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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 10. Juli 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. März 1996 (Stand am 14. März 1996) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung ihres wirtschaftlichen Wohlstandes beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bedeutet der Begriff «Unternehmen» alle Gebilde, mit oder ohne Gewinnstreben, die nach dem anwendbaren Recht konstituiert oder organisiert sind, einschliesslich Körperschaften, Zweigniederlassungen, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
(2) bedeutet der Begriff «Unternehmen einer Partei» ein Unternehmen, das nach dem Recht einer Partei konstituiert oder organisiert ist, sowie eine Zweigniederlassung, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer Partei befindet und dort wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet;
(3) bedeutet der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, erworben oder genutzt für wirtschaftliche Zwecke, sowie alle anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte,
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften,
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, mit Ausnahme von Forderungen auf Geld, welche ausschliesslich durch Handelsverträge über den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen sowie durch die Gewährung von mit Geschäftstransaktionen verbundenen Krediten entstehen und eine Laufzeit von weniger als drei Jahren haben, wie die Handelsfinanzierung,
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»,
(e) Zinsen aus dem Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen auf dem Hoheitsgebiet einer Partei für eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem betreffenden Hoheitsgebiet, beispielsweise aus Verträgen die das Vorhandensein von Eigentum eines Investors auf dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Partei bedingen, einschliesslich Verträge zur schlüssel-fertigen Übergabe, Bauverträge sowie Konzessionen;
eine Zahlungsverpflichtung des Staates oder eines staatlichen Unternehmens oder die Gewährung von Krediten an den Staat oder ein staatliches Unternehmen gelten nicht als eine Investition;
(4) bedeutet der Begriff «Investition eines Investors einer Partei» eine Investition, die einem Investor dieser Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird;
(5) bedeutet der Begriff «Investor einer Partei» einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen dieser Partei, die eine Investition zu tätigen beabsichtigen, eine solche tätigen oder getätigt haben;
(6) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Partei und umfasst die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit sie darüber die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen von Investoren einer Partei, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei und in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden, sowie auf Investoren einer Partei. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten sind.
Art. 3 Förderung und Zulassung
(1) Jede Partei stellt mit dem Ziel, den Zufluss von Investitionen von Investoren der anderen Partei erheblich zu erhöhen, detaillierte Informationen zur Verfügung betreffend:
(a) Möglichkeiten für Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet;
(b) Gesetze, Rechtsvorschriften oder andere Bestimmungen, die direkt oder indirekt ausländische Investitionen betreffen, einschliesslich, unter anderem, Wechselkurs- und Steuersysteme;
(c) Statistiken über Auslandinvestitionen.
(2) Jede Partei gewährt den Zugang und die Erweiterung von Investitionen von Investoren der anderen Partei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften sowie mit Artikel 5 dieses Abkommens.
(3) Jede Partei erteilt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit solchen Investitionen erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, die für die Tätigkeit von Beratern oder Experten erforderlich sind.
Art. 4 Schutz und Behandlung
(1) Investitionen von Investoren einer Partei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit gemäss Völkerrecht. Keine Partei behindert auf ihrem Hoheitsgebiet auf irgendeine Weise durch diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung oder die Veräusserung von Investitionen von Investoren der anderen Partei .
(2) Jede Partei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie in vergleichbaren Umständen Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3) Jede Partei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Partei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4) Gewährt eine Partei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren oder den Investitionen von Investoren der anderen Partei einzuräumen.
Art. 5 Leistungsauflagen
(1) Keine Partei darf im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet eine der folgenden Auflagen vorschreiben oder durchsetzen oder diesbezüglich die Durchsetzung einer Verpflichtung oder eines Versprechens verlangen:
(a) eine bestimmte Menge oder einen bestimmten prozentualen Anteil an Gütern oder Dienstleistungen zu exportieren;
(b) eine bestimmte Inlandmenge oder einen bestimmten Inlandanteil zu erzielen;
(c) in ihrem Hoheitsgebiet produzierte Güter oder von Personen aus ihrem Hoheitsgebiet angebotene Dienstleistungen zu kaufen, zu verwenden oder zu bevorzugen;
(d) den Umfang oder den Wert der Importe vom Umfang oder vom Wert der Exporte oder vom Umfang der Devisenzuflüsse im Zusammenhang mit einer solchen Investition auf irgendeine Weise abhängig zu machen;
(e) den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, die durch eine solche Investition hergestellt oder angeboten werden, auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, indem der Verkauf auf irgendeine Weise vom Umfang oder vom Wert ihrer Exporte oder vom Devisengewinn abhängig gemacht wird;
(f) Technologie, Produktionsverfahren oder andere Arten von «Know-how» an Personen auf ihrem Hoheitsgebiet weiterzugeben, ausser wenn ein Zivil- oder Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde diese Auflage macht oder die Verpflichtung oder das Versprechen durchsetzt, um eine behauptete Verletzung von Wettbewerbsvorschriften zu beheben oder um auf eine Weise ein Handeln zu bewirken, das mit anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht unvereinbar ist;
(g) als ausschliesslicher Zulieferer der von der Investition produzierten Güter oder angebotenen Dienstleistungen in einer bestimmten Region oder auf dem Weltmarkt aufzutreten.
(2) Keine Partei kann die Gewährung oder die Aufrechterhaltung eines Vorteils im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet durch einen Investor der anderen Partei von der Erfüllung folgender Leistungsauflagen abhängig machen:
(a) eine bestimmte Inlandmenge oder einen bestimmten Inlandanteil zu erzielen;
(b) in ihrem Hoheitsgebiet produzierte Güter zu kaufen, zu verwenden oder zu bevorzugen oder Güter von Produzenten auf ihrem Hoheitsgebiet zu kaufen;
(c) den Umfang oder den Wert der Importe vom Umfang oder Wert der Exporte oder vom Umfang der Devisenzuflüsse im Zusammenhang mit einer solchen Investition auf irgendeine Weise abhängig zu machen;
(d) den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, die durch eine solche Investition hergestellt oder angeboten werden, auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, indem der Verkauf auf irgendeine Weise vom Umfang oder Wert ihrer Exporte oder vom Devisengewinn abhängig gemacht wird.
(3) Die Absätze (1) und (2) dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass einer Partei untersagt ist, die Zulassung einer Investition eines Investors der anderen Partei von der Erfüllung anderer als der oben aufgestellten Leistungsauflagen abhängig zu machen.
Art. 6 Transfers
(1) Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:
(a) Gewinnen, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinnen, Lizenzgebühren, Aufwendungen für Verwaltung und technische Unterstützung sowie anderen Aufwendungen, Sacherträgen und anderen aus der Investition fliessenden Beträgen;
(b) Erlösen aus dem Verkauf der gesamten Investition oder eines Teils davon oder aus einer teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition;
(c) Zahlungen aufgrund eines vom Investor oder seiner Investition abgeschlossenen Vertrages, einschliesslich Zahlungen aufgrund eines Darlehensvertrages;
(d) Zahlungen, die sich aus einer Entschädigung für Enteignungen oder erlittene Verluste ergeben;
(e) Zahlungen aufgrund der Anwendung von Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten.
(2) Transfers erfolgen zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers am Markt gilt.
Art. 7 Enteignung und Entschädigung
(1) Keine Partei darf direkt oder indirekt eine Investition eines Investors der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet verstaatlichen oder enteignen oder eine der Verstaatlichung oder Enteignung einer solchen Investition gleichkommende Massnahme ergreifen («Enteignung»), es sei denn, solche Massnahmen:
(a) werden im öffentlichen Interesse ergriffen;
(b) sind nicht diskriminierend;
(c) erfolgen in einem ordentlichen Verfahren; und
(d) sehen eine Entschädigung gemäss den Absätzen (2)–(4) vor.
(2) Die Entschädigung entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung («Zeitpunkt der Enteignung») und berücksichtigt keine Wertveränderung, die zustande kam, weil die beabsichtigte Enteignung früher bekannt wurde. Zu den Bewertungskriterien zählen der Betriebswert, der Anlagewert einschliesslich des steuerlich ausgewiesenen Wertes der Sachgüter und, soweit angemessen, andere Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Marktwertes.
(3) Die Entschädigung wird ohne Verzug gezahlt und ist vollständig verwertbar.
(4) Der zum Zeitpunkt der Zahlung überwiesene Betrag entspricht mindestens dem geschuldeten Entschädigungsbetrag, der zum Zeitpunkt der Enteignung auf dem internationalen Finanzmarkt zum an diesem Tag gültigen Wechselkurs in einer Hartwährung erzielt worden wäre, zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zu einem für diese Währung wirtschaftlich angemessenen Satz.
Art. 8 Entschädigung für Verluste
Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei in Bezug auf Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet als Folge bewaffneter Konflikte oder ziviler Unruhen, Naturkatastrophen oder höherer Gewalt Verluste erleiden, hinsichtlich Entschädigung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
Art. 9 Subrogation
Hat eine Partei oder eine von ihr bezeichnete Agentur für eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt, so wird die Partei oder die von ihr bezeichnete Agentur von dem Zeitpunkt an, von dem sie den vorausgesetzten Verlust des Investors gedeckt hat, die direkte Begünstigte aller dem betreffenden Investor geschuldeten Zahlungen. Im Falle einer Streitigkeit kann ausschliesslich der Investor ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder daran teilnehmen oder den Fall einem internationalen Schiedsgericht gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens unterbreiten.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
(1) Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Partei oder in internationalen Abkommen Investitionen von Investoren der anderen Partei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2) Jede Partei hält alle anderen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Partei eingegangen ist.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei
Zur Beilegung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei finden die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen vollumfänglich Anwendung.
Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens
(1) Im Falle einer Streitigkeit bezüglich dieses Abkommens kommen die Parteien überein, über alle Fragen betreffend dessen Auslegung oder Anwendung zu beraten und zu verhandeln. Die Parteien gewähren sich die erforderliche Aufmerksamkeit und Gelegenheit für solche Beratungen und Verhandlungen. Sollten die Parteien in der strittigen Frage eine Einigung erzielen, so halten sie diese in einer schriftlichen Vereinbarung fest.
(2) Führen die Beratungen und Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann jede Partei, sofern nichts anders vereinbart, die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreiten. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, welcher der Vorsitzende des Schiedsgerichtes und Angehöriger eines Drittstaates ist, wird durch Vereinbarung der beiden anderen Schiedsrichter bestimmt. Ist einer der Schiedsrichter nicht in der Lage, seine Aufgabe wahrzunehmen, wird gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ein Ersatz bestimmt.
(3) Unterlässt es eine Partei, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten zu ernennen, nachdem die andere Partei die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet und ihren Schiedsrichter ernannt hat, so kann die letztere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Ist Letzterer verhindert, eine solche Ernennung vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident aus denselben Gründen dazu nicht in der Lage, wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.
(4) Einigen sich die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Ernennung auf einen Vorsitzenden, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die entsprechende Ernennung vorzunehmen. Ist Letzterer verhindert, die Ernennung vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident aus denselben Gründen dazu nicht in der Lage, dies zu tun, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.
(5) Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung der Parteien, bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahren selber. Es entscheidet die Streitigkeit gemäss diesem Abkommen sowie den anderen Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid mit der Mehrheit der Stimmen. Ein solcher Entscheid ist für beide Parteien endgültig und bindend.
Art. 13 Inkrafttreten
(1) Die Parteien teilen sich schriftlich mit, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung und das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die letzte Mitteilung gemäss Absatz (1) bei der betreffenden Partei zugegangen ist.
Art. 14 Dauer und Beendigung
(1) Dieses Abkommen gilt für eine erstmalige Dauer von zehn Jahren und bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäss Absatz (2) dieses Artikels beendet wird.
(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen nach Ablauf der erstmaligen Dauer von zehn Jahren oder danach jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von zwölf Monaten beenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben für Investitionen, die vor der Beendigung dieses Abkommens getätigt wurden, während einer weiteren Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung anwendbar.
Geschehen zu Mexiko, am 10. Juli 1995, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten:

Herminio Blanco Mendoza

Anhang

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs:
bedeutet der Begriff «klagender Investor» einen Investor, der einen Anspruch gemäss diesem Abkommen geltend macht;
bedeutet der Begriff «Streitparteien» den klagenden Investor und die beklagte Partei;
bedeutet der Begriff «Streitpartei» den klagenden Investor oder die beklagte Partei;
bedeutet der Begriff «beklagte Partei» eine Partei, gegen die ein Anspruch gemäss diesem Abkommen geltend gemacht wird;
bedeutet der Begriff «ICSID» das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten;
bedeutet der Begriff «ICSID-Übereinkommen» das am 18. März 1965 ² in Washington geschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten;
bedeutet der Begriff «New Yorker Übereinkommen» das am 10. Juni 1958 ³ in New York geschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche;
bedeutet der Begriff «Generalsekretär» den Generalsekretär des ICSID;
bedeutet der Begriff «Schiedsgericht» ein gemäss Artikel 5 dieses Anhangs errichtetes Schiedsgericht;
bedeutet der Begriff «Schiedsgericht der Verfahrensverbindung» ein gemäss Artikel 6 dieses Anhangs errichtetes Schiedsgericht;
bedeutet der Begriff «UNCITRAL Schiedsregeln» die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1976 verabschiedeten Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht.
² SR 0.975.2
³ SR 0.277.12
Art. 2 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei
(1) Dieser Anhang errichtet zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, die seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind, einen Streitschlichtungsmechanismus, welcher sowohl die Gleichbehandlung von Investoren der Parteien in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der internationalen Gegenseitigkeit als auch ein ordentliches Verfahren vor einem unparteiischen Schiedsgericht sicherstellt.
(2) Ein Investor einer Partei kann im eigenen Namen oder im Namen eines Unternehmens der anderen Partei, welches eine juristische Person ist und direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht, eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit mit der Begründung unterbreiten, dass die andere Partei eine Pflicht aus diesem Abkommen verletzt habe, vorausgesetzt, der Investor hat aufgrund oder infolge dieser Verletzung einen Verlust oder einen Schaden erlitten. Ein Unternehmen, das eine Investition ist, darf keine Streitigkeit gemäss diesem Anhang der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten.
(3) Unterbreitet ein Investor eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss diesem Anhang, so können weder er noch seine Investition, welche ein Unternehmen ist, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten; leitet ein Investor oder seine Investition, welche ein Unternehmen ist, Verfahren vor einem nationalen Gericht ein, so kann der Investor eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss diesem Anhang nicht unterbreiten.
(4) Ein Investor kann der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss diesem Anhang keine Streitigkeit unterbreiten, wenn mehr als drei Jahre vergangen sind seit dem Zeitpunkt, als er erstmals Kenntnis von seinem erlittenen Verlust oder Schaden erhielt oder hätte erhalten müssen.
Art. 3 Beilegung einer Streitigkeit durch Beratung und Verhandlung
Die Streitparteien sollten sich vorgängig bemühen, eine Streitigkeit durch Beratung und Verhandlung beizulegen.
Art. 4 Unterbreitung einer Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Sind seit den Ereignissen, die zur Streitigkeit Anlass gegeben haben, sechs Monate vergangen, und hat der klagende Investor der beklagten Partei schriftlich mindestens drei Monate im Voraus seine Absicht mitgeteilt, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten, kann er dies unter folgenden Regeln tun:
(a) dem ICSID Übereinkommen, sofern die beklagte Partei wie auch die Partei des Investors Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind;
(b) den Regeln der Zusatzeinrichtung des ICSID, sofern die beklagte Partei oder die Partei des Investors, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID Übereinkommens sind; oder
(c) einem Ad hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, nach den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird.
(2) Die gemäss Absatz (1) dieses Artikels anwendbaren Schiedsregeln regeln das Schiedsverfahren, soweit es nicht durch diesen Anhang abgeändert wird.
Art. 5 Anzahl der Schiedsrichter und Vorgehen zur Bestellung des Schiedsgerichts
(1) Sofern die Streitparteien nicht anderweitig übereinkommen, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, wobei je ein Schiedsrichter von jeder Streitpartei ernannt wird. Der dritte, welcher der vorsitzende Schiedsrichter ist, wird durch Vereinbarung zwischen den Streitparteien ernannt.
(2) Die gemäss diesem Anhang zu ernennenden Schiedsrichter müssen über einschlägige Erfahrung im Völkerrecht und in Investitionsangelegenheiten verfügen.
(3) Ist ein gemäss diesem Anhang zu bildendes Schiedsgericht nicht binnen dreier Monate seit der Unterbreitung der Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit errichtet, sei es weil eine Streitpartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt hat oder die Streitparteien sich nicht auf den Vorsitzenden einigen können, so nimmt der Generalsekretär auf Begehren einer Streitpartei nach seinem Ermessen die Ernennung des oder der noch nicht ernannten Schiedsrichter vor. Bei der Ernennung des vorsitzenden Schiedsrichters stellt der Generalsekretär sicher, dass dieser nicht Staatsangehöriger der beklagten Partei oder Staatsangehöriger der Partei des klagenden Investors ist.
Art. 6 Verfahrensverbindung
(1) Ein gemäss diesem Artikel errichtetes Schiedsgericht für Verfahrensverbindung wird gemäss den UNCITRAL-Schiedsregeln errichtet und verfährt nach seinen Bestimmungen soweit sie nicht durch diesen Anhang abgeändert werden.
(2) Verfahren werden in den folgenden Fällen verbunden:
(a) wenn ein klagender Investor im Namen eines Unternehmens, welches er tatsächlich kontrolliert, eine Klage dem Schiedsgericht unterbreitet und gleichzeitig ein oder mehrere Investoren, welche am Unternehmen beteiligt sind, ohne es jedoch zu kontrollieren, in ihrem eigenen Namen aufgrund derselben Pflichtverletzungen Ansprüche in Schiedsverfahren geltend machen; oder
(b) wenn zwei oder mehrere Klagen, welche gemeinsame Rechts- und Sachverhaltsfragen betreffen, dem Schiedsgericht unterbreitet werden.
(3) Das Schiedsgericht für Verfahrensverbindungen entscheidet über seine Zuständigkeit bezüglich der Streitigkeiten und prüft diese gemeinsam, ausser wenn es der Ansicht ist, die Interessen einer Streitpartei würden dadurch beeinträchtigt.
Art. 7 Anwendbares Recht
(1) Ein gemäss diesem Anhang errichtetes Schiedsgericht entscheidet die vorgelegten Fragen auf der Grundlage dieses Abkommens und der weiteren einschlägigen Regeln des Völkerrechts.
(2) Eine von den Parteien gemeinsam formulierte und vereinbarte Auslegung einer Bestimmung dieses Abkommens ist für jedes gemäss diesem Anhang errichtetes Schiedsgericht bindend.
Art. 8 Schiedsspruch
(1) Hat ein gemäss diesem Anhang errichtetes Schiedsgericht einen endgültigen Schiedsspruch gefällt, so kann es, alternativ oder kumulativ, nur zusprechen:
(a) pekuniären Schadenersatz einschliesslich aufgelaufener Zinsen;
(b) die Rückerstattung von Eigentum, wobei der Schiedsspruch in diesem Fall vorsehen muss, dass die beklagte Partei anstelle der Rückerstattung einen pekuniären Schadenersatz einschliesslich aufgelaufener Zinsen bezahlen kann.
(2) Unterbreitet der Investor die Streitigkeit im Namen eines Unternehmens:
(a) soll ein Schiedsspruch, der die Rückerstattung von Eigentum vorsieht, festlegen, dass die Rückerstattung an das Unternehmen zu erfolgen hat;
(b) soll ein Schiedsspruch, der die Zahlung von pekuniärem Schadenersatz und aufgelaufenen Zinsen vorsieht, festlegen, dass die Zahlung an das Unternehmen zu erfolgen hat.
(3) Der Schiedsspruch hält fest, dass er unbeschadet der Rechtsschutzmöglichkeiten ergeht, die einer Drittperson mit einem rechtlichen Interesse aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts zustehen.
(4) Ein gemäss diesem Anhang errichtetes Schiedsgericht kann keine Partei zur Leistung von Strafschadenersatz verurteilen.
Art. 9 Endgültigkeit und Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs
(1) Ein Schiedsspruch, der von einem gemäss diesem Anhang errichteten Gericht ergangen ist, ist ausschliesslich für die Streitparteien und hinsichtlich des entschiedenen Falles bindend.
(2) Vorbehältlich des auf Zwischenentscheide anwendbaren Überprüfungsverfahrens haben die Streitparteien einem Schiedsspruch unverzüglich nachzukommen.
(3) Jede Partei stellt die Vollstreckung eines Schiedsspruches auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.
(4) Ein klagender Investor kann die Vollstreckung eines Schiedsspruches unter dem ICSID-Übereinkommen oder unter dem New Yorker Übereinkommen verlangen.
(5) Ein gemäss diesem Anhang der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit gilt als Streitigkeit aus einem kommerziellen Rechtsverhältnis oder einer kommerziellen Transaktion im Sinne von Artikel 1 des New Yorker Übereinkommens.
Art. 10 Entschädigungen aufgrund von Versicherungs- oder G arantieverträgen
Eine Partei in einem Schiedsverfahren gemäss diesem Anhang kann als Verteidigung, Widerklage, Verrechnungseinrede oder sonstige Einrede nicht geltend machen, der klagende Investor habe oder werde aufgrund eines Versicherungs- oder Garantievertrages Schadenersatz oder eine sonstige Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil seines geltend gemachten Schadens erhalten.
Art. 11 Veröffentlichung von endgültigen Schiedssprüchen
Endgültige Schiedssprüche werden nur mit schriftlicher Zustimmung der Streitparteien veröffentlicht.
Art. 12 Ausschlüsse
Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Streitbeilegung sind nicht anwendbar auf gestützt auf ihre Gesetzgebung gefasste Beschlüsse einer Partei, welche die Übernahme von sich auf seinem Hoheitsgebiet befindenden Investitionen durch Investoren der anderen Partei aus Gründen der nationalen Sicherheit verbieten oder beschränken, wenn diese Investitionen ihren Staatsangehörigen gehören oder von diesen kontrolliert werden.

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die integrale Bestandteile des Abkommens sind:

Zu Artikel 1

Der Ausschluss bestimmter Vermögenswerte von der Bestimmung des Begriffes «Investition» stellt keine Beeinträchtigung von Rechten und Pflichten dar, die mit solchen Vermögenswerten verbunden sind.

Zu Artikel 3

Die Parteien anerkennen, dass es unangebracht ist, Investitionen durch die Senkung nationaler Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltvorschriften zu fördern. Aus diesem Grund sollte keine Partei, um die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder die Beibehaltung einer Investition eines Investors auf ihrem Hoheitsgebiet zu fördern, auf solche Vorschriften verzichten oder von diesen sonstwie abweichen oder anbieten, auf solche Vorschriften zu verzichten oder von diesen abzuweichen. Ist eine Partei der Ansicht, die andere Partei habe derartige Massnahmen angeboten, kann sie Beratungen verlangen.
Die Parteien anerkennen, dass der Zugang und die Erweiterung von Investitionen von Investoren der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet den massgeblichen Instrumenten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Bereich der internationalen Investitionen unterstehen.

Zu Artikel 4

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze (2) und (3) kann eine Partei im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik ihren eigenen Investoren besondere Anreize bieten, um die Schaffung lokaler Industrien zu fördern, vorausgesetzt, dass dadurch die Investitionen und Tätigkeiten von Investoren der anderen Partei im Zusammenhang mit einer Investition nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Unbeschadet des Grundsatzes der Inländerbehandlung darf eine Partei von einem Investor der anderen Partei oder von einem im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Investors stehenden Unternehmen verlangen, Standardinformationen über seine Investition für statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Zu Artikel 5

(1) Unbeschadet der Absätze (1) und (2) kann die Mexikanische Regierung im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Bereichen Leistungsauflagen vorsehen: Unterhaltungsdienstleistungen, Automobilindustrie, Wassertransport, Maquiladora Industrie («Maquiladora Dekret») und exportorientiere verarbeitende Industrie («ALTEX Dekret», «PITEX Dekret»), vorausgesetzt, dass solche Leistungsauflagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den nationalen Gesetzen vorgesehen sind. Schweizerische Investoren werden nicht weniger günstig behandelt als Investoren irgendeines Drittstaates.
(2) Soweit eine Leistungsauflage gemäss Absatz (1) im Zusammenhang mit dem NAFTA oder auf andere Weise liberalisiert wird, wird schweizerischen Investoren die Meistbegünstigung gewährt.
(3) Absatz (2) soll nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Partei daran hindert, die Gewährung oder die fortwährende Gewährung eines Vorteils im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet von der Erfüllung einer Leistungsauflage bezüglich der Standortwahl für Produktionseinrichtungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Ausbildung von Arbeitnehmern abhängig zu machen.

Zu Artikel 6

Die Parteien anerkennen, dass dieser Artikel gemäss den Bestimmungen der massgeblichen Instrumente der OECD, wie sie von den Parteien angenommen wurden, insbesondere den Bestimmungen über zeitweilige Abweichungen vom Grundsatz des freien Transfers, angewandt wird.
Geschehen zu Mexiko, am 10. Juli 1995, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten:

Herminio Blanco Mendoza

Version: 13.03.1996
Anzahl Änderungen: 0

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 10. Juli 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. März 1996 (Stand am 14. März 1996) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung ihres wirtschaftlichen Wohlstandes beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bedeutet der Begriff «Unternehmen» alle Gebilde, mit oder ohne Gewinnstreben, die nach dem anwendbaren Recht konstituiert oder organisiert sind, einschliesslich Körperschaften, Zweigniederlassungen, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
(2) bedeutet der Begriff «Unternehmen einer Partei» ein Unternehmen, das nach dem Recht einer Partei konstituiert oder organisiert ist, sowie eine Zweigniederlassung, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer Partei befindet und dort wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet;
(3) bedeutet der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, erworben oder genutzt für wirtschaftliche Zwecke, sowie alle anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte,
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften,
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, mit Ausnahme von Forderungen auf Geld, welche ausschliesslich durch Handelsverträge über den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen sowie durch die Gewährung von mit Geschäftstransaktionen verbundenen Krediten entstehen und eine Laufzeit von weniger als drei Jahren haben, wie die Handelsfinanzierung,
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»,
(e) Zinsen aus dem Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen auf dem Hoheitsgebiet einer Partei für eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem betreffenden Hoheitsgebiet, beispielsweise aus Verträgen die das Vorhandensein von Eigentum eines Investors auf dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Partei bedingen, einschliesslich Verträge zur schlüssel-fertigen Übergabe, Bauverträge sowie Konzessionen;
eine Zahlungsverpflichtung des Staates oder eines staatlichen Unternehmens oder die Gewährung von Krediten an den Staat oder ein staatliches Unternehmen gelten nicht als eine Investition;
(4) bedeutet der Begriff «Investition eines Investors einer Partei» eine Investition, die einem Investor dieser Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird;
(5) bedeutet der Begriff «Investor einer Partei» einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen dieser Partei, die eine Investition zu tätigen beabsichtigen, eine solche tätigen oder getätigt haben;
(6) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Partei und umfasst die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit sie darüber die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen von Investoren einer Partei, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei und in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden, sowie auf Investoren einer Partei. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten sind.
Art. 3 Förderung und Zulassung
(1) Jede Partei stellt mit dem Ziel, den Zufluss von Investitionen von Investoren der anderen Partei erheblich zu erhöhen, detaillierte Informationen zur Verfügung betreffend:
(a) Möglichkeiten für Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet;
(b) Gesetze, Rechtsvorschriften oder andere Bestimmungen, die direkt oder indirekt ausländische Investitionen betreffen, einschliesslich, unter anderem, Wechselkurs- und Steuersysteme;
(c) Statistiken über Auslandinvestitionen.
(2) Jede Partei gewährt den Zugang und die Erweiterung von Investitionen von Investoren der anderen Partei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften sowie mit Artikel 5 dieses Abkommens.
(3) Jede Partei erteilt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit solchen Investitionen erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, die für die Tätigkeit von Beratern oder Experten erforderlich sind.
Art. 4 Schutz und Behandlung
(1) Investitionen von Investoren einer Partei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit gemäss Völkerrecht. Keine Partei behindert auf ihrem Hoheitsgebiet auf irgendeine Weise durch diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung oder die Veräusserung von Investitionen von Investoren der anderen Partei .
(2) Jede Partei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie in vergleichbaren Umständen Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3) Jede Partei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Partei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4) Gewährt eine Partei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren oder den Investitionen von Investoren der anderen Partei einzuräumen.
Art. 5 Leistungsauflagen
(1) Keine Partei darf im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet eine der folgenden Auflagen vorschreiben oder durchsetzen oder diesbezüglich die Durchsetzung einer Verpflichtung oder eines Versprechens verlangen:
(a) eine bestimmte Menge oder einen bestimmten prozentualen Anteil an Gütern oder Dienstleistungen zu exportieren;
(b) eine bestimmte Inlandmenge oder einen bestimmten Inlandanteil zu erzielen;
(c) in ihrem Hoheitsgebiet produzierte Güter oder von Personen aus ihrem Hoheitsgebiet angebotene Dienstleistungen zu kaufen, zu verwenden oder zu bevorzugen;
(d) den Umfang oder den Wert der Importe vom Umfang oder vom Wert der Exporte oder vom Umfang der Devisenzuflüsse im Zusammenhang mit einer solchen Investition auf irgendeine Weise abhängig zu machen;
(e) den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, die durch eine solche Investition hergestellt oder angeboten werden, auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, indem der Verkauf auf irgendeine Weise vom Umfang oder vom Wert ihrer Exporte oder vom Devisengewinn abhängig gemacht wird;
(f) Technologie, Produktionsverfahren oder andere Arten von «Know-how» an Personen auf ihrem Hoheitsgebiet weiterzugeben, ausser wenn ein Zivil- oder Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde diese Auflage macht oder die Verpflichtung oder das Versprechen durchsetzt, um eine behauptete Verletzung von Wettbewerbsvorschriften zu beheben oder um auf eine Weise ein Handeln zu bewirken, das mit anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht unvereinbar ist;
(g) als ausschliesslicher Zulieferer der von der Investition produzierten Güter oder angebotenen Dienstleistungen in einer bestimmten Region oder auf dem Weltmarkt aufzutreten.
(2) Keine Partei kann die Gewährung oder die Aufrechterhaltung eines Vorteils im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet durch einen Investor der anderen Partei von der Erfüllung folgender Leistungsauflagen abhängig machen:
(a) eine bestimmte Inlandmenge oder einen bestimmten Inlandanteil zu erzielen;
(b) in ihrem Hoheitsgebiet produzierte Güter zu kaufen, zu verwenden oder zu bevorzugen oder Güter von Produzenten auf ihrem Hoheitsgebiet zu kaufen;
(c) den Umfang oder den Wert der Importe vom Umfang oder Wert der Exporte oder vom Umfang der Devisenzuflüsse im Zusammenhang mit einer solchen Investition auf irgendeine Weise abhängig zu machen;
(d) den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, die durch eine solche Investition hergestellt oder angeboten werden, auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, indem der Verkauf auf irgendeine Weise vom Umfang oder Wert ihrer Exporte oder vom Devisengewinn abhängig gemacht wird.
(3) Die Absätze (1) und (2) dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass einer Partei untersagt ist, die Zulassung einer Investition eines Investors der anderen Partei von der Erfüllung anderer als der oben aufgestellten Leistungsauflagen abhängig zu machen.
Art. 6 Transfers
(1) Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:
(a) Gewinnen, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinnen, Lizenzgebühren, Aufwendungen für Verwaltung und technische Unterstützung sowie anderen Aufwendungen, Sacherträgen und anderen aus der Investition fliessenden Beträgen;
(b) Erlösen aus dem Verkauf der gesamten Investition oder eines Teils davon oder aus einer teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition;
(c) Zahlungen aufgrund eines vom Investor oder seiner Investition abgeschlossenen Vertrages, einschliesslich Zahlungen aufgrund eines Darlehensvertrages;
(d) Zahlungen, die sich aus einer Entschädigung für Enteignungen oder erlittene Verluste ergeben;
(e) Zahlungen aufgrund der Anwendung von Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten.
(2) Transfers erfolgen zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers am Markt gilt.
Art. 7 Enteignung und Entschädigung
(1) Keine Partei darf direkt oder indirekt eine Investition eines Investors der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet verstaatlichen oder enteignen oder eine der Verstaatlichung oder Enteignung einer solchen Investition gleichkommende Massnahme ergreifen («Enteignung»), es sei denn, solche Massnahmen:
(a) werden im öffentlichen Interesse ergriffen;
(b) sind nicht diskriminierend;
(c) erfolgen in einem ordentlichen Verfahren; und
(d) sehen eine Entschädigung gemäss den Absätzen (2)–(4) vor.
(2) Die Entschädigung entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung («Zeitpunkt der Enteignung») und berücksichtigt keine Wertveränderung, die zustande kam, weil die beabsichtigte Enteignung früher bekannt wurde. Zu den Bewertungskriterien zählen der Betriebswert, der Anlagewert einschliesslich des steuerlich ausgewiesenen Wertes der Sachgüter und, soweit angemessen, andere Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Marktwertes.
(3) Die Entschädigung wird ohne Verzug gezahlt und ist vollständig verwertbar.
(4) Der zum Zeitpunkt der Zahlung überwiesene Betrag entspricht mindestens dem geschuldeten Entschädigungsbetrag, der zum Zeitpunkt der Enteignung auf dem internationalen Finanzmarkt zum an diesem Tag gültigen Wechselkurs in einer Hartwährung erzielt worden wäre, zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zu einem für diese Währung wirtschaftlich angemessenen Satz.
Art. 8 Entschädigung für Verluste
Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei in Bezug auf Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet als Folge bewaffneter Konflikte oder ziviler Unruhen, Naturkatastrophen oder höherer Gewalt Verluste erleiden, hinsichtlich Entschädigung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
Art. 9 Subrogation
Hat eine Partei oder eine von ihr bezeichnete Agentur für eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt, so wird die Partei oder die von ihr bezeichnete Agentur von dem Zeitpunkt an, von dem sie den vorausgesetzten Verlust des Investors gedeckt hat, die direkte Begünstigte aller dem betreffenden Investor geschuldeten Zahlungen. Im Falle einer Streitigkeit kann ausschliesslich der Investor ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder daran teilnehmen oder den Fall einem internationalen Schiedsgericht gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens unterbreiten.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
(1) Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Partei oder in internationalen Abkommen Investitionen von Investoren der anderen Partei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2) Jede Partei hält alle anderen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Partei eingegangen ist.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei
Zur Beilegung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei finden die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen vollumfänglich Anwendung.
Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens
(1) Im Falle einer Streitigkeit bezüglich dieses Abkommens kommen die Parteien überein, über alle Fragen betreffend dessen Auslegung oder Anwendung zu beraten und zu verhandeln. Die Parteien gewähren sich die erforderliche Aufmerksamkeit und Gelegenheit für solche Beratungen und Verhandlungen. Sollten die Parteien in der strittigen Frage eine Einigung erzielen, so halten sie diese in einer schriftlichen Vereinbarung fest.
(2) Führen die Beratungen und Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann jede Partei, sofern nichts anders vereinbart, die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreiten. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, welcher der Vorsitzende des Schiedsgerichtes und Angehöriger eines Drittstaates ist, wird durch Vereinbarung der beiden anderen Schiedsrichter bestimmt. Ist einer der Schiedsrichter nicht in der Lage, seine Aufgabe wahrzunehmen, wird gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ein Ersatz bestimmt.
(3) Unterlässt es eine Partei, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten zu ernennen, nachdem die andere Partei die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet und ihren Schiedsrichter ernannt hat, so kann die letztere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Ist Letzterer verhindert, eine solche Ernennung vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident aus denselben Gründen dazu nicht in der Lage, wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.
(4) Einigen sich die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Ernennung auf einen Vorsitzenden, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die entsprechende Ernennung vorzunehmen. Ist Letzterer verhindert, die Ernennung vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist der Vizepräsident aus denselben Gründen dazu nicht in der Lage, dies zu tun, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen.
(5) Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung der Parteien, bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahren selber. Es entscheidet die Streitigkeit gemäss diesem Abkommen sowie den anderen Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid mit der Mehrheit der Stimmen. Ein solcher Entscheid ist für beide Parteien endgültig und bindend.
Art. 13 Inkrafttreten
(1) Die Parteien teilen sich schriftlich mit, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung und das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die letzte Mitteilung gemäss Absatz (1) bei der betreffenden Partei zugegangen ist.
Art. 14 Dauer und Beendigung
(1) Dieses Abkommen gilt für eine erstmalige Dauer von zehn Jahren und bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäss Absatz (2) dieses Artikels beendet wird.
(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen nach Ablauf der erstmaligen Dauer von zehn Jahren oder danach jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von zwölf Monaten beenden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben für Investitionen, die vor der Beendigung dieses Abkommens getätigt wurden, während einer weiteren Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung anwendbar.
Geschehen zu Mexiko, am 10. Juli 1995, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten:

Herminio Blanco Mendoza

Anhang

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs:
bedeutet der Begriff «klagender Investor» einen Investor, der einen Anspruch gemäss diesem Abkommen geltend macht;
bedeutet der Begriff «Streitparteien» den klagenden Investor und die beklagte Partei;
bedeutet der Begriff «Streitpartei» den klagenden Investor oder die beklagte Partei;
bedeutet der Begriff «beklagte Partei» eine Partei, gegen die ein Anspruch gemäss diesem Abkommen geltend gemacht wird;
bedeutet der Begriff «ICSID» das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten;
bedeutet der Begriff «ICSID-Übereinkommen» das am 18. März 1965 ² in Washington geschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten;
bedeutet der Begriff «New Yorker Übereinkommen» das am 10. Juni 1958 ³ in New York geschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche;
bedeutet der Begriff «Generalsekretär» den Generalsekretär des ICSID;
bedeutet der Begriff «Schiedsgericht» ein gemäss Artikel 5 dieses Anhangs errichtetes Schiedsgericht;
bedeutet der Begriff «Schiedsgericht der Verfahrensverbindung» ein gemäss Artikel 6 dieses Anhangs errichtetes Schiedsgericht;
bedeutet der Begriff «UNCITRAL Schiedsregeln» die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1976 verabschiedeten Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht.
² SR 0.975.2
³ SR 0.277.12
Art. 2 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei
(1) Dieser Anhang errichtet zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, die seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind, einen Streitschlichtungsmechanismus, welcher sowohl die Gleichbehandlung von Investoren der Parteien in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der internationalen Gegenseitigkeit als auch ein ordentliches Verfahren vor einem unparteiischen Schiedsgericht sicherstellt.
(2) Ein Investor einer Partei kann im eigenen Namen oder im Namen eines Unternehmens der anderen Partei, welches eine juristische Person ist und direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht, eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit mit der Begründung unterbreiten, dass die andere Partei eine Pflicht aus diesem Abkommen verletzt habe, vorausgesetzt, der Investor hat aufgrund oder infolge dieser Verletzung einen Verlust oder einen Schaden erlitten. Ein Unternehmen, das eine Investition ist, darf keine Streitigkeit gemäss diesem Anhang der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten.
(3) Unterbreitet ein Investor eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss diesem Anhang, so können weder er noch seine Investition, welche ein Unternehmen ist, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten; leitet ein Investor oder seine Investition, welche ein Unternehmen ist, Verfahren vor einem nationalen Gericht ein, so kann der Investor eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss diesem Anhang nicht unterbreiten.
(4) Ein Investor kann der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss diesem Anhang keine Streitigkeit unterbreiten, wenn mehr als drei Jahre vergangen sind seit dem Zeitpunkt, als er erstmals Kenntnis von seinem erlittenen Verlust oder Schaden erhielt oder hätte erhalten müssen.
Art. 3 Beilegung einer Streitigkeit durch Beratung und Verhandlung
Die Streitparteien sollten sich vorgängig bemühen, eine Streitigkeit durch Beratung und Verhandlung beizulegen.
Art. 4 Unterbreitung einer Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Sind seit den Ereignissen, die zur Streitigkeit Anlass gegeben haben, sechs Monate vergangen, und hat der klagende Investor der beklagten Partei schriftlich mindestens drei Monate im Voraus seine Absicht mitgeteilt, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten, kann er dies unter folgenden Regeln tun:
(a) dem ICSID Übereinkommen, sofern die beklagte Partei wie auch die Partei des Investors Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind;
(b) den Regeln der Zusatzeinrichtung des ICSID, sofern die beklagte Partei oder die Partei des Investors, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID Übereinkommens sind; oder
(c) einem Ad hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, nach den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird.
(2) Die gemäss Absatz (1) dieses Artikels anwendbaren Schiedsregeln regeln das Schiedsverfahren, soweit es nicht durch diesen Anhang abgeändert wird.
Art. 5 Anzahl der Schiedsrichter und Vorgehen zur Bestellung des Schiedsgerichts
(1) Sofern die Streitparteien nicht anderweitig übereinkommen, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, wobei je ein Schiedsrichter von jeder Streitpartei ernannt wird. Der dritte, welcher der vorsitzende Schiedsrichter ist, wird durch Vereinbarung zwischen den Streitparteien ernannt.
(2) Die gemäss diesem Anhang zu ernennenden Schiedsrichter müssen über einschlägige Erfahrung im Völkerrecht und in Investitionsangelegenheiten verfügen.
(3) Ist ein gemäss diesem Anhang zu bildendes Schiedsgericht nicht binnen dreier Monate seit der Unterbreitung der Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit errichtet, sei es weil eine Streitpartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt hat oder die Streitparteien sich nicht auf den Vorsitzenden einigen können, so nimmt der Generalsekretär auf Begehren einer Streitpartei nach seinem Ermessen die Ernennung des oder der noch nicht ernannten Schiedsrichter vor. Bei der Ernennung des vorsitzenden Schiedsrichters stellt der Generalsekretär sicher, dass dieser nicht Staatsangehöriger der beklagten Partei oder Staatsangehöriger der Partei des klagenden Investors ist.
Art. 6 Verfahrensverbindung
(1) Ein gemäss diesem Artikel errichtetes Schiedsgericht für Verfahrensverbindung wird gemäss den UNCITRAL-Schiedsregeln errichtet und verfährt nach seinen Bestimmungen soweit sie nicht durch diesen Anhang abgeändert werden.
(2) Verfahren werden in den folgenden Fällen verbunden:
(a) wenn ein klagender Investor im Namen eines Unternehmens, welches er tatsächlich kontrolliert, eine Klage dem Schiedsgericht unterbreitet und gleichzeitig ein oder mehrere Investoren, welche am Unternehmen beteiligt sind, ohne es jedoch zu kontrollieren, in ihrem eigenen Namen aufgrund derselben Pflichtverletzungen Ansprüche in Schiedsverfahren geltend machen; oder
(b) wenn zwei oder mehrere Klagen, welche gemeinsame Rechts- und Sachverhaltsfragen betreffen, dem Schiedsgericht unterbreitet werden.
(3) Das Schiedsgericht für Verfahrensverbindungen entscheidet über seine Zuständigkeit bezüglich der Streitigkeiten und prüft diese gemeinsam, ausser wenn es der Ansicht ist, die Interessen einer Streitpartei würden dadurch beeinträchtigt.
Art. 7 Anwendbares Recht
(1) Ein gemäss diesem Anhang errichtetes Schiedsgericht entscheidet die vorgelegten Fragen auf der Grundlage dieses Abkommens und der weiteren einschlägigen Regeln des Völkerrechts.
(2) Eine von den Parteien gemeinsam formulierte und vereinbarte Auslegung einer Bestimmung dieses Abkommens ist für jedes gemäss diesem Anhang errichtetes Schiedsgericht bindend.
Art. 8 Schiedsspruch
(1) Hat ein gemäss diesem Anhang errichtetes Schiedsgericht einen endgültigen Schiedsspruch gefällt, so kann es, alternativ oder kumulativ, nur zusprechen:
(a) pekuniären Schadenersatz einschliesslich aufgelaufener Zinsen;
(b) die Rückerstattung von Eigentum, wobei der Schiedsspruch in diesem Fall vorsehen muss, dass die beklagte Partei anstelle der Rückerstattung einen pekuniären Schadenersatz einschliesslich aufgelaufener Zinsen bezahlen kann.
(2) Unterbreitet der Investor die Streitigkeit im Namen eines Unternehmens:
(a) soll ein Schiedsspruch, der die Rückerstattung von Eigentum vorsieht, festlegen, dass die Rückerstattung an das Unternehmen zu erfolgen hat;
(b) soll ein Schiedsspruch, der die Zahlung von pekuniärem Schadenersatz und aufgelaufenen Zinsen vorsieht, festlegen, dass die Zahlung an das Unternehmen zu erfolgen hat.
(3) Der Schiedsspruch hält fest, dass er unbeschadet der Rechtsschutzmöglichkeiten ergeht, die einer Drittperson mit einem rechtlichen Interesse aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts zustehen.
(4) Ein gemäss diesem Anhang errichtetes Schiedsgericht kann keine Partei zur Leistung von Strafschadenersatz verurteilen.
Art. 9 Endgültigkeit und Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs
(1) Ein Schiedsspruch, der von einem gemäss diesem Anhang errichteten Gericht ergangen ist, ist ausschliesslich für die Streitparteien und hinsichtlich des entschiedenen Falles bindend.
(2) Vorbehältlich des auf Zwischenentscheide anwendbaren Überprüfungsverfahrens haben die Streitparteien einem Schiedsspruch unverzüglich nachzukommen.
(3) Jede Partei stellt die Vollstreckung eines Schiedsspruches auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.
(4) Ein klagender Investor kann die Vollstreckung eines Schiedsspruches unter dem ICSID-Übereinkommen oder unter dem New Yorker Übereinkommen verlangen.
(5) Ein gemäss diesem Anhang der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit gilt als Streitigkeit aus einem kommerziellen Rechtsverhältnis oder einer kommerziellen Transaktion im Sinne von Artikel 1 des New Yorker Übereinkommens.
Art. 10 Entschädigungen aufgrund von Versicherungs- oder G arantieverträgen
Eine Partei in einem Schiedsverfahren gemäss diesem Anhang kann als Verteidigung, Widerklage, Verrechnungseinrede oder sonstige Einrede nicht geltend machen, der klagende Investor habe oder werde aufgrund eines Versicherungs- oder Garantievertrages Schadenersatz oder eine sonstige Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil seines geltend gemachten Schadens erhalten.
Art. 11 Veröffentlichung von endgültigen Schiedssprüchen
Endgültige Schiedssprüche werden nur mit schriftlicher Zustimmung der Streitparteien veröffentlicht.
Art. 12 Ausschlüsse
Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Streitbeilegung sind nicht anwendbar auf gestützt auf ihre Gesetzgebung gefasste Beschlüsse einer Partei, welche die Übernahme von sich auf seinem Hoheitsgebiet befindenden Investitionen durch Investoren der anderen Partei aus Gründen der nationalen Sicherheit verbieten oder beschränken, wenn diese Investitionen ihren Staatsangehörigen gehören oder von diesen kontrolliert werden.

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die integrale Bestandteile des Abkommens sind:

Zu Artikel 1

Der Ausschluss bestimmter Vermögenswerte von der Bestimmung des Begriffes «Investition» stellt keine Beeinträchtigung von Rechten und Pflichten dar, die mit solchen Vermögenswerten verbunden sind.

Zu Artikel 3

Die Parteien anerkennen, dass es unangebracht ist, Investitionen durch die Senkung nationaler Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltvorschriften zu fördern. Aus diesem Grund sollte keine Partei, um die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder die Beibehaltung einer Investition eines Investors auf ihrem Hoheitsgebiet zu fördern, auf solche Vorschriften verzichten oder von diesen sonstwie abweichen oder anbieten, auf solche Vorschriften zu verzichten oder von diesen abzuweichen. Ist eine Partei der Ansicht, die andere Partei habe derartige Massnahmen angeboten, kann sie Beratungen verlangen.
Die Parteien anerkennen, dass der Zugang und die Erweiterung von Investitionen von Investoren der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet den massgeblichen Instrumenten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Bereich der internationalen Investitionen unterstehen.

Zu Artikel 4

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze (2) und (3) kann eine Partei im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik ihren eigenen Investoren besondere Anreize bieten, um die Schaffung lokaler Industrien zu fördern, vorausgesetzt, dass dadurch die Investitionen und Tätigkeiten von Investoren der anderen Partei im Zusammenhang mit einer Investition nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Unbeschadet des Grundsatzes der Inländerbehandlung darf eine Partei von einem Investor der anderen Partei oder von einem im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Investors stehenden Unternehmen verlangen, Standardinformationen über seine Investition für statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Zu Artikel 5

(1) Unbeschadet der Absätze (1) und (2) kann die Mexikanische Regierung im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Bereichen Leistungsauflagen vorsehen: Unterhaltungsdienstleistungen, Automobilindustrie, Wassertransport, Maquiladora Industrie («Maquiladora Dekret») und exportorientiere verarbeitende Industrie («ALTEX Dekret», «PITEX Dekret»), vorausgesetzt, dass solche Leistungsauflagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den nationalen Gesetzen vorgesehen sind. Schweizerische Investoren werden nicht weniger günstig behandelt als Investoren irgendeines Drittstaates.
(2) Soweit eine Leistungsauflage gemäss Absatz (1) im Zusammenhang mit dem NAFTA oder auf andere Weise liberalisiert wird, wird schweizerischen Investoren die Meistbegünstigung gewährt.
(3) Absatz (2) soll nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Partei daran hindert, die Gewährung oder die fortwährende Gewährung eines Vorteils im Zusammenhang mit einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet von der Erfüllung einer Leistungsauflage bezüglich der Standortwahl für Produktionseinrichtungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Ausbildung von Arbeitnehmern abhängig zu machen.

Zu Artikel 6

Die Parteien anerkennen, dass dieser Artikel gemäss den Bestimmungen der massgeblichen Instrumente der OECD, wie sie von den Parteien angenommen wurden, insbesondere den Bestimmungen über zeitweilige Abweichungen vom Grundsatz des freien Transfers, angewandt wird.
Geschehen zu Mexiko, am 10. Juli 1995, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten:

Herminio Blanco Mendoza

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