Änderungen vergleichen: Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Versionen auswählen:
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
1) vom 23. 10. 1998 (Fassung in Kraft getreten am 04.02.2003 )
1) Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen.
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a) die Zusammenarbeit der Kantone; b) die Organis ation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen *.
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwe ndet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens ** ;
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien o der Merkmale, die insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, der Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen ***
. * Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6.10.1995 über technische Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51 ** Art. 3 Bst. b THG. *** Art. 3 Bst. c THG.
2. ABSCHNITT Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a) einen leitenden Ausschuss, b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c) ständige oder nichtständig e Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauw erke (Art. 6); b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. ABSCHNITT Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Art. 6 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau techni scher Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts - und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. ABSCHNITT Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diese den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von
Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsricht linien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen * ; b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall **
.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich. * Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgli edstaaten der EU über Bauprodukte [Abl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, S. 12], geändert durch die Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 [Abl. Nr. L 220 vom 30. August
1993, S. 1]. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen - und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54,
8008 Zürich, bezogen werden. ** Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
5. ABSCHNITT Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 9 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. ABSCHNITT Finanz en
Art. 10 Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7. ABSCHNI TT Schlussbestimmungen
Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt.
2 Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierung zu erfolgen.
3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentli cht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. Beitritt durch Dekret vom 17.11.1999 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 4.2.2003
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 3.10.1998 Erlass Grunderlass 0 4.02.2003 BL/AGS 199 9 f 478 / d 489 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 3.10.1998 0 4.02.2003 BL/AGS 199 9 f 478 / d 489
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
1) vom 23. 10. 1998 (Fassung in Kraft getreten am 04.02.2003 )
1) Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen.
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a) die Zusammenarbeit der Kantone; b) die Organis ation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen *.
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwe ndet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens ** ;
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien o der Merkmale, die insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, der Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen ***
. * Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6.10.1995 über technische Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51 ** Art. 3 Bst. b THG. *** Art. 3 Bst. c THG.
2. ABSCHNITT Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a) einen leitenden Ausschuss, b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c) ständige oder nichtständig e Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauw erke (Art. 6); b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. ABSCHNITT Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Art. 6 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau techni scher Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts - und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. ABSCHNITT Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diese den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von
Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsricht linien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen * ; b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall **
.
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich. * Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgli edstaaten der EU über Bauprodukte [Abl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, S. 12], geändert durch die Richtlinie
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 [Abl. Nr. L 220 vom 30. August
1993, S. 1]. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen - und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54,
8008 Zürich, bezogen werden. ** Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
5. ABSCHNITT Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 9 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. ABSCHNITT Finanz en
Art. 10 Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
7. ABSCHNI TT Schlussbestimmungen
Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt.
2 Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierung zu erfolgen.
3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentli cht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. Beitritt durch Dekret vom 17.11.1999 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 4.2.2003
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 3.10.1998 Erlass Grunderlass 0 4.02.2003 BL/AGS 199 9 f 478 / d 489 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 3.10.1998 0 4.02.2003 BL/AGS 199 9 f 478 / d 489
Feedback