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Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)

(VFSD) vom 18. Dezember 1995 (Stand am 1. Mai 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 a Absatz 2, 40–40 g , 49, 101 b , 107 a Absatz 4 und 108 a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 ¹ (LFG) und auf die Artikel 37 a –37 f des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 ² über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 ³ über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen), der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 ⁴ über Flugsicherungs-Streckengebühren und des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 ⁶ , der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ⁷ und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ⁸ in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen Fassung, ⁹
verordnet:
¹ SR 748.0 ² SR 725.116.2 ³ SR 0.748.0 ⁴ SR 0.748.112.12 ⁵ SR 0.748.127.192.68 ⁶ Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums («Rahmenverordnung»). ⁷ Verordnung (EG) Nr. 50/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»). ⁸ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste. ⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

1. Kapitel ¹⁰ : ¹¹ Allgemeine Bestimmungen

¹⁰ Gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ) wurden Abschnitte in Kapitel umbenannt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ). Berichtigung vom 1. Okt. 2019 ( AS 2019 3083 ).

1. Abschnitt: Flugsicherungsaufgaben

Art. 1 Flugsicherungsdienst
Der Flugsicherungsdienst umfasst die folgenden Dienste:
a. Flugverkehrs-Management (Air Traffic Management; ATM)

Luftraum-Management (Bst. b), Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management (Bst. c) und Flugverkehrsdienste (Bst. d).

b. Luftraum-Management (Airspace Management;
ASM)

Bewirtschaftung der Lufträume, der Routen der Flugverkehrsdienste (ATS-Routen), der Flugbeschränkungs-, Gefahren- und Luftsperrgebiete, der Gebiete mit Transponder- oder Funkkommunikationspflicht sowie der temporär reservierten und temporär segregierten Gebiete.

c. Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management (Air Traffic Flow and Capa­city Management; ATFCM)

Regelung der Verkehrsflüsse und Verkehrskapazitäten in Absprache mit den Erbringern der Dienste nach den Buchstaben e und f sowie der Europäischen Verkehrsflusssteuerungszentrale.

d. Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services; ATS)

Flugverkehrskontrolldienste (Bst. e), Flug­informationsdienste (Bst. f) und Alarmdienst (Bst. g).

e. Flugverkehrskontrolldienste (Air Traffic Control Services; ATC)

Streckenflug-, An- und Abflug- sowie Platzverkehrskontrolldienst.

f. Fluginformationsdienst (Flight Information Service; FIS)

Angebot von Fluginformation für den gesamten Luftverkehr einschliesslich Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS; Aerodrome Flight Information Service ).

g. Flugalarmdienst (Alerting Service; ALS)

Alarmierung und Unterstützung der zuständigen Stellen über Luftfahrzeuge, die die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigen.

h. Kommunikations- Navigations- und Überwachungsdienste (Communication, Navigation and Surveillance Services; CNS)

i. Kommunikationsdienst

Sicherstellung von Boden/Boden- und Boden/Bord-Kommunikationsverbindungen für den Flugverkehrskontrolldienst.

j. Navigationsdienst

Versorgung von Luftfahrzeugen mit Posi­tionsinformationen.

k. Überwachungsdienst

Ermittlung der Position von Luftfahrzeugen.

l. Luftfahrtinformationsdienst

Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung, Übermittlung, Historisierung und Archivierung von Luftfahrtdaten und -informationen einschliesslich die Herstellung von Luftfahrtkarten, sowie Bereitstellung und Betrieb einer internetbasierten Anwendung zur Flugvorbereitung.

m. Flugwetterdienst

Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung und Übermittlung, Historisierung und Archivierung von Flugwetterdaten und ‑informa­tionen erbringt.

Art. 1 a Unterstützende Leistungen
Die folgenden unterstützenden Leistungen sind Bestandteil der Dienste nach Artikel 1:
a. die Installation, der Betrieb und die Wartung der zur Erbringung der Dienste erforderlichen Infrastruktur;
b. Flugvermessungen;
c. Erstabklärungen bezüglich Abschattungen, Spiegelungen und elektromagnetische Störungen von Flugsicherungsanlagen durch Luftfahrthindernisse.
Art. 1 b Flugverfahrensberechnungsdienst
Der Flugverfahrensberechnungsdienst umfasst die Erarbeitung und Änderung sowie die Prüfung von Flugstrecken sowie von An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln.

2. Abschnitt: Betrieb

Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten
¹ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP) ¹² .
² Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
³ Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
¹² Diese Dokumente können bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden
Art. 3 Betriebsvorschriften
¹ Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1–4, 6 und 7, 10–15, 17 und 19 zum Chicago-Übereinkommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
² Das BAZL erlässt im Einvernehmen mit der Luftwaffe ergänzende technische oder betriebliche Weisungen. Für rein militärische Bereiche kann die Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL zusätzliche Weisungen erlassen.
³ Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
Art. 3 a Leistungsvereinbarungen
Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das BAZL und die Luftwaffe werden zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Beteiligten.
Art. 4 Meldepflichten
¹ Die Leistungserbringer melden folgende Ereignisse unverzüglich dem BAZL:
a. Ereignisse, die gemäss den Vorgaben der EU zu melden sind, insbesondere gemäss der Verordnungen (EU) Nr. 376/2014 ¹³ und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 ¹⁴ in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung;
b. Widerhandlungen gegen Anordnungen der Leistungserbringer von Flugverkehrskontrolldiensten;
c. technische oder betriebliche Unregelmässigkeiten, welche auf die Erfüllung der zugeteilten Aufgaben einen massgeblichen Einfluss haben können;
d. Ereignisse, die die Sicherheit der Flugsicherungsdienste beeinträchtigen.
² Sind militärische Luftfahrzeuge beteiligt, informiert das BAZL die Luftwaffe.
³ Zu Umfang, Form, Inhalt und Prozess der Meldungen erlässt das BAZL ergänzende technische Weisungen.
¹³ Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission.
¹⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind.
Art. 4 a Militärische Flüge
¹ Die Luftwaffe nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr und überträgt deren Durchführung der Skyguide.
² Die Luftwaffe und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumsverhältnisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten.
Art. 4 b Besondere und ausserordentliche Lagen
¹ In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden Flugsicherungsdienste zu Handen der Zivilluftfahrt solange erbracht, als dies nötig ist.
² Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft im Einvernehmen mit dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen.
Art. 4 c Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden
¹ Das BAZL führt die Verhandlungen mit in- oder ausländischen Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das BAZL kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen.
² Es kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer Flugplätze ausländischen Leistungserbringern übertragen.

3. Abschnitt: Sprache der Radiotelefonie

Art. 5 ¹⁵ Sprache der Radiotelefonie in grenznahen Gebieten für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr
¹ In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9 a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10 a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist.
² Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).
Art. 5 a ¹⁶ Sprache der Radiotelefonie mit Swiss Radar für den Sichtflugverkehr
Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).

2. Kapitel: Erbringung der Flugsicherungsaufgaben ¹⁷

¹⁷ Ursprünglich vor Art. 5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

1. Abschnitt: Skyguide ¹⁸

¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 6 ¹⁹ Aufgaben
¹ Die Skyguide erbringt, unter Vorbehalt der Aufgabenübertragung nach den Artikeln 40 b und 40 b bis LFG, die Flugsicherungsaufgaben nach Anhang 1. Sie ist zudem ATS-Authority im Sinne der Anhänge 2 und 11 ²⁰ des Chicago-Übereinkommens.
² Das BAZL kann im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Skyguide nach Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
²⁰ Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
Art. 6 a ²¹ Einschränkungen der Zusammenarbeit nach Artikel 40 b Absatz 3 LFG
¹ Als untragbare Einschränkungen der Flugsicherung im Sinn von Artikel 40 b Absatz 3 LFG gelten:
a. Unterbrüche oder andere Einschränkungen der Kontinuität der Dienste;
b. Beeinträchtigungen der Qualität oder Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste gemäss Anhang 1.
² Als Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung im Sinn von Artikel 40 b Absatz 4 LFG gelten:
a. Flugsicherungsdienste und die taktische Führung für die Militärluftfahrt;
b. Platzverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen;
c. An- und Abflugverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen;
d. Streckenflugkontrolldienste, soweit sie für Flüge von und nach der Schweiz erforderlich sind;
e. Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, die zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–d erforderlich sind;
f. Luftfahrtinformationsdienste, die zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–e und für die Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln erforderlich sind;
g. Installation, Betrieb und Wartung der zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–f erforderlichen Infrastruktur.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 7 Ausbildung
¹ Die Skyguide sorgt für die Ausbildung ihres Personals. ²² Sie kann Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter nach den gesetzlichen Vorschriften ausbilden und ihre Dienste für die Ausbildung von Flugsicherungspersonal auch Dritten zur Verfügung stellen.
² Das BAZL und die Luftwaffe können die Skyguide verpflichten, Flugsicherungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden. ²³
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 514 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 514 ).
Art. 8 ²⁴ Gesamtarbeitsverträge
Die Skyguide ist dafür besorgt, dass der Flugsicherungsbetrieb nicht durch Streik, Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird. ²⁵ Sie schliesst mit ihrem Personal nach Möglichkeit Gesamtarbeitsverträge ab.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 ( AS 1999 1722 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 514 ).
Art. 9 ²⁶ Finanzierung
Die Skyguide finanziert ihre Aufgaben insbesondere durch:
a. die Erhebung von Gebühren (Art. 49 LFG);
b. die Abgeltung aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen;
c. Beiträge des Bundes für Ertragsausfälle im Ausland (Art. 12):
cbis. ²⁷
Beiträge des Bundes für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum (Art. 12 a );
d. die Abgeltung des Bundes für gebührenbefreite Flüge (Art. 34);
e. die Abgeltung des Bundes für militärische Flüge (Art. 37);
f. Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).

2. Abschnitt: ²⁸ Übertragung der Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstleistungen

²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 9 a Lokale Flugsicherungsdienste
¹ Die Flugplatzhalter und die Skyguide können folgende lokale Flugsicherungsdienste selber erbringen oder unter ihrer Verantwortung durch Dritte erbringen lassen:
a. Platzverkehrskontrolldienste (Anhang 1 Ziff. 2.3.2 und 2.3.3);
b. AFIS (Anhang 1 Ziff. 3.2);
c. flugplatzbezogene Kommunikations- und Navigationsdienste (Anhang 1 Ziff. 5.1 und 5.2).
² Der Flugplatzhalter sorgt dafür, dass die Information über die übertragenen Flugsicherungsdienstleistungen in der AIP publiziert wird.
Art. 9 b Bewilligung des BAZL
¹ Das BAZL bewilligt die Übertragung der lokalen Flugsicherungsdienste auf den Flugplatzhalter oder den Beizug eines Dritten, wenn:
a. die Erbringung der Flugsicherungsdienste von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 6 a Absatz 2 keine untragbaren Einschränkungen im Sinne von Artikel 6 a Absatz 1 erfahren;
b. die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Übertragung nachgewiesen ist;
c. die massgeblichen Zertifizierungsanforderungen vom geplanten Leistungserbringer nachgewiesen sind;
d. der Nachweis vorliegt, dass die Flugsicherheit während und nach der Übertragung gewährleistet ist;
e. nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung die Einwilligung des UVEK im Einvernehmen mit dem VBS vorliegt.
² Der Antrag des Flugplatzhalters oder der Skyguide muss folgende Angaben beinhalten:
a. Nachweise, dass die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind;
b. einen Umsetzungsplan mit zeitlichen Meilensteinen und dem beabsichtigten Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
c. einen Beschrieb über den Umfang und das Angebot der Flugsicherungsdienstleistungen und -infrastruktur nach der Übernahme.

3. Abschnitt: ²⁹ Flugwetterdienst

²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 9 c MeteoSchweiz
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Buchstabe m und ist Meteorological Authority im Sinne des Anhangs 3 ³⁰ des Chicago-Übereinkommens. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.
³⁰ Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

3. Kapitel: ³¹ Finanzierung der Flugsicherung

³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 10 ³² Einschränkung des Geltungsbereichs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
In Ausführung von Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 nicht für Flugplätze der Kategorie II nach Artikel 25.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
Art. 11 Einschränkung von Quersubventionierungen
¹ Die Einnahmen aus Streckenflugsicherungsgebühren sowie die Abgeltungen des Bundes für Streckenflugsicherungsdienste dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von An- und Abflugsicherungsdiensten verwendet werden.
² Die Einnahmen aus Gebühren für die An- und Abflugsicherung sowie Abgeltungen des Bundes für die An- und Abflugsicherungsdienste einer bestimmten Flugplatzkategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten oder von An- und Abflugsicherungsdiensten einer anderen Flugplatzkategorie verwendet werden.
³ Die Einnahmen aus Flugsicherungsgebühren sowie Abgeltungen des Bundes innerhalb einer Gebührenzone nach Artikel 13 dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten einer anderen Gebührenzone verwendet werden.
Art. 12 Deckung von Ertragsausfällen der Skyguide im Ausland durch den Bund
¹ Der Bund kann die jährlichen Ertragsausfälle der Skyguide, die ihr aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Ausland entstehen, im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Ertragsausfälle.
² Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ³³ (RAG) und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Ertragsausfälle am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung. ³⁴
³ Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Ertragsausfälle, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet.
⁴ Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen.
⁵ Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere die im betreffenden Jahr durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten.
³³ SR 221.302
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).
Art. 12 a ³⁵ Deckung der Kosten von Skyguide im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum durch den Bund
¹ Der Bund kann die jährlichen Kosten der Skyguide für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für diese Dienstleistungen.
² Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 RAG ³⁶ und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Kosten am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung.
³ Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Kosten, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet.
⁴ Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen.
⁵ Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere den im betreffenden Jahr erwarteten Leistungsumfang, die durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten.
⁶ Das BAZL prüft nach drei Jahren, ob und zu welchem Anteil der Bund die Kosten für diese Dienstleistungen weiterhin übernehmen soll.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).
³⁶ SR 221.302
Art. 13 Allgemeine Bestimmungen zu Gebührenzonen
Der schweizerische Luftraum wird in verschiedene Gebührenzonen für den Streckenflugsicherungsdienst sowie für den An- und Abflugsicherungsdienst aufgeteilt. Innerhalb jeder Gebührenzone:
a. gilt ein einheitlicher Gebührentarif;
b. dient die Summe der Kosten aller in der Zone erbrachten Flugsicherungsdienste als Bemessungsgrundlage; und
c. ist für die An- und Abflugsicherung der gleiche Erbringer der Flugverkehrsdienste zuständig.
Art. 14 Bemessungsgrundlage
¹ Die Flugsicherungsgebühren sind auf der Grundlage der periodisch im Voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen, abzüglich allfälliger Beiträge und Zuwendungen seitens des Bundes oder Dritter nach den Artikeln 12, 29, 31 und 34 zu bemessen. Unter- oder Überdeckungen aus der vorangehenden Gebührenperiode werden berücksichtigt.
² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in europäischen Rechtsvorschriften über die Erstellung von Leistungsplänen sowie über die Verkehrsrisiko- und Kostenrisikoteilung im Bereich der Flugsicherungsdienste. Maßgebend sind insbesondere die die Artikel 7, 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013. ³⁷
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
Art. 15 Abstufung der Gebührentarife
Die Gebührentarife werden abgestuft:
a. für Streckenflugsicherungsgebühren: nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht der Luftfahrzeuge und der Flugstrecke; und
b. für An- und Abflugsicherungsgebühren: nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht der Luftfahrzeuge.
Art. 16 Schuldner von Flugsicherungsgebühren
¹ Die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges schuldet die Flugsicherungsgebühren.
² Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeuges die Gebühren.
Art. 17 Massnahmen bei Nichtbezahlung der Gebühren
¹ Begleicht die Schuldnerin oder der Schuldner die fakturierten Flugsicherungsgebühren auch nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht, kann die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortliche Stelle im Einvernehmen mit dem BAZL veranlassen, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten an diese Schuldnerin oder diesen Schuldner zu verweigern.
² Die Skyguide kann auf Antrag der Eurocontrol Leistungen gegenüber den Halterinnen und Haltern von Luftfahrzeugen verweigern, sofern diese von der Eurocontrol fakturierte Flugsicherungsgebühren nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht beglichen haben.
³ Die Skyguide schliesst zu diesem Zweck mit der Eurocontrol eine Vereinbarung zur Regelung insbesondere der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten, datenschutzrechtlicher Aspekte sowie des Informationsaustausches.
⁴ Die Halterinnen und Halter sind vor dem Abflug über eine bevorstehende Leistungsverweigerung nach den Absätzen 1 und 2 zu informieren.
Art. 18 ³⁸ Veröffentlichung der Gebührentarife
Die Flugsicherungsgebührentarife werden vom BAZL im AIP veröffentlicht.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

2. Abschnitt: Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste

Art. 19 Gebührenzone
Das Fluginformationsgebiet Schweiz (Flight Information Region, FIR und Upper Flight Information Region, UIR), in dem Streckenflugsicherungsdienste erbracht werden, bildet die einzige Gebührenzone für Streckenflugsicherungsgebühren.
Art. 20 Zuständigkeit für die Finanzierung
Für die Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste ist die Skyguide verantwortlich.
Art. 21 Streckenflugsicherungsgebühren
¹ Für die Benützung der im Luftraum unter der Verantwortung der Schweiz für den Streckenflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen erhebt die Skyguide pro Flug eine Streckenflugsicherungsgebühr.
² Sie legt den Gebührentarif fest.
³ Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die Streckenflüge zugrunde liegen, erstellt die Skyguide die konsolidierten Berichtstabellen nach Anlage III der Grundsätze der Eurocontrol zur Festsetzung der Erhebungsgrundlage für Streckengebühren und zur Berechnung der Gebührensätze ³⁹ und übermittelt sie dem BAZL. ⁴⁰
⁴ Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste innerhalb der Gebührenzone nach Artikel 19 übermitteln der Skyguide mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 3. Sie halten sich an die von der Skyguide festgelegten Fristen.
³⁹ Die Grundsätze können bei Eurocontrol (Rue de la Fusée 96, 1130 Brüssel, Belgien, www.eurocontrol.com) bezogen oder beim BAZL gratis eingesehen werden.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).

3. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie I (Landesflughäfen)

Art. 22 Gebührenzone in der Flugplatzkategorie I
Die Flugplätze der Kategorie I nach Anhang 2 (Landesflughäfen) bilden in Bezug auf Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste eine Gebührenzone.
Art. 23 Zuständigkeit für die Finanzierung
Für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste auf den Flughäfen der Kategorie I ist der Erbringer des Flugverkehrsdienstes verantwortlich.
Art. 24 Gebühren für die An- und Abflugsicherung
¹ Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flughäfen der Kategorie I zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.
² Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die An- und Abflugsicherung zugrunde liegen, erstellt der Erbringer der Flugverkehrsdienste die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anhängen II, V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 und übermittelt sie dem BAZL. ⁴¹
³ Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste auf Flugplätzen der Kategorie I übermitteln dem Erbringer der Flugverkehrsdienste mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 2. Sie halten sich an die von ihm festgelegten Fristen.
⁴ Die Gebühren für die An- und Abflugsicherung werden vom Erbringer der Flugverkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen. ⁴²
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).

4. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II

Art. 25 Gebührenzonen in der Flugplatzkategorie II
Jeder Flugplatz der Flugplatzkategorie II nach Anhang 2 bildet in Bezug auf die Finanzierung der An- und Abflugsicherung eine eigene Gebührenzone.
Art. 26 Bildung gemeinsamer Gebührenzonen
¹ Auf Antrag eines Flugplatzhalters kann das UVEK mehrere Flugplätze der Kategorie II zu einer gemeinsamen An- und Abfluggebührenzone zusammenfassen (Art. 49 Abs. 5 LFG ). Für die Aufhebung einer gemeinsamen Gebührenzone ist dem UVEK ebenfalls Antrag zu stellen.
² Wer beim UVEK Änderungen an Gebührenzonen beantragt, muss vorab bei den betroffenen Kreisen eine Anhörung durchführen und deren Ergebnisse dem Antrag beilegen.
Art. 27 ⁴³ Zuständigkeit für die Finanzierung
Für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II ist der jeweilige Flugplatzhalter verantwortlich.
⁴³ Die Berichtigung vom 23. Juni 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 2045 ).
Art. 28 Gebühren für die An- und Abflugsicherung
¹ Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flugplätzen der Kategorie II zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.
² Für die Bemessung der Gebühren gelten die Bestimmungen in Kapitel III Absätze 44, 45 Ziffer iii, 46, 47 Ziffern iii–iv und vi–viii und 48 von Dokument 9082 «ICAO’s Policies on Charges for Airports and Air Navigations Services» (achte Auflage, 2009) ⁴⁴ .
³ Für Ausbildungsflüge und Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand können reduzierte Gebühren für die An- und Abflugsicherung vorgesehen werden.
⁴ Die Gebühren werden von der nach Artikel 27 für die Finanzierung verantwortlichen Stelle festgelegt und erhoben. Sie kann Dritte mit dem Inkasso beauftragen.
⁴⁴ Das Dokument kann bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7, www.icao.int) bezogen oder beim BAZL gratis eingesehen werden.
Art. 29 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Grundsatz und Bemessung
¹ Der Bund leistet auf Antrag jährlich Finanzhilfen für die An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie II.
² Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel gewährten Finanzhilfen darf die im Bereich des An- und Abflugsicherungsdienstes bewilligten Kredite aus der Mineralölbesteuerung für das betreffende Jahr nicht übersteigen.
³ Anträge auf Finanzhilfen sind dem BAZL spätestens am 30. November für das nachfolgende Jahr einzureichen. Dem Antrag beizulegen sind die prognostizierten Kosten und Erträge, einschließlich der Beiträge nach den Artikeln 31 und 34. ⁴⁵
⁴ Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Der Mindestbetrag wird mindestens alle 5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser sich im entsprechenden Zeitraum erhöht hat. Gebührensenkungen sind nur bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften oder Privater nach Artikel 31 zulässig. ⁴⁶
⁵ Das BAZL legt die Finanzhilfen jeweils pro Gebührenzone mittels Verfügung fest. Es gewährt die Beiträge für jede Gebührenzone gestützt auf das Mehrjahresprogramm gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juni 2011 ⁴⁷ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr. ⁴⁸
⁶ Es übt die Aufsicht über die Entschädigung aus, welche der Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste den für die Finanzierung verantwortlichen Stellen in Rechnung stellt. Im Fall eines Streits zwischen dem Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste und der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle legt es auf Antrag einer der beiden Parteien den vom Flugplatzhalter geschuldeten Betrag fest. ⁴⁹
⁷ Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ⁵⁰ prüft im Auftrag der für die Finanzierung nach Artikel 27 verantwortlichen Stelle die Flugsicherungsrechnung der entsprechenden Gebührenzone.
⁸ Zeigt die Abrechnung nach Absatz 7, dass die Finanzhilfe für ein Jahr höher ausgefallen ist als die in diesem Jahr nicht durch Gebühren oder Beiträge nach den Artikeln 31 und 34 gedeckten Kosten, ist der Differenzbetrag dem Bund zurückzuerstatten.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
⁴⁷ SR 725.116.22
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
⁵⁰ SR 221.302
Art. 29 a ⁵¹ Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Mehrjahresprogramm
¹ Das Mehrjahresprogramm sieht für jeden Flugplatz der Kategorie II die Höhe der Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung nach Artikel 29 vor. Vorgängig hört das UVEK die interessierten Kreise an, insbesondere Skyguide und die Halter von Flugplätzen der Kategorie II, und holt die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements ein.
² Die Gewährung der Finanzhilfen des Bundes stützt sich auf folgende Kriterien:
a. das technische Sparpotenzial;
b. die Produktivitätssteigerungen oder die Sparanstrengungen;
c. die Anzahl Flugbewegungen des Linien- oder Charterverkehrs;
d. die Anzahl Flugbewegungen zur Pilotenausbildung.
³ An- und Abflugsicherungsdienste, die einzig privaten oder lokalen Bedürfnissen dienen, sind privat oder lokal zu finanzieren.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
Art. 30 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Zahlungsempfänger
¹ Zahlungsempfänger ist der jeweilige Flugplatzhalter.
² Er stellt dem BAZL auf Verlangen sämtliche für die Festlegung der Finanzhilfe erforderlichen Angaben zu.
Art. 31 Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften sowie Privater an den Kosten für die An- und Abflugsicherung
¹ Die Flugplatzhalter führen in ihrem Einflussbereich Verhandlungen mit Privaten und mit öffentlichen Körperschaften über eine Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den jeweiligen Flugplätzen.
² Die Flugplatzhalter informieren das BAZL über das Ergebnis der Verhandlungen.

5. Abschnitt: Befreiung von den Flugsicherungsgebühren

Art. 32 Befreiung von den Streckenflugsicherungsgebühren
¹ Für folgende Flüge müssen keine Streckenflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
a. ⁵²
Flüge nach Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013; diese Gebührenbefreiung beschränkt sich für Such- und Rettungsflüge auf Flüge gemäss der Verordnung vom 7. November 2001 ⁵³ über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL);
b. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden;
c. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln (VFR) innerhalb dieser Gebührenzone durchgeführt werden.
² Das BAZL befreit im Einvernehmen mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Luftwaffe Flüge von ausländischen Militärluftfahrzeugen auf Antrag des Herkunftsstaates von den Streckenflugsicherungsgebühren, soweit die Schweiz Gegenrecht erhält.
³ Das BAZL befreit Flüge für humanitäre Zwecke von den Streckenflugsicherungsgebühren.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁵³ SR 748.126.1
Art. 33 Befreiung von den An- und Abflugsicherungsgebühren
Für die folgenden Flüge müssen keine An- und Abflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung folgender Personen in offizieller Mission durchgeführt werden, wenn der entsprechende Status im Flugplan vermerkt ist: 1. herrschende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörige,
2. Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister;
b. Such- und Rettungsflüge gemäss der VSRL ⁵⁴ ;
c. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden.
⁵⁴ SR 748.126.1
Art. 34 Kostenübernahme durch den Bund
¹ Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge gemäss den Artikeln 32 und 33 werden, soweit sie nicht in der Kostengrundlage für die Gebührenberechnung enthalten sind, in den Voranschlag des BAZL aufgenommen und den Leistungserbringern abgegolten. ⁵⁵
² Die Abgeltung basiert auf den Gesamtkosten, die bei der Erbringung der Flugsicherungsdienste für diese Flüge anfallen.
³ Flugsicherungsdienste für Flüge nach Sichtflugregeln, die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c von den Streckenflugsicherungsgebühren befreit sind, werden auf der Basis der anfallenden Grenzkosten abgegolten.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

6. Abschnitt: Festlegung und Genehmigung der Gebührentarife

Art. 34 a ⁵⁶ Flugplätze der Kategorie I
Die Festlegung und die Genehmigung der Gebührentarife für Flugplätze der Kategorie I richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
Art. 35 Flugplätze der Kategorie II: Anhörung zu den Gebühren für die An- und Abflugsicherung ⁵⁷
¹ Die für die Festlegung der Gebühr für Flugplätze der Kategorie II zuständige Stelle hört die direkt betroffenen Flugplatznutzer oder deren Verbände mündlich oder schriftlich zu den Gebührentarifen für die An- und Abflugsicherung an. ⁵⁸
² Sie informiert die Flugplatznutzer spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC) ⁵⁹ über die beabsichtigte Gebühr, die Modalitäten der Anhörung und die Bezugsquelle des Anhörungsdossiers.
³ Das Anhörungsdossier beinhaltet mindestens Angaben zu den Kostengrundlagen für die Gebührenberechnung sowie zu den relevanten Flugverkehrsprognosen.
⁴ Bei einer schriftlichen Anhörung ist für die Eingabe von Stellungnahmen eine Frist von mindestens einem Monat nach AIC-Publikationsdatum zu gewähren. Bei einer mündlichen Anhörung ist das Anhörungsdossier spätestens zwei Wochen vor der Anhörungsveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Den Teilnehmenden ist ein Protokoll zur Verfügung zu stellen.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁵⁹ Das AIC kann bei der Skyguide bezogen werden (www.skyguide.ch oder Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf)
Art. 36 Flugplätze der Kategorie II: Genehmigung der An- und Abflugsicherungsgebührentarife ⁶⁰
¹ Das UVEK wendet bei der Genehmigung der Gebührentarife für die Flugplätze der Kategorie II sinngemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 ⁶¹ an. ⁶²
² Die für die Festlegung der Gebühr zuständige Stelle reicht den Antrag mit Begründung spätestens zweieinhalb Monate vor dem geplanten Inkrafttreten beim BAZL zuhanden des UVEK ein.
³ Der Antrag muss sämtliche Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine Beurteilung der Gebührenhöhe erforderlich sind, insbesondere:
a. die Nachweise der Kosten und Erträge der Flugsicherungsdienste;
b. das geplante Verkehrsvolumen;
c. die Stellungnahmen der angehörten Anspruchsgruppen.
⁴ In Bezug auf die Stellungnahmen der von den Gebühren betroffenen Kreise ist begründet darzulegen, welche Anträge berücksichtigt und welche abgelehnt werden.
⁵ Der Entscheid des UVEK und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs werden im Bundesblatt veröffentlicht.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁶¹ SR 942.20
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).

7. Abschnitt: Finanzierung der Flugsicherung für militärische Flüge

Art. 37
¹ Die Erbringer der Flugsicherungsdienste und der Erbringer des militärischen Flugwetterdienstes stellen der Luftwaffe für ihre Leistungen für militärische Flüge Rechnung.
² Sie ermitteln ihre voraussichtlichen Aufwendungen für die Leistungen für militärische Flüge und geben sie der Luftwaffe rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.
³ Die Kosten für die Erbringung des militärischen Flugwetterdienstes werden der Luftwaffe ausschliesslich vom Erbringer dieser Dienste in Rechnung gestellt.

8. Abschnitt: Rechnungsstellung für die Flugsicherungsdienste

Art. 38 Erbringer des Flugwetterdienstes und BAZL
¹ Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes für seine Leistungen Rechnung.
² Das BAZL stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes Rechnung für seine Aufwendungen im Bereich der Aufsicht und im Bereich der Organisation des Flugsicherungsdienstes einschliesslich der Festlegung der Luftraumstruktur, soweit diese Aufwendungen nicht über Gebühren nach der Verordnung vom 28. September 2007 ⁶³ über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt abgedeckt sind.
³ Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes sowie das BAZL geben dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes innerhalb der von ihm festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
⁴ Sie legen im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über ihre Kosten ab.
⁶³ SR 748.112.11
Art. 39 Erbringer des Flugverkehrsdienstes
¹ Der Erbringer des Flugverkehrsdienstes stellt der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle für seine Leistungen Rechnung. Im Streitfall erlässt Skyguide für ihre Leistungen eine Verfügung. ⁶⁴
² Er gibt der für die Finanzierung verantwortlichen Stellen innerhalb der von ihr festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für seine Leistungen bekannt.
³ Er legt im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über seine Kosten ab.
⁶⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

9. Abschnitt: Schweizerische Flugsicherungsrechnung

Art. 40
Das BAZL erstellt jährlich die schweizerische Flugsicherungsrechnung. Diese bietet eine Übersicht über die gesamten Kosten und Erträge der im schweizerischen Luftraum angebotenen Flugsicherungsdienste. Die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortlichen Stellen übermitteln dem BAZL die nötigen Informationen.

4. Kapitel: ⁶⁵ Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen bei der Flugsicherung

⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1919 ).
Art. 40 a Verantwortung und Einsatzgebiet
¹ Die Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnen für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 ⁶⁶ über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskontrollstellen Hintergrundgespräche und ‑geräusche auf. ⁶⁷
² Er führt die mit dem AVRE erstellte Datensammlung und ist das für den Datenschutz verantwortliche Organ.
³ Er darf das AVRE einzig an Arbeitsplätzen von Personen einsetzen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen (betroffene Fluglotsinnen und Fluglotsen).
⁴ Er stellt sicher, dass den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen nebst diesen Arbeitsplätzen unüberwachte Büro- und Pausenräume zur Verfügung stehen.
⁶⁶ SR 742.161
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 40 b Informationspflicht
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Einsatz eines AVRE vor dessen Inbetriebnahme und vor Antritt einer Stelle als betroffene Fluglotsin oder betroffener Fluglotse in Kenntnis setzen.
² Er informiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Änderungen des Anwendungsbereichs des Aufzeichnungssystems.
Art. 40 c Verfügbarkeit und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt für die lückenlose Verfügbarkeit der Aufzeichnungen des AVRE im Falle eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls.
² Er ist verpflichtet, die Aufzeichnungen während 30 Tagen aufzubewahren.
³ Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht er die Aufzeichnungen ohne Verzug. Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) gelöscht werden.
Art. 40 d Zugriff auf die Aufzeichnungen
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste darf auf die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Randdaten des AVRE nur zugreifen:
a. um sie der SUST für die in Artikel 40 a Absatz 1 genannten Zwecke zugänglich zu machen;
b. wenn es zu Wartungszwecken unumgänglich ist.
² Handelt es sich um Aufzeichnungen aus einer militärischen Anlage, so macht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Daten nach erfolgter Freigabe durch die Luftwaffe der SUST so weit zugänglich, als dies aus Gründen der militärischen Geheimhaltung möglich ist.
Art. 40 e Vertrauensstelle
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste bezeichnet eine Vertrauensstelle. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. Er gibt die Stelle dem BAZL und der SUST bekannt.
² Die Vertrauensstelle ist eine neutrale Ansprech- und Vermittlungsstelle für Fragen zum AVRE.
³ Sie vermittelt im Falle eines Auswertungsverfahrens zwischen dem Erbringer der Flugverkehrsdienste und den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen.
Art. 40 f Auswertung
¹ Die Aufzeichnungen des AVRE dürfen nur von der SUST ausgewertet werden. Diese wertet die Aufzeichnungen nur so weit aus, wie es zur Untersuchung eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls nötig ist.
² Der Erbringer der Flugverkehrsdienste, die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen und die Vertrauensstelle haben das Recht, am Verfahren der Auswertung der Aufzeichnungen beteiligt zu sein. Gleiches gilt für die Luftwaffe, sofern militärische Flugzeuge oder Stellen vom Flugunfall oder schweren Vorfall betroffen sind.
³ Die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen können sich bei Verfahrenshandlungen von einem Vertreter ihres Personalverbandes begleiten lassen.
⁴ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste ist verpflichtet, die Auswertungsarbeiten der SUST in technischer Hinsicht zu unterstützen. Er stellt dazu bei Bedarf und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seine Infrastruktur zur Verfügung, insbesondere für das Abhören der Aufzeichnungen.
⁵ Die im Rahmen des Auswertungsverfahrens gewonnenen Informationen und Erkenntnisse dürfen einzig für Massnahmen zur Verbesserung der Flug- oder Betriebssicherheit verwendet werden. Informationen, die nicht solchen Zwecken dienen, insbesondere solche über das Arbeits- und das Privatleben, die nicht mit dem untersuchten Ereignis in Zusammenhang stehen, sowie Informationen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, dürfen in keinem Fall verwendet werden.
Art. 40 g Technische und organisatorische Schutzmassnahmen
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt dafür, dass das AVRE während der gesamten Betriebszeit gemäss dem Stand der Technik die Verfügbarkeit, Integrität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit gewährleistet. Entwicklungs- und Unterhaltsarbeiten dürfen dessen Betrieb nur kurzfristig beeinträchtigen.
² Der Erbringer der Flugverkehrsdienste schützt die Aufzeichnungen des AVRE vor Verlust, vor dem Zugriff Unberechtigter und vor Manipulationen.
³ Er legt die organisatorischen und die technischen Bedingungen des AVRE vor dessen Inbetriebnahme in einem Reglement fest. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an.
⁴ Im Reglement werden insbesondere geregelt:
a. die Arbeitsplätze und Funktionsbereiche, bei denen das AVRE installiert wird;
b. die Berechtigungen zur Installation und zur Wartung des Systems;
c. die Berechtigungen zur Löschung der Aufzeichnungen;
d. das Führen von Protokollen zur Nachvollziehbarkeit sämtlicher Veränderungen am System sowie an dessen Aufzeichnungen;
e. die Zugriffsberechtigungen im Falle eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls;
f. die Bezeichnung und die Finanzierung der Vertrauensstelle;
g. die Koordination mit der SUST im Auswertungsverfahren.
⁵ Berechtigungen nach Absatz 4 Buchstaben b, c und e können nur Angestellten des Erbringers der Flugverkehrsdienste verliehen werden.
Art. 40 h Vertraulichkeit
Personen, die mit der Installation, der Wartung, dem Betrieb, der Auswertung und der Löschung von Aufzeichnungen des AVRE befasst sind, haben alle daraus gewonnenen Informationen und Randdaten, insbesondere Aussagen und Inhalte aus Abhörungen, vertraulich zu behandeln.
Art. 40 i Berichterstattung
Der Erbringer der Flugverkehrsdienste reicht dem BAZL jährlich einen Bericht über den Einsatz des AVRE ein.
Art. 40 j Vorbehalt gesetzlicher Regelungen zu Herausgabe, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Abweichend von den Bestimmungen dieses Kapitels können die zuständigen Behörden insbesondere die Herausgabe, Auswertung oder Aufbewahrung von Aufzeichnungen des AVRE anordnen, soweit ein Gesetz dies vorsieht.
Art. 40 k Strafbestimmungen
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:
a. Aufzeichnungen manipuliert;
b. Vorschriften zur Aufbewahrungsdauer und zur Löschung missachtet;
c. unbefugt auf Aufzeichnungen zugreift oder Aufzeichnungen, Informationen oder Randdaten unbefugt verwendet oder weitergibt oder die Pflicht zur vertraulichen Behandlung derselben verletzt;
d. die Vorschriften zu den technischen oder den organisatorischen Schutzmassnahmen missachtet.

5. Kapitel: ⁶⁸ Übergangsbestimmungen

⁶⁸ Usprünglich: 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ).
Art. 41
¹ Sämtliche Flugplätze der Kategorie II, auf denen für die An- und Abflugsicherung die Skyguide oder eine unter ihrer Verantwortung operierende Gesellschaft zuständig ist, bilden bis am 31. Dezember 2016 eine gemeinsame Gebührenzone. In Abweichung von Artikel 27 ist innerhalb dieser Gebührenzone die Skyguide für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste verantwortlich. In Abweichung von Artikel 30 werden bis am 31. Dezember 2016 die dieser Gebührenzone zugewiesenen Beträge nach Artikel 29 als Abgeltung der Skyguide ausbezahlt. Das BAZL schließt zu diesem Zweck mit der Skyguide eine Abgeltungsvereinbarung. ⁶⁹
² Bis am 31. Dezember 2015 kann das UVEK auf Antrag der Skyguide in Abweichung von Artikel 11 Quersubventionierungen von der Flugplatzkategorie I zugunsten der gemeinsamen Gebührenzone nach Absatz 1 zulassen. Vor Antragstellung sind die auf den Landesflughäfen betroffenen Nutzer oder deren Interessenvertretungen zu konsultieren.
³ Die Skyguide kann bis am 31. Dezember 2025 die An- und Abflugsicherungsgebühren auf den Flugplätzen der Kategorie I für Flugzeuge bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen in Abweichung von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festlegen. ⁷⁰
⁴ Das BAZL erstellt die schweizerische Flugsicherungsrechnung (Art. 40) erstmals für das Jahr 2017. ⁷¹
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 18. Mai 1988 ⁷² über den Flugsicherungsdienst;
b. die Verordnung vom 10. September 1986 ⁷³ über die Erhebung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr;
c. die Verordnung vom 23. August 1989 ⁷⁴ über die Errichtung von Flugbeschränkungsgebieten um Militärflugplätze.
⁷² [ AS 1988 940 ; 1992 2399 ]
⁷³ [ AS 1986 1683 ]
⁷⁴ [ AS 1989 1761 ]
Art. 43 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
² ... ⁷⁵
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

Anhang 1 ⁷⁶

⁷⁶ Ursprünglich: Anhang. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Jan. 2001 ( AS 2001 514 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 17. Okt. 2018 ( AS 2018 3869 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).
(Art. 6 Abs. 1)

Flugsicherungsaufgaben der Skyguide

Die Flugsicherungsaufgaben der Skyguide umfassen:
1.
Flugverkehrs-Management
1.1 Luftraum-Management 1.1.1 Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung und Änderung der Luftraumstruktur zuhanden des BAZL;
1.1.2 Bewirtschaftung des Luftraums inklusive dem Betrieb der Airspace Management Cell (AMC) der Schweiz, insbesondere: – die Verwaltung aller Lufträume, Zonen und Gebiete gemäss Artikel 1 Buchstabe b dieser Verordnung
– die Verwaltung der ATS-Routen
– die Koordination spezieller Luftraumbedürfnisse in den Lufträumen der Klasse C und D
– die Koordination von Flügen, die gemäss der Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 ⁷⁷ über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien eine Bewilligung des Flugverkehrsdienstes benötigen
– die Koordination zwischen dem Schiessbetrieb der Armee und der Flugsicherung (Koordination Schiessen Flugsicherung, KOSIF);
1.1.3 Bereitstellung der dynamischen Luftraumdaten zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
1.2 Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management.
1.3 Entgegennahme und Bewirtschaftung von Flugplänen und Berichten bezüglich Flugverkehrsdiensten inklusive der Dienste als ATS-Meldestelle (ATS Reporting Office, ARO).
1.4 Koordination und Abstimmung mit Dienstleistern von Leistungen zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
2.
Flugverkehrskontrolldienste
2.1 Streckenflugkontrolldienst 2.1.1 für die Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum der Klassen C, D und E inklusive die Instrumentenflüge auf dem Tief-Flug-Netzwerk (LFN),
2.1.2 für die Flüge nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klassen C und D, soweit erforderlich;
2.2 An- und Abflugkontrolldienst im zugehörigen Nahkontrollbezirk (TMA) oder An- und Abfluggebiet; 2.2.1 für alle An- und Abflüge auf Flugplätzen nach Instrumentenflugregeln,
2.2.2 für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln auf Spitallandeplätzen, Aussenlandestellen oder zur Anbindung von Regionen an das LFN,
2.2.3 für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln soweit erforderlich;
2.3 Platzverkehrskontrolldienst für allen Flugverkehr am Boden und in der zugehörigen Kontrollzone (CTR) im Umfang der gemäss Artikel 3 a vereinbarten Leistungen; 2.3.1 bei den Flughäfen der Kategorie I,
2.3.2 bei Flugplätzen der Kategorie II,
2.3.3 bei militärischen Flugplätzen zugunsten von zivilem Verkehr soweit erforderlich.
3.
Fluginformationsdienste
3.1 FIS für Streckenflüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln 3.1.1 für alle Flüge mit Luftfahrzeugen, die für die Radiotelefonie mit der Flugsicherung zugelassen sind,
3.1.2 im Luftraum bis auf eine Höhe über Grund, auf der die Durchführung von Streckenflügen in Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten zu erwarten ist,
3.1.3 im Rahmen der Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2;
3.2 AFIS für Flugplätze der Kategorie II im Umfang der gemäss Artikel 3 a vereinbarten Leistungen, soweit nicht Platzverkehrskontrolldienst erbracht wird.
4.
Flugalarmdienst
Im Rahmen der Erbringung der Dienste nach den Ziffern 1.3, 2 und 3:
4.1 Alarmierung bei überfälligen Flügen oder bei Flügen, die die Hilfe des Such und Rettungsdienstes benötigen;
4.2 Unterstützung der Hilfeleistung für Luftfahrzeuge in Notlagen und der zuständigen Stellen.
5.
Kommunikations-, Navigations-, und Überwachungsdienste
5.1 Kommunikationsdienst 5.1.1 Erbringung der erforderlichen Boden/Boden und Boden/Bord-Kommunikationsdienste für die Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2,
5.1.2 Erbringung der erforderlichen Boden/Boden-Kommunikationsdienste mit anderen Flugverkehrskontrolldiensterbringern;
5.2 Navigationsdienst 5.2.1 Erbringung der erforderlichen Navigationsdienste im Luftstrassenbereich,
5.2.2 Im Auftrag der Flugplätze flugplatzspezifische Navigationsdienste;
5.3 Überwachungsdienst 5.3.1 Erbringung der erforderlichen Überwachungsdienste für die Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2,
5.3.2 Im Auftrag der Flugplätze Erbringung von flugplatzspezifischen Überwachungsdiensten.,
5.3.3 Bereitstellung der Überwachungsdaten zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
6.
Luftfahrtinformationsdienste, insbesondere:
6.1 Führen, archivieren und historisieren der Luftfahrtdaten und -informationen der Schweiz inklusive der zugehörigen Metadaten;
6.2 Erstellen, nachführen und publizieren des Luftfahrthandbuchs, der AIP für den Instrumentenflugverkehr sowie der AIP für den Sichtflugverkehr (VFR-Handbuch) inklusive zugehöriger Nachführungs- oder Ergänzungspublikationen;
6.3 Betrieb und Unterhalt einer internetbasierten Anwendung zur Flugvorbereitung. Der Zugriff auf die Anwendung zur Flugvorbereitung muss über ein persönliches Login erfolgen;
6.4 Publikation der Luftfahrtkarten der Schweiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landestopografie 6.4.1 ICAO-Karte 1:500 000, Papier und digital,
6.4.2 Area-Karte Zürich und Genf 1:250 000, Papier und digital,
6.4.3 Segelflugkarte 1:300 000, Papier und digital;
6.5 Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) 6.5.1 Prozessieren und publizieren der NOTAM,
6.5.2 Visualisierung von NOTAM für den Sichtflugverkehr (DABS);
6.6 Bereitstellung, Publikation und Übermittlung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation 6.6.1 Koordination und Abgleich der Luftfahrtdaten mit der Europäischen Luftfahrtdatenbank (EAD),
6.6.2 Nachführung, Bereitstellung, Übermittlung und Publikation von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation,
6.6.3 soweit diese erstellt werden, Nachführung, Bereitstellung, Übermittlung und Publikation der in Anhang 15 Kapitel 10 und 11 zum Chicago-Übereinkommen definierten Datensätze, sowie der Datensätze zuhanden der Publikation der Luftfahrtkarten oder anderer Luftfahrtinformationsprodukte;
6.7 Führen der nationalen Bibliothek der ausländischen Luftfahrthandbücher;
6.8 Führen, Bereitstellen, Publizieren und Übermitteln von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
7.
Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit gemäss entsprechendem Auftrag der Luftwaffe oder des BAZL, insbesondere
7.1 Verweigerung der Freigabe an ausländische Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein: – an Staatsluftfahrzeuge ohne gültige Überflug- oder Landebewilligung nach Artikel 4 der Verordnung vom 23. März ⁷⁸ über die Wahrung der Lufthoheit (diplomatic clearance),
– an Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb gemäss Verordnungen (EU) Nr. 2111/2005 ⁷⁹ untersagt oder beschränkt wurde;
7.2 Koordination mit dem BAZL und der Luftwaffe für den Überflug oder die Landung von Staatsluftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein;
7.3 Meldungen an das BAZL und die Luftwaffe in Fällen, in denen luftpolizeiliche Massnahmen gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit angezeigt erscheinen;
7.4 Berichterstattung über durchgeführte Staatsflüge und Unregelmässigkeiten an das BAZL und die Luftwaffe.
8.
Flugverfahrensberechnungsdienst, soweit einem anerkannten operationel len Bedürfnis entsprechend
8.1 Erarbeitung und Änderung von An-, Ab- und Streckenflugverfahren;
8.2 Prüfung der An-, Ab- und Streckenflugverfahren.
9.
Dienste zuhanden der Militärluftfahrt nach Artikel 4a Absatz 1 dieser Verordnung gemäss separatem Leistungsauftrag der Luftwaffe.
⁷⁷ SR 748.941
⁷⁸ SR 748.111.1
⁷⁹ Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.

Anhang 2 ⁸⁰

⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ).
(Art. 22 und 25)

Flugplatzkategorien

Kategorie I

Die folgenden Flugplätze fallen unter die Kategorie I nach Artikel 22:
a. Landesflughafen Genf;
b. Landesflughafen Zürich.

Kategorie II

Die folgenden Flugplätze fallen unter die Kategorie II nach Artikel 25:
a. Regionalflugplatz Bern-Belp;
b. Flugplatz Buochs;
c. Regionalflugplatz Grenchen;
d. Regionalflugplatz La Chaux-de-Fonds - Les Eplatures;
e. Regionalflugplatz Lugano-Agno;
f. Regionalflugplatz Samedan
g. Regionalflugplatz Sitten;
h. Regionalflugplatz St. Gallen-Altenrhein.

Anhang 3 ⁸¹

⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2011 ( AS 2011 3503 ). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 2. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
Version: 31.08.2023
Anzahl Änderungen: 47

Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)

(VFSD) vom 18. Dezember 1995 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 a Absatz 2, 40–40 g , 49, 101 b , 107 a Absatz 4 und 108 a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 ¹ (LFG) und auf die Artikel 37 a –37 f des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 ² über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 ³ über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen), der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 ⁴ über Flugsicherungs-Streckengebühren und des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 ⁶ , der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ⁷ und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ⁸ in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen Fassung, ⁹
verordnet:
¹ SR 748.0 ² SR 725.116.2 ³ SR 0.748.0 ⁴ SR 0.748.112.12 ⁵ SR 0.748.127.192.68 ⁶ Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums («Rahmenverordnung»). ⁷ Verordnung (EG) Nr. 50/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»). ⁸ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste. ⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

1. Kapitel ¹⁰ : ¹¹ Allgemeine Bestimmungen

¹⁰ Gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ) wurden Abschnitte in Kapitel umbenannt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ). Berichtigung vom 1. Okt. 2019 ( AS 2019 3083 ).

1. Abschnitt: Flugsicherungsaufgaben

Art. 1 Flugsicherungsdienst
Der Flugsicherungsdienst umfasst die folgenden Dienste:
a. Flugverkehrs-Management (Air Traffic Management; ATM)

Luftraum-Management (Bst. b), Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management (Bst. c) und Flugverkehrsdienste (Bst. d).

b. Luftraum-Management (Airspace Management;
ASM)

Bewirtschaftung der Lufträume, der Routen der Flugverkehrsdienste (ATS-Routen), der Flugbeschränkungs-, Gefahren- und Luftsperrgebiete, der Gebiete mit Transponder- oder Funkkommunikationspflicht sowie der temporär reservierten und temporär segregierten Gebiete.

c. Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management (Air Traffic Flow and Capa­city Management; ATFCM)

Regelung der Verkehrsflüsse und Verkehrskapazitäten in Absprache mit den Erbringern der Dienste nach den Buchstaben e und f sowie der Europäischen Verkehrsflusssteuerungszentrale.

d. Flugverkehrsdienste
(Air Traffic Services; ATS)

Flugverkehrskontrolldienste (Bst. e), Flug­informationsdienste (Bst. f) und Alarmdienst (Bst. g).

e. Flugverkehrskontrolldienste (Air Traffic Control Services; ATC)

Streckenflug-, An- und Abflug- sowie Platzverkehrskontrolldienst.

f. Fluginformationsdienst (Flight Information Service; FIS)

Angebot von Fluginformation für den gesamten Luftverkehr einschliesslich Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS; Aerodrome Flight Information Service ).

g. Flugalarmdienst
(Alerting Service; ALS)

Alarmierung und Unterstützung der zuständigen Stellen über Luftfahrzeuge, die die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigen.

h. Kommunikations- Navigations- und Überwachungsdienste (Communication, Navigation and Surveillance Services; CNS)

i. Kommunikationsdienst

Sicherstellung von Boden/Boden- und
Boden/Bord-Kommunikationsverbindungen für den Flugverkehrskontrolldienst.

j. Navigationsdienst

Versorgung von Luftfahrzeugen mit Posi­tionsinformationen.

k. Überwachungsdienst

Ermittlung der Position von Luftfahrzeugen.

l. Luftfahrtinformationsdienst

Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung, Übermittlung, Historisierung und Archivierung von Luftfahrtdaten und -informationen einschliesslich die Herstellung von Luftfahrtkarten, sowie Bereitstellung und Betrieb
einer internetbasierten Anwendung zur Flugvorbereitung.

m. Flugwetterdienst

Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung und Übermittlung, Historisierung und Archivierung von Flugwetterdaten und ‑informa­tionen erbringt.

Art. 1 a Unterstützende Leistungen
Die folgenden unterstützenden Leistungen sind Bestandteil der Dienste nach Artikel 1:
a. die Installation, der Betrieb und die Wartung der zur Erbringung der Dienste erforderlichen Infrastruktur;
b. Flugvermessungen;
c. Erstabklärungen bezüglich Abschattungen, Spiegelungen und elektromagnetische Störungen von Flugsicherungsanlagen durch Luftfahrthindernisse.
Art. 1 b Flugverfahrensberechnungsdienst
Der Flugverfahrensberechnungsdienst umfasst die Erarbeitung und Änderung sowie die Prüfung von Flugstrecken sowie von An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln.

2. Abschnitt: Betrieb

Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten
¹ Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP) ¹² .
² Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
³ Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
¹² Diese Dokumente können bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden
Art. 3 Betriebsvorschriften
¹ Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1–4, 6 und 7, 10–15, 17 und 19 zum Chicago-Übereinkommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
² Das BAZL erlässt im Einvernehmen mit der Luftwaffe ergänzende technische oder betriebliche Weisungen. Für rein militärische Bereiche kann die Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL zusätzliche Weisungen erlassen.
³ Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
Art. 3 a Leistungsvereinbarungen
Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das BAZL und die Luftwaffe werden zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Beteiligten.
Art. 4 Meldepflichten
¹ Die Leistungserbringer melden folgende Ereignisse unverzüglich dem BAZL:
a. Ereignisse, die gemäss den Vorgaben der EU zu melden sind, insbesondere gemäss der Verordnungen (EU) Nr. 376/2014 ¹³ und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 ¹⁴ in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung;
b. Widerhandlungen gegen Anordnungen der Leistungserbringer von Flugverkehrskontrolldiensten;
c. technische oder betriebliche Unregelmässigkeiten, welche auf die Erfüllung der zugeteilten Aufgaben einen massgeblichen Einfluss haben können;
d. Ereignisse, die die Sicherheit der Flugsicherungsdienste beeinträchtigen.
² Sind militärische Luftfahrzeuge beteiligt, informiert das BAZL die Luftwaffe.
³ Zu Umfang, Form, Inhalt und Prozess der Meldungen erlässt das BAZL ergänzende technische Weisungen.
¹³ Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission.
¹⁴ Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind.
Art. 4 a Militärische Flüge
¹ Die Luftwaffe nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr und überträgt deren Durchführung der Skyguide.
² Die Luftwaffe und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumsverhältnisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten.
Art. 4 b Besondere und ausserordentliche Lagen
¹ In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden Flugsicherungsdienste zu Handen der Zivilluftfahrt solange erbracht, als dies nötig ist.
² Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft im Einvernehmen mit dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen.
Art. 4 c Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden
¹ Das BAZL führt die Verhandlungen mit in- oder ausländischen Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das BAZL kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen.
² Es kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer Flugplätze ausländischen Leistungserbringern übertragen.

3. Abschnitt: Sprache der Radiotelefonie

Art. 5 ¹⁵ Sprache der Radiotelefonie in grenznahen Gebieten für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr
¹ In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9 a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10 a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist.
² Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).
Art. 5 a ¹⁶ Sprache der Radiotelefonie mit Swiss Radar für den Sichtflugverkehr
Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).

2. Kapitel: Erbringung der Flugsicherungsaufgaben ¹⁷

¹⁷ Ursprünglich vor Art. 5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

1. Abschnitt: Skyguide ¹⁸

¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 6 ¹⁹ Aufgaben
¹ Die Skyguide erbringt, unter Vorbehalt der Aufgabenübertragung nach den Artikeln 40 b und 40 b bis LFG, die Flugsicherungsaufgaben nach Anhang 1. Sie ist zudem ATS-Authority im Sinne der Anhänge 2 und 11 ²⁰ des Chicago-Übereinkommens.
² Das BAZL kann im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Skyguide nach Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
²⁰ Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
Art. 6 a ²¹ Einschränkungen der Zusammenarbeit nach Artikel 40 b Absatz 3 LFG
¹ Als untragbare Einschränkungen der Flugsicherung im Sinn von Artikel 40 b Absatz 3 LFG gelten:
a. Unterbrüche oder andere Einschränkungen der Kontinuität der Dienste;
b. Beeinträchtigungen der Qualität oder Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste gemäss Anhang 1.
² Als Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung im Sinn von Artikel 40 b Absatz 4 LFG gelten:
a. Flugsicherungsdienste und die taktische Führung für die Militärluftfahrt;
b. Platzverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen;
c. An- und Abflugverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen;
d. Streckenflugkontrolldienste, soweit sie für Flüge von und nach der Schweiz erforderlich sind;
e. Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, die zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–d erforderlich sind;
f. Luftfahrtinformationsdienste, die zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–e und für die Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln erforderlich sind;
g. Installation, Betrieb und Wartung der zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–f erforderlichen Infrastruktur.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 7 Ausbildung
¹ Die Skyguide sorgt für die Ausbildung ihres Personals. ²² Sie kann Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter nach den gesetzlichen Vorschriften ausbilden und ihre Dienste für die Ausbildung von Flugsicherungspersonal auch Dritten zur Verfügung stellen.
² Das BAZL und die Luftwaffe können die Skyguide verpflichten, Flugsicherungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden. ²³
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 514 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 514 ).
Art. 8 ²⁴ Gesamtarbeitsverträge
Die Skyguide ist dafür besorgt, dass der Flugsicherungsbetrieb nicht durch Streik, Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird. ²⁵ Sie schliesst mit ihrem Personal nach Möglichkeit Gesamtarbeitsverträge ab.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 ( AS 1999 1722 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 514 ).
Art. 9 ²⁶ Finanzierung
Die Skyguide finanziert ihre Aufgaben insbesondere durch:
a. die Erhebung von Gebühren (Art. 49 LFG);
b. die Abgeltung aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen;
c. Beiträge des Bundes für Ertragsausfälle im Ausland (Art. 12):
cbis. ²⁷
Beiträge des Bundes für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum (Art. 12 a );
d. die Abgeltung des Bundes für gebührenbefreite Flüge (Art. 34);
e. die Abgeltung des Bundes für militärische Flüge (Art. 37);
f. Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).

2. Abschnitt: ²⁸ Übertragung der Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstleistungen

²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 9 a Lokale Flugsicherungsdienste
¹ Die Flugplatzhalter und die Skyguide können folgende lokale Flugsicherungsdienste selber erbringen oder unter ihrer Verantwortung durch Dritte erbringen lassen:
a. Platzverkehrskontrolldienste (Anhang 1 Ziff. 2.3.2 und 2.3.3);
b. AFIS (Anhang 1 Ziff. 3.2);
c. flugplatzbezogene Kommunikations- und Navigationsdienste (Anhang 1 Ziff. 5.1 und 5.2).
² Der Flugplatzhalter sorgt dafür, dass die Information über die übertragenen Flugsicherungsdienstleistungen in der AIP publiziert wird.
Art. 9 b Bewilligung des BAZL
¹ Das BAZL bewilligt die Übertragung der lokalen Flugsicherungsdienste auf den Flugplatzhalter oder den Beizug eines Dritten, wenn:
a. die Erbringung der Flugsicherungsdienste von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 6 a Absatz 2 keine untragbaren Einschränkungen im Sinne von Artikel 6 a Absatz 1 erfahren;
b. die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Übertragung nachgewiesen ist;
c. die massgeblichen Zertifizierungsanforderungen vom geplanten Leistungserbringer nachgewiesen sind;
d. der Nachweis vorliegt, dass die Flugsicherheit während und nach der Übertragung gewährleistet ist;
e. nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung die Einwilligung des UVEK im Einvernehmen mit dem VBS vorliegt.
² Der Antrag des Flugplatzhalters oder der Skyguide muss folgende Angaben beinhalten:
a. Nachweise, dass die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind;
b. einen Umsetzungsplan mit zeitlichen Meilensteinen und dem beabsichtigten Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
c. einen Beschrieb über den Umfang und das Angebot der Flugsicherungsdienstleistungen und -infrastruktur nach der Übernahme.

3. Abschnitt: ²⁹ Flugwetterdienst

²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).
Art. 9 c MeteoSchweiz
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Buchstabe m und ist Meteorological Authority im Sinne des Anhangs 3 ³⁰ des Chicago-Übereinkommens. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.
³⁰ Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

3. Kapitel: ³¹ Finanzierung der Flugsicherung

³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 10 ³² Einschränkung des Geltungsbereichs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
In Ausführung von Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 nicht für Flugplätze der Kategorie II nach Artikel 25.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
Art. 11 Einschränkung von Quersubventionierungen
¹ Die Einnahmen aus Streckenflugsicherungsgebühren sowie die Abgeltungen des Bundes für Streckenflugsicherungsdienste dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von An- und Abflugsicherungsdiensten verwendet werden.
² Die Einnahmen aus Gebühren für die An- und Abflugsicherung sowie Abgeltungen des Bundes für die An- und Abflugsicherungsdienste einer bestimmten Flugplatzkategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten oder von An- und Abflugsicherungsdiensten einer anderen Flugplatzkategorie verwendet werden.
³ Die Einnahmen aus Flugsicherungsgebühren sowie Abgeltungen des Bundes innerhalb einer Gebührenzone nach Artikel 13 dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten einer anderen Gebührenzone verwendet werden.
Art. 12 Deckung von Ertragsausfällen der Skyguide im Ausland durch den Bund
¹ Der Bund kann die jährlichen Ertragsausfälle der Skyguide, die ihr aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Ausland entstehen, im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Ertragsausfälle.
² Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ³³ (RAG) und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Ertragsausfälle am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung. ³⁴
³ Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Ertragsausfälle, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet.
⁴ Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen.
⁵ Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere die im betreffenden Jahr durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten.
³³ SR 221.302
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).
Art. 12 a ³⁵ Deckung der Kosten von Skyguide im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum durch den Bund
¹ Der Bund kann die jährlichen Kosten der Skyguide für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für diese Dienstleistungen.
² Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 RAG ³⁶ und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Kosten am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung.
³ Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Kosten, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet.
⁴ Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen.
⁵ Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere den im betreffenden Jahr erwarteten Leistungsumfang, die durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten.
⁶ Das BAZL prüft nach drei Jahren, ob und zu welchem Anteil der Bund die Kosten für diese Dienstleistungen weiterhin übernehmen soll.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).
³⁶ SR 221.302
Art. 13 Allgemeine Bestimmungen zu Gebührenzonen
Der schweizerische Luftraum wird in verschiedene Gebührenzonen für den Streckenflugsicherungsdienst sowie für den An- und Abflugsicherungsdienst aufgeteilt. Innerhalb jeder Gebührenzone:
a. gilt ein einheitlicher Gebührentarif;
b. dient die Summe der Kosten aller in der Zone erbrachten Flugsicherungsdienste als Bemessungsgrundlage; und
c. ist für die An- und Abflugsicherung der gleiche Erbringer der Flugverkehrsdienste zuständig.
Art. 14 Bemessungsgrundlage
¹ Die Flugsicherungsgebühren sind auf der Grundlage der periodisch im Voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen, abzüglich allfälliger Beiträge und Zuwendungen seitens des Bundes oder Dritter nach den Artikeln 12, 29, 31 und 34 zu bemessen. Unter- oder Überdeckungen aus der vorangehenden Gebührenperiode werden berücksichtigt.
² Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in europäischen Rechtsvorschriften über die Erstellung von Leistungsplänen sowie über die Verkehrsrisiko- und Kostenrisikoteilung im Bereich der Flugsicherungsdienste. Maßgebend sind insbesondere die die Artikel 7, 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013. ³⁷
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
Art. 15 Abstufung der Gebührentarife
Die Gebührentarife werden abgestuft:
a. für Streckenflugsicherungsgebühren: nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht der Luftfahrzeuge und der Flugstrecke; und
b. für An- und Abflugsicherungsgebühren: nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht der Luftfahrzeuge.
Art. 16 Schuldner von Flugsicherungsgebühren
¹ Die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges schuldet die Flugsicherungsgebühren.
² Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeuges die Gebühren.
Art. 17 Massnahmen bei Nichtbezahlung der Gebühren
¹ Begleicht die Schuldnerin oder der Schuldner die fakturierten Flugsicherungsgebühren auch nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht, kann die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortliche Stelle im Einvernehmen mit dem BAZL veranlassen, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten an diese Schuldnerin oder diesen Schuldner zu verweigern.
² Die Skyguide kann auf Antrag der Eurocontrol Leistungen gegenüber den Halterinnen und Haltern von Luftfahrzeugen verweigern, sofern diese von der Eurocontrol fakturierte Flugsicherungsgebühren nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht beglichen haben.
³ Die Skyguide schliesst zu diesem Zweck mit der Eurocontrol eine Vereinbarung zur Regelung insbesondere der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten, datenschutzrechtlicher Aspekte sowie des Informationsaustausches.
⁴ Die Halterinnen und Halter sind vor dem Abflug über eine bevorstehende Leistungsverweigerung nach den Absätzen 1 und 2 zu informieren.
Art. 18 ³⁸ Veröffentlichung der Gebührentarife
Die Flugsicherungsgebührentarife werden vom BAZL im AIP veröffentlicht.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

2. Abschnitt: Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste

Art. 19 Gebührenzone
Das Fluginformationsgebiet Schweiz (Flight Information Region, FIR und Upper Flight Information Region, UIR), in dem Streckenflugsicherungsdienste erbracht werden, bildet die einzige Gebührenzone für Streckenflugsicherungsgebühren.
Art. 20 Zuständigkeit für die Finanzierung
Für die Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste ist die Skyguide verantwortlich.
Art. 21 Streckenflugsicherungsgebühren
¹ Für die Benützung der im Luftraum unter der Verantwortung der Schweiz für den Streckenflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen erhebt die Skyguide pro Flug eine Streckenflugsicherungsgebühr.
² Sie legt den Gebührentarif fest.
³ Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die Streckenflüge zugrunde liegen, erstellt die Skyguide die konsolidierten Berichtstabellen nach Anlage III der Grundsätze der Eurocontrol zur Festsetzung der Erhebungsgrundlage für Streckengebühren und zur Berechnung der Gebührensätze ³⁹ und übermittelt sie dem BAZL. ⁴⁰
⁴ Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste innerhalb der Gebührenzone nach Artikel 19 übermitteln der Skyguide mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 3. Sie halten sich an die von der Skyguide festgelegten Fristen.
³⁹ Die Grundsätze können bei Eurocontrol (Rue de la Fusée 96, 1130 Brüssel, Belgien, www.eurocontrol.com) bezogen oder beim BAZL gratis eingesehen werden.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).

3. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie I (Landesflughäfen)

Art. 22 Gebührenzone in der Flugplatzkategorie I
Die Flugplätze der Kategorie I nach Anhang 2 (Landesflughäfen) bilden in Bezug auf Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste eine Gebührenzone.
Art. 23 Zuständigkeit für die Finanzierung
Für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste auf den Flughäfen der Kategorie I ist der Erbringer des Flugverkehrsdienstes verantwortlich.
Art. 24 Gebühren für die An- und Abflugsicherung
¹ Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flughäfen der Kategorie I zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.
² Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die An- und Abflugsicherung zugrunde liegen, erstellt der Erbringer der Flugverkehrsdienste die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anhängen II, V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 und übermittelt sie dem BAZL. ⁴¹
³ Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste auf Flugplätzen der Kategorie I übermitteln dem Erbringer der Flugverkehrsdienste mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 2. Sie halten sich an die von ihm festgelegten Fristen.
⁴ Die Gebühren für die An- und Abflugsicherung werden vom Erbringer der Flugverkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen. ⁴²
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).

4. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II

Art. 25 Gebührenzonen in der Flugplatzkategorie II
Jeder Flugplatz der Flugplatzkategorie II nach Anhang 2 bildet in Bezug auf die Finanzierung der An- und Abflugsicherung eine eigene Gebührenzone.
Art. 26 Bildung gemeinsamer Gebührenzonen
¹ Auf Antrag eines Flugplatzhalters kann das UVEK mehrere Flugplätze der Kategorie II zu einer gemeinsamen An- und Abfluggebührenzone zusammenfassen (Art. 49 Abs. 5 LFG). Für die Aufhebung einer gemeinsamen Gebührenzone ist dem UVEK ebenfalls Antrag zu stellen.
² Wer beim UVEK Änderungen an Gebührenzonen beantragt, muss vorab bei den betroffenen Kreisen eine Anhörung durchführen und deren Ergebnisse dem Antrag beilegen.
Art. 27 ⁴³ Zuständigkeit für die Finanzierung
Für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II ist der jeweilige Flugplatzhalter verantwortlich.
⁴³ Die Berichtigung vom 23. Juni 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 2045 ).
Art. 28 Gebühren für die An- und Abflugsicherung
¹ Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flugplätzen der Kategorie II zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.
² Für die Bemessung der Gebühren gelten die Bestimmungen in Kapitel III Absätze 44, 45 Ziffer iii, 46, 47 Ziffern iii–iv und vi–viii und 48 von Dokument 9082 «ICAO’s Policies on Charges for Airports and Air Navigations Services» (achte Auflage, 2009) ⁴⁴ .
³ Für Ausbildungsflüge und Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand können reduzierte Gebühren für die An- und Abflugsicherung vorgesehen werden.
⁴ Die Gebühren werden von der nach Artikel 27 für die Finanzierung verantwortlichen Stelle festgelegt und erhoben. Sie kann Dritte mit dem Inkasso beauftragen.
⁴⁴ Das Dokument kann bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7, www.icao.int) bezogen oder beim BAZL gratis eingesehen werden.
Art. 29 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Grundsatz und Bemessung
¹ Der Bund leistet auf Antrag jährlich Finanzhilfen für die An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie II.
² Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel gewährten Finanzhilfen darf die im Bereich des An- und Abflugsicherungsdienstes bewilligten Kredite aus der Mineralölbesteuerung für das betreffende Jahr nicht übersteigen.
³ Anträge auf Finanzhilfen sind dem BAZL spätestens am 30. November für das nachfolgende Jahr einzureichen. Dem Antrag beizulegen sind die prognostizierten Kosten und Erträge, einschließlich der Beiträge nach den Artikeln 31 und 34. ⁴⁵
⁴ Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Der Mindestbetrag wird mindestens alle 5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser sich im entsprechenden Zeitraum erhöht hat. Gebührensenkungen sind nur bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften oder Privater nach Artikel 31 zulässig. ⁴⁶
⁵ Das BAZL legt die Finanzhilfen jeweils pro Gebührenzone mittels Verfügung fest. Es gewährt die Beiträge für jede Gebührenzone gestützt auf das Mehrjahresprogramm gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juni 2011 ⁴⁷ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr. ⁴⁸
⁶ Es übt die Aufsicht über die Entschädigung aus, welche der Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste den für die Finanzierung verantwortlichen Stellen in Rechnung stellt. Im Fall eines Streits zwischen dem Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste und der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle legt es auf Antrag einer der beiden Parteien den vom Flugplatzhalter geschuldeten Betrag fest. ⁴⁹
⁷ Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ⁵⁰ prüft im Auftrag der für die Finanzierung nach Artikel 27 verantwortlichen Stelle die Flugsicherungsrechnung der entsprechenden Gebührenzone.
⁸ Zeigt die Abrechnung nach Absatz 7, dass die Finanzhilfe für ein Jahr höher ausgefallen ist als die in diesem Jahr nicht durch Gebühren oder Beiträge nach den Artikeln 31 und 34 gedeckten Kosten, ist der Differenzbetrag dem Bund zurückzuerstatten.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
⁴⁷ SR 725.116.22
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
⁵⁰ SR 221.302
Art. 29 a ⁵¹ Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Mehrjahresprogramm
¹ Das Mehrjahresprogramm sieht für jeden Flugplatz der Kategorie II die Höhe der Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung nach Artikel 29 vor. Vorgängig hört das UVEK die interessierten Kreise an, insbesondere Skyguide und die Halter von Flugplätzen der Kategorie II, und holt die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements ein.
² Die Gewährung der Finanzhilfen des Bundes stützt sich auf folgende Kriterien:
a. das technische Sparpotenzial;
b. die Produktivitätssteigerungen oder die Sparanstrengungen;
c. die Anzahl Flugbewegungen des Linien- oder Charterverkehrs;
d. die Anzahl Flugbewegungen zur Pilotenausbildung.
³ An- und Abflugsicherungsdienste, die einzig privaten oder lokalen Bedürfnissen dienen, sind privat oder lokal zu finanzieren.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
Art. 30 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Zahlungsempfänger
¹ Zahlungsempfänger ist der jeweilige Flugplatzhalter.
² Er stellt dem BAZL auf Verlangen sämtliche für die Festlegung der Finanzhilfe erforderlichen Angaben zu.
Art. 31 Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften sowie Privater an den Kosten für die An- und Abflugsicherung
¹ Die Flugplatzhalter führen in ihrem Einflussbereich Verhandlungen mit Privaten und mit öffentlichen Körperschaften über eine Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den jeweiligen Flugplätzen.
² Die Flugplatzhalter informieren das BAZL über das Ergebnis der Verhandlungen.

5. Abschnitt: Befreiung von den Flugsicherungsgebühren

Art. 32 Befreiung von den Streckenflugsicherungsgebühren
¹ Für folgende Flüge müssen keine Streckenflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
a. ⁵²
Flüge nach Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013; diese Gebührenbefreiung beschränkt sich für Such- und Rettungsflüge auf Flüge gemäss der Verordnung vom 7. November 2001 ⁵³ über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL);
b. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden;
c. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln (VFR) innerhalb dieser Gebührenzone durchgeführt werden.
² Das BAZL befreit im Einvernehmen mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Luftwaffe Flüge von ausländischen Militärluftfahrzeugen auf Antrag des Herkunftsstaates von den Streckenflugsicherungsgebühren, soweit die Schweiz Gegenrecht erhält.
³ Das BAZL befreit Flüge für humanitäre Zwecke von den Streckenflugsicherungsgebühren.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁵³ SR 748.126.1
Art. 33 Befreiung von den An- und Abflugsicherungsgebühren
Für die folgenden Flüge müssen keine An- und Abflugsicherungsgebühren entrichtet werden:
a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung folgender Personen in offizieller Mission durchgeführt werden, wenn der entsprechende Status im Flugplan vermerkt ist: 1. herrschende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörige,
2. Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister;
b. Such- und Rettungsflüge gemäss der VSRL ⁵⁴ ;
c. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden.
⁵⁴ SR 748.126.1
Art. 34 Kostenübernahme durch den Bund
¹ Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge gemäss den Artikeln 32 und 33 werden, soweit sie nicht in der Kostengrundlage für die Gebührenberechnung enthalten sind, in den Voranschlag des BAZL aufgenommen und den Leistungserbringern abgegolten. ⁵⁵
² Die Abgeltung basiert auf den Gesamtkosten, die bei der Erbringung der Flugsicherungsdienste für diese Flüge anfallen.
³ Flugsicherungsdienste für Flüge nach Sichtflugregeln, die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c von den Streckenflugsicherungsgebühren befreit sind, werden auf der Basis der anfallenden Grenzkosten abgegolten.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

6. Abschnitt: Festlegung und Genehmigung der Gebührentarife

Art. 34 a ⁵⁶ Flugplätze der Kategorie I
Die Festlegung und die Genehmigung der Gebührentarife für Flugplätze der Kategorie I richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
Art. 35 Flugplätze der Kategorie II: Anhörung zu den Gebühren für die An- und Abflugsicherung ⁵⁷
¹ Die für die Festlegung der Gebühr für Flugplätze der Kategorie II zuständige Stelle hört die direkt betroffenen Flugplatznutzer oder deren Verbände mündlich oder schriftlich zu den Gebührentarifen für die An- und Abflugsicherung an. ⁵⁸
² Sie informiert die Flugplatznutzer spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC) ⁵⁹ über die beabsichtigte Gebühr, die Modalitäten der Anhörung und die Bezugsquelle des Anhörungsdossiers.
³ Das Anhörungsdossier beinhaltet mindestens Angaben zu den Kostengrundlagen für die Gebührenberechnung sowie zu den relevanten Flugverkehrsprognosen.
⁴ Bei einer schriftlichen Anhörung ist für die Eingabe von Stellungnahmen eine Frist von mindestens einem Monat nach AIC-Publikationsdatum zu gewähren. Bei einer mündlichen Anhörung ist das Anhörungsdossier spätestens zwei Wochen vor der Anhörungsveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Den Teilnehmenden ist ein Protokoll zur Verfügung zu stellen.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁵⁹ Das AIC kann bei der Skyguide bezogen werden (www.skyguide.ch oder Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf)
Art. 36 Flugplätze der Kategorie II: Genehmigung der An- und Abflugsicherungsgebührentarife ⁶⁰
¹ Das UVEK wendet bei der Genehmigung der Gebührentarife für die Flugplätze der Kategorie II sinngemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 ⁶¹ an. ⁶²
² Die für die Festlegung der Gebühr zuständige Stelle reicht den Antrag mit Begründung spätestens zweieinhalb Monate vor dem geplanten Inkrafttreten beim BAZL zuhanden des UVEK ein.
³ Der Antrag muss sämtliche Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine Beurteilung der Gebührenhöhe erforderlich sind, insbesondere:
a. die Nachweise der Kosten und Erträge der Flugsicherungsdienste;
b. das geplante Verkehrsvolumen;
c. die Stellungnahmen der angehörten Anspruchsgruppen.
⁴ In Bezug auf die Stellungnahmen der von den Gebühren betroffenen Kreise ist begründet darzulegen, welche Anträge berücksichtigt und welche abgelehnt werden.
⁵ Der Entscheid des UVEK und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs werden im Bundesblatt veröffentlicht.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁶¹ SR 942.20
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).

7. Abschnitt: Finanzierung der Flugsicherung für militärische Flüge

Art. 37
¹ Die Erbringer der Flugsicherungsdienste und der Erbringer des militärischen Flugwetterdienstes stellen der Luftwaffe für ihre Leistungen für militärische Flüge Rechnung.
² Sie ermitteln ihre voraussichtlichen Aufwendungen für die Leistungen für militärische Flüge und geben sie der Luftwaffe rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.
³ Die Kosten für die Erbringung des militärischen Flugwetterdienstes werden der Luftwaffe ausschliesslich vom Erbringer dieser Dienste in Rechnung gestellt.

8. Abschnitt: Rechnungsstellung für die Flugsicherungsdienste

Art. 38 Erbringer des Flugwetterdienstes und BAZL
¹ Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes für seine Leistungen Rechnung.
² Das BAZL stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes Rechnung für seine Aufwendungen im Bereich der Aufsicht und im Bereich der Organisation des Flugsicherungsdienstes einschliesslich der Festlegung der Luftraumstruktur, soweit diese Aufwendungen nicht über Gebühren nach der Verordnung vom 28. September 2007 ⁶³ über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt abgedeckt sind.
³ Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes sowie das BAZL geben dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes innerhalb der von ihm festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
⁴ Sie legen im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über ihre Kosten ab.
⁶³ SR 748.112.11
Art. 39 Erbringer des Flugverkehrsdienstes
¹ Der Erbringer des Flugverkehrsdienstes stellt der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle für seine Leistungen Rechnung. Im Streitfall erlässt Skyguide für ihre Leistungen eine Verfügung. ⁶⁴
² Er gibt der für die Finanzierung verantwortlichen Stellen innerhalb der von ihr festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für seine Leistungen bekannt.
³ Er legt im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über seine Kosten ab.
⁶⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

9. Abschnitt: Schweizerische Flugsicherungsrechnung

Art. 40
Das BAZL erstellt jährlich die schweizerische Flugsicherungsrechnung. Diese bietet eine Übersicht über die gesamten Kosten und Erträge der im schweizerischen Luftraum angebotenen Flugsicherungsdienste. Die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortlichen Stellen übermitteln dem BAZL die nötigen Informationen.

4. Kapitel: ⁶⁵ Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen bei der Flugsicherung

⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1919 ).
Art. 40 a Verantwortung und Einsatzgebiet
¹ Der Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnet für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 ⁶⁶ über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskontrollstellen Hintergrundgespräche und ‑geräusche auf. ⁶⁷
² Er führt die mit dem AVRE erstellte Datenbank und ist das für den Datenschutz verantwortliche Organ. ⁶⁸
³ Er darf das AVRE einzig an Arbeitsplätzen von Personen einsetzen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen (betroffene Fluglotsinnen und Fluglotsen).
⁴ Er stellt sicher, dass den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen nebst diesen Arbeitsplätzen unüberwachte Büro- und Pausenräume zur Verfügung stehen.
⁶⁶ SR 742.161
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 84 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 84 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 40 b Informationspflicht
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Einsatz eines AVRE vor dessen Inbetriebnahme und vor Antritt einer Stelle als betroffene Fluglotsin oder betroffener Fluglotse in Kenntnis setzen.
² Er informiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Änderungen des Anwendungsbereichs des Aufzeichnungssystems.
Art. 40 c Verfügbarkeit und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt für die lückenlose Verfügbarkeit der Aufzeichnungen des AVRE im Falle eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls.
² Er ist verpflichtet, die Aufzeichnungen während 30 Tagen aufzubewahren.
³ Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht er die Aufzeichnungen ohne Verzug. Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) gelöscht werden.
Art. 40 d Zugriff auf die Aufzeichnungen
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste darf auf die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Randdaten des AVRE nur zugreifen:
a. um sie der SUST für die in Artikel 40 a Absatz 1 genannten Zwecke zugänglich zu machen;
b. wenn es zu Wartungszwecken unumgänglich ist.
² Handelt es sich um Aufzeichnungen aus einer militärischen Anlage, so macht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Daten nach erfolgter Freigabe durch die Luftwaffe der SUST so weit zugänglich, als dies aus Gründen der militärischen Geheimhaltung möglich ist.
Art. 40 e Vertrauensstelle
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste bezeichnet eine Vertrauensstelle. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. Er gibt die Stelle dem BAZL und der SUST bekannt.
² Die Vertrauensstelle ist eine neutrale Ansprech- und Vermittlungsstelle für Fragen zum AVRE.
³ Sie vermittelt im Falle eines Auswertungsverfahrens zwischen dem Erbringer der Flugverkehrsdienste und den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen.
Art. 40 f Auswertung
¹ Die Aufzeichnungen des AVRE dürfen nur von der SUST ausgewertet werden. Diese wertet die Aufzeichnungen nur so weit aus, wie es zur Untersuchung eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls nötig ist.
² Der Erbringer der Flugverkehrsdienste, die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen und die Vertrauensstelle haben das Recht, am Verfahren der Auswertung der Aufzeichnungen beteiligt zu sein. Gleiches gilt für die Luftwaffe, sofern militärische Flugzeuge oder Stellen vom Flugunfall oder schweren Vorfall betroffen sind.
³ Die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen können sich bei Verfahrenshandlungen von einem Vertreter ihres Personalverbandes begleiten lassen.
⁴ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste ist verpflichtet, die Auswertungsarbeiten der SUST in technischer Hinsicht zu unterstützen. Er stellt dazu bei Bedarf und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seine Infrastruktur zur Verfügung, insbesondere für das Abhören der Aufzeichnungen.
⁵ Die im Rahmen des Auswertungsverfahrens gewonnenen Informationen und Erkenntnisse dürfen einzig für Massnahmen zur Verbesserung der Flug- oder Betriebssicherheit verwendet werden. Informationen, die nicht solchen Zwecken dienen, insbesondere solche über das Arbeits- und das Privatleben, die nicht mit dem untersuchten Ereignis in Zusammenhang stehen, sowie Informationen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, dürfen in keinem Fall verwendet werden.
Art. 40 g Technische und organisatorische Schutzmassnahmen
¹ Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt dafür, dass das AVRE während der gesamten Betriebszeit gemäss dem Stand der Technik die Verfügbarkeit, Integrität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit gewährleistet. Entwicklungs- und Unterhaltsarbeiten dürfen dessen Betrieb nur kurzfristig beeinträchtigen.
² Der Erbringer der Flugverkehrsdienste schützt die Aufzeichnungen des AVRE vor Verlust, vor dem Zugriff Unberechtigter und vor Manipulationen.
³ Er legt die organisatorischen und die technischen Bedingungen des AVRE vor dessen Inbetriebnahme in einem Reglement fest. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an.
⁴ Im Reglement werden insbesondere geregelt:
a. die Arbeitsplätze und Funktionsbereiche, bei denen das AVRE installiert wird;
b. die Berechtigungen zur Installation und zur Wartung des Systems;
c. die Berechtigungen zur Löschung der Aufzeichnungen;
d. das Führen von Protokollen zur Nachvollziehbarkeit sämtlicher Veränderungen am System sowie an dessen Aufzeichnungen;
e. die Zugriffsberechtigungen im Falle eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls;
f. die Bezeichnung und die Finanzierung der Vertrauensstelle;
g. die Koordination mit der SUST im Auswertungsverfahren.
⁵ Berechtigungen nach Absatz 4 Buchstaben b, c und e können nur Angestellten des Erbringers der Flugverkehrsdienste verliehen werden.
Art. 40 h Vertraulichkeit
Personen, die mit der Installation, der Wartung, dem Betrieb, der Auswertung und der Löschung von Aufzeichnungen des AVRE befasst sind, haben alle daraus gewonnenen Informationen und Randdaten, insbesondere Aussagen und Inhalte aus Abhörungen, vertraulich zu behandeln.
Art. 40 i Berichterstattung
Der Erbringer der Flugverkehrsdienste reicht dem BAZL jährlich einen Bericht über den Einsatz des AVRE ein.
Art. 40 j Vorbehalt gesetzlicher Regelungen zu Herausgabe, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Abweichend von den Bestimmungen dieses Kapitels können die zuständigen Behörden insbesondere die Herausgabe, Auswertung oder Aufbewahrung von Aufzeichnungen des AVRE anordnen, soweit ein Gesetz dies vorsieht.
Art. 40 k Strafbestimmungen
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:
a. Aufzeichnungen manipuliert;
b. Vorschriften zur Aufbewahrungsdauer und zur Löschung missachtet;
c. unbefugt auf Aufzeichnungen zugreift oder Aufzeichnungen, Informationen oder Randdaten unbefugt verwendet oder weitergibt oder die Pflicht zur vertraulichen Behandlung derselben verletzt;
d. die Vorschriften zu den technischen oder den organisatorischen Schutzmassnahmen missachtet.

5. Kapitel: ⁶⁹ Übergangsbestimmungen

⁶⁹ Usprünglich: 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ).
Art. 41
¹ Sämtliche Flugplätze der Kategorie II, auf denen für die An- und Abflugsicherung die Skyguide oder eine unter ihrer Verantwortung operierende Gesellschaft zuständig ist, bilden bis am 31. Dezember 2016 eine gemeinsame Gebührenzone. In Abweichung von Artikel 27 ist innerhalb dieser Gebührenzone die Skyguide für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste verantwortlich. In Abweichung von Artikel 30 werden bis am 31. Dezember 2016 die dieser Gebührenzone zugewiesenen Beträge nach Artikel 29 als Abgeltung der Skyguide ausbezahlt. Das BAZL schließt zu diesem Zweck mit der Skyguide eine Abgeltungsvereinbarung. ⁷⁰
² Bis am 31. Dezember 2015 kann das UVEK auf Antrag der Skyguide in Abweichung von Artikel 11 Quersubventionierungen von der Flugplatzkategorie I zugunsten der gemeinsamen Gebührenzone nach Absatz 1 zulassen. Vor Antragstellung sind die auf den Landesflughäfen betroffenen Nutzer oder deren Interessenvertretungen zu konsultieren.
³ Die Skyguide kann bis am 31. Dezember 2025 die An- und Abflugsicherungsgebühren auf den Flugplätzen der Kategorie I für Flugzeuge bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen in Abweichung von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festlegen. ⁷¹
⁴ Das BAZL erstellt die schweizerische Flugsicherungsrechnung (Art. 40) erstmals für das Jahr 2017. ⁷²
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 313 ).
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 18. Mai 1988 ⁷³ über den Flugsicherungsdienst;
b. die Verordnung vom 10. September 1986 ⁷⁴ über die Erhebung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr;
c. die Verordnung vom 23. August 1989 ⁷⁵ über die Errichtung von Flugbeschränkungsgebieten um Militärflugplätze.
⁷³ [ AS 1988 940 ; 1992 2399 ]
⁷⁴ [ AS 1986 1683 ]
⁷⁵ [ AS 1989 1761 ]
Art. 43 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
² ... ⁷⁶
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3869 ).

Anhang 1 ⁷⁷

⁷⁷ Ursprünglich: Anhang. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Jan. 2001 ( AS 2001 514 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 17. Okt. 2018 ( AS 2018 3869 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 231 ).
(Art. 6 Abs. 1)

Flugsicherungsaufgaben der Skyguide

Die Flugsicherungsaufgaben der Skyguide umfassen:
1.
Flugverkehrs-Management
1.1 Luftraum-Management 1.1.1 Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung und Änderung der Luftraumstruktur zuhanden des BAZL;
1.1.2 Bewirtschaftung des Luftraums inklusive dem Betrieb der Airspace Management Cell (AMC) der Schweiz, insbesondere: – die Verwaltung aller Lufträume, Zonen und Gebiete gemäss Artikel 1 Buchstabe b dieser Verordnung
– die Verwaltung der ATS-Routen
– die Koordination spezieller Luftraumbedürfnisse in den Lufträumen der Klasse C und D
– die Koordination von Flügen, die gemäss der Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 ⁷⁸ über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien eine Bewilligung des Flugverkehrsdienstes benötigen
– die Koordination zwischen dem Schiessbetrieb der Armee und der Flugsicherung (Koordination Schiessen Flugsicherung, KOSIF);
1.1.3 Bereitstellung der dynamischen Luftraumdaten zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
1.2 Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management.
1.3 Entgegennahme und Bewirtschaftung von Flugplänen und Berichten bezüglich Flugverkehrsdiensten inklusive der Dienste als ATS-Meldestelle (ATS Reporting Office, ARO).
1.4 Koordination und Abstimmung mit Dienstleistern von Leistungen zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
2.
Flugverkehrskontrolldienste
2.1 Streckenflugkontrolldienst 2.1.1 für die Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum der Klassen C, D und E inklusive die Instrumentenflüge auf dem Tief-Flug-Netzwerk (LFN),
2.1.2 für die Flüge nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klassen C und D, soweit erforderlich;
2.2 An- und Abflugkontrolldienst im zugehörigen Nahkontrollbezirk (TMA) oder An- und Abfluggebiet; 2.2.1 für alle An- und Abflüge auf Flugplätzen nach Instrumentenflugregeln,
2.2.2 für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln auf Spitallandeplätzen, Aussenlandestellen oder zur Anbindung von Regionen an das LFN,
2.2.3 für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln soweit erforderlich;
2.3 Platzverkehrskontrolldienst für allen Flugverkehr am Boden und in der zugehörigen Kontrollzone (CTR) im Umfang der gemäss Artikel 3 a vereinbarten Leistungen; 2.3.1 bei den Flughäfen der Kategorie I,
2.3.2 bei Flugplätzen der Kategorie II,
2.3.3 bei militärischen Flugplätzen zugunsten von zivilem Verkehr soweit erforderlich.
3.
Fluginformationsdienste
3.1 FIS für Streckenflüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln 3.1.1 für alle Flüge mit Luftfahrzeugen, die für die Radiotelefonie mit der Flugsicherung zugelassen sind,
3.1.2 im Luftraum bis auf eine Höhe über Grund, auf der die Durchführung von Streckenflügen in Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten zu erwarten ist,
3.1.3 im Rahmen der Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2;
3.2 AFIS für Flugplätze der Kategorie II im Umfang der gemäss Artikel 3 a vereinbarten Leistungen, soweit nicht Platzverkehrskontrolldienst erbracht wird.
4.
Flugalarmdienst
Im Rahmen der Erbringung der Dienste nach den Ziffern 1.3, 2 und 3:
4.1 Alarmierung bei überfälligen Flügen oder bei Flügen, die die Hilfe des Such und Rettungsdienstes benötigen;
4.2 Unterstützung der Hilfeleistung für Luftfahrzeuge in Notlagen und der zuständigen Stellen.
5.
Kommunikations-, Navigations-, und Überwachungsdienste
5.1 Kommunikationsdienst 5.1.1 Erbringung der erforderlichen Boden/Boden und Boden/Bord-Kommunikationsdienste für die Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2,
5.1.2 Erbringung der erforderlichen Boden/Boden-Kommunikationsdienste mit anderen Flugverkehrskontrolldiensterbringern;
5.2 Navigationsdienst 5.2.1 Erbringung der erforderlichen Navigationsdienste im Luftstrassenbereich,
5.2.2 Im Auftrag der Flugplätze flugplatzspezifische Navigationsdienste;
5.3 Überwachungsdienst 5.3.1 Erbringung der erforderlichen Überwachungsdienste für die Flugverkehrskontrolldienste nach Ziffer 2,
5.3.2 Im Auftrag der Flugplätze Erbringung von flugplatzspezifischen Überwachungsdiensten.,
5.3.3 Bereitstellung der Überwachungsdaten zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
6.
Luftfahrtinformationsdienste, insbesondere:
6.1 Führen, archivieren und historisieren der Luftfahrtdaten und -informationen der Schweiz inklusive der zugehörigen Metadaten;
6.2 Erstellen, nachführen und publizieren des Luftfahrthandbuchs, der AIP für den Instrumentenflugverkehr sowie der AIP für den Sichtflugverkehr (VFR-Handbuch) inklusive zugehöriger Nachführungs- oder Ergänzungspublikationen;
6.3 Betrieb und Unterhalt einer internetbasierten Anwendung zur Flugvorbereitung. Der Zugriff auf die Anwendung zur Flugvorbereitung muss über ein persönliches Login erfolgen;
6.4 Publikation der Luftfahrtkarten der Schweiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landestopografie 6.4.1 ICAO-Karte 1:500 000, Papier und digital,
6.4.2 Area-Karte Zürich und Genf 1:250 000, Papier und digital,
6.4.3 Segelflugkarte 1:300 000, Papier und digital;
6.5 Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) 6.5.1 Prozessieren und publizieren der NOTAM,
6.5.2 Visualisierung von NOTAM für den Sichtflugverkehr (DABS);
6.6 Bereitstellung, Publikation und Übermittlung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation 6.6.1 Koordination und Abgleich der Luftfahrtdaten mit der Europäischen Luftfahrtdatenbank (EAD),
6.6.2 Nachführung, Bereitstellung, Übermittlung und Publikation von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation,
6.6.3 soweit diese erstellt werden, Nachführung, Bereitstellung, Übermittlung und Publikation der in Anhang 15 Kapitel 10 und 11 zum Chicago-Übereinkommen definierten Datensätze, sowie der Datensätze zuhanden der Publikation der Luftfahrtkarten oder anderer Luftfahrtinformationsprodukte;
6.7 Führen der nationalen Bibliothek der ausländischen Luftfahrthandbücher;
6.8 Führen, Bereitstellen, Publizieren und Übermitteln von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
7.
Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit gemäss entsprechendem Auftrag der Luftwaffe oder des BAZL, insbesondere
7.1 Verweigerung der Freigabe an ausländische Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein: – an Staatsluftfahrzeuge ohne gültige Überflug- oder Landebewilligung nach Artikel 4 der Verordnung vom 23. März ⁷⁹ über die Wahrung der Lufthoheit (diplomatic clearance),
– an Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb gemäss Verordnungen (EU) Nr. 2111/2005 ⁸⁰ untersagt oder beschränkt wurde;
7.2 Koordination mit dem BAZL und der Luftwaffe für den Überflug oder die Landung von Staatsluftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein;
7.3 Meldungen an das BAZL und die Luftwaffe in Fällen, in denen luftpolizeiliche Massnahmen gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit angezeigt erscheinen;
7.4 Berichterstattung über durchgeführte Staatsflüge und Unregelmässigkeiten an das BAZL und die Luftwaffe.
8.
Flugverfahrensberechnungsdienst, soweit einem anerkannten operationel len Bedürfnis entsprechend
8.1 Erarbeitung und Änderung von An-, Ab- und Streckenflugverfahren;
8.2 Prüfung der An-, Ab- und Streckenflugverfahren.
9.
Dienste zuhanden der Militärluftfahrt nach Artikel 4a Absatz 1 dieser Verordnung gemäss separatem Leistungsauftrag der Luftwaffe.
⁷⁸ SR 748.941
⁷⁹ SR 748.111.1
⁸⁰ Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.

Anhang 2 ⁸¹

⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3503 ).
(Art. 22 und 25)

Flugplatzkategorien

Kategorie I

Die folgenden Flugplätze fallen unter die Kategorie I nach Artikel 22:
a. Landesflughafen Genf;
b. Landesflughafen Zürich.

Kategorie II

Die folgenden Flugplätze fallen unter die Kategorie II nach Artikel 25:
a. Regionalflugplatz Bern-Belp;
b. Flugplatz Buochs;
c. Regionalflugplatz Grenchen;
d. Regionalflugplatz La Chaux-de-Fonds - Les Eplatures;
e. Regionalflugplatz Lugano-Agno;
f. Regionalflugplatz Samedan
g. Regionalflugplatz Sitten;
h. Regionalflugplatz St. Gallen-Altenrhein.

Anhang 3 ⁸²

⁸² Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2011 ( AS 2011 3503 ). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 2. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4169 ).
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