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Version: 03.05.1981
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Verwaltungs-Vereinbarung über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung

Verwaltungs -Vereinbarung über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung vom 05.04. 1979 (Fassung in Kraft getreten am 04.05.1981 ) Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von

Artikel 16 Abs. 4 der Bundesverfassung, folgende Verwaltungs -

Vereinbarung ab:

Art. 1

Bei interkantonalen Polizeieinsätzen gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung stehen den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, folgende Entschädigungen zu: a) für jeden eingesetzten Polizeibeamten eine Tagespauschale von Fr. 75. –; angebrochene Tage werden voll berechnet; b) für die Benützung von Motorfahrzeugen Kilometerpauschalen von Fr. –.50/km für Personenwagen und Fr. 1. –/km für Last und Geländewagen.

Art. 2

Zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss A rtikel 1 können in Rechnung gestellt werden die Kosten: a) für Verpflegung und Unterkunft der Polizeibeamten; b) für Materialverbrauch und Reparaturen.

Art. 3

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist beim Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement zu erklären.
2 Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Rücktritt von der Vereinbarung erklären.

Art. 4

Die Vereinbarung tritt in Kraft, we nn ihr zwölf Kantone beigetreten sind. ———————
Genehmigung Die Vereinbarung ist vom Bundesrat am 20. 8. 1980 genehmigt worden. Beitritt durch Beschluss vom 4.5.1981 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 4.5.1981
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
0 5.04.1979 Erlass Grunderlass 0 4.05.1981 — Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 0 5.04.1979 0 4.05. 1981 —
Version: 04.05.1981
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Verwaltungs-Vereinbarung über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung

Verwaltungs -Vereinbarung über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung vom 05.04. 1979 (Fassung in Kraft getreten am 04.05.1981 ) Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von

Artikel 16 Abs. 4 der Bundesverfassung, folgende Verwaltungs -

Vereinbarung ab:

Art. 1

Bei interkantonalen Polizeieinsätzen gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung stehen den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, folgende Entschädigungen zu: a) für jeden eingesetzten Polizeibeamten eine Tagespauschale von Fr. 75. –; angebrochene Tage werden voll berechnet; b) für die Benützung von Motorfahrzeugen Kilometerpauschalen von Fr. –.50/km für Personenwagen und Fr. 1. –/km für Last und Geländewagen.

Art. 2

Zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss A rtikel 1 können in Rechnung gestellt werden die Kosten: a) für Verpflegung und Unterkunft der Polizeibeamten; b) für Materialverbrauch und Reparaturen.

Art. 3

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist beim Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement zu erklären.
2 Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Rücktritt von der Vereinbarung erklären.

Art. 4

Die Vereinbarung tritt in Kraft, we nn ihr zwölf Kantone beigetreten sind. ———————
Genehmigung Die Vereinbarung ist vom Bundesrat am 20. 8. 1980 genehmigt worden. Beitritt durch Beschluss vom 4.5.1981 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 4.5.1981
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
0 5.04.1979 Erlass Grunderlass 0 4.05.1981 — Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 0 5.04.1979 0 4.05. 1981 —
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