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Version: 31.08.2015
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Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate

Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Vom 22. Juni 2015 (Stand 1. September 2015) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) vom 8. Juni
1986
1 ) und § 66 bis des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom

22. September 1996

2 ) beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt das Plakatieren und Werben bei eidgenössi - schen, kantonalen, regionalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
2 Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 2.

§ 2 Definition

1 Abstimmungs- und Wahlplakate und Abstimmungs- und Wahlwerbungen im Sinne dieser Verordnung sind alle optisch und öffentlich wahrnehmba - ren Kommunikationsmassnahmen, die direkt oder indirekt mit einer Ab - stimmung oder Wahl in Verbindung stehen und physisch an einem Träger angebracht sind oder auf einen solchen projiziert werden.
2 Ausgenommen sind Plakate an offiziellen Plakatstellen.

§ 3 Geltungsbereich

1 Die Verordnung ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn sowie für natürliche und juristische Personen verbindlich.
2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften er - lassen, soweit die vorliegende Verordnung den Bereich nicht abschliessend regelt.

§ 4 Grundsatz

1 Das Aufstellen von Abstimmungs- und Wahlplakaten sowie Abstim - mungs- und Wahlwerbungen ist bewilligungsfrei.
2 Abstimmungs- und Wahlplakate an Kandelabern dürfen die Grösse von
1 m ² nicht überschreiten.
3 Der Name der verantwortlichen Person, Organisation oder des Komitees muss ersichtlich sein.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 113.111 . GS 2015, 24
1
4 Abstimmungs- und Wahlplakate müssen die Anforderungen an die Ver - kehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezem - ber 1958
1 ) und der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979
2 ) erfüllen.

§ 5 Verbot

1 Aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten sind: a) Plakate über der Strasse, an und über Brücken, Tunneln und Unter - führungen; b) Plakate an Örtlichkeiten, wo die Sicht für die Verkehrsteilnehmen - den ganz offensichtlich eingeschränkt wird und dadurch verkehrsge - fährdende Situationen entstehen; c) Plakate im Kreisel und bis 20 m davor; d) Plakate an Verkehrssignalständern jeglicher Art; e) Plakate, die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; f) Plakate auf und im Bereich von Autobahnen; g) gezielt beleuchtete oder projizierte, freistehende Plakate im Bereich von Strassen; h) Plakate, die wegen ihrer offensichtlichen Auffälligkeit (Grösse und Farbe) zu stark vom Verkehrsgeschehen ablenken; i) Plakate, die mit Verkehrssignalen verwechselt werden könnten; j) mehrere Plakate, die in dichter Folge aufgestellt sind.

§ 6 Befristung

1 Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Urnengang aufgestellt oder aufgehängt werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.

§ 7 Entfernung

1 Die zuständigen kommunalen Behörden können die Verantwortlichen formlos auffordern, dieser Verordnung widersprechende Plakate innert an - gemessener Frist zu entfernen.
2 Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann die zuständige kom - munale Behörde die Anordnung zur Entfernung innert 3 Tagen unter An - drohung der Ersatzvornahme verfügen.
3 Plakate, welche die Verkehrssicherheit gefährden, werden von der Polizei oder dem zuständigen Kreisbauamt ohne vorgängige Rücksprache mit der verantwortlichen Person oder Organisation unverzüglich entfernt.
4 Sind Abstimmungs- und Wahlplakate nicht spätestens eine Woche nach dem Urnengang vollständig entfernt, können sie von der Gemeinde oder dem Kanton ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich beseitigt werden.
5 Die Kosten der Ersatzvornahmen tragen die verantwortlichen Personen oder Organisationen.
1) SR 741.01 .
2) SR 741.21 .
2

§ 8 Gemeinden

1 Die Gemeinde kann Standorte definieren, an welchen sie das Plakatieren erlaubt oder ausschliesst.
2 Ausgeschiedene Standorte oder Änderungen bereits ausgeschiedener Standorte werden der Staatskanzlei spätestens 3 Monate vor der nächsten Abstimmung oder Wahl bekannt gegeben. Der Mitteilung ist der entspre - chende Protokollauszug beizulegen.
3 Die Staatskanzlei führt eine Liste, welche laufend aktualisiert wird und von den Parteien, politischen Gruppierungen, Kandidierenden oder Inter - essierten bezogen werden kann.
4 Werden keine Standorte ausgeschieden, wird von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Vor - behalt der §§ 4-6 ausgegangen.

§ 9 Privater Grund

1 Abstimmungs- und Wahlplakate sowie sonstige Abstimmungs- und Wahl - werbungen auf privatem Grund unterliegen der Zustimmung des Grundei - gentümers sowie den Bestimmungen dieser Verordnung. RRB Nr. 2015/1026 vom 22. Juni 2015. Die Einspruchsfrist ist am 21. August 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2015. Publiziert im Amtsblatt vom 28. August 2015.
3
Version: 31.08.2023
Anzahl Änderungen: 230

Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate

Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Vom 22. Juni 2015 (Stand 1. September 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) vom 8. Juni
1986 1 ) und § 66 bis des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom

22. September 1996 2 )

beschliesst:
§ 1 Inhalt und Zweck
1 Diese Verordnung regelt das Plakatieren und Werben bei eidgenössi - schen, kantonalen, regionalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
1bis Sie dient insbesondere der Verkehrssicherheit. *
2 Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 2.

§ 2 Definition

1 Abstimmungs- und Wahlplakate und Abstimmungs- und Wahlwerbungen im Sinne dieser Verordnung sind alle optisch und öffentlich wahrnehmba - ren Kommunikationsmassnahmen, die direkt oder indirekt mit einer Ab - stimmung oder Wahl in Verbindung stehen und physisch an einem Träger angebracht sind oder auf einen solchen projiziert werden.
2 Ausgenommen sind Plakate an offiziellen Plakatstellen.

§ 3 Geltungsbereich

1 Die Verordnung ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn sowie für natürliche und juristische Personen verbindlich.
2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften er - lassen, soweit die vorliegende Verordnung den Bereich nicht abschliessend regelt.

§ 4 Grundsatz

1 Das Aufstellen und Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten so - wie Abstimmungs- und Wahlwerbungen auf oder an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist bewilligungsfrei. *
1bis Nicht erlaubt ist das Aufstellen und Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen auf oder an öf - fentlichen Sachen im Verwaltungsvermögen wie beispielsweise Verwal - tungsgebäuden, Werkhöfen, Schulhäusern, Haftanstalten sowie an allen dazugehörigen Bauten und Anlagen wie zum Beispiel Zäunen, Unterstän - den, Absperrungen, Schutzeinrichtungen oder Masten. *
1) BGS 111.1 .
2) BGS 113.111 . GS 2015, 24
1
2 Abstimmungs- und Wahlplakate an Kandelabern dürfen die Grösse des Formats F4 (89,5x128cm) nicht überschreiten. *
3 Der Name der verantwortlichen Person, Organisation oder des Komitees muss ersichtlich sein.
4 Abstimmungs- und Wahlplakate müssen die Anforderungen an die Ver - kehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezem - ber 1958 1 ) und der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 2 ) erfüllen.

§ 5 Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit *

1 Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen insbesondere an folgenden Standorten verboten: * a) * über der Fahrbahn, an und über Brücken, Tunneln und Unterführun - gen; b) * an Örtlichkeiten, wo die Sicht für die Verkehrsteilnehmenden offen - sichtlich eingeschränkt und damit die Verkehrssicherheit beeinträch - tigt wird wie beispielsweise in Kurven, bei Kuppen, Bahnübergän - gen, Haltestellen, Baustellen, Ein- oder Ausfahrten oder bei Verzwei - gungen; c) * in und bis 20m um Kreiseln; d) * an Signalen und bis 10m um Signale; e) * im Lichtraumprofil der Strasse; f) * an Autobahnen und Autostrassen, deren Einrichtungen und Neben - anlagen sowie den dazugehörigen Perimeter der Zu- und Abfahrten; f bis ) * im Bereich von Fussgängerwarteräumen und bis 20m davor; f ter ) * auf Gehwegen und Verkehrsflächen, wenn sie Fussgänger behin - dern. g) * ... h) * ... i) * ... j) * ...
2 Zudem verboten sind Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstim - mungs- und Wahlwerbungen, * a) die mit Verkehrssignalen verwechselt werden könnten; b) die freistehend im Bereich von Strassen gezielt beleuchtet oder projiziert werden; c) die wegen ihrer offensichtlichen Auffälligkeit (Art, Grösse oder Far - be) zu stark vom Verkehrsgeschehen ablenken und somit die Ver - kehrssicherheit beeinträchtigen können.

§ 6 Befristung

1 Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbun - gen dürfen frühestens am 7. letzten Samstag, 7.00 Uhr vor dem Urnengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen. *
1) SR 741.01 .
2) SR 741.21 .
2

§ 7 Entfernung

1 Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden können die Verantwortlichen formlos auffordern, dieser Verordnung widersprechende Plakate innert angemessener Frist zu entfernen. *
2 Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann die zuständige kom - munale oder kantonale Behörde die Anordnung zur Entfernung innert 3 Tagen unter Androhung der Ersatzvornahme verfügen. *
3 Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbun - gen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, werden von der Poli - zei oder dem zuständigen Kreisbauamt ohne vorgängige Rücksprache mit der verantwortlichen Person oder Organisation unverzüglich entfernt so - wie im Wiederholungsfall entsorgt. *
4 Ausserhalb der Befristung von § 6 aufgestellte oder angebrachte Abstim - mungs- und Wahlplakate können von der Gemeinde oder dem Kanton ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich beseitigt und entsorgt werden. *
5 Die Kosten der Ersatzvornahmen tragen die verantwortlichen Personen oder Organisationen.

§ 8 Gemeinden

1 Die Gemeinde kann Standorte definieren, an welchen sie das Plakatieren erlaubt oder ausschliesst.
2 Ausgeschiedene Standorte oder Änderungen bereits ausgeschiedener Standorte werden der Staatskanzlei spätestens 3 Monate vor der nächsten Abstimmung oder Wahl bekannt gegeben. Der Mitteilung ist der entspre - chende Protokollauszug beizulegen.
3 Die Staatskanzlei führt eine Liste, welche laufend aktualisiert wird und von den Parteien, politischen Gruppierungen, Kandidierenden oder Inter - essierten bezogen werden kann.
4 Werden keine Standorte ausgeschieden, wird von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Vor - behalt der §§ 4-6 ausgegangen.

§ 9 Privater Grund

1 Abstimmungs- und Wahlplakate sowie sonstige Abstimmungs- und Wahl - werbungen auf privatem Grund unterliegen der Zustimmung des Grundei - gentümers sowie den Bestimmungen dieser Verordnung. RRB Nr. 2015/1026 vom 22. Juni 2015. Die Einspruchsfrist ist am 21. August 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2015. Publiziert im Amtsblatt vom 28. August 2015.
3
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

20.06.2023 01.09.2023 § 1 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 1 Abs. 1

bis eingefügt GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 1

bis eingefügt GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, e) geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, f) geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, f

bis ) eingefügt GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, f

ter ) eingefügt GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, i) aufgehoben GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 1, j) aufgehoben GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 6 Abs. 1 geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 7 Abs. 2 geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 7 Abs. 3 geändert GS 2023, 25

20.06.2023 01.09.2023 § 7 Abs. 4 geändert GS 2023, 25

4
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 20.06.2023 01.09.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 25

§ 1 Abs. 1

bis

20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023, 25

§ 4 Abs. 1 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 4 Abs. 1

bis

20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023, 25

§ 4 Abs. 2 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 5 20.06.2023 01.09.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, a) 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, b) 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, c) 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, d) 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, e) 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, f) 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, f

bis ) 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, f

ter ) 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, g) 20.06.2023 01.09.2023 aufgehoben GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, h) 20.06.2023 01.09.2023 aufgehoben GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, i) 20.06.2023 01.09.2023 aufgehoben GS 2023, 25

§ 5 Abs. 1, j) 20.06.2023 01.09.2023 aufgehoben GS 2023, 25

§ 5 Abs. 2 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023, 25

§ 6 Abs. 1 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 7 Abs. 1 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 7 Abs. 2 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 7 Abs. 3 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

§ 7 Abs. 4 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023, 25

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