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    Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

    (VPRH) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. August 2021)
    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
    gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 ¹ über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV),
    verordnet:
    ¹ SR 817.02

    1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.
    ² Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.
    ³ Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:
    a. für die Herstellung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel;
    b. zur Aussaat oder zur Anpflanzung; oder
    c. für zugelassene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
    Art. 2 Begriffe
    ¹ In dieser Verordnung bedeuten:
    a. Pestizide: 1. derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 ² (ChemG) verwendete Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, oder
    2. Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 ³ (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;
    b. Rückstandshöchstgehalt (RHG): die höchste zulässige Konzentration eines Pestizidrückstands in oder auf Erzeugnissen;
    c. CXL: der von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegte Rückstandshöchstgehalt (Codex Maximum Residue Limit for Pesticide);
    d. Einfuhrtoleranz: Rückstandshöchstgehalt für eingeführte Erzeugnisse, der festgesetzt wird, wenn: 1. für ein Erzeugnis die Verwendung eines Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozidprodukt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit nicht zugelassen ist, oder
    2. für ein Erzeugnis und dessen Verwendung der geltende Rückstandshöchstgehalt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit festgelegt wurde;
    e. Bestimmungsgrenze: die geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemässigen Überwachung mit Methoden, die nach guter Laborpraxis validiert sind, quantifiziert und erfasst werden kann.
    ² Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 ⁴ , der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 ⁵ (PSMV).
    ² SR 813.1
    ³ SR 813.12
    ⁴ SR 813.11
    ⁵ SR 916.161

    2. Abschnitt: Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte

    Art. 3 Kriterien und Grundlagen für die Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte
    ¹ Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.
    ² Es berücksichtigt dabei:
    a. das Gefahrenpotenzial der Pestizidrückstände für den Menschen;
    b. ⁶
    die üblichen wissenschaftlichen Unterlagen;
    c. bei Pflanzenschutzmitteln: die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 9 PSMV ⁷ ;
    d. bei Biozidprodukten: Artikel 17 VBP ⁸ ;
    e. den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand für die Bewertung der Toxikologie und der Rückstandsexposition;
    f. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Pestizids im Lebensmittel aufgrund der guten Landwirtschaftspraxis oder der guten Herstellungspraxis;
    g. die Aufnahme des Pestizids auf der Grundlage der Verzehrmengen der betreffenden Lebensmittel;
    h. das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt;
    i. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;
    j. ob ein CXL festgelegt wurde;
    k. ob nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ⁹ bereits ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wurde;
    l. ¹⁰
    ob im Falle eines Begehrens für Einfuhrtoleranzen nach Artikel 7 in einem anderen Land eine gute Pflanzenschutzpraxis oder Biozidpraxis besteht, die für die vorschriftsgemässe Verwendung eines Wirkstoffs in diesem Land gilt;
    m. Überwachungsdaten;
    n. weitere Faktoren, die für den zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.
    ³ Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    ⁷ SR 916.161
    ⁸ SR 813.12
    ⁹ Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung.
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
    Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV ¹¹ oder der VBP ¹² und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
    ¹¹ SR 916.161
    ¹² SR 813.12
    Art. 5 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse
    Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.
    Art. 6 Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte
    Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.
    Art. 7 Rückstandshöchstgehalte für in der Schweiz nicht verwendete Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte
    ¹ Das BLV kann auf Begehren Einfuhrtoleranzen für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen. ¹³
    ² Das Begehren muss enthalten:
    a. eine Übersicht über das eingereichte Begehren mit: 1. einer Zusammenfassung,
    2. einer Begründung,
    3. einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen, und
    4. einer Kopie der für die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte relevanten Anwendungsbedingungen im Rahmen der guten Pflanzenschutzpraxis für die spezifischen Verwendungen des Wirkstoffs oder einer Kopie der Anwendungsbedingungen als Biozidprodukt;
    b. ein Verzeichnis der in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Vorlage des Begehrens veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Wirkstoffs und der entsprechenden Pestizidrückstände; und
    c. die Angaben nach den Anhängen 5 und 6 PSMV ¹⁴ im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide oder nach Artikel 14 VBP ¹⁵ , einschliesslich der toxikologischen Daten, der Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien und der Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    ¹⁴ SR 916.161
    ¹⁵ SR 813.12

    3. Abschnitt: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten

    Art. 8 Verbot des Inverkehrbringens und Zulassung bei Überschreitung
    ¹ Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
    a. die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte, einschliesslich der Rückstandhöchstgehalte für verarbeitet und vermischte Erzeugnisse nach Artikel 5;
    b. 0,01 mg/kg bei Erzeugnissen, die in Anhang 1 einen EU-Code haben und Buchstabe a nicht entsprechen, sofern die betreffenden Wirkstoffe nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.
    ² ... ¹⁶
    ³ Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn:
    a. die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang 4 aufgeführt ist;
    b. die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; und
    c. gewährleistet ist, dass solche Erzeugnisse bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht mehr überschreiten.
    ¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    Art. 9 Verbot der Verarbeitung und Vermischung
    Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 8 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden.

    4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden

    Art. 10 Nachführen der Anhänge
    ¹ Das BLV passt die Anhänge 1–4 dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
    ² Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.
    Art. 11 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
    1 Entsprechen die Anhänge 1–4 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.
    2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 ¹⁷ über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wird aufgehoben.
    ¹⁷ [ AS 1995 2893 , 2002 955 , 2005 5749 , 2008 793 4475 6027 , 2009 4741 , 2011 1985 , 2012 2147 , 2013 4715 , 2015 3219 ]
    Art. 13 Übergangsbestimmungen
    Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Landwirtschaft nach der PSMV ¹⁸ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewilligt wurden und für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2019 in oder auf Lebensmitteln in Höchstgehalten nach bisherigem Recht nachweisbar sein.
    ¹⁸ SR 916.161
    Art. 13 a ¹⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018
    Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2018 1281 ).
    Art. 13 b ²⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
    ¹ Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
    ² In Abweichung von Absatz 1 gelten für die Wirkstoffe Buprofezin, Diflubenzuron, und Linuron in oder auf Lebensmitteln noch bis zum 31. Dezember 2020 die Rückstandshöchstgehalte nach bisherigem Recht.
    ²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    Art. 14 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

    Anhang 1 ²¹

    ²¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    (Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

    Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten

    1 Erläuterung

    Es gilt die Liste der Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ²² . Nicht in dieser Liste aufgeführte Erzeugnisse werden in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführt.
    ²² Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1049, ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 9.

    2 Erläuterung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

    Die Tatsache, dass ein Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt wird, bedeutet nicht, dass es ein Lebensmittel ist.

    3 Tabelle

    1

    2

    3

    4

    5

    Code

    Kategorie, Gruppe oder Untergruppe

    Wichtigstes Erzeugnis der Gruppe oder Untergruppe

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Teil des Erzeugnisses, für den die RHG gelten

    Fische

    ganzes Erzeugnis

    Fischleber

    Fischrogen

    Krebstiere

    ganzes Erzeugnis

    Stachelhäuter

    ganzes Erzeugnis

    Weichtiere

    ganzes Erzeugnis

    Anhang 2 ²³

    ²³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2239 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 423 ).
    (Art. 3 Abs. 3 und 5 sowie 8 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. c)

    Zulässige Höchstgehalte für Pestizidrückstände ²⁴

    ²⁴ Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Gesetzgebung. Er gilt in der Fassung vom 1. August 2021.

    Anhang 3 ²⁵

    ²⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2239 ) und Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 423 ).
    (Art. 4 und 8 Abs. 1 Bst. b)

    Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten

    1 Erläuterungen

    Für die Wirkstoffe in dieser Tabelle gelten keine Rückstandshöchstgehalte für die Anwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten.

    2 Tabelle

    1

    2

    Wirkstoff

    Bemerkungen

    1-Decanol

    Adoxophyes orana GV

    Aluminiumsilicat (Kaolin)

    Ammoniumacetat

    Ampelomyces quisqualis

    Apfelwicklergranulose-Virus

    Aureobasidium pullulans

    Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24

    Bacillus firmus

    Bacillus subtilis

    Bacillus thuringiensis

    Bacillus thuringiensis var. aizawai

    Bacillus thuringiensis var. israeliensis

    Bacillus thuringiensis var. kurstaki

    Bacillus thuringiensis var. tenebrionis

    Beauveria bassiana

    Beauveria brongniartii

    Benoxacor

    Benzoesäure

    Brennnesselextrakt

    Calciumcarbonat

    Cloquintocet-mexyl

    Coniothyrium minitans

    COS-OGA

    Eisen(II)-sulfat

    Eisen(III)-phosphat

    Eisen(III)-sulfat

    Entrahmte Milch (Magermilch)

    Essigsäure

    Ethylen

    Eugenol

    Eukalyptusöl

    Fettalkohole / aliphatische Alkohole

    Fettsäuren: Laurinsäure

    Fettsäuren: C7-C20

    Fettsäuren: Decansäure

    Fettsäuren: Fettsäuremethylester

    Fettsäuren: Heptansäure

    Fettsäuren: Octansäure

    Fettsäuren: Oleinsäure, einschliesslich Ethyloleat

    Fettsäuren: Pelargonsäure

    Folsäure

    Geraniol

    Gibberellin

    Glicladium catenulatum

    Grüne-Minze-Öl

    Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus

    Heptamaloxyloglucan

    Isoxadifen-ethyl

    Kaliumhydrogencarbonat

    Kaliumiodid

    Kaliumthiocyanat

    Kaliumtriiodid

    Kalkstein

    Kieselgur (Diatomeenerde)

    Knoblauchextrakt

    Kohlendioxid

    Laminarin

    Maltodextrin

    Mefenpyr-Diethyl

    Metarhizium anisopliae

    Methylnonylketon

    Molke

    Natriumaluminiumsilicat

    Obstessig

    Oleum foeniculi (Fenchelöl)

    Paecilomyces fumosoroseus

    Paecilomyces lilacinus

    Paraffinöl (CAS 64742-46-7)

    Paraffinöl (CAS 72623-86-0)

    Paraffinöl (CAS 8042-47-5)

    Paraffinöl (CAS 97862-82-3)

    Pfeffer

    Pfefferminzöl

    Pflanzenöle: Citronnellol

    Pflanzenöle: Nelkenöl-Eugenol

    Pflanzenöle: Orangenöl

    Pflanzenöle: Rapsöl

    Phlebia gigantea

    Photorhabdus luminescens

    Pseudomonas chlororaphis

    Pseudomonas sp. (DSMZ 13134)

    Quarzsand

    Quassiaextrakt

    Repellentien: Blutmehl

    Repellentien: Fischöl

    Repellentien: Schafsfett

    Repellentien: Tallöl

    Schachtelhalmextrakt

    Schalenwicklergranulose-Virus

    Schwefel

    Schwefelsaure Tonerde

    Seetangextrakt

    Sesamöl raffiniert

    Streptomyces griseoviridis

    Teebaumextrakt

    Terpenoid Blend QRD 460

    Thymol

    Trimethylaminhydrochlorid

    Verticillium lecanii

    Wein

    Weinessig

    Weisszucker

    Winter Green Oil

    Xenorhabdus bovienii

    Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117

    Anhang 4

    (Art. 8 Abs. 3 Bst. a)

    Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen nach Artikel 11 Absatz 4 (Begasungsmittel)

    1 Erläuterungen

    In dieser Tabelle sind Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen aufgeführt, für die die Rückstandshöchstgehalte von Anhang 2 erst zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten gelten.

    2 Tabelle

    1

    2

    3

    Wirkstoff

    Erzeugnis nach Anhang 1

    EU-Code

    Aluminiumphosphid

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Calciumphosphid

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Magnesiumphosphid

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Phosphin

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Sulfurylfluorid

    Obst

    0100000

    Getreide

    0500000

    Zinkphosphid

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Version: 14.10.2022
    Anzahl Änderungen: 34

    Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

    (VPRH) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 15. Oktober 2022)
    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
    gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 ¹ über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV),
    verordnet:
    ¹ SR 817.02

    1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.
    ² Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.
    ³ Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:
    a. für die Herstellung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel;
    b. zur Aussaat oder zur Anpflanzung; oder
    c. für zugelassene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
    Art. 2 Begriffe
    ¹ In dieser Verordnung bedeuten:
    a. Pestizide: 1. derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 ² (ChemG) verwendete Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, oder
    2. Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 ³ (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;
    b. Rückstandshöchstgehalt (RHG): die höchste zulässige Konzentration eines Pestizidrückstands in oder auf Erzeugnissen;
    c. CXL: der von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegte Rückstandshöchstgehalt (Codex Maximum Residue Limit for Pesticide);
    d. Einfuhrtoleranz: Rückstandshöchstgehalt für eingeführte Erzeugnisse, der festgesetzt wird, wenn: 1. für ein Erzeugnis die Verwendung eines Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozidprodukt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit nicht zugelassen ist, oder
    2. für ein Erzeugnis und dessen Verwendung der geltende Rückstandshöchstgehalt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit festgelegt wurde;
    e. Bestimmungsgrenze: die geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemässigen Überwachung mit Methoden, die nach guter Laborpraxis validiert sind, quantifiziert und erfasst werden kann.
    ² Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 ⁴ , der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 ⁵ (PSMV).
    ² SR 813.1
    ³ SR 813.12
    ⁴ SR 813.11
    ⁵ SR 916.161

    2. Abschnitt: Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte

    Art. 3 Kriterien und Grundlagen für die Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte
    ¹ Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.
    ² Es berücksichtigt dabei:
    a. das Gefahrenpotenzial der Pestizidrückstände für den Menschen;
    b. ⁶
    die üblichen wissenschaftlichen Unterlagen;
    c. bei Pflanzenschutzmitteln: die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 9 PSMV ⁷ ;
    d. bei Biozidprodukten: Artikel 17 VBP ⁸ ;
    e. den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand für die Bewertung der Toxikologie und der Rückstandsexposition;
    f. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Pestizids im Lebensmittel aufgrund der guten Landwirtschaftspraxis oder der guten Herstellungspraxis;
    g. die Aufnahme des Pestizids auf der Grundlage der Verzehrmengen der betreffenden Lebensmittel;
    h. das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt;
    i. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;
    j. ob ein CXL festgelegt wurde;
    k. ob nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ⁹ bereits ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wurde;
    l. ¹⁰
    ob im Falle eines Begehrens für Einfuhrtoleranzen nach Artikel 7 in einem anderen Land eine gute Pflanzenschutzpraxis oder Biozidpraxis besteht, die für die vorschriftsgemässe Verwendung eines Wirkstoffs in diesem Land gilt;
    m. Überwachungsdaten;
    n. weitere Faktoren, die für den zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.
    ³ Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    ⁷ SR 916.161
    ⁸ SR 813.12
    ⁹ Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung.
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
    Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV ¹¹ oder der VBP ¹² und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
    ¹¹ SR 916.161
    ¹² SR 813.12
    Art. 5 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse
    Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.
    Art. 6 Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte
    Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.
    Art. 7 Rückstandshöchstgehalte für in der Schweiz nicht verwendete Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte
    ¹ Das BLV kann auf Begehren Einfuhrtoleranzen für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen. ¹³
    ² Das Begehren muss enthalten:
    a. eine Übersicht über das eingereichte Begehren mit: 1. einer Zusammenfassung,
    2. einer Begründung,
    3. einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen, und
    4. einer Kopie der für die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte relevanten Anwendungsbedingungen im Rahmen der guten Pflanzenschutzpraxis für die spezifischen Verwendungen des Wirkstoffs oder einer Kopie der Anwendungsbedingungen als Biozidprodukt;
    b. ein Verzeichnis der in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Vorlage des Begehrens veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Wirkstoffs und der entsprechenden Pestizidrückstände; und
    c. die Angaben nach den Anhängen 5 und 6 PSMV ¹⁴ im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide oder nach Artikel 14 VBP ¹⁵ , einschliesslich der toxikologischen Daten, der Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien und der Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    ¹⁴ SR 916.161
    ¹⁵ SR 813.12

    3. Abschnitt: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten

    Art. 8 Verbot des Inverkehrbringens und Zulassung bei Überschreitung
    ¹ Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
    a. die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte, einschliesslich der Rückstandhöchstgehalte für verarbeitet und vermischte Erzeugnisse nach Artikel 5;
    b. 0,01 mg/kg bei Erzeugnissen, die in Anhang 1 einen EU-Code haben und Buchstabe a nicht entsprechen, sofern die betreffenden Wirkstoffe nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.
    ² ... ¹⁶
    ³ Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn:
    a. die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang 4 aufgeführt ist;
    b. die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; und
    c. gewährleistet ist, dass solche Erzeugnisse bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht mehr überschreiten.
    ¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    Art. 9 Verbot der Verarbeitung und Vermischung
    Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 8 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden.

    4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden

    Art. 10 Nachführen der Anhänge
    ¹ Das BLV passt die Anhänge 1–4 dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
    ² Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.
    Art. 11 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
    1 Entsprechen die Anhänge 1–4 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.
    2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 ¹⁷ über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wird aufgehoben.
    ¹⁷ [ AS 1995 2893 , 2002 955 , 2005 5749 , 2008 793 4475 6027 , 2009 4741 , 2011 1985 , 2012 2147 , 2013 4715 , 2015 3219 ]
    Art. 13 Übergangsbestimmungen
    Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Landwirtschaft nach der PSMV ¹⁸ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewilligt wurden und für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2019 in oder auf Lebensmitteln in Höchstgehalten nach bisherigem Recht nachweisbar sein.
    ¹⁸ SR 916.161
    Art. 13 a ¹⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018
    Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2018 1281 ).
    Art. 13 b ²⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
    ¹ Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
    ² In Abweichung von Absatz 1 gelten für die Wirkstoffe Buprofezin, Diflubenzuron, und Linuron in oder auf Lebensmitteln noch bis zum 31. Dezember 2020 die Rückstandshöchstgehalte nach bisherigem Recht.
    ²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    Art. 13 c ²¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2022
    Lebensmittel, die der Änderung vom 26. September 2022 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 14. April 2023 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
    ²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Sept. 2022, in Kraft seit 15. Oktober 2022 ( AS 2022 563 ).
    Art. 14 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

    Anhang 1 ²²

    ²² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
    (Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

    Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten

    1 Erläuterung

    Es gilt die Liste der Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ²³ . Nicht in dieser Liste aufgeführte Erzeugnisse werden in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführt.
    ²³ Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1049, ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 9.

    2 Erläuterung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

    Die Tatsache, dass ein Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt wird, bedeutet nicht, dass es ein Lebensmittel ist.

    3 Tabelle

    1

    2

    3

    4

    5

    Code

    Kategorie, Gruppe oder Untergruppe

    Wichtigstes Erzeugnis der Gruppe oder Untergruppe

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Teil des Erzeugnisses, für den die RHG gelten

    Fische

    ganzes Erzeugnis

    Fischleber

    Fischrogen

    Krebstiere

    ganzes Erzeugnis

    Stachelhäuter

    ganzes Erzeugnis

    Weichtiere

    ganzes Erzeugnis

    Anhang 2 ²⁴

    ²⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2239 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 423 ) und Ziff. II Abs.1 vom 26. Sept. 2022, in Kraft seit 15. Oktober 2022 ( AS 2022 563 ).
    (Art. 3 Abs. 3 und 5 sowie 8 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. c)

    Zulässige Höchstgehalte für Pestizidrückstände ²⁵

    ²⁵ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröf-fentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/563 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 3 ²⁶

    ²⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2239 ), Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 423 ) und Ziff. II Abs. 2 der V des BLV vom 26. Sept. 2022, in Kraft seit 15. Oktober 2022 ( AS 2022 563 ).
    (Art. 4 und 8 Abs. 1 Bst. b)

    Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten

    1 Erläuterungen

    Für die Wirkstoffe in dieser Tabelle gelten keine Rückstandshöchstgehalte für die Anwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten.

    2 Tabelle

    1

    2

    Wirkstoff

    Bemerkungen

    1-Decanol

    Adoxophyes orana GV

    Aluminiumsilicat (Kaolin)

    Ammoniumacetat

    Ampelomyces quisqualis

    Apfelwicklergranulose-Virus

    Aureobasidium pullulans

    Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24

    Bacillus amyloliquefaciens susp. Planatarum strain D747

    Bacillus firmus

    Bacillus subtilis

    Bacillus thuringiensis

    Bacillus thuringiensis var. aizawai

    Bacillus thuringiensis var. israeliensis

    Bacillus thuringiensis var. kurstaki

    Bacillus thuringiensis var. tenebrionis

    Beauveria bassiana

    Beauveria brongniartii

    Benoxacor

    Benzoesäure

    Brennnesselextrakt

    Calciumcarbonat

    Cloquintocet-mexyl

    Coniothyrium minitans

    COS-OGA

    Eisen(II)-sulfat

    Eisen(III)-phosphat

    Eisen(III)-sulfat

    Entrahmte Milch (Magermilch)

    Essigsäure

    Ethylen

    Eugenol

    Eukalyptusöl

    Fettalkohole / aliphatische Alkohole

    Fettsäuren: Laurinsäure

    Fettsäuren: C7-C20

    Fettsäuren: Decansäure

    Fettsäuren: Fettsäuremethylester

    Fettsäuren: Heptansäure

    Fettsäuren: Octansäure

    Fettsäuren: Oleinsäure, einschliesslich Ethyloleat

    Fettsäuren: Pelargonsäure

    Folsäure

    Geraniol

    Gibberellin

    Glicladium catenulatum

    Grüne-Minze-Öl

    Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus

    Heptamaloxyloglucan

    Isoxadifen-ethyl

    Kaliumhydrogencarbonat

    Kaliumiodid

    Kaliumthiocyanat

    Kaliumtriiodid

    Kalkstein

    Kieselgur (Diatomeenerde)

    Knoblauchextrakt

    Kohlendioxid

    Laminarin

    Maltodextrin

    Mefenpyr-Diethyl

    Metarhizium anisopliae

    Methylnonylketon

    Molke

    Natriumaluminiumsilicat

    Obstessig

    Oleum foeniculi (Fenchelöl)

    Paecilomyces fumosoroseus

    Paecilomyces lilacinus

    Paraffinöl (CAS 64742-46-7)

    Paraffinöl (CAS 72623-86-0)

    Paraffinöl (CAS 8042-47-5)

    Paraffinöl (CAS 97862-82-3)

    Pfeffer

    Pfefferminzöl

    Pflanzenöle: Citronnellol

    Pflanzenöle: Nelkenöl-Eugenol

    Pflanzenöle: Orangenöl

    Pflanzenöle: Rapsöl

    Phlebia gigantea

    Photorhabdus luminescens

    Pseudomonas chlororaphis

    Pseudomonas sp. (DSMZ 13134)

    Quarzsand

    Quassiaextrakt

    Repellentien: Blutmehl

    Repellentien: Fischöl

    Repellentien: Schafsfett

    Repellentien: Tallöl

    Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02

    Schachtelhalmextrakt

    Schalenwicklergranulose-Virus

    Schwefel

    Schwefelsaure Tonerde

    Seetangextrakt

    Sesamöl raffiniert

    Streptomyces griseoviridis

    Teebaumextrakt

    Terpenoid Blend QRD 460

    Thymol

    Trimethylaminhydrochlorid

    Verticillium lecanii

    Wein

    Weinessig

    Weisszucker

    Winter Green Oil

    Xenorhabdus bovienii

    Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117

    Anhang 4

    (Art. 8 Abs. 3 Bst. a)

    Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen nach Artikel 11 Absatz 4 (Begasungsmittel)

    1 Erläuterungen

    In dieser Tabelle sind Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen aufgeführt, für die die Rückstandshöchstgehalte von Anhang 2 erst zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten gelten.

    2 Tabelle

    1

    2

    3

    Wirkstoff

    Erzeugnis nach Anhang 1

    EU-Code

    Aluminiumphosphid

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Calciumphosphid

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Magnesiumphosphid

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Phosphin

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

    Sulfurylfluorid

    Obst

    0100000

    Getreide

    0500000

    Zinkphosphid

    Obst

    0100000

    Gemüse

    0200000

    Hülsenfrüchte (getrocknet)

    0300000

    Ölsaaten und Ölfrüchte

    0400000

    Getreide

    0500000

    Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

    0600000

    Gewürze

    0800000

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