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Verordnung über die bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

GS 2013, 32
1 Verordnung über die bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten und Ärztinnen (Zulassungsstopp-Verordnung) Vom 26. August 2013 (Stand 1. Juli 2019) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG) vom 18. März 1994
1) , Artikel 1, 2, 4 und 5 Absatz 2 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbrin- gern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranke npflegeversicherung (VEZL) vom 3. Juli 2013
2) , Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 6. Juni 198
3) und §§ 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 9 und 173 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 2007
4) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die bedarfsabhängige Zulass ung von Ärzten und Ärztinnen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kr ankenpflegeversi- cherung (OKP) im Kanton Solothurn.
2 Sie gilt für alle Ärzte und Ärztinnen gemäss Artikel 36 KVG
5) , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens über keine Zulassung z ur Tätigkeit zulasten der OKP verfügen und die nicht während mindestens dre i Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gea rbeitet haben.*
3 Sie gilt für Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit in einer ambulanten Einrichtung nach Artikel 36a KVG ausüben und die nich t mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbil dungsstätte gearbei- tet haben.
4 Für Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambula nten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG ausüben, gilt die Verordn ung nicht.

§ 2 Bewilligungspflicht

1 Ärzte und Ärztinnen gemäss § 1 Absatz 2 und 3, welche zulasten der OKP tätig werden wollen, benötigen eine Bewilligung des Departements des Innern (Zulassungsbewilligung).
2 Das Departement des Innern kann eine Zulassungsbew illigung erteilen, wenn die Voraussetzungen von § 3 erfüllt sind.
1 )
2 ) SR 832.103 .
3 ) BGS 111.1 .
4 ) BGS 831.1 .
5 ) SR 832.10 .
2

§ 3 Zulassungsbewilligungen / Ausnahmezulassungen

1 Das Departement kann eine Zulassungsbewilligung er teilen, wenn die Höchstzahlen nach Anhang 1 der VEZL
1) nicht erreicht werden.
2 Unabhängig von den festgelegten Höchstzahlen kann da s Departement in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen (Au snahmezulassung).
3 Als begründeter Einzelfall gilt ein unter Berücksic htigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesener Bedar f an weiteren Ärz- ten und Ärztinnen des entsprechenden Fachgebiets.
4 Ausnahmezulassungen können mit Auflagen und Beschrä nkungen ver- bunden werden.
5 Ausnahmezulassungen sind an die Bedingung geknüpft, dass der Ort der zugelassenen Tätigkeit nicht gewechselt wird.

§ 4 Verfahren

1 Das Gesuch um Erteilung einer Zulassungsbewilligun g ist schriftlich und begründet beim Gesundheitsamt einzureichen.
2 Das Gesundheitsamt kann bei der Gesellschaft der Ä rztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO), bei einzelnen Unterorg anisationen der GAeSO sowie bei den Krankenversicherern (SASIS AG) eine St ellungnahme zum Gesuch einholen.
3 Die Verfügungen des Departements des Innern betreff end Zulassung bzw. Nicht-Zulassung werden der GAeSO und der SASIS AG zu r Kenntnis gebracht. Diesen Organisationen steht kein Beschwer derecht zu.

§ 5 Verfall der Zulassung

1 Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt oder die Ärztin nicht innert 6 Mo- naten nach der Erteilung von der Zulassung Gebrauch macht, indem er oder sie zulasten der OKP tätig wird.

§ 6 Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen

1 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ode r einer Betriebsbe- willigung erfolgt nach den eidgenössischen und kant onalen Vorschriften unabhängig von der Zulassung bzw. Nicht-Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.
2 Berufsausübungsbewilligung und Betriebsbewilligung begründen keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

§ 7 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsg attung

1 Es dürfen nur Ärzte und Ärztinnen angestellt werden , die während min- destens drei Jahren an einer anerkannten schweizeris chen Weiterbildungs- stätte gearbeitet haben. Ausnahmen bedürfen der Zus timmung des Depar- tements.*

§ 8 Übergangsbestimmungen

1 Auf Ärzte und Ärztinnen, welche im Zeitpunkt des Ink rafttretens dieser Verordnung über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn verfügen, ist diese Verordnung nicht anwendbar.
1 ) SR 832.103 .
3
2 Gesuche, welche mit allen erforderlichen Unterlage n vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bi sherigem Recht beurteilt. RRB Nr. 2013/1557 vom 26. August 2013. Die Einspruchsfrist ist am 13. November 2013 unbenut zt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2013 (ursprünglich bis am 30. Juni 2016). Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2016/1129 vom 21 . Juni 2016 bis am

30. Juni 2019 verlängert.

Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2019/958 vom 18. Juni 2019 bis am

30. Juni 2021 verlängert.

Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2021/787 vom 8. Juni 2021 bis am 30. Juni 2023 verlängert. Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2013.
4 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

18.06.2019 01.07.2019 § 1 Abs. 2 geändert GS 2019, 21

18.06.2019 01.07.2019 § 7 Abs. 1 geändert GS 2019, 21

5 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Besch luss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 18.06.2019 01.07.2019 geändert GS 2019, 21

§ 7 Abs. 1 18.06.2019 01.07.2019 geändert GS 2019, 21

Version: 01.07.2019
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Verordnung über die bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

GS 2013, 32
1 Verordnung über die bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten und Ärztinnen (Zulassungsstopp-Verordnung) Vom 26. August 2013 (Stand 1. Juli 2019) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG) vom 18. März 1994
1) , Artikel 1, 2, 4 und 5 Absatz 2 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbrin- gern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranke npflegeversicherung (VEZL) vom 3. Juli 2013
2) , Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 6. Juni 198
3) und §§ 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 9 und 173 des Sozialgesetzes (SG) vom 31. Januar 2007
4) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die bedarfsabhängige Zulass ung von Ärzten und Ärztinnen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kr ankenpflegeversi- cherung (OKP) im Kanton Solothurn.
2 Sie gilt für alle Ärzte und Ärztinnen gemäss Artikel 36 KVG
5) , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens über keine Zulassung z ur Tätigkeit zulasten der OKP verfügen und die nicht während mindestens dre i Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gea rbeitet haben.*
3 Sie gilt für Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit in einer ambulanten Einrichtung nach Artikel 36a KVG ausüben und die nich t mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbil dungsstätte gearbei- tet haben.
4 Für Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambula nten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG ausüben, gilt die Verordn ung nicht.

§ 2 Bewilligungspflicht

1 Ärzte und Ärztinnen gemäss § 1 Absatz 2 und 3, welche zulasten der OKP tätig werden wollen, benötigen eine Bewilligung des Departements des Innern (Zulassungsbewilligung).
2 Das Departement des Innern kann eine Zulassungsbew illigung erteilen, wenn die Voraussetzungen von § 3 erfüllt sind.
1 )
2 ) SR 832.103 .
3 ) BGS 111.1 .
4 ) BGS 831.1 .
5 ) SR 832.10 .
2

§ 3 Zulassungsbewilligungen / Ausnahmezulassungen

1 Das Departement kann eine Zulassungsbewilligung er teilen, wenn die Höchstzahlen nach Anhang 1 der VEZL
1) nicht erreicht werden.
2 Unabhängig von den festgelegten Höchstzahlen kann da s Departement in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen (Au snahmezulassung).
3 Als begründeter Einzelfall gilt ein unter Berücksic htigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesener Bedar f an weiteren Ärz- ten und Ärztinnen des entsprechenden Fachgebiets.
4 Ausnahmezulassungen können mit Auflagen und Beschrä nkungen ver- bunden werden.
5 Ausnahmezulassungen sind an die Bedingung geknüpft, dass der Ort der zugelassenen Tätigkeit nicht gewechselt wird.

§ 4 Verfahren

1 Das Gesuch um Erteilung einer Zulassungsbewilligun g ist schriftlich und begründet beim Gesundheitsamt einzureichen.
2 Das Gesundheitsamt kann bei der Gesellschaft der Ä rztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO), bei einzelnen Unterorg anisationen der GAeSO sowie bei den Krankenversicherern (SASIS AG) eine St ellungnahme zum Gesuch einholen.
3 Die Verfügungen des Departements des Innern betreff end Zulassung bzw. Nicht-Zulassung werden der GAeSO und der SASIS AG zu r Kenntnis gebracht. Diesen Organisationen steht kein Beschwer derecht zu.

§ 5 Verfall der Zulassung

1 Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt oder die Ärztin nicht innert 6 Mo- naten nach der Erteilung von der Zulassung Gebrauch macht, indem er oder sie zulasten der OKP tätig wird.

§ 6 Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen

1 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ode r einer Betriebsbe- willigung erfolgt nach den eidgenössischen und kant onalen Vorschriften unabhängig von der Zulassung bzw. Nicht-Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.
2 Berufsausübungsbewilligung und Betriebsbewilligung begründen keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

§ 7 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsg attung

1 Es dürfen nur Ärzte und Ärztinnen angestellt werden , die während min- destens drei Jahren an einer anerkannten schweizeris chen Weiterbildungs- stätte gearbeitet haben. Ausnahmen bedürfen der Zus timmung des Depar- tements.*

§ 8 Übergangsbestimmungen

1 Auf Ärzte und Ärztinnen, welche im Zeitpunkt des Ink rafttretens dieser Verordnung über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn verfügen, ist diese Verordnung nicht anwendbar.
1 ) SR 832.103 .
3
2 Gesuche, welche mit allen erforderlichen Unterlage n vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bi sherigem Recht beurteilt. RRB Nr. 2013/1557 vom 26. August 2013. Die Einspruchsfrist ist am 13. November 2013 unbenut zt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2013 (ursprünglich bis am 30. Juni 2016). Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2016/1129 vom 21 . Juni 2016 bis am

30. Juni 2019 verlängert.

Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2019/958 vom 18. Juni 2019 bis am

30. Juni 2021 verlängert.

Die Geltungsdauer wurde mit RRB Nr. 2021/787 vom 8. Juni 2021 bis am 30. Juni 2023 verlängert. Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2013.
4 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

18.06.2019 01.07.2019 § 1 Abs. 2 geändert GS 2019, 21

18.06.2019 01.07.2019 § 7 Abs. 1 geändert GS 2019, 21

5 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Besch luss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 18.06.2019 01.07.2019 geändert GS 2019, 21

§ 7 Abs. 1 18.06.2019 01.07.2019 geändert GS 2019, 21

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