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Version: 01.01.2022
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG 1)

(IVG) ¹ vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1 und 112 b Absatz 1 der Bundesverfassung ² , ³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 ⁴ ,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). ⁴ BBl 1958 II 1137

1. ⁵ Teil: Die Versicherung

⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

1. Kapitel ⁶ : ⁷ Anwendbarkeit des ATSG

⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁸ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1 a –26bis und 28–70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. ⁹
² Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71–76).
⁸ SR 830.1
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

1 a . Kapitel: ¹⁰ Zweck

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 1 a
Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.

1 b . Kapitel: ¹¹ Die versicherten Personen

¹¹ Ursprünglich 1. Abschn. a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1 b
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1 a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ¹² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
¹² SR 831.10

2. Kapitel: Die Beiträge

Art. 2 Beitragspflicht ¹³
Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG ¹⁴ genannten Versicherten und Arbeitgeber.
¹³ Soweit die bisherigen Randtitel nicht aufgehoben wurden, sind sie gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988, in Sachüberschriften umgewandelt worden ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
¹⁴ SR 831.10
Art. 3 ¹⁵ Beitragsbemessung und -bezug
¹ Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG ¹⁶ . Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss. ¹⁷
¹ bis Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 66 Franken ¹⁸ , wenn sie obligatorisch, und 132 Franken ¹⁹ , wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung. ²⁰
² Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG ²¹ sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG ²² . ²³
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
¹⁶ SR 831.10
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁸ Beitrag gemäss Art. 6 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
¹⁹ Beitrag gemäss Art. 6 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²¹ SR 831.10
²² SR 830.1
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

2 a . Kapitel: ²⁴ Erstmassnahmen ²⁵

²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

A. Eingliederungsorientierte Beratung ²⁶

²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 3 a ²⁷
Ist die berufliche Eingliederung einer versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder besteht die Gefahr, dass eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann die IV-Stelle der versicherten Person, dem Arbeitgeber, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den betroffenen Akteuren des Bildungswesens auf Ersuchen bereits vor Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ²⁸ eingliederungsorientierte Beratung gewähren.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁸ SR 830.1

B. Früherfassung ²⁹

²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 3 a bis ³⁰ Grundsatz
¹ Durch die Früherfassung soll Invalidität (Art. 8 ATSG ³¹ ) verhindert werden.
² Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden:
a. Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die: 1. von Invalidität bedroht sind,
2. noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
3. von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter betreut werden;
b. arbeitsunfähige oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG).
³ Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern, den dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 ³² (VAG) unterstellten Versicherungsunternehmen und den kantonalen Instanzen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter durch.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³¹ SR 830.1
³² SR 961.01
Art. 3 b Meldung
¹ Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden.
² Zur Meldung berechtigt sind:
a. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;
b. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;
c. der Arbeitgeber der versicherten Person;
d. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person;
e. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ³³ über die Krankenversicherung (KVG);
f. ³⁴
die dem VAG ³⁵ unterstellten Versicherungsunternehmen, die eine Krankentaggeld- oder Rentenversicherung anbieten;
g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 ³⁶ über die Unfallversicherung (UVG);
h. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 ³⁷ unterstehen;
i. die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung;
j. die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze;
k. die Militärversicherung;
l. ³⁸
der Krankenversicherer;
m. ³⁹
die kantonalen Instanzen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter.
³ Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–m haben die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung im Voraus über die Meldung zu informieren. ⁴⁰
⁴ ... ⁴¹
³³ SR 832.10
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁵ SR 961.01
³⁶ SR 832.20
³⁷ SR 831.42
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 3 c Verfahren
¹ Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung.
² Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person ab; dabei berücksichtigt sie insbesondere die Ursachen und Auswirkungen der verminderten Fähigkeit der Person, eine Ausbildung zu absolvieren, oder von deren Arbeitsunfähigkeit. Sie beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen. ⁴²
³ Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG ⁴³ , Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächtigen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.
⁴ Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 59 Abs. 2) die erforderlichen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind, und informiert die IV-Stelle, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten.
⁵ Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind; sie leitet die medizinischen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter. ⁴⁴
⁶ Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG ⁴⁵ ) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴³ SR 832.10
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁴⁵ SR 830.1

3. Kapitel: Die Leistungen

A. Die allgemeinen Voraussetzungen

Art. 4 Invalidität
¹ Die Invalidität (Art. 8 ATSG ⁴⁶ ) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. ⁴⁷
² Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. ⁴⁸
⁴⁶ SR 830.1
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
Art. 5 ⁴⁹ Sonderfälle
¹ Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG ⁵⁰ . ⁵¹
² Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁵⁰ SR 830.1
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 6 ⁵² Versicherungsmässige Voraussetzungen
¹ Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. ⁵³
¹ bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. ⁵⁴
² Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG ⁵⁵ ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. ⁵⁶
³ Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. ⁵⁷
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
⁵⁵ SR 830.1
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 6 a ⁵⁸ Erteilung von Auskünften ⁵⁹
¹ In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG ⁶⁰ ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
² Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG ⁶¹ , Versicherungen und Amtsstellen sind verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. ⁶² Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁶⁰ SR 830.1
⁶¹ SR 832.10
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 7 ⁶³ Pflichten der versicherten Person
¹ Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG ⁶⁴ ) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
² Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7 d );
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14 a );
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18 b );
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG ⁶⁵ ;
e. ⁶⁶
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8 a Absatz 2.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁶⁴ SR 830.1
⁶⁵ SR 832.10
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 7 a ⁶⁷ Zumutbare Massnahmen
Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 7 b ⁶⁸ Sanktionen
¹ Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG ⁶⁹ gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
² Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3 c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
³ Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen. ⁷⁰
⁴ In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt. ⁷¹
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁶⁹ SR 830.1
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 7 c ⁷² Mitwirkung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).

B. ⁷³ Massnahmen der Frühintervention

⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 7 d
¹ Massnahmen der Frühintervention sollen dazu beitragen, dass:
a. gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;
b. arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG ⁷⁴ ) Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können;
c. die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. ⁷⁵
² Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
a. Anpassungen des Arbeitsplatzes;
b. Ausbildungskurse;
c. Arbeitsvermittlung;
d. Berufsberatung;
e. sozial-berufliche Rehabilitation;
f. Beschäftigungsmassnahmen;
g. ⁷⁶
Beratung und Begleitung.
³ Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
⁴ Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.
⁷⁴ SR 830.1
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

C. ⁷⁷ Eingliederungsmassnahmen und Taggelder

⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).

I. Der Anspruch

Art. 8 ⁷⁸ Grundsatz
¹ Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ⁷⁹ ) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. ⁸⁰
¹ bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. ⁸¹
¹ ter Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. ⁸²
² Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. ⁸³
² bis Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. ⁸⁴
³ Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. ⁸⁵ Beratung und Begleitung;
ater. ⁸⁶
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. ⁸⁷
Massnahmen beruflicher Art;
c. ... ⁸⁸
d. der Abgabe von Hilfsmitteln;
e. ... ⁸⁹
⁴ ... ⁹⁰
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
⁷⁹ SR 830.1
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 8 a ⁹¹ Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ⁹²
¹ Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
² Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis–b und d. ⁹³
³ Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
⁴ ... ⁹⁴
⁵ Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen. ⁹⁵
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die SchlB Änd. 18.03.2011 am Schluss dieses Textes.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 9 ⁹⁶ Versicherungsmässige Voraussetzungen ⁹⁷
¹ Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
¹ bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. ⁹⁸
² Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:
a. freiwillig versichert ist; oder
b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 1. nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c AHVG ⁹⁹ ,
2. nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. ¹⁰⁰
³ Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ¹⁰¹ ) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben. ¹⁰²
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁹⁹ SR 831.10
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁰¹ SR 830.1
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 10 ¹⁰³ Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ¹⁰⁴ .
² Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind. ¹⁰⁵
³ Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG ¹⁰⁶ Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁰⁴ SR 830.1
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁰⁶ SR 831.10
Art. 11 ¹⁰⁷ Versicherungsschutz in der Unfallversicherung
¹ Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
² Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG ¹⁰⁸ einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest.
³ Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁰⁸ SR 832.20
Art. 11 a ¹⁰⁹ Entschädigung für Betreuungskosten
¹ Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn:
a. sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und
b. die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.
² Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung:
a. der eigenen Kinder;
b. der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;
c. der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies AHVG ¹¹⁰ zusteht.
³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹¹⁰ SR 831.10

II. Die medizinischen Massnahmen

Art. 12 ¹¹¹ Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung
¹ Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
² Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
³ Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 13 ¹¹² Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen
¹ Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG ¹¹³ ).
² Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a. fachärztlich diagnostiziert sind;
b. die Gesundheit beeinträchtigen;
c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
³ Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹¹³ SR 830.1
Art. 14 ¹¹⁴ Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungsübernahme
¹ Die medizinischen Massnahmen umfassen:
a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten,
2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren,
3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen;
b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln;
g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.
² Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt.
³ Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen.
⁴ Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 14 bis ¹¹⁵ Kostenvergütung für stationäre Behandlungen ¹¹⁶
¹ Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1, die in einem nach Artikel 39 KVG ¹¹⁷ zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 Prozent durch die Versicherung und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt im Spital. ¹¹⁸
² Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG ¹¹⁹ gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die dieser nach Absatz 1 geleistet hat. ¹²⁰
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 (6. IV-Revision, zweites Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 5559 ; BBl 2011 5691 ).
¹¹⁶ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
¹¹⁷ SR 832.10
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹¹⁹ SR 830.1
¹²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 14 ter ¹²¹ Bezeichnung der Leistungen
¹ Der Bundesrat bestimmt:
a. die Voraussetzungen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 3;
b. die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 gewährt werden;
c. die medizinischen Pflegeleistungen, für die die Kosten übernommen werden.
² Er kann vorsehen, dass die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 übernommen werden, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 nicht entsprechen, wenn diese Massnahmen für die Eingliederung notwendig sind. Er bestimmt Art und Umfang der Massnahmen.
³ Er kann die Vergütung von Arzneimitteln regeln, die:
a. angewendet werden: 1. ausserhalb der durch das Schweizerische Heilmittelinstitut zugelassenen Fachinformation, oder
2. ausserhalb des Indikationsbereichs, der in der Spezialitätenliste oder in der gestützt auf Absatz 5 erstellten Liste festgehalten ist;
b. in der Schweiz zugelassen sind, jedoch nicht in der Spezialitätenliste oder in der gestützt auf Absatz 5 erstellten Liste aufgenommen sind; oder
c. in der Schweiz nicht zugelassen sind.
⁴ Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1−3 dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) übertragen.
⁵ Das zuständige Bundesamt erstellt eine Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 13, einschliesslich der Höchstpreise, sofern sie nicht bereits auf der Spezialitätenliste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG ¹²² aufgeführt sind.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹²² SR 832.10

IIbis. ¹²³ Beratung und Begleitung

¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 14 quater
¹ Anspruch auf Beratung und Begleitung hat die versicherte Person und ihr Arbeitgeber, sofern:
a. die versicherte Person Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe ater oder b hat; oder
b. der Anspruch der versicherten Person auf eine Rente geprüft wird.
² Der Anspruch entsteht frühestens zum Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente angezeigt ist.
³ Versicherte, deren letzte Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen ist, und deren Arbeitgeber haben ab dem die Massnahme abschliessenden Entscheid der IV-Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.
⁴ Versicherte, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Artikel 8 a Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben ab dem Entscheid der IV‑Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.
⁵ Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Beratung und Begleitung zur Verfügung stehen.

IIter. ¹²⁴ Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

¹²⁴ Ursprünglich: IIbis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 14 a
¹ Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ¹²⁵ ) sind;
b. nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG). ¹²⁶
¹ bis Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. ¹²⁷
² Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
b. Beschäftigungsmassnahmen.
³ Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden. ¹²⁸
⁴ ... ¹²⁹
⁵ Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest. ¹³⁰
¹²⁵ SR 830.1
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

III. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 15 ¹³¹ Berufsberatung
¹ Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
² Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 16 ¹³² Erstmalige berufliche Ausbildung
¹ Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
² Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
³ Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b. die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
⁴ Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 17 Umschulung
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. ¹³³
² Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 18 ¹³⁴ Arbeitsvermittlung
¹ Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG ¹³⁵ ) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. ¹³⁶
² Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
³ und ⁴ ... ¹³⁷
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹³⁵ SR 830.1
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 18 a ¹³⁸ Arbeitsversuch
¹ Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
² Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.
³ Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR) ¹³⁹ . Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch sinngemäss anwendbar:
a. Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321 a OR);
b. Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321 b OR);
c. Überstundenarbeit (Art. 321 c OR);
d. Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321 d OR);
e. Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321 e OR);
f. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327, 327 a , 327 b , 327 c OR);
g. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328, 328 b OR);
h. Freizeit und Ferien (Art. 329, 329 a , 329 c OR);
i. übrige Pflichten: Kaution (Art. 330 OR), Zeugnis (Art. 330 a OR), Informationspflicht (Art. 330 b OR);
j. Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR);
k. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1 OR), Rückgabepflichten (Art. 339 a OR).
⁴ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹³⁹ SR 220
Art. 18 a bis ¹⁴⁰ Personalverleih
¹ Die IV-Stelle kann einen nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 ¹⁴¹ zugelassenen oder aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit von der Bewilligungspflicht befreiten Personalverleiher beiziehen, um der versicherten Person den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
² Der Personalverleiher muss über spezialisiertes Fachwissen bezüglich der Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen.
³ Die Versicherung entschädigt dem Personalverleiher:
a. die von ihm erbrachten Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung;
b. die durch den Gesundheitszustand der versicherten Person bedingten Mehrkosten für die Beiträge an die berufliche Vorsorge und für die Krankentaggeldprämien.
⁴ Der Bundesrat legt die Modalitäten und den Höchstbetrag der Entschädigung fest.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁴¹ SR 823.11
Art. 18 b ¹⁴² Einarbeitungszuschuss
¹ Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss .
² Der Einarbeitungszuschuss entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen Bruttolohn und darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten.
³ Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausbezahlt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Koordination mit Leistungen der anderen Sozialversicherungen für die Zeit, während der ein Einarbeitungszuschuss entrichtet wird.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 18 c ¹⁴³ Entschädigung für Beitragserhöhungen
¹ Die Versicherung richtet eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung aus, wenn:
a. die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird; und
b. das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat.
² Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest und kann weitere Voraussetzungen für deren Ausrichtung bezeichnen.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 18 d ¹⁴⁴ Kapitalhilfe
Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
¹⁴⁴ Ursprünglich: Art. 18 b . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).

IV. ...

Art. 19 ¹⁴⁵
¹⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 20 ¹⁴⁶
¹⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

V. Die Hilfsmittel

Art. 21 ¹⁴⁷ Anspruch
¹ Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. ¹⁴⁸ Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
² Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
³ Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. ¹⁴⁹
⁴ Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. ¹⁵⁰
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 21 bis ¹⁵¹ Austauschbefugnis
¹ Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
² Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.
³ Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 21 ter ¹⁵² Ersatzleistungen
¹ Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
² Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren.
³ Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.
⁴ Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der Darlehenssumme nach Absatz 3 fest.
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 21 quater ¹⁵³ Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
¹ Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung:
a. Festsetzung von Pauschalbeträgen;
b. Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern;
c. Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und
d. Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 ¹⁵⁴ über das öffentliche Beschaffungswesen.
² Der Bundesrat wendet Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d nach Prüfung der Instrumente gemäss den Buchstaben a–c an.
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁵⁴ SR 172.056.1

VI. Die Taggelder

Art. 22 ¹⁵⁵ Anspruch
¹ Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ¹⁵⁶ ) sind.
² Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a. Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b. an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14 a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
³ Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a. sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b. ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
⁴ Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
⁵ Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁵⁶ SR 830.1
Art. 22 bis ¹⁵⁷ Modalitäten
¹ Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
² Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.
³ Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch nach Artikel 22 Absatz 2 entsteht mit Ausbildungsbeginn, auch wenn die versicherte Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
⁴ Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG ¹⁵⁸ Gebrauch gemacht oder in dem das Rentenalter erreicht wird.
⁵ Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.
⁶ Erleidet die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.
⁷ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden:
a. für nicht aufeinanderfolgende Tage;
b. für Abklärungs- und Wartezeiten;
c. für Arbeitsversuche;
d. im Fall eines Unterbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁵⁸ SR 831.10
Art. 23 ¹⁵⁹ Grundentschädigung
¹ Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. ¹⁶⁰
¹ bis Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes. ¹⁶¹
² ... ¹⁶²
² bis ... ¹⁶³
³ Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG ¹⁶⁴ erhoben werden (massgebendes Einkommen). ¹⁶⁵
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁶⁴ SR 831.10
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 23 bis ¹⁶⁶ Kindergeld
Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 23 ter –23 sexies ¹⁶⁷
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 24 ¹⁶⁸ Höhe des Taggeldes
¹ Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG ¹⁶⁹ . ¹⁷⁰
² Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. ¹⁷¹
³ ... ¹⁷²
⁴ Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
⁵ Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV ¹⁷³ stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁶⁹ SR 832.20
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁷³ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 24 bis ¹⁷⁴ Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest. Hierbei unterscheidet er, ob die versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht.
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 des BG vom 3. Okt. 1975 ( AS 1976 57 ; BBl 1975 I 1193 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 24 ter ¹⁷⁵ Höhe des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung
¹ Für Versicherte in einer beruflichen Grundbildung entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag. Der Bundesrat kann Kriterien für die Höhe des Taggeldes festlegen, wenn der vereinbarte Lohn nicht dem kantonalen branchenüblichen Durchschnitt entspricht.
² Besteht kein Lehrvertrag, so entspricht das Taggeld auf den Monat hochgerechnet einem nach Alter abgestuften mittleren Einkommen von Personen in vergleichbarer Ausbildungssituation. Der Bundesrat setzt die Höhe fest.
³ Für Versicherte, die das 25. Altersjahr vollendet haben, entspricht das Taggeld auf den Monat hochgerechnet dem Höchstbetrag der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG ¹⁷⁶ .
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁷⁶ SR 831.10
Art. 24 quater ¹⁷⁷ Auszahlung des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung
¹ Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird das Taggeld an den Arbeitgeber ausgerichtet, soweit dieser der versicherten Person einen entsprechenden Betrag als Lohn zahlt. Liegt kein Arbeitgeber vor, so legt der Bundesrat die Modalitäten für die Auszahlung des Taggeldes fest. Der Betrag wird monatlich ausbezahlt.
² Übersteigt das Taggeld den massgebenden Betrag nach Artikel 24ter Absatz 1, so wird die Differenz an die versicherte Person ausgerichtet.
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 24 quinquies ¹⁷⁸
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 25 ¹⁷⁹ Beiträge an Sozialversicherungen
¹ Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:
a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. an die Invalidenversicherung;
c. ¹⁸⁰
an die Erwerbsersatzordnung;
d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
² Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und ‑nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ¹⁸¹ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
³ Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁸¹ SR 836.1
Art. 25 bis ¹⁸²
¹⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 ( AS 1982 1676 ; BBl 1976 III 141 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 25 ter ¹⁸³
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 26 ¹⁸⁵ Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
¹ Die versicherte Person kann frei wählen unter den Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktikern sowie Apothekerinnen und Apothekern, die ihre berufliche Tätigkeit nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 ¹⁸⁶ in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen oder ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. ¹⁸⁷
² ... ¹⁸⁸
³ Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.
⁴ ... ¹⁸⁹
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
¹⁸⁶ SR 811.11
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 26 bis ¹⁹⁰ Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel
¹ Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen. ¹⁹¹
² Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 27 ¹⁹² Zusammenarbeit und Tarife
¹ Das BSV ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln.
² Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.
³ Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden.
⁴ Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest.
⁵ Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.
⁶ Kommt kein Vertrag nach Absatz 1 zustande, erlässt das EDI auf Antrag des BSV oder des Leistungserbringers eine anfechtbare Verfügung zur Regelung der Zusammenarbeit der Beteiligten und der Tarife.
⁷ Können sich Leistungserbringer und das BSV nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann das EDI den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt es nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 27 bis ¹⁹³ Wirtschaftlichkeit der medizinischen Massnahmen
¹ Für Leistungen, die über das Mass hinausgehen, das im Interesse der versicherten Person liegt und für den Zweck der medizinischen Massnahmen erforderlich ist, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer von medizinischen Massnahmen zu Unrecht bezahlte Vergütung kann von der IV-Stelle zurückgefordert werden.
² Der Leistungserbringer von medizinischen Massnahmen muss der IV-Stelle die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a. ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b. Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
³ Gibt er die Vergünstigung nicht weiter, so kann die IV-Stelle deren Herausgabe verlangen.
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 27 ter ¹⁹⁴ Rechnungsstellung
¹ Der Leistungserbringer muss der IV-Stelle eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die sie benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Die versicherte Person erhält eine Kopie der Rechnung.
² Bei Vergütungen mittels Fallpauschalen sind die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Diagnosen und Prozeduren, aufzuführen.
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 27 quater ¹⁹⁵ Tarifschutz
Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen.
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 27 quinquies ¹⁹⁶ Kantonales Schiedsgericht
¹ Über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte.
² Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.
³ Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen.
⁴ Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl. Bei der Übertragung der Aufgaben des Schiedsgerichts auf das kantonale Versicherungsgericht wird dieses um je eine Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl erweitert.
⁵ Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist.
⁶ Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
⁷ Die Kantone regeln das übrige Verfahren.
¹⁹⁶ Ursprünglich Art. 27bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

D. ¹⁹⁷ Die Renten

¹⁹⁷ Ursprünglich Bst. C.

I. Der Anspruch

Art. 28 ¹⁹⁸ Grundsatz
¹ Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ¹⁹⁹ ) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
¹ bis Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. ²⁰⁰
² ... ²⁰¹
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁹⁹ SR 830.1
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 28 a ²⁰² Bemessung des Invaliditätsgrades ²⁰³
¹ Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG ²⁰⁴ . Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. ²⁰⁵
² Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. ²⁰⁶
³ Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. ²⁰⁷ In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁰⁴ SR 830.1
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁰⁷ Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 28 b ²⁰⁸ Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs
¹ Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
² Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
³ Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
⁴ Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent

47,5 Prozent

48 Prozent

45 Prozent

47 Prozent

42,5 Prozent

46 Prozent

40 Prozent

45 Prozent

37,5 Prozent

44 Prozent

35 Prozent

43 Prozent

32,5 Prozent

42 Prozent

30 Prozent

41 Prozent

27,5 Prozent

40 Prozent

25 Prozent

²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 29 ²⁰⁹ Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente
¹ Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ²¹⁰ , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
² Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
³ Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
⁴ Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²¹⁰ SR 830.1
Art. 30 ²¹¹ Erlöschen des Anspruchs
Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.
²¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 31 ²¹²
²¹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 32 ²¹³ Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit
¹ Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
a. sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
b. die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
c. sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
² Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
³ Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
Art. 33 ²¹⁴ Höhe der Übergangsleistung
¹ Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
a. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
b. der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
² Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 34 ²¹⁵ Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente
¹ Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
² Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a. entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b. wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 35 ²¹⁶ Kinderrente
¹ Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
² ... ²¹⁷
³ Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten. ²¹⁸
⁴ Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG ²¹⁹ ) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. ²²⁰
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
²¹⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²¹⁹ SR 830.1
²²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

II. Die ordentlichen Renten

Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung
¹ Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. ²²¹
² Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG ²²² sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. ²²³
³ ... ²²⁴
⁴ Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²²² SR 831.10
²²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 37 Höhe der Invalidenrenten
¹ Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. ²²⁵
¹ bis Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG ²²⁶ sinngemäss. ²²⁷
² Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 ¹ / 3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. ²²⁸
²²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²²⁶ SR 831.10
²²⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).
Art. 38 ²²⁹ Höhe der Kinderrenten ²³⁰
¹ Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. ²³¹ Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG ²³² sinngemäss anwendbar. ²³³
² Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²³² SR 831.10
²³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 38 bis ²³⁴ Kürzung wegen Überversicherung
¹ In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG ²³⁵ werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. ²³⁶
² Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest. ²³⁷
³ ... ²³⁸
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
²³⁵ SR 830.1
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).
²³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

III. Die ausserordentlichen Renten

Art. 39 Bezügerkreis
¹ Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG ²³⁹ . ²⁴⁰
² ... ²⁴¹
³ Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. ²⁴²
²³⁹ SR 831.10
²⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁴¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
Art. 40 ²⁴³ Höhe der Renten
¹ Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
² Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG ²⁴⁴ unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. ²⁴⁵
³ Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 ¹ / 3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente. ²⁴⁶
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
²⁴⁴ SR 830.1
²⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

IV. ...

Art. 41 ²⁴⁷
²⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

E. Die Hilflosenentschädigung ²⁴⁸

²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 42 ²⁴⁹ Anspruch
¹ Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ²⁵⁰ ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
² Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
³ Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. ²⁵¹ Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
⁴ Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG ²⁵² Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3. ²⁵³
⁵ Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
⁶ Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²⁵⁰ SR 830.1
²⁵¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁵² SR 831.10
²⁵³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 42 bis ²⁵⁴ Besondere Voraussetzungen für Minderjährige
¹ Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG ²⁵⁵ ) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.
² Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen.
³ Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.
⁴ Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einem Heim aufhalten. In Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG haben Minderjährige, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten, auch nach Ablauf eines vollen Kalendermonats Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern die Heilanstalt alle 30 Tage bestätigt, dass die regelmässige Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils in der Heilanstalt notwendig ist und tatsächlich erfolgte. ²⁵⁶
⁵ Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²⁵⁵ SR 830.1
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Art. 42 ter ²⁵⁷ Höhe
¹ Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG ²⁵⁸ . Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
² Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4. ²⁵⁹
³ Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. ²⁶⁰ Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²⁵⁸ SR 831.10
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁶⁰ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5987 ; BBl 2016 7193 8185 ).

Ebis. ²⁶¹ Der Assistenzbeitrag

²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
Art. 42 quater Anspruch
¹ Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:
a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird;
b. die zu Hause leben; und
c. die volljährig sind.
² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
³ Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
Art. 42 quinquies Gedeckte Hilfeleistungen
Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die:
a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und
b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
Art. 42 sexies Umfang
¹ Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a. ²⁶²
der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b. den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c. dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25 a KVG ²⁶³ .
² Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
³ In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG ²⁶⁴ gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25 a KVG gedeckt werden.
⁴ Der Bundesrat legt fest:
a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b. die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c. die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR ²⁶⁵ ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5987 ; BBl 2016 7193 8185 ).
²⁶³ SR 832.10
²⁶⁴ SR 830.1
²⁶⁵ SR 220
Art. 42 septies Beginn und Ende des Anspruchs
¹ In Abweichung von Artikel 24 ATSG ²⁶⁶ entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.
² Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden.
³ Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt:
a. in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42quater nicht mehr erfüllt;
b. in dem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG ²⁶⁷ Gebrauch macht oder das Rentenalter erreicht; oder
c. des Todes der versicherten Person.
²⁶⁶ SR 830.1
²⁶⁷ SR 831.10
Art. 42 octies Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags
Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen.

F. ²⁶⁸ Das Zusammenfallen von Leistungen

²⁶⁸ Ursprünglich Bst. E
Art. 43 ²⁶⁹ Leistungen der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ²⁷⁰
¹ Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. ²⁷¹
² Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen. ²⁷²
³ Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. ²⁷³
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁷² Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 44 ²⁷⁴ Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung
Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, das Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 45 ²⁷⁵
²⁷⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 , 1982 2724 ; BBl 1976 III 141 ).
Art. 45 bis ²⁷⁶
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

G. ²⁷⁷ Verschiedene Bestimmungen

²⁷⁷ Ursprünglich Bst. F.
Art. 46 ²⁷⁸
²⁷⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 47 ²⁷⁹ Auszahlung der Taggelder und Renten
¹ In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG ²⁸⁰ können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a weiter gewährt werden. ²⁸¹
¹ bis Die Renten werden gewährt:
a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG;
b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. ²⁸²
¹ ter Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt. ²⁸³
² Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
³ Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
²⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁸⁰ SR 830.1
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 47 a ²⁸⁴ Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG ²⁸⁵ wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt.
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁸⁵ SR 830.1
Art. 48 ²⁸⁶ Nachzahlung von Leistungen
¹ Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ²⁸⁷ nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
² Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁸⁷ SR 830.1
Art. 49 ²⁸⁸ Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ²⁸⁹ zu erfolgen.
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁸⁹ SR 830.1
Art. 50 ²⁹⁰ Zwangsvollstreckung und Verrechnung
¹ Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
² Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG ²⁹¹ sinngemäss Anwendung.
²⁹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁹¹ SR 831.10
Art. 51 Reisekosten
¹ Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet. ²⁹²
² Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.
²⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 52 ²⁹³
²⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

4. Kapitel: Organisation ²⁹⁴

²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 53 ²⁹⁵ Grundsatz
¹ Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ²⁹⁶ ) durchgeführt.
² Der Bundesrat kann dem BSV Aufgaben der Durchführung übertragen in den Bereichen:
a. ²⁹⁷
Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater;
abis. ²⁹⁸ ...
b. wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68;
c. gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter;
d. Pilotversuche nach Artikel 68quater; und
e. ²⁹⁹
Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 74 und 75.
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁹⁶ SR 830.1
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).

A. ³⁰⁰ Die IV-Stellen

³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 54 ³⁰¹ Kantonale IV-Stellen
¹ Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
² Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.
³ Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
⁴ Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV‑Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
⁵ Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. ³⁰²
⁶ Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. ³⁰³
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁰² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁰³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 54 a ³⁰⁴ Regionale ärztliche Dienste
¹ Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.
² Die RAD stehen den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
³ Die RAD legen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG ³⁰⁵ massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest.
⁴ Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.
³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁰⁵ SR 830.1
Art. 55 Zuständigkeit
¹ Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. ³⁰⁶ Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
² Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG ³⁰⁷ abweichen. ³⁰⁸
³⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁰⁷ SR 830.1
³⁰⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 56 IV-Stelle des Bundes
Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
Art. 57 Aufgaben
¹ Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. eingliederungsorientierte Beratung;
b. Früherfassung;
c. Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d. Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e. ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f. Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g. Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h. Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i. Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j. Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k. Öffentlichkeitsarbeit;
l. Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m. Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n. Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten. ³⁰⁹
² Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen. ³¹⁰
³ Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. ³¹¹
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 57 a ³¹² Vorbescheid
¹ Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. ³¹³ Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG ³¹⁴ .
² Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
³ Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. ³¹⁵
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
³¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³¹⁴ SR 830.1
³¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 58 ³¹⁶ Leistungszusprache ohne Verfügung
Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG ³¹⁷ auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt.
³¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³¹⁷ SR 830.1
Art. 59 Organisation und Verfahren
¹ Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können. ³¹⁸
² ... ³¹⁹
² bis ... ³²⁰
³ Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. ³²¹
⁴ Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen. ³²²
⁵ Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. ³²³
⁶ Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können. ³²⁴
³¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
³²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³²⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
Art. 59 a ³²⁵ Haftung
Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG ³²⁶ sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
³²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³²⁶ SR 830.1
Art. 59 b ³²⁷ Rechnungsrevisionen
Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG ³²⁸ durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom BSV zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das BSV ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³²⁸ SR 831.10

B. ³²⁹ Die Ausgleichskassen

³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 60 Aufgaben
¹ Die Ausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben: ³³⁰
a. die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
b. ³³¹
die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;
c. ³³²
die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige.
² Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.
³ Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG ³³³ abweichen. ³³⁴
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³³³ SR 830.1
³³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 61 Zusammenarbeit
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 62–63 ³³⁵
³³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ). Dies gilt auch für den ursprünglichen Bst. C.

C. ³³⁶ Die Aufsicht des Bundes

³³⁶ Ursprünglich Bst. D.
Art. 64 ³³⁷ Grundsatz
¹ Der Bund überwacht den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Artikel 72 AHVG ³³⁸ ist sinngemäss anwendbar.
² Für die Aufsicht über die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes finden die Vorschriften des AHVG sinngemäss Anwendung.
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³³⁸ SR 831.10
Art. 64 a ³³⁹ Aufsicht durch das BSV
¹ Das BSV übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:
a. Es überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 57 durch die IV-Stellen und der Aufgaben nach Artikel 59 Absatz 2bis durch die regionalen ärztlichen Dienste.
b. Es erteilt den IV-Stellen allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall.
c. Es erteilt den regionalen ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen.
² Das BSV übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2bis zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 65 ³⁴⁰ Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist im Rahmen von Artikel 73 AHVG ³⁴¹ auch für Grundsatzfragen der Invalidenversicherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und der Invalidenhilfe.
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
³⁴¹ SR 831.10

D. ³⁴² Verschiedene Bestimmungen

³⁴² Ursprünglich Bst. E.
Art. 66 ³⁴³ Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG ³⁴⁴ sinngemäss Anwendung auf die Informationssysteme, die Bearbeitung von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die AHV-Nummer ³⁴⁵ . ³⁴⁶ Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG ³⁴⁷ und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71 a AHVG.
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³⁴⁴ SR 831.10
³⁴⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 27 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁴⁷ SR 830.1
Art. 66 a ³⁴⁸ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG ³⁴⁹ bekannt geben: ³⁵⁰
a. Steuerbehörden, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
b. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 ³⁵¹ über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c. ³⁵²
dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³⁵³ gegeben ist;
cbis. ³⁵⁴
behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln; im Einzelfall kann der Datenaustausch mündlich erfolgen;
d. ³⁵⁵
der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG ³⁵⁶ ), wenn medizinische Daten zum Zweck der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie deren Weiterleitung ins Ausland aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nötig sind.
² Im Übrigen ist Artikel 50 a AHVG ³⁵⁷ mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.
³ Die Invalidenversicherung stellt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Personendaten, die zur Risikoanalyse der Unfälle von in Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG ³⁵⁸ bezeichneten Personen erforderlich sind, anonymisiert zur Verfügung. ³⁵⁹
³⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2685 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³⁴⁹ SR 830.1
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁵¹ SR 661
³⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁵³ SR 121
³⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁵⁶ SR 831.10
³⁵⁷ SR 831.10
³⁵⁸ SR 832.20
³⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 66 b ³⁶⁰ Abrufverfahren
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG ³⁶¹ ) führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.
² Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
² bis Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem zur Feststellung der aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen. Das Informationssystem dient der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die zuständigen IV-Stellen und Ausgleichskassen. ³⁶²
² ter Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und zwischenstaatliche Vereinbarungen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. ³⁶³
³ Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.
³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2685 ; BBl 1999 4983 ).
³⁶¹ SR 831.10
³⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 66 c ³⁶⁴ Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen ³⁶⁵
¹ Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen oder von Schiffen oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958 ³⁶⁶ und Art. 17 b Abs. 4 des BG vom 3. Okt. 1975 ³⁶⁷ über die Binnenschifffahrt) melden. ³⁶⁸
² Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über diese Meldung.
³ Auf Anfrage stellt die IV-Stelle der kantonalen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu.
³⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
³⁶⁵ AS 2012 3129
³⁶⁶ SR 741.01
³⁶⁷ SR 747.201
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1749 ; BBl 2016 6435 ).
Art. 67 ³⁶⁹ Kostenvergütung
¹ Die Versicherung vergütet folgende Kosten:
a. die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug dieses Gesetzes im Rahmen einer rationellen Betriebsführung entstehen; die Vergütung der Kosten kann von den erbrachten Leistungen und den erzielten Resultaten abhängig gemacht werden;
b. die Kosten, die dem BSV aus den ihm vom Bundesrat nach Artikel 53 zugewiesenen Durchführungsaufgaben und aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen.
¹ bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten, die durch die Erstellung der Liste der Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 entstehen, durch die Versicherung vergütet werden. ³⁷⁰
² Das EDI ³⁷¹ bestimmt die anrechenbaren Kosten des BSV.
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁷¹ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 68 ³⁷² Wissenschaftliche Auswertungen
¹ Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um:
a. dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren;
b. dessen Vollzug zu verbessern;
c. dessen Wirksamkeit zu fördern;
d. Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.
² Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
³⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 68 bis ³⁷³ Formen der interinstitutionellen Zusammenarbeit ³⁷⁴
¹ Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV‑Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:
a. Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen;
b. ³⁷⁵
den dem VAG ³⁷⁶ unterstellten Versicherungsunternehmen;
c. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 ³⁷⁷ unterstehen;
d. kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;
e. Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze;
ebis. ³⁷⁸
öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
f. anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.
¹ bis Die Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich weiter an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn:
a. die kantonalen Instanzen Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreuen; und
b. die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und der IV-Stelle sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind. ³⁷⁹
¹ ter Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht. ³⁸⁰
¹ quater Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bis und der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das BSV delegieren. ³⁸¹
² Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG ³⁸² ) entbunden, sofern:
a. die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;
b. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
c. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder
2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.
³ Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b–f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formell gesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren. ³⁸³
⁴ Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50 a Absatz 1 AHVG ³⁸⁴ im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
⁵ Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, die den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b–f und 1bis berührt, so hat sie dieser eine Kopie der Verfügung zuzustellen. ³⁸⁵
³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁷⁶ SR 961.01
³⁷⁷ SR 831.42
³⁷⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁸² SR 830.1
³⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁸⁴ SR 831.10
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 68 ter ³⁸⁶ Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen
¹ Der Bund sorgt für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Art und Weise der Information.
² Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
³⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 68 quater ³⁸⁷ Pilotversuche
¹ Das BSV kann zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können ³⁸⁸ . Es hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.
² Es kann die Bewilligung für Pilotversuche, die sich bewährt haben, um höchstens vier Jahre verlängern.
³ Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁸⁸ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
Art. 68 quinquies ³⁸⁹ Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben ³⁹⁰
¹ Schädigt eine versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 7 d , 14 a , 15, 16, 17 oder 18 a oder einer Abklärung nach Artikel 43 ATSG ³⁹¹ den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321 e OR ³⁹² einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden. ³⁹³
² Schädigt die versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 7 d , 14 a , 15, 16, 17 oder 18 a oder einer Abklärung nach Artikel 43 ATSG einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ³⁹⁴ Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321 e OR ersatzpflichtig würde.
³ Die Invalidenversicherung kann für Ersatzleistungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die versicherte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
⁴ Die versicherte Person kann nicht direkt von den Geschädigten belangt werden.
⁵ Die zuständige IV-Stelle entscheidet durch Verfügung über:
a. Ansprüche des Einsatzbetriebes;
b. Rückgriffsforderungen der Versicherung gegenüber der versicherten Person.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
³⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁹¹ SR 830.1
³⁹² SR 220
³⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 68 sexies ³⁹⁵ Zusammenarbeitsvereinbarung
¹ Der Bundesrat kann mit den Dachverbänden der Arbeitswelt Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, um die Eingliederung und die Wiedereingliederung von Menschen mit einer Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt sowie deren Verbleib in diesem zu stärken. Er kann die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarungen an das EDI delegieren.
² Die Zusammenarbeitsvereinbarungen legen die Massnahmen fest, die die Dachverbände und deren Mitglieder zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 durchführen. Die Invalidenversicherung kann sich an der Durchführung der Massnahmen finanziell beteiligen.
³⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 68 septies ³⁹⁶ Taggeld der Arbeitslosenversicherung
Ab dem 91. Taggeld übernimmt die Invalidenversicherung für die Personen nach Artikel 27 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 ³⁹⁷ die Kosten der Taggeldleistungen einschliesslich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen.
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁹⁷ SR 837.0
Art. 68 octies ³⁹⁸ Betriebsräume
¹ Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung kann im Auftrag des Bundesrates Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung erwerben, erstellen oder veräussern, sofern damit längerfristig Einsparungen für die Invalidenversicherung erzielt werden können.
² Er überträgt diese Betriebsräume der betreffenden IV-Stelle zur Nutzniessung.
³ Der Bundesrat regelt die Bilanzierung der Betriebsräume und die Voraussetzungen für die Nutzniessung. Er kann die Kompetenz, den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung mit dem Erwerb, Erstellen oder Veräussern von Betriebsräumen für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zu beauftragen, an das BSV delegieren.
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

5. Kapitel: Die Rechtspflege- und Strafbestimmungen

Art. 69 ³⁹⁹ Besonderheiten der Rechtspflege
¹ In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG ⁴⁰⁰ sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b. ⁴⁰¹
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. ⁴⁰²
¹ bis Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. ⁴⁰³ Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt. ⁴⁰⁴
² Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG ⁴⁰⁵ gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. ⁴⁰⁶
³ Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ⁴⁰⁷ beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. ⁴⁰⁸
³⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁰⁰ SR 830.1
⁴⁰¹ Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
⁴⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
⁴⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
⁴⁰⁵ SR 831.10
⁴⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
⁴⁰⁷ SR 173.110
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 70 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 AHVG ⁴⁰⁹ finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
⁴⁰⁹ SR 831.10

2. Teil: Die Förderung der Invalidenhilfe

I. ...

Art. 71 ⁴¹⁰
⁴¹⁰ Aufgehoben gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).

II. Die Beiträge an Institutionen

Art. 72 ⁴¹¹
⁴¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
Art. 73 ⁴¹²
⁴¹² Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 74 Organisationen der privaten Invalidenhilfe ⁴¹³
¹ Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: ⁴¹⁴
a. Beratung und Betreuung Invalider;
b. Beratung der Angehörigen Invalider;
c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
d. ⁴¹⁵
Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.
² Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Rentenalter der AHV erreichen. ⁴¹⁶
⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
Art. 75 ⁴¹⁷ Gemeinsame Bestimmungen
Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das BSV regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.
⁴¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 75 bis ⁴¹⁸
⁴¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 108 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

III. ...

Art. 76 ⁴¹⁹
⁴¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).

3. Teil: Die Finanzierung

1. Kapitel: Die Aufbringung der Mittel ⁴²⁰

⁴²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
Art. 77 Grundsatz ⁴²¹
¹ Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: ⁴²²
a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3;
b. ⁴²³
die Beiträge des Bundes;
bbis. ⁴²⁴ Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben;
c. ⁴²⁵
die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79;
d. ⁴²⁶
die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
² Die Hilflosenentschädigung und die ausserordentlichen Renten werden ausschliesslich durch den Bund finanziert. ⁴²⁷
⁴²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
⁴²² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴²³ Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
⁴²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 2004 ; BBl 1981 III 737 ).
⁴²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 78 ⁴²⁸ Bundesbeitrag
¹ Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithmetischen Mittels der um 1,6 Prozent gekürzten Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011. ⁴²⁹
² Der Ausgangswert wird jährlich an die abdiskontierte Veränderungsrate der Mehrwertsteuereinnahmen angepasst. Die Mehrwertsteuereinnahmen werden um allfällige Änderungen der Steuersätze und der Bemessungsgrundlage bereinigt.
³ Der Diskontierungsfaktor entspricht der Entwicklung des Quotienten aus dem jährlich zu ermittelnden Index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG ⁴³⁰ und dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindex ab 2011.
⁴ Der Bundesbeitrag entspricht dem nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrag; davon werden die Beiträge an die Hilflosenentschädigung und an die ausserordentlichen Renten nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.
⁵ Der Bundesbeitrag beträgt höchstens die Hälfte der Ausgaben der Versicherung, jedoch mindestens 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.
⁶ Artikel 104 AHVG ist sinngemäss anwendbar.
⁴²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2014, Abs. 4 zweiter Teilsatz seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁴³⁰ SR 831.10
Art. 78 bis ⁴³¹
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Kapitel: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung ⁴³²

⁴³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
Art. 79 ⁴³³ Bildung
¹ Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4–51, 66–68quater und 73–75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG ⁴³⁴ belastet werden.
² Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
⁴³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴³⁴ SR 830.1
Art. 79 a ⁴³⁵ Verwaltung
Die Verwaltung des IV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 ⁴³⁶ .
⁴³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴³⁶ SR 830.2

3. Kapitel: Die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts ⁴³⁷

⁴³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
Art. 80 ⁴³⁸ ... ⁴³⁹
Die Bestimmungen des AHVG ⁴⁴⁰ betreffend die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts sind sinngemäss anwendbar.
⁴³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
⁴³⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
⁴⁴⁰ SR 831.10

4. Teil: ⁴⁴¹ Verhältnis zum europäischen Recht

⁴⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 722 ; BBl 1999 6128 ).
Art. 80 a ⁴⁴²
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁴⁴³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ⁴⁴⁴ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ⁴⁴⁵ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ⁴⁴⁶ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ⁴⁴⁷ .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁴⁴⁸ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
⁴⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
⁴⁴³ SR 0.142.112.681
⁴⁴⁴ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
⁴⁴⁵ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
⁴⁴⁶ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴⁴⁷ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴⁴⁸ SR 0.632.31

5. Teil: ⁴⁴⁹ Schluss- und Übergangsbestimmungen

⁴⁴⁹ Ursprünglich Vierter Teil.
Art. 81 ⁴⁵⁰
⁴⁵⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 82 ⁴⁵¹
⁴⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 83
¹ ... ⁴⁵²
² ... ⁴⁵³
⁴⁵² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
Art. 84 ⁴⁵⁴
⁴⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 410 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 85 Übergangsbestimmung
¹ Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.
² – ³ ... ⁴⁵⁵
⁴⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
Art. 86 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.
² Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das BSV weiterdelegieren. ⁴⁵⁶
Datum des Inkrafttretens: ⁴⁵⁷ 1. Jan. 1960
Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959
⁴⁵⁶ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
⁴⁵⁷ BRB vom 28. Sept. 1959

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 ⁴⁵⁸ (9. AHV-Revision)

⁴⁵⁸ AS 1978 391 III 2 ; BBl 1976 III 1

a. ...

b. ... ⁴⁵⁹

⁴⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).

c. ...

d. ... ⁴⁶⁰

⁴⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).

e. ⁴⁶¹ Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte

⁴⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Artikel 11 IVG und die Artikel 72–75 ATSG ⁴⁶² gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
⁴⁶² SR 830.1

f. ... ⁴⁶³

⁴⁶³ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 ⁴⁶⁴ (2. IV-Revision)

⁴⁶⁴ AS 1987 447 III; BBl 1985 I 17
¹ Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.
² Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 33 ¹ / 3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.
³ ... ⁴⁶⁵
⁴⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. März 1991 ⁴⁶⁶ (3. IV-Revision)

⁴⁶⁶ AS 1991 2377 III; BBl 1988 II 1333
¹ Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
² Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 ⁴⁶⁷ (10. AHV-Revision)

⁴⁶⁷ AS 1996 2466 Ziff. II 2; BBl 1990 II 1
¹ Die Buchstaben c Absätze 1–9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG ⁴⁶⁸ gelten sinngemäss.
² ...
³ Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.
⁴ Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss anwendbar.
⁴⁶⁸ SR 831.10

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 ⁴⁶⁹

⁴⁶⁹ AS 2000 2677 2684 Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983
¹ Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen. ⁴⁷⁰
² Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen. ⁴⁷¹
³ Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.
⁴ Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.
⁵ Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁷⁰ In Kraft seit 1. April 2001.
⁴⁷¹ In Kraft seit 1. April 2001.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 ⁴⁷²

⁴⁷² AS 2002 685 ; BBl 2001 4963
¹ Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 ⁴⁷³ zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
⁴⁷³ SR 0.632.31

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ⁴⁷⁴

⁴⁷⁴ AS 2003 3837 Ziff. II; BBl 2001 3205

a. Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung

¹ Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen.
² Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
³ Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6.
⁴ Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt, durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistungen, so sind die Absätze 2 oder 3 anwendbar.
⁵ Massgebend für die Vergleichsrechnung nach Absatz 4 sind:
a. bei der Hilflosenentschädigung und beim Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige: der verfügte Betrag pro Monat (ohne Kostgeldbeitrag);
b. bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege: der durchschnittlich monatlich ausbezahlte Betrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung.
⁶ Laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.

b. Pilotversuche zur Stärkung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung

Der Bundesrat veranlasst unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einen oder mehrere Pilotversuche, in denen Erfahrungen mit Massnahmen gesammelt werden, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung stärken. Dabei sollen namentlich die Höhe der Hilflosenentschädigung nach dem Ausmass der Hilflosigkeit abgestuft und diese personenbezogen ausgerichtet werden sowie die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtert werden. Die Entschädigung soll sich aus einer angemessenen Hilflosenentschädigung und einem persönlichen Hilflosenbudget zusammensetzen, das in einem vernünftigen Verhältnis zu den Heimkosten steht. Im Übrigen ist Artikel 68quater Absätze 2–4 anwendbar.

c. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen

Die neuen Bestimmungen sind auch anwendbar auf die Taggelder für Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden. Führt die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem Taggeld, das niedriger ist als das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld, so wird dieses bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme weiter gewährt.

d. Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten

¹ Die neue Fassung von Artikel 28 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
² Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG ⁴⁷⁵ ) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
b. Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.
c. Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.
d. Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.
³ Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 28 in Revision zu ziehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 33 ¹ / 3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Änderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz von der Invalidenversicherung solange ausgerichtet, als der Invaliditätsgrad mindestens 33 ¹ / 3 , aber weniger als 50 Prozent beträgt, und die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist.
⁴ Zuständig für die Prüfung des Härtefalles und die Auszahlung der Renten nach den Absätzen 2 und 3 ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
⁴⁷⁵ SR 830.1

e. ... ⁴⁷⁶

⁴⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).

f. Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten

Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 ² /3 Prozent werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005 (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) ⁴⁷⁷

⁴⁷⁷ AS 2006 2003 Ziff. II; BBl 2005 3079
Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005:
a. von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen;
b. bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen;
c. beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) ⁴⁷⁸

⁴⁷⁸ AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459
Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassna h men
Das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld wird bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet. Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 ⁴⁷⁹

⁴⁷⁹ AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029
¹ Werden Bauten nach Artikel 73 des bisherigen Rechts vor Ablauf von 25 Jahren seit Beginn der Nutzung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79 zurückzuerstatten. Sofern der Beginn der Nutzung nicht durch den Empfänger der Beiträge belegt werden kann, beginnt die Frist von 25 Jahren mit der letzten Zahlung von Beiträgen. ⁴⁸⁰
² Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent.
³ ... ⁴⁸¹
⁴ Die Zahlungen, die nach Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aufgrund bisherigen Rechts zulasten der Sonderrechnung nach Artikel 79 Absatz 2 nachschüssig zu erbringen sind, werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung wie folgt abgegolten:
a. vom Bund durch einen A-fonds-perdu-Beitrag zugunsten der Sonderrechnung im Betrag von 981 Millionen Franken;
b. von den Kantonen durch A-fonds-perdu-Beiträge zugunsten der Sonderrechnung im Gesamtbetrag von 490 Millionen Franken. ⁴⁸²
⁵ Die nach Absatz 4 Buchstabe a abgegoltenen Leistungen sind vom Beitrag des Bundes nach Artikel 78 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Gesamtbeträge nach Absatz 4 Buchstabe b werden im Anhang auf die einzelnen Kantone aufgeschlüsselt. ⁴⁸³
⁴⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴⁸² Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).
⁴⁸³ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ⁴⁸⁴

⁴⁸⁴ AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817

a. Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden

¹ Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden inne r halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorau s setzungen nach Artikel 7 ATSG ⁴⁸⁵ nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
² Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a . Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.
³ Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
⁴ Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
⁵ Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1–4 bewirken weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG ⁴⁸⁶ (Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.
⁴⁸⁵ SR 830.1
⁴⁸⁶ SR 832.20

b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch «Assistenzbudget»

¹ Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung vom 10. Juni 2005 ⁴⁸⁷ über den Pilotversuch «Assistenzbudget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quater erfüllen, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen.
² Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Artikel 42sexies verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.
⁴⁸⁷ [ AS 2005 3529 ; 2008 129 ; 2009 3171 ]

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) ⁴⁸⁸

⁴⁸⁸ AS 2021 705 ; BBl 2017 2535
a. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen
Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1bis und 23 Absätze 2 und 2bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, werden weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.
b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben
¹ Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ⁴⁸⁹ ändert.
² Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28 b des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
³ Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 28 b des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.
c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.
⁴⁸⁹ SR 830.1

Anhang ⁴⁹⁰

⁴⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).
(Ziff. II)

Aufteilung der Leistungen der Kantone

Leistungen 2005 gemäss definitiver Abrechnung der Beträge der Kantone an die IV für 2005 in Millionen Franken
Finanzkraft gemäss Verordnung vom 9. November 2005 ⁴⁹¹ über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007

Berechnung des Verteilschlüssels

Leistungen
der Kantone


(in Franken)

Leistungen
IV 2005
(in Mio. Fr.)

Finanzkraft
2006/2007

Index
Min. = 40

Masszahl

Verteilung
in %

(1)

(2)

(3)

(4) = (1)*(3)

ZH

1 120

147

140

157 064

22.62

110 818 636

BE

738

68

73

53 587

7.72

37 808 881

LU

320

64

69

22 140

3.19

15 620 866

UR

27

40

49

1 311

0.19

925 297

SZ

96

110

109

10 445

1.50

7 369 314

OW

26

30

40

1 052

0.15

742 253

NW

26

128

124

3 274

0.47

2 309 735

GL

38

77

80

3 011

0.43

2 124 252

ZG

72

224

206

14 914

2.15

10 523 105

FR

272

47

55

14 843

2.14

10 472 990

SO

256

76

79

20 358

2.93

14 363 551

BS

267

173

163

43 472

6.26

30 671 999

BL

285

109

108

30 720

4.42

21 675 009

SH

72

94

95

6 868

0.99

4 845 572

AR

48

61

67

3 182

0.46

2 245 186

AI

11

61

67

719

0.10

507 280

SG

484

79

82

39 655

5.71

27 979 285

GR

159

58

64

10 202

1.47

7 197 883

AG

539

108

107

57 553

8.29

40 607 511

TG

218

86

88

19 149

2.76

13 510 705

TI

346

88

90

31 005

4.46

21 876 196

VD

619

99

99

61 409

8.84

43 328 045

VS

269

32

42

11 213

1.61

7 911 349

NE

191

63

68

13 056

1.88

9 212 006

GE

416

152

145

60 142

8.66

42 433 833

JU

88

38

47

4 137

0.60

2 919 261

Total

7 004

100

100

694 480

100.00

490 000 000

⁴⁹¹ SR 613.11
Version: 01.01.2023
Anzahl Änderungen: 18

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG 1)

(IVG) ¹ vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1 und 112 b Absatz 1 der Bundesverfassung ² , ³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 ⁴ ,
beschliesst:
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). ⁴ BBl 1958 II 1137

1. ⁵ Teil: Die Versicherung

⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

1. Kapitel ⁶ : ⁷ Anwendbarkeit des ATSG

⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ⁸ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1 a –26bis und 28–70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. ⁹
² Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71–76).
⁸ SR 830.1
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

1 a . Kapitel: ¹⁰ Zweck

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 1 a
Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.

1 b . Kapitel: ¹¹ Die versicherten Personen

¹¹ Ursprünglich 1. Abschn. a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1 b
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1 a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ¹² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
¹² SR 831.10

2. Kapitel: Die Beiträge

Art. 2 Beitragspflicht ¹³
Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG ¹⁴ genannten Versicherten und Arbeitgeber.
¹³ Soweit die bisherigen Randtitel nicht aufgehoben wurden, sind sie gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988, in Sachüberschriften umgewandelt worden ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
¹⁴ SR 831.10
Art. 3 ¹⁵ Beitragsbemessung und -bezug
¹ Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG ¹⁶ . Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss. ¹⁷
¹ bis Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 68 Franken ¹⁸ , wenn sie obligatorisch, und 136 Franken ¹⁹ , wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung. ²⁰
² Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG ²¹ sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG ²² . ²³
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
¹⁶ SR 831.10
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁸ Beitrag gemäss Art. 6 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
¹⁹ Beitrag gemäss Art. 6 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 604 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²¹ SR 831.10
²² SR 830.1
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

2 a . Kapitel: ²⁴ Erstmassnahmen ²⁵

²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

A. Eingliederungsorientierte Beratung ²⁶

²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 3 a ²⁷
Ist die berufliche Eingliederung einer versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder besteht die Gefahr, dass eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann die IV-Stelle der versicherten Person, dem Arbeitgeber, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den betroffenen Akteuren des Bildungswesens auf Ersuchen bereits vor Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ²⁸ eingliederungsorientierte Beratung gewähren.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁸ SR 830.1

B. Früherfassung ²⁹

²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 3 a bis ³⁰ Grundsatz
¹ Durch die Früherfassung soll Invalidität (Art. 8 ATSG ³¹ ) verhindert werden.
² Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden:
a. Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die: 1. von Invalidität bedroht sind,
2. noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
3. von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter betreut werden;
b. arbeitsunfähige oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG).
³ Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern, den dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 ³² (VAG) unterstellten Versicherungsunternehmen und den kantonalen Instanzen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter durch.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³¹ SR 830.1
³² SR 961.01
Art. 3 b Meldung
¹ Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden.
² Zur Meldung berechtigt sind:
a. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;
b. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;
c. der Arbeitgeber der versicherten Person;
d. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person;
e. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ³³ über die Krankenversicherung (KVG);
f. ³⁴
die dem VAG ³⁵ unterstellten Versicherungsunternehmen, die eine Krankentaggeld- oder Rentenversicherung anbieten;
g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 ³⁶ über die Unfallversicherung (UVG);
h. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 ³⁷ unterstehen;
i. die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung;
j. die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze;
k. die Militärversicherung;
l. ³⁸
der Krankenversicherer;
m. ³⁹
die kantonalen Instanzen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter.
³ Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–m haben die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung im Voraus über die Meldung zu informieren. ⁴⁰
⁴ ... ⁴¹
³³ SR 832.10
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁵ SR 961.01
³⁶ SR 832.20
³⁷ SR 831.42
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 3 c Verfahren
¹ Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung.
² Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person ab; dabei berücksichtigt sie insbesondere die Ursachen und Auswirkungen der verminderten Fähigkeit der Person, eine Ausbildung zu absolvieren, oder von deren Arbeitsunfähigkeit. Sie beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen. ⁴²
³ Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG ⁴³ , Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächtigen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.
⁴ Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 59 Abs. 2) die erforderlichen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind, und informiert die IV-Stelle, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten.
⁵ Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind; sie leitet die medizinischen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter. ⁴⁴
⁶ Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG ⁴⁵ ) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴³ SR 832.10
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁴⁵ SR 830.1

3. Kapitel: Die Leistungen

A. Die allgemeinen Voraussetzungen

Art. 4 Invalidität
¹ Die Invalidität (Art. 8 ATSG ⁴⁶ ) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. ⁴⁷
² Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. ⁴⁸
⁴⁶ SR 830.1
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
Art. 5 ⁴⁹ Sonderfälle
¹ Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG ⁵⁰ . ⁵¹
² Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁵⁰ SR 830.1
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 6 ⁵² Versicherungsmässige Voraussetzungen
¹ Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. ⁵³
¹ bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. ⁵⁴
² Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG ⁵⁵ ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. ⁵⁶
³ Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. ⁵⁷
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Siehe die SchlB vom 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
⁵⁵ SR 830.1
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 6 a ⁵⁸ Erteilung von Auskünften ⁵⁹
¹ In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG ⁶⁰ ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
² Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG ⁶¹ , Versicherungen und Amtsstellen sind verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. ⁶² Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁶⁰ SR 830.1
⁶¹ SR 832.10
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 7 ⁶³ Pflichten der versicherten Person
¹ Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG ⁶⁴ ) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
² Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7 d );
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14 a );
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18 b );
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG ⁶⁵ ;
e. ⁶⁶
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8 a Absatz 2.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁶⁴ SR 830.1
⁶⁵ SR 832.10
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 7 a ⁶⁷ Zumutbare Massnahmen
Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 7 b ⁶⁸ Sanktionen
¹ Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG ⁶⁹ gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
² Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3 c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
³ Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen. ⁷⁰
⁴ In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt. ⁷¹
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁶⁹ SR 830.1
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 7 c ⁷² Mitwirkung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).

B. ⁷³ Massnahmen der Frühintervention

⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 7 d
¹ Massnahmen der Frühintervention sollen dazu beitragen, dass:
a. gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;
b. arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG ⁷⁴ ) Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können;
c. die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. ⁷⁵
² Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
a. Anpassungen des Arbeitsplatzes;
b. Ausbildungskurse;
c. Arbeitsvermittlung;
d. Berufsberatung;
e. sozial-berufliche Rehabilitation;
f. Beschäftigungsmassnahmen;
g. ⁷⁶
Beratung und Begleitung.
³ Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
⁴ Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.
⁷⁴ SR 830.1
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

C. ⁷⁷ Eingliederungsmassnahmen und Taggelder

⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).

I. Der Anspruch

Art. 8 ⁷⁸ Grundsatz
¹ Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ⁷⁹ ) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. ⁸⁰
¹ bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. ⁸¹
¹ ter Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. ⁸²
² Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. ⁸³
² bis Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. ⁸⁴
³ Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. ⁸⁵ Beratung und Begleitung;
ater. ⁸⁶
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. ⁸⁷
Massnahmen beruflicher Art;
c. ... ⁸⁸
d. der Abgabe von Hilfsmitteln;
e. ... ⁸⁹
⁴ ... ⁹⁰
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
⁷⁹ SR 830.1
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 8 a ⁹¹ Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ⁹²
¹ Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
² Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis–b und d. ⁹³
³ Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
⁴ ... ⁹⁴
⁵ Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen. ⁹⁵
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die SchlB Änd. 18.03.2011 am Schluss dieses Textes.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 9 ⁹⁶ Versicherungsmässige Voraussetzungen ⁹⁷
¹ Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
¹ bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. ⁹⁸
² Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:
a. freiwillig versichert ist; oder
b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 1. nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c AHVG ⁹⁹ ,
2. nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. ¹⁰⁰
³ Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ¹⁰¹ ) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben. ¹⁰²
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁹⁹ SR 831.10
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁰¹ SR 830.1
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 10 ¹⁰³ Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ¹⁰⁴ .
² Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind. ¹⁰⁵
³ Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG ¹⁰⁶ Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁰⁴ SR 830.1
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁰⁶ SR 831.10
Art. 11 ¹⁰⁷ Versicherungsschutz in der Unfallversicherung
¹ Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.
² Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG ¹⁰⁸ einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest.
³ Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁰⁸ SR 832.20
Art. 11 a ¹⁰⁹ Entschädigung für Betreuungskosten
¹ Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn:
a. sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und
b. die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.
² Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung:
a. der eigenen Kinder;
b. der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;
c. der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies AHVG ¹¹⁰ zusteht.
³ Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹¹⁰ SR 831.10

II. Die medizinischen Massnahmen

Art. 12 ¹¹¹ Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung
¹ Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
² Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
³ Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 13 ¹¹² Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen
¹ Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG ¹¹³ ).
² Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a. fachärztlich diagnostiziert sind;
b. die Gesundheit beeinträchtigen;
c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
³ Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹¹³ SR 830.1
Art. 14 ¹¹⁴ Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungsübernahme
¹ Die medizinischen Massnahmen umfassen:
a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten,
2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren,
3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen;
b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;
c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln;
g. die medizinisch notwendigen Transportkosten.
² Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt.
³ Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen.
⁴ Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 14 bis ¹¹⁵ Kostenvergütung für stationäre Behandlungen ¹¹⁶
¹ Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1, die in einem nach Artikel 39 KVG ¹¹⁷ zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 Prozent durch die Versicherung und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt im Spital. ¹¹⁸
² Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG ¹¹⁹ gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die dieser nach Absatz 1 geleistet hat. ¹²⁰
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 (6. IV-Revision, zweites Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 5559 ; BBl 2011 5691 ).
¹¹⁶ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
¹¹⁷ SR 832.10
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹¹⁹ SR 830.1
¹²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 14 ter ¹²¹ Bezeichnung der Leistungen
¹ Der Bundesrat bestimmt:
a. die Voraussetzungen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 3;
b. die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 gewährt werden;
c. die medizinischen Pflegeleistungen, für die die Kosten übernommen werden.
² Er kann vorsehen, dass die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 übernommen werden, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 nicht entsprechen, wenn diese Massnahmen für die Eingliederung notwendig sind. Er bestimmt Art und Umfang der Massnahmen.
³ Er kann die Vergütung von Arzneimitteln regeln, die:
a. angewendet werden: 1. ausserhalb der durch das Schweizerische Heilmittelinstitut zugelassenen Fachinformation, oder
2. ausserhalb des Indikationsbereichs, der in der Spezialitätenliste oder in der gestützt auf Absatz 5 erstellten Liste festgehalten ist;
b. in der Schweiz zugelassen sind, jedoch nicht in der Spezialitätenliste oder in der gestützt auf Absatz 5 erstellten Liste aufgenommen sind; oder
c. in der Schweiz nicht zugelassen sind.
⁴ Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1−3 dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) übertragen.
⁵ Das zuständige Bundesamt erstellt eine Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 13, einschliesslich der Höchstpreise, sofern sie nicht bereits auf der Spezialitätenliste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG ¹²² aufgeführt sind.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹²² SR 832.10

IIbis. ¹²³ Beratung und Begleitung

¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 14 quater
¹ Anspruch auf Beratung und Begleitung hat die versicherte Person und ihr Arbeitgeber, sofern:
a. die versicherte Person Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe ater oder b hat; oder
b. der Anspruch der versicherten Person auf eine Rente geprüft wird.
² Der Anspruch entsteht frühestens zum Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente angezeigt ist.
³ Versicherte, deren letzte Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen ist, und deren Arbeitgeber haben ab dem die Massnahme abschliessenden Entscheid der IV-Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.
⁴ Versicherte, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Artikel 8 a Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben ab dem Entscheid der IV‑Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.
⁵ Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Beratung und Begleitung zur Verfügung stehen.

IIter. ¹²⁴ Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

¹²⁴ Ursprünglich: IIbis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 14 a
¹ Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ¹²⁵ ) sind;
b. nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG). ¹²⁶
¹ bis Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. ¹²⁷
² Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
b. Beschäftigungsmassnahmen.
³ Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden. ¹²⁸
⁴ ... ¹²⁹
⁵ Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest. ¹³⁰
¹²⁵ SR 830.1
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

III. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 15 ¹³¹ Berufsberatung
¹ Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
² Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 16 ¹³² Erstmalige berufliche Ausbildung
¹ Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
² Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
³ Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b. die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
⁴ Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 17 Umschulung
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. ¹³³
² Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 18 ¹³⁴ Arbeitsvermittlung
¹ Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG ¹³⁵ ) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. ¹³⁶
² Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
³ und ⁴ ... ¹³⁷
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹³⁵ SR 830.1
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 18 a ¹³⁸ Arbeitsversuch
¹ Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
² Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.
³ Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR) ¹³⁹ . Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch sinngemäss anwendbar:
a. Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321 a OR);
b. Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321 b OR);
c. Überstundenarbeit (Art. 321 c OR);
d. Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321 d OR);
e. Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321 e OR);
f. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327, 327 a , 327 b , 327 c OR);
g. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328, 328 b OR);
h. Freizeit und Ferien (Art. 329, 329 a , 329 c OR);
i. übrige Pflichten: Kaution (Art. 330 OR), Zeugnis (Art. 330 a OR), Informationspflicht (Art. 330 b OR);
j. Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR);
k. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1 OR), Rückgabepflichten (Art. 339 a OR).
⁴ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹³⁹ SR 220
Art. 18 a bis ¹⁴⁰ Personalverleih
¹ Die IV-Stelle kann einen nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 ¹⁴¹ zugelassenen oder aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit von der Bewilligungspflicht befreiten Personalverleiher beiziehen, um der versicherten Person den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
² Der Personalverleiher muss über spezialisiertes Fachwissen bezüglich der Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen.
³ Die Versicherung entschädigt dem Personalverleiher:
a. die von ihm erbrachten Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung;
b. die durch den Gesundheitszustand der versicherten Person bedingten Mehrkosten für die Beiträge an die berufliche Vorsorge und für die Krankentaggeldprämien.
⁴ Der Bundesrat legt die Modalitäten und den Höchstbetrag der Entschädigung fest.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁴¹ SR 823.11
Art. 18 b ¹⁴² Einarbeitungszuschuss
¹ Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss .
² Der Einarbeitungszuschuss entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen Bruttolohn und darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten.
³ Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausbezahlt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Koordination mit Leistungen der anderen Sozialversicherungen für die Zeit, während der ein Einarbeitungszuschuss entrichtet wird.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 18 c ¹⁴³ Entschädigung für Beitragserhöhungen
¹ Die Versicherung richtet eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung aus, wenn:
a. die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird; und
b. das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat.
² Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest und kann weitere Voraussetzungen für deren Ausrichtung bezeichnen.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 18 d ¹⁴⁴ Kapitalhilfe
Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
¹⁴⁴ Ursprünglich: Art. 18 b . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).

IV. ...

Art. 19 ¹⁴⁵
¹⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 20 ¹⁴⁶
¹⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

V. Die Hilfsmittel

Art. 21 ¹⁴⁷ Anspruch
¹ Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. ¹⁴⁸ Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
² Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
³ Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. ¹⁴⁹
⁴ Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. ¹⁵⁰
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 21 bis ¹⁵¹ Austauschbefugnis
¹ Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
² Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.
³ Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden.
¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 21 ter ¹⁵² Ersatzleistungen
¹ Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
² Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren.
³ Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.
⁴ Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der Darlehenssumme nach Absatz 3 fest.
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 21 quater ¹⁵³ Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
¹ Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung:
a. Festsetzung von Pauschalbeträgen;
b. Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern;
c. Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und
d. Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 ¹⁵⁴ über das öffentliche Beschaffungswesen.
² Der Bundesrat wendet Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d nach Prüfung der Instrumente gemäss den Buchstaben a–c an.
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁵⁴ SR 172.056.1

VI. Die Taggelder

Art. 22 ¹⁵⁵ Anspruch
¹ Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a. an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b. in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ¹⁵⁶ ) sind.
² Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a. Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b. an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14 a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
³ Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a. sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b. ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
⁴ Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
⁵ Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁵⁶ SR 830.1
Art. 22 bis ¹⁵⁷ Modalitäten
¹ Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
² Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.
³ Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch nach Artikel 22 Absatz 2 entsteht mit Ausbildungsbeginn, auch wenn die versicherte Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
⁴ Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG ¹⁵⁸ Gebrauch gemacht oder in dem das Rentenalter erreicht wird.
⁵ Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.
⁶ Erleidet die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.
⁷ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden:
a. für nicht aufeinanderfolgende Tage;
b. für Abklärungs- und Wartezeiten;
c. für Arbeitsversuche;
d. im Fall eines Unterbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁵⁸ SR 831.10
Art. 23 ¹⁵⁹ Grundentschädigung
¹ Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. ¹⁶⁰
¹ bis Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes. ¹⁶¹
² ... ¹⁶²
² bis ... ¹⁶³
³ Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG ¹⁶⁴ erhoben werden (massgebendes Einkommen). ¹⁶⁵
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁶² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁶⁴ SR 831.10
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 23 bis ¹⁶⁶ Kindergeld
Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 23 ter –23 sexies ¹⁶⁷
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 24 ¹⁶⁸ Höhe des Taggeldes
¹ Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG ¹⁶⁹ . ¹⁷⁰
² Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. ¹⁷¹
³ ... ¹⁷²
⁴ Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
⁵ Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV ¹⁷³ stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁶⁹ SR 832.20
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁷³ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 24 bis ¹⁷⁴ Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest. Hierbei unterscheidet er, ob die versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht.
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 des BG vom 3. Okt. 1975 ( AS 1976 57 ; BBl 1975 I 1193 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 24 ter ¹⁷⁵ Höhe des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung
¹ Für Versicherte in einer beruflichen Grundbildung entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag. Der Bundesrat kann Kriterien für die Höhe des Taggeldes festlegen, wenn der vereinbarte Lohn nicht dem kantonalen branchenüblichen Durchschnitt entspricht.
² Besteht kein Lehrvertrag, so entspricht das Taggeld auf den Monat hochgerechnet einem nach Alter abgestuften mittleren Einkommen von Personen in vergleichbarer Ausbildungssituation. Der Bundesrat setzt die Höhe fest.
³ Für Versicherte, die das 25. Altersjahr vollendet haben, entspricht das Taggeld auf den Monat hochgerechnet dem Höchstbetrag der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG ¹⁷⁶ .
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁷⁶ SR 831.10
Art. 24 quater ¹⁷⁷ Auszahlung des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung
¹ Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird das Taggeld an den Arbeitgeber ausgerichtet, soweit dieser der versicherten Person einen entsprechenden Betrag als Lohn zahlt. Liegt kein Arbeitgeber vor, so legt der Bundesrat die Modalitäten für die Auszahlung des Taggeldes fest. Der Betrag wird monatlich ausbezahlt.
² Übersteigt das Taggeld den massgebenden Betrag nach Artikel 24ter Absatz 1, so wird die Differenz an die versicherte Person ausgerichtet.
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 24 quinquies ¹⁷⁸
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1571 ; BBl 1998 3418 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 25 ¹⁷⁹ Beiträge an Sozialversicherungen
¹ Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:
a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. an die Invalidenversicherung;
c. ¹⁸⁰
an die Erwerbsersatzordnung;
d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
² Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und ‑nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 ¹⁸¹ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
³ Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁸¹ SR 836.1
Art. 25 bis ¹⁸²
¹⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 ( AS 1982 1676 ; BBl 1976 III 141 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 25 ter ¹⁸³
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 26 ¹⁸⁵ Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
¹ Die versicherte Person kann frei wählen unter den Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktikern sowie Apothekerinnen und Apothekern, die ihre berufliche Tätigkeit nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 ¹⁸⁶ in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen oder ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. ¹⁸⁷
² ... ¹⁸⁸
³ Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.
⁴ ... ¹⁸⁹
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
¹⁸⁶ SR 811.11
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
¹⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 26 bis ¹⁹⁰ Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel
¹ Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen. ¹⁹¹
² Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 27 ¹⁹² Zusammenarbeit und Tarife
¹ Das BSV ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln.
² Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.
³ Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden.
⁴ Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest.
⁵ Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.
⁶ Kommt kein Vertrag nach Absatz 1 zustande, erlässt das EDI auf Antrag des BSV oder des Leistungserbringers eine anfechtbare Verfügung zur Regelung der Zusammenarbeit der Beteiligten und der Tarife.
⁷ Können sich Leistungserbringer und das BSV nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann das EDI den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt es nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 27 bis ¹⁹³ Wirtschaftlichkeit der medizinischen Massnahmen
¹ Für Leistungen, die über das Mass hinausgehen, das im Interesse der versicherten Person liegt und für den Zweck der medizinischen Massnahmen erforderlich ist, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer von medizinischen Massnahmen zu Unrecht bezahlte Vergütung kann von der IV-Stelle zurückgefordert werden.
² Der Leistungserbringer von medizinischen Massnahmen muss der IV-Stelle die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a. ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b. Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
³ Gibt er die Vergünstigung nicht weiter, so kann die IV-Stelle deren Herausgabe verlangen.
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 27 ter ¹⁹⁴ Rechnungsstellung
¹ Der Leistungserbringer muss der IV-Stelle eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die sie benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Die versicherte Person erhält eine Kopie der Rechnung.
² Bei Vergütungen mittels Fallpauschalen sind die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Diagnosen und Prozeduren, aufzuführen.
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 27 quater ¹⁹⁵ Tarifschutz
Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen.
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 27 quinquies ¹⁹⁶ Kantonales Schiedsgericht
¹ Über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte.
² Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.
³ Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen.
⁴ Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl. Bei der Übertragung der Aufgaben des Schiedsgerichts auf das kantonale Versicherungsgericht wird dieses um je eine Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl erweitert.
⁵ Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist.
⁶ Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
⁷ Die Kantone regeln das übrige Verfahren.
¹⁹⁶ Ursprünglich Art. 27bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

D. ¹⁹⁷ Die Renten

¹⁹⁷ Ursprünglich Bst. C.

I. Der Anspruch

Art. 28 ¹⁹⁸ Grundsatz
¹ Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ¹⁹⁹ ) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
¹ bis Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. ²⁰⁰
² ... ²⁰¹
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁹⁹ SR 830.1
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 28 a ²⁰² Bemessung des Invaliditätsgrades ²⁰³
¹ Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG ²⁰⁴ . Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. ²⁰⁵
² Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. ²⁰⁶
³ Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. ²⁰⁷ In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁰⁴ SR 830.1
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁰⁷ Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 28 b ²⁰⁸ Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs
¹ Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
² Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
³ Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
⁴ Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent

47,5 Prozent

48 Prozent

45 Prozent

47 Prozent

42,5 Prozent

46 Prozent

40 Prozent

45 Prozent

37,5 Prozent

44 Prozent

35 Prozent

43 Prozent

32,5 Prozent

42 Prozent

30 Prozent

41 Prozent

27,5 Prozent

40 Prozent

25 Prozent

²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 29 ²⁰⁹ Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente
¹ Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ²¹⁰ , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
² Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
³ Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
⁴ Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²¹⁰ SR 830.1
Art. 30 ²¹¹ Erlöschen des Anspruchs
Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.
²¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 31 ²¹²
²¹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 32 ²¹³ Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit
¹ Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
a. sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
b. die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
c. sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
² Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
³ Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
Art. 33 ²¹⁴ Höhe der Übergangsleistung
¹ Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
a. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
b. der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
² Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 34 ²¹⁵ Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente
¹ Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
² Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a. entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b. wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 35 ²¹⁶ Kinderrente
¹ Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
² ... ²¹⁷
³ Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten. ²¹⁸
⁴ Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG ²¹⁹ ) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. ²²⁰
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
²¹⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²¹⁹ SR 830.1
²²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

II. Die ordentlichen Renten

Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung
¹ Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. ²²¹
² Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG ²²² sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. ²²³
³ ... ²²⁴
⁴ Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²²² SR 831.10
²²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 37 Höhe der Invalidenrenten
¹ Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. ²²⁵
¹ bis Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG ²²⁶ sinngemäss. ²²⁷
² Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 ¹ / 3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. ²²⁸
²²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²²⁶ SR 831.10
²²⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).
Art. 38 ²²⁹ Höhe der Kinderrenten ²³⁰
¹ Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. ²³¹ Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 AHVG ²³² sinngemäss anwendbar. ²³³
² Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente.
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²³² SR 831.10
²³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 38 bis ²³⁴ Kürzung wegen Überversicherung
¹ In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG ²³⁵ werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. ²³⁶
² Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest. ²³⁷
³ ... ²³⁸
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
²³⁵ SR 830.1
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).
²³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

III. Die ausserordentlichen Renten

Art. 39 Bezügerkreis
¹ Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG ²³⁹ . ²⁴⁰
² ... ²⁴¹
³ Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben. ²⁴²
²³⁹ SR 831.10
²⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁴¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
Art. 40 ²⁴³ Höhe der Renten
¹ Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
² Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG ²⁴⁴ unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. ²⁴⁵
³ Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 ¹ / 3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente. ²⁴⁶
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
²⁴⁴ SR 830.1
²⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

IV. ...

Art. 41 ²⁴⁷
²⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

E. Die Hilflosenentschädigung ²⁴⁸

²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 42 ²⁴⁹ Anspruch
¹ Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ²⁵⁰ ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
² Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
³ Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. ²⁵¹ Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
⁴ Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG ²⁵² Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3. ²⁵³
⁵ Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
⁶ Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²⁵⁰ SR 830.1
²⁵¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁵² SR 831.10
²⁵³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 42 bis ²⁵⁴ Besondere Voraussetzungen für Minderjährige
¹ Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG ²⁵⁵ ) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.
² Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen.
³ Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.
⁴ Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einem Heim aufhalten. In Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG haben Minderjährige, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten, auch nach Ablauf eines vollen Kalendermonats Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern die Heilanstalt alle 30 Tage bestätigt, dass die regelmässige Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils in der Heilanstalt notwendig ist und tatsächlich erfolgte. ²⁵⁶
⁵ Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²⁵⁵ SR 830.1
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
Art. 42 ter ²⁵⁷ Höhe
¹ Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG ²⁵⁸ . Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
² Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die Artikel 42 Absatz 5 und 42bis Absatz 4. ²⁵⁹
³ Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. ²⁶⁰ Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²⁵⁸ SR 831.10
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁶⁰ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5987 ; BBl 2016 7193 8185 ).

Ebis. ²⁶¹ Der Assistenzbeitrag

²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
Art. 42 quater Anspruch
¹ Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:
a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird;
b. die zu Hause leben; und
c. die volljährig sind.
² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
³ Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
Art. 42 quinquies Gedeckte Hilfeleistungen
Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die:
a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und
b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
Art. 42 sexies Umfang
¹ Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:
a. ²⁶²
der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;
b. den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c. dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25 a KVG ²⁶³ .
² Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
³ In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG ²⁶⁴ gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25 a KVG gedeckt werden.
⁴ Der Bundesrat legt fest:
a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b. die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c. die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR ²⁶⁵ ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5987 ; BBl 2016 7193 8185 ).
²⁶³ SR 832.10
²⁶⁴ SR 830.1
²⁶⁵ SR 220
Art. 42 septies Beginn und Ende des Anspruchs
¹ In Abweichung von Artikel 24 ATSG ²⁶⁶ entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.
² Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden.
³ Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt:
a. in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42quater nicht mehr erfüllt;
b. in dem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG ²⁶⁷ Gebrauch macht oder das Rentenalter erreicht; oder
c. des Todes der versicherten Person.
²⁶⁶ SR 830.1
²⁶⁷ SR 831.10
Art. 42 octies Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags
Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen.

F. ²⁶⁸ Das Zusammenfallen von Leistungen

²⁶⁸ Ursprünglich Bst. E
Art. 43 ²⁶⁹ Leistungen der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ²⁷⁰
¹ Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. ²⁷¹
² Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen. ²⁷²
³ Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. ²⁷³
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ).
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁷² Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 44 ²⁷⁴ Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung
Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, das Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 45 ²⁷⁵
²⁷⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Unfallversicherungsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 , 1982 2724 ; BBl 1976 III 141 ).
Art. 45 bis ²⁷⁶
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967 ( AS 1968 29 ; BBl 1967 I 653 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

G. ²⁷⁷ Verschiedene Bestimmungen

²⁷⁷ Ursprünglich Bst. F.
Art. 46 ²⁷⁸
²⁷⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 47 ²⁷⁹ Auszahlung der Taggelder und Renten
¹ In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG ²⁸⁰ können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a weiter gewährt werden. ²⁸¹
¹ bis Die Renten werden gewährt:
a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG;
b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. ²⁸²
¹ ter Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt. ²⁸³
² Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
³ Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
²⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁸⁰ SR 830.1
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 47 a ²⁸⁴ Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG ²⁸⁵ wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt.
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁸⁵ SR 830.1
Art. 48 ²⁸⁶ Nachzahlung von Leistungen
¹ Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ²⁸⁷ nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
² Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁸⁷ SR 830.1
Art. 49 ²⁸⁸ Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG ²⁸⁹ zu erfolgen.
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁸⁹ SR 830.1
Art. 50 ²⁹⁰ Zwangsvollstreckung und Verrechnung
¹ Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
² Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG ²⁹¹ sinngemäss Anwendung.
²⁹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁹¹ SR 831.10
Art. 51 Reisekosten
¹ Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet. ²⁹²
² Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.
²⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 52 ²⁹³
²⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).

4. Kapitel: Organisation ²⁹⁴

²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 53 ²⁹⁵ Grundsatz
¹ Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ²⁹⁶ ) durchgeführt.
² Der Bundesrat kann dem BSV Aufgaben der Durchführung übertragen in den Bereichen:
a. ²⁹⁷
Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater;
abis. ²⁹⁸ ...
b. wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68;
c. gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter;
d. Pilotversuche nach Artikel 68quater; und
e. ²⁹⁹
Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 74 und 75.
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
²⁹⁶ SR 830.1
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).

A. ³⁰⁰ Die IV-Stellen

³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 54 ³⁰¹ Kantonale IV-Stellen
¹ Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
² Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.
³ Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
⁴ Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV‑Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
⁵ Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. ³⁰²
⁶ Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. ³⁰³
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁰² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁰³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 ( AS 2021 338 ; BBl 2019 4413 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 54 a ³⁰⁴ Regionale ärztliche Dienste
¹ Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.
² Die RAD stehen den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
³ Die RAD legen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG ³⁰⁵ massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest.
⁴ Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.
³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁰⁵ SR 830.1
Art. 55 Zuständigkeit
¹ Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. ³⁰⁶ Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen.
² Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG ³⁰⁷ abweichen. ³⁰⁸
³⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁰⁷ SR 830.1
³⁰⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 56 IV-Stelle des Bundes
Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
Art. 57 Aufgaben
¹ Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. eingliederungsorientierte Beratung;
b. Früherfassung;
c. Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d. Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e. ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f. Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g. Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h. Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i. Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j. Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k. Öffentlichkeitsarbeit;
l. Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m. Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n. Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten. ³⁰⁹
² Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen. ³¹⁰
³ Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. ³¹¹
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 57 a ³¹² Vorbescheid
¹ Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. ³¹³ Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG ³¹⁴ .
² Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
³ Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. ³¹⁵
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
³¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³¹⁴ SR 830.1
³¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 58 ³¹⁶ Leistungszusprache ohne Verfügung
Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG ³¹⁷ auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt.
³¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³¹⁷ SR 830.1
Art. 59 Organisation und Verfahren
¹ Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können. ³¹⁸
² ... ³¹⁹
² bis ... ³²⁰
³ Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. ³²¹
⁴ Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen. ³²²
⁵ Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. ³²³
⁶ Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können. ³²⁴
³¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
³²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³²⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
Art. 59 a ³²⁵ Haftung
Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG ³²⁶ sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
³²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³²⁶ SR 830.1
Art. 59 b ³²⁷ Rechnungsrevisionen
Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG ³²⁸ durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom BSV zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das BSV ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.
³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³²⁸ SR 831.10

B. ³²⁹ Die Ausgleichskassen

³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 60 Aufgaben
¹ Die Ausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben: ³³⁰
a. die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
b. ³³¹
die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;
c. ³³²
die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige.
² Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.
³ Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG ³³³ abweichen. ³³⁴
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³³³ SR 830.1
³³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 61 Zusammenarbeit
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 62–63 ³³⁵
³³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ). Dies gilt auch für den ursprünglichen Bst. C.

C. ³³⁶ Die Aufsicht des Bundes

³³⁶ Ursprünglich Bst. D.
Art. 64 ³³⁷ Grundsatz
¹ Der Bund überwacht den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Artikel 72 AHVG ³³⁸ ist sinngemäss anwendbar.
² Für die Aufsicht über die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes finden die Vorschriften des AHVG sinngemäss Anwendung.
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³³⁸ SR 831.10
Art. 64 a ³³⁹ Aufsicht durch das BSV
¹ Das BSV übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:
a. Es überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 57 durch die IV-Stellen und der Aufgaben nach Artikel 59 Absatz 2bis durch die regionalen ärztlichen Dienste.
b. Es erteilt den IV-Stellen allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall.
c. Es erteilt den regionalen ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen.
² Das BSV übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2bis zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
Art. 65 ³⁴⁰ Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist im Rahmen von Artikel 73 AHVG ³⁴¹ auch für Grundsatzfragen der Invalidenversicherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und der Invalidenhilfe.
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
³⁴¹ SR 831.10

D. ³⁴² Verschiedene Bestimmungen

³⁴² Ursprünglich Bst. E.
Art. 66 ³⁴³ Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG ³⁴⁴ sinngemäss Anwendung auf die Informationssysteme, die Bearbeitung von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die AHV-Nummer ³⁴⁵ . ³⁴⁶ Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG ³⁴⁷ und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71 a AHVG.
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³⁴⁴ SR 831.10
³⁴⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 27 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁴⁷ SR 830.1
Art. 66 a ³⁴⁸ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG ³⁴⁹ bekannt geben: ³⁵⁰
a. Steuerbehörden, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
b. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 ³⁵¹ über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c. ³⁵²
dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³⁵³ gegeben ist;
cbis. ³⁵⁴
behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln; im Einzelfall kann der Datenaustausch mündlich erfolgen;
d. ³⁵⁵
der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG ³⁵⁶ ), wenn medizinische Daten zum Zweck der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie deren Weiterleitung ins Ausland aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nötig sind.
² Im Übrigen ist Artikel 50 a AHVG ³⁵⁷ mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.
³ Die Invalidenversicherung stellt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Personendaten, die zur Risikoanalyse der Unfälle von in Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG ³⁵⁸ bezeichneten Personen erforderlich sind, anonymisiert zur Verfügung. ³⁵⁹
³⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2685 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³⁴⁹ SR 830.1
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁵¹ SR 661
³⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁵³ SR 121
³⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁵⁶ SR 831.10
³⁵⁷ SR 831.10
³⁵⁸ SR 832.20
³⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 66 b ³⁶⁰ Abrufverfahren
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG ³⁶¹ ) führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.
² Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
² bis Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem zur Feststellung der aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen. Das Informationssystem dient der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die zuständigen IV-Stellen und Ausgleichskassen. ³⁶²
² ter Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und zwischenstaatliche Vereinbarungen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. ³⁶³
³ Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.
³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2685 ; BBl 1999 4983 ).
³⁶¹ SR 831.10
³⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 66 c ³⁶⁴ Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen ³⁶⁵
¹ Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen oder von Schiffen oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958 ³⁶⁶ und Art. 17 b Abs. 4 des BG vom 3. Okt. 1975 ³⁶⁷ über die Binnenschifffahrt) melden. ³⁶⁸
² Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über diese Meldung.
³ Auf Anfrage stellt die IV-Stelle der kantonalen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu.
³⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
³⁶⁵ AS 2012 3129
³⁶⁶ SR 741.01
³⁶⁷ SR 747.201
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1749 ; BBl 2016 6435 ).
Art. 67 ³⁶⁹ Kostenvergütung
¹ Die Versicherung vergütet folgende Kosten:
a. die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug dieses Gesetzes im Rahmen einer rationellen Betriebsführung entstehen; die Vergütung der Kosten kann von den erbrachten Leistungen und den erzielten Resultaten abhängig gemacht werden;
b. die Kosten, die dem BSV aus den ihm vom Bundesrat nach Artikel 53 zugewiesenen Durchführungsaufgaben und aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen.
¹ bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten, die durch die Erstellung der Liste der Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 entstehen, durch die Versicherung vergütet werden. ³⁷⁰
² Das EDI ³⁷¹ bestimmt die anrechenbaren Kosten des BSV.
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁷¹ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 68 ³⁷² Wissenschaftliche Auswertungen
¹ Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um:
a. dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren;
b. dessen Vollzug zu verbessern;
c. dessen Wirksamkeit zu fördern;
d. Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.
² Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
³⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 68 bis ³⁷³ Formen der interinstitutionellen Zusammenarbeit ³⁷⁴
¹ Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV‑Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:
a. Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen;
b. ³⁷⁵
den dem VAG ³⁷⁶ unterstellten Versicherungsunternehmen;
c. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 ³⁷⁷ unterstehen;
d. kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;
e. Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze;
ebis. ³⁷⁸
öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;
f. anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.
¹ bis Die Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich weiter an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn:
a. die kantonalen Instanzen Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreuen; und
b. die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und der IV-Stelle sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind. ³⁷⁹
¹ ter Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht. ³⁸⁰
¹ quater Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bis und der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das BSV delegieren. ³⁸¹
² Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG ³⁸² ) entbunden, sofern:
a. die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;
b. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
c. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder
2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.
³ Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b–f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formell gesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren. ³⁸³
⁴ Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50 a Absatz 1 AHVG ³⁸⁴ im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
⁵ Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, die den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b–f und 1bis berührt, so hat sie dieser eine Kopie der Verfügung zuzustellen. ³⁸⁵
³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁷⁶ SR 961.01
³⁷⁷ SR 831.42
³⁷⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁸² SR 830.1
³⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁸⁴ SR 831.10
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 68 ter ³⁸⁶ Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen
¹ Der Bund sorgt für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Art und Weise der Information.
² Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
³⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 68 quater ³⁸⁷ Pilotversuche
¹ Das BSV kann zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können ³⁸⁸ . Es hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.
² Es kann die Bewilligung für Pilotversuche, die sich bewährt haben, um höchstens vier Jahre verlängern.
³ Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁸⁸ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
Art. 68 quinquies ³⁸⁹ Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben ³⁹⁰
¹ Schädigt eine versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 7 d , 14 a , 15, 16, 17 oder 18 a oder einer Abklärung nach Artikel 43 ATSG ³⁹¹ den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321 e OR ³⁹² einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden. ³⁹³
² Schädigt die versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 7 d , 14 a , 15, 16, 17 oder 18 a oder einer Abklärung nach Artikel 43 ATSG einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ³⁹⁴ Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321 e OR ersatzpflichtig würde.
³ Die Invalidenversicherung kann für Ersatzleistungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die versicherte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
⁴ Die versicherte Person kann nicht direkt von den Geschädigten belangt werden.
⁵ Die zuständige IV-Stelle entscheidet durch Verfügung über:
a. Ansprüche des Einsatzbetriebes;
b. Rückgriffsforderungen der Versicherung gegenüber der versicherten Person.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
³⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁹¹ SR 830.1
³⁹² SR 220
³⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 68 sexies ³⁹⁵ Zusammenarbeitsvereinbarung
¹ Der Bundesrat kann mit den Dachverbänden der Arbeitswelt Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, um die Eingliederung und die Wiedereingliederung von Menschen mit einer Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt sowie deren Verbleib in diesem zu stärken. Er kann die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarungen an das EDI delegieren.
² Die Zusammenarbeitsvereinbarungen legen die Massnahmen fest, die die Dachverbände und deren Mitglieder zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 durchführen. Die Invalidenversicherung kann sich an der Durchführung der Massnahmen finanziell beteiligen.
³⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 68 septies ³⁹⁶ Taggeld der Arbeitslosenversicherung
Ab dem 91. Taggeld übernimmt die Invalidenversicherung für die Personen nach Artikel 27 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 ³⁹⁷ die Kosten der Taggeldleistungen einschliesslich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen.
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
³⁹⁷ SR 837.0
Art. 68 octies ³⁹⁸ Betriebsräume
¹ Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung kann im Auftrag des Bundesrates Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung erwerben, erstellen oder veräussern, sofern damit längerfristig Einsparungen für die Invalidenversicherung erzielt werden können.
² Er überträgt diese Betriebsräume der betreffenden IV-Stelle zur Nutzniessung.
³ Der Bundesrat regelt die Bilanzierung der Betriebsräume und die Voraussetzungen für die Nutzniessung. Er kann die Kompetenz, den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung mit dem Erwerb, Erstellen oder Veräussern von Betriebsräumen für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zu beauftragen, an das BSV delegieren.
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).

5. Kapitel: Die Rechtspflege- und Strafbestimmungen

Art. 69 ³⁹⁹ Besonderheiten der Rechtspflege
¹ In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG ⁴⁰⁰ sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b. ⁴⁰¹
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. ⁴⁰²
¹ bis Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. ⁴⁰³ Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt. ⁴⁰⁴
² Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG ⁴⁰⁵ gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. ⁴⁰⁶
³ Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ⁴⁰⁷ beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. ⁴⁰⁸
³⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁰⁰ SR 830.1
⁴⁰¹ Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
⁴⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
⁴⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
⁴⁰⁵ SR 831.10
⁴⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2003 ; BBl 2005 3079 ).
⁴⁰⁷ SR 173.110
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 70 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 AHVG ⁴⁰⁹ finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
⁴⁰⁹ SR 831.10

2. Teil: Die Förderung der Invalidenhilfe

I. ...

Art. 71 ⁴¹⁰
⁴¹⁰ Aufgehoben gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).

II. Die Beiträge an Institutionen

Art. 72 ⁴¹¹
⁴¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
Art. 73 ⁴¹²
⁴¹² Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 74 Organisationen der privaten Invalidenhilfe ⁴¹³
¹ Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: ⁴¹⁴
a. Beratung und Betreuung Invalider;
b. Beratung der Angehörigen Invalider;
c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
d. ⁴¹⁵
Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.
² Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Rentenalter der AHV erreichen. ⁴¹⁶
⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
Art. 75 ⁴¹⁷ Gemeinsame Bestimmungen
Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das BSV regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.
⁴¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 75 bis ⁴¹⁸
⁴¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 108 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

III. ...

Art. 76 ⁴¹⁹
⁴¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).

3. Teil: Die Finanzierung

1. Kapitel: Die Aufbringung der Mittel ⁴²⁰

⁴²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
Art. 77 Grundsatz ⁴²¹
¹ Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: ⁴²²
a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3;
b. ⁴²³
die Beiträge des Bundes;
bbis. ⁴²⁴ Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben;
c. ⁴²⁵
die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79;
d. ⁴²⁶
die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
² Die Hilflosenentschädigung und die ausserordentlichen Renten werden ausschliesslich durch den Bund finanziert. ⁴²⁷
⁴²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
⁴²² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴²³ Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
⁴²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 2004 ; BBl 1981 III 737 ).
⁴²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 78 ⁴²⁸ Bundesbeitrag
¹ Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithmetischen Mittels der um 1,6 Prozent gekürzten Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011. ⁴²⁹
² Der Ausgangswert wird jährlich an die abdiskontierte Veränderungsrate der Mehrwertsteuereinnahmen angepasst. Die Mehrwertsteuereinnahmen werden um allfällige Änderungen der Steuersätze und der Bemessungsgrundlage bereinigt.
³ Der Diskontierungsfaktor entspricht der Entwicklung des Quotienten aus dem jährlich zu ermittelnden Index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG ⁴³⁰ und dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindex ab 2011.
⁴ Der Bundesbeitrag entspricht dem nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrag; davon werden die Beiträge an die Hilflosenentschädigung und an die ausserordentlichen Renten nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.
⁵ Der Bundesbeitrag beträgt höchstens die Hälfte der Ausgaben der Versicherung, jedoch mindestens 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.
⁶ Artikel 104 AHVG ist sinngemäss anwendbar.
⁴²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2014, Abs. 4 zweiter Teilsatz seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁴³⁰ SR 831.10
Art. 78 bis ⁴³¹
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Kapitel: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung ⁴³²

⁴³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
Art. 79 ⁴³³ Bildung
¹ Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4–51, 66–68quater und 73–75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG ⁴³⁴ belastet werden.
² Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
⁴³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴³⁴ SR 830.1
Art. 79 a ⁴³⁵ Verwaltung
Die Verwaltung des IV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 ⁴³⁶ .
⁴³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴³⁶ SR 830.2

3. Kapitel: Die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts ⁴³⁷

⁴³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
Art. 80 ⁴³⁸ ... ⁴³⁹
Die Bestimmungen des AHVG ⁴⁴⁰ betreffend die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts sind sinngemäss anwendbar.
⁴³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
⁴³⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3835 ; BBl 2005 4623 ).
⁴⁴⁰ SR 831.10

4. Teil: ⁴⁴¹ Verhältnis zum europäischen Recht

⁴⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 722 ; BBl 1999 6128 ).
Art. 80 a ⁴⁴²
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁴⁴³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ⁴⁴⁴ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ⁴⁴⁵ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ⁴⁴⁶ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ⁴⁴⁷ .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁴⁴⁸ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
⁴⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
⁴⁴³ SR 0.142.112.681
⁴⁴⁴ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
⁴⁴⁵ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
⁴⁴⁶ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴⁴⁷ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴⁴⁸ SR 0.632.31

5. Teil: ⁴⁴⁹ Schluss- und Übergangsbestimmungen

⁴⁴⁹ Ursprünglich Vierter Teil.
Art. 81 ⁴⁵⁰
⁴⁵⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 82 ⁴⁵¹
⁴⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 83
¹ ... ⁴⁵²
² ... ⁴⁵³
⁴⁵² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
Art. 84 ⁴⁵⁴
⁴⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 410 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Jan. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 85 Übergangsbestimmung
¹ Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid gewordene Personen sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anspruchsberechtigt. Dabei wird angenommen, die Invalidität sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten.
² – ³ ... ⁴⁵⁵
⁴⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
Art. 86 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen.
² Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das BSV weiterdelegieren. ⁴⁵⁶
Datum des Inkrafttretens: ⁴⁵⁷ 1. Jan. 1960
Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959
⁴⁵⁶ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
⁴⁵⁷ BRB vom 28. Sept. 1959

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 ⁴⁵⁸ (9. AHV-Revision)

⁴⁵⁸ AS 1978 391 III 2 ; BBl 1976 III 1

a. ...

b. ... ⁴⁵⁹

⁴⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).

c. ...

d. ... ⁴⁶⁰

⁴⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).

e. ⁴⁶¹ Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte

⁴⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Artikel 11 IVG und die Artikel 72–75 ATSG ⁴⁶² gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
⁴⁶² SR 830.1

f. ... ⁴⁶³

⁴⁶³ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 ⁴⁶⁴ (2. IV-Revision)

⁴⁶⁴ AS 1987 447 III; BBl 1985 I 17
¹ Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.
² Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 33 ¹ / 3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.
³ ... ⁴⁶⁵
⁴⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. März 1991 ⁴⁶⁶ (3. IV-Revision)

⁴⁶⁶ AS 1991 2377 III; BBl 1988 II 1333
¹ Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
² Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 ⁴⁶⁷ (10. AHV-Revision)

⁴⁶⁷ AS 1996 2466 Ziff. II 2; BBl 1990 II 1
¹ Die Buchstaben c Absätze 1–9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG ⁴⁶⁸ gelten sinngemäss.
² ...
³ Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.
⁴ Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss anwendbar.
⁴⁶⁸ SR 831.10

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 ⁴⁶⁹

⁴⁶⁹ AS 2000 2677 2684 Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983
¹ Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen. ⁴⁷⁰
² Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen. ⁴⁷¹
³ Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.
⁴ Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.
⁵ Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁷⁰ In Kraft seit 1. April 2001.
⁴⁷¹ In Kraft seit 1. April 2001.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 ⁴⁷²

⁴⁷² AS 2002 685 ; BBl 2001 4963
¹ Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 ⁴⁷³ zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
⁴⁷³ SR 0.632.31

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) ⁴⁷⁴

⁴⁷⁴ AS 2003 3837 Ziff. II; BBl 2001 3205

a. Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung

¹ Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen.
² Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
³ Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6.
⁴ Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt, durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistungen, so sind die Absätze 2 oder 3 anwendbar.
⁵ Massgebend für die Vergleichsrechnung nach Absatz 4 sind:
a. bei der Hilflosenentschädigung und beim Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige: der verfügte Betrag pro Monat (ohne Kostgeldbeitrag);
b. bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege: der durchschnittlich monatlich ausbezahlte Betrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung.
⁶ Laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.

b. Pilotversuche zur Stärkung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung

Der Bundesrat veranlasst unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einen oder mehrere Pilotversuche, in denen Erfahrungen mit Massnahmen gesammelt werden, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung stärken. Dabei sollen namentlich die Höhe der Hilflosenentschädigung nach dem Ausmass der Hilflosigkeit abgestuft und diese personenbezogen ausgerichtet werden sowie die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtert werden. Die Entschädigung soll sich aus einer angemessenen Hilflosenentschädigung und einem persönlichen Hilflosenbudget zusammensetzen, das in einem vernünftigen Verhältnis zu den Heimkosten steht. Im Übrigen ist Artikel 68quater Absätze 2–4 anwendbar.

c. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen

Die neuen Bestimmungen sind auch anwendbar auf die Taggelder für Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden. Führt die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem Taggeld, das niedriger ist als das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld, so wird dieses bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme weiter gewährt.

d. Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten

¹ Die neue Fassung von Artikel 28 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
² Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG ⁴⁷⁵ ) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
b. Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.
c. Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.
d. Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.
³ Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 28 in Revision zu ziehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 33 ¹ / 3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Änderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz von der Invalidenversicherung solange ausgerichtet, als der Invaliditätsgrad mindestens 33 ¹ / 3 , aber weniger als 50 Prozent beträgt, und die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist.
⁴ Zuständig für die Prüfung des Härtefalles und die Auszahlung der Renten nach den Absätzen 2 und 3 ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
⁴⁷⁵ SR 830.1

e. ... ⁴⁷⁶

⁴⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).

f. Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten

Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 ² /3 Prozent werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005 (Massnahmen zur Verfahrensstraffung) ⁴⁷⁷

⁴⁷⁷ AS 2006 2003 Ziff. II; BBl 2005 3079
Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005:
a. von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen;
b. bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen;
c. beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) ⁴⁷⁸

⁴⁷⁸ AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459
Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen
Das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld wird bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet. Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 ⁴⁷⁹

⁴⁷⁹ AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029
¹ Werden Bauten nach Artikel 73 des bisherigen Rechts vor Ablauf von 25 Jahren seit Beginn der Nutzung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79 zurückzuerstatten. Sofern der Beginn der Nutzung nicht durch den Empfänger der Beiträge belegt werden kann, beginnt die Frist von 25 Jahren mit der letzten Zahlung von Beiträgen. ⁴⁸⁰
² Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent.
³ ... ⁴⁸¹
⁴ Die Zahlungen, die nach Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aufgrund bisherigen Rechts zulasten der Sonderrechnung nach Artikel 79 Absatz 2 nachschüssig zu erbringen sind, werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung wie folgt abgegolten:
a. vom Bund durch einen A-fonds-perdu-Beitrag zugunsten der Sonderrechnung im Betrag von 981 Millionen Franken;
b. von den Kantonen durch A-fonds-perdu-Beiträge zugunsten der Sonderrechnung im Gesamtbetrag von 490 Millionen Franken. ⁴⁸²
⁵ Die nach Absatz 4 Buchstabe a abgegoltenen Leistungen sind vom Beitrag des Bundes nach Artikel 78 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Gesamtbeträge nach Absatz 4 Buchstabe b werden im Anhang auf die einzelnen Kantone aufgeschlüsselt. ⁴⁸³
⁴⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁴⁸² Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).
⁴⁸³ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ⁴⁸⁴

⁴⁸⁴ AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817

a. Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden

¹ Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG ⁴⁸⁵ nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
² Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a . Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.
³ Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
⁴ Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
⁵ Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1–4 bewirken weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG ⁴⁸⁶ (Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.
⁴⁸⁵ SR 830.1
⁴⁸⁶ SR 832.20

b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch «Assistenzbudget»

¹ Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung vom 10. Juni 2005 ⁴⁸⁷ über den Pilotversuch «Assistenzbudget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quater erfüllen, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen.
² Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Artikel 42sexies verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.
⁴⁸⁷ [ AS 2005 3529 ; 2008 129 ; 2009 3171 ]

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) ⁴⁸⁸

⁴⁸⁸ AS 2021 705 ; BBl 2017 2535
a. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen
Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1bis und 23 Absätze 2 und 2bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, werden weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.
b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben
¹ Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ⁴⁸⁹ ändert.
² Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28 b des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
³ Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 28 b des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.
c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.
⁴⁸⁹ SR 830.1

Anhang ⁴⁹⁰

⁴⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).
(Ziff. II)

Aufteilung der Leistungen der Kantone

Leistungen 2005 gemäss definitiver Abrechnung der Beträge der Kantone an die IV für 2005 in Millionen Franken
Finanzkraft gemäss Verordnung vom 9. November 2005 ⁴⁹¹ über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007

Berechnung des Verteilschlüssels

Leistungen
der Kantone


(in Franken)

Leistungen
IV 2005
(in Mio. Fr.)

Finanzkraft
2006/2007

Index
Min. = 40

Masszahl

Verteilung
in %

(1)

(2)

(3)

(4) = (1)*(3)

ZH

1 120

147

140

157 064

22.62

110 818 636

BE

738

68

73

53 587

7.72

37 808 881

LU

320

64

69

22 140

3.19

15 620 866

UR

27

40

49

1 311

0.19

925 297

SZ

96

110

109

10 445

1.50

7 369 314

OW

26

30

40

1 052

0.15

742 253

NW

26

128

124

3 274

0.47

2 309 735

GL

38

77

80

3 011

0.43

2 124 252

ZG

72

224

206

14 914

2.15

10 523 105

FR

272

47

55

14 843

2.14

10 472 990

SO

256

76

79

20 358

2.93

14 363 551

BS

267

173

163

43 472

6.26

30 671 999

BL

285

109

108

30 720

4.42

21 675 009

SH

72

94

95

6 868

0.99

4 845 572

AR

48

61

67

3 182

0.46

2 245 186

AI

11

61

67

719

0.10

507 280

SG

484

79

82

39 655

5.71

27 979 285

GR

159

58

64

10 202

1.47

7 197 883

AG

539

108

107

57 553

8.29

40 607 511

TG

218

86

88

19 149

2.76

13 510 705

TI

346

88

90

31 005

4.46

21 876 196

VD

619

99

99

61 409

8.84

43 328 045

VS

269

32

42

11 213

1.61

7 911 349

NE

191

63

68

13 056

1.88

9 212 006

GE

416

152

145

60 142

8.66

42 433 833

JU

88

38

47

4 137

0.60

2 919 261

Total

7 004

100

100

694 480

100.00

490 000 000

⁴⁹¹ SR 613.11
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