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Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
(AEFV) vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 b , 28 Absätze 2, 3, 4 und 6, 28 a Absatz 4, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 ¹ (FMG), ²
verordnet:
¹ SR 784.10 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: ³ Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 1
¹ Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.
² Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.
2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente ⁴
¹ Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. ⁵
² Es kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen der Änderung auf die Inhaberinnen der Adressierungselemente. ⁶
³ Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Mo-nate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.
⁴ Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das BAKOM ⁷ die interessierten Kreise.
⁵ Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne. ⁸
⁶ Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher. ⁹
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
Art. 3 Öffentlichkeit
Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 4 Zuteilung
¹ Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu.
¹ bis Das Gesuch muss mindestens enthalten:
a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. gewünschtes Adressierungselement. ¹⁰
¹ ter Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere:
a. bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
b. bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
c. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
d. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 ¹¹ über die Unternehmens-Identifikationsnummer. ¹²
² Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen. ¹³
³ Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:
a. ¹⁴
der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird;
abis ¹⁵ . der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Adressierungselement beantragt, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;
b. wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern;
c. es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist;
d. die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden;
e. ¹⁶
sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet.
⁴ Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können. ¹⁷
⁵ Stellt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, bei der oder dem die Zuteilung eines Adressierungselements wegen Nichtbezahlens der fälligen Verwaltungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d widerrufen wurde, ein neues Zuteilungsgesuch, so kann das BAKOM vor der Zuteilung Folgendes verlangen:
a. die Bezahlung der ausstehenden Gebühren;
b. die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Zuteilung des Adressierungselements sowie der geschuldeten Verwaltungsgebühren für die Verwaltung bis Ende des laufenden Jahres. ¹⁸
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹¹ SR 431.03
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 ( AS 2003 397 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 4 a ¹⁹
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 5 Gemeinsame Nutzung
Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.
Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente
Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.
Art. 7 Nutzungsdauer und Neuzuteilung
¹ Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.
² Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.
Art. 7 a ²⁰ Übertragung im Fall einer Fusion
¹ Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungselemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren.
² Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das BAKOM fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 8 Nutzungszweck
¹ Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.
² Sie kann beim BAKOM die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.
Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente
¹ Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen. ²¹
² ... ²²
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 ( AS 2000 1093 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 10 Verfügungen des BAKOM
Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das BAKOM diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.
Art. 11 Widerruf
¹ Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a. eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b. ²³
die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis. ²⁴
eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter. ²⁵
der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
bquater. ²⁶ sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;
c. ²⁷
die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d. ²⁸
die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis. ²⁹
sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e. andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
² Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
³ Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. ³⁰
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 183 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 183 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 12 Wirkung des Widerrufs
¹ Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft. ³¹
¹ bis Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern. ³²
² Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Kapitel 1 a ³³ : Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 ( AS 2002 273 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Regeln
Art. 13 ³⁴ Verfahren und Bedingungen der Übertragung
¹ Wird die Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens (Art. 28 a Abs. 2 FMG) einem Dritten (Beauftragten) übertragen, so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
a. Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste;
b. Qualifikationen und Eigenschaften der Bewerberin;
c. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität;
d. Gewährleistung des Schutzes kritischer Infrastrukturen; und
e. Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen.
² Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
³ Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 13 a Übertragungsform
Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.
Art. 13 b Übertragungsdauer
¹ Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom BAKOM auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.
² Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.
Art. 13 c Übertragung von wesentlichen Aufgaben
Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des BAKOM möglich.
Art. 13 d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags
¹ Das BAKOM kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
² Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. ³⁵
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 13 e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten
¹ Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.
² Die Artikel 4–12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.
³ Das BAKOM kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.
Art. 13 f Tätigkeitsjournal
¹ Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.
² Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.
Art. 13 g Informationspflicht
¹ Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.
² Die Beauftragten stellen dem BAKOM die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Artikel 97–103 der Verordnung vom 9. März 2007 ³⁶ über Fernmeldedienste sinngemäss. ³⁷
³⁶ SR 784.101.1
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 13 h ³⁸ Preise
Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 13 i Aufsicht
¹ Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.
² Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.
³ Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.
⁴ Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
Art. 13 j Aufsichtsmassnahmen
¹ Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das BAKOM:
a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat;
b. ³⁹
von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern oder der betroffenen Gemeinschaft von Inhaberinnen von Adressierungselementen zurückzuerstatten;
c. die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen;
d. die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im Sinne von Artikel 13 k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung entziehen oder den Vertrag auflösen.
² Das BAKOM kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 13 k ⁴⁰ Ende der übertragenen Tätigkeit
¹ Das BAKOM entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.
² Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.
³ Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und die Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente selber übernehmen oder direkt einer anderen Beauftragten übertragen. ⁴¹
⁴ Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem BAKOM erhalten.
⁵ Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauftragten oder mit dem BAKOM zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom BAKOM festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen:
a. kostenlos ihr Tätigkeitsjournal nach Artikel 13 f sowie alle aufgezeichneten Daten und Informationen betreffend die Inhaberinnen der zugeteilten Adressierungselemente oder betreffend die Handlungen zur Verwaltung dieser Adressierungselemente und ihre, insbesondere technischen, Merkmale;
b. die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder Informatikinfrastruktur.
⁶ Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 13 l Personendaten
¹ Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts.
² Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁴² . ⁴³
⁴² SR 235.1
⁴³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 88 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 13 m Technische und administrative Vorschriften
¹ Das BAKOM kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.
² Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. Es veröffentlicht sie.
2. Abschnitt: ...
Art. 14 –14 c ⁴⁴
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 c bis ⁴⁵
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 c ter ⁴⁶
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5845 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 c quater ⁴⁷
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 d –14 f ⁴⁸
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 f bis ⁴⁹
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5845 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 g – 14 i ⁵⁰
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 15
Aufgehoben
3. Abschnitt: ⁵¹ Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 15 a Geltungsbereich
¹ Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMS- und MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste).
² Das BAKOM kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.
Art. 15 b Format
Die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von 1 bis 9 sein muss.
² Entsprechen sie Kurznummern gemäss Artikel 31 b , können sie deren Format annehmen und aus mehr als fünf Ziffern bestehen. ⁵²
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
Art. 15 c Übertragung
¹ Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das BAKOM erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung.
² Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt.
³ Das BAKOM publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.
Art. 15 d ⁵³ Pflichten
¹ Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten:
a. Aufbau von Verwaltungs- und Zuteilungsverfahren, die transparent, nicht diskriminierend und mit den anderen Anbieterinnen von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste koordiniert sind;
b. Sammlung und Aktualisierung der Daten über die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen zugeteilten Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste;
c. Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste, namentlich durch die Einrichtung eines Systems für die Wiederverwendung von nicht oder nicht mehr verwendeten Nummern.
² Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden. ⁵⁴
³ ... ⁵⁵
⁵³ In Kraft seit 1. Okt. 2005.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 15 e ⁵⁶ Zuteilung
¹ Das BAKOM kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.
² Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.
³ Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.
⁵⁶ In Kraft seit 1. Okt. 2005.
Art. 15 f ⁵⁷ Öffentlich zugängliche Angaben
¹ Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15 d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:
a. Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste;
b. vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;
c. Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;
d. Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;
e. bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.
² Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.
⁵⁷ In Kraft seit 1. Okt. 2005.
2. Kapitel: Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 ⁵⁸
⁵⁸ Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
1. Abschnitt: Kennzahlen
Art. 16 Format
Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das BAKOM kann sie durch Zusatzziffern erweitern.
Art. 17 Zuteilung
¹ Das BAKOM kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:
a. den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes;
b. ⁵⁹
den Zugang zu Sonderdiensten;
c. die Sicherstellung des internen Netzbetriebs durch die Dienstanbieterin;
d. ⁶⁰
Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).
² Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Kundinnen und Kunden unzumutbare Konsequenzen hätten. ⁶¹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 18 Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung
¹ Das BAKOM bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen. ⁶²
² ... ⁶³
³ Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften. ⁶⁴
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
2. Abschnitt: Zuteilung von Nummern ⁶⁵ in Blöcken ⁶⁶
⁶⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 19 Nummernblöcke
¹ Nummern für Kundinnen und Kunden werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinander folgenden Nummern zugeteilt. ⁶⁷
² ... ⁶⁸
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3385 ).
Art. 20 Primärzuteilung
¹ Das BAKOM teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Nummerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen Nummernblock zu.
² Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie zuteilen, wenn:
a. die Anbieterin von Fernmeldediensten nachweist, dass sie durchschnittlich 50 Prozent oder mehr der von ihr verwalteten Nummern ihren Kundinnen und Kunden ⁶⁹ zugeteilt hat; oder
b. wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
³ Das BAKOM legt die Bedingungen der Zuteilung fest.
⁶⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 21 Inhalt des Gesuchs
Im Gesuch sind anzugeben:
a. die Art des Fernmeldedienstes, den die Gesuchstellerin anbieten will;
b. der Name, unter dem der Dienst angeboten werden wird und die Beschreibung des Angebots;
c. das Datum der Inbetriebnahme des Dienstes;
d. die geographische Ausdehnung des betreffenden Netzes oder Dienstes;
e. die Planung der Benutzung der Nummern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.
Art. 22 Informationspflicht
¹ Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben:
a. Anzahl Nummern, die ihren Kundinnen und Kunden zugeteilt sind;
b. Anzahl Nummern, die für ihre eigenen Zwecke genutzt werden;
c. Anzahl Nummern, die portiert wurden;
d. Anzahl Nummern, die frei sind.
¹ bis Das BAKOM kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Angaben verlangen. ⁷⁰
² Diese Informationen müssen auf den 20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen
¹ Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an registrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen. ⁷¹
² Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:
a. die ihr auferlegten Bedingungen einhalten, wenn sie ihrerseits die Nummern weiter zuteilen;
b. ⁷²
Nummern nicht ohne ihre Einwilligung weiteren Anbieterinnen zuteilen;
c. ihr die in Artikel 22 verlangten Informationen liefern.
³ ... ⁷³
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 ( AS 2003 397 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 23 a ⁷⁴ Nummernblöcke mit portierten Nummern
¹ Eine Anbieterin kann auf einen Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, nur verzichten, wenn:
a. eine andere Anbieterin, welche die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Nummernblocks erfüllt, bereit ist, sich diesen sofort neu zuteilen zu lassen; oder
b. sie die Art des Fernmeldedienstes, für die ihr der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet.
² Erlischt aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts nach Absatz 1 Buchstabe b die Nutzungsberechtigung an einem Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, so kann das BAKOM diesen sofort wieder einer Anbieterin seiner Wahl zuteilen. Dies kann ohne deren Zustimmung erfolgen. Zuteilungskriterium ist insbesondere die Anzahl der aus diesem Nummernblock zu den einzelnen Anbieterinnen portierten Nummern.
³ ... ⁷⁵
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 23 b ⁷⁶ Nutzungsüberwachung
¹ Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden.
² Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach der Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 23 c ⁷⁷ Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung
¹ Hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den begründeten Verdacht, dass mit Hilfe einer Nummer aus einem Nummernblock wiederholt gegen Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 ⁷⁸ gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen wurde, so kann es die Anbieterin, der das BAKOM den Nummernblock zugeteilt hat, oder die Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, anweisen:
a. eingehende Verbindungen auf die Nummer umgehend zu sperren;
b. dem SECO die folgenden Angaben über die Nummerninhaberin oder den Nummerninhaber mitzuteilen: 1. den Namen oder die Firma,
2. die Wohnadresse oder das Rechtsdomizil,
3. bei einem Sitz oder Wohnsitz im Ausland: eine Schweizer Korrespondenzadresse;
c. anschliessend die Sperrung wieder aufzuheben.
² Teilt die Anbieterin dem SECO die Angaben umgehend mit, so sperrt sie die Nummer nicht.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁷⁸ SR 241
Art. 24 Widerruf
Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.
2 a . Abschnitt: Verwendung von Nummern ohne formelle Zuteilung ⁷⁹
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 24 a ⁸⁰ ... ⁸¹
¹ Das BAKOM bestimmt die Nummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften.
² ... ⁸²
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, mit Wirkung seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
2 b . Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern ⁸³
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 24 b ⁸⁴ Allgemeine Bestimmungen
¹ ... ⁸⁵
² Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.
³ Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind. ⁸⁶
⁴ Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften. ⁸⁷
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 ( AS 2000 1093 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 24 c ⁸⁸ Zuteilung
¹ Das BAKOM teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
² ... ⁸⁹
² bis Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer hat sicherzustellen, dass bei Betrieb, Nutzung oder Bekanntgabe der Nummer durch Dritte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM und die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, eingehalten wird. ⁹⁰
³ Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem BAKOM auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erbracht wurden. ⁹¹
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 ( AS 2001 2726 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 24 d ⁹² Alphanumerische Bezeichnung
¹ Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung E.161 ⁹³ melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das BAKOM überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.
² Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁹³ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 24 e ⁹⁴ Nutzungsbedingungen
¹ Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. ⁹⁵
² ... ⁹⁶
² bis ... ⁹⁷
³ Das BAKOM legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3385 ).
⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 4173 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 24 f ⁹⁸ In- und Ausserbetriebnahme
¹ Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist verlängern.
² Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ausserbetriebnahme wieder in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 24 g ⁹⁹
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 24 h ¹⁰⁰ Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen
¹ Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das BAKOM und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
² Die Fernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PC- oder Web-Dialer gewählt werden, sperren. Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 24 i ¹⁰¹ Neuzuteilung
Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
3. Abschnitt: Kurznummern
Art. 25 Zuteilungsbedingungen
¹ Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28–32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. ¹⁰²
² Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.
³ Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
⁴ Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. ¹⁰³
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 397 ).
Art. 26 Format und technische Anforderungen
Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine 1 ist (Format=1xx). Das BAKOM kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern erweitern.
Art. 27 ¹⁰⁴ Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Kundinnen und Kunden
¹ Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.
² Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 ( AS 2003 397 ).
Art. 28 ¹⁰⁵ Notrufdienste
¹ Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung:
a europäische Notrufnummer;
b. Polizeinotruf;
c. Feuerwehrnotruf;
d. Sanitätsnotruf;
e. telefonische Hilfe für Erwachsene;
f. telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche;
g. Vergiftungsnotruf.
² Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 29 ¹⁰⁶ Luftrettungsdienste
Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen im Bereich Luftrettungsdienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste
¹ Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten. ¹⁰⁷
² Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.
³ Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden. ¹⁰⁸
⁴ ... ¹⁰⁹
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 31 ¹¹⁰
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4775 ).
Art. 31 a ¹¹¹ Auskunftsdienste über die Verzeichnisse
¹ Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will. ¹¹²
¹ bis Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest. ¹¹³
² Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht. ¹¹⁴
³ Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden. ¹¹⁵
³ bis ... ¹¹⁶
⁴ Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 ( AS 2003 397 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 31 b ¹¹⁷ Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste
¹ Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.
² Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.
³ Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.
³ bis Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein. ¹¹⁸
⁴ Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
Art. 32 ¹¹⁹ Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 9. März 2007 ¹²⁰ über Fernmeldedienste muss über Kurznummern sichergestellt sein.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹²⁰ SR 784.101.1
Art. 33 ¹²¹ Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen
Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten auf Gesuch Kurznummern für die freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zuteilen.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 34 Informationspflicht
¹ Die Inhaberinnen von Kurznummern müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahrs die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben. Ausgenommen sind die Inhaberinnen von Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Artikel 33. ¹²²
² Das BAKOM kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl Anrufe pro Jahr zu bescheinigen.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
3. Kapitel: Adressierungselemente des Nummerierungsplans X.121 ¹²³ (DNIC)
¹²³ Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 35 Zuteilung
¹ Auf Gesuch ¹²⁴ teilt das BAKOM der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.75 ³ mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.
² Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
a. den Nummerierungsplan des Datennetzes;
b. den Verwendungszweck der Nummern;
c. die Anzahl der effektiven und der vorgesehenen Kundinnen und Kunden;
d. die verschiedenen angebotenen Dienste.
³ Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert, im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.
⁴ Das BAKOM kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.
⁵ Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind. ¹²⁵
¹²⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
Art. 36 Neuzuteilung
Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das BAKOM unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.
4. Kapitel: Weitere Adressierungselemente ¹²⁶
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 37 Zuteilung eines ADMD-Namens
¹ Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.
² Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
³ Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom BAKOM zugeteilt wurde.
⁴ Sie muss dem BAKOM bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.
Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens
¹ Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde. ¹²⁷
² Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens
¹ Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde. ¹²⁸
² Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
³ Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT.
⁴ Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:
a. die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der andern Länder sicherzustellen;
b. ¹²⁹
die ihr zu diesem Zweck von den Betreiberinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwortmeldungen unverändert zu übertragen;
c. ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben;
d. dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus zugegriffen werden kann.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen
¹ Das BAKOM kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.213 ¹³⁰ ISO/IEC-Norm 8348 ¹³¹ definiert ist.
² Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer Norm SN 074 020 ¹³² .
³ Grundlagen für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM.
¹³⁰ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
¹³¹ Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹³² Der Text dieser Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 41 Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen
¹ Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur Verfügung stellen.
² Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAP-Adressen eindeutig sind.
³ Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.213 ¹³³ ISO/IEC-Norm 8348 ¹³⁴ , Anhang A, erwähnt ist. ¹³⁵
¹³³ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹³⁴ Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
Art. 42 Zuteilung eines ICD
¹ Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 6523 ¹³⁶ benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen. ¹³⁷
² Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
¹³⁶ Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
Art. 43 Zuteilung eines Objektbezeichners
¹ Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn:
a. dieser nach den internationalen Normen benutzt wird;
b. der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner des gleichen Typs zugeteilt worden ist. ¹³⁸
² Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängen. ¹³⁹
³ Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-T-Empfehlung X.680 ¹⁴⁰ ISO/IEC-Norm 8824 ¹⁴¹ und die Vorschriften des BAKOM. ¹⁴²
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
¹⁴⁰ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
¹⁴¹ Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 44 Zuteilung einer IIN
¹ Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.118 ¹⁴³ benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen. ¹⁴⁴
² Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
¹⁴³ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
Art. 45 ¹⁴⁵ Zuteilung eines ISPC
¹ Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu.
¹ bis Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet. ¹⁴⁶
² Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.
³ Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708 ¹⁴⁷ .
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
¹⁴⁷ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 46 Zuteilung eines NSPC
¹ Das BAKOM verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des Zwischennetzes (NI=11) zu.
² Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705 ¹⁴⁸ .
¹⁴⁸ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 47 ¹⁴⁹ Zuteilung eines MNC
¹ Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code (MNC) nach der ITU-T-Empfehlung E.212 ¹⁵⁰ zu, sofern die Anbieterin:
a. über eine Funkkonzession für GSM, UMTS, LTE oder eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt; oder
b. mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinbarung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationales Roaming) abgeschlossen hat. ¹⁵¹
¹ bis Das BAKOM kann der Betreiberin eines Fernmeldenetzes einen MNC zuteilen, wenn dies bei der Zusammenschaltung mit in- oder ausländischen Anbieterinnen für die Identifikation des Netzes nötig ist. ¹⁵²
² Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet. ¹⁵³
² bis Es kann einem Organ nach Artikel 47 Absatz 1 FMG zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Sicherheitskommunikation einen MNC zuteilen; werden für diese Aufgaben mehrere Teilnetze aufgebaut, so ist der MNC für diese gemeinsam zu nutzen. ¹⁵⁴
³ Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind. ¹⁵⁵
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
¹⁵⁰ Diese Empfehlung kann im Internet bei der Internationalen Fernmeldeunion gratis abgerufen werden unter www.itu.int oder bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20 gratis bezogen werden.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4775 ).
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4775 ).
Art. 47 a ¹⁵⁶
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 ( AS 1999 378 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 47 b ¹⁵⁷ Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze
¹ Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI ¹⁵⁸ zu .
² Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
¹⁵⁸ Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.
Art. 47 c ¹⁵⁹ Zuteilung von Rufzeichen für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen nach Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995 ¹⁶⁰ für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks zu, wie es das Datenfunk-Protokoll ( Packet Radio ) verlangt.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6581 ).
¹⁶⁰ SR 0.784.403.1
Art. 47 d ¹⁶¹ Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen und Kennungen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. November 2020 ¹⁶² über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) auf Hochsee- und Rheinschiffen zu.
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹⁶² SR 784.102.1
Art. 47 e ¹⁶³ Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absatz 3 VNF ¹⁶⁴ zur Teilnahme am Flugfunk zu.
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹⁶⁴ SR 784.102.1
Art. 47 f ¹⁶⁵ Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk
¹ Auf Gesuch teilt das BAKOM natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen ein Rufzeichen nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995 ¹⁶⁶ und Artikel 44 VNF ¹⁶⁷ zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu.
² Natürliche Personen, die beim BAKOM ein Amateurfunkrufzeichen beantragen, müssen eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:
a. Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk;
b. Radiotelegrafistenausweis;
c. Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk;
d. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.
³ Das BAKOM kann Amateurfunkvereinen auf Gesuch hin für höchstens ein Jahr ein Spezialrufzeichen erteilen.
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹⁶⁶ SR 0.784.403.1
¹⁶⁷ SR 784.102.1
Art. 48 Zuteilung eines Hersteller-Codes
Auf Gesuch teilt das BAKOM einen Hersteller-Code nach der ITU-T-Empfehlung T.35 ¹⁶⁸ zu.
¹⁶⁸ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 49 ¹⁶⁹ Zuteilung eines Unternehmer-Codes
¹ Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.1400 ¹⁷⁰ benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.
² Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
¹⁷⁰ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 50 Neuzuteilung
Jedes zugeteilte Adressierungselement kann vom BAKOM unter Zustimmung der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.
Art. 51 Meldepflicht
¹ Die Inhaberin muss dem BAKOM unverzüglich melden, wenn sie ein ihr zugeteiltes Adressierungselement nicht mehr benutzt.
² Sie teilt dem BAKOM ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die Zuteilung ausschlaggebend waren.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 52
¹ Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.
² Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.
³ ... ¹⁷¹
¹⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 53 ¹⁷²
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 54 ¹⁷³ Kurznummern
¹ Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.
² Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben. ¹⁷⁴
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4051 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 54 a ¹⁷⁵
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 ( AS 2000 1093 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 55 und 56 ¹⁷⁶
¹⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 56 a ¹⁷⁷
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001 ( AS 2002 273 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 56 b und 56 c ¹⁷⁸
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 57
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Anhang ¹⁷⁹
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2003 ( AS 2003 397 ). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 4775 ), vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ) vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5845 ) vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 4173 ) und Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
(Art. 1)
Begriffe und Abkürzungen
ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbieterinnen von X.400a /ISO 10021b-Mitteilungsdiensten.
Ausser Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz nicht implementiert ist.
CEPT (Conférence européenne des administrations des postes et des télécommunications): Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.
DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für nationale OSI-Netzwerke.
DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach der ITU-T-Empfehlung X.500a und der ISO-Norm 9594b.
DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.121a.
DSA (Directory System Agent)
– First level DSA: Verzeichnis-System, das den Eintritt in das globale Verzeichnis nach ITU-T-Empfehlung X.500a und ISO/IEC-Norm 9594b ermöglicht.
– Second level DSA:Verzeichnis-Systeme, die dem First level DSA hierarchisch untergeordnet sind.
ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway): Auf der GSM-Norm basierendes privates Mobilfunksystem für Eisenbahnunternehmen.
Herstellercode (code de prestataire, ...): Code, der von den Kontrollverfahren der Telefax-Geräte der Gruppe 3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und dessen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.35a spezifiziert ist.
ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für multinationale OSI-Netzwerke.
IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elektrotechnischen Kommission.
IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.118a und ISO-Norm 7812–2b.
In Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz ständig oder zeitweilig eingeschaltet ist.
ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen Normierungsorganisation.
ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708a.
ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion).
MMS (Multimedia Messaging Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Nachrichten auszutauschen, die Text, Bild und Ton enthalten können.
MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestrisches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.212a.
NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze.
NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identifizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient.
NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungspunkt.
Objektbezeichner (identificateur d’objet, ...): Numerischer Wert, der die genaue Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikationsprozesses erlaubt.
OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die Interkonnektion von offenen Systemen.
PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht.
PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem.
PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von privaten X.400a/ISO 10021b-Mitteilungssystemen.
RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträge, deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestandteil eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden.
SMS (Short Message Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Kurztexte auszutauschen.
T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMR-Funknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI.
Zwischennetz (réseau intermédiaire, ...): Netz für die Entkopplung von Signalisierungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a.
a
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.
b
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
(AEFV) vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 b , 28 Absätze 2, 3, 4 und 6, 28 a Absatz 4, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 ¹ (FMG), ²
verordnet:
¹ SR 784.10 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: ³ Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 1
¹ Diese Verordnung gilt für alle Adressierungselemente ausser Domainnamen.
² Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.
2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente ⁴
¹ Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. ⁵
² Es kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen der Änderung auf die Inhaberinnen der Adressierungselemente. ⁶
³ Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Mo-nate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.
⁴ Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das BAKOM ⁷ die interessierten Kreise.
⁵ Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne. ⁸
⁶ Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher. ⁹
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
Art. 3 Öffentlichkeit
Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 4 Zuteilung
¹ Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu.
¹ bis Das Gesuch muss mindestens enthalten:
a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. gewünschtes Adressierungselement. ¹⁰
¹ ter Das BAKOM kann zur Überprüfung von Name, Adresse und rechtlicher Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers weitere Angaben oder Dokumente verlangen, insbesondere:
a. bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
b. bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
c. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
d. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 ¹¹ über die Unternehmens-Identifikationsnummer. ¹²
² Es kann die Adressierungselemente provisorisch zuteilen. ¹³
³ Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:
a. ¹⁴
der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begehen wird;
abis ¹⁵ . der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Adressierungselement beantragt, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;
b. wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern;
c. es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist;
d. die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden;
e. ¹⁶
sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet.
⁴ Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können. ¹⁷
⁵ Stellt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, bei der oder dem die Zuteilung eines Adressierungselements wegen Nichtbezahlens der fälligen Verwaltungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d widerrufen wurde, ein neues Zuteilungsgesuch, so kann das BAKOM vor der Zuteilung Folgendes verlangen:
a. die Bezahlung der ausstehenden Gebühren;
b. die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Zuteilung des Adressierungselements sowie der geschuldeten Verwaltungsgebühren für die Verwaltung bis Ende des laufenden Jahres. ¹⁸
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹¹ SR 431.03
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 ( AS 2003 397 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 4 a ¹⁹
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 5 Gemeinsame Nutzung
Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.
Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente
Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das BAKOM die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.
Art. 7 Nutzungsdauer und Neuzuteilung
¹ Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.
² Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.
Art. 7 a ²⁰ Übertragung im Fall einer Fusion
¹ Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungselemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren.
² Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das BAKOM fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 8 Nutzungszweck
¹ Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.
² Sie kann beim BAKOM die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.
Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente
¹ Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen. ²¹
² ... ²²
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 ( AS 2000 1093 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 10 Verfügungen des BAKOM
Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das BAKOM diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.
Art. 11 Widerruf
¹ Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a. eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b. ²³
die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis. ²⁴
eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter. ²⁵
der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
bquater. ²⁶ sich die Inhaberin oder der Inhaber die Adressierungselemente zuteilen liess, um die Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;
c. ²⁷
die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d. ²⁸
die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis. ²⁹
sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e. andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
² Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
³ Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde. ³⁰
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 183 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ). Die Berichtigung vom 13. Jan. 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 183 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 12 Wirkung des Widerrufs
¹ Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft. ³¹
¹ bis Das BAKOM kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern. ³²
² Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Kapitel 1 a ³³ : Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 ( AS 2002 273 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Regeln
Art. 13 ³⁴ Verfahren und Bedingungen der Übertragung
¹ Wird die Verwaltung von Adressierungselementen aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens (Art. 28 a Abs. 2 FMG) einem Dritten (Beauftragten) übertragen, so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien:
a. Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste;
b. Qualifikationen und Eigenschaften der Bewerberin;
c. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität;
d. Gewährleistung des Schutzes kritischer Infrastrukturen; und
e. Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der übertragenen Ressourcen.
² Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
³ Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen wahren.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 13 a Übertragungsform
Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.
Art. 13 b Übertragungsdauer
¹ Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom BAKOM auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.
² Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.
Art. 13 c Übertragung von wesentlichen Aufgaben
Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des BAKOM möglich.
Art. 13 d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags
¹ Das BAKOM kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
² Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. ³⁵
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 13 e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten
¹ Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.
² Die Artikel 4–12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.
³ Das BAKOM kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.
Art. 13 f Tätigkeitsjournal
¹ Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.
² Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.
Art. 13 g Informationspflicht
¹ Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.
² Die Beauftragten stellen dem BAKOM die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Artikel 97–103 der Verordnung vom 9. März 2007 ³⁶ über Fernmeldedienste sinngemäss. ³⁷
³⁶ SR 784.101.1
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 13 h ³⁸ Preise
Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 13 i Aufsicht
¹ Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.
² Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.
³ Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.
⁴ Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
Art. 13 j Aufsichtsmassnahmen
¹ Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das BAKOM:
a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat;
b. ³⁹
von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern oder der betroffenen Gemeinschaft von Inhaberinnen von Adressierungselementen zurückzuerstatten;
c. die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen;
d. die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im Sinne von Artikel 13 k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung entziehen oder den Vertrag auflösen.
² Das BAKOM kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 13 k ⁴⁰ Ende der übertragenen Tätigkeit
¹ Das BAKOM entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.
² Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.
³ Das BAKOM kann die Aufgabe der Verwaltung und die Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente selber übernehmen oder direkt einer anderen Beauftragten übertragen. ⁴¹
⁴ Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem BAKOM erhalten.
⁵ Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauftragten oder mit dem BAKOM zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom BAKOM festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen:
a. kostenlos ihr Tätigkeitsjournal nach Artikel 13 f sowie alle aufgezeichneten Daten und Informationen betreffend die Inhaberinnen der zugeteilten Adressierungselemente oder betreffend die Handlungen zur Verwaltung dieser Adressierungselemente und ihre, insbesondere technischen, Merkmale;
b. die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder Informatikinfrastruktur.
⁶ Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 13 l Personendaten
¹ Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts.
² Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁴² . ⁴³
⁴² SR 235.1
⁴³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 88 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 13 m Technische und administrative Vorschriften
¹ Das BAKOM kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.
² Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente. Es veröffentlicht sie.
2. Abschnitt: ...
Art. 14 –14 c ⁴⁴
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 c bis ⁴⁵
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 c ter ⁴⁶
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5845 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 c quater ⁴⁷
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 d –14 f ⁴⁸
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 f bis ⁴⁹
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5845 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 14 g – 14 i ⁵⁰
⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 15
Aufgehoben
3. Abschnitt: ⁵¹ Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 15 a Geltungsbereich
¹ Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMS- und MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste).
² Das BAKOM kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.
Art. 15 b Format
Die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von 1 bis 9 sein muss.
² Entsprechen sie Kurznummern gemäss Artikel 31 b , können sie deren Format annehmen und aus mehr als fünf Ziffern bestehen. ⁵²
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
Art. 15 c Übertragung
¹ Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das BAKOM erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung.
² Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt.
³ Das BAKOM publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.
Art. 15 d ⁵³ Pflichten
¹ Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten:
a. Aufbau von Verwaltungs- und Zuteilungsverfahren, die transparent, nicht diskriminierend und mit den anderen Anbieterinnen von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste koordiniert sind;
b. Sammlung und Aktualisierung der Daten über die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen zugeteilten Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste;
c. Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste, namentlich durch die Einrichtung eines Systems für die Wiederverwendung von nicht oder nicht mehr verwendeten Nummern.
² Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden. ⁵⁴
³ ... ⁵⁵
⁵³ In Kraft seit 1. Okt. 2005.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 15 e ⁵⁶ Zuteilung
¹ Das BAKOM kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.
² Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.
³ Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.
⁵⁶ In Kraft seit 1. Okt. 2005.
Art. 15 f ⁵⁷ Öffentlich zugängliche Angaben
¹ Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15 d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:
a. Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste;
b. vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;
c. Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;
d. Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;
e. bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.
² Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.
⁵⁷ In Kraft seit 1. Okt. 2005.
2. Kapitel: Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 ⁵⁸
⁵⁸ Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
1. Abschnitt: Kennzahlen
Art. 16 Format
Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das BAKOM kann sie durch Zusatzziffern erweitern.
Art. 17 Zuteilung
¹ Das BAKOM kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:
a. den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes;
b. ⁵⁹
den Zugang zu Sonderdiensten;
c. die Sicherstellung des internen Netzbetriebs durch die Dienstanbieterin;
d. ⁶⁰
Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).
² Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Kundinnen und Kunden unzumutbare Konsequenzen hätten. ⁶¹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 18 Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung
¹ Das BAKOM bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen. ⁶²
² ... ⁶³
³ Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften. ⁶⁴
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
2. Abschnitt: Zuteilung von Nummern ⁶⁵ in Blöcken ⁶⁶
⁶⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 19 Nummernblöcke
¹ Nummern für Kundinnen und Kunden werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinander folgenden Nummern zugeteilt. ⁶⁷
² ... ⁶⁸
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3385 ).
Art. 20 Primärzuteilung
¹ Das BAKOM teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Nummerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen Nummernblock zu.
² Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie zuteilen, wenn:
a. die Anbieterin von Fernmeldediensten nachweist, dass sie durchschnittlich 50 Prozent oder mehr der von ihr verwalteten Nummern ihren Kundinnen und Kunden ⁶⁹ zugeteilt hat; oder
b. wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
³ Das BAKOM legt die Bedingungen der Zuteilung fest.
⁶⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 21 Inhalt des Gesuchs
Im Gesuch sind anzugeben:
a. die Art des Fernmeldedienstes, den die Gesuchstellerin anbieten will;
b. der Name, unter dem der Dienst angeboten werden wird und die Beschreibung des Angebots;
c. das Datum der Inbetriebnahme des Dienstes;
d. die geographische Ausdehnung des betreffenden Netzes oder Dienstes;
e. die Planung der Benutzung der Nummern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.
Art. 22 Informationspflicht
¹ Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben:
a. Anzahl Nummern, die ihren Kundinnen und Kunden zugeteilt sind;
b. Anzahl Nummern, die für ihre eigenen Zwecke genutzt werden;
c. Anzahl Nummern, die portiert wurden;
d. Anzahl Nummern, die frei sind.
¹ bis Das BAKOM kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Angaben verlangen. ⁷⁰
² Diese Informationen müssen auf den 20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen
¹ Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an registrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen. ⁷¹
² Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:
a. die ihr auferlegten Bedingungen einhalten, wenn sie ihrerseits die Nummern weiter zuteilen;
b. ⁷²
Nummern nicht ohne ihre Einwilligung weiteren Anbieterinnen zuteilen;
c. ihr die in Artikel 22 verlangten Informationen liefern.
³ ... ⁷³
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 ( AS 2003 397 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 23 a ⁷⁴ Nummernblöcke mit portierten Nummern
¹ Eine Anbieterin kann auf einen Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, nur verzichten, wenn:
a. eine andere Anbieterin, welche die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Nummernblocks erfüllt, bereit ist, sich diesen sofort neu zuteilen zu lassen; oder
b. sie die Art des Fernmeldedienstes, für die ihr der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet.
² Erlischt aufgrund eines Widerrufs oder eines Verzichts nach Absatz 1 Buchstabe b die Nutzungsberechtigung an einem Nummernblock, aus dem Nummern portiert sind, so kann das BAKOM diesen sofort wieder einer Anbieterin seiner Wahl zuteilen. Dies kann ohne deren Zustimmung erfolgen. Zuteilungskriterium ist insbesondere die Anzahl der aus diesem Nummernblock zu den einzelnen Anbieterinnen portierten Nummern.
³ ... ⁷⁵
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 23 b ⁷⁶ Nutzungsüberwachung
¹ Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden.
² Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach der Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 23 c ⁷⁷ Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung
¹ Hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den begründeten Verdacht, dass mit Hilfe einer Nummer aus einem Nummernblock wiederholt gegen Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 ⁷⁸ gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen wurde, so kann es die Anbieterin, der das BAKOM den Nummernblock zugeteilt hat, oder die Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, anweisen:
a. eingehende Verbindungen auf die Nummer umgehend zu sperren;
b. dem SECO die folgenden Angaben über die Nummerninhaberin oder den Nummerninhaber mitzuteilen: 1. den Namen oder die Firma,
2. die Wohnadresse oder das Rechtsdomizil,
3. bei einem Sitz oder Wohnsitz im Ausland: eine Schweizer Korrespondenzadresse;
c. anschliessend die Sperrung wieder aufzuheben.
² Teilt die Anbieterin dem SECO die Angaben umgehend mit, so sperrt sie die Nummer nicht.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁷⁸ SR 241
Art. 24 Widerruf
Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.
2 a . Abschnitt: Verwendung von Nummern ohne formelle Zuteilung ⁷⁹
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 24 a ⁸⁰ ... ⁸¹
¹ Das BAKOM bestimmt die Nummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften.
² ... ⁸²
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, mit Wirkung seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
2 b . Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern ⁸³
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 24 b ⁸⁴ Allgemeine Bestimmungen
¹ ... ⁸⁵
² Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.
³ Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind. ⁸⁶
⁴ Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften. ⁸⁷
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 ( AS 2000 1093 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 24 c ⁸⁸ Zuteilung
¹ Das BAKOM teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
² ... ⁸⁹
² bis Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer hat sicherzustellen, dass bei Betrieb, Nutzung oder Bekanntgabe der Nummer durch Dritte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM und die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, eingehalten wird. ⁹⁰
³ Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem BAKOM auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erbracht wurden. ⁹¹
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 ( AS 2001 2726 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 24 d ⁹² Alphanumerische Bezeichnung
¹ Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung E.161 ⁹³ melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das BAKOM überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.
² Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁹³ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 24 e ⁹⁴ Nutzungsbedingungen
¹ Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. ⁹⁵
² ... ⁹⁶
² bis ... ⁹⁷
³ Das BAKOM legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3385 ).
⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 4173 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 24 f ⁹⁸ In- und Ausserbetriebnahme
¹ Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist verlängern.
² Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Ausserbetriebnahme wieder in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 24 g ⁹⁹
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 24 h ¹⁰⁰ Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen
¹ Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das BAKOM und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
² Die Fernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PC- oder Web-Dialer gewählt werden, sperren. Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 24 i ¹⁰¹ Neuzuteilung
Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
3. Abschnitt: Kurznummern
Art. 25 Zuteilungsbedingungen
¹ Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28–32 aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. ¹⁰²
² Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.
³ Das BAKOM kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
⁴ Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt. ¹⁰³
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 397 ).
Art. 26 Format und technische Anforderungen
Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine 1 ist (Format=1xx). Das BAKOM kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern erweitern.
Art. 27 ¹⁰⁴ Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Kundinnen und Kunden
¹ Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.
² Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 ( AS 2003 397 ).
Art. 28 ¹⁰⁵ Notrufdienste
¹ Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung:
a europäische Notrufnummer;
b. Polizeinotruf;
c. Feuerwehrnotruf;
d. Sanitätsnotruf;
e. telefonische Hilfe für Erwachsene;
f. telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche;
g. Vergiftungsnotruf.
² Die Notrufdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 29 ¹⁰⁶ Luftrettungsdienste
Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen im Bereich Luftrettungsdienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste
¹ Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten. ¹⁰⁷
² Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.
³ Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden. ¹⁰⁸
⁴ ... ¹⁰⁹
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 31 ¹¹⁰
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4775 ).
Art. 31 a ¹¹¹ Auskunftsdienste über die Verzeichnisse
¹ Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Kundenverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will. ¹¹²
¹ bis Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das BAKOM legt die genehmigten verbundenen Dienste fest. ¹¹³
² Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunftsdiensten zugeteilten Kurznummern entspricht. ¹¹⁴
³ Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden. ¹¹⁵
³ bis ... ¹¹⁶
⁴ Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. März 2003 ( AS 2003 397 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 ( AS 2007 1039 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
Art. 31 b ¹¹⁷ Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste
¹ Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.
² Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.
³ Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.
³ bis Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein. ¹¹⁸
⁴ Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5845 ).
Art. 32 ¹¹⁹ Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 9. März 2007 ¹²⁰ über Fernmeldedienste muss über Kurznummern sichergestellt sein.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹²⁰ SR 784.101.1
Art. 33 ¹²¹ Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen
Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten auf Gesuch Kurznummern für die freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zuteilen.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 34 Informationspflicht
¹ Die Inhaberinnen von Kurznummern müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahrs die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben. Ausgenommen sind die Inhaberinnen von Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Artikel 33. ¹²²
² Das BAKOM kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl Anrufe pro Jahr zu bescheinigen.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
3. Kapitel: Adressierungselemente des Nummerierungsplans X.121 ¹²³ (DNIC)
¹²³ Empfehlung der ITU-T. Sie kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 35 Zuteilung
¹ Auf Gesuch ¹²⁴ teilt das BAKOM der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.75 ³ mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.
² Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
a. den Nummerierungsplan des Datennetzes;
b. den Verwendungszweck der Nummern;
c. die Anzahl der effektiven und der vorgesehenen Kundinnen und Kunden;
d. die verschiedenen angebotenen Dienste.
³ Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert, im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.
⁴ Das BAKOM kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.
⁵ Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind. ¹²⁵
¹²⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
Art. 36 Neuzuteilung
Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das BAKOM unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.
4. Kapitel: Weitere Adressierungselemente ¹²⁶
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 37 Zuteilung eines ADMD-Namens
¹ Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.
² Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
³ Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom BAKOM zugeteilt wurde.
⁴ Sie muss dem BAKOM bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.
Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens
¹ Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde. ¹²⁷
² Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens
¹ Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde. ¹²⁸
² Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.
³ Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT.
⁴ Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:
a. die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der andern Länder sicherzustellen;
b. ¹²⁹
die ihr zu diesem Zweck von den Betreiberinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwortmeldungen unverändert zu übertragen;
c. ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben;
d. dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus zugegriffen werden kann.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen
¹ Das BAKOM kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.213 ¹³⁰ ISO/IEC-Norm 8348 ¹³¹ definiert ist.
² Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer Norm SN 074 020 ¹³² .
³ Grundlagen für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM.
¹³⁰ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
¹³¹ Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹³² Der Text dieser Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 41 Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen
¹ Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur Verfügung stellen.
² Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAP-Adressen eindeutig sind.
³ Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.213 ¹³³ ISO/IEC-Norm 8348 ¹³⁴ , Anhang A, erwähnt ist. ¹³⁵
¹³³ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹³⁴ Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
Art. 42 Zuteilung eines ICD
¹ Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 6523 ¹³⁶ benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen. ¹³⁷
² Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
¹³⁶ Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
Art. 43 Zuteilung eines Objektbezeichners
¹ Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn:
a. dieser nach den internationalen Normen benutzt wird;
b. der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner des gleichen Typs zugeteilt worden ist. ¹³⁸
² Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängen. ¹³⁹
³ Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-T-Empfehlung X.680 ¹⁴⁰ ISO/IEC-Norm 8824 ¹⁴¹ und die Vorschriften des BAKOM. ¹⁴²
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
¹⁴⁰ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
¹⁴¹ Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
Art. 44 Zuteilung einer IIN
¹ Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.118 ¹⁴³ benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen. ¹⁴⁴
² Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
¹⁴³ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
Art. 45 ¹⁴⁵ Zuteilung eines ISPC
¹ Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu.
¹ bis Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet. ¹⁴⁶
² Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.
³ Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708 ¹⁴⁷ .
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2005 691 ).
¹⁴⁷ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 46 Zuteilung eines NSPC
¹ Das BAKOM verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des Zwischennetzes (NI=11) zu.
² Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705 ¹⁴⁸ .
¹⁴⁸ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 47 ¹⁴⁹ Zuteilung eines MNC
¹ Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code (MNC) nach der ITU-T-Empfehlung E.212 ¹⁵⁰ zu, sofern die Anbieterin:
a. über eine Funkkonzession für GSM, UMTS, LTE oder eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt; oder
b. mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinbarung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationales Roaming) abgeschlossen hat. ¹⁵¹
¹ bis Das BAKOM kann der Betreiberin eines Fernmeldenetzes einen MNC zuteilen, wenn dies bei der Zusammenschaltung mit in- oder ausländischen Anbieterinnen für die Identifikation des Netzes nötig ist. ¹⁵²
² Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet. ¹⁵³
² bis Es kann einem Organ nach Artikel 47 Absatz 1 FMG zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Sicherheitskommunikation einen MNC zuteilen; werden für diese Aufgaben mehrere Teilnetze aufgebaut, so ist der MNC für diese gemeinsam zu nutzen. ¹⁵⁴
³ Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind. ¹⁵⁵
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 ( AS 1999 378 ).
¹⁵⁰ Diese Empfehlung kann im Internet bei der Internationalen Fernmeldeunion gratis abgerufen werden unter www.itu.int oder bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20 gratis bezogen werden.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4173 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4775 ).
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4775 ).
Art. 47 a ¹⁵⁶
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998 ( AS 1999 378 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 47 b ¹⁵⁷ Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze
¹ Auf Gesuch teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI ¹⁵⁸ zu .
² Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001, in Kraft seit 15. Nov. 2001 ( AS 2001 2726 ).
¹⁵⁸ Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.
Art. 47 c ¹⁵⁹ Zuteilung von Rufzeichen für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen nach Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995 ¹⁶⁰ für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannsfunks zu, wie es das Datenfunk-Protokoll ( Packet Radio ) verlangt.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6581 ).
¹⁶⁰ SR 0.784.403.1
Art. 47 d ¹⁶¹ Zuteilung von Rufzeichen und Kennungen für den Hochsee- und Rheinfunk
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen und Kennungen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. November 2020 ¹⁶² über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) auf Hochsee- und Rheinschiffen zu.
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹⁶² SR 784.102.1
Art. 47 e ¹⁶³ Zuteilung von Rufzeichen für den Flugfunk
Auf Gesuch teilt das BAKOM ein Rufzeichen für die Benutzung von Funkanlagen nach Artikel 36 Absatz 3 VNF ¹⁶⁴ zur Teilnahme am Flugfunk zu.
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹⁶⁴ SR 784.102.1
Art. 47 f ¹⁶⁵ Zuteilung von Rufzeichen für den Amateurfunk
¹ Auf Gesuch teilt das BAKOM natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen ein Rufzeichen nach Artikel 19 und Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1995 ¹⁶⁶ und Artikel 44 VNF ¹⁶⁷ zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu.
² Natürliche Personen, die beim BAKOM ein Amateurfunkrufzeichen beantragen, müssen eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:
a. Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk;
b. Radiotelegrafistenausweis;
c. Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk;
d. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.
³ Das BAKOM kann Amateurfunkvereinen auf Gesuch hin für höchstens ein Jahr ein Spezialrufzeichen erteilen.
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
¹⁶⁶ SR 0.784.403.1
¹⁶⁷ SR 784.102.1
Art. 48 Zuteilung eines Hersteller-Codes
Auf Gesuch teilt das BAKOM einen Hersteller-Code nach der ITU-T-Empfehlung T.35 ¹⁶⁸ zu.
¹⁶⁸ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 49 ¹⁶⁹ Zuteilung eines Unternehmer-Codes
¹ Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.1400 ¹⁷⁰ benutzen will, muss diesen beim BAKOM beantragen.
² Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das BAKOM an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1093 ).
¹⁷⁰ Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden; siehe auch: www.itu.int/rec/T-REC-E/en
Art. 50 Neuzuteilung
Jedes zugeteilte Adressierungselement kann vom BAKOM unter Zustimmung der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.
Art. 51 Meldepflicht
¹ Die Inhaberin muss dem BAKOM unverzüglich melden, wenn sie ein ihr zugeteiltes Adressierungselement nicht mehr benutzt.
² Sie teilt dem BAKOM ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die Zuteilung ausschlaggebend waren.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 52
¹ Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.
² Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.
³ ... ¹⁷¹
¹⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 53 ¹⁷²
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 54 ¹⁷³ Kurznummern
¹ Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so kann die betreffende Nummer widerrufen werden. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.
² Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine Ersatznummer bekanntgeben. ¹⁷⁴
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4051 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
Art. 54 a ¹⁷⁵
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 ( AS 2000 1093 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 55 und 56 ¹⁷⁶
¹⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 56 a ¹⁷⁷
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001 ( AS 2002 273 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
Art. 56 b und 56 c ¹⁷⁸
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 ( AS 2007 1039 ).
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 57
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Anhang ¹⁷⁹
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2003 ( AS 2003 397 ). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 4775 ), vom 19. Jan. 2005 ( AS 2005 691 ) vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5845 ) vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 4173 ) und Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6243 ).
(Art. 1)
Begriffe und Abkürzungen
ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbieterinnen von X.400a /ISO 10021b-Mitteilungsdiensten.
Ausser Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz nicht implementiert ist.
CEPT (Conférence européenne des administrations des postes et des télécommunications): Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.
DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für nationale OSI-Netzwerke.
DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach der ITU-T-Empfehlung X.500a und der ISO-Norm 9594b.
DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.121a.
DSA (Directory System Agent)
– First level DSA: Verzeichnis-System, das den Eintritt in das globale Verzeichnis nach ITU-T-Empfehlung X.500a und ISO/IEC-Norm 9594b ermöglicht.
– Second level DSA:Verzeichnis-Systeme, die dem First level DSA hierarchisch untergeordnet sind.
ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.
GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway): Auf der GSM-Norm basierendes privates Mobilfunksystem für Eisenbahnunternehmen.
Herstellercode (code de prestataire, ...): Code, der von den Kontrollverfahren der Telefax-Geräte der Gruppe 3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und dessen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.35a spezifiziert ist.
ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für multinationale OSI-Netzwerke.
IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elektrotechnischen Kommission.
IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.118a und ISO-Norm 7812–2b.
In Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz ständig oder zeitweilig eingeschaltet ist.
ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen Normierungsorganisation.
ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708a.
ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion).
MMS (Multimedia Messaging Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Nachrichten auszutauschen, die Text, Bild und Ton enthalten können.
MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestrisches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.212a.
NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze.
NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identifizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient.
NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungspunkt.
Objektbezeichner (identificateur d’objet, ...): Numerischer Wert, der die genaue Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikationsprozesses erlaubt.
OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die Interkonnektion von offenen Systemen.
PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht.
PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem.
PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von privaten X.400a/ISO 10021b-Mitteilungssystemen.
RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträge, deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestandteil eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden.
SMS (Short Message Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Kurztexte auszutauschen.
T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMR-Funknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI.
Zwischennetz (réseau intermédiaire, ...): Netz für die Entkopplung von Signalisierungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a.
a
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.
b
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden
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