforderliche Verordnung. Es erlässt im Rahmen des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über die Kostenbetei - ligung der Verurteilten im Straf- und Massnahmenvollzug.

§ 121 Kostenteilung

1 Für die Kostenteilung findet § 117 Anwendung. Für die Kostendeckung können auch die Eltern herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen

§ 122 Belohnung

1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli - zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen. Über den Betrag und dessen Verteilung entscheidet die Sicherheitsdirektion in Absprache mit der Finanzdirektion.

§ 123 Mitteilung an die Polizei

1 Die Strafjustizbehörden teilen der Polizei die rechtskräftige Erledigung von Strafverfahren betreffend Vergehen und Verbrechen mit sowie betref - fend Übertretungen gemäss ViCLAS-Konkordat. *
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1. Übergangsbestimmungen

§ 124 Subsidiäres Übergangsrecht

1 Das Obergericht ist befugt, Übergangsbestimmungen in einer Verordnung zu erlassen, soweit weder ZPO, StPO und JStPO noch dieVorschriften die - ses Abschnitts Übergangsbestimmungen enthalten.

§ 125 Wählbarkeitsvoraussetzungen

1 Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählt bzw. angestellt sind, finden die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67) keine Anwendung, auch nicht für die Wiederwahl.

§ 126 Schlichtungsbehörden

1 Hängige Schlichtungsgesuche werden von der neu zuständigen Schlich - tungsbehörde behandelt.

§ 127 Gerichtliche Verbote

1 Gerichtliche Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausge - sprochen wurden, bleiben in Kraft.
2 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; ist die publizierte Strafandrohung mil - der, gilt diese. 8.2. Änderung bisherigen Rechts

§ 128 1

) 1) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. Sie werden hier nicht ab - gedruckt.
8.3. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 129
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a) Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 1 ) ;
b) Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 2 ) ;
c) Strafprozessordung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 3 ) ;
d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 31. Januar 1985 4 ) ;
e) Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsa - chen vom 25. Januar 2001 5 ) ;
f) Gesetz betreffend Ablösung von Dienstbarkeiten vom 21. Juni 1900 6 ) .
2 Der Beitritt zu folgenden interkantonalen Verträgen wird aufgehoben bzw. gekündigt:
a) Konkordat über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 7 ) ;
b) Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicher - heitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 5./20. November 1903 8 ) ;
c) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsa - chen vom 26. April 1974 bzw. 8./9. November 1974 9 ) ;
d) Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 10 ) ;
e) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Voll - streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 11 ) ;
f) Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 12 ) . 1) GS 14, 187 (BGS 161.1) GS 14, 219 (BGS 222.1) 3) GS 14, 297 (BGS 321.1) 4) GS 22, 633 (BGS 332.61) 5) GS 27, 81 (BGS 216.3) 6) GS 8, 249 (BGS 215.21) 7) GS 24, 359 (BGS 332.2) 8) SH III S. 286 9) GS 21, 439 (BGS 231.5) 10) GS 21, 433 (BGS 231.4) 11) GS 20, 307 (BGS 231.2) 12) GS 22, 73 (BGS 222.4)
8.4. Inkrafttreten
§ 130
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 KV.
2 Es tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die ZPO, StPO und JStPO in Kraft 6 ) . 6) In-Kraft-Treten am 1. Jan. 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 619 24.02.2011 01.06.2011 § 33 Abs. 2 eingefügt GS 31, 131 24.02.2011 01.06.2011 § 119a eingefügt GS 31, 131 24.02.2011 01.06.2011 § 123 Abs. 1 geändert GS 31, 131 23.09.2011 10.12.2011 § 102 Abs. 1 geändert GS 31, 334 23.05.2013 01.10.2013 § 53 Abs. 5 eingefügt GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 102 Abs. 1 geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1 geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 2 geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 105 Titel geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 106 Abs. 1 geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 107 Abs. 2 geändert GS 2013/052 25.09.2014 06.12.2014 § 106 Abs. 1 geändert GS 2014/062 31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/052 31.08.2017 01.01.2018 § 62a eingefügt GS 2017/052 31.01.2019 13.04.2019 Ingress geändert GS 2019/021 31.01.2019 13.04.2019 Ingress geändert GS 2019/022 31.01.2019 13.04.2019 § 46 Abs. 8 eingefügt GS 2019/021 31.01.2019 13.04.2019 § 67a eingefügt GS 2019/022 30.04.2020 01.09.2020 § 69 Abs. 2 geändert GS 2020/046 27.01.2022 01.05.2022 Ingress geändert GS 2022/024 27.01.2022 09.04.2022 § 94 Abs. 1a eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 01.05.2022 § 104 Abs. 1 geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 2 aufgehoben GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 3 eingefügt GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2022/024 25.08.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 1 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 3 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 4 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 4a eingefügt GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 5 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert GS 2022/058
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 2 geändert GS 2022/059 25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 3 eingefügt GS 2022/059 25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 4 eingefügt GS 2022/059 25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 5 eingefügt GS 2022/059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.08.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 619 Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052 Ingress 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/021 Ingress 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/022 Ingress 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024 Ingress 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 14 Abs. 1 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 14 Abs. 3 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 14 Abs. 4 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 14 Abs. 4a 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/058

§ 14 Abs. 5 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 15 Abs. 2 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 33 Abs. 2 24.02.2011

01.06.2011 eingefügt GS 31, 131

§ 46 Abs. 8 31.01.2019

13.04.2019 eingefügt GS 2019/021

§ 53 Abs. 5 23.05.2013

01.10.2013 eingefügt GS 2013/052

§ 62a 31.08.2017

01.01.2018 eingefügt GS 2017/052

§ 63 Abs. 2 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/059

§ 63 Abs. 3 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/059

§ 63 Abs. 4 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/059

§ 63 Abs. 5 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/059

§ 67a 31.01.2019

13.04.2019 eingefügt GS 2019/022

§ 69 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 94 Abs. 1a 27.01.2022

09.04.2022 eingefügt GS 2022/021

§ 102 Abs. 1 23.09.2011

10.12.2011 geändert GS 31, 334

§ 102 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 104 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 104 Abs. 1 27.01.2022

01.05.2022 geändert GS 2022/024

§ 104 Abs. 1, a) 23.05.2013

01.10.2013 aufgehoben GS 2013/052

§ 104 Abs. 1, b) 23.05.2013

01.10.2013 aufgehoben GS 2013/052

§ 104 Abs. 2 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 105 23.05.2013

01.10.2013 Titel geändert GS 2013/052

§ 105 Abs. 1 27.01.2022

01.05.2022 geändert GS 2022/024

§ 105 Abs. 2 27.01.2022

01.05.2022 aufgehoben GS 2022/024

§ 105 Abs. 3 27.01.2022

01.05.2022 eingefügt GS 2022/024

§ 106 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 106 Abs. 1 25.09.2014

06.12.2014 geändert GS 2014/062
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 106 Abs. 1 27.01.2022

01.05.2022 geändert GS 2022/024

§ 107 Abs. 2 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 119a 24.02.2011

01.06.2011 eingefügt GS 31, 131

§ 123 Abs. 1 24.02.2011

01.06.2011 geändert GS 31, 131
Version: 01.01.2023
Anzahl Änderungen: 116

Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege

Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 14 und Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) , Art. 4, Art. 5,

Art. 54 Abs. 2, Art. 68

Abs. 2 lit. d, Art. 129, Art. 142 Abs. 3 und Art. 356 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 2 ) , Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 der Schweize - rischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009 3 ) , Art. 91 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 4 ) , Art. 13 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 5 ) sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und l, § 54 Abs. 3, § 56, § 58 und § 63 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) 6 ) , * beschliesst: 1) SR 312.0 2) SR 272 3) SR 312.1 4) SR 311.0 5) SR 281.1 6) BGS 111.1
1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich und Rechtsanwendung

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Zivil- und Strafrechtspflege, namentlich der folgenden Justizbehörden:
a) der Gerichte;
b) der Schlichtungsbehörden;
c) der Strafverfolgungsbehörden;
d) der Justizverwaltungsbehörden.
2 Auf die Polizei finden nur die §§ 5 – 10, 13, 44, 52, 62, 70, 72, 83 Abs. 4, 92, 93, 101, 102, 104 – 107, 122 und 123 im Rahmen ihrer gerichtspolizeili - chen Tätigkeit Anwendung.

§ 2 Rechtsanwendung

1 Dieses Gesetz findet auf alle Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege Anwendung, soweit Bundesrecht oder kantonales Recht nichts anderes vor - schreiben.
2 Fehlt eine Vorschrift, ist nach der Regel zu entscheiden, welche der anzu - wendenden Prozessordnung und diesem Gesetz am besten entspricht. 1.2. Grundsätze

§ 3 Unabhängigkeit der Justiz

1 Die Justizbehörden sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.
2 Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Wei - sungen entgegen.
3 Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen In - stanz gebunden.

§ 4 Verbot des Berichtens

1 Den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten, sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache unterrichten oder in anderer Weise beeinflussen zu lassen oder Dritte zu un - terrichten oder zu beeinflussen.
2 Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflus - sungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfahrensakten abgelegt.
3 Das Präsidium der Justizbehörde entscheidet über allfällige weitere Mass - nahmen, namentlich über eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.

§ 5 Zuständigkeit, Kompetenzkonflikte

1 Die Justizbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Das Plenum des Obergerichts entscheidet endgültig über Kompetenzkon - flikte zwischen seinen Abteilungen.

§ 6 Weiterleitung

1 Eingaben oder Zahlungen an eine unzuständige kantonale oder gemeindli - che Behörde sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin oder den Absender an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten.
2 Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt der Einreichung an die unzu - ständige Behörde massgebend.

§ 7 Verfahrenssprache

1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

§ 8 Änderung des Zustellungsdomizils

1 Die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere Zeuginnen und Zeugen, haben während eines Verfahrens der Justizbehörde Änderungen ih - res Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes sowie Änderungen des bezeichneten Zustellungsdomizils oder ihres Rechtsbei - stands bzw. ihrer Vertretung unverzüglich mitzuteilen.
2 Unterbleibt die Mitteilung, so gilt der Versuch der Zustellung an die bishe - rige Adresse als rechtswirksame Zustellung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Zustellung in den Prozessordnungen.

§ 9 Publikationsorgan

1 Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zug und zusätzlich in dem vom Bundesrecht zwingend vorgesehenen Publikati - onsorgan.
2 In handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten kann die öffent - liche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizeri - schen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen.
3 Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder al - ternativ in anderen geeigneten Medien und Informationssystemen erfolgen.

§ 10 Kantonale Feiertage

1 Vom Kanton anerkannte Feiertage sind: Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingst - montag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt (15.August), Bettag, Allerheiligen (1. November),Maria Empfängnis (8. Dezember), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember).

§ 11 Sitz, Ort der Verfahrenshandlungen

1 Der Sitz der Justizbehörden ist Zug. Die Friedensrichterämter haben ihren Sitz in ihrer oder der gemäss § 37 festgelegten Gemeinde.
2 Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlich - keiten ab.
3 Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann aus sachlichen Gründen einen andern Verhandlungsort festlegen.

§ 12 Sitzungen

1 Die Mitglieder von Justizbehörden haben an allen Sitzungen des Plenums oder von Spruchkörpern teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Die Protokollführerin bzw. der Protokollführer nimmt mit beratender Stimme teil.
2 Ist eine Teilnahme ausnahmsweise aus zwingenden Gründen nicht mög - lich, so haben die Mitglieder dies der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung rechtzeitig mitzuteilen.
3 Die Leitung der Sitzung obliegt wie folgt einem Mitglied der Justizbehör - de oder dessen ordentlicher Stellvertretung:
a) der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung in den von den Prozessord - nungen vorgeschriebenen Fällen;
b) dem Präsidium bei Sitzungen des Plenums;
c) dem zuständigen Mitglied der Justizbehörde, wenn ihm die Ausübung der Justizfunktion als Einzelperson übertragen wurde;
d) dem Präsidium des Spruchkörpers in allen anderen Fällen.
4 Soweit die Prozessordnungen keine Regelung enthalten, bestimmt die nach Absatz 3 zuständige Person den Ablauf der Sitzung. Sie entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug des Worts sowie über den Unterbruch oder die Vertagung.
5 Die Justizbehörden entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Plenum entscheidet das Präsidium.
6 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.

§ 13 Protokollführung

1 Über jede Sitzung einer Justizbehörde ist ein Protokoll zu führen, das min - destens die Entscheide festhält.
2 Fehlen gesetzliche Regelungen über die Protokollführung, regelt die Ver - fahrensleitung bzw. Prozessleitung die Protokollführung.
3 Die Protokollführung kann bei Sitzungen von Einzelrichterinnen und Ein - zelrichtern durch Mitarbeitende der Kanzlei, bei Sitzungen der Staatsan - waltschaft durch Mitarbeitende der Kanzlei oder der Polizei erfolgen. 2. Justizbehörden 2.1. Gerichte 2.1.1. Wahl der Richterinnen und Richter

§ 14 Personelle Dotation

1 Das Obergericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens neun Mitgliedern, und sechs Ersatzmitglie - dern. *
2 Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichts und des Strafgerichts fest.
3 Der Kantonsrat legt für alle Gerichte die Zahl der Voll-, Teil- und Nebe - nämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäfti - gungsgrad für die Präsidien beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50 Prozent. *
4 Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 und 3 jeweils vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts. Das Kantonsgericht und das Strafge - richt sind vorgängig durch das Obergericht anzuhören. * 4a Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erwei - terte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Oberge - richts vollamtliche Richterstellen mit Teilämtern zu je 50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG 7 ) mit. Die Ausschreibung er - folgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. *
5 Das Obergericht kann während der laufenden Amtsperiode im Rahmen der für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim - mung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. *

§ 15 Wahl - Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder

1 Das Volk wählt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ge - richte.
2 Der Kantonsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus den Mit - gliedern des betreffenden Gerichts. *

§ 16 Ausserordentliche Ersatzmitglieder

1 Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder der Gerichte
a) für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ord - nungsgemässen Besetzung des Gerichts nicht ausreichen;
b) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine voll- oder teilamtliche Richterin oder ein voll- oder teilamtlicher Richter infolge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes verhindert sein wird;
c) für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei - ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der La - ge ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen.
2 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als Ersatzmitglieder wählbar. 7) BGS 131.1
2.1.2. Obergericht

§ 17 Organisation

1 Das Obergericht gliedert sich in folgende Abteilungen:
a) Zivilabteilung;
b) Strafabteilung;
c) Beschwerdeabteilung;
d) Justizverwaltungsabteilung.
2 Es kann in der Geschäftsordnung weitere Zivil-, Straf- und Beschwerdeab - teilungen sowie innerhalb der Abteilungen Kammern bilden, wenn die Arbeitslast es erfordert. In den Kammern führen die Präsidien der jeweili - gen Abteilung den Vorsitz.
3 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi - um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen.
4 Es verfügt über eine Kanzlei.
5 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Anstellung von auszubildenden Personen (Auditorinnen bzw. Au - ditoren) und ihren Einsatz in den Justizbehörden;
d) die Ablauforganisation;
e) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

§ 18 Organe

1 Das Obergericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) die Abteilungen bzw. Kammern als Spruchkörper mit drei Richterin - nen oder Richtern;
d) die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter der Zivil-, Straf- und Be - schwerdeabteilung;
e) die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
f) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
g) die Obergerichtskanzlei.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Obergericht durch die zuständige Abteilung.
3 Das Plenum des Obergerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen und die Abteilungen können für die Tätigkeit der Einzelrichterinnen und Einzel - richter generelle Weisungen erlassen.

§ 19 Zivilabteilung

1 Die Zivilabteilung ist
a) die einzige kantonale Instanz nach Art. 5 und 8 ZPO;
b) die Rechtsmittelinstanz für Berufungen nach Art. 308 ff. ZPO;
c) das obere Gericht in Schiedssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO;
d) das obere Gericht im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen 8 ) ;
e) die Rechtsbehelfsinstanz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 des Überein - kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen) 9 ) ;
f) die zuständige Behörde für die Zustellungen im Bereich der interna - tionalen Rechtshilfe in Zivilsachen.

§ 20 Strafabteilung

1 Die Strafabteilung ist
a) das Berufungsgericht in Strafsachen nach Art. 13 lit. d StPO;
b) die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d JStPO.

§ 21 Beschwerdeabteilung

1 Die Beschwerdeabteilung ist Beschwerdeinstanz
a) in Zivilsachen nach Art. 319 ff. ZPO;
b) in Strafsachen nach Art. 13 lit. c StPO;
c) in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO;
e) zur Beurteilung subsidiärer Aufsichtsbeschwerden nach §§ 74 ff.; 8) SR 211.222.32 9) SR 0.275.11
f) für die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 10 ) sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) 11 ) ergangenen Entscheide;
g) für die im Rahmen der Aufsicht über die Urkundspersonen ergange - nen Entscheide.
2 Sie ist die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

§ 22 Justizverwaltungsabteilung

1 Die Justizverwaltungsabteilung ist vorbehältlich anderer Regelungen in diesem Gesetz abschliessend zuständig für die gesamte Justizverwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege.

§ 23 Einzelrichterinnen und Einzelrichter

1 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sind in den vom Abteilungspräsi - dium zugewiesenen Fällen an dessen Stelle abschliessend zur Verfahrenslei - tung bzw. zur Prozessleitung zuständig. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, die nach den Prozessordnungen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ge - richts zustehen.
2 Sie entscheiden als Rechtsmittelinstanz
a) in den Fällen, in welchen die Prozessordnungen dies ausdrücklich vor - sehen;
b) über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
c) über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinrei - chende Begründung enthalten;
d) über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die nach Ablauf der Rechtsmit - telfrist eingereicht wurden;
e) über Nichteintreten auf offensichtlich querulatorische oder rechtsmiss - bräuchliche Rechtsmittel;
f) über die Erledigung des Verfahrens bei Rückzug des Rechtsmittels.
3 Sie entscheiden über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach
Art. 5 Abs. 2 ZPO.
4 Sie entscheiden für das Obergericht über die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren.
5 Das Präsidium der Abteilung entscheidet endgültig über die aufschiebende Wirkung. 10) SR 935.61 11) BGS 163.1

§ 24 Obergerichtskanzlei

1 Die Obergerichtskanzlei wird von der Generalsekretärin oder vom Gene - ralsekretär geleitet. Diese Person kann auch die Funktionen einer Gerichts - schreiberin bzw. eines Gerichtsschreibers wahrnehmen.
2 Die Obergerichtskanzlei ist zuständig für die Rechnungsführung, den Zah - lungsverkehr, das Mahnwesen und das Inkasso von allen dem Kanton aus der Tätigkeit der Gerichte, der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und der Staatsanwaltschaft zustehenden finanziellen Forderungen, unabhängig von deren Höhe. Das Obergericht kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an andere Verwaltungsstellen oder, in Bezug auf das Inkasso, an Dritte übertra - gen.
3 Sie ist Vollzugsbehörde für alle finanziellen Forderungen gemäss StGB und ordnet den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen an. 2.1.3. Kantonsgericht

§ 25 Organisation

1 Das Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen ge - gliedert.
2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi - um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die Geschäftsordnung solche vorsieht.
3 Es verfügt über eine Kanzlei.
4 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Ablauforganisation;
d) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

§ 26 Organe

1 Das Kantonsgericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) die Abteilungen als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
d) die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;
e) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Kantonsgericht durch die zuständige Abteilung.
3 Das Plenum des Kantonsgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlas - sen.

§ 27 Zuständigkeit

1 Das Kantonsgericht ist das untere Gericht in Zivilsachen. Es beurteilt erst - instanzlich alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die durch Gesetz nicht einer anderen Justizbehörde zur Beurteilung zugewiesen werden.
2 Es beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 356 Abs. 2 ZPO.
3 Es ist Vollstreckungsgericht
a) im Sinne von Art. 339 ZPO;
b) im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtli - che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent - scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lu - gano-Übereinkommen).
4 Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen und, so - weit das Gesetz keine Abweichungen vorsieht, für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.

§ 28 Einzelrichterinnen und Einzelrichter

1 Die Prozessleitung einschliesslich der Anordnung von Schriftenwechsel und der Beweisabnahme von Amtes wegen, der Verfahrensvereinigung (Art. 73 Abs. 2 ZPO) sowie der Durchführung von Beweisverfahren und In - struktionsverhandlungen vor der Hauptverhandlung, der vorsorglichen Be - weisführung (Art. 158 ZPO) und der Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO), obliegt den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Die Geschäftsordnung regelt die Zuweisung der Fälle.
2 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter beurteilen bzw. sind zuständig für
a) Leistungsklagen, unbezifferte Forderungsklagen, Gestaltungsklagen und Feststellungsklagen im ordentlichen Verfahren mit einem Streit - wert bis 30’000 Franken;
b) vermögensrechtliche Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO);
c) Streitigkeiten im summarischen Verfahren;
d) Scheidungen auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 285 ZPO, ohne die Fälle nach Art. 292 ZPO);
e) Änderungen rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen (Art. 284 ZPO);
f) Vaterschaftsklagen (Art. 261 ZGB) sowie die Anfechtung der Vater - schaft (Art. 260a ff. ZGB);
g) Unterhaltsklagen (Art. 279 ZGB);
h) Entscheide nach Art. 303 und 304 ZPO;
i) Auflösungen der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Be - gehren bei umfassender Einigung (Art. 307 i.V.m. Art. 285 ZPO, ohne die Fälle nach Art. 292 ZPO);
j) die Unterstützung des Schiedsgerichts (Art. 356 Abs. 2 Bst. c ZPO);
k) Verfügungen und Entscheide als Vollstreckungsgericht;
l) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unabhängig von der Zustän - digkeit in der Hauptsache;
m) den bestrittenen Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden.
3 Sie nehmen die Handlungen der interkantonalen und internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen vor.

§ 29 Kanzlei

1 Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschrei - ber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet. 2.1.4. Strafgericht

§ 30 Organisation

1 Das Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen geglie - dert werden.
2 Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidi - um) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die Geschäftsordnung solche vorsieht.
3 Es verfügt über eine Kanzlei.
4 Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
b) die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
c) die Ablauforganisation;
d) die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

§ 31 Organe

1 Das Strafgericht handelt durch folgende Organe:
a) das Plenum;
b) das Präsidium;
c) das Kollegialgericht als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
d) die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;
e) die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2 Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Strafgericht als Kollegialgericht.
3 Das Plenum des Strafgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.

§ 32 Zuständigkeit

1 Das Strafgericht ist das untere Gericht in Strafsachen. Es beurteilt erstin - stanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen (Art. 19 Abs. 1 StPO).
2 Die Verfahrensleitung obliegt den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, die nach der Strafprozessordnung der Prä - sidentin oder dem Präsidenten des Gerichts zustehen (Art. 61 lit. c StPO). Die Zuweisung der Fälle wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
3 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter beurteilen die Fälle nach

Art. 19 Abs. 2 lit.

a und b StPO.

§ 33 Zwangsmassnahmengericht

1 Die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts wird durch eine Einzelrich - terin oder einen Einzelrichter des Strafgerichts wahrgenommen. Die Ge - schäftsordnung regelt die Einzelheiten.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist auch zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss

Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat 12

) . *

§ 34 Jugendgericht

1 Das Strafgericht nimmt die Funktion des Jugendgerichts im Sinne von
Art. 7 JStPO wahr. Es beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. 12) BGS 511.2
2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein - sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.

§ 35 Kanzlei

1 Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschrei - ber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet. 2.2. Schlichtungsbehörden 2.2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 36 Ausstand

1 Für die Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO.
2 Über einen bestrittenen Ausstand entscheidet die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts. 2.2.2. Friedensrichteramt

§ 37 Wahl, Organisation

1 Jede Einwohnergemeinde wählt für ihr Gebiet eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wählbar sind alle in der Gemeinde wohnhaften und in kantonalen Angele - genheiten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
2 Zwei oder mehrere Gemeinden können durch einen Vertrag, der vom Obergericht genehmigt werden muss, ein gemeinsames Friedensrichteramt mit Sitz in einer der Gemeinden einsetzen. In diesem Fall besteht für die Wahl nach Absatz 1 ein Wahlkreis über das Gebiet aller beteiligten Gemeinden.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten für das Friedensrichteramt und ist für die Ausstattung zuständig. Die Einnahmen des Friedensrichteramts fallen in die Gemeindekasse.
4 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der fachlichen Aufsicht des Obergerichts.
5 Das Obergericht regelt die Amtsführung, die Organisation und – nach An - hörung der Gemeinden und der Standesorganisation – die Entschädigung in einer Verordnung.

§ 38 Zuständigkeit

1 Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsa - chen. Es ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig, sofern nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden sachlich zuständig ist.
2 Die örtliche Zuständigkeit umfasst das Gemeindegebiet. 2.2.3. Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht

§ 39 Ernennung, Zuständigkeit, Organisation

1 Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag gemäss Schweizerischem Ob - ligationenrecht (OR) 13 ) besteht eine besondere Schlichtungsbehörde (Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht) für das gesamte Kantonsgebiet. Die Mitglieder werden vom Obergericht gewählt.
2 Die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht steht unter der Aufsicht des Oberge - richts.
3 Das Obergericht regelt die Ernennung, die Amtsführung und die Organisa - tion in einer Verordnung.

§ 40 Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz

1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 24. März
1995 14 ) ernennt das Obergericht auf Vorschlag der Arbeitgeber- und Arbeit - nehmerorganisationen je vier Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebe - rund Arbeitnehmerseite.
2 Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
3 Die Schlichtungsbehörde ist ebenfalls für Streitigkeiten aus öffent - lichrechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem Gleichstellungsgesetz zu - ständig. 13) SR 220 14) SR 151.1
2.2.4. Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht

§ 41 Ernennung, Organisation

1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht besteht aus mindestens 13 nebenamtlichen Mitgliedern:
a) drei Mitglieder als Vorsitzende, die Gewähr für eine unabhängige Be - handlung der Verfahren bieten;
b) mindestens je fünf Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der In - teressen der Mieter- und Vermieterschaft, die von den Mieter- bzw. Vermieterorganisationen vorgeschlagen werden.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ernennt die Vorsitzenden (eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und die übrigen Mitglieder. Wählbar sind die in schweizerischen Angele - genheiten Stimmberechtigten.
3 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft.
4 Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson.
5 Die Schlichtungsbehörde steht unter der administrativen Aufsicht des Re - gierungsrats.
6 Das Obergericht regelt in Absprache mit dem Regierungsrat die Amtsfüh - rung und die Organisation in einer Verordnung, soweit die Funktion als kantonale Schlichtungsbehörde im Sinne der ZPO betroffen ist.

§ 42 Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde

1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht beschliesst als Spruchkör - per, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion die Formulare zur Mitteilung der Kündigung (Art. 266l Abs. 2 OR und Art. 298 Abs. 2 OR), der Mietvertragsänderungen (Art. 269d OR) und gegebe - nenfalls der Anfangsmietzinse (Art. 270 Abs. 2 OR).
2 Die Schlichtungsbehörde
a) sorgt dafür, dass die Formulare nach Absatz 1 in den Gemeindekanz - leien aufliegen;
b) veröffentlicht ihre Zusammensetzung halbjährlich im Amtsblatt;
c) erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjähr - lich Bericht über ihre Tätigkeit;
d) übernimmt weitere ihr von der Volkswirtschaftsdirektion übertragene Aufgaben.
3 Die örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Kantonsgebiet.

§ 43 Sekretariat

1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht verfügt über ein Sekretari - at, das die juristische und administrative Geschäftsführung besorgt.
2 Das Sekretariat ist der Volkswirtschaftsdirektion unterstellt. 2.3. Strafverfolgungsbehörden 2.3.1. Polizei
§ 44
1 Die Tätigkeit der Polizei als Strafverfolgungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der StPO. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen ent - hält, finden ergänzend dieses Gesetz sowie die kantonale Polizeigesetzge - bung Anwendung.
2 Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a und 15 StPO ist die Zuger Polizei.
3 Oberste Polizeistelle des Kantons im Sinne der Gesetzgebung über die in - ternationale Rechtshilfe ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei.
4 Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei bestimmt, welche Mitarbeitenden der Polizei Handlungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 und
219 Abs. 5 StPO vornehmen dürfen. 2.3.2. Staatsanwaltschaft

§ 45 Organisation

1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus
a) der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsan - walt;
b) den Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten;
c) den Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;
d) den Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten;
e) den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten;
f) den Untersuchungsbeamtinnen oder Untersuchungsbeamten.
2 Sie ist in Abteilungen gegliedert.
3 Sie verfügt über eine Kanzlei.
4 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung, insbesondere die Einzelheiten der Aufbau- und Ablauforganisation, die Weisungsbefugnisse und die Amtsführung.

§ 46 Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

1 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Sie oder er ist dabei nicht an Weisungen gebunden.
2 Sie oder er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen. Sie oder er ist gegenüber den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft allge - mein und in der Führung der einzelnen Strafuntersuchungen weisungsbe - rechtigt.
3 Der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt stehen die gleichen Befugnisse wie den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu. Sie oder er kann jederzeit hängige Untersuchungen an sich ziehen oder Mitarbeitenden zur Bearbeitung zuweisen.
4 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt ver - tritt die Anklage vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen sowie den Kanton in Gerichtsstandsstreitigkeiten vor dem Bundesstrafgericht. Sie oder er kann mit dieser Vertretung Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwäl - te, Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte sowie Staatsan - wältinnen und Staatsanwälte beauftragen.
5 Sie oder er übt die Funktion der Oberjugendstaatsanwältin bzw. des Ober - jugendstaatsanwalts aus.
6 Sie oder er regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Staats - anwaltschaft, soweit das Gesetz und die Verordnung des Obergerichts keine Regelungen enthalten.
7 Sie oder er genehmigt Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen und kann gegen alle Strafbefehle Einsprache erheben.
8 Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidi - gung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die ver - fahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. *

§ 47 Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte

1 Die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte vertreten die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts und der Weisungen.
2 Ihnen stehen in Ausübung der Stellvertretung die gleichen Befugnisse zu wie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsan - walt. 3. Darüber hinaus erfüllen sie weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.

§ 48 Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte

1 Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte führen die einzelnen Abteilungen der Staatsanwaltschaft. Sie haben im Übrigen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte.
2 Im Rahmen der Weisungen der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts sind sie gegenüber den ihnen unterstellten Per - sonen mit staatsanwaltlichen Befugnissen weisungsberechtigt.

§ 49 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die ihnen durch das Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Strafrechtspflege wahr.

§ 50 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte nehmen die ihnen durch das Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Jugendstrafrechtspflege wahr.
2 Für die Jugendstrafrechtspflege besteht innerhalb der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung.

§ 51 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte

1 Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten
a) sind eigenverantwortlich für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig;
b) führen im Auftrag einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Un - tersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch.
2 Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse einer Staatsan - wältin bzw. eines Staatsanwalts zu.
3 Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt vorbehalten:
a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
b) die Eröffnung der Untersuchung;
c) der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
d) der Antrag auf Haftverlängerung;
e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen;
f) die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen;
g) die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe aus - serhalb der Strafbefehlskompetenz liegt;
h) die Vertretung der Anklage vor Gerichten.
4 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte mit abgeschlosse - nem juristischem Hochschulstudium tragen den Titel Assistenzstaatsanwäl - tin bzw. Assistenzstaatsanwalt. Sie sind im Rahmen der Strafbefehlskompe - tenz zur Vertretung der Anklage vor Gericht befugt.

§ 52 Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen

1 Das Obergericht kann ständige Mitarbeitende der Polizei, die über beson - dere Fachkenntnisse verfügen, generell oder im Einzelfall zur selbstständi - gen Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere zur Einvernahme von Beschuldigten sowie Zeuginnen und Zeugen, ermächti - gen.
2 Diese Untersuchungshandlungen gelten als Tätigkeit der Staatsanwalt - schaft und unterstehen den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen. 2.3.3. Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde
§ 53
1 Der Gemeinderat ist für das Gebiet der Gemeinde Übertretungsstrafbehör - de in folgenden Strafsachen:
a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund;
b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände.
2 Er kann seine Befugnisse auf ständige Angestellte der Gemeinde übertra - gen.
3 Er übt die Verfahrensleitung bis und mit der Eröffnung des Strafbefehls aus. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, geht die Verfahrens - leitung an die Staatsanwaltschaft über.
4 Fälle, in denen Zivilansprüche geltend gemacht werden, sind der Staatsan - waltschaft zu überweisen.
5 Bussenerträge fallen in die jeweilige Gemeindekasse. * 2.4. Justizverwaltungsbehörden

§ 54 Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege

1 Dem Obergericht obliegen die Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege und die Justizverwaltung.
2 Es vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege nach aussen, insbesondere ge - genüber den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, dem Kantonsrat, dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat.
3 Folgende Geschäfte der Justizverwaltung sind dem Plenum des Oberge - richts vorbehalten:
a) Anträge und Berichte an den Kantonsrat;
b) Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen;
c) Rechenschaftsbericht;
d) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung;
e) Erlass und Änderung von Verordnungen;
f) Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;
g) Ernennung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsan - wälte;
h) Zuteilung der Personalstellen;
i) weitere Geschäfte, welche die Geschäftsordnung dem Plenum zum Entscheid zuweist.
4 Das Obergerichtspräsidium vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege im Kantonsrat, in parlamentarischen Kommissionen und vor dem Regierungs - rat.

§ 55 Leitung der Gerichte

1 Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbst. Das Weitere regeln die Geschäftsordnungen.
3. Justizverwaltung 3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 56 Selbstverwaltung

1 Die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege ist im Rahmen der Kantonsverfassung autonom und unabhängig von Regierungsrat und Ver - waltung.
2 Die Justizverwaltungsbehörden arbeiten auf der fachlichen und techni - schen Ebene direkt mit den zuständigen Direktionen und Ämtern zusam - men, insbesondere in den Bereichen Polizei, Straf- und Massnahmenvoll - zug, Personal, Informatik und Rechtsetzung.

§ 57 Controlling, Berichterstattung

1 Das Obergericht regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Con - trolling und die jährliche Berichterstattung der Justizbehörden.

§ 58 Projekte

1 Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten zum Zweck der Weiterentwicklung oder der Reorganisation der Zivil- und Straf - rechtspflege Projektorganisationen einsetzen.
2 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft können mit Zustimmung des Obergerichts im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten in Projekten der kantonalen Verwaltung und des Bundes mitwirken.

§ 59 Beratung und Evaluation

1 Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten im Bereich der Justizverwaltung und der Rechtsetzung externe Fachpersonen beiziehen.
2 Es kann die Tätigkeit der Justizbehörden einer Evaluation unterziehen.
3 Die beauftragten Fachpersonen und ihr Personal unterstehen denselben Geheimhaltungsvorschriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus be - stehen.
3.2. Finanzen

§ 60 Grundsatz

1 Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem Finanzhaushaltgesetz (FHG) 15 ) .

§ 61 Zuständigkeit

1 Das Obergericht kann im Rahmen der bewilligten Kredite gemäss dem vom Kantonsrat genehmigten Budget Ausgabenkompetenzen an die Gerich - te und die Staatsanwaltschaft delegieren.
2 Es regelt im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes die Unterschriften- und Anweisungsberechtigung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
3 Es entscheidet über den Verzicht zur Geltendmachung einer Forderung. Vorbehalten bleibt § 37 Bst. c FHG.

§ 62 Gerichts- und Verfahrenskosten

1 Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gerichtskosten in Zivilsachen und der Verfahrenskosten in Strafsachen in einer Verordnung. Es berücksichtigt dabei den Arbeitsaufwand der Justizbehörden und das In - teresse der Verfahrensbeteiligten.
2 Dem Kanton werden keine Gerichts- und Verfahrenskosten auferlegt.
3 Den Gemeinden werden Gerichts- und Verfahrenskosten nur dann aufer - legt, wenn sie in eigenen finanziellen Interessen betroffen sind.

§ 62a * Abgeltung Auslagen und Aufwand der Polizei

1 Staatsanwaltschaft, Strafgericht und Obergericht ersetzen der Polizei die Auslagen in Strafverfahren.
2 Die Polizei wird für ihren gerichtspolizeilichen Aufwand mit einem Anteil aus den eingenommenen Gebühren für Amtshandlungen entschädigt. Das Obergericht und die Sicherheitsdirektion vereinbaren den Anteil, der als in - terne Verrechnung verbucht wird.

§ 63 Weitere Gebühren

1 Für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Justizbehörden ausserhalb von Verfahren sind Gebühren geschuldet, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt. 15) BGS 611.1
2 Gebührenpflichtig ist, wer von einem Gericht, einer Amtsstelle, einer Kommission oder einer Person der Zivil- und Strafrechtspflege eine gesetz - lich vorgesehene oder ihm sonst zustehende Dienstleistung bzw. die Abgabe von Daten jeglicher Art verlangt (beispielsweise Abgabe von Kopien, An - onymisierung von Urteilen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Aufbewah - rung, Akteneinsichtnahme, jegliche Amtshandlungen gemäss übergeordne - tem Recht). *
3 Grundlagen für die Festsetzung dieser Gebühren bilden der mit dem Be - gehren verbundene Zeitaufwand sowie die anfallenden Kosten und Ausla - gen. *
4 Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gebühren in ei - ner Verordnung. *
5 Für die Abgabe eines anonymisierten Entscheides beträgt die Gebühr pro Seite 5.00 Franken, jedoch maximal 100.00 Franken pro Entscheid. Für wis - senschaftliche Zwecke oder bei besonders geringem Aufwand kann diese Gebühr angemessen herabgesetzt oder erlassen werden. Die Abgabe von an - onymisierten Entscheiden an Amtsstellen erfolgt kostenlos. * 3.3. Richterinnen und Richter sowie Personal

§ 64 Zuständigkeit

1 Das Obergericht ist im Rahmen der Personalgesetzgebung zuständig für alle personalrechtlichen Entscheidungen bezüglich des Personals der Ge - richte und der Staatsanwaltschaft, insbesondere für die Begründung und Be - endigung der Arbeitsverhältnisse.
2 Das Kantonsgericht, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben be - züglich ihres Personals ein Antragsrecht.
3 Die Obergerichtskanzlei ist die Personalfachstelle für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft.

§ 65 Vereidigung

1 Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Justizbehör - den leisten bei Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelöbnis nach der gleichen Formel wie die Mitglieder des Kantonsrats.
2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor ihrem Präsidium, das Präsidium gleichzeitig mit sei - nem Gericht.
3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht.

§ 66 Unvereinbarkeit

1 Mit dem Amt einer Richterin oder eines Richters in der Zivil- und Straf - rechtspflege ist unvereinbar
a) die Mitgliedschaft im Kantonsrat;
b) die Mitgliedschaft im Regierungsrat;
c) die Funktion als Landschreiberin oder Landschreiber, als Ombudsper - son, als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter;
d) die Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht;
e) die Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis;
f) die Funktion als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber;
g) die Leitung der Ämter und Abteilungen gemäss dem Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung 16 ) ;
h) die Mitgliedschaft in einer Schlichtungsbehörde;
i) die Ausübung des Berufes einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsan - walts im Sinne des BGFA;
j) die Tätigkeit in einem Schiedsgericht, welches in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit des Kantons Zug fällt oder fallen könnte.
2 Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis sind unvereinbar mit Funktionen gemäss Absatz 1 Bst. a bis d, f und i.
3 Mit der Funktion einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters zu - sätzlich unvereinbar sind die Funktionen gemäss Absatz 1 Bst. a bis c, i und j.
4 Mit der Funktion einer Richterin oder eines Richters am Obergericht un - vereinbar ist die Funktion einer Richterin oder eines Richters am Kantons- und Strafgericht.
5 Die Vertretung anderer Personen vor Gericht ist den Richterinnen und Richtern, den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern, den Gerichts - schreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie dem Personal der Gerichts - kanzleien untersagt.
6 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so meldet die betroffene Person dies der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts unter gleichzeitiger Mitteilung, welche der unvereinbaren Funktionen weitergeführt und auf welche ver - zichtet wird. Bis zur Beseitigung der Unvereinbarkeit tritt die Person in den Ausstand. 16) BGS 153.1

§ 67 Wählbarkeitsvoraussetzung

1 Für die Wahl bzw. Anstellung sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich:
a) Voll- oder teilamtliche Mitglieder der Gerichte: abgeschlossenes juris - tisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspa - tent oder gleichwertige Fachausbildung sowie mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
b) Nebenamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte: abge - schlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) oder gleichwertige Fachausbildung sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
c) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspatent; in Ausnahmefällen kann bei anderer gleichwertiger, fachbezogener Aus - bildung oder langjähriger Tätigkeit in Advokatur oder Rechtspflege vom Erfordernis des Anwaltspatents abgesehen werden;
d) Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber: abgeschlossenes juristi - sches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master).

§ 67a * Offenlegung von Interessenbindungen

1 Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantons-, Straf- und Oberge - richts, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Mitglieder der Schlich - tungsbehörde Miet- und Pachtrecht sowie der Schlichtungsbehörde Arbeits - recht unterrichten bei Amtsantritt die Behörde, der sie angehören, schriftlich über:
a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto - naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa - ler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs - geheimnis bleibt vorbehalten.
3 Das Obergericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. 3.4. Logistik

§ 68 Räume

1 Der Regierungsrat stellt den Gerichten und der Staatsanwaltschaft die not - wendigen Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung.
2 Er beachtet dabei die besonderen betrieblichen Bedürfnisse, insbesondere die erhöhten Anforderungen an die Sicherheit und an die Vertraulichkeit. Er hört das Obergericht vor Entscheiden an.
3 Das Obergericht ist für die generelle Raumbewirtschaftung zuständig. Es hört die betroffenen Gerichte sowie die Staatsanwaltschaft an und stellt dem Regierungsrat Antrag.
4 Innerhalb der zugewiesenen Räume erfolgt die Raumbewirtschaftung durch die Präsidien der Gerichte bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.

§ 69 Informationstechnologie

1 Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation si - cher. Soweit möglich und rechtlich zulässig werden die Gerichte und die Staatsanwaltschaft in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung inte - griert.
2 Die Informatikausstattung trägt den besonderen betrieblichen Bedürfnissen Rechnung, insbesondere den erhöhten Anforderungen an die Übermittlungs- und Informationssicherheit. *
3 Soweit die Integration in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung nicht möglich ist, ist das Obergericht für die Beschaffung der Informatik und der Mittel der Telekommunikation zuständig.
4 Das Obergericht ist für die Informatik der Gerichte und der Staatsanwalt - schaft zuständig. Es hört diese an und stellt dem Regierungsrat Antrag oder beschliesst selbst.

§ 70 Transport

1 Die Zuger Polizei gewährleistet dienstliche Personentransporte der Gerich - te und der Staatsanwaltschaft, soweit besondere Sicherheitsaspekte dies er - fordern.

§ 71 Dienstreisen

1 Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung. Das Obergericht kann für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ergänzen - de Weisungen erlassen.
2 Das Obergericht erlässt Weisungen für Dienstreisen ins Ausland.

§ 72 Zustellung

1 Die Polizei stellt im Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügun - gen und Entscheide zu. 3.5. Aufsicht 3.5.1. Grundsatz
§ 73
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichteräm - ter, die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die Staatsanwaltschaft aus.
2 Es übt die fachliche Aufsicht über das Konkursamt und die Betreibungs - ämter aus.
3 Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit haben die Mitglieder des Obergerichts sowie Personen, die mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung (§ 80 ff.) beauftragt sind, Zugang zu den Geschäftskontrollen sowie zu allen Akten.
3.5.2. Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

§ 74 Grundsatz

1 Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen Amtspflichtverlet - zungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zuläs - sig ist.
2 Die Zuständigkeit des Kantonsrats zur Behandlung von Oberaufsichtsbe - schwerden bleibt vorbehalten 17 ) .

§ 75 Beschwerdebefugnis

1 Zur subsidiären Aufsichtsbeschwerde sind befugt:
a) die Parteien;
b) weitere Verfahrensbeteiligte, sofern sie in besonderer Weise betroffen sind;
c) weitere Personen, soweit sie durch die Handlung in rechtlich ge - schützten Interessen betroffen sind.

§ 76 Frist und Form

1 Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnah - me des Beschwerdegrunds einzureichen.
2 Sie ist schriftlich und begründet, in drei Exemplaren und unter Beilage al - ler verfügbaren Beweismittel einzureichen.

§ 77 Entscheidungsbefugnisse

1 Die Beschwerdeabteilung kann bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhalten die notwendigen Massnahmen, nament - lich auch den Ausstand der betreffenden Amtsperson für das weitere Ver - fahren, anordnen.
2 Bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhal - ten teilt die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid der Justizverwaltungsabtei - lung mit.

§ 78 Ergänzendes Verfahrensrecht

1 Auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde finden die Bestimmungen über die Beschwerde in Strafsachen (Art. 393 ff. StPO) sinngemäss Anwendung. 17) Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat vom 24. Februar 2005; BGS 141.3
3.5.3. Verwaltungsbeschwerde

§ 79 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts entscheidet über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere betreffend
a) Verfügungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Haus - rechts (§§ 83 ff.);
b) Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Ver - fahren;
c) Vollzugsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte so - wie der Gerichtskasse;
d) Verfügungen betreffend Kostenerlassgesuche.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes 18 ) . 3.5.4. Administrativuntersuchung

§ 80 Grundsatz

1 Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Amtspflichtverletzung von er - heblicher Tragweite begangen wurde, kann die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts eine Administrativuntersuchung eröffnen gegen Justizbe - hörden mit Ausnahme der Polizei.
2 Die Eröffnung einer Administrativuntersuchung gegen eine Abteilung des Obergerichts bedarf der Zustimmung des Plenums.
3 Eine Administrativuntersuchung ist nicht zulässig, wenn
a) der Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; in diesem Fall reicht die Justizverwaltungsabteilung bei der Staatsanwaltschaft Straf - anzeige ein oder beauftragt eine für diesen Fall als besondere Staats - anwältin oder besonderer Staatsanwalt ernannte Person mit der Durch - führung einer Voruntersuchung;
b) in der gleichen Sache eine Beschwerde, eine subsidiäre Aufsichtsbe - schwerde oder ein Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz 19 ) hängig ist. 18) BGS 162.1 19) BGS 154.11

§ 81 Eröffnung, Durchführung

1 Die Justizverwaltungsabteilung hört vor Eröffnung der Administrativun - tersuchung das Präsidium des Gerichts bzw. die Leitende Oberstaatsanwäl - tin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt an.
2 Sie eröffnet die Administrativuntersuchung mittels Beschluss, welcher mindestens Folgendes festhält:
a) den Anlass für die Eröffnung der Administrativuntersuchung ein - schliesslich der Bezeichnung der vermuteten Amtspflichtverletzung;
b) die Bezeichnung der Personen oder Organisationseinheiten, die Ge - genstand der Untersuchung sind;
c) die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird;
d) die Untersuchungsbefugnisse der beauftragten Person;
e) die Berichterstattung.
3 Der Beschluss wird den Betroffenen, dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt sowie der beauftragten Person eröffnet.
4 Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung können beauftragt werden:
a) ein Mitglied des Obergerichts;
b) eine externe Fachperson.
5 Für externe Fachpersonen gelten die Bestimmungen über die Unvereinbar - keit gemäss § 21 KV und über den Ausstand gemäss Art. 56 StPO.

§ 82 Abschluss

1 Die beauftragte Person schliesst die Administrativuntersuchung mit einem Bericht an die Justizverwaltungsabteilung ab.
2 Sie stellt den Bericht den Betroffenen sowie dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsan - walt zur Stellungnahme innert einer gesetzten Frist zu.
3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die einge - holten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu.
4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Administrativverfahren mit einem Beschluss ab. Darin wird festgehalten, ob und durch wessen Ver - schulden eine Amtspflichtverletzung vorliegt, und es werden die allfälligen
4. Hausrecht

§ 83 Grundsatz

1 Dem Obergericht steht das Hausrecht über alle Räumlichkeiten zu, die den Justizbehörden zugewiesen sind.
2 Das Hausrecht wird namens des Obergerichts ausgeübt durch
a) das Obergerichtspräsidium in allgemeiner Weise und für die Räum - lichkeiten des Obergerichts im Besonderen;
b) die Präsidien des Kantonsgerichts und des Strafgerichts für die Räum - lichkeiten dieser Gerichte;
c) die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. den Leitenden Oberstaatsanwalt für die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft;
d) die Sicherheitsfunktionäre der Gerichte und der Staatsanwaltschaft ge - mäss Sicherheitskonzept des Kantons.
3 Während Verhandlungen, Sitzungen und Einvernahmen übt die oder der Vorsitzende unmittelbar das Hausrecht aus.
4 Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang bleibt der Polizei vorbehalten. Diese unterstützt die Justizbehörden in der Wahrnehmung des Hausrechts.

§ 84 Wegweisung

1 Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen aus den Räumlich - keiten der Justizbehörden sowie von öffentlichen Strassen und Plätzen, die vorübergehend für Amtshandlungen benötigt werden, durch schriftliche oder mündliche Verfügung vorübergehend wegweisen, wenn
a) von der Person eine Störung ausgeht, welche die Justizbehörden in der Durchführung von Verfahrenshandlungen behindert;
b) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person beabsichtigt, die Durchführung einer Verfahrenshandlung zu stören;
c) von der Person eine Gefahr für eine am Verfahren beteiligte Person ausgeht.
2 Die Wegweisung kann mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ver - bunden werden.
3 Die Wegweisung ist sofort wirksam und vollstreckbar. Der Verwaltungs - beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.

§ 85 Rayonverbot

1 Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen durch schriftliche Verfügung ein befristetes, höchstens 30 Tage dauerndes Rayonverbot für den Bereich einer genau bezeichneten Zone um die Räumlichkeiten der Jus - tizbehörden erteilen wenn
a) die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 gegeben sind und eine bloss vorübergehende Wegweisung zum Schutz nicht ausreicht;
b) die Person eine erfolgte Wegweisung missachtet hat.
2 Die Anordnung des Rayonverbots kann mit der Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB verbunden werden.
3 Das Rayonverbot ist unmittelbar ab Eröffnung der Verfügung wirksam und vollsteckbar. Der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende Wir - kung entzogen.

§ 86 Schutzmassnahmen

1 Das Obergerichtspräsidium kann generell für Gebäude und Räumlichkei - ten oder für einzelne Verfahren Schutzmassnahmen anordnen, insbesondere
a) die Personenkontrolle für das Betreten von Gebäuden und Räumen;
b) die Kontrolle und Durchsuchung von Personen hinsichtlich Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen beim Betreten von Gebäuden oder Räumen;
c) die Überwachung von Räumen und Vorplätzen mit Bildaufzeich - nungsgeräten;
d) die Bewachung von Gebäuden und Räumen;
e) den Personenschutz.
2 Die gleiche Befugnis steht mit Bezug auf ein konkretes Verfahren der Ver - fahrensleitung zu.
3 Die Schutzmassnahmen sind nach Möglichkeit vorgängig mit der Polizei abzusprechen.
4 Die Kosten der Schutzmassnahmen können den verursachenden Personen
5. Datenmanagement und Information 5.1. Datenschutz, Zugang zu Akten

§ 87 Aktenführung

1 Für jedes Verfahren wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält min - destens
a) die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle;
b) die von der Behörde im Rahmen des Verfahrens zusammengetragenen Aktenstücke;
c) die von den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Aktenstücke.
2 Die Aktenstücke werden systematisch abgelegt und fortlaufend in einem Verzeichnis erfasst; in einfachen Fällen kann von einem Verzeichnis abge - sehen werden.
3 Sind Akten abhanden gekommen, so werden die betreffenden Handlungen so weit nötig wiederholt. Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.
4 Die von den Parteien eingereichten Beilagen werden diesen in der Regel nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
5 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.

§ 88 Akteneinsicht im hängigen Verfahren

1 Die Parteien können vorbehältlich abweichender Regelungen in den Pro - zessordnungen bei jedem Stand des Verfahrens die Akten einsehen.
2 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Ein - sichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ent - gegenstehen.

§ 89 Verfahren der Akteneinsicht

1 Die Verfahrensleitung bzw. die instruierende Einzelrichterin oder der in - struierende Einzelrichter entscheidet über die Akteneinsicht und trifft die er - forderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhin - dern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Justizbehörde einzusehen. Bei an - waltlich vertretenen Parteien werden die Akten in der Regel den in der Schweiz domizilierten Anwältinnen und Anwälten zugestellt.
3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen, soweit die Behörde dadurch nicht übermässig beansprucht wird.

§ 90 Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren

1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Januar
2004 20 ) . 5.2. Informationsaustausch unter Zuger Behörden
§ 91
1 Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege geben untereinander sowie anderen Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung Akten heraus und erteilen Auskünfte, wenn
a) die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft macht, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und
b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen - stehen.
2 Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Herausgabe von Akten und die Ertei - lung von Auskünften seitens der übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden.
3 In Zweifelsfällen wird die Ermächtigung zur Aktenedition und zur Aus - kunftserteilung gemäss § 29 Abs. 3 des Personalgesetzes 21 ) bzw. gemäss § 13 des Gemeindegesetzes 22 ) erteilt.
4 Die Ermächtigung ist endgültig. 20) BGS 152.4 21) BGS 154.21 22) BGS 171.1
5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen- Staaten
§ 92
1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen Staaten zum Zwecke der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den In - formationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009 (Schen - gen Informationsaustausch-Gesetz, SlaG) 23 ) .
2 Die Polizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie nimmt alle Anfragen entgegen und leitet sie an die zuständige Strafverfol - gungsbehörde zur direkten Beantwortung weiter.
3 Sie kann in dringlichen Fällen oder mit entsprechendem Auftrag
a) für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten;
b) stellvertretend für die ersuchende Behörde die erforderliche Zustim - mung einer anderen kantonalen Justizbehörde einholen. 5.4. Anzeige- und Mitteilungspflicht

§ 93 Anzeigepflicht

1 Kantonale und gemeindliche Behördemitglieder und Angestellte müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit be - kannt werden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelun - gen.
2 Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver - urteilung von Strafe Umgang zu nehmen oder abzusehen wäre. 23) SR 362.2

§ 94 Mitteilungspflicht

1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Ver - brechen oder Vergehen mit
a) der zuständigen kantonalen oder gemeindlichen Schulbehörde, wenn sich die Strafverfolgung gegen Schülerinnen und Schüler richtet und eine Gefahr für Lehrpersonen und Schülerinnen oder Schüler besteht oder die Strafverfolgung Auswirkungen auf den Schulunterricht hat;
b) der zuständigen Sozialbehörde, wenn die Strafverfolgung die Unter - stützung durch Sozialhilfe betrifft;
c) der für die Anstellung zuständigen Behörde bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und der Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staat - lichen Funktion nicht mehr möglich oder wegen Gefährdung von Drit - ten nicht mehr zumutbar ist. 1a Zudem teilt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der Strafverfolgung der zuständigen Einwohnergemeinde mit, wenn die strafbare Handlung folgen - de Erlasse betrifft: *
a) Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. Januar 1996 24 ) ;
b) Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder die Bestimmungen zum Jugendschutz der Alkohol- und Lebensmittelge - setzgebung, soweit ein Bezug zur Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern besteht.
2 Wurde die Verfahrenseröffnung mitgeteilt, ist derselben Behörde auch der verfahrensabschliessende Entscheid zuzustellen, soweit es das Informati - onsbedürfnis erfordert und diesem keine höherrangigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 5.5. Information der Öffentlichkeit

§ 95 Allgemeine Informationspflicht

1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und ak - tuell über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege, über den Zu - gang zur Rechtspflege sowie über die Tätigkeit der Justizbehörden.
2 Die übrigen Justizbehörden informieren darüber hinaus in allgemeiner Weise, soweit ein Gesetz oder eine Verordnung dies vorsieht. 24) BGS 943.11
3 Der jährliche Rechenschaftsbericht des Obergerichts und der halbjährliche Tätigkeitsbericht der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sind öffent - lich.

§ 96 Information über hängige Verfahren

1 Die Information über hängige Strafverfahren richtet sich nach Art. 74 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann zusammen mit der Polizei und weiteren Strafbehörden eine gemeinsame Informationsstelle errichten.
2 Über hängige Zivilverfahren und über hängige Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde kann das Obergericht die Öffentlichkeit informieren, wenn
a) dies zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen und Gerüchte angezeigt erscheint;
b) die Parteien der Veröffentlichung zustimmen oder über das Verfahren in der Öffentlichkeit bereits unter Nennung der Namen von Parteien berichtet wurde;
c) sonst ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information besteht.
3 Die Gerichte informieren in geeigneter Form und unter Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit über die Termine öffentlicher Hauptverhand - lungen.
4 Die Berichterstattung über Administrativverfahren regelt die Justizverwal - tungsabteilung des Obergerichts im Beschluss über die Eröffnung des Ver - fahrens.

§ 97 Öffentlichkeit von Entscheiden

1 Soweit die Entscheide der Gerichte nach Bundesrecht öffentlich sind und nicht mündlich eröffnet wurden, werden sie durch Auflage in der Kanzlei des Gerichts der Öffentlichkeit während drei Tagen seit der Eröffnung zu - gänglich gemacht. In gleicher Weise werden Strafbefehle nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft während drei Tagen zugänglich gemacht.
2 Das Obergericht veröffentlicht unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes in geeigneter Weise eine Auswahl von Entscheiden, die für die Rechtspraxis und Rechtsentwicklung von besonderer Bedeutung sind.

§ 98 Gerichtsberichterstattung

1 Die Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen durch die Medien muss wahrheitsgemäss und sachlich sein und darf niemanden unnötig blossstel - len.
2 Als Medienschaffende tätige Personen können von der Justizverwaltungs - abteilung des Obergerichts auf Gesuch hin als Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter allgemein oder in Einzelfällen zugelassen werden.
3 Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstattern, die gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, kann die Justizverwal - tungsabteilung des Obergerichts die Zulassung entziehen.
4 Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, insbesondere
a) das Zulassungsverfahren, einschliesslich der von den antragstellenden Medienschaffenden einzureichenden Unterlagen;
b) die besonderen Rechte der zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich der Information über Gerichtsverhandlungen und der Möglichkeit der Einsicht in die Ver - fahrensakten;
c) die besonderen Pflichten der zugelassenen Gerichtsberichterstatterin - nen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich Geheimhaltung, Persönlichkeitsschutz und Objektivität der Berichterstattung;
d) das Verfahren beim Entzug der Zulassung. 5.6. Archivierung
§ 99
1 Die Archivierung von Akten der Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts über die Aufbewahrung von Akten.
3 Das Obergericht erlässt Weisungen für die Archivierung.
6. Ergänzende Bestimmungen zur Zivilrechtspflege

§ 100 Vertragliche Vertretung (Art.

68 Abs. 2 lit. d. ZPO)
1 Zur berufsmässigen Vertretung der Parteien im Zivilprozess sind ausser den Anwältinnen und Anwälten befugt:
a) in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden;
b) in mietrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von Mieterverbänden und des Hauseigentümerverbands.

§ 101 Vollstreckung (Art.

343 ZPO)
1 Die Polizei ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 343 Abs. 3 ZPO. 7. Ergänzende Bestimmungen zur Strafrechtspflege 7.1. Anwendbarkeit der Strafprozessordnung
§ 102
1 Die StPO 25 ) und die JStPO 26 ) finden auf die Verfolgung von Straftaten des Übertretungsstrafrechts Anwendung, das Behörden des Kantons Zug in An - wendung von Art. 335 StGB 27 ) erlassen haben, insbesondere auf das Über - tretungsstrafgesetz 28 ) . Vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmun - gen, insbesondere das Ordnungsbussenverfahren. * 7.2. Ermächtigung zur Strafverfolgung
§ 103
1 Die Eröffnung der Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrats, der Gerichte, von Schlichtungsbehörden sowie gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen bedarf der Zustimmung durch die Justizprüfungskommission des Kantonsrats. 25) SR 312.0 26) SR 311.1 27) SR 311.0 28) BGS 312.1
2 Die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt stellt der Strafabteilung des Obergerichts einen begründeten Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zu. Die Strafabteilung nimmt zu die - sem Antrag Stellung und leitet Antrag und Stellungnahme an die Justizprü - fungskommission weiter.
3 Die Justizprüfungskommission kann bei Erteilung der Ermächtigung eine besondere Staatsanwältin bzw. einen besonderen Staatsanwalt einsetzen. Diese Person muss die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67 Bst. c) erfüllen. 7.3. Ordnungsbussen

§ 104 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für das Erheben strafrechtlicher Ordnungsbussen richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz 29 ) , diesem Gesetz 30 ) , dem Polizeige - setz 31 ) und dem Übertretungsstrafgesetz 32 ) . *
a) * ...
b) * ...
2 Die Ordnungsbussen für disziplinwidriges Verhalten im Verfahren gemäss ZPO 33 ) , StPO 34 ) und JStPO 35 ) werden vom zuständigen Gericht oder von der Staatsanwaltschaft erhoben. *

§ 105 Erhebung von Ordnungsbussen gemäss Ordnungsbussengesetz

(OBG) *
1 Uniformierte und nicht uniformierte Mitarbeitende der Polizei mit hoheit - licher polizeilicher Gewalt sowie Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erheben Ordnungsbussen. *
2 ... * 29) SR 314.1 30) BGS 161.1 31) BGS 512.1 32) BGS 312.1 33) SR 272 34) SR 312.0 35) SR 312.1
3 Försterinnen und Förster, Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Fischerei - aufseherinnen und Fischereiaufseher des kantonalen Amts für Wald und Wild sind zudem in den Bereichen Natur- und Heimatschutz, Wald, Jagd und Fischerei (IV, XI, XII, XIII gemäss Anhang 2 zur Ordnungsbussenver - ordnung [OBV] 36 ) ) auf dem ganzen Kantonsgebiet ermächtigt, Ordnungs - bussen zu erheben. *

§ 106 Verfahren

1 Das Verfahren für den Vollzug des Bundes-Ordnungsbussenrechts richtet sich nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes 37 ) , dasjenige für den Vollzug des kantonalen Ordnungsbussenrechts nach den Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes 38 ) . *
2 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder be - zahlt die Busse nicht innert der Bedenkfrist, so übermitteln die Polizeiorga - ne die Akten gemäss Art. 307 Abs. Fällen, in welchen die Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde zuständig ist (§ 53), an diese.

§ 107 Einnahmen

1 Die Einnahmen aus Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.
2 Hat der Gemeinderat mit der Polizei eine Verwaltungsvereinbarung über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sowie von Mitar - beitenden des Verkehrskontrolldienstes abgeschlossen, fallen die von ihnen erhobenen Ordnungsbussen wegen Verletzung von Verkehrsregeln im ru - henden Verkehr auf öffentlichen Parkplätzen in die jeweilige Gemeindekas - se. * 7.4. Begnadigung

§ 108 Zuständigkeit

1 Der Kantonsrat ist zur Begnadigung zuständig. 36) SR 314.11 37) SR 314.1 38) BGS 312.1

§ 109 Vorprüfung

1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich begründet unter Beilage oder Nen - nung der Beweismittel bei der Sicherheitsdirektion zu Handen des Regie - rungsrats einzureichen.
2 Der Regierungsrat prüft das Begnadigungsgesuch und leitet es mit Bericht und Antrag an den Kantonsrat weiter.
3 Er kann eine Stellungnahme der Justizbehörde einholen, die das rechtskräftige Urteil gefällt hat.

§ 110 Aufschiebende Wirkung

1 Das Begnadigungsgesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Re - gierungsrat diese anordnet und der Vollzug noch nicht eingesetzt hat.

§ 111 Verfahren vor dem Kantonsrat

1 Das Verfahren vor dem Kantonsrat richtet sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrats 39 ) .

§ 112 Widerruf

1 Über den Widerruf der bedingt gewährten Begnadigung entscheidet der Regierungsrat. 7.5. Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden

§ 113 Nachträgliche Entscheide (Art.

363 Abs. 3 StPO)
1 Für nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 Abs. 3 StPO, die nicht dem Gericht zustehen, ist die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle der kantonalen Verwaltung zuständig.

§ 114 Amtliche Bekanntmachung (Art.

444 StPO)
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft machen ihre Entscheide selber be - kannt, soweit eine Bekanntmachung vorgesehen ist.
2 Im Übrigen ist die Polizei für die amtliche Bekanntmachung zuständig. 39) BGS 141.1
7.6. Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen

§ 115 Regierungsrat

1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle zuständig.
2 Die Zuständigkeit schliesst alle für den Vollzug in Art. 74 bis 96 StGB vorgesehenen Entscheide ein, für die nach dem StGB und diesem Gesetz nicht ein Gericht zuständig ist.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er erlässt im Rah - men des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über
a) die Vollzugsanstalten einschliesslich der Anstaltsordnung sowie des medizinischen und psychiatrischen Dienstes;
b) das Disziplinarrecht im Rahmen von Art. 91 StGB;
c) die soziale Betreuung;
d) die gemeinnützige Arbeit;
e) die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Erfüllung von Weisungen (Art. 44 Abs. 2 StGB);
f) die Kostenbeteiligung der Verurteilten im Vollzug.
4 Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug
a) der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB);
b) der gemeinnützigen Arbeit (Art. 38 StGB);
c) der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 ff. StGB);
d) der ambulanten Behandlung (Art. 63 ff. StGB);
e) der Verwahrung (Art. 64 ff. StGB) einschliesslich der Massnahmen gemäss Art. 64c Abs. 1 und 2 StGB;
f) der anderen Massnahmen nach Art. 67 bis 67b StGB;
g) der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) einschliesslich der angeord - neten Unbrauchbarmachung oder Vernichtung.

§ 116 Obergericht

1 Das Obergericht oder das von ihm in der Geschäftsordnung bezeichnete Organ ist zuständig für
a) den Vollzug der Geldstrafen und Bussen (Art. 35 f. und 106 StGB);
b) den Vollzug der Ersatzforderungen (Art. 71 StGB);
c) den Vollzug der Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 und 72 StGB) einschliesslich deren Verwertung.
2 Es kann das Konkursamt oder geeignete Dritte mit der Verwertung gemäss Abs. 1 Bst. c beauftragen.
3 Es ist zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über die Tei - lung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004 40 ) .

§ 117 Kostenteilung

1 Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton.
2 Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter wie Versicherungsleistungen, Schulbeiträge usw. herangezogen werden. Die verurteilte Person ist bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet.

§ 118 Medizinischer und psychiatrischer Dienst

1 Für das Untersuchungsgefängnis und die Vollzugsanstalt werden Ärztin - nen oder Ärzte mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung je mit dem medizinischen und dem psychiatrischen Dienst beauftragt. Sie erstatten der Staatsanwaltschaft bzw. den Vollzugsbehörden über den Zustand der Ge - fangenen periodisch Bericht und beantragen notwendige Versetzungen in stationäre oder psychiatrische Einrichtungen.

§ 119 Vorzeitiger Massnahmenvollzug

1 Die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt die Zustim - mung der Vollzugsbehörde voraus.

§ 119a * ViCLAS-Konkordat: Meldung

1 Die Polizei meldet der Leitung der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle jene Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind und bei welchen eine Frei - heitsstrafe oder stationäre Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Frei - heitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat 41 ) ). 40) SR 312.4 41) BGS 511.2
7.7. Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen

§ 120 Zuständigkeit

1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen ist vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelungen die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt zuständig. § 116 ist anwendbar.
2 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Vollstreckung von Schutzmass - nahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen aus.
3 Es erlässt die für den Vollzug erforderliche Verordnung. Es erlässt im Rahmen des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über die Kostenbetei - ligung der Verurteilten im Straf- und Massnahmenvollzug.

§ 121 Kostenteilung

1 Für die Kostenteilung findet § 117 Anwendung. Für die Kostendeckung können auch die Eltern herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen

§ 122 Belohnung

1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli - zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen. Über den Betrag und dessen Verteilung entscheidet die Sicherheitsdirektion in Absprache mit der Finanzdirektion.

§ 123 Mitteilung an die Polizei

1 Die Strafjustizbehörden teilen der Polizei die rechtskräftige Erledigung von Strafverfahren betreffend Vergehen und Verbrechen mit sowie betref - fend Übertretungen gemäss ViCLAS-Konkordat. *
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1. Übergangsbestimmungen

§ 124 Subsidiäres Übergangsrecht

1 Das Obergericht ist befugt, Übergangsbestimmungen in einer Verordnung zu erlassen, soweit weder ZPO, StPO und JStPO noch dieVorschriften die - ses Abschnitts Übergangsbestimmungen enthalten.

§ 125 Wählbarkeitsvoraussetzungen

1 Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählt bzw. angestellt sind, finden die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67) keine Anwendung, auch nicht für die Wiederwahl.

§ 126 Schlichtungsbehörden

1 Hängige Schlichtungsgesuche werden von der neu zuständigen Schlich - tungsbehörde behandelt.

§ 127 Gerichtliche Verbote

1 Gerichtliche Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausge - sprochen wurden, bleiben in Kraft.
2 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; ist die publizierte Strafandrohung mil - der, gilt diese. 8.2. Änderung bisherigen Rechts

§ 128 42

) 42) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. Sie werden hier nicht ab - gedruckt.
8.3. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 129
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a) Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 43 ) ;
b) Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 44 ) ;
c) Strafprozessordung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 45 ) ;
d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 31. Januar 1985 46 ) ;
e) Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsa - chen vom 25. Januar 2001 47 ) ;
f) Gesetz betreffend Ablösung von Dienstbarkeiten vom 21. Juni 1900 48 ) .
2 Der Beitritt zu folgenden interkantonalen Verträgen wird aufgehoben bzw. gekündigt:
a) Konkordat über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 49 ) ;
b) Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicher - heitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 5./20. November 1903 50 ;
c) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsa - chen vom 26. April 1974 bzw. 8./9. November 1974 51 ) ;
d) Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 52 ) ;
e) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Voll - streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 53 ) ;
f) Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 54 ) . 43) GS 14, 187 (BGS 161.1) GS 14, 219 (BGS 222.1) 45) GS 14, 297 (BGS 321.1) 46) GS 22, 633 (BGS 332.61) 47) GS 27, 81 (BGS 216.3) 48) GS 8, 249 (BGS 215.21) 49) GS 24, 359 (BGS 332.2) 50) SH III S. 286 51) GS 21, 439 (BGS 231.5) 52) GS 21, 433 (BGS 231.4) 53) GS 20, 307 (BGS 231.2) 54) GS 22, 73 (BGS 222.4)
8.4. Inkrafttreten
§ 130
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 KV.
2 Es tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die ZPO, StPO und JStPO in Kraft 55 ) . 55) In-Kraft-Treten am 1. Jan. 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 619 24.02.2011 01.06.2011 § 33 Abs. 2 eingefügt GS 31, 131 24.02.2011 01.06.2011 § 119a eingefügt GS 31, 131 24.02.2011 01.06.2011 § 123 Abs. 1 geändert GS 31, 131 23.09.2011 10.12.2011 § 102 Abs. 1 geändert GS 31, 334 23.05.2013 01.10.2013 § 53 Abs. 5 eingefügt GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 102 Abs. 1 geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1 geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 2 geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 105 Titel geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 106 Abs. 1 geändert GS 2013/052 23.05.2013 01.10.2013 § 107 Abs. 2 geändert GS 2013/052 25.09.2014 06.12.2014 § 106 Abs. 1 geändert GS 2014/062 31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/052 31.08.2017 01.01.2018 § 62a eingefügt GS 2017/052 31.01.2019 13.04.2019 Ingress geändert GS 2019/021 31.01.2019 13.04.2019 Ingress geändert GS 2019/022 31.01.2019 13.04.2019 § 46 Abs. 8 eingefügt GS 2019/021 31.01.2019 13.04.2019 § 67a eingefügt GS 2019/022 30.04.2020 01.09.2020 § 69 Abs. 2 geändert GS 2020/046 27.01.2022 01.05.2022 Ingress geändert GS 2022/024 27.01.2022 09.04.2022 § 94 Abs. 1a eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 01.05.2022 § 104 Abs. 1 geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 2 aufgehoben GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 3 eingefügt GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2022/024 25.08.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 1 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 3 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 4 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 4a eingefügt GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 5 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert GS 2022/058
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 2 geändert GS 2022/059 25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 3 eingefügt GS 2022/059 25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 4 eingefügt GS 2022/059 25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 5 eingefügt GS 2022/059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.08.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 619 Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052 Ingress 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/021 Ingress 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/022 Ingress 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024 Ingress 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 14 Abs. 1 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 14 Abs. 3 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 14 Abs. 4 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 14 Abs. 4a 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/058

§ 14 Abs. 5 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 15 Abs. 2 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 33 Abs. 2 24.02.2011

01.06.2011 eingefügt GS 31, 131

§ 46 Abs. 8 31.01.2019

13.04.2019 eingefügt GS 2019/021

§ 53 Abs. 5 23.05.2013

01.10.2013 eingefügt GS 2013/052

§ 62a 31.08.2017

01.01.2018 eingefügt GS 2017/052

§ 63 Abs. 2 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/059

§ 63 Abs. 3 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/059

§ 63 Abs. 4 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/059

§ 63 Abs. 5 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/059

§ 67a 31.01.2019

13.04.2019 eingefügt GS 2019/022

§ 69 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 94 Abs. 1a 27.01.2022

09.04.2022 eingefügt GS 2022/021

§ 102 Abs. 1 23.09.2011

10.12.2011 geändert GS 31, 334

§ 102 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 104 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 104 Abs. 1 27.01.2022

01.05.2022 geändert GS 2022/024

§ 104 Abs. 1, a) 23.05.2013

01.10.2013 aufgehoben GS 2013/052

§ 104 Abs. 1, b) 23.05.2013

01.10.2013 aufgehoben GS 2013/052

§ 104 Abs. 2 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 105 23.05.2013

01.10.2013 Titel geändert GS 2013/052

§ 105 Abs. 1 27.01.2022

01.05.2022 geändert GS 2022/024

§ 105 Abs. 2 27.01.2022

01.05.2022 aufgehoben GS 2022/024

§ 105 Abs. 3 27.01.2022

01.05.2022 eingefügt GS 2022/024

§ 106 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 106 Abs. 1 25.09.2014

06.12.2014 geändert GS 2014/062
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 106 Abs. 1 27.01.2022

01.05.2022 geändert GS 2022/024

§ 107 Abs. 2 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 119a 24.02.2011

01.06.2011 eingefügt GS 31, 131

§ 123 Abs. 1 24.02.2011

01.06.2011 geändert GS 31, 131
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