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Dekret betreffend das Handelsgericht
162.81
17. November 1938 Dekret betreffend das Handelsgericht Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 59 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [BSG 161.1] (GOG) und Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe d Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung [BSG 271.1] auf Antrag des Regierungsrates, [Ingress Fassung vom 16. 3. 1995] beschliesst: I. Organisation
Art. 1
Für das ganze Gebiet des Kantons besteht ein Handelsgericht mit Sitz in Bern.
Art. 2
... [Aufgehoben am 16. 3. 1995]
Art. 3
1 Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem bis zwei weitern Mitgliedern des Obergerichts und 70 kaufmännischen Mitgliedern. [Fassung vom 16. 3. 1995]
2 Dem Gericht ist ein Gerichtsschreiber mit dem nötigen Kanzleipersonal beigegeben.
Art. 4
[Fassung vom 16. 3. 1995]
1 Die juristischen Mitglieder werden dem Handelsgericht durch das Obergericht zugeteilt.
2 Der Präsident, der Vizepräsident, die kaufmännischen Mitglieder des Gerichtes, der Handelsgerichtsschreiber und die Kanzleiangestellten werden nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation gewählt.
Art. 5
1 Der Präsident kann ein anderes juristisches Mitglied mit dem Präsidium einer Sitzung beauftragen. [Fassung vom 16. 3. 1995]
2 In diesem Falle stehen letzterem die Befugnisse des Präsidenten zu.
Art. 6
Die Bildung der Spruchbehörde richtet sich nach Artikel 57 GOG . [Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 7
1 ... [Aufgehoben am 16. 3. 1995]
2 Der Sitzungsort des Gerichts richtet sich sowohl für die Instruktion als für die Beurteilung des Rechtsstreites nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles.
3 Der Präsident bestimmt den Ort der gerichtlichen Verhandlung. II. Zuständigkeit
Art. 8
Das Handelsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz:
a alle im Sinne von Artikel 55 GOG [BSG 161.1] handelsrechtlichen Streitigkeiten aus Mobiliarsachenrecht und Obligationenrecht mit Ausnahme derjenigen aus dem Grundstückverkehr sowie die Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb, sofern der Streitwert mindestens 30 000 Franken beträgt; [Fassung vom 16. 3. 1995] b ohne Rücksicht auf den Streitwert alle zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Bundesgesetzen oder Staatsverträgen über den Schutz der Erfindungen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken, Herkunftsbezeichnungen und gewerblichen Auszeichnungen; [Fassung vom 9. 11. 1971] c Klagen wegen unzulässiger Wettbewerbsbehinderung und gleichzeitig geltend gemachte andere zivilrechtliche Ansprüche (Art. 10 und 19 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen [SR 251] ). [Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 9
1 Sind beide Parteien im Schweizerischen Handelsregister eingetragen oder durch ähnliche Beweismittel des Auslandes als Handelsleute nachgewiesen, so gilt eine Streitsache als handelsrechtlich, wenn sie mit dem Gewerbebetrieb einer der Parteien im Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang wird vermutet, wenn nicht der Beklagte sofort das Gegenteil glaubhaft macht.
2 Ist nur der Beklagte im Handelsregister eingetragen oder durch ausländische Beweismittel als Kaufmann nachgewiesen, so gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn sie mit dem Gewerbebetrieb des Beklagten zusammenhängt. Der Kläger hat in diesem Falle die Wahl zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Handelsgericht. Klagt er vor dem Handelsgericht, so hat er diesen Zusammenhang im Bestreitungsfalle sofort glaubhaft zu machen. [Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 10
1 Hat sich der Beklagte trotz mangelnder Zuständigkeit vor einem ordentlichen oder vor dem Handelsgericht eingelassen und hat das Gericht seine Kompetenz auch nicht von Amtes wegen abgelehnt, so wird das Gericht zur Beurteilung zuständig, sofern der Streitgegenstand dem freien Verfügungsrecht der Parteien zusteht.
2 Die Übertragung an Schiedsrichter bleibt den Parteien auch dem Handelsgericht gegenüber vorbehalten. [Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 11
1 Nach Einreichung der Klage untersucht der Präsident, ob die Voraussetzungen und Rechtsvermutungen der Artikel 8 und 9 dieses Dekretes gegeben sind.
2 Weist er die Klage zurück, so kann der Kläger innert acht Tagen den Entscheid des Gerichtes anrufen.
Art. 12
1 Findet das Handelsgericht, dass eine Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte gehöre, oder hält ein ordentliches Gericht die Zuständigkeit des Handelsgerichts als gegeben, so entscheidet darüber der Appellationshof im Plenum.
2 Das nämliche ist der Fall, wenn das Handelsgericht oder ein ordentliches Gericht, trotzdem ihre Zuständigkeit bestritten worden ist, sich für zuständig erklärt haben.
3 Die Klage wird hierauf von Amtes wegen dem zuständigen Gericht überwiesen. III.
Art. 13
Auf das Verfahren vor dem Handelsgericht sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar, soweit nicht durch die Bestimmungen dieses Dekretes etwas anderes vorgeschrieben ist.
Art. 14
Der Präsident bezeichnet mit der Zustellung der Klage oder, wenn im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 dieses Dekretes der Entscheid des Gerichtes angerufen wird, die Mitglieder, die im betreffenden Geschäft das urteilende Gericht bilden, und gibt sie den Parteien bekannt.
Art. 15
1 Ablehnungsgesuche sind innert acht Tagen nach der Mitteilung über die Zusammensetzung des
Gerichtes dem Präsidenten einzureichen.
2 Ausser dem den Parteien nach Artikel 11 ZPO [BSG 271.1] zustehenden Ablehnungsrecht kann jede Partei innert der nämlichen Frist ohne Angabe von Gründen je ein kaufmännisches Mitglied als Richter verwerfen; von diesem Rechte kann sie in der gleichen Streitsache aber nur einmal Gebrauch machen.
3 Tritt der Ablehnungsgrund erst nachträglich ein, so ist das Ablehnungsgesuch womöglich wenigstens acht Tage vor dem nächsten Verhandlungstermin dem Präsidenten einzureichen; andernfalls hat die säumige Partei allfällig nutzlos gewordene Kosten zu tragen.
Art. 16
Über die Ablehnung entscheidet der Präsident. Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten entscheidet der Vizepräsident. Werden der Präsident und der Vizepräsident abgelehnt, so entscheidet darüber das dritte juristische Mitglied des Handelsgerichtes oder, wenn dieses fehlt, der Präsident des Obergerichtes.
Art. 17
1 Werden so viele Mitglieder des gesamten Gerichtes abgelehnt, dass das urteilende Gericht nicht mehr gebildet werden kann, so entscheidet der Appellationshof über das Ablehnungsgesuch.
2 Wird die Ablehnung begründet erklärt, so bezeichnet der Präsident des Obergerichts aus Mitgliedern des Obergerichts und kaufmännischen Mitgliedern des Handelsgerichts oder stimmberechtigten Handelsleuten ein nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften gebildetes, ausserordentliches Handelsgericht. vom 16. 3. 1995]
Art. 18
[Fassung vom 9. 11. 1971] Sofern eine Streitsache bereits beim Handelsgericht hängig ist, so ist ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beim Präsidenten des Handelsgerichts einzureichen. Dieser entscheidet endgültig über das Gesuch.
Art. 19
1 Der Präsident leitet den Schriftenwechsel und das Vorbereitungsverfahren.
2 Er kann kaufmännische Gerichtsmitglieder zu den Verhandlungen im Vorbereitungsverfahren beiziehen und ist auch befugt, solchen die Prüfung bestimmter Fachfragen zu übertragen.
3 Bei der Beratung des Gerichts ist er Berichterstatter; er bezeichnet aus den kaufmännischen Mitgliedern des Gerichts einen weitern Berichterstatter und bestimmt die Reihenfolge der Berichterstattung je nach der Natur des Rechtsstreites.
Art. 20
Über Gegenstände, deren Beurteilung kaufmännische oder technische Kenntnis erfordert, sowie über das Vorhandensein von Handelsgebräuchen kann das Handelsgericht auf Grundlage der eigenen Fachkenntnis entscheiden.
Art. 21
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt der Präsident die Sache als erledigt, entscheidet nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung über die gegenseitige Kostenpflicht und bestimmt die Höhe der Partei- und Gerichtskosten.
Art. 22
Artikel 376 ZPO ist auch anwendbar gegenüber dem Handelsgericht und seinen Mitgliedern. IV.
Art. 23
... [Aufgehoben am 1. 9. 1952]
Art. 24
... [Aufgehoben am 1. 9. 1952]
Art. 25
... [Aufgehoben am 1. 9. 1952]
Art. 26
... [Aufgehoben am 1. 9. 1952]
Art. 27
Die Entschädigung der Handelsrichter ist in einem besondern Dekret betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen in der Gerichtsverwaltung geordnet. V. Schlussbestimmung
Art. 28
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.
2 Es findet auch Anwendung auf die in diesem Zeitpunkt vor dem Handelsgericht hängigen Streitsachen.
3 Mit seinem Inkrafttreten werden das Dekret vom 30. November 1911 betreffend das gerichtliche Verfahren und das Handelsgericht mit Abänderungsdekret vom 14. September 1926 und das Dekret vom
27. März 1922 betreffend die Gebühren des Handelsgerichts aufgehoben. Bern, 17. November 1938 Hulliger Schneider Anhang Änderungen
1. 9. 1952 D betreffend den Tarif über die Gerichtsgebühren in Zivilprozessachen, GS 1952/208, in Kraft am 1. 1. 1953
9. 11. 1971 D GS 1971/343, in Kraft am 1. 4. 1972
21. 6. 1978 V betreffend Anpassung der Gesetzgebung des Kantons Bern in seinen neuen Grenzen, GS
1978/116 (Ziff. 5), in Kraft am 1. 1. 1979
8. 9. 1981 D GS 1981/189, in Kraft am 1. 10. 1981
16. 3. 1995 D über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BAG 95-68 (Art.
29), in Kraft am 1. 1. 1997
Dekret betreffend das Handelsgericht
162.81
17. November 1938 Dekret betreffend das Handelsgericht Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 59 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [BSG 161.1] (GOG) und Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe d Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung [BSG 271.1] auf Antrag des Regierungsrates, [Ingress Fassung vom 16. 3. 1995] beschliesst: I. Organisation
Art. 1
Für das ganze Gebiet des Kantons besteht ein Handelsgericht mit Sitz in Bern.
Art. 2
... [Aufgehoben am 16. 3. 1995]
Art. 3
1 Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem bis zwei weitern Mitgliedern des Obergerichts und 70 kaufmännischen Mitgliedern. [Fassung vom 16. 3. 1995]
2 Dem Gericht ist ein Gerichtsschreiber mit dem nötigen Kanzleipersonal beigegeben.
Art. 4
[Fassung vom 16. 3. 1995]
1 Die juristischen Mitglieder werden dem Handelsgericht durch das Obergericht zugeteilt.
2 Der Präsident, der Vizepräsident, die kaufmännischen Mitglieder des Gerichtes, der Handelsgerichtsschreiber und die Kanzleiangestellten werden nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation gewählt.
Art. 5
1 Der Präsident kann ein anderes juristisches Mitglied mit dem Präsidium einer Sitzung beauftragen. [Fassung vom 16. 3. 1995]
2 In diesem Falle stehen letzterem die Befugnisse des Präsidenten zu.
Art. 6
Die Bildung der Spruchbehörde richtet sich nach Artikel 57 GOG . [Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 7
1 ... [Aufgehoben am 16. 3. 1995]
2 Der Sitzungsort des Gerichts richtet sich sowohl für die Instruktion als für die Beurteilung des Rechtsstreites nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles.
3 Der Präsident bestimmt den Ort der gerichtlichen Verhandlung. II. Zuständigkeit
Art. 8
Das Handelsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz:
a alle im Sinne von Artikel 55 GOG [BSG 161.1] handelsrechtlichen Streitigkeiten aus Mobiliarsachenrecht und Obligationenrecht mit Ausnahme derjenigen aus dem Grundstückverkehr sowie die Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb, sofern der Streitwert mindestens 30 000 Franken beträgt; [Fassung vom 16. 3. 1995] b ohne Rücksicht auf den Streitwert alle zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Bundesgesetzen oder Staatsverträgen über den Schutz der Erfindungen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken, Herkunftsbezeichnungen und gewerblichen Auszeichnungen; [Fassung vom 9. 11. 1971] c Klagen wegen unzulässiger Wettbewerbsbehinderung und gleichzeitig geltend gemachte andere zivilrechtliche Ansprüche (Art. 10 und 19 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen [SR 251] ). [Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 9
1 Sind beide Parteien im Schweizerischen Handelsregister eingetragen oder durch ähnliche Beweismittel des Auslandes als Handelsleute nachgewiesen, so gilt eine Streitsache als handelsrechtlich, wenn sie mit dem Gewerbebetrieb einer der Parteien im Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang wird vermutet, wenn nicht der Beklagte sofort das Gegenteil glaubhaft macht.
2 Ist nur der Beklagte im Handelsregister eingetragen oder durch ausländische Beweismittel als Kaufmann nachgewiesen, so gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn sie mit dem Gewerbebetrieb des Beklagten zusammenhängt. Der Kläger hat in diesem Falle die Wahl zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Handelsgericht. Klagt er vor dem Handelsgericht, so hat er diesen Zusammenhang im Bestreitungsfalle sofort glaubhaft zu machen. [Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 10
1 Hat sich der Beklagte trotz mangelnder Zuständigkeit vor einem ordentlichen oder vor dem Handelsgericht eingelassen und hat das Gericht seine Kompetenz auch nicht von Amtes wegen abgelehnt, so wird das Gericht zur Beurteilung zuständig, sofern der Streitgegenstand dem freien Verfügungsrecht der Parteien zusteht.
2 Die Übertragung an Schiedsrichter bleibt den Parteien auch dem Handelsgericht gegenüber vorbehalten. [Fassung vom 16. 3. 1995]
Art. 11
1 Nach Einreichung der Klage untersucht der Präsident, ob die Voraussetzungen und Rechtsvermutungen der Artikel 8 und 9 dieses Dekretes gegeben sind.
2 Weist er die Klage zurück, so kann der Kläger innert acht Tagen den Entscheid des Gerichtes anrufen.
Art. 12
1 Findet das Handelsgericht, dass eine Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte gehöre, oder hält ein ordentliches Gericht die Zuständigkeit des Handelsgerichts als gegeben, so entscheidet darüber der Appellationshof im Plenum.
2 Das nämliche ist der Fall, wenn das Handelsgericht oder ein ordentliches Gericht, trotzdem ihre Zuständigkeit bestritten worden ist, sich für zuständig erklärt haben.
3 Die Klage wird hierauf von Amtes wegen dem zuständigen Gericht überwiesen. III.
Art. 13
Auf das Verfahren vor dem Handelsgericht sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar, soweit nicht durch die Bestimmungen dieses Dekretes etwas anderes vorgeschrieben ist.
Art. 14
Der Präsident bezeichnet mit der Zustellung der Klage oder, wenn im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 dieses Dekretes der Entscheid des Gerichtes angerufen wird, die Mitglieder, die im betreffenden Geschäft das urteilende Gericht bilden, und gibt sie den Parteien bekannt.
Art. 15
1 Ablehnungsgesuche sind innert acht Tagen nach der Mitteilung über die Zusammensetzung des
Gerichtes dem Präsidenten einzureichen.
2 Ausser dem den Parteien nach Artikel 11 ZPO [BSG 271.1] zustehenden Ablehnungsrecht kann jede Partei innert der nämlichen Frist ohne Angabe von Gründen je ein kaufmännisches Mitglied als Richter verwerfen; von diesem Rechte kann sie in der gleichen Streitsache aber nur einmal Gebrauch machen.
3 Tritt der Ablehnungsgrund erst nachträglich ein, so ist das Ablehnungsgesuch womöglich wenigstens acht Tage vor dem nächsten Verhandlungstermin dem Präsidenten einzureichen; andernfalls hat die säumige Partei allfällig nutzlos gewordene Kosten zu tragen.
Art. 16
Über die Ablehnung entscheidet der Präsident. Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten entscheidet der Vizepräsident. Werden der Präsident und der Vizepräsident abgelehnt, so entscheidet darüber das dritte juristische Mitglied des Handelsgerichtes oder, wenn dieses fehlt, der Präsident des Obergerichtes.
Art. 17
1 Werden so viele Mitglieder des gesamten Gerichtes abgelehnt, dass das urteilende Gericht nicht mehr gebildet werden kann, so entscheidet der Appellationshof über das Ablehnungsgesuch.
2 Wird die Ablehnung begründet erklärt, so bezeichnet der Präsident des Obergerichts aus Mitgliedern des Obergerichts und kaufmännischen Mitgliedern des Handelsgerichts oder stimmberechtigten Handelsleuten ein nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften gebildetes, ausserordentliches Handelsgericht. vom 16. 3. 1995]
Art. 18
[Fassung vom 9. 11. 1971] Sofern eine Streitsache bereits beim Handelsgericht hängig ist, so ist ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beim Präsidenten des Handelsgerichts einzureichen. Dieser entscheidet endgültig über das Gesuch.
Art. 19
1 Der Präsident leitet den Schriftenwechsel und das Vorbereitungsverfahren.
2 Er kann kaufmännische Gerichtsmitglieder zu den Verhandlungen im Vorbereitungsverfahren beiziehen und ist auch befugt, solchen die Prüfung bestimmter Fachfragen zu übertragen.
3 Bei der Beratung des Gerichts ist er Berichterstatter; er bezeichnet aus den kaufmännischen Mitgliedern des Gerichts einen weitern Berichterstatter und bestimmt die Reihenfolge der Berichterstattung je nach der Natur des Rechtsstreites.
Art. 20
Über Gegenstände, deren Beurteilung kaufmännische oder technische Kenntnis erfordert, sowie über das Vorhandensein von Handelsgebräuchen kann das Handelsgericht auf Grundlage der eigenen Fachkenntnis entscheiden.
Art. 21
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt der Präsident die Sache als erledigt, entscheidet nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung über die gegenseitige Kostenpflicht und bestimmt die Höhe der Partei- und Gerichtskosten.
Art. 22
Artikel 376 ZPO ist auch anwendbar gegenüber dem Handelsgericht und seinen Mitgliedern. IV.
Art. 23
... [Aufgehoben am 1. 9. 1952]
Art. 24
... [Aufgehoben am 1. 9. 1952]
Art. 25
... [Aufgehoben am 1. 9. 1952]
Art. 26
... [Aufgehoben am 1. 9. 1952]
Art. 27
Die Entschädigung der Handelsrichter ist in einem besondern Dekret betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen in der Gerichtsverwaltung geordnet. V. Schlussbestimmung
Art. 28
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.
2 Es findet auch Anwendung auf die in diesem Zeitpunkt vor dem Handelsgericht hängigen Streitsachen.
3 Mit seinem Inkrafttreten werden das Dekret vom 30. November 1911 betreffend das gerichtliche Verfahren und das Handelsgericht mit Abänderungsdekret vom 14. September 1926 und das Dekret vom
27. März 1922 betreffend die Gebühren des Handelsgerichts aufgehoben. Bern, 17. November 1938 Hulliger Schneider Anhang Änderungen
1. 9. 1952 D betreffend den Tarif über die Gerichtsgebühren in Zivilprozessachen, GS 1952/208, in Kraft am 1. 1. 1953
9. 11. 1971 D GS 1971/343, in Kraft am 1. 4. 1972
21. 6. 1978 V betreffend Anpassung der Gesetzgebung des Kantons Bern in seinen neuen Grenzen, GS
1978/116 (Ziff. 5), in Kraft am 1. 1. 1979
8. 9. 1981 D GS 1981/189, in Kraft am 1. 10. 1981
16. 3. 1995 D über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BAG 95-68 (Art.
29), in Kraft am 1. 1. 1997
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