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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

(BVG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung ¹ , ² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1975 ³ ,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1973 429 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 111–113 sowie 196 Ziff. 10 und 11 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ). ³ BBl 1976 I 149

Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 ⁴ Zweck
¹ Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
² Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
³ Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 2 ⁵ Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
¹ Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 510 Franken ⁶ beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
² Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
³ Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
⁴ Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
Art. 3 Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbenden
Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbständigerwerbenden dem Verband angehören.
Art. 4 Freiwillige Versicherung
¹ Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen.
² Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
³ Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. ⁷
⁴ Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. ⁸
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen
¹ Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. ⁹
² Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65 e , 67, 71 und 72 a –72 g ) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 ¹⁰ (FZG) unterstellt sind. ¹¹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁰ SR 831.42
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 6 Mindestvorschriften
Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.

Zweiter Teil: Versicherung

Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung

Art. 7 Mindestlohn und Alter
¹ Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 510 Franken ¹² beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. ¹³
² Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ¹⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
¹² Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴ SR 831.10
Art. 8 Koordinierter Lohn
¹ Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 095 bis und mit 86 040 Franken ¹⁵ . Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. ¹⁶
² Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3585 Franken ¹⁷ im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. ¹⁸
³ Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324 a des Obligationenrechts ¹⁹ bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. ²⁰
¹⁵ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁹ SR 220
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 9 Anpassung an die AHV
Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
¹ Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. ²¹
² Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a. das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);
b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c. der Mindestlohn unterschritten wird;
d. ²²
der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. ²³
³ Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. ²⁴ Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. ²⁵
²¹ Fassung gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²⁵ Fassung des Satzes gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).

2. Kapitel: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers

Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
¹ Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
² Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. ²⁶
³ Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
³ bis Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. ²⁷ ²⁸
³ ter Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. ²⁹
⁴ Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. ³⁰
⁵ Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. ³¹
⁶ Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. ³²
⁷ Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). ³³
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss
¹ Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
² In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.

3. Kapitel: Versicherungsleistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 13 ³⁴ Leistungsanspruch
¹ Anspruch auf Altersleistungen haben:
a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. Frauen, die das 62. Altersjahr ³⁵ zurückgelegt haben.
² Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.
³⁴ Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
³⁵ Seit 1. Jan. 2005: 64. Altersjahr (Art. 62 a Abs. 1 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 14 ³⁶ Höhe der Altersrente
¹ Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.
² Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau ³⁷ und Mann.
³ Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
³⁷ Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62 a Abs. 2 Bst. a der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 15 ³⁸ Altersguthaben
¹ Das Altersguthaben besteht aus:
a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters;
b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c. ³⁹
den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30 d Absatz 6;
d. ⁴⁰
den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 c Absatz 2 FZG ⁴¹ überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e. ⁴²
den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22 d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
² Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. ⁴³
³ Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
⁴ Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann. ⁴⁴
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴¹ SR 831.42
⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴³ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss dieses Textes.
⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 16 ⁴⁵ Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25–34

7

35–44

10

45–54

15

55–65 ⁴⁶

18

⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁴⁶ Seit 1. Jan. 2005 für Frauen: Altersjahr 55–64 (Art. 62 a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 17 Kinderrente
¹ Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.
² Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 a des Zivilgesetzbuches (ZGB) ⁴⁷ nicht berührt. ⁴⁸
⁴⁷ SR 210
⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 18 ⁴⁹ Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 ⁵⁰ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁵⁰ SR 830.1
Art. 19 ⁵¹ Überlebender Ehegatte
¹ Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
² Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
³ Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 19 a ⁵² Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner
Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. 29 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
Art. 20 Waisen
Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Art. 20 a ⁵³ Weitere begünstigte Personen
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 ⁵⁴ folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
² Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁵⁴ Heute: den Art. 19, 19 a und 20.
Art. 21 ⁵⁵ Höhe der Rente
¹ Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.
² Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
³ Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124 a ZGB ⁵⁶ dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. ⁵⁷
⁴ Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124 a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. ⁵⁸
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁵⁶ SR 210
⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 22 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
² Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers. ⁵⁹
³ Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
b. ⁶⁰
bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
⁴ Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. ⁶¹
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 23 ⁶² Leistungsanspruch
Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG ⁶³ ) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶³ SR 830.1
Art. 24 ⁶⁴ Höhe der Rente
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf:
a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist;
b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist;
c. eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist;
d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
² Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr ⁶⁵ . Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
³ Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
⁴ Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
⁵ Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB ⁶⁶ übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung. ⁶⁷
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁶⁵ Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62 a Abs. 2 Bst. c der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
⁶⁶ SR 210
⁶⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 25 Kinderrente
¹ Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
² Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124 a ZGB ⁶⁸ nicht berührt. ⁶⁹
⁶⁸ SR 210
⁶⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ⁷⁰ über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). ⁷¹
² Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
³ Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26 a , mit dem Wegfall der Invalidität. ⁷² Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1). ⁷³
⁴ Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. ⁷⁴
⁷⁰ SR 831.20 . Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1−3 IVG.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. März 2011 am Ende dieses Textes.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 26 a ⁷⁵ Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung
¹ Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a IVG ⁷⁶ teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
² Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht.
³ Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.
⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁷⁶ SR 831.20
Art. 26 b ⁷⁷ Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung
Die Vorsorgeeinrichtung stellt ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Artikel 52 a ATSG ⁷⁸ die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat, die Zahlung der Invalidenrente ebenfalls vorsorglich ein.
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
⁷⁸ SR 830.1

4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung ⁷⁹

⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).

1. Abschnitt: Freizügigkeitsleistung ⁸⁰

⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 27 ⁸¹
Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG ⁸² .
⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
⁸² SR 831.42
Art. 28–30 ⁸³
⁸³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).

2. Abschnitt: ⁸⁴ Wohneigentumsförderung

⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 30 a Begriff
Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des FZG ⁸⁵ in anderer Form erhalten.
⁸⁵ SR 831.42
Art. 30 b Verpfändung
Der Versicherte kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Artikel 331 d des Obligationenrechts ⁸⁶ verpfänden.
⁸⁶ SR 220
Art. 30 c Vorbezug
¹ Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
² Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
³ Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
⁴ Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
⁵ Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. ⁸⁷
⁶ Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB ⁸⁸ , den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung ⁸⁹ und den Artikeln 22–22 b FZG ⁹⁰ geteilt. ⁹¹
⁷ Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁸⁸ SR 210
⁸⁹ SR 272
⁹⁰ SR 831.42
⁹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 30 d Rückzahlung
¹ Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a. das Wohneigentum veräussert wird;
b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
² Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
³ Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a. ⁹²
zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c. zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
⁴ Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
⁵ Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
⁶ Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. ⁹³
⁹² Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 30 e Sicherung des Vorsorgezwecks
¹ Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 30 d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie der Versicherte.
² Die Veräusserungsbeschränkung nach Absatz 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens anzumelden.
³ Die Anmerkung darf gelöscht werden:
a. ⁹⁴
bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles;
c. bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder
d. wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag gemäss Artikel 30 d an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.
⁴ Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, so hat er diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks zu hinterlegen.
⁵ Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet.
⁶ Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung. ⁹⁵
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
Art. 30 f ⁹⁶ Einschränkungen während einer Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.
² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang.
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 30 g ⁹⁷ Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat bestimmt:
a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf» (Art. 30 c Abs. 1);
b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30 c Abs. 3);
c. den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30 c Abs. 1);
d. die Modalitäten der Verpfändung, des Vorbezugs, der Rückzahlung und der Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 30 b –30 e );
e. die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten im Falle der Verpfändung oder des Vorbezugs über die Auswirkungen auf ihre Vorsorgeleistungen, über die Möglichkeit der Zusatzversicherung für die Risiken Tod oder Invalidität und über die steuerlichen Folgen zu informieren.
⁹⁷ Ursprünglich Art. 30 f .

5. Kapitel: Eintrittsgeneration

Art. 31 Grundsatz
Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Art. 32 Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen
¹ Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln.
² Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden.
Art. 33 ⁹⁸
⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

5 a . Kapitel: ⁹⁹ Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer

⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 33 a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird.
² Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen.
³ Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331 Ab-satz 3 des Obligationenrechts ¹⁰⁰ ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.
¹⁰⁰ SR 220
Art. 33 b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen
¹ Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich:
a. ¹⁰¹
wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b. wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
² ... ¹⁰²
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁰² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 34 a ¹⁰³ Koordination und Vorleistung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. ¹⁰⁴
² Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG ¹⁰⁵ Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ¹⁰⁶ über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
³ Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
⁴ Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden. ¹⁰⁷
⁵ Der Bundesrat regelt:
a. die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b. die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c. die Koordination mit Krankentaggeldern. ¹⁰⁸
¹⁰³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
¹⁰⁵ SR 830.1
¹⁰⁶ SR 833.1
¹⁰⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
¹⁰⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 34 b ¹⁰⁹ Subrogation
Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a ein.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden
Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
Art. 35 a ¹¹⁰ Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
¹ Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
² Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. ¹¹¹ Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 36 ¹¹² Anpassung an die Preisentwicklung
¹ Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
² Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
³ Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
⁴ Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat. ¹¹³
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 37 ¹¹⁴ Form der Leistungen
¹ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
² Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13 a ¹¹⁵ ) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.
³ Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a. die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b. die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
⁵ ... ¹¹⁶
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹¹⁵ Art. 13 a war in der 11. AHV-Revision vom 3. Okt. 2003 vorgesehen, die in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurde (siehe BBl 2004 3943 ).
¹¹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 37 a ¹¹⁷ Zustimmung bei Kapitalabfindung
¹ Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.
² Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt.
¹¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 38 Auszahlung der Renten
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung
¹ Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30 b . ¹¹⁸
² Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
³ Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.
¹¹⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 40 ¹¹⁹ Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
¹ Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches ¹²⁰ dies der Vorsorgeeinrichtung melden.
² Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.
³ Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG ¹²¹ in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 331e des Obligationenrechts ¹²² .
⁴ Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30 b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
⁵ Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
⁶ Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.
¹¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
¹²⁰ SR 210
¹²¹ SR 831.42
¹²² SR 220
Art. 41 ¹²³ Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
¹ Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
² Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts ¹²⁴ sind anwendbar.
³ Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 ¹²⁵ angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem ordentlichen Rücktrittsalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
⁴ Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
⁵ Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
⁶ Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
⁷ Die Absätze 1–6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
⁸ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten .
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹²⁴ SR 220
¹²⁵ SR 831.425

Zweiter Titel: Obligatorische Versicherung der Selbständigerwerbenden

Art. 42 Versicherung von Alter, Tod und Invalidität
Sind die Selbständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar.
Art. 43 Versicherung einzelner Risiken
¹ Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so kann der Bundesrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht.
² Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar.

Dritter Titel: Freiwillige Versicherung

1. Kapitel: Selbständigerwerbende

Art. 44 Recht auf Versicherung
¹ Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen.
² Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.
Art. 45 Vorbehalt
¹ Für die Risiken Tod und Invalidität darf ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen für höchstens drei Jahre gemacht werden.
² Dieser Vorbehalt ist unzulässig, wenn der Selbständigerwerbende mindestens sechs Monate obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist freiwillig versichert.

2. Kapitel: Arbeitnehmer

Art. 46 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber
¹ Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21 510 Franken ¹²⁶ übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen. ¹²⁷
² Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
³ Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.
¹²⁶ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 47 ¹²⁸ Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
¹ Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
² Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen. ¹²⁹
¹²⁸ Fassung gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 47 a ¹³⁰ Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
¹ Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.
² Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.
³ Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.
⁴ Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden.
⁵ Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten.
⁶ Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen.
⁷ Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).

Dritter Teil: Organisation

Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen

Art. 48 Grundsätze ¹³¹
¹ Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
² Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. ¹³² Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
³ Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
a. die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
b. auf die weitere Registrierung verzichtet. ¹³³
⁴ Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG ¹³⁴ für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. ¹³⁵
¹³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹³⁴ SR 831.10
¹³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 49 ¹³⁶ Selbständigkeitsbereich
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.
² Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: ¹³⁷
1. ¹³⁸
die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33 a und 33 b );
2. ¹³⁹
die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. 13 a Abs. 8);
3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20 a );
3 a . ¹⁴⁰
die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3 b . ¹⁴¹
die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26 a );
4. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35 a );
5. ¹⁴²
die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4);
5 a . ¹⁴³ die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37 a );
5 b . ¹⁴⁴
die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6 a . ¹⁴⁵
das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47 a );
6 b . ¹⁴⁶ die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4);
7. ¹⁴⁷
die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51 a );
8. die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9. ¹⁴⁸
die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52 a –52 e );
10. ¹⁴⁹
die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51 b , 51 c und 53 a );
11. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53 b –53 d );
12. ¹⁵⁰
die Auflösung von Verträgen (Art. 53 e und 53 f );
13. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56 a , 57 und 59);
14. ¹⁵¹
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62 a und 64–64 c );
15. ¹⁵²
...
16. ¹⁵³
die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65 e , 66 Abs. 4, 67 und 72 a –72 g );
17. die Transparenz (Art. 65 a );
18. die Rückstellungen (Art. 65 b );
19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68 a );
21. die Vermögensverwaltung (Art. 71);
22. die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23. die Strafbestimmungen (Art. 75–79);
24. den Einkauf (Art. 79 b );
25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79 c );
25 a . ¹⁵⁴ die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 85 a Bst. f);
25 b . ¹⁵⁵ die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 86 a Abs. 2 Bst. bbis);
26. die Information der Versicherten (Art. 86 b ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 Ziff. 7–9, 12 –14, 16 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 17, 19 -23 und 26 in Kraft seit 1. April 2004, Abs. 1 und 2 Ziff. 3–6, 10 , 11 , 15 , 16 (Art. 66 Abs. 4) und 18 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Abs. 2 Ziff. 1, 24 und 25 in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
¹³⁹ Ziff. 2 ist infolge Scheiterns der 11. AHV-Revision vom 3. Okt. 2003 ( BBl 2004 3943 ) gegenstandslos.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁴¹ Ursprünglich Ziff. 3 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
¹⁴³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁴⁶ Ursprünglich: Ziff. 6 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁵² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 50 Reglementarische Bestimmungen
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a. die Leistungen;
b. die Organisation;
c. die Verwaltung und Finanzierung;
d. die Kontrolle;
e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
² Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. ¹⁵⁶
³ Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 51 Paritätische Verwaltung
¹ Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. ¹⁵⁷
² Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a. die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c. die paritätische Vermögensverwaltung;
d. das Verfahren bei Stimmengleichheit.
³ Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln. ¹⁵⁸
⁴ Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
⁵ ... ¹⁵⁹
⁶ und ⁷ ... ¹⁶⁰
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 51 a ¹⁶¹ Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
¹ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
² Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a. Festlegung des Finanzierungssystems;
b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c. Erlass und Änderung von Reglementen;
d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f. Festlegung der Organisation;
g. Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;
i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;
o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
p. bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.
³ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
⁴ Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
⁵ Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts ¹⁶² zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.
⁶ Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 6, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁶² SR 220
Art. 51 b ¹⁶³ Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
¹ Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
² Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 51 c ¹⁶⁴ Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
¹ Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen.
² Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen.
³ Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind.
⁴ Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 ¹⁶⁵ Verantwortlichkeit
¹ Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. ¹⁶⁶
² Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. ¹⁶⁷
³ Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
⁴ Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 des Obligationenrechts ¹⁶⁸ sinngemäss. ¹⁶⁹
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
¹⁶⁸ SR 220
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 a ¹⁷⁰ Prüfung
¹ Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge.
² Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 b ¹⁷¹ Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge
Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ¹⁷² zugelassen sind.
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁷² SR 221.302
Art. 52 c ¹⁷³ Aufgaben der Revisionsstelle
¹ Die Revisionsstelle prüft, ob:
a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;
c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;
d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;
e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;
f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden;
g. Artikel 51 c eingehalten wurde.
² Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen.
³ Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 d ¹⁷⁴ Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
¹ Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.
² Voraussetzungen für die Zulassung sind:
a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;
b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.
³ Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 e ¹⁷⁵ Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
¹ Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:
a. die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
² Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
a. ¹⁷⁶
den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
³ Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁷⁶ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
Art. 53 ¹⁷⁷
¹⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 a ¹⁷⁸ Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 b ¹⁷⁹ Teilliquidation
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
² Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 53 c ¹⁸⁰ Gesamtliquidation
Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 53 d ¹⁸¹ Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
¹ Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
² Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
³ Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird. ¹⁸²
⁴ Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a. den genauen Zeitpunkt;
b. die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c. den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d. den Verteilungsplan.
⁵ Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
⁶ Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. ¹⁸³
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
Art. 53 e ¹⁸⁴ Auflösung von Verträgen
¹ Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG ¹⁸⁵ unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
² Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
³ Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
⁴ Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
⁴ bis Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt. ¹⁸⁶
⁵ Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
⁶ Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
⁷ Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
⁸ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁸⁵ SR 831.42
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
Art. 53 f ¹⁸⁷ Gesetzliches Kündigungsrecht
¹ Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen.
² Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen.
³ Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft.
⁴ Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages nach Absatz 1 gelten:
a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei Jahren;
b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt;
c. andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen;
d. der Wegfall der vollen Rückdeckung.
⁵ Änderungen nach Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind.
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).

Zweiter Titel: ¹⁸⁸ Anlagestiftungen

¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 g Zweck und anwendbares Recht
¹ Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80–89 a ZGB ¹⁸⁹ gegründet werden. ¹⁹⁰
² Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
¹⁸⁹ SR 210
¹⁹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 53 h Organisation
¹ Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.
² Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren.
³ Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.
Art. 53 i Vermögen
¹ Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
² Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
³ Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
⁴ Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
⁵ Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Art. 53 j Haftung
¹ Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.
² Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
³ Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.
Art. 53 k Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. den Anlegerkreis;
b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e. die Anlegerrechte.

Dritter Titel: ¹⁹¹ Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

¹⁹¹ Ursprünglich: Zweiter Titel.

1. Kapitel: Rechtsträger

Art. 54 Errichtung
¹ Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
² Der Bundesrat überträgt:
a. der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b. der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
³ Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
⁴ Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ¹⁹² über das Verwaltungsverfahren.
¹⁹² SR 172.021
Art. 55 Stiftungsräte
¹ Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
² Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
³ Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
⁴ Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.

2. Kapitel: Sicherheitsfonds

Art. 56 ¹⁹³ Aufgaben
¹ Der Sicherheitsfonds:
a. richtet Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen;
b. ¹⁹⁴
stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher;
c. stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG ¹⁹⁵ anwendbar ist;
d. ¹⁹⁶
entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach den Artikeln 11 Absatz 3bis und 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie 4 Absatz 2 FZG entstehen und die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können;
e. schliesst den Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation, die innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des FZG erfolgt, eine durch die Anwendung dieses Gesetzes entstandene Deckungslücke;
f. ¹⁹⁷
fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24 a –24 f des FZG;
g. ¹⁹⁸
ist für die Anwendung von Artikel 89 a Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ¹⁹⁹ oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen;
h. ²⁰⁰
entschädigt die Ausgleichskasse der AHV für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach Artikel 11 entstehen und nicht auf den Verursacher überwälzt werden können.
² Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes nach dem AHVG ²⁰¹ in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben.
³ Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ²⁰²
⁴ Der Bundesrat regelt die Leistungsvoraussetzungen.
⁵ Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
⁶ Der Sicherheitsfonds führt für jede Aufgabe getrennt Rechnung.
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
¹⁹⁵ SR 831.42
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
¹⁹⁹ Heute: Europäische Union.
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁰¹ SR 831.10
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 56 a ²⁰³ Rückgriff und Rückforderung
¹ Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten. ²⁰⁴
² Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
³ Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 57 ²⁰⁵ Anschluss an den Sicherheitsfonds
Die dem FZG ²⁰⁶ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²⁰⁶ SR 831.42
Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
¹ Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a), soweit die Summe der Altersgutschriften 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.
² Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 12 Prozent abweicht.
³ Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist.
⁴ Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so werden die Zuschüsse für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt berechnet.
Selbständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie:
a. sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig versichern, oder
b. während mindestens sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstellt waren und sich unmittelbar danach freiwillig versichern.
Art. 59 ²⁰⁷ Finanzierung
¹ Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f übernommen werden. ²⁰⁸
⁴ Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b, c und d Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden. ²⁰⁹
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1996 3067 , 1998 1573 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

3. Kapitel: Auffangeinrichtung

Art. 60 Aufgaben ²¹⁰
¹ Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
² Sie ist verpflichtet:
a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d. die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e. ²¹¹
die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f. ²¹²
zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60 a aufzunehmen.
² bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ²¹³ über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. ²¹⁴
³ Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
⁴ Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
⁵ Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG ²¹⁵ . Sie führt darüber eine besondere Rechnung. ²¹⁶
⁶ Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. ²¹⁷
²¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²¹¹ Eingefügt durch Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
²¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²¹³ SR 281.1
²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²¹⁵ SR 831.42
²¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
Art. 60 a ²¹⁸ Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung oder lebenslange Rente
¹ Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Austrittsleistung oder lebenslange Rente nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen.
² Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person.
³ Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.
⁴ Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss.
²¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 60 b ²¹⁹ Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie
¹ Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.
² Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.
³ Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 25. Sept. 2023 ( AS 2020 3845 ; BBl 2020 6343 ).

Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht ²²⁰

²²⁰ Ursprünglich: Dritter Titel. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

1. Kapitel: Aufsicht ²²¹

²²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 61 ²²² Aufsichtsbehörde
¹ Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. ²²³
² Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
³ Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. ²²⁴
²²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 62 Aufgaben
¹ Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: ²²⁵
a. ²²⁶
die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. ²²⁷
von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. ²²⁸
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65 a und 86 b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
² Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85–86 b ZGB ²²⁹ . ²³⁰
³ Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. ²³¹
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²²⁹ SR 210
²³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
Art. 62 a ²³² Aufsichtsmittel
¹ Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
² Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c. Gutachten anordnen;
d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e. Ersatzvornahmen anordnen;
f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
³ Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
²³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 63 ²³³
²³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 63 a ²³⁴
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

2. Kapitel: Oberaufsicht ²³⁵

²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 ²³⁶ Oberaufsichtskommission
¹ Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
² Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
³ Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64 a zurückzuführen sind.
⁴ Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 ²³⁷ .
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 1 in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²³⁷ SR 170.32
Art. 64 a ²³⁸ Aufgaben
¹ Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
² Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
³ Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 b ²³⁹ Sekretariat
¹ Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
² Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.
²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 c ²⁴⁰ Kosten
¹ Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch:
a. eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
² Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a. ²⁴¹
bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie nach der Anzahl der aktiven Versicherten und der Anzahl der ausbezahlten Renten;
b. beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
³ Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
⁴ Die Aufsichtsbehörden überwälzen die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen. ²⁴²
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6337 ; BBl 2016 6845 8193 ).
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6337 ; BBl 2016 6845 8193 ).

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen ²⁴³

²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 65 Grundsatz
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
² Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72 a –72 g . ²⁴⁴
² bis Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65 c sowie die Artikel 72 a –72 g . ²⁴⁵
³ Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. ²⁴⁶
⁴ Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG ²⁴⁷ unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. ²⁴⁸
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁴⁷ SR 831.42
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 65 a ²⁴⁹ Transparenz
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
² Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a. die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b. die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c. das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d. die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abgeben zu können.
⁴ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
⁵ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 65 b ²⁵⁰ Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a. der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b. anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c. der Schwankungsreserven.
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 65 c ²⁵¹ Zeitlich begrenzte Unterdeckung
¹ Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit nach Artikel 65 Absatz 1 ist zulässig, wenn:
a. sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2); und
b. die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben.
² Bei Unterdeckung muss die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über ergriffene Massnahmen informieren.
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 65 d ²⁵² Massnahmen bei Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
² Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
³ Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung:
a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer;
b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
⁴ Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 65 e ²⁵³ Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann.
² Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen;
b. den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation.
⁴ Der Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung können vertraglich zusätzliche Regelungen treffen.
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 66 Aufteilung der Beiträge
¹ Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
² Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
³ Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
⁴ Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. ²⁵⁴
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 67 Deckung der Risiken
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
² Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
Art. 68 Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen
¹ Versicherungseinrichtungen, welche die Risikodeckung einer nach diesem Gesetz registrierten Vorsorgeeinrichtung übernehmen wollen, haben in ihre Angebote Tarife einzubeziehen, die lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Risiken für Todesfall und Invalidität abdecken. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
² ... ²⁵⁵
³ Die Versicherungseinrichtungen haben den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben zu liefern, damit diese die in Artikel 65 a geforderte Transparenz gewährleisten können. ²⁵⁶
⁴ Zu diesen Angaben gehören insbesondere auch:
a. eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde;
b. eine Aufstellung über die Verwaltungskosten; der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Verwaltungskosten ausgewiesen werden müssen. ²⁵⁷
²⁵⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 68 a ²⁵⁸ Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
¹ Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen, nachdem der Beschluss betreffend die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss Artikel 36 Absätze 2 und 3 gefasst wurde, den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden.
² Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden:
a. bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt;
b. bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Versicherungseinrichtung mitteilt.
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 69 ²⁵⁹
²⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 70 ²⁶⁰
²⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 71 Vermögensverwaltung
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
² Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig. ²⁶¹
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 72 Finanzierung der Auffangeinrichtung
¹ Die Auffangeinrichtung ist nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu finanzieren, soweit sie die Deckung der Risiken selbst übernimmt.
² Die nach Artikel 12 für die Auffangeinrichtung entstehenden Kosten werden vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b getragen.
³ Die der Auffangeinrichtung für ihre Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 4 Absatz 2 des FZG ²⁶² entstandenen Kosten, die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können, werden vom Sicherheitsfonds getragen. ²⁶³
²⁶² SR 831.42
²⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).

Zweiter Titel: ²⁶⁴ Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung

²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 72 a System der Teilkapitalisierung
¹ Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72 c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass:
a. die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind;
b. ²⁶⁵
die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden;
c. ²⁶⁶
ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht;
d. künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden.
² Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen.
⁴ Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.
²⁶⁵ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.
²⁶⁶ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.
Art. 72 b Ausgangsdeckungsgrade
¹ Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010.
² Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich berücksichtigt werden.
³ Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade dürfen Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven vom Vorsorgevermögen abgezogen werden.
Art. 72 c Staatsgarantie
¹ Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind:
a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;
b. Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation;
c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.
² Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.
Art. 72 d Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge
Die Vorsorgeeinrichtung muss durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72 a Absatz 1 eingehalten wird.
Art. 72 e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade
Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65 c –65 e ergreifen.
Art. 72 f Übergang zum System der Vollkapitalisierung
¹ Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65–72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen.
² Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.
Art. 72 g Berichterstattung durch den Bundesrat
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.

Fünfter Teil: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Erster Titel: Rechtspflege

Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche ²⁶⁷
¹ Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG ²⁶⁸ dienen;
b. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c. Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d. den Rückgriff nach Artikel 56 a Absatz 1. ²⁶⁹
² Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
³ Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
⁴ ... ²⁷⁰
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁶⁸ SR 831.42
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁷⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 74 ²⁷¹ Besonderheiten der Rechtspflege
¹ Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
² Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
³ Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. ²⁷²
⁴ Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. ²⁷³
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
²⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

Zweiter Titel: Strafbestimmungen ²⁷⁴

²⁷⁴ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Art. 75 Übertretungen
1. Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht,
wer die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,
wird mit Haft oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches ²⁷⁵ vorliegt. ²⁷⁶
2. Bei geringfügigen Fällen kann von der Durchführung eines Verfahrens abgesehen werden.
²⁷⁵ SR 311.0
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 76 Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt,
wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht,
wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet, ²⁷⁷
wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht,
wer als Inhaber oder Mitglied einer Kontrollstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach Artikel 53 in grober Weise verletzt,
wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt, ²⁷⁸
wer Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind, ²⁷⁹
wird, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches ²⁸⁰ vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. ²⁸¹
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁸⁰ SR 311.0
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 77 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
¹ Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
² Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
³ Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
⁴ Fällt eine Busse von höchstens 4000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1–3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. ²⁸²
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 78 ²⁸³ Verfolgung und Beurteilung
Die Verfolgung und die Beurteilung sind Sache der Kantone.
²⁸³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 79 Ordnungswidrigkeiten
¹ Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt, wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 4000 Franken bestraft. ²⁸⁴ Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
² Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ²⁸⁵
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen ²⁸⁶

²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).

Erster Titel: Umfang der Leistungen ²⁸⁷

²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 79 a ²⁸⁸ Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 79 b ²⁸⁹ Einkauf
¹ Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.
² Der Bundesrat regelt die Fälle der Personen, die im Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangt haben, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben.
³ Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
⁴ Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22 c FZG ²⁹⁰ . ²⁹¹
²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁹⁰ SR 831.42 . Heute: Art. 22 d FZG.
²⁹¹ Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 79 c ²⁹² Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
Der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 beschränkt.
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge ²⁹³

²⁹³ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 80 Vorsorgeeinrichtungen
¹ Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.
² Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.
³ Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.
⁴ Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden.
Art. 81 Abzug der Beiträge
¹ Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65 e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand. ²⁹⁴
² Die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
³ Für den versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohnausweis anzugeben; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu bescheinigen.
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 81 a ²⁹⁵ Abzug des Beitrags der Rentnerinnen und Rentner
Der Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Behebung einer Unterdeckung nach Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b ist bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 82 ²⁹⁶ Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
¹ Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
² Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
³ Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
⁴ Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
²⁹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 312 ; BBl 2018 5813 ).
Art. 83 Besteuerung der Leistungen
Die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar.
Art. 83 a ²⁹⁷ Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung
¹ Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar.
² Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Für solche Wiedereinzahlungen ist ein Abzug zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen.
³ Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
⁴ Alle Vorgänge gemäss den Absätzen 1–3 sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert zu melden.
⁵ Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
²⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge
Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Dritter Titel: ²⁹⁸ Besondere Bestimmungen

²⁹⁸ Ursprünglich: Zweiter Titel.
Art. 85 Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit höchstens 21 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtungen.
² Die Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge.
Art. 85 a ²⁹⁹ Bearbeiten von Personendaten
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: ³⁰⁰
a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
d. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
e. Statistiken zu führen;
f. ³⁰¹
die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
²⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁰¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 85 b ³⁰² Akteneinsicht
¹ Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
e. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der beruflichen Vorsorge erforderlichen Daten.
² Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
³⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 86 ³⁰³ Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 86 a ³⁰⁴ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:
a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
abis. ³⁰⁵
die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind;
b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;
d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ³⁰⁶ über Schuldbetreibung und Konkurs;
e. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
f. ³⁰⁷
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB ³⁰⁸ ;
g. ³⁰⁹ ...
² Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis. ³¹⁰ Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
c. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³¹¹ über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ³¹² ;
e. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert;
f. ³¹³
die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3 b IVG ³¹⁴ oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;
g. ³¹⁵ den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³¹⁶ gegeben ist.
³ Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 ³¹⁷ über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
⁴ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
⁵ In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁶ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁷ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁸ Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³⁰⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
³⁰⁶ SR 281.1
³⁰⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 27 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
³⁰⁸ SR 210
³⁰⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³¹¹ SR 642.11
³¹² SR 431.01
³¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³¹⁴ SR 831.20
³¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³¹⁶ SR 121
³¹⁷ SR 642.21
Art. 86 b ³¹⁸ Information der Versicherten
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b. die Organisation und die Finanzierung;
c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51.
² Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben.
³ Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
⁴ Artikel 75 ist anwendbar.
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 in Kraft seit 1. April 2004, die übrigen Bestimmungen am 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 87 ³¹⁹ Amts- und Verwaltungshilfe
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
b. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
c. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
d. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
e. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 88 ³²⁰
³²⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 89 ³²¹
³²¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1993 ( AS 1993 2080 ; BBl 1992 I 373 ).

Siebenter Teil: ³²² Internationale Koordination ³²³

³²² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 89 a ³²⁴ Geltungsbereich
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ³²⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ³²⁶ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ³²⁷ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ³²⁸ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ³²⁹ .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ³³⁰ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
³²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
³²⁵ SR 0.142.112.681
³²⁶ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
³²⁷ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
³²⁸ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
³²⁹ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
³³⁰ SR 0.632.31
Art. 89 b Gleichbehandlung
¹ Personen, die in der Schweiz oder im Gebiete eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 89 a Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen ³³¹ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
² Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 89 a Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen ³³² nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
³³¹ SR 0.142.112.681
³³² SR 0.632.31
Art. 89 c Verbot von Wohnortsklauseln
Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
a. soweit das Freizügigkeitsabkommen ³³³ nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;
b. soweit das revidierte EFTA-Abkommen ³³⁴ nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.
³³³ SR 0.142.112.681
³³⁴ SR 0.632.31
Art. 89 d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Art. 89 e ³³⁵ Anwendbarkeit des ATSG
Die Artikel 32 Absatz 3 und 75 a– 75 c ATSG ³³⁶ sind auf die berufliche Vorsorge anwendbar.
³³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³³⁶ SR 830.1

Achter Teil: ³³⁷ Schlussbestimmungen

³³⁷ Ursprünglich Siebenter Teil.

Erster Titel: Änderung von Bundesgesetzen

Art. 90
Die Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

Zweiter Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte
Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.
Art. 92–94 ³³⁸
³³⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 95 Übergangsordnung für die Altersgutschriften
Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des
koordinierten Lohnes

Männer

Frauen

25–34

25–31

7

35–44

32–41

10

45–54

42–51

11

55–65

52–62

13

Art. 96 ³³⁹
³³⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 96 a ³⁴⁰
³⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Dritter Titel: Vollzug und Inkrafttreten

Art. 97 Vollzug
¹ Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
¹ bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren. ³⁴¹
² Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ... ³⁴²
³ Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis. ³⁴³
³⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁴² Satz aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. II 411 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 98 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.
³ Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen.
⁴ Artikel 83 findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne der Artikel 80 und 82, die:
a. vor Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden oder
b. innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht.
Datum des Inkrafttretens: ³⁴⁴ 1. Januar 1985 Art. 54, 55, 61, 63, 64 und 97: 1. Juli 1983 Art. 48 und 93: 1. Januar 1984 Art. 60: 1. Juli 1984 Art. 81 Abs. 2 und 3, 82 und 83: 1. Januar 1987
³⁴⁴ Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 827 )

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 1996 ³⁴⁵

³⁴⁵ AS 1996 3067 . Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) ³⁴⁶

³⁴⁶ AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

¹ Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.
² Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, werden nach Artikel 36 der Preisentwicklung angepasst.
³ Artikel 21 Absatz 2 findet auch Anwendung auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die beim Tod einer versicherten Person entstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.

b. Mindestumwandlungssatz

¹ Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,8 Prozent erreicht sind.
² Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch der Mindestumwandlungssatz pro Jahr verschieden sein.
³ Der Bundesrat regelt für die Invalidenrenten:
a. die Berechnung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohnes für die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung fehlenden Jahre;
b. den anwendbaren Mindestumwandlungssatz.

c. Altersgutschriften

Für die Berechnung der Altersgutschriften gilt der Ansatz von 18 Prozent für folgende Rentenalter der Frauen ³⁴⁷ :

Jahre nach Inkrafttreten

Rentenalter der Frau

weniger als 2

63

ab 2, aber weniger als 6

64

ab 6

65

³⁴⁷ Seit 1. Jan. 2005 für Frauen: Altersjahr 55–64 (Art. 62 a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).

d. Deckungslücken

Der Sicherheitsfonds schliesst innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 FZG ³⁴⁸ eine Deckungslücke, die ihnen durch die Anwendung dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die auf Grund der besonderen finanziellen Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht anderweitig gedeckt werden kann.
³⁴⁸ SR 831.42

e. Koordination mit der 11. AHV-Revision

Der Bundesrat nimmt bei der Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen (Art. 13), dem Umwandlungssatz (Art. 14 und Übergangsbestimmung Bst. b) und den Altersgutschriftensätzen (Art. 16) die Anpassungen vor, die durch das Inkrafttreten der 11. AHV-Revision auf einen späteren Zeitpunkt als auf den 1. Januar 2003 notwendig geworden sind, und wird die notwendigen Anpassungen vornehmen, falls der Anspruch der Frauen auf Altersleistungen mit dem 65. Altersjahr nicht im Jahr 2009 entsteht.

f. Invalidenrenten

¹ Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.
² Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 ³⁴⁹ galt.
³ Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar.
⁴ Die Dreiviertel-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 2003 ³⁵⁰ eingeführt.
⁵ Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu Dreiviertelsrenten werden.
³⁴⁹ AS 1983 797
³⁵⁰ SR 831.20

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 ³⁵¹

³⁵¹ AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669
Koordination des Rentenalters
¹ Tritt die 11. AHV-Revision ³⁵² nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor.
² Tritt die Änderung vom 19. Dezember 2008 des BVG (Mindestumwandlungssatz) ³⁵³ nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.
³⁵² Neufassung, erste Botschaft BBl 2006 1957
³⁵³ BBl 2009 19

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) ³⁵⁴

³⁵⁴ AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669
Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) ³⁵⁵

³⁵⁵ AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411

a. Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bestimmt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b.

b. Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Rechtsform einer Genossenschaft haben, können bis zu ihrer Aufhebung oder Umwandlung in eine Stiftung in dieser Rechtsform weitergeführt werden. Auf sie finden subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft nach den Artikeln 828–926 des Obligationenrechts ³⁵⁶ Anwendung.
³⁵⁶ SR 220

c. Ungenügender Deckungsgrad

¹ Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die den Mindestdeckungsgrad gemäss Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe c unterschreiten, unterbreiten der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan, der ausweist, wie sie spätestens innert 40 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung den Mindestdeckungsgrad erreichen.
² Liegt der Deckungsgrad ab dem 1. Januar 2020 unter 60 Prozent und ab dem 1. Januar 2030 unter 75 Prozent, leisten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihren Vorsorgeeinrichtungen auf die Differenz den Zins nach Artikel 15 Absatz 2.

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ³⁵⁷

³⁵⁷ AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817
Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden
Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen Buchstabe a der Änderung vom 18. März 2011 des IVG ³⁵⁸ eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG ³⁵⁹ . Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG.
³⁵⁸ SR 831.20
³⁵⁹ SR 831.42

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (Art. 47 a ) ³⁶⁰

³⁶⁰ AS 2020 585 3835 ; BBl 2020 6563 (in Kraft bis 31. Dez. 2021)

Anhang

Änderung von Bundeserlassen

... ³⁶¹
³⁶¹ Die Änderungen können unter AS 1983 797 konsultiert werden.
Version: 30.06.2023
Anzahl Änderungen: 1065

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

(BVG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Juli 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 112 der Bundesverfassung ¹ , ² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1975 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ). ³ BBl 1976 I 149

Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 ⁴ Zweck
¹ Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
² Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
³ Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 2 ⁵ Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
¹ Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken ⁶ beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
² Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
³ Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
⁴ Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
Art. 3 Obligatorische Versicherung von Selbstständigerwerbenden
Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbstständigerwerbenden dem Verband angehören.
Art. 4 Freiwillige Versicherung
¹ Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen.
² Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
³ Selbstständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. ⁷
⁴ Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. ⁸
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen
¹ Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. ⁹
² Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65 e , 67, 71 und 72 a –72 g ) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 ¹⁰ (FZG) unterstellt sind. ¹¹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁰ SR 831.42
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 6 Mindestvorschriften
Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.

Zweiter Teil: Versicherung

Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung

Art. 7 Mindestlohn und Alter
¹ Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken ¹² beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. ¹³
² Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ¹⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
¹² Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴ SR 831.10
Art. 8 Koordinierter Lohn
¹ Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken ¹⁵ . Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. ¹⁶
² Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken ¹⁷ im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. ¹⁸
³ Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324 a des Obligationenrechts (OR) ¹⁹ bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f OR, ein Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329 g OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329 i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329 j OR dauert. ²⁰ Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. ²¹
¹⁵ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁹ SR 220
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 468 ; BBl 2019 7095 , 7303 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 9 Anpassung an die AHV
Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
¹ Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. ²²
² Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a. das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);
b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c. der Mindestlohn unterschritten wird;
d. ²³
der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. ²⁴
³ Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. ²⁵ Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. ²⁶
²² Fassung gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²⁶ Fassung des Satzes gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).

2. Kapitel: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers

Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
¹ Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
² Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. ²⁷
³ Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
³ bis Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. ²⁸ ²⁹
³ ter Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. ³⁰
⁴ Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. ³¹
⁵ Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. ³²
⁶ Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. ³³
⁷ Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). ³⁴
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss
¹ Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
² In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.

3. Kapitel: Versicherungsleistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 13 ³⁵ Leistungsanspruch
¹ Anspruch auf Altersleistungen haben:
a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. Frauen, die das 62. Altersjahr ³⁶ zurückgelegt haben.
² Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.
³⁵ Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
³⁶ Seit 1. Jan. 2005: 64. Altersjahr (Art. 62 a Abs. 1 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 14 ³⁷ Höhe der Altersrente
¹ Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.
² Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau ³⁸ und Mann.
³ Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
³⁸ Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62 a Abs. 2 Bst. a der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 15 ³⁹ Altersguthaben
¹ Das Altersguthaben besteht aus:
a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters;
b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c. ⁴⁰
den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30 d Absatz 6;
d. ⁴¹
den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 c Absatz 2 FZG ⁴² überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e. ⁴³
den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22 d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
² Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. ⁴⁴
³ Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
⁴ Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann. ⁴⁵
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴² SR 831.42
⁴³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁴ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss dieses Textes.
⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 16 ⁴⁶ Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25–34

7

35–44

10

45–54

15

55–65 ⁴⁷

18

⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁴⁷ Seit 1. Jan. 2005 für Frauen: Altersjahr 55–64 (Art. 62 a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 17 Kinderrente
¹ Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.
² Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 a des Zivilgesetzbuches (ZGB) ⁴⁸ nicht berührt. ⁴⁹
⁴⁸ SR 210
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 18 ⁵⁰ Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 ⁵¹ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁵¹ SR 830.1
Art. 19 ⁵² Überlebender Ehegatte
¹ Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
² Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
³ Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 19 a ⁵³ Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner
Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 29 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
Art. 20 Waisen
Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Art. 20 a ⁵⁴ Weitere begünstigte Personen
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 ⁵⁵ folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
² Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁵⁵ Heute: den Art. 19, 19 a und 20.
Art. 21 ⁵⁶ Höhe der Rente
¹ Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. ⁵⁷
² Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
³ Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124 a ZGB ⁵⁸ dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. ⁵⁹
⁴ Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124 a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. ⁶⁰
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁵⁸ SR 210
⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 22 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
² Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers. ⁶¹
³ Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
b. ⁶²
bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
⁴ Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. ⁶³
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 23 ⁶⁴ Leistungsanspruch
Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG ⁶⁵ ) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁵ SR 830.1
Art. 24 ⁶⁶ Berechnung der ganzen Invalidenrente ⁶⁷
¹ ... ⁶⁸
² Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr ⁶⁹ . Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
³ Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
⁴ Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
⁵ Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB ⁷⁰ übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung. ⁷¹
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁶⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁶⁹ Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62 a Abs. 2 Bst. c der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
⁷⁰ SR 210
⁷¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 24 a ⁷² Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad
¹ Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
² Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
³ Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
⁴ Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent

47,5 Prozent

48 Prozent

45 Prozent

47 Prozent

42,5 Prozent

46 Prozent

40 Prozent

45 Prozent

37,5 Prozent

44 Prozent

35 Prozent

43 Prozent

32,5 Prozent

42 Prozent

30 Prozent

41 Prozent

27,5 Prozent

40 Prozent

25 Prozent

⁷² Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 24 b ⁷³ Revision der Invalidenrente
Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ⁷⁴ festgelegten Ausmass ändert.
⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷⁴ SR 830.1
Art. 25 Kinderrente
¹ Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
² Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124 a ZGB ⁷⁵ nicht berührt. ⁷⁶
⁷⁵ SR 210
⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ⁷⁷ über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). ⁷⁸
² Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
³ Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26 a , mit dem Wegfall der Invalidität. ⁷⁹ Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1). ⁸⁰
⁴ Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. ⁸¹
⁷⁷ SR 831.20 . Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1−3 IVG.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. März 2011 am Ende dieses Textes.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 26 a ⁸² Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung
¹ Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a IVG ⁸³ teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
² Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht.
³ Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.
⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁸³ SR 831.20
Art. 26 b ⁸⁴ Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung
Die Vorsorgeeinrichtung stellt ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Artikel 52 a ATSG ⁸⁵ die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat, die Zahlung der Invalidenrente ebenfalls vorsorglich ein.
⁸⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
⁸⁵ SR 830.1

4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung ⁸⁶

⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).

1. Abschnitt: Freizügigkeitsleistung ⁸⁷

⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 27 ⁸⁸
Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG ⁸⁹ .
⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
⁸⁹ SR 831.42
Art. 28–30 ⁹⁰
⁹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).

2. Abschnitt: ⁹¹ Wohneigentumsförderung

⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 30 a Begriff
Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des FZG ⁹² in anderer Form erhalten.
⁹² SR 831.42
Art. 30 b Verpfändung
Der Versicherte kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Artikel 331 d OR ⁹³ ⁹⁴ verpfänden.
⁹³ SR 220
⁹⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I 6 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 30 c Vorbezug
¹ Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
² Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
³ Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
⁴ Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
⁵ Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. ⁹⁵
⁶ Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB ⁹⁶ , den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung ⁹⁷ und den Artikeln 22–22 b FZG ⁹⁸ geteilt. ⁹⁹
⁷ Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁹⁶ SR 210
⁹⁷ SR 272
⁹⁸ SR 831.42
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 30 d Rückzahlung
¹ Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a. das Wohneigentum veräussert wird;
b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
² Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
³ Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a. ¹⁰⁰
zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c. zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
⁴ Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
⁵ Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
⁶ Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. ¹⁰¹
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 30 e Sicherung des Vorsorgezwecks
¹ Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 30 d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie der Versicherte.
² Die Veräusserungsbeschränkung nach Absatz 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens anzumelden.
³ Die Anmerkung darf gelöscht werden:
a. ¹⁰²
bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles;
c. bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder
d. wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag gemäss Artikel 30 d an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.
⁴ Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, so hat er diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks zu hinterlegen.
⁵ Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet.
⁶ Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung. ¹⁰³
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
Art. 30 f ¹⁰⁴ Einschränkungen während einer Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.
² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 30 g ¹⁰⁵ Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat bestimmt:
a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf» (Art. 30 c Abs. 1);
b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30 c Abs. 3);
c. den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30 c Abs. 1);
d. die Modalitäten der Verpfändung, des Vorbezugs, der Rückzahlung und der Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 30 b –30 e );
e. die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten im Falle der Verpfändung oder des Vorbezugs über die Auswirkungen auf ihre Vorsorgeleistungen, über die Möglichkeit der Zusatzversicherung für die Risiken Tod oder Invalidität und über die steuerlichen Folgen zu informieren.
¹⁰⁵ Ursprünglich Art. 30 f .

5. Kapitel: Eintrittsgeneration

Art. 31 Grundsatz
Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Art. 32 Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen
¹ Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln.
² Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden.
Art. 33 ¹⁰⁶
¹⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

5 a . Kapitel: ¹⁰⁷ Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer

¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 33 a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird.
² Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen.
³ Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331 Ab-satz 3 OR ¹⁰⁸ ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.
¹⁰⁸ SR 220
Art. 33 b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen
¹ Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich:
a. ¹⁰⁹
wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b. wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
² ... ¹¹⁰
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹¹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 34 a ¹¹¹ Koordination und Vorleistung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. ¹¹²
² Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG ¹¹³ Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ¹¹⁴ über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
³ Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
⁴ Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden. ¹¹⁵
⁵ Der Bundesrat regelt:
a. die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b. die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c. die Koordination mit Krankentaggeldern. ¹¹⁶
¹¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
¹¹³ SR 830.1
¹¹⁴ SR 833.1
¹¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 34 b ¹¹⁷ Subrogation
Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a ein.
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden
Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
Art. 35 a ¹¹⁸ Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
¹ Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
² Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. ¹¹⁹ Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 36 ¹²⁰ Anpassung an die Preisentwicklung
¹ Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
² Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
³ Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
⁴ Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat. ¹²¹
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 37 ¹²² Form der Leistungen
¹ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
² Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13 a ¹²³ ) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.
³ Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a. die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b. die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
⁵ ... ¹²⁴
¹²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹²³ Art. 13 a war in der 11. AHV-Revision vom 3. Okt. 2003 vorgesehen, die in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurde (siehe BBl 2004 3943 ).
¹²⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 37 a ¹²⁵ Zustimmung bei Kapitalabfindung
¹ Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.
² Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt.
¹²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 38 Auszahlung der Renten
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung
¹ Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30 b . ¹²⁶
² Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
³ Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.
¹²⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 40 ¹²⁷ Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
¹ Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches ¹²⁸ dies der Vorsorgeeinrichtung melden.
² Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.
³ Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG ¹²⁹ in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30 c des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 331 e OR ¹³⁰ .
⁴ Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30 b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
⁵ Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
⁶ Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.
¹²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
¹²⁸ SR 210
¹²⁹ SR 831.42
¹³⁰ SR 220
Art. 41 ¹³¹ Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
¹ Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
² Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 OR ¹³² sind anwendbar.
³ Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 ¹³³ angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem ordentlichen Rücktrittsalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
⁴ Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
⁵ Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
⁶ Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
⁷ Die Absätze 1–6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
⁸ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten .
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹³² SR 220
¹³³ SR 831.425

Zweiter Titel: Obligatorische Versicherung der Selbstständigerwerbenden

Art. 42 Versicherung von Alter, Tod und Invalidität
Sind die Selbstständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar.
Art. 43 Versicherung einzelner Risiken
¹ Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so kann der Bundesrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht.
² Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar.

Dritter Titel: Freiwillige Versicherung

1. Kapitel: Selbstständigerwerbende

Art. 44 Recht auf Versicherung
¹ Selbstständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen.
² Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.
Art. 45 Vorbehalt
¹ Für die Risiken Tod und Invalidität darf ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen für höchstens drei Jahre gemacht werden.
² Dieser Vorbehalt ist unzulässig, wenn der Selbstständigerwerbende mindestens sechs Monate obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist freiwillig versichert.

2. Kapitel: Arbeitnehmer

Art. 46 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber
¹ Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 22 050 Franken ¹³⁴ übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen. ¹³⁵
² Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
³ Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.
¹³⁴ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 47 ¹³⁶ Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
¹ Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
² Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen. ¹³⁷
¹³⁶ Fassung gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 47 a ¹³⁸ Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
¹ Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2–7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.
² Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.
³ Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.
⁴ Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden.
⁵ Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten.
⁶ Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen.
⁷ Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).

Dritter Teil: Organisation

Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen

Art. 48 Grundsätze ¹³⁹
¹ Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
² Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. ¹⁴⁰ Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
³ Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
a. die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
b. auf die weitere Registrierung verzichtet. ¹⁴¹
⁴ Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer ¹⁴² nach den Bestimmungen des AHVG ¹⁴³ für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. ¹⁴⁴
¹³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴² Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
¹⁴³ SR 831.10
¹⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 49 ¹⁴⁵ Selbstständigkeitsbereich
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.
² Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: ¹⁴⁶
1. ¹⁴⁷
die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33 a und 33 b );
2. ¹⁴⁸
die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. 13 a Abs. 8);
3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20 a );
3 a . ¹⁴⁹
die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3 b . ¹⁵⁰
die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26 a );
4. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35 a );
5. ¹⁵¹
die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4);
5 a . ¹⁵² die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37 a );
5 b . ¹⁵³
die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6 a . ¹⁵⁴
das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47 a );
6 b . ¹⁵⁵ die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7. ¹⁵⁶
die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51 a );
8. die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9. ¹⁵⁷
die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52 a –52 e );
10. ¹⁵⁸
die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51 b , 51 c und 53 a );
11. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53 b –53 d );
12. ¹⁵⁹
die Auflösung von Verträgen (Art. 53 e und 53 f );
13. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56 a , 57 und 59);
14. ¹⁶⁰
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62 a und 64–64 c );
15. ¹⁶¹
...
16. ¹⁶²
die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65 e , 66 Abs. 4, 67 und 72 a –72 g );
17. die Transparenz (Art. 65 a );
18. die Rückstellungen (Art. 65 b );
19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68 a );
21. ¹⁶³
die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a und 71 b );
22. die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23. die Strafbestimmungen (Art. 75–79);
24. den Einkauf (Art. 79 b );
25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79 c );
25 a . ¹⁶⁴ die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85 a Bst. f);
25 b . ¹⁶⁵ die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86 a Abs. 2 Bst. bbis);
26. die Information der Versicherten (Art. 86 b ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 Ziff. 7–9, 12 –14, 16 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 17, 19 -23 und 26 in Kraft seit 1. April 2004, Abs. 1 und 2 Ziff. 3–6, 10 , 11 , 15 , 16 (Art. 66 Abs. 4) und 18 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Abs. 2 Ziff. 1, 24 und 25 in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁴⁸ Ziff. 2 ist infolge Scheiterns der 11. AHV-Revision vom 3. Okt. 2003 ( BBl 2004 3943 ) gegenstandslos.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁵⁰ Ursprünglich Ziff. 3 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
¹⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁵⁵ Ursprünglich: Ziff. 6 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 50 Reglementarische Bestimmungen
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a. die Leistungen;
b. die Organisation;
c. die Verwaltung und Finanzierung;
d. die Kontrolle;
e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
² Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. ¹⁶⁶
³ Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 51 Paritätische Verwaltung
¹ Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. ¹⁶⁷
² Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a. die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c. die paritätische Vermögensverwaltung;
d. das Verfahren bei Stimmengleichheit.
³ Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln. ¹⁶⁸
⁴ Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
⁵ ... ¹⁶⁹
⁶ und ⁷ ... ¹⁷⁰
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 51 a ¹⁷¹ Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
¹ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
² Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a. Festlegung des Finanzierungssystems;
b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c. Erlass und Änderung von Reglementen;
d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f. Festlegung der Organisation;
g. Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;
i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;
o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
p. bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.
³ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
⁴ Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
⁵ Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 OR ¹⁷² zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.
⁶ Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 6, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁷² SR 220
Art. 51 b ¹⁷³ Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
¹ Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
² Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 51 c ¹⁷⁴ Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
¹ Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen.
² Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen.
³ Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind.
⁴ Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 ¹⁷⁵ Verantwortlichkeit
¹ Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. ¹⁷⁶
² Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. ¹⁷⁷
³ Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
⁴ Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR ¹⁷⁸ sinngemäss. ¹⁷⁹
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
¹⁷⁸ SR 220
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 a ¹⁸⁰ Prüfung
¹ Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge.
² Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 b ¹⁸¹ Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge
Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ¹⁸² zugelassen sind.
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁸² SR 221.302
Art. 52 c ¹⁸³ Aufgaben der Revisionsstelle
¹ Die Revisionsstelle prüft, ob:
a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;
c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;
d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;
e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;
f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden;
g. Artikel 51 c eingehalten wurde.
² Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen.
³ Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 d ¹⁸⁴ Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
¹ Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.
² Voraussetzungen für die Zulassung sind:
a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;
b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.
³ Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 e ¹⁸⁵ Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
¹ Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:
a. die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
² Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
a. ¹⁸⁶
den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
³ Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁸⁶ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
Art. 53 ¹⁸⁷
¹⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 a ¹⁸⁸ Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 b ¹⁸⁹ Teilliquidation
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
² Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 53 c ¹⁹⁰ Gesamtliquidation
Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 53 d ¹⁹¹ Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
¹ Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
² Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
³ Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird. ¹⁹²
⁴ Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a. den genauen Zeitpunkt;
b. die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c. den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d. den Verteilungsplan.
⁵ Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
⁶ Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. ¹⁹³
¹⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
Art. 53 e ¹⁹⁴ Auflösung von Verträgen
¹ Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG ¹⁹⁵ unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
² Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
³ Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
⁴ Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
⁴ bis Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt. ¹⁹⁶
⁵ Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
⁶ Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
⁷ Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
⁸ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁹⁵ SR 831.42
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
Art. 53 f ¹⁹⁷ Gesetzliches Kündigungsrecht
¹ Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen.
² Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen.
³ Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft.
⁴ Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages nach Absatz 1 gelten:
a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei Jahren;
b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt;
c. andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen;
d. der Wegfall der vollen Rückdeckung.
⁵ Änderungen nach Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind.
¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).

Zweiter Titel: ¹⁹⁸ Anlagestiftungen

¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 g Zweck und anwendbares Recht
¹ Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80–89 a ZGB ¹⁹⁹ gegründet werden. ²⁰⁰
² Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
¹⁹⁹ SR 210
²⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 53 h Organisation
¹ Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.
² Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren.
³ Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.
Art. 53 i Vermögen
¹ Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
² Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
³ Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
⁴ Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
⁵ Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Art. 53 j Haftung
¹ Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.
² Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
³ Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.
Art. 53 k Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. den Anlegerkreis;
b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e. die Anlegerrechte.

Dritter Titel: ²⁰¹ Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

²⁰¹ Ursprünglich: Zweiter Titel.

1. Kapitel: Rechtsträger

Art. 54 Errichtung
¹ Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
² Der Bundesrat überträgt:
a. der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b. der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
³ Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
⁴ Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²⁰² über das Verwaltungsverfahren.
²⁰² SR 172.021
Art. 55 Stiftungsräte
¹ Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
² Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
³ Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
⁴ Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.

2. Kapitel: Sicherheitsfonds

Art. 56 ²⁰³ Aufgaben
¹ Der Sicherheitsfonds:
a. richtet Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen;
b. ²⁰⁴
stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher;
c. stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG ²⁰⁵ anwendbar ist;
d. ²⁰⁶
entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach den Artikeln 11 Absatz 3bis und 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie 4 Absatz 2 FZG entstehen und die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können;
e. schliesst den Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation, die innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des FZG erfolgt, eine durch die Anwendung dieses Gesetzes entstandene Deckungslücke;
f. ²⁰⁷
fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24 a –24 f des FZG;
g. ²⁰⁸
ist für die Anwendung von Artikel 89 a Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ²⁰⁹ oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen;
h. ²¹⁰
entschädigt die Ausgleichskasse der AHV für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach Artikel 11 entstehen und nicht auf den Verursacher überwälzt werden können.
² Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes nach dem AHVG ²¹¹ in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben.
³ Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ²¹²
⁴ Der Bundesrat regelt die Leistungsvoraussetzungen.
⁵ Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
⁶ Der Sicherheitsfonds führt für jede Aufgabe getrennt Rechnung.
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
²⁰⁵ SR 831.42
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
²⁰⁹ Heute: Europäische Union.
²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²¹¹ SR 831.10
²¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 56 a ²¹³ Rückgriff und Rückforderung
¹ Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten. ²¹⁴
² Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
³ Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
²¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 57 ²¹⁵ Anschluss an den Sicherheitsfonds
Die dem FZG ²¹⁶ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²¹⁶ SR 831.42
Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
¹ Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a), soweit die Summe der Altersgutschriften 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.
² Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 12 Prozent abweicht.
³ Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist.
⁴ Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so werden die Zuschüsse für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt berechnet.
Selbstständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie:
a. sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit freiwillig versichern, oder
b. während mindestens sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstellt waren und sich unmittelbar danach freiwillig versichern.
Art. 59 ²¹⁷ Finanzierung
¹ Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f übernommen werden. ²¹⁸
⁴ Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b, c und d Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden. ²¹⁹
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1996 3067 , 1998 1573 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

3. Kapitel: Auffangeinrichtung

Art. 60 Aufgaben ²²⁰
¹ Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
² Sie ist verpflichtet:
a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d. die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e. ²²¹
die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f. ²²²
zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60 a aufzunehmen.
² bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ²²³ über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. ²²⁴
³ Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
⁴ Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
⁵ Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG ²²⁵ . Sie führt darüber eine besondere Rechnung. ²²⁶
⁶ Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. ²²⁷
²²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²²¹ Eingefügt durch Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
²²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²²³ SR 281.1
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²²⁵ SR 831.42
²²⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
Art. 60 a ²²⁸ Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung oder lebenslange Rente
¹ Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Austrittsleistung oder lebenslange Rente nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen.
² Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person.
³ Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.
⁴ Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss.
²²⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 60 b ²²⁹ Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie
¹ Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.
² Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.
³ Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 25. Sept. 2023 ( AS 2020 3845 ; BBl 2020 6343 ).

Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht ²³⁰

²³⁰ Ursprünglich: Dritter Titel. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

1. Kapitel: Aufsicht ²³¹

²³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 61 ²³² Aufsichtsbehörde
¹ Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. ²³³
² Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
³ Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. ²³⁴
²³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 62 Aufgaben
¹ Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: ²³⁵
a. ²³⁶
die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. ²³⁷
von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. ²³⁸
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65 a und 86 b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
² Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85–86 b ZGB ²³⁹ . ²⁴⁰
³ Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. ²⁴¹
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²³⁹ SR 210
²⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
Art. 62 a ²⁴² Aufsichtsmittel
¹ Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
² Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c. Gutachten anordnen;
d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e. Ersatzvornahmen anordnen;
f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
³ Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 63 ²⁴³
²⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 63 a ²⁴⁴
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

2. Kapitel: Oberaufsicht ²⁴⁵

²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 ²⁴⁶ Oberaufsichtskommission
¹ Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
² Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
³ Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64 a zurückzuführen sind.
⁴ Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 ²⁴⁷ .
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 1 in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁴⁷ SR 170.32
Art. 64 a ²⁴⁸ Aufgaben
¹ Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
² Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
³ Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 b ²⁴⁹ Sekretariat
¹ Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
² Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 c ²⁵⁰ Kosten
¹ Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch:
a. eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
² Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a. ²⁵¹
bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie nach der Anzahl der aktiven Versicherten und der Anzahl der ausbezahlten Renten;
b. beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
³ Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
⁴ Die Aufsichtsbehörden überwälzen die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen. ²⁵²
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6337 ; BBl 2016 6845 8193 ).
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6337 ; BBl 2016 6845 8193 ).

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen ²⁵³

²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 65 Grundsatz
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
² Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72 a –72 g . ²⁵⁴
² bis Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65 c sowie die Artikel 72 a –72 g . ²⁵⁵
³ Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. ²⁵⁶
⁴ Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG ²⁵⁷ unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. ²⁵⁸
²⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁵⁷ SR 831.42
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 65 a ²⁵⁹ Transparenz
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
² Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a. die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b. die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c. das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d. die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a ) abgeben zu können. ²⁶⁰
⁴ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
⁵ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 65 b ²⁶¹ Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a. der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b. anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c. der Schwankungsreserven.
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 65 c ²⁶² Zeitlich begrenzte Unterdeckung
¹ Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit nach Artikel 65 Absatz 1 ist zulässig, wenn:
a. sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2); und
b. die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben.
² Bei Unterdeckung muss die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über ergriffene Massnahmen informieren.
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 65 d ²⁶³ Massnahmen bei Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
² Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
³ Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung:
a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer;
b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
⁴ Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.
²⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 65 e ²⁶⁴ Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann.
² Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen;
b. den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation.
⁴ Der Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung können vertraglich zusätzliche Regelungen treffen.
²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 66 Aufteilung der Beiträge
¹ Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
² Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
³ Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
⁴ Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. ²⁶⁵
²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 67 Deckung der Risiken
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
² Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
Art. 68 Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen
¹ Versicherungseinrichtungen, welche die Risikodeckung einer nach diesem Gesetz registrierten Vorsorgeeinrichtung übernehmen wollen, haben in ihre Angebote Tarife einzubeziehen, die lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Risiken für Todesfall und Invalidität abdecken. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
² ... ²⁶⁶
³ Die Versicherungseinrichtungen haben den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben zu liefern, damit diese die in Artikel 65 a geforderte Transparenz gewährleisten können. ²⁶⁷
⁴ Zu diesen Angaben gehören insbesondere auch:
a. eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde;
b. eine Aufstellung über die Verwaltungskosten; der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Verwaltungskosten ausgewiesen werden müssen. ²⁶⁸
²⁶⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
²⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 68 a ²⁶⁹ Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
¹ Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen, nachdem der Beschluss betreffend die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss Artikel 36 Absätze 2 und 3 gefasst wurde, den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden.
² Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden:
a. bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt;
b. bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Versicherungseinrichtung mitteilt.
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 69 ²⁷⁰
²⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 70 ²⁷¹
²⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 71 Vermögensverwaltung
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
² Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig. ²⁷²
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 71 a ²⁷³ Stimmpflicht als Aktionärin
¹ Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620–762 des Obligationenrechts ²⁷⁴ , deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betreffen:
a. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
b. Statutenbestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 des Obligationenrechts;
c. Statutenbestimmungen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Artikel 732−735d des Obligationenrechts.
² Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient.
³ Sie dürfen sich der Stimme enthalten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht.
⁴ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts näher umschreiben.
²⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
²⁷⁴ SR 220
Art. 71 b ²⁷⁵ Berichterstattung und Offenlegung betreffend die Stimmpflicht
¹ Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht als Aktionärin nachgekommen sind.
² Folgen sie den Anträgen des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen.
²⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 72 Finanzierung der Auffangeinrichtung
¹ Die Auffangeinrichtung ist nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu finanzieren, soweit sie die Deckung der Risiken selbst übernimmt.
² Die nach Artikel 12 für die Auffangeinrichtung entstehenden Kosten werden vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b getragen.
³ Die der Auffangeinrichtung für ihre Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 4 Absatz 2 des FZG ²⁷⁶ entstandenen Kosten, die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können, werden vom Sicherheitsfonds getragen. ²⁷⁷
²⁷⁶ SR 831.42
²⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).

Zweiter Titel: ²⁷⁸ Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung

²⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 72 a System der Teilkapitalisierung
¹ Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72 c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass:
a. die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind;
b. ²⁷⁹
die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden;
c. ²⁸⁰
ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht;
d. künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden.
² Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen.
⁴ Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.
²⁷⁹ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.
²⁸⁰ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.
Art. 72 b Ausgangsdeckungsgrade
¹ Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010.
² Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich berücksichtigt werden.
³ Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade dürfen Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven vom Vorsorgevermögen abgezogen werden.
Art. 72 c Staatsgarantie
¹ Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind:
a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;
b. Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation;
c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.
² Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.
Art. 72 d Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge
Die Vorsorgeeinrichtung muss durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72 a Absatz 1 eingehalten wird.
Art. 72 e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade
Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65 c –65 e ergreifen.
Art. 72 f Übergang zum System der Vollkapitalisierung
¹ Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65–72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen.
² Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.
Art. 72 g Berichterstattung durch den Bundesrat
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.

Fünfter Teil: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Erster Titel: Rechtspflege

Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche ²⁸¹
¹ Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG ²⁸² dienen;
b. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c. Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d. den Rückgriff nach Artikel 56 a Absatz 1. ²⁸³
² Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
³ Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
⁴ ... ²⁸⁴
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁸² SR 831.42
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁸⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 74 ²⁸⁵ Besonderheiten der Rechtspflege
¹ Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
² Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
³ Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. ²⁸⁶
⁴ Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. ²⁸⁷
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

Zweiter Titel: Strafbestimmungen

Art. 75 ²⁸⁸ Übertretungen
Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs ²⁸⁹ vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer:
a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;
c. die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ).
²⁸⁹ SR 311.0
Art. 76 ²⁹⁰ Vergehen
¹ Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs ²⁹¹ vorliegt, wird mit Geldstrafe bestraft, wer:
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;
b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;
c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach den Artikeln 52 c und 52 e in grober Weise verletzt;
f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;
g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind; oder
h. als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71 a und 71 b unterstellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt.
² Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 Buchstabe h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ).
²⁹¹ SR 311.0
Art. 77 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
¹ Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
² Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
³ Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
⁴ Fällt eine Busse von höchstens 4000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1–3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. ²⁹²
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 78 ²⁹³ Verfolgung und Beurteilung
Die Verfolgung und die Beurteilung sind Sache der Kantone.
²⁹³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 79 Ordnungswidrigkeiten
¹ Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt, wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 4000 Franken bestraft. ²⁹⁴ Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
² Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ²⁹⁵
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen ²⁹⁶

²⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).

Erster Titel: Umfang der Leistungen ²⁹⁷

²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 79 a ²⁹⁸ Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.
²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 79 b ²⁹⁹ Einkauf
¹ Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.
² Der Bundesrat regelt die Fälle der Personen, die im Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangt haben, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben.
³ Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
⁴ Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22 c FZG ³⁰⁰ . ³⁰¹
²⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁰⁰ SR 831.42 . Heute: Art. 22 d FZG.
³⁰¹ Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 79 c ³⁰² Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
Der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 beschränkt.
³⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge ³⁰³

³⁰³ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 80 Vorsorgeeinrichtungen
¹ Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.
² Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.
³ Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.
⁴ Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden.
Art. 81 Abzug der Beiträge
¹ Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65 e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand. ³⁰⁴
² Die von den Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
³ Für den versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohnausweis anzugeben; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu bescheinigen.
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 81 a ³⁰⁵ Abzug des Beitrags der Rentnerinnen und Rentner
Der Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Behebung einer Unterdeckung nach Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b ist bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
³⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 82 ³⁰⁶ Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
¹ Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
² Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
³ Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
⁴ Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
³⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 312 ; BBl 2018 5813 ).
Art. 83 Besteuerung der Leistungen
Die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar.
Art. 83 a ³⁰⁷ Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung
¹ Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar.
² Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Für solche Wiedereinzahlungen ist ein Abzug zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen.
³ Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
⁴ Alle Vorgänge gemäss den Absätzen 1–3 sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert zu melden.
⁵ Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge
Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Dritter Titel: ³⁰⁸ Besondere Bestimmungen

³⁰⁸ Ursprünglich: Zweiter Titel.
Art. 85 Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit höchstens 21 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtungen.
² Die Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge.
Art. 85 a ³⁰⁹ Bearbeiten von Personendaten
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: ³¹⁰
a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
d. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
e. Statistiken zu führen;
f. ³¹¹
die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 85 b ³¹² Akteneinsicht
¹ Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
e. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der beruflichen Vorsorge erforderlichen Daten.
² Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 86 ³¹³ Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 86 a ³¹⁴ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:
a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
abis. ³¹⁵
die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind;
b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;
d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ³¹⁶ über Schuldbetreibung und Konkurs;
e. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
f. ³¹⁷
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB ³¹⁸ ;
g. ³¹⁹ ...
² Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis. ³²⁰ Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
c. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³²¹ über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ³²² ;
e. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert;
f. ³²³
die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3 b IVG ³²⁴ oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;
g. ³²⁵ den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³²⁶ gegeben ist.
³ Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 ³²⁷ über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
⁴ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
⁵ In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁶ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁷ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁸ Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
³¹⁶ SR 281.1
³¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 27 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
³¹⁸ SR 210
³¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³²¹ SR 642.11
³²² SR 431.01
³²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³²⁴ SR 831.20
³²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³²⁶ SR 121
³²⁷ SR 642.21
Art. 86 b ³²⁸ Information der Versicherten
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b. die Organisation und die Finanzierung;
c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d. ³²⁹
die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71 b .
² Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a ) abzugeben. ³³⁰
³ Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
⁴ Artikel 75 ist anwendbar.
³²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 in Kraft seit 1. April 2004, die übrigen Bestimmungen am 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³³⁰ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 87 ³³¹ Amts- und Verwaltungshilfe
¹ Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
b. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
c. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
d. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
e. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
² Erfährt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so kann sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren. ³³²
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 88 ³³³ Meldung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
Vorsorgeeinrichtungen, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben feststellen, dass eine Person zu Unrecht Leistungen bezogen hat, sind berechtigt, dies den Organen der betroffenen Sozialversicherung sowie den Organen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu melden.
³³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 89 ³³⁴
³³⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1993 ( AS 1993 2080 ; BBl 1992 I 373 ).

Siebenter Teil: ³³⁵ Internationale Koordination ³³⁶

³³⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 89 a ³³⁷ Geltungsbereich
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ³³⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ³³⁹ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ³⁴⁰ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ³⁴¹ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ³⁴² .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ³⁴³ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
³³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
³³⁸ SR 0.142.112.681
³³⁹ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
³⁴⁰ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
³⁴¹ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
³⁴² Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
³⁴³ SR 0.632.31
Art. 89 b Gleichbehandlung
¹ Personen, die in der Schweiz oder im Gebiete eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 89 a Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen ³⁴⁴ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
² Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 89 a Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen ³⁴⁵ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
³⁴⁴ SR 0.142.112.681
³⁴⁵ SR 0.632.31
Art. 89 c Verbot von Wohnortsklauseln
Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
a. soweit das Freizügigkeitsabkommen ³⁴⁶ nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;
b. soweit das revidierte EFTA-Abkommen ³⁴⁷ nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.
³⁴⁶ SR 0.142.112.681
³⁴⁷ SR 0.632.31
Art. 89 d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Art. 89 e ³⁴⁸ Anwendbarkeit des ATSG
Die Artikel 32 Absatz 3 und 75 a– 75 c ATSG ³⁴⁹ sind auf die berufliche Vorsorge anwendbar.
³⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁴⁹ SR 830.1

Achter Teil: ³⁵⁰ Schlussbestimmungen

³⁵⁰ Ursprünglich Siebenter Teil.

Erster Titel: Änderung von Bundesgesetzen

Art. 90
Die Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

Zweiter Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte
Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.
Art. 92–94 ³⁵¹
³⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 95 Übergangsordnung für die Altersgutschriften
Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des
koordinierten Lohnes

Männer

Frauen

25–34

25–31

7

35–44

32–41

10

45–54

42–51

11

55–65

52–62

13

Art. 96 ³⁵²
³⁵² Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 96 a ³⁵³
³⁵³ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Dritter Titel: Vollzug und Inkrafttreten

Art. 97 Vollzug
¹ Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
¹ bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren. ³⁵⁴
² Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ... ³⁵⁵
³ Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis. ³⁵⁶
³⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁵⁵ Satz aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. II 411 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 98 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.
³ Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen.
⁴ Artikel 83 findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne der Artikel 80 und 82, die:
a. vor Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden oder
b. innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht.
Datum des Inkrafttretens: ³⁵⁷ 1. Januar 1985 Art. 54, 55, 61, 63, 64 und 97: 1. Juli 1983 Art. 48 und 93: 1. Januar 1984 Art. 60: 1. Juli 1984 Art. 81 Abs. 2 und 3, 82 und 83: 1. Januar 1987
³⁵⁷ Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 827 )

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 1996 ³⁵⁸

³⁵⁸ AS 1996 3067 . Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) ³⁵⁹

³⁵⁹ AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

¹ Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.
² Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, werden nach Artikel 36 der Preisentwicklung angepasst.
³ Artikel 21 Absatz 2 findet auch Anwendung auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die beim Tod einer versicherten Person entstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.

b. Mindestumwandlungssatz

¹ Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,8 Prozent erreicht sind.
² Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch der Mindestumwandlungssatz pro Jahr verschieden sein.
³ Der Bundesrat regelt für die Invalidenrenten:
a. die Berechnung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohnes für die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung fehlenden Jahre;
b. den anwendbaren Mindestumwandlungssatz.

c. Altersgutschriften

Für die Berechnung der Altersgutschriften gilt der Ansatz von 18 Prozent für folgende Rentenalter der Frauen ³⁶⁰ :

Jahre nach Inkrafttreten

Rentenalter der Frau

weniger als 2

63

ab 2, aber weniger als 6

64

ab 6

65

³⁶⁰ Seit 1. Jan. 2005 für Frauen: Altersjahr 55–64 (Art. 62 a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).

d. Deckungslücken

Der Sicherheitsfonds schliesst innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 FZG ³⁶¹ eine Deckungslücke, die ihnen durch die Anwendung dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die auf Grund der besonderen finanziellen Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht anderweitig gedeckt werden kann.
³⁶¹ SR 831.42

e. Koordination mit der 11. AHV-Revision

Der Bundesrat nimmt bei der Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen (Art. 13), dem Umwandlungssatz (Art. 14 und Übergangsbestimmung Bst. b) und den Altersgutschriftensätzen (Art. 16) die Anpassungen vor, die durch das Inkrafttreten der 11. AHV-Revision auf einen späteren Zeitpunkt als auf den 1. Januar 2003 notwendig geworden sind, und wird die notwendigen Anpassungen vornehmen, falls der Anspruch der Frauen auf Altersleistungen mit dem 65. Altersjahr nicht im Jahr 2009 entsteht.

f. Invalidenrenten

¹ Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.
² Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 ³⁶² galt.
³ Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar.
⁴ Die Dreiviertel-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 2003 ³⁶³ eingeführt.
⁵ Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu Dreiviertelsrenten werden.
³⁶² AS 1983 797
³⁶³ SR 831.20

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 ³⁶⁴

³⁶⁴ AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669
Koordination des Rentenalters
¹ Tritt die 11. AHV-Revision ³⁶⁵ nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor.
² Tritt die Änderung vom 19. Dezember 2008 des BVG (Mindestumwandlungssatz) ³⁶⁶ nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.
³⁶⁵ Neufassung, erste Botschaft BBl 2006 1957
³⁶⁶ BBl 2009 19

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) ³⁶⁷

³⁶⁷ AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669
Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) ³⁶⁸

³⁶⁸ AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411

a. Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bestimmt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b.

b. Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Rechtsform einer Genossenschaft haben, können bis zu ihrer Aufhebung oder Umwandlung in eine Stiftung in dieser Rechtsform weitergeführt werden. Auf sie finden subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft nach den Artikeln 828–926 OR ³⁶⁹ Anwendung.
³⁶⁹ SR 220

c. Ungenügender Deckungsgrad

¹ Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die den Mindestdeckungsgrad gemäss Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe c unterschreiten, unterbreiten der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan, der ausweist, wie sie spätestens innert 40 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung den Mindestdeckungsgrad erreichen.
² Liegt der Deckungsgrad ab dem 1. Januar 2020 unter 60 Prozent und ab dem 1. Januar 2030 unter 75 Prozent, leisten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihren Vorsorgeeinrichtungen auf die Differenz den Zins nach Artikel 15 Absatz 2.

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ³⁷⁰

³⁷⁰ AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817
Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden
Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen Buchstabe a der Änderung vom 18. März 2011 des IVG ³⁷¹ eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG ³⁷² . Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG.
³⁷¹ SR 831.20
³⁷² SR 831.42

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (Art. 47 a ) ³⁷³

³⁷³ AS 2020 585 3835 ; BBl 2020 6563 (in Kraft bis 31. Dez. 2021)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) ³⁷⁴

³⁷⁴ AS 2021 705 ; BBl 2017 2535
a. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben
¹ Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ³⁷⁵ ändert.
² Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 24 a des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
³ Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 24 a des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.
⁴ Während der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26 a wird die Anwendung von Artikel 24 a aufgeschoben.
b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.
³⁷⁵ SR 830.1

Anhang

Änderung von Bundeserlassen

... ³⁷⁶
³⁷⁶ Die Änderungen können unter AS 1983 797 konsultiert werden.
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