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Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)

(HasLV) vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48 b Absätze 1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 ¹ (MSchG),
verordnet:
¹ SR 232.11
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
a. wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48 b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
b. wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist.
² Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.
Art. 2 Grenzgebiete
¹ Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
a. die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ² , welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden;
b. die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen.
² Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
a. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und
b. das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.
² SR 631.0
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
¹ Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.
² Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48 b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthalten.
³ Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
⁴ Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 ³ (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaften des Lebensmittels sind; und
b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind.
⁵ Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.
³ [ AS 2005 5451 , 2006 4909 , 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47, 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611 , 2010 4611 , 2011 5273 Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 4713 6809 , 2013 3041 Ziff. I 7 3669, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201 Anhang Ziff. II 2, 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 ( SR 817.02 ).
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
¹ Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden.
² Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt.
³ Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:
a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und
b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.
Art. 5 Besondere Bestimmungen
¹ Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
b. die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat.
² Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48 b Absatz 2 MSchG.
³ Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden.
⁴ Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind.
⁵ Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV ⁴ gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:
a. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
b. Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden.
c. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes bezieht.
⁶ Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.
⁴ [ AS 2005 5451 , 2006 4909 , 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47, 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611 , 2010 4611 , 2011 5273 Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 4713 6809 , 2013 3041 Ziff. I 7 3669, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201 Anhang Ziff. II 2, 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 ( SR 817.02 ).
Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte
Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
¹ Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt.
² Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.
³ Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr.
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48 b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.
Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte
¹ Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Artikel 48 b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest.
² Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren betroffene Organisationen konsultieren.
³ Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:
a. den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;
b. den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.
Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Anhang 1 ⁵

⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5197 ).
(Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1)

Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten

Naturprodukte nach Artikel 6, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (nicht verfügbare Naturprodukte), sind mit einem «x» gekennzeichnet.

Gruppe

Untergruppe

Naturprodukt

Nicht verfügbar (Art. 6)

Selbstver­sorgungsgrad in % (Art. 7)

Getreide

Dinkel

61,0

Gerste

< 5

Hafer

< 5

Hartweizen

< 5

Mais, ohne Gemüsemais

< 5

Reis

< 5

Roggen

81,9

Weichweizen

63,6

Getreide, andere wie Wildreis

34,9

Kartoffeln und sonstige Wurzeln und Knollen

Kartoffeln

79,5

Zichorienwurzel

< 5

Wurzeln und Knollen, andere

< 5

Zucker und Honig

Honig

30,1

Saccharose

54,3

Zuckerrohr

x

Zuckerrüben

56,4

Glucose

< 5

Hülsenfrüchte, getrocknet

Johannisbrot

< 5

Kichererbsen

x

Linsen

< 5

Hülsenfrüchte getrocknet, andere

< 5

Nüsse

Nüsse, nicht tropisch

Baumnüsse

13,6

Haselnüsse

< 5

Kastanien

< 5

Nüsse, tropisch

Cashewnüsse

x

Kolanüsse

x

Macadamianüsse

x

Mandeln

x

Paranüsse

x

Pistazien

x

Nüsse, andere

Nüsse, andere

< 5

Ölfrüchte

Baumwollsamen

x

Erdnüsse

x

Kokosnüsse

x

Leinsamen

13,2

Mohnsamen

8,9

Oliven

< 5

Palmkerne

x

Rapssamen

70,4

Rizinussamen

x

Saflorsamen

< 5

Senfsamen

< 5

Sesamsamen

x

Shea-Nüsse

x

Soja

12,3

Sonnenblumenkerne

10,0

Ölfrüchte, andere

< 5

Gemüse, inkl. Pilze

Wurzel- und
Knollengemüse

Fenchel

42,8

Karotten

99,3

Knollensellerie

100

Radieschen

85,3

Randen

100

Rettich

66,2

Schwarzwurzeln

65,0

Weisse Rüben

94,9

Wurzelgemüse, andere wie Wurzelpetersilie

66,4

Alliumartiges Gemüse

Knoblauch

< 5

Lauch

80,0

Zwiebeln

69,3

Alliumarten, andere

31,1

Kohlgemüse

Blumenkohl

47,8

Broccoli

31,9

Chinakohl

88,5

Grünkohl

71,8

Kohlrabi

52,8

Pak-Choi-Kohl

34,7

Rosenkohl

28,4

Rotkohl

97,4

Weisskohl

92,5

Wirsing

96,3

Kohlarten, andere

< 5

Salatartiges Blattgemüse

Chicorée

59,3

Eisbergsalat

55,6

Endiviensalat

45,3

Feldsalat

92,0

Gartenmelde

< 5

Kopfsalat

72,1

Radicchio

83,6

Trevisana

38,8

Zuckerhut

73,7

Blattsalate, andere

100

Anderes Blatt­gemüse sowie Stängelgemüse

Mangold

67,7

Rhabarber

75,7

Spargeln

6,3

Spinat

91,1

Stangensellerie

53,4

Blatt- und Stängelgemüse, andere wie Kresse, Peter­silie, Artischocken, Löwenzahn, Küchenkräuter

45,0

Fruchtgemüse

Auberginen

34,1

Gurken

33,8

Kürbis

71,1

Melonen

< 5

Peperoni

< 5

Tomaten

29,0

Wassermelonen

x

Zucchetti

33,0

Leguminosen

Bohnen

57,3

Erbsen

57,4

Kefen

< 5

Gemüsemais

Zuckermais

< 5

Pilze

Champignons

48,7

Pilze, andere

5,0

Andersartiges Gemüse

Gemüse, andere

< 5

Früchte

Kernobst

Äpfel zu Brennzwecken

85,3

Äpfel zum Mosten

100

Äpfel, andere

85,1

Birnen zu Brennzwecken

76,7

Birnen zum Mosten

100

Birnen, andere

60,5

Quitten

56,9

Steinobst

Aprikosen

30,5

Tafelkirschen

48,3

Kirschen zu Brennzwecken

52,6

Kirschen, andere wie Kirschen in Konserven

46,5

Pfirsiche

< 5

Tafelpflaumen und Tafelzwetschgen

26,2

Pflaumen und Zwetschgen zu Brennzwecken

61,4

Beeren und Kiwis

Brombeeren

78,2

Cassis

91,9

Erdbeeren

31,0

Heidelbeeren

< 5

Himbeeren

45,7

Johannisbeeren

90,6

Stachelbeeren

90.5

Beeren, andere wie Holunderbeeren, Hagebutten, Loganbeeren, Maulbeeren, sowie Kiwi

< 5

Trauben

Tafeltrauben

< 5

Trauben für Rotwein

48,5

Trauben für Weisswein

70,5

Trauben, andere

< 5

Bananen

Bananen

x

Kochbananen

x

Zitrusfrüchte

Zitrusfrüchte

x

Früchte und Beeren, tropische und subtropische

Früchte und Beeren,
tropische und subtropische

x

Andersartige Früchte

Früchte, andere

< 5

Stimulantien

Kaffee

Kaffee

x

Kakao

Kakao

x

Tee

Mate

x

Schwarztee

x

Teekräuter

< 5

Stimulantien, andere

Stimulantien, andere

< 5

Gewürze

Gewürze

Gewürze

< 5

Tiere

Kalb

97,0

Pferd

9,3

Rind

72,2

Schaf

41,3

Schwein

76,8

Ziege

70,7

Geflügel

Mast- und Legehuhn

58,2

Truthuhn

15,8

Geflügel, andere wie Ente, Gans, Perlhuhn

< 5

Kaninchen

Kaninchen

44,1

Wild

Wild

31,2

Tiere ohne Fisch, andere

Tiere ohne Fisch, andere

< 5

Eier

Hühnereier (Eier von Gallus Domesticus)

58,1

Eier, andere wie von Strauss, Wachtel, Ente

84,0

Fische und Wassertiere

Süsswasserfische

18,6

Fische und Wassertiere, andere

x

Milch

Kuh-, Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch

87,9

Sonstige

Ethanol

< 5

Maltodextrin

< 5

Speisesalz (ohne Meersalz)

100

Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 40

Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)

(HasLV) vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48 b Absätze 1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 ¹ (MSchG),
verordnet:
¹ SR 232.11
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
a. wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48 b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
b. wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist.
² Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.
Art. 2 Grenzgebiete
¹ Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
a. die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ² , welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden;
b. die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen.
² Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
a. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und
b. das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.
² SR 631.0
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
¹ Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.
² Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48 b Absatz 3 MSchG sind im Anhang 1 sowie in der Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 enthalten.
³ Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
⁴ Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k, l und n der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 ³ (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaften des Lebensmittels sind; und
b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind.
⁵ Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.
³ [ AS 2005 5451 ; 2006 4909 ; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47; 2008 789 , 4377 Anhang 5 Ziff. 8, 5167 , 6025 ; 2009 1611 ; 2010 4611 ; 2011 5273 Art. 37, 5803 Anhang 2 Ziff. II 3; 2012 4713 , 6809 ; 2013 3041 Ziff. I 7, 3669 ; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4, 2073 Anhang 11 Ziff. 3; 2015 5201 Anhang Ziff. II 2; 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 ( SR 817.02 ).
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
¹ Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden.
² Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt.
³ Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:
a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und
b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.
Art. 5 Besondere Bestimmungen
¹ Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
b. die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat.
² Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48 b Absatz 2 MSchG.
³ Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden.
⁴ Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind.
⁵ Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV ⁴ gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:
a. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
b. Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden.
c. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes bezieht.
⁶ Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.
⁴ [ AS 2005 5451 ; 2006 4909 ; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47; 2008 789 , 4377 Anhang 5 Ziff. 8, 5167 , 6025 ; 2009 1611 ; 2010 4611 ; 2011 5273 Art. 37, 5803 Anhang 2 Ziff. II 3; 2012 4713 , 6809 ; 2013 3041 Ziff. I 7, 3669 ; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4, 2073 Anhang 11 Ziff. 3; 2015 5201 Anhang Ziff. II 2; 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 ( SR 817.02 ).
Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte
Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
¹ Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt.
² Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.
³ Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr.
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48 b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.
Art. 9 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte
¹ Das WBF kann auf Begehren hin Naturprodukte, die in der Schweiz nicht so produziert werden können, dass sie die für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen, von der Berechnung nach Artikel 48 b Absatz 3 Buchstabe a MSchG ausschliessen. Es kann dies nur für eine befristete Zeit vorsehen. Es legt die Naturprodukte in einer Departementsverordnung fest.
² Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren betroffene Organisationen konsultieren.
³ Das Begehren muss insbesondere Folgendes enthalten:
a. den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;
b. den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.
Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Anhang 1 ⁵

⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 699 ).
(Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1)

Nicht verfügbare Naturprodukte und Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten

Naturprodukte nach Artikel 6, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können (nicht verfügbare Naturprodukte), sind mit einem «x» gekennzeichnet.

Gruppe

Untergruppe

Naturprodukt

Nicht verfügbar (Art. 6)

Selbstver­sorgungsgrad in % (Art. 7)

Getreide

Dinkel

62,3

Gerste

< 5

Hafer

< 5

Hartweizen

< 5

Mais, ohne Gemüsemais

< 5

Reis

< 5

Roggen

84,1

Weichweizen

63,6

Getreide, andere wie Wildreis

35,0

Kartoffeln und sonstige Wurzeln und Knollen

Kartoffeln

78,7

Zichorienwurzel

< 5

Wurzeln und Knollen, andere

< 5

Zucker und Honig

Honig

31,5

Saccharose

51,8

Zuckerrohr

x

Zuckerrüben

54,1

Glucose

< 5

Hülsenfrüchte, getrocknet

Johannisbrot

< 5

Kichererbsen

x

Linsen

< 5

Hülsenfrüchte getrocknet, andere

< 5

Nüsse

Nüsse, nicht tropisch

Baumnüsse

12,4

Haselnüsse

< 5

Kastanien

< 5

Nüsse, tropisch

Cashewnüsse

x

Kolanüsse

x

Macadamianüsse

x

Mandeln

x

Paranüsse

x

Pistazien

x

Nüsse, andere

Nüsse, andere

< 5

Ölfrüchte

Baumwollsamen

x

Erdnüsse

x

Kokosnüsse

x

Leinsamen

11,8

Mohnsamen

8,4

Oliven

< 5

Palmkerne

x

Rapssamen

61,9

Rizinussamen

x

Saflorsamen

< 5

Senfsamen

< 5

Sesamsamen

x

Shea-Nüsse

x

Soja

6,8

Sonnenblumenkerne

9,5

Ölfrüchte, andere

< 5

Gemüse, inkl. Pilze

Wurzel- und
Knollengemüse

Fenchel

41,5

Karotten

93,6

Knollensellerie

98,3

Radieschen

84,3

Randen

93,7

Rettich

67,1

Schwarzwurzeln

72,7

Weisse Rüben

94,4

Wurzelgemüse, andere wie Wurzelpetersilie

68,5

Alliumartiges Gemüse

Knoblauch

< 5

Lauch

80,3

Zwiebeln

71,0

Alliumarten, andere

30,6

Kohlgemüse

Blumenkohl

47,3

Broccoli

31,3

Chinakohl

84,9

Grünkohl

70,0

Kohlrabi

52,5

Pak-Choi-Kohl

34,4

Rosenkohl

26,3

Rotkohl

94,7

Weisskohl

90,4

Wirsing

96,6

Kohlarten, andere

< 5

Salatartiges Blattgemüse

Chicorée

59,3

Eisbergsalat

55,3

Endiviensalat

45,3

Feldsalat

90,4

Gartenmelde

< 5

Kopfsalat

70,8

Radicchio

84,6

Trevisana

37,2

Zuckerhut

68,4

Blattsalate, andere

100

Anderes Blatt­gemüse sowie Stängelgemüse

Mangold

66,6

Rhabarber

75,9

Spargeln

6,5

Spinat

88,9

Stangensellerie

49,1

Blatt- und Stängelgemüse, andere wie Kresse, Peter­silie, Artischocken, Löwenzahn, Küchenkräuter

44,0

Fruchtgemüse

Auberginen

32,8

Gurken

33,0

Kürbis

65,7

Melonen

< 5

Peperoni

< 5

Tomaten

27,7

Wassermelonen

x

Zucchetti

31,1

Leguminosen

Bohnen

54,6

Erbsen

58,7

Kefen

< 5

Gemüsemais

Zuckermais

< 5

Pilze

Champignons

48,5

Pilze, andere

< 5

Andersartiges Gemüse

Gemüse, andere

< 5

Früchte

Kernobst

Äpfel zu Brennzwecken

82,9

Äpfel zum Mosten

140,6

Äpfel, andere

90,9

Birnen zu Brennzwecken

75,9

Birnen zum Mosten

109,8

Birnen, andere

69,2

Quitten

62,7

Steinobst

Aprikosen

35,7

Tafelkirschen

53,7

Kirschen zu Brennzwecken

59,1

Kirschen, andere wie Kirschen in Konserven

50,1

Pfirsiche

< 5

Tafelpflaumen und Tafelzwetschgen

31,7

Pflaumen und Zwetschgen zu Brennzwecken

64,5

Beeren und Kiwis

Brombeeren

82,0

Cassis

91,6

Erdbeeren

32,6

Heidelbeeren

5,6

Himbeeren

45,1

Johannisbeeren

91,5

Stachelbeeren

92,8

Beeren, andere wie Holunderbeeren, Hagebutten, Loganbeeren, Maulbeeren, sowie Kiwi

< 5

Trauben

Tafeltrauben

< 5

Trauben für Rotwein

50,5

Trauben für Weisswein

71,9

Trauben, andere

< 5

Bananen

Bananen

x

Kochbananen

x

Zitrusfrüchte

Zitrusfrüchte

x

Früchte und Beeren, tropische und subtropische

Früchte und Beeren,
tropische und subtropische

x

Andersartige Früchte

Früchte, andere

< 5

Stimulantien

Kaffee

Kaffee

x

Kakao

Kakao

x

Tee

Mate

x

Schwarztee

x

Teekräuter

< 5

Stimulantien, andere

Stimulantien, andere

< 5

Gewürze

Gewürze

Gewürze

< 5

Tiere

Kalb

97,2

Pferd

9,2

Rind

72,7

Schaf

42,0

Schwein

75,7

Ziege

74,4

Geflügel

Mast- und Legehuhn

59,4

Truthuhn

16,8

Geflügel, andere wie Ente, Gans, Perlhuhn

< 5

Kaninchen

Kaninchen

44,6

Wild

Wild

33,7

Tiere ohne Fisch, andere

Tiere ohne Fisch, andere

< 5

Eier

Hühnereier (Eier von Gallus Domesticus)

59,0

Eier, andere wie von Strauss, Wachtel, Ente

83,5

Fische und Wassertiere

Süsswasserfische

20,7

Fische und Wassertiere, andere

x

Milch

Kuh-, Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch

86,6

Sonstige

Ethanol

< 5

Maltodextrin

< 5

Speisesalz (ohne Meersalz)

100

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