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Version: 31.03.2006
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Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste

Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste Vom 5. April 2006 (Stand 1. April 2006) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 29 ter Abs. 2 und § 35 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970, 1 ) verfügt: 1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement ordnet die Organisation und den Betrieb der Ambulan - ten Psychiatrischen Dienste (APDienste). Es setzt deren Funktion als kanto - nale psychiatrische Krankenanstalt des Kantons Zug mittels Leistungsauf - trägen fest. 2. Organisation und Betrieb

§ 2 Definition und Zweck

1 Die APDienste bilden Teil der psychiatrischen Spitalversorgung des Kantons Zug. Sie sind ein Amt der Gesundheitsdirektion und werden als ambulante Krankenanstalt geführt.
2 Die APDienste gewährleisten die umfassende ambulante psychiatrische Spitalversorgung im Kanton Zug. Sie sorgen im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten für die theoretische und praktische Ausbildung in den Bereichen der Psychiatrie, Psychologie und Sozialarbeit. 1) BGS 821.1

§ 3 Abteilungen und Führungsstruktur

1 Die APDienste bestehen aus folgenden drei Abteilungen:
a) Abteilung für Erwachsene (APD-E);
b) Abteilung für Kinder und Jugendliche (APD-KJ);
c) Abteilung für zentrale Dienste (Administration, Apotheke).
2 Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter leitet die APDienste in medizi - nisch-fachlicher Hinsicht im Chefarztsystem und in den übrigen Belangen in der Funktion als Verwaltungsleiterin bzw. -leiter.
3 Die Gesundheitsdirektion stellt der Amtsleiterin bzw. dem Amtsleiter die nach Bedarf erforderlichen medizinischen und betrieblichen Leitungsorgane (Leitende Ärzte, Leitung Administration) zur Verfügung. Diese sind – unter der Aufsicht der Chefärztin bzw. des Chefarztes bzw. der Verwaltungslei - tung– für die ihnen zugewiesenen Bereiche verantwortlich.

§ 4 Führungsaufgabe

1 Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter APDienste ist für die Wahrung der Ziele und der Gesamtinteressen der Krankenanstalt und insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie die Leistungs- und Res - sourcenplanung, -steuerung und - kontrolle verantwortlich.
2 Als Verwaltungsleiter ist sie bzw. er für eine effektive und effiziente Betriebsführung nach bewährten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen besorgt.
3 Als Chefärztin bzw. Chefarzt ist sie bzw. er für die Erfüllung der festge - schriebenen Leistungsaufträge durch die Krankenanstalt im Sinne des Ver - sorgungsinteresses des Kantons fachlich verantwortlich.
4 Zu den Führungsaufgaben gehören insbesondere:
a) die Führung des Personals der APDienste;
b) die Personaladministration, einschliesslich Anstellung und Entlassung im Rahmen der personalrechtlichen Kompetenzen;
c) die Koordination der Abteilungen;
d) die Koordination von klinischen Aufgaben und Ausbildungsaufgaben;
e) die Weiter- und Fortbildung des Personals, insbesondere des therapeu - tisch tätigen Personals;
f) die Entwicklung und Überprüfung der medizinischen Leistungen;
g) die Sicherung der Qualität der Dienstleistung und der klinischen Leis - tung;
h) die Patientenadministration einschliesslich Fakturierung;
i) das Finanz- und Rechnungswesen;
j) der Einkauf und die Logistik.
5 Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter bezeichnet eine geeignete Stellvertre - tung.

§ 5 Medizinische Dienste Fachliche Leitung

1 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt ist für die ärztliche Untersuchung, Be - handlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie bzw. er entscheidet in Absprache mit den Leitenden Ärzten über die anzu - wendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.
2 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt organisiert, leitet und kontrolliert den medizinischen Einsatz der Facharztpersonen, der Assistenzarztpersonen und des übrigen therapeutisch tätigen Personals.
3 Für denjenigen Fachbereich, für den die Chefärztin bzw. der Chefarzt über keinen entsprechenden Facharzttitel verfügt, delegiert sie bzw. er die fachli - che Leitung an eine Facharztperson mit entsprechender Qualifikation.

§ 6 Fort- und Weiterbildung

1 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt ordnet die Einzelheiten betreffend die Fort- und Weiterbildung in den APDiensten in einem Reglement. Grundlage bilden das Reglement über die Weiter- und Zusatzbildung sowie den Stu - dienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 sowie die Anforderungen der Berufsverbände an die Fort- und Weiterbildung der Therapeutinnen und Therapeuten. Das Reglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers.
2 Um den Fort- und Weiterbildungsaktivitäten nachzukommen, werden die Betroffenen nach Massgabe der reglementarisch festgelegten Richtwerte von der Arbeit frei gestellt.
3 Die APDienste können interne Fortbildungsprogramme zum Erhalt der er - worbenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Kompetenzen der Mitarbeitenden durchführen bzw. von Dritten durchführen lassen. Vorbehal - ten bleibt die Genehmigung der Budgetkredite durch den Kantonsrat.
4 Facharztpersonen haben die Kosten für den Besuch von externen Fortbil - dungsveranstaltungen zum Erhalt der erworbenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Kompetenzen grundsätzlich selber zu tragen.

§ 7 Nebenamtliche Tätigkeit

1 Die Gesundheitsdirektion kann der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und den weiteren Facharztpersonen bewilligen, ausserhalb der Arbeitszeit Patientin - nen und Patienten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ambulant zu untersuchen, zu behandeln und zu begutachten. Die hauptamtliche Tätigkeit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2 Bei Leistungen, welche im Rahmen der ambulanten Privatsprechstunde (inkl. Gutachten) innerhalb der Infrastrukturen der APDienste erbracht und nach TARMED abgerechnet werden, fällt die technische Leistungskompo - nente an die APDienste. Bei Leistungen, die nicht nach TARMED abge - rechnet werden, gehen 20 % der Honorare an die APDienste. 3. Leistungsaufträge

§ 8 Grundauftrag

1 Die APDienste gewährleisten die ambulante psychiatrische Versorgung im Kanton Zug für Erwachsene, Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts. Sie stellen dafür ein zeitgemässes, bedürfnisgerechtes und effizientes Bera - tungs- und Therapieangebot nach geltenden, wissenschaftlichen Grundsät - zen bereit.
2 Das Leistungsangebot ergänzt bestehende Hilfsangebote. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit Anbietern bestehender Hilfsangebote anzustreben.
3 Die APDienste leisten einen Betrag an die Ausbildung von Fachpersonen im Gesundheitswesen und stellen dazu nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten Ausbildungsplätze (z. B. für Assistenzärztinnen, Assistenz - ärzte, Psychologinnen, Psychologen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter) zur Verfügung.

§ 9 Leistungsgruppen und Leistungen – APD-E

1 Hauptaufgaben des APD-E bilden:
a) ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärungen, Beratun - gen und Behandlungen psychisch kranker Erwachsener;
b) ambulante Notfall- und Kriseninterventionen;
c) nachgehende Betreuung schwer psychisch Kranker;
d) ambulante psychische, berufliche und soziale Rehabilitation;
e) Prävention und Früherfassung psychischer Störungen;
f) Beratung Angehöriger und weiterer Bezugspersonen von Betroffenen.
2 Weitere Aufgaben sind:
a) Konsiliartätigkeit in anderen Institutionen;
b) Beratung von Fachpersonen, Institutionen und Behörden des Gesund - heits- und Sozialwesens im Kanton Zug;
c) Konsiliartätigkeit im Bereich der Suchtberatung und -behandlung;
d) Begutachtung im Auftrag von Versicherungen, Behörden und Gerich - ten;
e) Gefängnispsychiatrische Tätigkeit (Strafanstalt Bostadel);
f) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 10 Leistungsgruppen und Leistungen – APD-KJ

1 Hauptaufgaben des APD-KJ bilden:
a) ambulante kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeuti - sche Abklärungen, Beratungen und Behandlungen von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen oder Verhaltensauffälligkei - ten;
b) ambulante Notfall- und Kriseninterventionen;
c) Prävention und Früherfassung psychischer Störungen;
d) Beratung Angehöriger und weiterer Bezugspersonen betroffener Kin - der und Jugendlicher.
2 Weitere Aufgaben sind:
a) Konsiliartätigkeit in anderen Institutionen;
b) Beratung von Fachpersonen, Institutionen und Behörden des Gesund - heits- und Sozialwesens im Kanton Zug;
c) Begutachtung im Auftrag von Versicherungen, Behörden und Gerich - ten;
d) Mitwirken in der Kinderschutzgruppe;
e) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 11 Aufnahme

1 Bei der Versorgung haben Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zug Vorrang. Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz im Kanton Zug können aufgenommen werden, soweit es die personellen Kapazitäten zulassen.
2 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt legt die Aufnahmekriterien fest und ent - scheidet über die Aufnahmekapazitäten.
4. Tarife

§ 12 Festlegung und Taxbezug

1 Die APDienste verrechnen ihre Leistungen nach folgenden Regelwerken:
a) TARMED für die darin definierten Leistungen;
b) weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere für Analysen und Arzneimittel.
2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leis - tungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächs - ten kommen.
3 Es kommen im Bereich der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Militärversi - cherung die für Spitalambulatorien geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Die Taxen werden geschuldet:
a) vom Taxgaranten (im System des Tiers payant);
b) von der Patientin bzw. vom Patienten;
c) von Dritten für Leistungen, die in deren Auftrag erbracht wurden. 5. Bewilligungswesen und Aufsicht

§ 13 Betriebsbewilligung

1 Die gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung 1 ) der Psychiatrischen Kli - nik Oberwil wird für den Bereich des Spitalambulatoriums mit Wirkung auf den 1. Januar 2005 auf die APDienste übertragen.

§ 14 Spitalapotheke und Abgabe von Medikamenten

1 Den APDiensten ist es erlaubt, im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Be - stimmungen eine Spitalapotheke selber zu führen oder durch Dritte führen zu lassen.
2 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt legt die Abgabekompetenzen fest.

§ 15 Berufsausübungsbewilligung und KVG-Zulassung

1 Die fachlich selbstständig tätigen Medizinalpersonen der APDienste be - dürfen der Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion. 1) § 35 Gesundheitsgesetz; BGS 821.1
2 Die Abrechnung zu Lasten der sozialen Krankenversicherung setzt deren Zulassung im Sinne der kantonalen Zulassungsverordnung 2 ) voraus.

§ 16 Assistenzarztpersonen

1 Den APDiensten ist es erlaubt, Assistenzarztpersonen ohne besondere Be - willigung der Gesundheitsdirektion zu beschäftigen. Vorbehalten bleiben die vom Kantonsrat zu bewilligenden Stellenpläne.
2 Die Anstellung setzt den Besitz des eidgenössischen Arztdiploms oder ei - nes anderen, gleichwertigen Ausweises voraus. Die Ausweise sind von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt zu überprüfen.
3 Die Anstellungsdauer von Assistenzarztpersonen soll vier Jahre nicht über - schreiten.

§ 17 Aufsicht

1 Der Betrieb der APDienste untersteht der gesundheitspolizeilichen Auf - sicht des Gesundheitsrates bzw. der Gesundheitsdirektion.
2 Die Aufsicht über die Tätigkeit der einzelnen Medizinalpersonen, medizi - nischen Hilfspersonen und den weiteren Fachpersonen des Gesundheitswe - sens obliegt der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt, die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften im Heilmittelwesen der Heilmittelinspektorin bzw. dem Heilmittelinspektor. 6. Schlussbestimmung

§ 18 Übergangsbestimmung

1 Während der Laufzeit des Projektes «Pragma» gelten hinsichtlich Stellen - pläne, Leistungsaufträge, Budget usw. die Vorgaben gemäss Projekt über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma».

§ 19 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2006 in Kraft. Es ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) BGS 842.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.04.2006 01.04.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 675
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 05.04.2006 01.04.2006 Erstfassung GS 28, 675
Version: 01.04.2006
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Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste

Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste Vom 5. April 2006 (Stand 1. April 2006) Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 29 ter Abs. 2 und § 35 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970, 1 ) verfügt: 1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement ordnet die Organisation und den Betrieb der Ambulan - ten Psychiatrischen Dienste (APDienste). Es setzt deren Funktion als kanto - nale psychiatrische Krankenanstalt des Kantons Zug mittels Leistungsauf - trägen fest. 2. Organisation und Betrieb

§ 2 Definition und Zweck

1 Die APDienste bilden Teil der psychiatrischen Spitalversorgung des Kantons Zug. Sie sind ein Amt der Gesundheitsdirektion und werden als ambulante Krankenanstalt geführt.
2 Die APDienste gewährleisten die umfassende ambulante psychiatrische Spitalversorgung im Kanton Zug. Sie sorgen im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten für die theoretische und praktische Ausbildung in den Bereichen der Psychiatrie, Psychologie und Sozialarbeit. 1) BGS 821.1

§ 3 Abteilungen und Führungsstruktur

1 Die APDienste bestehen aus folgenden drei Abteilungen:
a) Abteilung für Erwachsene (APD-E);
b) Abteilung für Kinder und Jugendliche (APD-KJ);
c) Abteilung für zentrale Dienste (Administration, Apotheke).
2 Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter leitet die APDienste in medizi - nisch-fachlicher Hinsicht im Chefarztsystem und in den übrigen Belangen in der Funktion als Verwaltungsleiterin bzw. -leiter.
3 Die Gesundheitsdirektion stellt der Amtsleiterin bzw. dem Amtsleiter die nach Bedarf erforderlichen medizinischen und betrieblichen Leitungsorgane (Leitende Ärzte, Leitung Administration) zur Verfügung. Diese sind – unter der Aufsicht der Chefärztin bzw. des Chefarztes bzw. der Verwaltungslei - tung– für die ihnen zugewiesenen Bereiche verantwortlich.

§ 4 Führungsaufgabe

1 Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter APDienste ist für die Wahrung der Ziele und der Gesamtinteressen der Krankenanstalt und insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie die Leistungs- und Res - sourcenplanung, -steuerung und - kontrolle verantwortlich.
2 Als Verwaltungsleiter ist sie bzw. er für eine effektive und effiziente Betriebsführung nach bewährten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen besorgt.
3 Als Chefärztin bzw. Chefarzt ist sie bzw. er für die Erfüllung der festge - schriebenen Leistungsaufträge durch die Krankenanstalt im Sinne des Ver - sorgungsinteresses des Kantons fachlich verantwortlich.
4 Zu den Führungsaufgaben gehören insbesondere:
a) die Führung des Personals der APDienste;
b) die Personaladministration, einschliesslich Anstellung und Entlassung im Rahmen der personalrechtlichen Kompetenzen;
c) die Koordination der Abteilungen;
d) die Koordination von klinischen Aufgaben und Ausbildungsaufgaben;
e) die Weiter- und Fortbildung des Personals, insbesondere des therapeu - tisch tätigen Personals;
f) die Entwicklung und Überprüfung der medizinischen Leistungen;
g) die Sicherung der Qualität der Dienstleistung und der klinischen Leis - tung;
h) die Patientenadministration einschliesslich Fakturierung;
i) das Finanz- und Rechnungswesen;
j) der Einkauf und die Logistik.
5 Die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter bezeichnet eine geeignete Stellvertre - tung.

§ 5 Medizinische Dienste Fachliche Leitung

1 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt ist für die ärztliche Untersuchung, Be - handlung und Betreuung der Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie bzw. er entscheidet in Absprache mit den Leitenden Ärzten über die anzu - wendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.
2 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt organisiert, leitet und kontrolliert den medizinischen Einsatz der Facharztpersonen, der Assistenzarztpersonen und des übrigen therapeutisch tätigen Personals.
3 Für denjenigen Fachbereich, für den die Chefärztin bzw. der Chefarzt über keinen entsprechenden Facharzttitel verfügt, delegiert sie bzw. er die fachli - che Leitung an eine Facharztperson mit entsprechender Qualifikation.

§ 6 Fort- und Weiterbildung

1 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt ordnet die Einzelheiten betreffend die Fort- und Weiterbildung in den APDiensten in einem Reglement. Grundlage bilden das Reglement über die Weiter- und Zusatzbildung sowie den Stu - dienurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005 sowie die Anforderungen der Berufsverbände an die Fort- und Weiterbildung der Therapeutinnen und Therapeuten. Das Reglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers.
2 Um den Fort- und Weiterbildungsaktivitäten nachzukommen, werden die Betroffenen nach Massgabe der reglementarisch festgelegten Richtwerte von der Arbeit frei gestellt.
3 Die APDienste können interne Fortbildungsprogramme zum Erhalt der er - worbenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Kompetenzen der Mitarbeitenden durchführen bzw. von Dritten durchführen lassen. Vorbehal - ten bleibt die Genehmigung der Budgetkredite durch den Kantonsrat.
4 Facharztpersonen haben die Kosten für den Besuch von externen Fortbil - dungsveranstaltungen zum Erhalt der erworbenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Kompetenzen grundsätzlich selber zu tragen.

§ 7 Nebenamtliche Tätigkeit

1 Die Gesundheitsdirektion kann der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und den weiteren Facharztpersonen bewilligen, ausserhalb der Arbeitszeit Patientin - nen und Patienten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ambulant zu untersuchen, zu behandeln und zu begutachten. Die hauptamtliche Tätigkeit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2 Bei Leistungen, welche im Rahmen der ambulanten Privatsprechstunde (inkl. Gutachten) innerhalb der Infrastrukturen der APDienste erbracht und nach TARMED abgerechnet werden, fällt die technische Leistungskompo - nente an die APDienste. Bei Leistungen, die nicht nach TARMED abge - rechnet werden, gehen 20 % der Honorare an die APDienste. 3. Leistungsaufträge

§ 8 Grundauftrag

1 Die APDienste gewährleisten die ambulante psychiatrische Versorgung im Kanton Zug für Erwachsene, Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts. Sie stellen dafür ein zeitgemässes, bedürfnisgerechtes und effizientes Bera - tungs- und Therapieangebot nach geltenden, wissenschaftlichen Grundsät - zen bereit.
2 Das Leistungsangebot ergänzt bestehende Hilfsangebote. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit Anbietern bestehender Hilfsangebote anzustreben.
3 Die APDienste leisten einen Betrag an die Ausbildung von Fachpersonen im Gesundheitswesen und stellen dazu nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten Ausbildungsplätze (z. B. für Assistenzärztinnen, Assistenz - ärzte, Psychologinnen, Psychologen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter) zur Verfügung.

§ 9 Leistungsgruppen und Leistungen – APD-E

1 Hauptaufgaben des APD-E bilden:
a) ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärungen, Beratun - gen und Behandlungen psychisch kranker Erwachsener;
b) ambulante Notfall- und Kriseninterventionen;
c) nachgehende Betreuung schwer psychisch Kranker;
d) ambulante psychische, berufliche und soziale Rehabilitation;
e) Prävention und Früherfassung psychischer Störungen;
f) Beratung Angehöriger und weiterer Bezugspersonen von Betroffenen.
2 Weitere Aufgaben sind:
a) Konsiliartätigkeit in anderen Institutionen;
b) Beratung von Fachpersonen, Institutionen und Behörden des Gesund - heits- und Sozialwesens im Kanton Zug;
c) Konsiliartätigkeit im Bereich der Suchtberatung und -behandlung;
d) Begutachtung im Auftrag von Versicherungen, Behörden und Gerich - ten;
e) Gefängnispsychiatrische Tätigkeit (Strafanstalt Bostadel);
f) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 10 Leistungsgruppen und Leistungen – APD-KJ

1 Hauptaufgaben des APD-KJ bilden:
a) ambulante kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeuti - sche Abklärungen, Beratungen und Behandlungen von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen oder Verhaltensauffälligkei - ten;
b) ambulante Notfall- und Kriseninterventionen;
c) Prävention und Früherfassung psychischer Störungen;
d) Beratung Angehöriger und weiterer Bezugspersonen betroffener Kin - der und Jugendlicher.
2 Weitere Aufgaben sind:
a) Konsiliartätigkeit in anderen Institutionen;
b) Beratung von Fachpersonen, Institutionen und Behörden des Gesund - heits- und Sozialwesens im Kanton Zug;
c) Begutachtung im Auftrag von Versicherungen, Behörden und Gerich - ten;
d) Mitwirken in der Kinderschutzgruppe;
e) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 11 Aufnahme

1 Bei der Versorgung haben Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zug Vorrang. Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz im Kanton Zug können aufgenommen werden, soweit es die personellen Kapazitäten zulassen.
2 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt legt die Aufnahmekriterien fest und ent - scheidet über die Aufnahmekapazitäten.
4. Tarife

§ 12 Festlegung und Taxbezug

1 Die APDienste verrechnen ihre Leistungen nach folgenden Regelwerken:
a) TARMED für die darin definierten Leistungen;
b) weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere für Analysen und Arzneimittel.
2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leis - tungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächs - ten kommen.
3 Es kommen im Bereich der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Militärversi - cherung die für Spitalambulatorien geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Die Taxen werden geschuldet:
a) vom Taxgaranten (im System des Tiers payant);
b) von der Patientin bzw. vom Patienten;
c) von Dritten für Leistungen, die in deren Auftrag erbracht wurden. 5. Bewilligungswesen und Aufsicht

§ 13 Betriebsbewilligung

1 Die gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung 1 ) der Psychiatrischen Kli - nik Oberwil wird für den Bereich des Spitalambulatoriums mit Wirkung auf den 1. Januar 2005 auf die APDienste übertragen.

§ 14 Spitalapotheke und Abgabe von Medikamenten

1 Den APDiensten ist es erlaubt, im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Be - stimmungen eine Spitalapotheke selber zu führen oder durch Dritte führen zu lassen.
2 Die Chefärztin bzw. der Chefarzt legt die Abgabekompetenzen fest.

§ 15 Berufsausübungsbewilligung und KVG-Zulassung

1 Die fachlich selbstständig tätigen Medizinalpersonen der APDienste be - dürfen der Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion. 1) § 35 Gesundheitsgesetz; BGS 821.1
2 Die Abrechnung zu Lasten der sozialen Krankenversicherung setzt deren Zulassung im Sinne der kantonalen Zulassungsverordnung 2 ) voraus.

§ 16 Assistenzarztpersonen

1 Den APDiensten ist es erlaubt, Assistenzarztpersonen ohne besondere Be - willigung der Gesundheitsdirektion zu beschäftigen. Vorbehalten bleiben die vom Kantonsrat zu bewilligenden Stellenpläne.
2 Die Anstellung setzt den Besitz des eidgenössischen Arztdiploms oder ei - nes anderen, gleichwertigen Ausweises voraus. Die Ausweise sind von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt zu überprüfen.
3 Die Anstellungsdauer von Assistenzarztpersonen soll vier Jahre nicht über - schreiten.

§ 17 Aufsicht

1 Der Betrieb der APDienste untersteht der gesundheitspolizeilichen Auf - sicht des Gesundheitsrates bzw. der Gesundheitsdirektion.
2 Die Aufsicht über die Tätigkeit der einzelnen Medizinalpersonen, medizi - nischen Hilfspersonen und den weiteren Fachpersonen des Gesundheitswe - sens obliegt der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt, die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften im Heilmittelwesen der Heilmittelinspektorin bzw. dem Heilmittelinspektor. 6. Schlussbestimmung

§ 18 Übergangsbestimmung

1 Während der Laufzeit des Projektes «Pragma» gelten hinsichtlich Stellen - pläne, Leistungsaufträge, Budget usw. die Vorgaben gemäss Projekt über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma».

§ 19 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2006 in Kraft. Es ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) BGS 842.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.04.2006 01.04.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 675
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 05.04.2006 01.04.2006 Erstfassung GS 28, 675
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