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Version: 23.05.1984
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Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer

Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer Vom 22. Februar 1974 (Stand 24. Mai 1984) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung eines Beschlusses des Kantonsrates vom 26. Juni 1973 über die Verwendung eines Kredites aus der erhöhten Motorfahrzeugsteuer beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Mit der Vorbereitung der Geschäfte wird das kantonale Meliorationsamt
1 ) betraut. Dieses hat dem Landwirtschafts-Departement
2 ) zuhanden des Re - gierungsrates Antrag zu stellen, der über die Beitragsleistung entscheidet.

§ 2 Verfahren

1 Die Durchführung erfolgt nach den Grundsätzen der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsver - ordnung BoVO) vom 24. August 2004.
3 )

§ 3 * ...

§ 4 * Beitragsberechtigte Bauvorhaben und Unterhaltsarbeiten

1 Beiträge werden ausgerichtet an: a) den Ausbau, die Verbesserung und den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Bergstrassen, die dem motorisierten Verkehr offen stehen; b) die Offenhaltung der Zufahrten ganzjährig bewohnter Berghöfe; c) den Bau einfacher Parkplätze im Berg- und Erholungsgebiet.
2 Der jährlich verfügbare Kredit ist nach Dringlichkeit der Arbeiten zu ver - teilen.
3 Projekte, welche aus Meliorations- und Forstkrediten des Bundes subven - tioniert werden, erhalten den Vorzug.
1) Heute Amt für Landwirtschaft.
2) Heute Volkswirtschaftsdepartement.
3) BGS 923.12 . GS 86, 309
1

§ 5 Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln sowie nach den örtlichen und den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller.

§ 6 Beiträge an Gemeinden

1 Gemeinden werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn der Erholungsraum im Berggebiet erschlossen wird. Dabei ist auf die Leistungen des staatli - chen Finanzausgleichs und die diesem zugrundeliegenden Faktoren (Steu - erkraft und Steuerbelastung) Rücksicht zu nehmen.

§ 7 Unterhalt von verbesserten Strassen

1 Die Beiträge an die Erstellung von einfachen Parkplätzen (Landerwerb und Planierung) können davon abhängig gemacht werden, dass Nutznies - ser dieser Anlagen (Gastwirtschaften usw.) ihrem Vorteil angemessene Bei - tragsleistungen erbringen.

§ 8 Übergangsbestimmung

1 Für bereits begonnene oder vollendete Projekte sowie Unterhaltsarbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.

§ 9 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1974 in Kraft.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

21.05.1984 24.05.1984 § 3 aufgehoben -

21.05.1984 24.05.1984 § 4 totalrevidiert -

3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 21.05.1984 24.05.1984 aufgehoben -

§ 4 21.05.1984 24.05.1984 totalrevidiert -

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Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer

Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer Vom 22. Februar 1974 (Stand 24. Mai 1984) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung eines Beschlusses des Kantonsrates vom 26. Juni 1973 über die Verwendung eines Kredites aus der erhöhten Motorfahrzeugsteuer beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Mit der Vorbereitung der Geschäfte wird das kantonale Meliorationsamt
1 ) betraut. Dieses hat dem Landwirtschafts-Departement
2 ) zuhanden des Re - gierungsrates Antrag zu stellen, der über die Beitragsleistung entscheidet.

§ 2 Verfahren

1 Die Durchführung erfolgt nach den Grundsätzen der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsver - ordnung BoVO) vom 24. August 2004.
3 )

§ 3 * ...

§ 4 * Beitragsberechtigte Bauvorhaben und Unterhaltsarbeiten

1 Beiträge werden ausgerichtet an: a) den Ausbau, die Verbesserung und den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Bergstrassen, die dem motorisierten Verkehr offen stehen; b) die Offenhaltung der Zufahrten ganzjährig bewohnter Berghöfe; c) den Bau einfacher Parkplätze im Berg- und Erholungsgebiet.
2 Der jährlich verfügbare Kredit ist nach Dringlichkeit der Arbeiten zu ver - teilen.
3 Projekte, welche aus Meliorations- und Forstkrediten des Bundes subven - tioniert werden, erhalten den Vorzug.
1) Heute Amt für Landwirtschaft.
2) Heute Volkswirtschaftsdepartement.
3) BGS 923.12 . GS 86, 309
1

§ 5 Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln sowie nach den örtlichen und den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller.

§ 6 Beiträge an Gemeinden

1 Gemeinden werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn der Erholungsraum im Berggebiet erschlossen wird. Dabei ist auf die Leistungen des staatli - chen Finanzausgleichs und die diesem zugrundeliegenden Faktoren (Steu - erkraft und Steuerbelastung) Rücksicht zu nehmen.

§ 7 Unterhalt von verbesserten Strassen

1 Die Beiträge an die Erstellung von einfachen Parkplätzen (Landerwerb und Planierung) können davon abhängig gemacht werden, dass Nutznies - ser dieser Anlagen (Gastwirtschaften usw.) ihrem Vorteil angemessene Bei - tragsleistungen erbringen.

§ 8 Übergangsbestimmung

1 Für bereits begonnene oder vollendete Projekte sowie Unterhaltsarbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.

§ 9 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1974 in Kraft.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

21.05.1984 24.05.1984 § 3 aufgehoben -

21.05.1984 24.05.1984 § 4 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 21.05.1984 24.05.1984 aufgehoben -

§ 4 21.05.1984 24.05.1984 totalrevidiert -

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