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Version: 01.12.1987
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Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes

II D/1/1 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Dezember 1987) Der Landrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 der Kantonsverfassung, 1 ) beschliesst:

Art. 1 *

Kreis der Anspruchsberechtigten
1 Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ha - ben die Regierungsräte, die Präsidenten des Ober-, Kriminal-, Zivil- und Au - genscheingerichtes sowie der Staatsanwalt.

Art. 2 Anspruch auf Ruhegehalt bzw. Invalidenrente

1 Wer während mindestens acht voller Jahre ein in Artikel 1 bezeichnetes Amt versah, hat Anspruch auf ein Ruhegehalt. Die Anspruchsberechtigung beginnt mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Wenn in diesem Zeitpunkt das 60. Altersjahr noch nicht erfüllt ist, wird die Anspruchsberechtigung bis zu diesem Termin aufgeschoben.
2 Erfolgt der Rücktritt zufolge Invalidität, besteht ein Anspruch auf Invaliden - rente vom ersten Amtsjahr an und beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausschei - dens aus dem Amt.
3 Der Anspruch auf ein Ruhegehalt bzw. eine Invalidenrente erlischt mit dem Tode.

Art. 3 Höhe von Ruhegehalt bzw. Invalidenrente

1 Ruhegehalt und Invalidenrente richten sich nach der zuletzt bezogenen ge - setzlichen Besoldung inkl. Teuerungszulagen. Weitere Entschädigungen, Zulagen oder Taggelder fallen nicht in Betracht. Die für die Bemessung der Leistungen massgebende Besoldung ist jedoch nicht höher als das jeweilige höchst versicherte Gehalt der Beamtenversicherungskasse.
2 Das Ruhegehalt ab achtem Amtsjahr beträgt 48 Prozent der Besoldung und steigt mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr um 3 Prozent, so dass nach zwölf Jahren Amtstätigkeit das Maximum von 60 Prozent erreicht wird.
3 Die Invalidenrente beträgt im Falle des Ausscheidens im ersten Amtsjahr
34 Prozent der Besoldung, steigt mit jedem vollendeten Amtsjahr um 2 Pro - zent, erreicht mit Vollendung des achten Amtsjahres 48 Prozent und ist nun gleich dem Ruhegehalt. 1) GS I A/1/1 . Heute Art. 91 Bst. f der neuen Kantonsverfassung vom 1. Mai 1988 N 37 2721 1
II D/1/1
4 Ruhegehälter bzw. Invalidenrenten sind jeweils im gleichen Masse dem Lebenskostenindex anzupassen wie die Renten der Beamten- und Lehrer - versicherungskasse.

Art. 4 Hinterbliebenenrente der Witwe und Kinder

1 Stirbt ein nach Artikel 1 Anspruchsberechtigter, so hat seine Witwe ab die - sem Zeitpunkt und für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf eine Ren - te von 60 Prozent des Ruhegehaltes bzw. der Invalidenrente. Die Kinder des verstorbenen Anspruchsberechtigten beziehen eine Waisenrente von je
20 Prozent und, wenn sie Vollwaisen sind, von je 30 Prozent des Ruhegehal - tes bzw. der Invalidenrente.
2 Dabei wird zugrundegelegt:
a. im Falle des Todes eines amtierenden Anspruchsberechtigten die - jenige Rente, welche er hätte beanspruchen können, wenn er am Todestag zufolge Invalidität aus dem Amt ausgeschieden wäre (Art. 2 Abs. 2);
b. im Falle des Todes eines aus dem Amt ausgeschiedenen An - spruchsberechtigten die von ihm zuletzt bezogenen Leistungen bzw. das Ruhegehalt, auf welches er nach erfülltem 60. Altersjahr Anspruch gehabt hätte (Art. 2 Abs. 1 letzter Satz).
3 Anspruchsberechtigt sind die Kinder bis zum erfüllten 20. Altersjahr und, falls sie in Ausbildung stehen und keinen eigenen Verdienst haben oder in - folge geistiger oder körperlicher Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht ver - dienen können, bis zum erfüllten 25. Altersjahr.
4 Die Renten an Witwe und Kinder dürfen zusammen 100 Prozent der Leis - tungen gemäss Absatz 2 Buchstabe a bzw. b nicht übersteigen.

Art. 5 Finanzierung

1 Die amtierenden Anspruchsberechtigten gemäss Artikel 1 entrichten eine jährliche Prämie von 6 Prozent der nach Artikel 3 Absatz 1 anrechenbaren Besoldung, der Kanton eine solche von 12 Prozent. Diese Prämien fallen an die Staatskasse, die darüber ein Separatkonto führt.
2 Reicht dieses Prämienkonto zur Auszahlung fälliger Leistungen nicht aus, sind weitere Aufwendungen der Erfolgsrechnung zu belasten. Die erforderli - chen Kredite sind jeweils in das Budget aufzunehmen.
3 Falls beim Ausscheiden aus dem Amt kein Anspruch auf Leistungen aus dieser Verordnung besteht, werden die persönlich bezahlten Prämien zu - rückerstattet; ferner entrichtet der Kanton als einmalige Abfindungssumme pro Amtsjahr ein Monatsgehalt.
2
II D/1/1

Art. 6 Zusammenfallen mehrerer Ämter; Mitgliedschaft bei der Beam

- ten- und Lehrerversicherungskasse; Kürzung von Leistungen
1 Hat ein Anspruchsberechtigter verschiedene Ämter gemäss Artikel 1 be - kleidet, richten sich Ruhegehalt und Invalidenrente nach dem Mittel der betreffenden Besoldungen, berechnet zu den im Zeitpunkt des Ausschei - dens aus dem letzten Amt geltenden Ansätzen.
2 Falls ein Amtsinhaber, der bis zum Zeitpunkt seiner Wahl der Beamten- oder Lehrerversicherungskasse angeschlossen war, dort versichertes Mit - glied bleiben kann, leistet der Kanton der entsprechenden Versicherungs - kasse die in Artikel 5 für das betreffende Amt vorgesehenen Prämien. Ein Anspruch auf Leistungen nach vorliegendem Gesetz besteht in diesem Falle nicht.
3 Haben das Behördemitglied, seine Witwe oder dessen Kinder gleichzeitig Anspruch auf Renten aus der vom Kanton für die Behördemitglieder und Staatsbediensteten abgeschlossenen Unfallversicherung, so werden die Leistungen aus diesem Gesetz entsprechend gekürzt.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1972 in Kraft.
2 Die Amtsjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung werden für die Berech - nung der Leistungen angerechnet.

Art. 7a *

Geltung
1 Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 1 erwähnten Behördemitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen.
2 Für Behördemitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 noch nicht im Amte standen, richtet sich die Alterssicherung nach einer neuen, vom Land - rat bis spätestens 1989 zu erlassenden Regelung.
3 Für den an der Landsgemeinde 1987 neu gewählten vollamtlichen Verwal - tungsgerichtspräsidenten sowie für Behördemitglieder, die bis Ende 1989 al - lenfalls neu gewählt werden, ist baldmöglichst eine Übergangslösung zu be - schliessen.

Art. 8 Aufhebung und Vorbehalt des bisherigen Rechtes

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird das Gesetz vom 7. Mai 1967 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichts - präsidenten und des Staatsanwaltes 1 ) aufgehoben.
2 Die aufgrund dieses Gesetzes bereits gewährten Leistungen bleiben beste - hen und richten sich weiterhin nach altem Recht. 1) N 31 2173 3
II D/1/1

Art. 9 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
4
II D/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.06.1977 01.05.1977 Art. 1 totalrevidiert SBE I/2 70 02.12.1987 02.12.1987 Art. 7a eingefügt SBE III/4 299 5
II D/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 1 29.06.1977

01.05.1977 totalrevidiert SBE I/2 70

Art. 7a 02.12.1987

02.12.1987 eingefügt SBE III/4 299
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Version: 02.12.1987
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Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes

II D/1/1 Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Dezember 1987) Der Landrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 der Kantonsverfassung, 1 ) beschliesst:

Art. 1 *

Kreis der Anspruchsberechtigten
1 Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ha - ben die Regierungsräte, die Präsidenten des Ober-, Kriminal-, Zivil- und Au - genscheingerichtes sowie der Staatsanwalt.

Art. 2 Anspruch auf Ruhegehalt bzw. Invalidenrente

1 Wer während mindestens acht voller Jahre ein in Artikel 1 bezeichnetes Amt versah, hat Anspruch auf ein Ruhegehalt. Die Anspruchsberechtigung beginnt mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Wenn in diesem Zeitpunkt das 60. Altersjahr noch nicht erfüllt ist, wird die Anspruchsberechtigung bis zu diesem Termin aufgeschoben.
2 Erfolgt der Rücktritt zufolge Invalidität, besteht ein Anspruch auf Invaliden - rente vom ersten Amtsjahr an und beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausschei - dens aus dem Amt.
3 Der Anspruch auf ein Ruhegehalt bzw. eine Invalidenrente erlischt mit dem Tode.

Art. 3 Höhe von Ruhegehalt bzw. Invalidenrente

1 Ruhegehalt und Invalidenrente richten sich nach der zuletzt bezogenen ge - setzlichen Besoldung inkl. Teuerungszulagen. Weitere Entschädigungen, Zulagen oder Taggelder fallen nicht in Betracht. Die für die Bemessung der Leistungen massgebende Besoldung ist jedoch nicht höher als das jeweilige höchst versicherte Gehalt der Beamtenversicherungskasse.
2 Das Ruhegehalt ab achtem Amtsjahr beträgt 48 Prozent der Besoldung und steigt mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr um 3 Prozent, so dass nach zwölf Jahren Amtstätigkeit das Maximum von 60 Prozent erreicht wird.
3 Die Invalidenrente beträgt im Falle des Ausscheidens im ersten Amtsjahr
34 Prozent der Besoldung, steigt mit jedem vollendeten Amtsjahr um 2 Pro - zent, erreicht mit Vollendung des achten Amtsjahres 48 Prozent und ist nun gleich dem Ruhegehalt. 1) GS I A/1/1 . Heute Art. 91 Bst. f der neuen Kantonsverfassung vom 1. Mai 1988 N 37 2721 1
II D/1/1
4 Ruhegehälter bzw. Invalidenrenten sind jeweils im gleichen Masse dem Lebenskostenindex anzupassen wie die Renten der Beamten- und Lehrer - versicherungskasse.

Art. 4

Hinterbliebenenrente der Witwe und Kinder
1 Stirbt ein nach Artikel 1 Anspruchsberechtigter, so hat seine Witwe ab die - sem Zeitpunkt und für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf eine Ren - te von 60 Prozent des Ruhegehaltes bzw. der Invalidenrente. Die Kinder des verstorbenen Anspruchsberechtigten beziehen eine Waisenrente von je
20 Prozent und, wenn sie Vollwaisen sind, von je 30 Prozent des Ruhegehal - tes bzw. der Invalidenrente.
2 Dabei wird zugrundegelegt:
a. im Falle des Todes eines amtierenden Anspruchsberechtigten die - jenige Rente, welche er hätte beanspruchen können, wenn er am Todestag zufolge Invalidität aus dem Amt ausgeschieden wäre (Art. 2 Abs. 2);
b. im Falle des Todes eines aus dem Amt ausgeschiedenen An - spruchsberechtigten die von ihm zuletzt bezogenen Leistungen bzw. das Ruhegehalt, auf welches er nach erfülltem 60. Altersjahr Anspruch gehabt hätte (Art. 2 Abs. 1 letzter Satz).
3 Anspruchsberechtigt sind die Kinder bis zum erfüllten 20. Altersjahr und, falls sie in Ausbildung stehen und keinen eigenen Verdienst haben oder in - folge geistiger oder körperlicher Gebrechen ihren Lebensunterhalt nicht ver - dienen können, bis zum erfüllten 25. Altersjahr.
4 Die Renten an Witwe und Kinder dürfen zusammen 100 Prozent der Leis - tungen gemäss Absatz 2 Buchstabe a bzw. b nicht übersteigen.
Art. 5 Finanzierung
1 Die amtierenden Anspruchsberechtigten gemäss Artikel 1 entrichten eine jährliche Prämie von 6 Prozent der nach Artikel 3 Absatz 1 anrechenbaren Besoldung, der Kanton eine solche von 12 Prozent. Diese Prämien fallen an die Staatskasse, die darüber ein Separatkonto führt.
2 Reicht dieses Prämienkonto zur Auszahlung fälliger Leistungen nicht aus, sind weitere Aufwendungen der Erfolgsrechnung zu belasten. Die erforderli - chen Kredite sind jeweils in das Budget aufzunehmen.
3 Falls beim Ausscheiden aus dem Amt kein Anspruch auf Leistungen aus dieser Verordnung besteht, werden die persönlich bezahlten Prämien zu - rückerstattet; ferner entrichtet der Kanton als einmalige Abfindungssumme pro Amtsjahr ein Monatsgehalt.
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II D/1/1

Art. 6 Zusammenfallen mehrerer Ämter; Mitgliedschaft bei der Beam

- ten- und Lehrerversicherungskasse; Kürzung von Leistungen
1 Hat ein Anspruchsberechtigter verschiedene Ämter gemäss Artikel 1 be - kleidet, richten sich Ruhegehalt und Invalidenrente nach dem Mittel der betreffenden Besoldungen, berechnet zu den im Zeitpunkt des Ausschei - dens aus dem letzten Amt geltenden Ansätzen.
2 Falls ein Amtsinhaber, der bis zum Zeitpunkt seiner Wahl der Beamten- oder Lehrerversicherungskasse angeschlossen war, dort versichertes Mit - glied bleiben kann, leistet der Kanton der entsprechenden Versicherungs - kasse die in Artikel 5 für das betreffende Amt vorgesehenen Prämien. Ein Anspruch auf Leistungen nach vorliegendem Gesetz besteht in diesem Falle nicht.
3 Haben das Behördemitglied, seine Witwe oder dessen Kinder gleichzeitig Anspruch auf Renten aus der vom Kanton für die Behördemitglieder und Staatsbediensteten abgeschlossenen Unfallversicherung, so werden die Leistungen aus diesem Gesetz entsprechend gekürzt.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1972 in Kraft.
2 Die Amtsjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung werden für die Berech - nung der Leistungen angerechnet.

Art. 7a *

Geltung
1 Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 1 erwähnten Behördemitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen.
2 Für Behördemitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 noch nicht im Amte standen, richtet sich die Alterssicherung nach einer neuen, vom Land - rat bis spätestens 1989 zu erlassenden Regelung.
3 Für den an der Landsgemeinde 1987 neu gewählten vollamtlichen Verwal - tungsgerichtspräsidenten sowie für Behördemitglieder, die bis Ende 1989 al - lenfalls neu gewählt werden, ist baldmöglichst eine Übergangslösung zu be - schliessen.

Art. 8 Aufhebung und Vorbehalt des bisherigen Rechtes

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird das Gesetz vom 7. Mai 1967 über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichts - präsidenten und des Staatsanwaltes 2 ) aufgehoben.
2 Die aufgrund dieses Gesetzes bereits gewährten Leistungen bleiben beste - hen und richten sich weiterhin nach altem Recht. 2) N 31 2173 3
II D/1/1
Art. 9 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
4
II D/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.06.1977 01.05.1977 Art. 1 totalrevidiert SBE I/2 70 02.12.1987 02.12.1987 Art. 7a eingefügt SBE III/4 299 5
II D/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 1 29.06.1977

01.05.1977 totalrevidiert SBE I/2 70

Art. 7a 02.12.1987

02.12.1987 eingefügt SBE III/4 299
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