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Version: 31.05.2022
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Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

(VOCV) vom 12. November 1997 (Stand am 1. Juni 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35 a und 35 c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 ¹ (USG),
verordnet:
¹ SR 814.01

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff
Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.
Art. 2 Abgabeobjekt
Der Abgabe unterliegen:
a. die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
b. die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung
Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.

2. Abschnitt: Vollzug

Art. 4 ² Vollzugsbehörden
¹ Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.
² Das BAFU:
a. vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages (Art. 23–23 b );
b. unterstützt die Oberzolldirektion beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen (Art. 9–9 h );
c. untersucht die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
³ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ³ stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung.
⁴ Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie überprüfen insbesondere:
a. die Massnahmenpläne nach Artikel 9 d sowie ihre Anpassung (Art. 9 f und 9 g );
b. die Nachweise nach Artikel 9 h ;
c. die VOC-Bilanzen nach Artikel 10;
d.
das Gesuch um Fristerstreckung nach Artikel 9 i.
⁵ Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen 1,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.
⁶ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 3989 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5953 ).
Art. 5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
¹ Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des BAFU . Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
² Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 1951 ).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 6 Kontrollen
¹ Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.
² Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

3. Abschnitt: Abgabesatz

Art. 7
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 1765 ).

4. Abschnitt: Abgabebefreiung und VOC-Bilanz

Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen
¹ VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
a. Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;
b. Im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
² Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.
³ Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.
Art. 9 Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
VOC, die in einer stationären Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 ¹⁰ (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
a. die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
b. die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar ist; und
c. die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
¹⁰ SR 814.318.142.1
Art. 9 a ¹¹ Anlagengruppen
¹ Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
a. sie von derselben Person betrieben werden; und
b. jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt. ¹²
² Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
³ Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach Artikel 9 c Absatz 1 Buchstabe b nicht geändert werden. Ausgenommen sind:
a. der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
b. der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen;
c. der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderungen nach Anhang 3 genügen. ¹³
Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen. ¹⁴
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 573 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 573 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 573 ).
Art. 9 b ¹⁵ Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
¹ Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a. die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
b. die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
c. das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
² Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a. die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
b. die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
c. die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 9 c ¹⁶ Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
¹ Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ist erfüllt, wenn:
a. die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder
b. ¹⁷
die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am 31. Dezember 2022 (Laufzeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
² Das UVEK passt Anhang 3 sowie die Laufzeit nach Absatz 1 Buchstabe b alle fünf Jahre nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftszweige und der Kantone an. Es berücksichtigt dabei die technische Entwicklung.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 28. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4923 ).
Art. 9 d ¹⁸ Massnahmenplan
¹ Der Massnahmenplan nach Artikel 9 c Absatz 1 Buchstabe b enthält:
a. Angaben über den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 (Soll-Ist Analyse);
b. die geplanten Massnahmen;
c. den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen;
d. das Emissionsreduktionspotenzial jeder Massnahme.
² Er muss vorsehen, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren seiner Dauer erbracht wird.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 9 e ¹⁹ Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans
¹ Für eine bestehende stationäre Anlage ist das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans der kantonalen Behörde spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung einzureichen.
² Für eine neue stationäre Anlage kann das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans der kantonalen Behörde jederzeit eingereicht werden.
³ Das Gesuch muss den Massnahmenplan enthalten.
⁴ Betreiber von bestehenden stationären Anlagen, die eine VOC-Bilanz nach Artikel 10 einzureichen haben, müssen diese dem Massnahmenplan beilegen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3785 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5953 ).
Art. 9 f ²⁰ Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung
¹ Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst werden, wenn eine oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können.
² Das Gesuch um Anpassung ist der kantonalen Behörde spätestens sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 9 g ²¹ Anpassung des Massnahmenplans bei Änderungen an der stationären Anlage
¹ Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC-Emissionen haben, sind der kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
² Soweit notwendig wird der Massnahmenplan angepasst.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 9 h ²² Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
¹ Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35 a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass:
a. die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 genügt; oder
b. ²³
die im genehmigten Massnahmenplan für das betreffende Geschäftsjahr vorgesehenen Massnahmen fristgerecht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
² Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
³ Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5953 ).
Art. 9 i ²⁴ Fristerstreckung bei Härtefällen
¹ Die Oberzolldirektion kann auf Gesuch hin die Fristen zur Umsetzung der Massnahmen im Massnahmenplan nach Artikel 9 d bis höchstens zum Ende der Laufzeit verlängern, wenn das Unternehmen, in dem die Anlage betrieben wird, durch die fristgerechte Umsetzung der Massnahmen unverschuldet in seiner Existenz gefährdet werden könnte.
² Das Gesuch um Fristerstreckung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die grundlegende Veränderung seit Genehmigung des Massnahmenplans, die bei dessen fristgerechter Umsetzung zur Existenzgefährdung führt, und deren Auswirkungen auf das Unternehmen;
b. den Nachweis, dass die grundlegende Veränderung nach Buchstabe a unverschuldet erfolgt ist;
c. sämtliche bereits umgesetzten Massnahmen zur Verminderung diffuser VOC-Emissionen in der betroffenen stationären Anlage;
d. die zu erwartenden Kosten jeder Massnahme, die zu verschieben ist;
e. den Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen, die zu verschieben sind.
³ Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
⁴ Das Gesuch ist der kantonalen Behörde bis vier Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einzureichen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5953 ).
Art. 9 j ²⁵ Zeitpunkt der Befreiung bei neuen stationären Anlagen
Neue stationäre Anlagen, welche die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen, sind ab folgendem Zeitpunkt von der Abgabe befreit:
a. wenn die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt: ab der Betriebsaufnahme;
b. wenn die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 noch nicht genügt: ab dem Geschäftsjahr, das auf die Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Massnahmenplans folgt.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5953 ).
Art. 10 VOC-Bilanz
¹ Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35 a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen. ²⁶
² Die VOC-Bilanz enthält:
a. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b. in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c. wiedergewonnene Mengen;
d. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e. Restemissionen.
³ Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
⁴ Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
⁵ Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).

5. Abschnitt: Abgabeerhebung im Inland

Art. 11 Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.
Art. 12 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
a. für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
b. für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 13 Abgabedeklaration
¹ Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt. ²⁷
² Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
³ Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
⁴ Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
⁵ Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen. ²⁸
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
Art. 14 Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
¹ Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
³ Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 16 Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 17 Verjährung der Abgabeforderung
¹ Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
² Die Verjährung wird unterbrochen:
a. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
³ Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
⁴ Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

6. Abschnitt: Abgaberückerstattung

Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung
¹ Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind. ²⁹
² Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren.
³ Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
³ bis Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam einen Rückerstattungsantrag stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter. ³⁰
⁴ Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde. ³¹
⁵ Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 1765 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 1765 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 1765 ).
Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
¹ Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
² Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 20 Antrag auf Rückerstattung
¹ Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:
a. den kantonalen Behörden;
b. der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
² Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten:
a. die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
b. Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
c. weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.

7. Abschnitt: Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren) ³²

³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
Art. 21 ³³ Bewilligung
¹ Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC:
a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder
b. zu exportieren. ³⁴
¹ a ... ³⁵
¹ bisSie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a. der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b. sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können. ³⁶
² Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 25 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 50 t VOC nachweisen. ³⁷
³ Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
⁴ Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben. ³⁸
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3117 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 ( AS 2000 3049 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5953 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 22 Abrechnung
¹ Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
² Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
³ ... ³⁹
⁴ Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren. ⁴⁰
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 1765 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
Art. 22 a ⁴¹ Berichtigung der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ⁴² beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
⁴¹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 43 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
⁴² SR 631.0
Art. 22 b ⁴³ Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
¹ Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Artikel 21 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert.
² Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz.
³ Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.
⁴ Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 1765 )

8. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrages

Art. 23 ⁴⁴ Grundsatz
¹ Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag an die Bevölkerung.
² Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.
³ Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen.
⁴ Als Versicherer gelten:
a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁴⁵ über die Krankenversicherung (KVG);
b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁴⁶ über die Militärversicherung (MVG).
⁵ Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Verteilungsjahr:
a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
⁶ An Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt. ⁴⁷
⁷ Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen. ⁴⁸
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 7 erster Satz, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 1951 ).
⁴⁵ SR 832.10
⁴⁶ SR 833.1
⁴⁷ Fassung gemäss Art. 137 der CO 2 -Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7005 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Art. 137 der CO 2 -Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7005 ).
Art. 23 a ⁴⁹ Ausrichtung an die Versicherer
¹ Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
² Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen.
³ Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
⁴⁹ Eingefügt durch Art. 137 der CO 2 -Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7005 ).
Art. 23 b ⁵⁰ Organisation
¹ Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Verteilungsjahres:
a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen;
b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
² Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrages. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen. ⁵¹
⁵⁰ Ursprünglich Art. 23 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 1951 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 311 ).
Art. 23 c ⁵² Entschädigung der Versicherer
Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 123 der CO 2 -Verordnung vom 30. November 2012 ⁵³ .
⁵² Ursprünglich Art. 23 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 ( AS 2011 1951 ). Fassung gemäss Art. 137 der CO 2 -Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7005 ).
⁵³ SR 641.711

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.
Art. 25 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
² Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2000 erhoben. ⁵⁴
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).

Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2012 ⁵⁵

⁵⁵ AS 2012 3785
Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist spätestens am 30. April 2013 einzureichen.

Anhang 1 ⁵⁶

⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5953 7643 ).
(Art. 2 Bst. a)

Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)

1 Stoffe

Zolltarif-Nr. ⁵⁷

Stoff(e)

CAS-Nummer

2914.1100

Aceton

67-64-1

2707.1090 + 2902.2090

Benzol

71-43-2

ex ⁵⁸ 2915.3980

Benzylacetat

140-11-4

2906.2100

Benzylalkohol (Phenylmethanol)

100-51-6

ex 2909.1999

Bis(2-ethoxyethyl)ether (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol)

112-36-7

ex 2909.1999

Bis(2-methoxyethyl)ether (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol)

111-96-6

ex 2711.1390 + ex 2901.1019

n-Butan

106-97-8

2905.1300

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

71-36-3

ex 2905.1490

Butan-2-ol (sec-Butylalkohol)

78-92-2

ex 2909.4390

2-n-Butoxyethanol (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol)

111-76-2

ex 2909.4390

2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol)

112-34-5

ex 2915. 3980

2-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmono-butyletheracetat, Butylglykolacetat)

112-07-2

ex 2909.4999

1-n-Butoxypropan-2-ol

5131-66-8

ex 2909.4999

1-tert-Butoxypropan-2-ol

57018-52-7

2915.3300

n-Butylacetat

123-86-4

ex 2932.2000

4-Butyrolacton (Tetrahydro-2-furanon)

96-48-0

2902.7090

Cumol (Isopropylbenzol)

98-82-8

2902.1190

Cyclohexan

110-82-7

ex 2914.2200

Cyclohexanon

108-94-1

ex 2902.1999

Cyclopentan

287-92-3

ex 2902.9099 + ex 3805.9000

p-Cymol

99-87-6

2903.1200

Dichlormethan (Methylenchlorid)

75-09-2

ex 2909.1999

1,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, Diethylglykol)

629-14-1

2909.1100

Diethylether

60-29-7

ex 2909.1999

Diisopropylether (2-Isopropoxypropan)

108-20-3

Zolltarif-Nr.

Stoff(e)

CAS-Nummer

ex 2909.1999

1,2-Dimethoxyethan (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol)

110-71-4

ex 2909.1999

Dimethylether

115-10-6

ex 2932.9980

1,4-Dioxan (Diethylendioxid)

123-91-1

ex 2909.1999

Di-n-Propylether (Propylether)

111-43-3

2915.2100

Essigsäure

64-19-7

2915.2400

Essigsäureanhydrid

108-24-7

Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwec­ken dienen können (Art. 31 Alkoholgesetz)

64-17-5

ex 2909. 4480

2-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethylether, Ethylglykol)

110-80-5

ex 2909.4999

1-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonoethyl­ether)

1569-02-4

2915.3100

Ethylacetat

141-78-6

2902.6090

Ethylbenzol

100-41-4

ex 2915.1300

Ethylformiat

109-94-4

2912.1100

Formaldehyd (Methanal)

50-00-0

ex 2901.1099

Heptan

142-82-5

ex 2901.1099

Hexan

110-54-3

ex 2905.1980

Hexan-1-ol

111-27-3

ex 2914.4090

4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

123-42-2

ex 2915.3980

Isobutylacetat

110-19-0

ex 2915.3980

Isopropylacetat

108-21-4

ex 2902.1999

D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien)

5989-27-5

ex 2902.1999 + ex 3805.9000

DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien, Dipenten)

138-86-3

ex 2902.1999

L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) D‑, DL‑ und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten)

5989-54-8

2905.1190

Methanol

67-56-1

ex 2915.3980

1-Methoxy-2-propylacetat (Propylenglykolmonomethyletheracetat)

108-65-6

ex 2909. 4480

2-Methoxyethanol (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol)

109-86-4

ex 2915. 3980

2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat)

110-49-6

ex 2909.4999

1-Methoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonomethylether)

107-98-2

ex 2915.3980

Methylacetat

79-20-9

ex 2901.1099

2-Methylbutan (i-Pentan)

78-78-4

ex 2902.1999

Methylcyclohexan

108-87-2

2914.1200

Methylethylketon (2-Butanon, MEK)

78-93-3

ex 2915.1300

Methylformiat

107-31-3

ex 2901.1099

2-Methylpentan (i-Hexan)

107-83-5

2914.1300

4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon, MIBK)

108-10-1

ex 2711.1390 + ex 2901.1019

2-Methylpropan (Isobutan)

75-28-5

ex 2905.1490

2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol)

78-83-1

ex 2933.7900

N-Methyl-2-pyrrolidon (1‑Methyl‑2‑pyrrolidinon)

872-50-4

ex 2901.1099

n-Pentan

109-66-0

ex 2905.1980

Pentan-1-ol (n-Amylalkohol)

71-41-0

ex 2905.1980

Pentan-2-ol (sec. Amylalkohol)

6032-29-7

2711.1290 + ex 2711.2990

Propan

74-98-6

ex 2905.1290

Propan-1-ol

71-23-8

ex 2905.1290

Propan-2-ol (Isopropylalkohol, Isopropanol)

67-63-0

ex 2909.4480

2-Propoxyethanol (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol)

2807-30-9

ex 2915.3980

n-Propylacetat

109-60-4

2903.2300

Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER)

127-18-4

2932.1100

Tetrahydrofuran (Oxolan)

109-99-9

2707.2090 + 2902.3090

Toluol

108-88-3

2903.2200

Trichlorethen

79-01-6

ex 2902.9099

Trimethylbenzole (1,2,3‑, 1,2,4‑ und 1,3,5‑Trimethylbenzol)

526-73-8

95-63-6

108-67-8

2902.4190

o-Xylol

95-47-6

2902.4290

m-Xylol

108-38-3

2902.4390

p-Xylol

106-42-3

⁵⁷ SR 632.10 Anhang
⁵⁸ «ex» bedeutet «daraus», d.h. nur die explizit genannten Stoffe dieser Zolltarif-Nummer unterliegen der VOC-Abgabe.

2 Stoffgruppen

Zolltarif-Nr. ⁵⁹

Stoffgruppe(n)

CAS-Nummer

2707.5090

Aromatische KW-Gemische (u.a. Solvent Naphtha)*

diverse

ex 2909.4999

Butoxypropanole (Isomerengemische)

diverse

ex 2909.4999

Dipropylenglykol(mono)methylether (DPM; Einzelisomere und Isomerengemische)

diverse

2710.1299

Leichtöle und Zubereitungen*

diverse

ex 2905.1980

Pentanole (Isomerengemische)

diverse

2710.1291

Petrolether+Benzine (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)

diverse

2710.1991

Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*

diverse

2710.1292

White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*

diverse

2707.3090 + 2902.4490

Xylole (Isomerengemische)

diverse

* Fraktionen bis 240 °C.
⁵⁹ SR 632.10 Anhang

Anhang 2 ⁶⁰

⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. April 2008 ( AS 2008 1765 ). Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 16 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs ( AS 2011 3331 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3785 ), Anhang 3 Ziff. 10 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs ( AS 2016 2445 ), Anhang 2 Ziff. 6 der V vom 29. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs ( AS 2016 2647 ), Ziff. II der V vom 25. Okt. 2017 ( AS 2017 5953 ) und Anhang 3 Ziff. 13 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 445 ).
(Art. 2 Bst. b)

Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)

Zolltarif-Nr. ⁶¹

Produkt(e)/Produktegruppe(n)

ex

2207.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholge­halt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken

1000

– Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol
oder mehr

2000

– Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt

ex

2208.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken

– andere:

9010

– – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger
als 80 % Vol

ex

2209.0000

Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden,
andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:

– zu anderen Zwecken:

1994

– – Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C überge­hen, vermischt

1999

– – andere Destillate und Produkte

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden,
Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:

2090

– zu anderen Zwecken

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

– verflüssigt:

– – andere

1990

– – – andere

2715.0000

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Natur­bitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen)

3201.

Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n)

1000

– Quebrachoauszug

2000

– Mimosaauszug

9000

– andere

3202.

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe;
Gerbstoff­zubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzym­zubereitun­gen zum Vorgerben:

1000

– synthetische organische Gerbstoffe

9000

– andere

3203.

Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch ein­heit­lich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe:

0010

– Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

0090

– andere

3204.

Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich;
in Anmer­kung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage syn­thetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

– synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung 3 zu diesem Ka­pitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:

1100

– – Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe

– – Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grund­lage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:

1210

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1290

– – – andere

– – basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe:

1310

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1390

– – – andere

1400

– – Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe

1500

– – Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigment­farben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

1600

– – Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe

1700

– – Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe

1800

– Carotinoidfarbstoffe und Zubereitungen auf Grundlage dieser Farbstoffe

– – andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farb-stoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19:

1910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1990

– – – andere

2000

– synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller ver­wendeten Art

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3205.0000

Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke

3206.

Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zuberei­tungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorgani­sche Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

– Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandi­oxid:

1900

– – andere

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n)

1100

– – 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet

2000

– Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindun­gen

– andere Farbstoffe und andere Zubereitungen:

4100

– – Ultramarin und seine Zubereitungen

4200

– – Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

4900

– – andere

5000

– anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art

3207.

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken:

1000

– Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Far­ben und ähnliche Zubereitungen

2000

– Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnli­che Zubereitungen

3000

– flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

4000

– Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken

3208.

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polyme­ren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

1000

– auf der Grundlage von Polyestern

2000

– auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren

9000

– andere

3209.

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polyme­ren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Me­dium dispergiert oder gelöst:

1000

– auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren

9000

– andere

3210.0000

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art

3211.0000

Zubereitete Sikkative

3212.

Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf:

1000

– Prägefolien

9000

– andere

3213.

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farb­tönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:

1000

– Farben in Zusammenstellungen

9000

– andere

3214.

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Maler­arbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwende­ten Art:

1000

– Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Maler­arbeiten

9000

– andere

3215.

Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

– Druckfarben:

1100

– – schwarze

1900

– – andere

– andere:

9010

– – Tintenpatronen (mit oder ohne integrierten Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39 bestimmt und mechani­sche oder elektrische Bauelemente aufweisend; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

9090

– – andere

3301.

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeug­nisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aroma­tische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:

– etherische Öle von Zitrusfrüchten:

1200

– – Orangenöl

1300

– – Zitronenöl

1900

– – andere

– etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten:

2400

– – Pfefferminzöl (Mentha piperita)

2500

– – andere Minzenöle

– – andere:

2910

– – – Eucalyptus- und Sandelholzöle

2930

– – – Anis-, Bay-, Campher-, Cananga-, Carvi-, Fichtennadel-, Geranium-, Guajakholz-, Gurjunbalsam-, Kabriuvaholz-, Lavendel- und Lavandin-, Lemongrass-, Litsea Cubeba-, Nelken-, Palmarosa-, Petitgrain-, Patchouli-, Rauten-, Rosenholz- (einschliesslich mexikanisches Linaloeöl), Rosmarin-, Sassafras-, Shiu-(Ho-), Spik-, Sternanis-, Thymian-, Vetiver-, Wacholder-, Wermut-, Zedernholz-, Zimt-, Zitronellaöle

2980

– – – andere

– – andere:

9090

– – – andere

3302.

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholi­scher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwen­deten Art:

9000

– andere

3303.0000

Parfüm und Toilettenwasser

3304.

Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausge­nommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungs­mittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege:

1000

– Schminken für die Lippen

2000

– Schminken für die Augen

3000

– Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

– andere:

9100

– – Puder, einschliesslich feste Puder

9900

– – andere

3305.

Zubereitungen für die Haarpflege:

1000

– Haarwaschmittel

2000

– Zubereitungen für die permanente Haarverformung

3000

– Haarlacke

9000

– andere

3306.

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpu­der und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahn­zwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht:

1000

– Zahnpflegemittel

2000

– Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

– andere:

9010

– – Haftmittel für Zahnprothesen

9090

– – andere

3307.

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdes­odorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, an­dere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmeti­sche Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zuberei­tete Raumdesodorie­rungs­mittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfi­zierenden Eigenschaften:

1000

– Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren

2000

– Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel

3000

– parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze

– Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, ein­schliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien:

4100

– – «Agarbatti» (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen

4900

– – andere

– andere:

9010

– – Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen

9090

– – andere

ex

3401.

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

– Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen
in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

1100

– – zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken)

– – andere:

1990

– – – andere (als gewöhnliche Seifen)

3000

– organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Ein­zelverkauf, auch Seife enthaltend

ex

3402.

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.5000/9000.

– anionaktive organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3100

– – Lineare Alkylbenzol-sulfonsäuren und ihre Salze

3900

– – andere

– andere grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

– – kationaktiv:

4110

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

4190

– – – andere

– – nicht ionogen:

4210

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

4290

– – – andere

4900

– – andere

5000

– Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf

9000

– andere

3403.

Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosions­schutz­mittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstof­fen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, aus­genommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichts­prozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

– Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

1100

– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder and­e­ren Stoffen

1900

– – andere

– andere:

9100

– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder an­deren Stoffen

9900

– – andere

3405.

Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Polier­mittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404:

1000

– Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder

2000

– Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren

3000

– Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle

4000

– Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel

9000

– andere

3506.

Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Er­zeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkauf­s­packungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht:

1000

– Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspa­ckungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Kleb­stoff auf­gemacht

– andere:

– – Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder Kunststoffen (ein­schliesslich Kunstharzen):

9130

– – – durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

9180

– – – andere

9910

– – – zu Futterzwecken

9990

– – – andere

3707.

Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnis­se, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

1000

– Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen

9000

– andere

3805.

Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen
Behand­lung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend:

1000

– Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl

9000

– andere

3808.

Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeug­nisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwe­felkerzen und Fliegenfänger:

– in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren:

5200

– – DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Aufmachungen mit einem
Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

5900

– – andere

– in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte Waren:

6100

– – in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

6200

– – in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, jedoch nicht mehr als 7,5 kg

6900

– – andere

– andere:

– – Insektizide:

9120

– – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen

9180

– – – andere

– – Fungizide:

9220

– – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen

9280

– – – andere

– – Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren:

9320

– – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen

9380

– – – andere

– – Desinfektionsmittel:

9410

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b

9480

– – – andere

9900

– – andere

3809.

Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixie­ren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zu­bereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilin­dustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien ver­wendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

1010

– – zu Futterzwecken

1090

– – andere

– andere:

9100

– – der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

9200

– – der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

9300

– – der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3810.

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfs­mittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zube­reitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art:

1000

– Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend

9000

– andere

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, ander­weit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

0090

– andere

3815.

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

– auf Trägern fixierte Katalysatoren:

1100

– – mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz

1200

– – mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz

1900

– – andere

9000

– andere

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:

0090

– andere

3820.0000

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Entei­sen

3824.

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Er­zeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:

1010

– – zu Futterzwecken

1090

– – andere

3000

– nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

4000

– zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

5000

– Mörtel und Beton, nicht feuerfest

6000

– Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44

– in Unternummern-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Waren

8100

– – Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

8200

– – polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

8300

– – Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

8400

– – Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlorde­con (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

8500

– – 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN), enthaltend

8600

– – Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend

8700

– – Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamid oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend

8800

– – Tetra-, Penta-,Hexa-, Hepta-oder Octabromdiphenylether enthaltend

8900

– – Kurzkettige Chlorparaffine enthaltend

– andere:

9100

– – Mischungen und Zubereitungen hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methylmethylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat bestehend

9200

– – Polyglycolester der Methylphosphonsäure

– – andere:

– – – Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel:

9911

– – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b

9919

– – – – andere

– – – andere:

9991

– – – – zu Futterzwecken

9999

– – – – andere

3825.

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle
(ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonder­abfälle]):

1000

– Siedlungsmüll

2000

– Klärschlamm

3000

– klinische Abfälle

– Abfälle von organischen Lösungsmitteln:

4100

– – halogeniert

4900

– – andere

5000

– Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

– andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

6100

– – vorwiegend organische Bestandteile enthaltend

6900

– – andere

– andere:

9010

– – zu Futterzwecken

9090

– – andere

3826.

Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:

0090

– andere

3827.

Mischungen, die Halogenderivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend; teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HFBKW) enthaltend; Tetrachlorkohlenstoff enthaltend; 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend:

1100

– – Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

1200

– – teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HFBKW) enthaltend

1300

– – Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

1400

– – 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

2000

– Bromchlordidfluormethan (Halon-1211), Bromtrifluormethan (Halon-1301) oder 1,2-Dibromtetrafluorethan (Halon-2402) enthaltend

– Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), auch Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend:

3100

– – Stoffe der Nummern 2903.41 bis 2903.48 enthaltend

3200

– – andere, Stoffe der Nummern 2903.71 bis 2903.75 enthaltend

3900

– – andere

4000

– Methylbromid (Brommethan) oder Bromchlormethan enthaltend

– Fluoroform (HFC-23) oder Perfluorcarbone (PFC) aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend:

5100

– – Fluoroform (HFC-23) enthaltend

5900

– – andere

– Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend:

6100

– – 15 Gewichtsprozent oder mehr 1,1,1-Trifluorethan (HFC-143a) enthaltend

6200

– – andere, in der vorstehend erwähnten Unternummer nicht genannt, 55 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) aber keine Fluorderivate von ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen (HFO) enthaltend

6300

– – andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 40 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) enthaltend

6400

– – andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 30 Gewichtsprozent oder mehr 1,1,1,2-Tetrafluorethan (HFC-134a) aber keine Fluorderivate von ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen (HFO) enthaltend

6500

– – andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 20 Gewichtsprozent oder mehr Difluormethan (HFC-32) und 20 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) enthaltend

6800

– – andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, Stoffe der Nummern 2903.41 bis 2903.48 enthaltend

6900

– – andere

9000

– andere

3901.

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

1000

– Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

2000

– Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

3000

– Ethylen -Vinylacetat-Copolymere

4000

– Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9080

– – andere

3902.

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

1000

– Polypropylen

2000

– Polyisobutylen

3000

– Propylen-Copolymere

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3903.

Polymere des Styrols, in Primärformen:

– Polystyrol:

1100

– – expandierbar

1900

– – anderes

2000

– Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

3000

– Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

9000

– andere

3904.

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

1000

– Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

– anderes Poly(vinylchlorid):

2100

– – nicht weich gemacht

2200

– – weich gemacht

3000

– Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

4000

– andere Copolymere des Vinylchlorids

5000

– Polymere des Vinylidenchlorids

– fluorierte Polymere:

6100

– – Polytetrafluorethylen

6900

– – andere

9000

– andere

3905.

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; an­dere Polymere des Vinyls, in Primärformen:

– Poly(vinylacetat):

1200

– – in wässeriger Dispersion

1900

– – andere

– Copolymere des Vinylacetats:

2100

– – in wässeriger Dispersion

2900

– – andere

3000

– Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen ent­haltend

– andere:

9100

– – Copolymere

– – andere:

9910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9990

– – – andere

3906.

Acrylpolymere in Primärformen:

1000

– Poly(methyl-metacrylat)

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3907.

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

– Polyacetale:

1010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1090

– – andere

– andere Polyether:

2100

– – Bis(polyoxyethylen) Methylphosphonat

– – andere

2910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

2990

– – – andere

– Epoxidharze:

3010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

3090

– – andere

4000

– Polycarbonate

5000

– Alkydharze

– Poly(ethylenterephthalat)

6100

– – mit einer Viskositätszahl von 78 ml /g oder mehr

6900

– – andere

7000

– Poly(milchsäure)

– andere Polyester:

9100

– – ungesättigt

– – andere:

9910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9920

– – – thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischenFlüssigkristall-Polyestern

9970

– – – andere

3908.

Polyamide in Primärformen

1000

– Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

9000

– andere

3909.

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

– Harnstoffharze; Thioharnstoffharze:

1010

– Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1090

– – andere

2000

– Melaminharze

– andere Aminoharze

3100

– – Poly(methylenphenyl isocyanat) (roh MDI, polymeres MDI)

3900

– – andere

4010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

4090

– – andere

5000

– Polyurethane

3910.0000

Silicone, in Primärformen

3911.

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Poly­sulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeug­nisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

– Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene:

1010

– – in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst

1090

– – andere

2000

– Poly(1,3-phenylenmethyl phosphonat)

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3912.

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

– Celluloseacetate:

1100

– – nicht weich gemacht

1200

– – weich gemacht

2000

– Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium)

– Celluloseether:

– – Carboxymethylcellulose und ihre Salze:

3110

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

3190

– – – andere

– – andere:

3910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

3990

– – andere

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b

9090

– – andere

3913.

Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Poly­mere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Natur­kautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

1000

– Alginsäure, ihre Salze und Ester

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3914.

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen:

0010

– Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

0090

– andere

⁶¹ SR 632.10 Anhang

Anhang 3 ⁶²

⁶² Eingefügt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3785 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 28. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4923 ).
(Art. 9 Bst. c)

Verminderung der diffusen VOC-Emissionen

1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen

11 Allgemeine Anforderungen

111 Grundsatz
Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.
112 Ablufterfassung und -reinigung
¹ Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
² Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.
³ Bei Prozessen in nicht-geschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
⁴ Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
⁵ Die Abluft nach den Absätzen 2–4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).
⁶ Die Absätze 3–5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.
⁷ Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass:
a. das Abluftsystem dicht ist;
b. systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.
⁸ Die Lüftung in Betriebsräumen mit mechanisch erzeugter Zuluft ist, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht, wenn:
a. ein Produktionsgebäude einen einzigen Betriebsraum aufweist und aus diesem eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird;
b. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus diesen eine Jahresfracht von insgesamt mindestens 1000 kg VOC emittiert wird; oder
c. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus einem dieser Betriebsräume eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird.
113 Gebindeabdeckungen
Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.
114 Arbeitsorganisation
¹ Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.
² Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Arbeitsvorschriften zu schulen.
³ Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.
115 Dokumentation
¹ Es muss eine aktuelle Bestandsaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere:
a. einen Lüftungsplan;
b. eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.
² Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.

12 Prozessspezifische Anforderungen

Prozesse

Anforderungen

– Ein- und Umfüllprozesse
– Soweit technisch und betrieblich möglich und wirt­schaftlich tragbar: Gaspendelsystem
– Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemesse­ner Absaugleistung über ALURA
– Stoffmischungen
– Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittel­zufuhr durch geschlossenes System
– Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdich­ter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringun­gen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
– Trocknen und Einbrennen beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten
– Im geschlossenen System
– Reinigung von Gebinden, Produkten, Teilena sowie allgemeine Reinigung
– Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Reinigungsmitteln. Beim Einsatz von VOC gelten die folgenden Anforderungen:
– Erfolgt die Reinigung mehrmals pro Woche, darf nur in geschlossenen Systemen mit (externer) Aufbereitung der Abfalllösungsmittel gereinigt werden
– Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten
– Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der Abdeckung der Reinigungswanne unmittelbar nach der Reinigung
– Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
– Lagerung
– In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
– Entsorgung
– Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden
a
Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziffer 87 LRV zu beachten.

13 Gleichwertige Anforderungen

Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.

2 Branchenspezifische Richtlinien

¹ Das BAFU erlässt zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang branchenspezifische Richtlinien. Diese können branchenspezifisch zusätzliche Anforderungen vorsehen.
² Es passt die Richtlinien alle fünf Jahre an.
³ Beim Erlass und bei der Anpassung der Richtlinien hört es die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an und berücksichtigt die technische Entwicklung.
Version: 31.12.2022
Anzahl Änderungen: 538

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

(VOCV) vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35 a und 35 c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 ¹ (USG),
verordnet:
¹ SR 814.01

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff
Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.
Art. 2 Abgabeobjekt
Der Abgabe unterliegen:
a. die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
b. die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung
Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.

2. Abschnitt: Vollzug

Art. 4 ² Vollzugsbehörden
¹ Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.
² Das BAFU:
a. vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages (Art. 23–23 b );
b. ³
...
c. untersucht die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
³ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung.
⁴ Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden des Bundes, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Aufgehoben
b. die Überprüfung der Nachweise nach Artikel 9 h ;
c. die Überprüfung der VOC-Bilanzen nach Artikel 10;
d. Aufgehoben
e.
die Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen nach Artikel 9 k.
⁵ Die Aufwände der Vollzugsbehörden des Bundes werden jährlich mit 4,9 Prozent der Einnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich Rückerstattungen) entschädigt. Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird bei Bedarf überprüft und angepasst.
⁶ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
¹ Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des BAFU . Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
² Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 1951 ).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 6 Kontrollen
¹ Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die ein Gesuch um Rückerstattung ¹⁰ stellen.
² Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Abschnitt: Abgabesatz

Art. 7 ¹¹
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 1765 ).

4. Abschnitt: Abgabebefreiung und VOC-Bilanz

Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen
¹ VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
a. Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;
b. ¹²
Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
² ... ¹³
³ Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch ¹⁴ der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
¹⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 9 ¹⁵ Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
VOC, die in einer stationären Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 ¹⁶ (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
a. die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
b. die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar ist; und
c. die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
¹⁶ SR 814.318.142.1
Art. 9 a ¹⁷ Anlagengruppen
¹ Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
a. sie von derselben Person betrieben werden; und
b. jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt. ¹⁸
² Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
³ Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann in den folgenden Fällen geändert werden:
a. Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
b. Aufgehoben
c. Einbezug stationärer Anlagen, die den Anforderungen nach Anhang 3 genügen;
d. Verkauf stationärer Anlagen;
e. Änderung von Anhang 3; nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. ¹⁹
... ²⁰
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 573 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 9 b ²¹ Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
¹ Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a. die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
b. die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
c. das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
² Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a. die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
b. die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
c. die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 9 c ²² Anpassungen an den Stand der Technik
¹ Das UVEK passt Anhang 3 der technischen Entwicklung an. Es hört vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.
² Die VOC-Emissionen aus stationären Anlagen, die aufgrund einer Anpassung nach Absatz 1 nicht mehr nach den Anforderungen nach Anhang 3 vermindert werden, bleiben von der Abgabe befreit, wenn die Anlage spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung die Anforderungen von Anhang 3 wieder erfüllt.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3785 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 9 d– 9 f ²³
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3785 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 9 g ²⁴ Änderung an der stationären Anlage ²⁵
¹ Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC-Emissionen haben, sind der kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
² ... ²⁶
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 9 h ²⁷ Nachweis für die Abgabebefreiung ²⁸
¹ Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35 a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. ²⁹
² Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
³ Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 9 i ³⁰
¹ Die Oberzolldirektion kann auf Gesuch hin die Fristen zur Umsetzung der Massnahmen im Massnahmenplan nach Artikel 9 d bis höchstens zum Ende der Laufzeit verlängern, wenn das Unternehmen, in dem die Anlage betrieben wird, durch die fristgerechte Umsetzung der Massnahmen unverschuldet in seiner Existenz gefährdet werden könnte.
² Das Gesuch um Fristerstreckung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die grundlegende Veränderung seit Genehmigung des Massnahmenplans, die bei dessen fristgerechter Umsetzung zur Existenzgefährdung führt, und deren Auswirkungen auf das Unternehmen;
b. den Nachweis, dass die grundlegende Veränderung nach Buchstabe a unverschuldet erfolgt ist;
c. sämtliche bereits umgesetzten Massnahmen zur Verminderung diffuser VOC-Emissionen in der betroffenen stationären Anlage;
d. die zu erwartenden Kosten jeder Massnahme, die zu verschieben ist;
e. den Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen, die zu verschieben sind.
³ Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
⁴ Das Gesuch ist der kantonalen Behörde bis vier Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einzureichen.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017 ( AS 2017 5953 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 9 j ³¹ Zeitpunkt der Befreiung
Stationäre Anlagen sind ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017 ( AS 2017 5953 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 9 k ³² Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen
¹ Die Kantone bestätigen bei stationären Anlagen auf Anfrage des Betreibers die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.
² Sie überprüfen die Bestätigungen mindestens alle fünf Jahre und führen dazu Begehungen durch.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 10 VOC-Bilanz
¹ Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35 a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen. ³³
² Die VOC-Bilanz enthält:
a. Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b. in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c. wiedergewonnene Mengen;
d. im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e. Restemissionen.
³ Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen. ³⁴
⁴ Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
⁵ Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).

5. Abschnitt: Abgabeerhebung im Inland

Art. 11 Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.
Art. 12 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
a. für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
b. für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 13 Abgabedeklaration
¹ Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt. ³⁵
² Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
³ Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
⁴ Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
⁵ Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen. ³⁶
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
Art. 14 Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
¹ Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
³ Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 16 Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 17 Verjährung der Abgabeforderung
¹ Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
² Die Verjährung wird unterbrochen:
a. wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
b. durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
³ Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
⁴ Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

6. Abschnitt: Abgaberückerstattung

Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung
¹ Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind. ³⁷
² Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren.
³ Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
³ bis Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter. ³⁸
⁴ Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde. ³⁹
⁵ Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 1765 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 1765 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 1765 ).
Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
¹ Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken. ⁴⁰
² Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 20 Gesuch auf Rückerstattung
¹ Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:
a. den kantonalen Behörden;
b. der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
² Das Gesuch für ausgeführte VOC muss enthalten:
a. die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
b. Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
c. weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.

7. Abschnitt: Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren) ⁴¹

⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
Art. 21 ⁴² Bewilligung
¹ Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC: ⁴³
a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b. zu exportieren;
c. ⁴⁴
zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d. ⁴⁵
zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. ⁴⁶
¹ a ... ⁴⁷
¹ bisSie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a. der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b. sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können. ⁴⁸
² Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen. ⁴⁹
³ Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
⁴ Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben. ⁵⁰
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3117 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 ( AS 2000 3049 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3785 ).
Art. 22 Abrechnung
¹ Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
² Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
³ ... ⁵¹
⁴ Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren. ⁵²
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 1765 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).
Art. 22 a ⁵³ Berichtigung der Zollanmeldung
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ⁵⁴ beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
⁵³ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 43 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
⁵⁴ SR 631.0
Art. 22 b ⁵⁵ Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz
¹ ... ⁵⁶
² Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz. ⁵⁷
³ Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.
⁴ Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 1765 )
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
Art. 22 c ⁵⁸ Sistierung
¹ Das BAZG sistiert die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren, wenn:
a. Mitwirkungspflichten verletzt werden, insbesondere wenn die VOC-Bilanz innerhalb der Nachfrist nicht vollständig eingereicht wird; oder
b. die nachträgliche Zahlung der Abgabe für die vorläufig abgabebefreiten VOC gefährdet erscheint.
² Die Zahlung erscheint als gefährdet, wenn insbesondere:
a. die Zahlungsfähigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;
b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung in Verzug ist; oder
c. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).

8. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrages

Art. 23 ⁵⁹ Grundsatz
¹ Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag nach Abzug der Vollzugskosten an die Bevölkerung. ⁶⁰
² Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.
³ Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen.
⁴ Als Versicherer gelten:
a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁶¹ über die Krankenversicherung (KVG);
b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ⁶² über die Militärversicherung (MVG).
⁵ Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Verteilungsjahr:
a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
⁶ An Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt. ⁶³
⁷ Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen. ⁶⁴
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 7 erster Satz, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 1951 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
⁶¹ SR 832.10
⁶² SR 833.1
⁶³ Fassung gemäss Art. 137 der CO 2 -Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7005 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Art. 137 der CO 2 -Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7005 ).
Art. 23 a ⁶⁵ Ausrichtung an die Versicherer
¹ Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
² Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen.
³ Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
⁶⁵ Eingefügt durch Art. 137 der CO 2 -Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7005 ).
Art. 23 b ⁶⁶ Organisation
¹ Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Verteilungsjahres:
a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen;
b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
² Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
⁶⁶ Ursprünglich Art. 23 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 1951 ).
Art. 23 c ⁶⁷ Entschädigung der Versicherer
Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 123 der CO 2 -Verordnung vom 30. November 2012 ⁶⁸ .
⁶⁷ Ursprünglich Art. 23 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 ( AS 2011 1951 ). Fassung gemäss Art. 137 der CO 2 -Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7005 ).
⁶⁸ SR 641.711

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.
Art. 25 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
² Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2000 erhoben. ⁶⁹
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 604 ).

Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2012 ⁷⁰

⁷⁰ AS 2012 3785
Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist spätestens am 30. April 2013 einzureichen.

Anhang 1 ⁷¹

⁷¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5953 7643 ).
(Art. 2 Bst. a)

Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)

1 Stoffe

Zolltarif-Nr. ⁷²

Stoff(e)

CAS-Nummer

2914.1100

Aceton

67-64-1

2707.1090 + 2902.2090

Benzol

71-43-2

ex ⁷³ 2915.3980

Benzylacetat

140-11-4

2906.2100

Benzylalkohol (Phenylmethanol)

100-51-6

ex 2909.1999

Bis(2-ethoxyethyl)ether (Diethylenglykoldiethylether, Diethyldiglykol)

112-36-7

ex 2909.1999

Bis(2-methoxyethyl)ether (Diethylenglykoldimethylether, Dimethyldiglykol)

111-96-6

ex 2711.1390 + ex 2901.1019

n-Butan

106-97-8

2905.1300

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

71-36-3

ex 2905.1490

Butan-2-ol (sec-Butylalkohol)

78-92-2

ex 2909.4390

2-n-Butoxyethanol (Ethylenglykolmonobutylether, Butylglykol)

111-76-2

ex 2909.4390

2-(2-n-Butoxyethoxy)ethanol (Diethylenglykolmonobutylether, Butyldiglykol)

112-34-5

ex 2915. 3980

2-n-Butoxyethylacetat (Ethylenglykolmono-butyletheracetat, Butylglykolacetat)

112-07-2

ex 2909.4999

1-n-Butoxypropan-2-ol

5131-66-8

ex 2909.4999

1-tert-Butoxypropan-2-ol

57018-52-7

2915.3300

n-Butylacetat

123-86-4

ex 2932.2000

4-Butyrolacton (Tetrahydro-2-furanon)

96-48-0

2902.7090

Cumol (Isopropylbenzol)

98-82-8

2902.1190

Cyclohexan

110-82-7

ex 2914.2200

Cyclohexanon

108-94-1

ex 2902.1999

Cyclopentan

287-92-3

ex 2902.9099 + ex 3805.9000

p-Cymol

99-87-6

2903.1200

Dichlormethan (Methylenchlorid)

75-09-2

ex 2909.1999

1,2-Diethoxyethan (Ethylenglykoldiethylether, Diethylglykol)

629-14-1

2909.1100

Diethylether

60-29-7

ex 2909.1999

Diisopropylether (2-Isopropoxypropan)

108-20-3

Zolltarif-Nr.

Stoff(e)

CAS-Nummer

ex 2909.1999

1,2-Dimethoxyethan (Ethylenglykoldimethylether, Dimethylglykol)

110-71-4

ex 2909.1999

Dimethylether

115-10-6

ex 2932.9980

1,4-Dioxan (Diethylendioxid)

123-91-1

ex 2909.1999

Di-n-Propylether (Propylether)

111-43-3

2915.2100

Essigsäure

64-19-7

2915.2400

Essigsäureanhydrid

108-24-7

Ethanol, soweit es sich um gebrannte Wasser handelt, die nicht zu Trink- und Genusszwec­ken dienen können (Art. 31 Alkoholgesetz)

64-17-5

ex 2909. 4480

2-Ethoxyethanol (Ethylenglykolmonoethylether, Ethylglykol)

110-80-5

ex 2909.4999

1-Ethoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonoethyl­ether)

1569-02-4

2915.3100

Ethylacetat

141-78-6

2902.6090

Ethylbenzol

100-41-4

ex 2915.1300

Ethylformiat

109-94-4

2912.1100

Formaldehyd (Methanal)

50-00-0

ex 2901.1099

Heptan

142-82-5

ex 2901.1099

Hexan

110-54-3

ex 2905.1980

Hexan-1-ol

111-27-3

ex 2914.4090

4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

123-42-2

ex 2915.3980

Isobutylacetat

110-19-0

ex 2915.3980

Isopropylacetat

108-21-4

ex 2902.1999

D-Limonen ((R)-p-Mentha-1,8-dien)

5989-27-5

ex 2902.1999 + ex 3805.9000

DL-Limonen ((RS)-p-Mentha-1,8-dien, Dipenten)

138-86-3

ex 2902.1999

L-Limonen ((S)-p-Mentha-1,8-dien) D‑, DL‑ und L-Limonen aus terpenhaltigen Ölen (z.B. Orangenterpen, Dipenten)

5989-54-8

2905.1190

Methanol

67-56-1

ex 2915.3980

1-Methoxy-2-propylacetat (Propylenglykolmonomethyletheracetat)

108-65-6

ex 2909. 4480

2-Methoxyethanol (Ethylenglykolmonomethylether, Methylglykol)

109-86-4

ex 2915. 3980

2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat)

110-49-6

ex 2909.4999

1-Methoxypropan-2-ol (Propylenglykolmonomethylether)

107-98-2

ex 2915.3980

Methylacetat

79-20-9

ex 2901.1099

2-Methylbutan (i-Pentan)

78-78-4

ex 2902.1999

Methylcyclohexan

108-87-2

2914.1200

Methylethylketon (2-Butanon, MEK)

78-93-3

ex 2915.1300

Methylformiat

107-31-3

ex 2901.1099

2-Methylpentan (i-Hexan)

107-83-5

2914.1300

4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon, MIBK)

108-10-1

ex 2711.1390 + ex 2901.1019

2-Methylpropan (Isobutan)

75-28-5

ex 2905.1490

2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol)

78-83-1

ex 2933.7900

N-Methyl-2-pyrrolidon (1‑Methyl‑2‑pyrrolidinon)

872-50-4

ex 2901.1099

n-Pentan

109-66-0

ex 2905.1980

Pentan-1-ol (n-Amylalkohol)

71-41-0

ex 2905.1980

Pentan-2-ol (sec. Amylalkohol)

6032-29-7

2711.1290 + ex 2711.2990

Propan

74-98-6

ex 2905.1290

Propan-1-ol

71-23-8

ex 2905.1290

Propan-2-ol (Isopropylalkohol, Isopropanol)

67-63-0

ex 2909.4480

2-Propoxyethanol (Ethylenglykolmonopropylether, Propylglykol)

2807-30-9

ex 2915.3980

n-Propylacetat

109-60-4

2903.2300

Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER)

127-18-4

2932.1100

Tetrahydrofuran (Oxolan)

109-99-9

2707.2090 + 2902.3090

Toluol

108-88-3

2903.2200

Trichlorethen

79-01-6

ex 2902.9099

Trimethylbenzole (1,2,3‑, 1,2,4‑ und 1,3,5‑Trimethylbenzol)

526-73-8

95-63-6

108-67-8

2902.4190

o-Xylol

95-47-6

2902.4290

m-Xylol

108-38-3

2902.4390

p-Xylol

106-42-3

⁷² SR 632.10 Anhang
⁷³ «ex» bedeutet «daraus», d.h. nur die explizit genannten Stoffe dieser Zolltarif-Nummer unterliegen der VOC-Abgabe.

2 Stoffgruppen

Zolltarif-Nr. ⁷⁴

Stoffgruppe(n)

CAS-Nummer

2707.5090

Aromatische KW-Gemische (u.a. Solvent Naphtha)*

diverse

ex 2909.4999

Butoxypropanole (Isomerengemische)

diverse

ex 2909.4999

Dipropylenglykol(mono)methylether (DPM; Einzelisomere und Isomerengemische)

diverse

2710.1299

Leichtöle und Zubereitungen*

diverse

ex 2905.1980

Pentanole (Isomerengemische)

diverse

2710.1291

Petrolether+Benzine (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)

diverse

2710.1991

Petroleum (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*

diverse

2710.1292

White Spirits (hauptsächlich nichtaromatische KW-Gemische)*

diverse

2707.3090 + 2902.4490

Xylole (Isomerengemische)

diverse

* Fraktionen bis 240 °C.
⁷⁴ SR 632.10 Anhang

Anhang 2 ⁷⁵

⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. April 2008 ( AS 2008 1765 ). Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 16 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs ( AS 2011 3331 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3785 ), Anhang 3 Ziff. 10 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs ( AS 2016 2445 ), Anhang 2 Ziff. 6 der V vom 29. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs ( AS 2016 2647 ), Ziff. II der V vom 25. Okt. 2017 ( AS 2017 5953 ) und Anhang 3 Ziff. 13 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 445 ).
(Art. 2 Bst. b)

Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)

Zolltarif-Nr. ⁷⁶

Produkt(e)/Produktegruppe(n)

ex

2207.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholge­halt; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken

1000

– Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol
oder mehr

2000

– Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt

ex

2208.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zu anderen als zu Trink- oder Genusszwecken

– andere:

9010

– – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger
als 80 % Vol

ex

2209.0000

Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure, nicht zu Speisezwecken

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden,
andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:

– zu anderen Zwecken:

1994

– – Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C überge­hen, vermischt

1999

– – andere Destillate und Produkte

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden,
Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:

2090

– zu anderen Zwecken

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

– verflüssigt:

– – andere

1990

– – – andere

2715.0000

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Natur­bitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmix, Verschnittbitumen)

3201.

Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n)

1000

– Quebrachoauszug

2000

– Mimosaauszug

9000

– andere

3202.

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe;
Gerbstoff­zubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzym­zubereitun­gen zum Vorgerben:

1000

– synthetische organische Gerbstoffe

9000

– andere

3203.

Farbstoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschliesslich Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische Schwärzen), auch chemisch ein­heit­lich; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage pflanzlicher oder tierischer Farbstoffe:

0010

– Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

0090

– andere

3204.

Synthetische organische Farbstoffe, auch chemisch einheitlich;
in Anmer­kung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage syn­thetischer organischer Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

– synthetische organische Farbstoffe und in Anmerkung 3 zu diesem Ka­pitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:

1100

– – Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe

– – Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grund­lage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:

1210

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1290

– – – andere

– – basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe:

1310

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1390

– – – andere

1400

– – Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe

1500

– – Küpenfarbstoffe (einschliesslich der in diesem Zustand als Pigment­farben verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

1600

– – Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe

1700

– – Pigmentfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farb­stoffe

1800

– Carotinoidfarbstoffe und Zubereitungen auf Grundlage dieser Farbstoffe

– – andere, einschliesslich der Mischungen von mindestens zwei Farb-stoffen der Nrn. 3204.11 bis 3204.19:

1910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1990

– – – andere

2000

– synthetische organische Erzeugnisse der als fluoreszierende Aufheller ver­wendeten Art

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3205.0000

Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacke

3206.

Andere Farbstoffe; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zuberei­tungen, ausgenommen solche der Nrn. 3203, 3204 oder 3205; anorgani­sche Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

– Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandi­oxid:

1900

– – andere

Zolltarif-Nr.

Produkt(e)/Produktegruppe(n)

1100

– – 80 % oder mehr Titandioxid enthaltend, auf die Trockensubstanz berechnet

2000

– Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindun­gen

– andere Farbstoffe und andere Zubereitungen:

4100

– – Ultramarin und seine Zubereitungen

4200

– – Lithopone, andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

4900

– – andere

5000

– anorganische Erzeugnisse der als Luminophore verwendeten Art

3207.

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken:

1000

– Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Far­ben und ähnliche Zubereitungen

2000

– Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnli­che Zubereitungen

3000

– flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

4000

– Glasfritte und anderes Glas, in Form von Pulver, Körnern, Schuppen oder Flocken

3208.

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polyme­ren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässerigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

1000

– auf der Grundlage von Polyestern

2000

– auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren

9000

– andere

3209.

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polyme­ren oder modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässerigen Me­dium dispergiert oder gelöst:

1000

– auf der Grundlage von Acryl – oder Vinylpolymeren

9000

– andere

3210.0000

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben der zur Lederzurichtung verwendeten Art

3211.0000

Zubereitete Sikkative

3212.

Pigmente (einschliesslich Metallpulver und -flitter), in nichtwässerigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, der zur Herstellung von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbstoffe in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf:

1000

– Prägefolien

9000

– andere

3213.

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farb­tönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen:

1000

– Farben in Zusammenstellungen

9000

– andere

3214.

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Maler­arbeiten; nicht feuerfeste Verputzmassen in der für Maurerarbeiten verwende­ten Art:

1000

– Glaserkitte, Harzzemente und andere Kitte; Spachtelmassen für Maler­arbeiten

9000

– andere

3215.

Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

– Druckfarben:

1100

– – schwarze

1900

– – andere

– andere:

9010

– – Tintenpatronen (mit oder ohne integrierten Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39 bestimmt und mechani­sche oder elektrische Bauelemente aufweisend; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der Nrn. 8443.31, 8443.32 oder 8443.39

9090

– – andere

3301.

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeug­nisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aroma­tische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:

– etherische Öle von Zitrusfrüchten:

1200

– – Orangenöl

1300

– – Zitronenöl

1900

– – andere

– etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten:

2400

– – Pfefferminzöl (Mentha piperita)

2500

– – andere Minzenöle

– – andere:

2910

– – – Eucalyptus- und Sandelholzöle

2930

– – – Anis-, Bay-, Campher-, Cananga-, Carvi-, Fichtennadel-, Geranium-, Guajakholz-, Gurjunbalsam-, Kabriuvaholz-, Lavendel- und Lavandin-, Lemongrass-, Litsea Cubeba-, Nelken-, Palmarosa-, Petitgrain-, Patchouli-, Rauten-, Rosenholz- (einschliesslich mexikanisches Linaloeöl), Rosmarin-, Sassafras-, Shiu-(Ho-), Spik-, Sternanis-, Thymian-, Vetiver-, Wacholder-, Wermut-, Zedernholz-, Zimt-, Zitronellaöle

2980

– – – andere

– – andere:

9090

– – – andere

3302.

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholi­scher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwen­deten Art:

9000

– andere

3303.0000

Parfüm und Toilettenwasser

3304.

Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausge­nommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungs­mittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege:

1000

– Schminken für die Lippen

2000

– Schminken für die Augen

3000

– Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

– andere:

9100

– – Puder, einschliesslich feste Puder

9900

– – andere

3305.

Zubereitungen für die Haarpflege:

1000

– Haarwaschmittel

2000

– Zubereitungen für die permanente Haarverformung

3000

– Haarlacke

9000

– andere

3306.

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpu­der und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahn­zwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht:

1000

– Zahnpflegemittel

2000

– Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

– andere:

9010

– – Haftmittel für Zahnprothesen

9090

– – andere

3307.

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdes­odorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, an­dere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmeti­sche Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zuberei­tete Raumdesodorie­rungs­mittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfi­zierenden Eigenschaften:

1000

– Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren

2000

– Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel

3000

– parfümierte Salze und andere zubereitete Badezusätze

– Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, ein­schliesslich der Riechstoffe für religiöse Zeremonien:

4100

– – «Agarbatti» (Räucherstäbchen) und andere Riechstoffe zum Abbrennen

4900

– – andere

– andere:

9010

– – Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen

9090

– – andere

ex

3401.

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

– Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen
in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen:

1100

– – zur Körperpflege (einschliesslich derjenigen zu medizinischen Zwecken)

– – andere:

1990

– – – andere (als gewöhnliche Seifen)

3000

– organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Ein­zelverkauf, auch Seife enthaltend

ex

3402.

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401; ausgenommen gebrauchsfertiger Textilwaschmittel der Tarifnummer 3402.5000/9000.

– anionaktive organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3100

– – Lineare Alkylbenzol-sulfonsäuren und ihre Salze

3900

– – andere

– andere grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

– – kationaktiv:

4110

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

4190

– – – andere

– – nicht ionogen:

4210

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

4290

– – – andere

4900

– – andere

5000

– Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf

9000

– andere

3403.

Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosions­schutz­mittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstof­fen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, aus­genommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichts­prozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

– Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

1100

– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder and­e­ren Stoffen

1900

– – andere

– andere:

9100

– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzen oder an­deren Stoffen

9900

– – andere

3405.

Schuhwichsen und Schuhcremen, Möbel- oder Fussbodenwachse, Polier­mittel für Karosserien, Glas oder Metalle, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Nr. 3404:

1000

– Wichsen, Cremen und ähnliche Zubereitungen für Schuhe oder Leder

2000

– Wachse und ähnliche Zubereitungen für Holzmöbel, Parkette und andere Holzwaren

3000

– Poliermittel und ähnliche Zubereitungen für Karosserien, andere als Poliermittel für Metalle

4000

– Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere zubereitete Scheuermittel

9000

– andere

3506.

Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Er­zeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkauf­s­packungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht:

1000

– Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspa­ckungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Kleb­stoff auf­gemacht

– andere:

– – Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk oder Kunststoffen (ein­schliesslich Kunstharzen):

9130

– – – durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

9180

– – – andere

9910

– – – zu Futterzwecken

9990

– – – andere

3707.

Chemische Zubereitungen für photographische Zwecke, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen; unvermischte Erzeugnis­se, entweder für photographische Zwecke dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

1000

– Emulsionen zur Erzeugung lichtempfindlicher Oberflächen

9000

– andere

3805.

Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen
Behand­lung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil alpha-Terpineol enthaltend:

1000

– Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl

9000

– andere

3808.

Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeug­nisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden,
Schwe­felkerzen und Fliegenfänger:

– in Unternummern-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannte Waren:

5200

– – DDT (ISO) (Clofenotan (INN)), in Aufmachungen mit einem
Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

5900

– – andere

– in Unternummern-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte Waren:

6100

– – in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g

6200

– – in Aufmachungen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, jedoch nicht mehr als 7,5 kg

6900

– – andere

– andere:

– – Insektizide:

9120

– – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen

9180

– – – andere

– – Fungizide:

9220

– – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen

9280

– – – andere

– – Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren:

9320

– – – auf der Grundlage von Schwefel oder Kupferverbindungen

9380

– – – andere

– – Desinfektionsmittel:

9410

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b

9480

– – – andere

9900

– – andere

3809.

Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixie­ren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zu­bereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilin­dustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien ver­wendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

1010

– – zu Futterzwecken

1090

– – andere

– andere:

9100

– – der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

9200

– – der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

9300

– – der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3810.

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfs­mittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zube­reitungen der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art:

1000

– Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen und Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend

9000

– andere

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, ander­weit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

0090

– andere

3815.

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

– auf Trägern fixierte Katalysatoren:

1100

– – mit Nickel oder einer Nickelverbindung als Aktivsubstanz

1200

– – mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz

1900

– – andere

9000

– andere

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:

0090

– andere

3820.0000

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Entei­sen

3824.

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Er­zeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten) anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:

1010

– – zu Futterzwecken

1090

– – andere

3000

– nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

4000

– zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

5000

– Mörtel und Beton, nicht feuerfest

6000

– Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44

– in Unternummern-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Waren

8100

– – Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

8200

– – polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

8300

– – Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

8400

– – Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlorde­con (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

8500

– – 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschliesslich Lindan (ISO, INN), enthaltend

8600

– – Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend

8700

– – Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamid oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend

8800

– – Tetra-, Penta-,Hexa-, Hepta-oder Octabromdiphenylether enthaltend

8900

– – Kurzkettige Chlorparaffine enthaltend

– andere:

9100

– – Mischungen und Zubereitungen hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methylmethylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat bestehend

9200

– – Polyglycolester der Methylphosphonsäure

– – andere:

– – – Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel:

9911

– – – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b

9919

– – – – andere

– – – andere:

9991

– – – – zu Futterzwecken

9999

– – – – andere

3825.

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnten Abfälle
(ausgenommen VOC-haltige Sonderabfälle [mit Begleitschein für Sonder­abfälle]):

1000

– Siedlungsmüll

2000

– Klärschlamm

3000

– klinische Abfälle

– Abfälle von organischen Lösungsmitteln:

4100

– – halogeniert

4900

– – andere

5000

– Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, hydraulischen Flüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

– andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

6100

– – vorwiegend organische Bestandteile enthaltend

6900

– – andere

– andere:

9010

– – zu Futterzwecken

9090

– – andere

3826.

Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:

0090

– andere

3827.

Mischungen, die Halogenderivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend; teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HFBKW) enthaltend; Tetrachlorkohlenstoff enthaltend; 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend:

1100

– – Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend, auch teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

1200

– – teilhalogenierte Brom-Fluor-Kohlenwasserstoffe (HFBKW) enthaltend

1300

– – Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

1400

– – 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

2000

– Bromchlordidfluormethan (Halon-1211), Bromtrifluormethan (Halon-1301) oder 1,2-Dibromtetrafluorethan (Halon-2402) enthaltend

– Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), auch Perfluorcarbone (PFC) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) enthaltend:

3100

– – Stoffe der Nummern 2903.41 bis 2903.48 enthaltend

3200

– – andere, Stoffe der Nummern 2903.71 bis 2903.75 enthaltend

3900

– – andere

4000

– Methylbromid (Brommethan) oder Bromchlormethan enthaltend

– Fluoroform (HFC-23) oder Perfluorcarbone (PFC) aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend:

5100

– – Fluoroform (HFC-23) enthaltend

5900

– – andere

– Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) aber keine Fluorchlorcarbone (FCC) oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthaltend:

6100

– – 15 Gewichtsprozent oder mehr 1,1,1-Trifluorethan (HFC-143a) enthaltend

6200

– – andere, in der vorstehend erwähnten Unternummer nicht genannt, 55 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) aber keine Fluorderivate von ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen (HFO) enthaltend

6300

– – andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 40 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) enthaltend

6400

– – andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 30 Gewichtsprozent oder mehr 1,1,1,2-Tetrafluorethan (HFC-134a) aber keine Fluorderivate von ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffen (HFO) enthaltend

6500

– – andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, 20 Gewichtsprozent oder mehr Difluormethan (HFC-32) und 20 Gewichtsprozent oder mehr Pentafluorethan (HFC-125) enthaltend

6800

– – andere, in den vorstehend erwähnten Unternummern nicht genannt, Stoffe der Nummern 2903.41 bis 2903.48 enthaltend

6900

– – andere

9000

– andere

3901.

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

1000

– Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

2000

– Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

3000

– Ethylen -Vinylacetat-Copolymere

4000

– Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9080

– – andere

3902.

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

1000

– Polypropylen

2000

– Polyisobutylen

3000

– Propylen-Copolymere

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3903.

Polymere des Styrols, in Primärformen:

– Polystyrol:

1100

– – expandierbar

1900

– – anderes

2000

– Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

3000

– Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

9000

– andere

3904.

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

1000

– Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

– anderes Poly(vinylchlorid):

2100

– – nicht weich gemacht

2200

– – weich gemacht

3000

– Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

4000

– andere Copolymere des Vinylchlorids

5000

– Polymere des Vinylidenchlorids

– fluorierte Polymere:

6100

– – Polytetrafluorethylen

6900

– – andere

9000

– andere

3905.

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; an­dere Polymere des Vinyls, in Primärformen:

– Poly(vinylacetat):

1200

– – in wässeriger Dispersion

1900

– – andere

– Copolymere des Vinylacetats:

2100

– – in wässeriger Dispersion

2900

– – andere

3000

– Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen ent­haltend

– andere:

9100

– – Copolymere

– – andere:

9910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9990

– – – andere

3906.

Acrylpolymere in Primärformen:

1000

– Poly(methyl-metacrylat)

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3907.

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

– Polyacetale:

1010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1090

– – andere

– andere Polyether:

2100

– – Bis(polyoxyethylen) Methylphosphonat

– – andere

2910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

2990

– – – andere

– Epoxidharze:

3010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

3090

– – andere

4000

– Polycarbonate

5000

– Alkydharze

– Poly(ethylenterephthalat)

6100

– – mit einer Viskositätszahl von 78 ml /g oder mehr

6900

– – andere

7000

– Poly(milchsäure)

– andere Polyester:

9100

– – ungesättigt

– – andere:

9910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9920

– – – thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischenFlüssigkristall-Polyestern

9970

– – – andere

3908.

Polyamide in Primärformen

1000

– Polyamid -6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

9000

– andere

3909.

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

– Harnstoffharze; Thioharnstoffharze:

1010

– Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

1090

– – andere

2000

– Melaminharze

– andere Aminoharze

3100

– – Poly(methylenphenyl isocyanat) (roh MDI, polymeres MDI)

3900

– – andere

4010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

4090

– – andere

5000

– Polyurethane

3910.0000

Silicone, in Primärformen

3911.

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Poly­sulfone und andere in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Erzeug­nisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

– Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze, Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene:

1010

– – in nicht wässerigen Medien dispergiert oder gelöst

1090

– – andere

2000

– Poly(1,3-phenylenmethyl phosphonat)

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3912.

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

– Celluloseacetate:

1100

– – nicht weich gemacht

1200

– – weich gemacht

2000

– Cellulosenitrate (einschliesslich Collodium)

– Celluloseether:

– – Carboxymethylcellulose und ihre Salze:

3110

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

3190

– – – andere

– – andere:

3910

– – – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

3990

– – andere

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1 b

9090

– – andere

3913.

Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Poly­mere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Natur­kautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

1000

– Alginsäure, ihre Salze und Ester

– andere:

9010

– – Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

9090

– – andere

3914.

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Nrn. 3901 bis 3913, in Primärformen:

0010

– Erzeugnisse gemäss Listen im Teil 1b

0090

– andere

⁷⁶ SR 632.10 Anhang

Anhang 3 ⁷⁷

⁷⁷ Eingefügt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3785 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 28. Nov. 2016 ( AS 2016 4923 ) und Ziff. II der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 160 ).
(Art. 9 Bst. c)

Verminderung der diffusen VOC-Emissionen

1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen

11 Allgemeine Anforderungen

111 Grundsatz
Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.
112 Ablufterfassung und -reinigung
¹ Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
² Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.
³ Bei Prozessen in nicht-geschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
⁴ Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
⁵ Die Abluft nach den Absätzen 2–4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).
⁶ Die Absätze 3–5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.
⁷ Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass:
a. das Abluftsystem dicht ist;
b. systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.
⁸ Die Lüftung in Betriebsräumen mit mechanisch erzeugter Zuluft ist, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, so zu betreiben, dass ein Unterdruck herrscht, wenn:
a. ein Produktionsgebäude einen einzigen Betriebsraum aufweist und aus diesem eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird;
b. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus diesen eine Jahresfracht von insgesamt mindestens 1000 kg VOC emittiert wird; oder
c. ein Produktionsgebäude mehrere Betriebsräume aufweist und aus einem dieser Betriebsräume eine Jahresfracht von mindestens 500 kg VOC emittiert wird.
113 Gebindeabdeckungen
Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.
114 Arbeitsorganisation
¹ Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.
² Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Arbeitsvorschriften zu schulen.
³ Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.
115 Dokumentation
¹ Es muss eine aktuelle Bestandesaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.
² Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.

12 Prozessspezifische Anforderungen

Prozesse

Anforderungen

– Ein- und Umfüllprozesse
– Soweit technisch und betrieblich möglich und wirt­schaftlich tragbar: Gaspendelsystem
– Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemesse­ner Absaugleistung über ALURA
– Stoffmischungen
– Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittel­zufuhr durch geschlossenes System
– Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdich­ter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringun­gen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
– Trocknen und Einbrennen beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten
– Im geschlossenen System
– Reinigung von Gebinden, Produkten, Teilena sowie allgemeine Reinigung
– Reinigung soweit technisch möglich mit Wasser oder VOC-freien Reinigungsmitteln. Beim Einsatz von VOC gelten die folgenden Anforderungen:
– Erfolgt die Reinigung mehrmals pro Woche, darf nur in geschlossenen Systemen mit (externer) Aufbereitung der Abfalllösungsmittel gereinigt werden
– Das Öffnen der Reinigungsanlage zur Entnahme der gereinigten Gebinde, Produkte und Teile muss zeitlich so mit dem Anlaufen der Absaugung auf die ALURA abgestimmt sein, dass keine VOC-Emissionen in den Raum und die Umwelt austreten
– Offene manuelle Reinigung sowie Trocknung nur in geschlossenen Räumen mit Abluft über ALURA; Zwangsschliessung der Abdeckung der Reinigungswanne unmittelbar nach der Reinigung
– Mit Lösungsmitteln kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
– Lagerung
– In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
– Entsorgung
– Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden
a
Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziffer 87 LRV zu beachten.

13 Gleichwertige Anforderungen

Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.

2 Branchenspezifische Richtlinien

¹ Das BAFU erlässt zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang branchenspezifische Richtlinien. Diese können branchenspezifisch zusätzliche Anforderungen vorsehen.
² Es passt die Richtlinien der technischen Entwicklung an.
³ Beim Erlass und bei der Anpassung der Richtlinien hört es vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.
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