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Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen 1

Abgeschlossen in Strassburg am 2. Oktober 1992 Von der Schweiz unterzeichnet ² am 5. November 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1994 (Stand am 13. Februar 2014) ¹ Dieses Übereink. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem revidierten Übereink. vom 30. Jan. 2017 ( SR 0.443.3 Art. 16; AS 2019 2353 ) nicht beigetreten sind ² Ohne Ratifikationsvorbehalt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens ³ die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;
in Anerkennung dessen, dass die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, Eurimages, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und dass damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;
entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zu erreichen, die Produktion zu steigern und die Regeln festzulegen, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.440.1

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Art. 2 Anwendungsbereich
¹ Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragspartner haben.
² Dieses Übereinkommen findet Anwendung:
a) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und
b) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 Prozent der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung dass der Gemeinschaftsfilm ein europäischer Kinofilm im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 ist.
³ Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen bilateraler Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
⁴ Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein bilaterales Abkommen über die Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf bilaterale Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 20 einen Vorbehalt angebracht hat.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
a) der Begriff «Kinofilm» einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschliesslich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme –, der in jeder der beteiligten Vertragsparteien den für die Filmwirtschaft geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Kinos bestimmt ist;
b) der Begriff «Gemeinschaftsproduzenten» Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
c) der Begriff «europäischer Kinofilm» einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
d) der Begriff «mehrseitige Gemeinschaftsproduktion» einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.

Kapitel II Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften

Art. 4 Gleichstellung, mit nationalen Filmen
¹ In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte europäische Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.
² Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Massgabe dieses Übereinkommens gewährt.
Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
¹ Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind. Der Entscheid über die Genehmigung erfolgt nach Konsultation zwischen diesen Behörden und im Einklang mit dem in Anhang 1 festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
² Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang 1 festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, ausser bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen und technischen Bereich.
³ Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktion anerkannt werden.
⁴ Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.
⁵ Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.
Art. 6 Höhe der Beteiligung, der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten
¹ Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 70 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung, weniger als 20 Prozent, so kann die betreffende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschliessen.
² Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines bilateralen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung, nicht weniger als 20 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilmes betrauen.
Art. 7 Rechte der Gemeinschaftsproduzenten
¹ Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag, muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass dieses Negativ an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
² Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf ein Internegativ oder jeden anderen zur Vervielfältigung. geeigneten Träger gewährleisten.
Art. 8 Technische und künstlerische Beteiligung
¹ Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
² Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuches müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.
Art. 9 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
¹ Ungeachtet des Artikels 8 und unter Vorbehalt der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10 Prozent und nicht mehr als 25 Prozent der Produktionskosten betragen;
b) sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;
c) sie tragen zur Förderung der europäischen Identität bei;
d) sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.
² Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung insbesondere des Artikels 10, ihre Genehmigung erteilt haben.
Art. 10 Ausgewogene Beteiligung
¹ In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muss im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.
² Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, dass ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausgewogen sind, kann zur Wahrung ihrer eigenen kulturellen Identität die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.
Art. 11 Einreise und Aufenthalt
Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.
Art. 12 Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
¹ Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
² Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.
Art. 13 Ausfuhr
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung, verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, dem Kontingent der Vertragspartei zugerechnet, die den Regisseur stellt.
Art. 14 Sprachen
Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.
Art. 15 Filmfestspiele
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschliessen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.

Kapitel III Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
¹ Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
² Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 17 Inkrafttreten
¹ Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 16 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
² Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 18 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
¹ Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats ⁴ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden europäischen Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
² Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
⁴ SR 0.192.030
Art. 19 Geltungsbereichsklausel
¹ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet, auf das, oder die Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.
² Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung, dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung, bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
³ Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 20 Vorbehalte
¹ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
² Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 21 Kündigung
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
² Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von sechs Monaten nach Eingang, der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 22 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden sind,
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 17, 18 und 19,
d) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung,
e) jede nach Artikel 21 notifizierte Kündigung,
f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig gefugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 2. Oktober 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie allen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Antragsverfahren

Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten zwei Monate vor Drehbeginn unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen.
– Eine Kopie des Vertrags oder ein anderer Beleg über den Erwerb der Urheberrechte für die wirtschaftliche Nutzung des Films;
– ein ausführliches Drehbuch;
– eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;
– ein Kostenvoranschlag und ein genauer Finanzierungsplan;
– ein Drehplan für den Kinofilm;
– der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.
Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.
Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.

Anhang II

¹ Ein Kinofilm ist europäisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 3, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis europäischer Bestandteile wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 19 Punkten erreicht.
² Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Drehbuchs können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung sind, dass er gleichwohl die europäische Identität widerspiegelt.

Europäische Bestandteile

Gewichts­punkte

Schöpferischer Bereich

Regisseur

3

Drehbuchautor

3

Komponist

1

7

Darstellender Bereich

Erste Filmrolle

3

Zweite Filmrolle

2

Dritte Filmrolle

1

6

Technischer Bereich

Bild

1

Ton und Mischung

1

Schnitt

1

Bauten und Kostüme

1

Studio oder Drehort

1

Ort der Postproduktion

1

6

N. B.

a. Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
b. Was Artikel 8 betrifft, so bezieht sich «künstlerisch» auf den schöpferischen und darstellenden Bereich, «technisch» auf den technischen Bereich.

Geltungsbereich am 13. Februar 2014 ⁵

⁵ AS 2014 551 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien

9. September

2009

1. Januar

2010

Armenien

17. Dezember

2004

1. April

2005

Aserbaidschan

28. März

2000 B

1. Juli

2000

Belgien*

25. August

2004

1. Dezember

2004

Bosnien und Herzegowina

30. März

2009

1. Juli

2009

Bulgarien

27. April

2004

1. August

2004

Dänemark

2. Oktober

1992 U

1. April

1994

Deutschland

24. März

1995

1. Juli

1995

Estland

29. Mai

1997

1. September

1997

Finnland

9. Mai

1995

1. September

1995

Frankreich*

9. November

2001

1. März

2002

Georgien

15. Oktober

2002

1. Februar

2003

Griechenland

24. Juni

2002

1. Oktober

2002

Irland

28. April

2000 U

1. August

2000

Island

30. Mai

1997 U

1. September

1997

Italien

14. Februar

1997

1. Juni

1997

Kroatien

6. August

2004

1. Dezember

2004

Lettland

27. September

1993 U

1. April

1994

Litauen*

22. Juni

1999

1. Oktober

1999

Luxemburg

21. Juni

1996

1. Oktober

1996

Malta

17. September

2001 U

1. Januar

2002

Moldau

27. September

2011

1. Januar

2012

Montenegro

6. Juni

2006 B

6. Juni

2006

Niederlandea

24. März

1995

1. Juli

1995

Nordmazedonien

3. Juni

2003

1. Oktober

2003

Norwegen*

9. Juli

2009

1. November

2009

Österreich

2. September

1994

1. Januar

1995

Polen*

30. Dezember

2002

1. April

2003

Portugal*

13. Dezember

1996

1. April

1997

Rumänien

28. März

2002

1. Juli

2002

Russland

30. März

1994 U

1. Juli

1994

Schweden

10. Juni

1993 U

1. April

1994

Schweiz

5. November

1992 U

1. April

1994

Serbien

2. Juni

2004

1. Oktober

2004

Slowakei

23. Januar

1995

1. Mai

1995

Slowenien

28. November

2003

1. März

2004

Spanien*

7. Oktober

1996

1. Februar

1997

Tschechische Republik

24. Februar

1997 U

1. Juni

1997

Türkei

9. März

2005

1. Juli

2005

Ukraine

28. August

2009

1. Dezember

2009

Ungarn

24. Oktober

1996 U

1. Februar

1997

Vereinigtes Königreich

9. Dezember

1993

1. April

1994

Zypern

29. November

2000

1. März

2001

* Vorbehalte und Erklärungen (die Erklärungen aller Vertragsstaaten über die zuständigen Behörden, gemäss Art. 5, Abs. 5, sind im oben erwähnten Geltungsbereich nicht mit * aufgeführt).
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.
Version: 13.02.2014
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Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen 1

Abgeschlossen in Strassburg am 2. Oktober 1992 Von der Schweiz unterzeichnet ² am 5. November 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1994 (Stand am 13. Februar 2014) ¹ Dieses Übereink. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem revidierten Übereink. vom 30. Jan. 2017 ( SR 0.443.3 Art. 16; AS 2019 2353 ) nicht beigetreten sind ² Ohne Ratifikationsvorbehalt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens ³ die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;
in Anerkennung dessen, dass die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, Eurimages, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und dass damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;
entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zu erreichen, die Produktion zu steigern und die Regeln festzulegen, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.440.1

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Art. 2 Anwendungsbereich
¹ Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragspartner haben.
² Dieses Übereinkommen findet Anwendung:
a) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und
b) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 Prozent der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung dass der Gemeinschaftsfilm ein europäischer Kinofilm im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 ist.
³ Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen bilateraler Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
⁴ Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein bilaterales Abkommen über die Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf bilaterale Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 20 einen Vorbehalt angebracht hat.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
a) der Begriff «Kinofilm» einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschliesslich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme –, der in jeder der beteiligten Vertragsparteien den für die Filmwirtschaft geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Kinos bestimmt ist;
b) der Begriff «Gemeinschaftsproduzenten» Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
c) der Begriff «europäischer Kinofilm» einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
d) der Begriff «mehrseitige Gemeinschaftsproduktion» einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.

Kapitel II Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften

Art. 4 Gleichstellung, mit nationalen Filmen
¹ In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte europäische Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.
² Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Massgabe dieses Übereinkommens gewährt.
Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
¹ Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind. Der Entscheid über die Genehmigung erfolgt nach Konsultation zwischen diesen Behörden und im Einklang mit dem in Anhang 1 festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
² Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang 1 festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, ausser bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen und technischen Bereich.
³ Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktion anerkannt werden.
⁴ Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.
⁵ Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.
Art. 6 Höhe der Beteiligung, der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten
¹ Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 70 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung, weniger als 20 Prozent, so kann die betreffende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschliessen.
² Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines bilateralen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung, nicht weniger als 20 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilmes betrauen.
Art. 7 Rechte der Gemeinschaftsproduzenten
¹ Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag, muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass dieses Negativ an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
² Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf ein Internegativ oder jeden anderen zur Vervielfältigung. geeigneten Träger gewährleisten.
Art. 8 Technische und künstlerische Beteiligung
¹ Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
² Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuches müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.
Art. 9 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
¹ Ungeachtet des Artikels 8 und unter Vorbehalt der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10 Prozent und nicht mehr als 25 Prozent der Produktionskosten betragen;
b) sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;
c) sie tragen zur Förderung der europäischen Identität bei;
d) sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.
² Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung insbesondere des Artikels 10, ihre Genehmigung erteilt haben.
Art. 10 Ausgewogene Beteiligung
¹ In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muss im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.
² Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, dass ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausgewogen sind, kann zur Wahrung ihrer eigenen kulturellen Identität die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.
Art. 11 Einreise und Aufenthalt
Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.
Art. 12 Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
¹ Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
² Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.
Art. 13 Ausfuhr
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung, verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, dem Kontingent der Vertragspartei zugerechnet, die den Regisseur stellt.
Art. 14 Sprachen
Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.
Art. 15 Filmfestspiele
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschliessen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.

Kapitel III Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
¹ Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
² Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 17 Inkrafttreten
¹ Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 16 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
² Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 18 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
¹ Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats ⁴ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden europäischen Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
² Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
⁴ SR 0.192.030
Art. 19 Geltungsbereichsklausel
¹ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet, auf das, oder die Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.
² Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung, dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung, bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
³ Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 20 Vorbehalte
¹ Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
² Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 21 Kündigung
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
² Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von sechs Monaten nach Eingang, der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 22 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden sind,
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 17, 18 und 19,
d) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung,
e) jede nach Artikel 21 notifizierte Kündigung,
f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig gefugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 2. Oktober 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie allen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Antragsverfahren

Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten zwei Monate vor Drehbeginn unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen.
– Eine Kopie des Vertrags oder ein anderer Beleg über den Erwerb der Urheberrechte für die wirtschaftliche Nutzung des Films;
– ein ausführliches Drehbuch;
– eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;
– ein Kostenvoranschlag und ein genauer Finanzierungsplan;
– ein Drehplan für den Kinofilm;
– der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.
Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.
Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.

Anhang II

¹ Ein Kinofilm ist europäisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 3, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis europäischer Bestandteile wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 19 Punkten erreicht.
² Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Drehbuchs können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung sind, dass er gleichwohl die europäische Identität widerspiegelt.

Europäische Bestandteile

Gewichts­punkte

Schöpferischer Bereich

Regisseur

3

Drehbuchautor

3

Komponist

1

7

Darstellender Bereich

Erste Filmrolle

3

Zweite Filmrolle

2

Dritte Filmrolle

1

6

Technischer Bereich

Bild

1

Ton und Mischung

1

Schnitt

1

Bauten und Kostüme

1

Studio oder Drehort

1

Ort der Postproduktion

1

6

N. B.

a. Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
b. Was Artikel 8 betrifft, so bezieht sich «künstlerisch» auf den schöpferischen und darstellenden Bereich, «technisch» auf den technischen Bereich.

Geltungsbereich am 13. Februar 2014 ⁵

⁵ AS 2014 551 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien

9. September

2009

1. Januar

2010

Armenien

17. Dezember

2004

1. April

2005

Aserbaidschan

28. März

2000 B

1. Juli

2000

Belgien*

25. August

2004

1. Dezember

2004

Bosnien und Herzegowina

30. März

2009

1. Juli

2009

Bulgarien

27. April

2004

1. August

2004

Dänemark

2. Oktober

1992 U

1. April

1994

Deutschland

24. März

1995

1. Juli

1995

Estland

29. Mai

1997

1. September

1997

Finnland

9. Mai

1995

1. September

1995

Frankreich*

9. November

2001

1. März

2002

Georgien

15. Oktober

2002

1. Februar

2003

Griechenland

24. Juni

2002

1. Oktober

2002

Irland

28. April

2000 U

1. August

2000

Island

30. Mai

1997 U

1. September

1997

Italien

14. Februar

1997

1. Juni

1997

Kroatien

6. August

2004

1. Dezember

2004

Lettland

27. September

1993 U

1. April

1994

Litauen*

22. Juni

1999

1. Oktober

1999

Luxemburg

21. Juni

1996

1. Oktober

1996

Malta

17. September

2001 U

1. Januar

2002

Moldau

27. September

2011

1. Januar

2012

Montenegro

6. Juni

2006 B

6. Juni

2006

Niederlandea

24. März

1995

1. Juli

1995

Nordmazedonien

3. Juni

2003

1. Oktober

2003

Norwegen*

9. Juli

2009

1. November

2009

Österreich

2. September

1994

1. Januar

1995

Polen*

30. Dezember

2002

1. April

2003

Portugal*

13. Dezember

1996

1. April

1997

Rumänien

28. März

2002

1. Juli

2002

Russland

30. März

1994 U

1. Juli

1994

Schweden

10. Juni

1993 U

1. April

1994

Schweiz

5. November

1992 U

1. April

1994

Serbien

2. Juni

2004

1. Oktober

2004

Slowakei

23. Januar

1995

1. Mai

1995

Slowenien

28. November

2003

1. März

2004

Spanien*

7. Oktober

1996

1. Februar

1997

Tschechische Republik

24. Februar

1997 U

1. Juni

1997

Türkei

9. März

2005

1. Juli

2005

Ukraine

28. August

2009

1. Dezember

2009

Ungarn

24. Oktober

1996 U

1. Februar

1997

Vereinigtes Königreich

9. Dezember

1993

1. April

1994

Zypern

29. November

2000

1. März

2001

* Vorbehalte und Erklärungen (die Erklärungen aller Vertragsstaaten über die zuständigen Behörden, gemäss Art. 5, Abs. 5, sind im oben erwähnten Geltungsbereich nicht mit * aufgeführt).
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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Für das Königreich in Europa.
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