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Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee Vom 30. August 2022 (Stand 1. Januar 2023) Die Kantone Schwyz und Zug, gestützt auf Art. 15 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz [nachfolgend ZPK]) vom 6. November 2009 1 ) , vereinbaren: I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Vertragsparteien
1 Diese Vereinbarung regelt die Übertragung von seepolizeilichen Aufgaben auf dem Zugersee im Hoheitsgebiet des Kantons Schwyz an die Zuger Poli - zei im Rahmen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit gemäss
Art. 15 ff. ZPK.
2 Vertragsparteien sind der Kanton Schwyz als Leistungskäufer und der Kanton Zug als Leistungserbringer.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Die Zuger Polizei stellt die polizeiliche Versorgung auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees sicher. Sie tritt dabei mit den Rechten und Pflichten der Polizeiorgane des Kantons Schwyz auf. Die Zuständigkeit der Zuger Polizei beschränkt sich auf den Zugersee einschliesslich dessen Uferbereiche. 1) BGS 511.1 bzw. SRSZ 520.250.1
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozess - ordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) , namentlich die Nacheile (Art. 216 StPO) sowie die polizeilichen Befugnisse im Kon - kordatsraum nach Art. 13 und Art. 14 ZPK. II. Aufgaben und anwendbares Recht
Art. 3 Aufgabenbereiche
1 Die Zuger Polizei nimmt auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees im Umfang ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit die folgenden seepolizeilichen Aufgaben wahr: a. Überwachung und Kontrolle der Schifffahrt nach den anwendbaren Vorschriften der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes sowie der Schifffahrtsgesetzgebung des Kantons Schwyz (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EGzBSG] vom 25. Ok - tober 1979 2 ) ; Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen [Stationierungsverordnung, StatV] vom 10. De - zember 1979 3 ) ); b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrecht - erhaltung des Schifffahrtsverkehrs notwendigen Massnahmen; c. Einsatzbereitschaft während der Durchführung von Polizeitaucheraus - bildungen durch die Kantonspolizei Schwyz auf dem ganzen Gebiet des Zugersees; d. Sachverhaltsaufnahme bei Schiffsunfällen unter Vorbehalt des Bei - zugs der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz; e. Rapportierung und Anzeigeerstattung bei strafbaren Handlungen zu - handen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sowie Be - richterstattung an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz; f. Einziehung von Bussendepositen nach der Schweizerischen Strafpro - zessordnung sowie den geltenden Bestimmungen des Kantons Schwyz; 1) SR 312.0 2) SRSZ 784.210 3) SRSZ 784.311
g. Erhebung von Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 2016 3 ) bzw. der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019 4 ) und nach Ziff. 1 und 5 des Bussenkata - loges gemäss Anhang zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBG) vom 18. Februar 2009 5 ) bzw. der Vollzugsverordnung zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBV) vom 18. August 2009 6 ) zu Gunsten des Kantons Schwyz.
2 Ausgenommen sind Einsätze von Polizeitaucherinnen und Polizeitauchern im Zugersee, bei welchen die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug betreffend den Einsatz von Schwyzer Poli - zeitauchern auf Zuger Kantonsgebiet vom 1. Januar 2010 zur Anwendung kommt.
3 Aufgebot und Einsatz des Feuerwehr-, Seerettungs- und Sanitätsdienstes richten sich nach dem Recht und den Zuständigkeiten des Kantons Schwyz.
Art. 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Vorbehältlich übergeordneter Vorschriften erfolgt die Aufgabenerfüllung durch die Zuger Polizei nach dem Recht des Kantons Schwyz.
2 Für den Erlass von Verfügungen wie auch den Bezug von Gebühren sind die Behörden des Kantons Schwyz zuständig.
3 Die Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Ver - kehrsbeschränkungen sind Sache der zuständigen Behörden des Kantons Schwyz. Die Kantonspolizei Schwyz ist dafür besorgt, dass diese der Zuger Polizei in geeigneter Form mitgeteilt werden.
Art. 5 Gerichtspolizeiliche Aufgaben
1 Bei Straftaten jeder Art obliegen der Zuger Polizei die polizeiliche Fahn - dung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees vorzunehmen sind.
2 Die Zuger Polizei benachrichtigt bei strafbaren Handlungen umgehend die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz.
3 Aufträge zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall und ausschliesslich über das Polizeikommando der Zuger Polizei. 3) SR 314.1 4) SR 314.11 5) SRSZ 233.210 6) SRSZ 233.211
4 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder de - ren Verübung verdächtigt werden, die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Zuger Polizei der Kantonspolizei Schwyz zuzuführen.
5 Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen. III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug
Art. 6 Dienstverhältnis
1 Die Aufgaben im Kanton Schwyz nach dieser Vereinbarung werden aus - schliesslich von Angehörigen der Zuger Polizei mit hoheitlicher polizeili - cher Gewalt wahrgenommen.
2 Das Dienstverhältnis der eingesetzten Polizeiangehörigen richtet sich nach dem Recht des Kantons Zug.
3 Sie tragen die Uniform, Zeichen und Waffen der Zuger Polizei.
4 Sie unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons Zug. Disziplinarfehler, die im Kanton Schwyz begangen wurden, sind den Vorgesetzten der fehlba - ren Polizeiangehörigen zu melden.
Art. 7 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeiten der Angehörigen der Zuger Po - lizei im Kanton Schwyz sind von deren Vorgesetzten nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz zu erlassen.
Art. 8 Verantwortlichkeit
1 Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Auf - gabenerfüllung entsteht, nach seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Kanton Schwyz entstanden ist, haftet der Kanton Zug, soweit er von den eingesetzten Polizeiangehörigen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Der Rückgriff auf die Polizeiangehö - rigen richtet nach dem Recht des Kantons Zug.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Zug als Motorfahrzeug- bzw. Schiffshalter gemäss Bundesrecht.
Art. 9 Versicherung und Rechtsschutz
1 Die Versicherung und der Rechtsschutz der im Rahmen dieser Vereinba - rung auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen ist Sache des Kantons Zug. IV. Kosten
Art. 10 Betriebs- und Einsatzmittel
1 Der Kanton Zug versorgt die im Kanton Schwyz eingesetzten Polizeiange - hörigen mit den erforderlichen Betriebs- und Einsatzmitteln.
Art. 11 Abgeltung
1 Der Kanton Schwyz entschädigt den Kanton Zug für den im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. entstandenen Aufwand an perso - nellen Ressourcen, Betriebs- und Einsatzmitteln mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 3000 Franken. Dieser Pauschalbetrag wird jeweils Ende Januar für das entsprechende Jahr zur Zahlung fällig.
2 Aufwände im Zusammenhang mit Einsätzen, welche über die übliche Auf - gabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. hinausgehen, werden dem Kanton Schwyz auf Grundlage des massgeblichen Gebührentarifs des Kantons Zug zusätz - lich in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben die Kostenpflicht der Verur - sachenden oder Leistungen Dritter.
3 Die Einnahmen aus Ordnungsbussen nach eidgenössischem und kantona - lem Recht sind an die Staatskasse des Kantons Schwyz zu entrichten. V. Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
1 Die Aufsicht über den Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicher - heitsdirektion des Kantons Zug.
2 Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei erlassen die erforderli - chen Weisungen für die weiteren Einzelheiten der Zusammenarbeit.
3 Gestützt auf Art. 21 ZPK erstattet der Kanton Zug dem Kanton Schwyz jährlich Bericht über die wesentlichen Tätigkeitsfelder der Leistungserbrin - gung.
Art. 13 Streitbeilegung
1 Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Andernfalls richtet sich die Beilegung von Streitigkeiten nach dem Ver - fahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammen - arbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 1 ) (Art. 31 ff. IRV i.V.m. Art. 45 ZPK).
3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Erhebung einer Klage am Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV teilzunehmen.
Art. 14 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung der Regierungen beider Ver - tragsparteien und der gegenseitigen Unterzeichnung auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen und gilt stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Vertragspartei unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei - nes Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. 1) BGS 914.2 bzw. SRSZ 180.110.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.08.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022/052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022/052
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee Vom 30. August 2022 (Stand 1. Januar 2023) Die Kantone Schwyz und Zug, gestützt auf Art. 15 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz [nachfolgend ZPK]) vom 6. November 2009 1 ) , vereinbaren: I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Vertragsparteien
1 Diese Vereinbarung regelt die Übertragung von seepolizeilichen Aufgaben auf dem Zugersee im Hoheitsgebiet des Kantons Schwyz an die Zuger Poli - zei im Rahmen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit gemäss
Art. 15 ff. ZPK.
2 Vertragsparteien sind der Kanton Schwyz als Leistungskäufer und der Kanton Zug als Leistungserbringer.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Die Zuger Polizei stellt die polizeiliche Versorgung auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees sicher. Sie tritt dabei mit den Rechten und Pflichten der Polizeiorgane des Kantons Schwyz auf. Die Zuständigkeit der Zuger Polizei beschränkt sich auf den Zugersee einschliesslich dessen Uferbereiche. 1) BGS 511.1 bzw. SRSZ 520.250.1
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozess - ordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) , namentlich die Nacheile (Art. 216 StPO) sowie die polizeilichen Befugnisse im Kon - kordatsraum nach Art. 13 und Art. 14 ZPK. II. Aufgaben und anwendbares Recht
Art. 3 Aufgabenbereiche
1 Die Zuger Polizei nimmt auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees im Umfang ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit die folgenden seepolizeilichen Aufgaben wahr: a. Überwachung und Kontrolle der Schifffahrt nach den anwendbaren Vorschriften der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes sowie der Schifffahrtsgesetzgebung des Kantons Schwyz (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EGzBSG] vom 25. Ok - tober 1979 2 ) ; Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen [Stationierungsverordnung, StatV] vom 10. De - zember 1979 3 ) ); b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrecht - erhaltung des Schifffahrtsverkehrs notwendigen Massnahmen; c. Einsatzbereitschaft während der Durchführung von Polizeitaucheraus - bildungen durch die Kantonspolizei Schwyz auf dem ganzen Gebiet des Zugersees; d. Sachverhaltsaufnahme bei Schiffsunfällen unter Vorbehalt des Bei - zugs der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz; e. Rapportierung und Anzeigeerstattung bei strafbaren Handlungen zu - handen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sowie Be - richterstattung an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz; f. Einziehung von Bussendepositen nach der Schweizerischen Strafpro - zessordnung sowie den geltenden Bestimmungen des Kantons Schwyz; 1) SR 312.0 2) SRSZ 784.210 3) SRSZ 784.311
g. Erhebung von Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 2016 3 ) bzw. der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019 4 ) und nach Ziff. 1 und 5 des Bussenkata - loges gemäss Anhang zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBG) vom 18. Februar 2009 5 ) bzw. der Vollzugsverordnung zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBV) vom 18. August 2009 6 ) zu Gunsten des Kantons Schwyz.
2 Ausgenommen sind Einsätze von Polizeitaucherinnen und Polizeitauchern im Zugersee, bei welchen die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug betreffend den Einsatz von Schwyzer Poli - zeitauchern auf Zuger Kantonsgebiet vom 1. Januar 2010 zur Anwendung kommt.
3 Aufgebot und Einsatz des Feuerwehr-, Seerettungs- und Sanitätsdienstes richten sich nach dem Recht und den Zuständigkeiten des Kantons Schwyz.
Art. 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Vorbehältlich übergeordneter Vorschriften erfolgt die Aufgabenerfüllung durch die Zuger Polizei nach dem Recht des Kantons Schwyz.
2 Für den Erlass von Verfügungen wie auch den Bezug von Gebühren sind die Behörden des Kantons Schwyz zuständig.
3 Die Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Ver - kehrsbeschränkungen sind Sache der zuständigen Behörden des Kantons Schwyz. Die Kantonspolizei Schwyz ist dafür besorgt, dass diese der Zuger Polizei in geeigneter Form mitgeteilt werden.
Art. 5 Gerichtspolizeiliche Aufgaben
1 Bei Straftaten jeder Art obliegen der Zuger Polizei die polizeiliche Fahn - dung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees vorzunehmen sind.
2 Die Zuger Polizei benachrichtigt bei strafbaren Handlungen umgehend die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz.
3 Aufträge zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall und ausschliesslich über das Polizeikommando der Zuger Polizei. 3) SR 314.1 4) SR 314.11 5) SRSZ 233.210 6) SRSZ 233.211
4 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder de - ren Verübung verdächtigt werden, die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Zuger Polizei der Kantonspolizei Schwyz zuzuführen.
5 Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen. III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug
Art. 6 Dienstverhältnis
1 Die Aufgaben im Kanton Schwyz nach dieser Vereinbarung werden aus - schliesslich von Angehörigen der Zuger Polizei mit hoheitlicher polizeili - cher Gewalt wahrgenommen.
2 Das Dienstverhältnis der eingesetzten Polizeiangehörigen richtet sich nach dem Recht des Kantons Zug.
3 Sie tragen die Uniform, Zeichen und Waffen der Zuger Polizei.
4 Sie unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons Zug. Disziplinarfehler, die im Kanton Schwyz begangen wurden, sind den Vorgesetzten der fehlba - ren Polizeiangehörigen zu melden.
Art. 7 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeiten der Angehörigen der Zuger Po - lizei im Kanton Schwyz sind von deren Vorgesetzten nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz zu erlassen.
Art. 8 Verantwortlichkeit
1 Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Auf - gabenerfüllung entsteht, nach seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Kanton Schwyz entstanden ist, haftet der Kanton Zug, soweit er von den eingesetzten Polizeiangehörigen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Der Rückgriff auf die Polizeiangehö - rigen richtet nach dem Recht des Kantons Zug.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Zug als Motorfahrzeug- bzw. Schiffshalter gemäss Bundesrecht.
Art. 9 Versicherung und Rechtsschutz
1 Die Versicherung und der Rechtsschutz der im Rahmen dieser Vereinba - rung auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen ist Sache des Kantons Zug. IV. Kosten
Art. 10 Betriebs- und Einsatzmittel
1 Der Kanton Zug versorgt die im Kanton Schwyz eingesetzten Polizeiange - hörigen mit den erforderlichen Betriebs- und Einsatzmitteln.
Art. 11 Abgeltung
1 Der Kanton Schwyz entschädigt den Kanton Zug für den im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. entstandenen Aufwand an perso - nellen Ressourcen, Betriebs- und Einsatzmitteln mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 3000 Franken. Dieser Pauschalbetrag wird jeweils Ende Januar für das entsprechende Jahr zur Zahlung fällig.
2 Aufwände im Zusammenhang mit Einsätzen, welche über die übliche Auf - gabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. hinausgehen, werden dem Kanton Schwyz auf Grundlage des massgeblichen Gebührentarifs des Kantons Zug zusätz - lich in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben die Kostenpflicht der Verur - sachenden oder Leistungen Dritter.
3 Die Einnahmen aus Ordnungsbussen nach eidgenössischem und kantona - lem Recht sind an die Staatskasse des Kantons Schwyz zu entrichten. V. Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
1 Die Aufsicht über den Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicher - heitsdirektion des Kantons Zug.
2 Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei erlassen die erforderli - chen Weisungen für die weiteren Einzelheiten der Zusammenarbeit.
3 Gestützt auf Art. 21 ZPK erstattet der Kanton Zug dem Kanton Schwyz jährlich Bericht über die wesentlichen Tätigkeitsfelder der Leistungserbrin - gung.
Art. 13 Streitbeilegung
1 Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Andernfalls richtet sich die Beilegung von Streitigkeiten nach dem Ver - fahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammen - arbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 1 ) (Art. 31 ff. IRV i.V.m. Art. 45 ZPK).
3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Erhebung einer Klage am Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV teilzunehmen.
Art. 14 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung der Regierungen beider Ver - tragsparteien und der gegenseitigen Unterzeichnung auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen und gilt stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Vertragspartei unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei - nes Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. 1) BGS 914.2 bzw. SRSZ 180.110.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.08.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022/052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022/052
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