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Kantonale Energieverordnung

1 741.111 Kantonale Energieverordnung (KEnV) vom 26.10.2011 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) 1 ) , Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 5 und 6, Artikel
35, Artikel 40a Absatz 3, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und 3, Artikel
44 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 3, Arti kel 61 Absatz 1 und Artikel T1-1 Absatz 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (Energiegesetz, KEnG) 2 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Begriffe
1 Als Gebäude oder Baute gelten im Erdboden eingelassene oder darauf ste hende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen und beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie nach der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen.
2 Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.
3 Als Umbau gilt jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudetei len, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird.
4 Als Umnutzung gilt jede Änderung der Standardnutzung gemäss SIA-Norm
380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 3 ) , die eine Änderung der Tempera turdifferenz in der thermischen Gebäudehülle bewirkt. *
1) SR 730.0
2) BSG 741.1
3) SN 520 380/1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-126
741.111 2
5 Als gebäudetechnische Anlagen gelten alle Anlagen, die in und um Gebäude Wärme, Kälte, Warmwasser, Elektrizität und Raumluft aufbereiten, steuern oder verteilen. Zu den gebäudetechnischen Anlagen zählt auch die Schwimm badtechnik. *
6 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räu men mit einem Inhalt von mehr als acht Kubikmetern.
7 Als Beleuchtungen gelten mobile oder stationäre Anlagen wie Raumbeleuch tungen, Strassenbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen oder Beleuchtungen von Freizeitanlagen und Sportplät zen. *
8 Als Wohnbauten gelten die ersten beiden Gebäudekategorien nach der SIA- Norm 380/1, «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A. *
9 Im Übrigen gelten die Begriffsdefinitionen der SIA-Norm 380/1 «Heizwärme bedarf», Ausgabe 2016. *

Art. 2

Stand der Technik
1 Die Massnahmen nach dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz Kantonaler Ener giefachstellen. *
2 Energieplanung
2.1 Kommunale und regionale Richtpläne Energie

Art. 3

Kommunaler Richtplan Energie 1. Inhalt
1 Im kommunalen Richtplan Energie sind a der gegenwärtige Energiebedarf zu beziffern und der zukünftige Energie bedarf abzuschätzen, b die vorhandenen Energie-Infrastrukturen zu erfassen und c die vorhandenen lokalen Nutzungspotenziale erneuerbarer Energien auf zuzeigen.
3 741.111
2 Der kommunale Richtplan Energie trifft für das ganze Gemeindegebiet räum lich differenzierte Festlegungen und bestimmt den zeitlichen Rahmen für ihre Umsetzung.
3 Der kommunale Richtplan Energie a * definiert Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Klimaziele gemäss Artikel 31a der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , der Ziele des KEnG, der Energiestrategie und der übergeordneten Energie- und Raumplanung, b * formuliert klima- und energierelevante Grundsätze für die Siedlungsent wicklung, c * bilanziert den Energieverbrauch und die Energienutzung basierend auf den Daten und standardisierter Methodik des Kantons, stellt diese im Ist/ Soll-Vergleich dar und zeigt den Handlungsbedarf auf, d legt Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger fest, e legt Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Steige rung der Energieeffizienz fest, f legt prioritäre Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme fest und g legt prioritäre Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger fest.

Art. 4

2. Priorisierung der Energieträger
1 In prioritären Versorgungsgebieten gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f darf in der Regel nur ein Energieträger festgelegt werden. *
2 Es gilt folgende Prioritätenordnung: *
1. Erste Priorität: Ortsgebundene, hochwertige Abwärme,
2. Zweite Priorität: Ortsgebundene, niederwertige Abwärme und Umweltwär me,
3. Dritte Priorität: Bestehende leitungsgebundene, erneuerbare Energieträ ger,
4. Vierte Priorität: Regional verfügbare, erneuerbare Energieträger,
5. Fünfte Priorität: Örtlich ungebundene Umweltwärme.
1) BSG 101.1
741.111 4

Art. 5

Regionaler Richtplan Energie
1 Für den regionalen Richtplan Energie nach Artikel 11 KEnG gelten sinnge mäss die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie für den kommunalen Richt plan Energie.

Art. 6

Form
1 Die Richtpläne Energie bestehen aus einer Karte und Massnahmenblättern, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.
2 Die Darstellung richtet sich nach den Mustern des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

Art. 7

Verfahren
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hört das Amt für Umwelt und Energie im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren an. *
2.2 Kommunale Nutzungspläne *

Art. 8

* ...

Art. 8a

*
1 Als wesentliche Teile im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a KEnG gelten insbesondere a der gesamte Wärmeerzeuger und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Öl-, Gas-, Holz- oder Elektroheizung oder um eine Wärmepumpe handelt, b der Heizkessel, c der Brenner, d der Öltank, e der Kamin.
2 Zu den wesentlichen Teilen einer zentralen Anlage zur Warmwasseraufberei tung gehören der Wassererwärmer und der Elektroeinsatz.
3 Keine Anschlusspflicht ist gegeben, wenn die gelieferte Wärme zu mehr als
25 Prozent fossil erzeugt wird.
5 741.111
3 Leitungsgebundene Energie

Art. 9

Kooperation und Subsidiarität im Vollzug
1 Der Kanton arbeitet beim Vollzug der Gesetzgebung über die Stromversor gung mit den betroffenen Energieversorgungsunternehmen, den Gemeinden und soweit nötig mit den Nachbarkantonen zusammen.
2 Können sich Netzbetreiber, Endverbraucherinnen, Endverbraucher, Elektrizi tätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger über eine Streitfrage nicht einigen, entscheidet das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Streitfrage mit Verfügung. *

Art. 10

Verfahren
1 Das Amt für Umwelt und Energie eröffnet seine Verfügung betreffend Be zeichnung und Zuteilung der Netzgebiete und Erteilung von Leistungsaufträgen dem Netzbetreiber, dem Netzeigentümer und den betroffenen Gemeinden. *
2 Vor der erstmaligen Bezeichnung, Zuteilung und Erteilung eines Leistungs auftrags und bei einer Änderung hört das Amt für Umwelt und Energie alle betroffenen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden an. *

Art. 11

Kataster der Netzgebiete
1 Das Amt für Umwelt und Energie führt einen Kataster der Netzgebiete, aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat. Der Kataster ist öffentlich. *

Art. 12

Mitteilungspflicht
1 Die Netzbetreiber und Netzeigentümer teilen dem Amt für Umwelt und Ener gie geplante oder absehbare Änderungen der Eigentums- oder Betriebsverhält nisse mit und stellen gegebenenfalls Antrag zur Änderung der Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete. *

Art. 13

Duldungspflicht
1 Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversor gung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge dienen.
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4 Energienutzung
4.1 Minimalanforderungen an die Energienutzung
4.1.1 Wärmeschutz von Gebäuden

Art. 14

Winterlicher Wärmeschutz
1 Der Nachweis eines ausreichenden winterlichen Wärmeschutzes wird mit ei nem der folgenden, in der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe
2016, definierten Verfahren erbracht: * a Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Ge bäudehülle: 1. Für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzun gen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 1. 2. Für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2. b * Systemanforderung anhand eines spezifischen Heizwärmebedarfs und ei ner spezifischen Heizleistung: Berechnung und Anforderungen gemäss Anhang 3.
2 Bei Umbauten und Umnutzungen muss der Systemnachweis alle Räume um fassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder der Umnutzung betroffen sind. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den Grenzwert nicht überschreiten, der in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen verlangt wurde.
3 Die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz für Kühlräume, Gewächshäuser und Traglufthallen bleiben vorbehalten.

Art. 15

Klimadaten
1 Beim Systemnachweis sind für Höhenlagen unter 800 Meter über Meer die Daten der Klimastation Bern Liebefeld, für Höhenlagen ab 800 Meter über Meer diejenigen der Station Adelboden zu verwenden. *
2 Bei den Einzelanforderungen muss keine Klimakorrektur vorgenommen wer den.

Art. 16

Sommerlicher Wärmeschutz
1 Bei allen Räumen sind die Anforderungen an den Gesamtenergiedurchlass grad (g-Wert) des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
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2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind zusätzlich die Anforderungen an die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Art. 17

Erleichterungen und Befreiung
1 Auf Gesuch hin können Erleichterungen vom winterlichen Wärmeschutz nach Artikel 14 gewährt werden bei a Gebäuden, die nicht über 10 °C aktiv beheizt werden, mit Ausnahme von Kühlräumen, b Kühlräumen, die nicht unter 8 °C aktiv gekühlt werden, c Gebäuden, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Ge bäude), d Gebäuden, die wegen ihrer Funktion im Winter nicht durchgehend beheizt werden (Alphütten, Clubhäuser und dergleichen), e Fahrnisbauten.
2 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Artikel 16 sind befreit: a Gebäude, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Ge bäude), b Umnutzungen, wenn dadurch keine Räume neu unter Artikel 16 Absatz 1 fallen, c * Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behag lichkeit gewährleistet ist, d Fahrnisbauten.

Art. 18

Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen
1 Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen sind nach dem Stand der Tech nik zu dämmen.

Art. 19

Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die unter 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezu fluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone fünf Watt pro Quadratmeter nicht überschreiten.
2 Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums und den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen: a in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung, b gegen Aussenklima: 20 °C,
741.111 8 c gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
3 Für Kühlräume mit weniger als 30 Kubikmeter Nutzvolumen sind die Anforde rungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren Wär medurchgangskoeffizient (U-Wert) von U ≤0,15 W/m ² K einhalten.
4.1.2 Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung *

Art. 20

Heizkessel
1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen die Kondensations wärme ausnützen. *
2 Ist beim Ersatz eines Heizkessels mit einer Absicherungstemperatur von über
110 °C die Ausnützung der Kondensationswärme technisch nicht möglich, ist dieser von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. *

Art. 20a

* Ersatz von Wärmeerzeugern
1 Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung nach Artikel 40a Absatz 3 KEnG sind alle Gebäude, die zum Wohnen, als Verwaltung, als Schu le, zum Verkauf oder als Restaurant nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebe darf», Ausgabe 2016, genutzt werden, betroffen.
2 Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Bren ner, der Kamin oder der Öltank ersetzt werden.
3 Die Anforderungen nach Artikel 40a Absatz 2 KEnG werden erfüllt a durch die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung nach Anhang 4, b durch den Nachweis, dass mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt, c wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunfts nachweis bezogen wird.
4 Gas gilt als erneuerbar, wenn es vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen oder mit erneuerbaren Energien produziert worden ist. Anrechenbar ist der zusätzlich bezogene Anteil erneuerbaren Gases gegenüber dem Stan dardprodukt des Gasversorgers.
5 Für die vertragliche Sicherstellung und Gewährleistung des Gasbezugs wäh rend der Nutzungsdauer der Wärmeerzeugung ist der Energieversorger verant wortlich.
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Art. 20b

* Fernwärme
1 Der Fernwärmebetreiber ist verpflichtet, den Anteil fossil erzeugter Wärme auszuweisen.

Art. 21

Wassererwärmer und Wärmespeicher
1 ... *
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C aus zulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieb lichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
3 Das Warmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern gemäss der SIA-Norm 380/1, «Heizwärmebedarf» und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 Pro zent mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geo thermie, Holzenergie, Fernwärme oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme er wärmt werden. *
4 Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn * a * das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b * das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

Art. 21a

* Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektro-Wassererwärme rn
1 Von der Ersatzpflicht für zentrale Elektro-Wassererwärmer gemäss Artikel T1-
1 KEnG sind befreit: a Wassererwärmer mit weniger als 100 Litern Inhalt oder b die Wassererwärmung mit mindestens 50 Prozent erneuerbarem Strom aus Eigenerzeugung.

Art. 22–26

* ...
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Art. 27

Kühlen, Be- und Entfeuchten
1 Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung sind in bestehenden Bauten zulässig, * a * wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung, einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Ent feuchtung und Wasseraufbereitung zwölf Watt pro Quadratmeter Energie bezugsfläche nicht überschreitet, b * die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeu gung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb nach dem Stand der Technik erfolgen, oder c * eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, die den elektrischen Leistungsbedarf abdeckt.
2 ... *

Art. 27a

* Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen
1 Neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten sind mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten.
2 Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind.

Art. 28

Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf von Beleuchtungen *
1 Für neue Gebäude, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsflä che von mehr als 1000 Quadratmetern muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung (E’ Li) nach der SIA-Norm
387/4 «Elektrizität in Gebäuden-Beleuchtung: Berechnung und Anforderun gen», Ausgabe 2017 1 ) , nachgewiesen werden. Vom Nachweis ausgenommen sind Wohnbauten. *
2 Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (p Li ) eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung verzichtet werden. *
3–4 ... *
1) SN 565 387/4
11 741.111

Art. 28a

* Gebäudeautomation bei Neubauten
1 Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, deren Energiebezugsfläche mindestens 5000 Quadratmeter beträgt, sind mit Einrichtungen zur Gebäude automation auszurüsten. *
2 Die Gebäudeautomation muss folgende Überwachungsfunktionen enthalten: a Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträ ger, b Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Käl temaschinen, c Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen, d Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft, e * Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur, f * Erfassen der Betriebszeiten der Beleuchtung.
3 Die nach Absatz 2 erhobenen Daten müssen benutzerfreundlich dargestellt werden. Sie müssen Aussagen für folgende Zeitperioden enthalten: a Jahr, b Monat oder Woche und c Tag; pro Tag müssen die Daten mindestens während und ausserhalb der Nutzungszeit erhoben werden.

Art. 28b

* Betriebsoptimierung
1 Der Betrieb der gebäudetechnischen Anlagen ist innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebsetzung und danach alle fünf Jahre zu optimieren.
2 Die Pflicht zur Betriebsoptimierung gilt für Bauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200‘000 Kilowattstunden pro Jahr. *
3 Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Ver brauchswerte der Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Gegebenenfalls sind die Anlagen neu einzustellen.
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4 Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten. Dieser muss die Entwicklung des Energieverbrauchs aufzeigen. Er ist während zehn Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor zulegen.

Art. 29

Zeitweise belegte Gebäude oder Wohneinheiten
1 Neubauten oder neue Wohneinheiten, die nur zeitweise belegt sein werden, wie Ferienwohnungen, sind mit Geräten auszurüsten, mit denen sich die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch oder mit Fernbedie nung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf das Frostschutzniveau absenken lässt.
2 Absatz 1 gilt auch bei der Gesamterneuerung des Heizsystems von beste henden, nur zeitweise belegten Gebäuden oder Wohneinheiten.
4.1.3 Gewichtete Gesamtenergieeffizienz bei Neubauten *

Art. 30

Gewichtete Gesamtenergieeffizienz *
1 Für Neubauten gelten für die Deckung der gewichteten Gesamtenergieeffizi enz nach Artikel 42 Absatz 1 und 2 KEnG für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik die An forderungen nach Anhang 7. *
2 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. *
2a Von den Anforderungen nach Absatz 2 ausgenommen sind Bauten, bei de nen der Bezug von erneuerbarer Energie aus einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nachgewiesen und im Grundbuch angemerkt wird. *
3 Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, die als Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gelten, sind von den Anforderungen gemäss Absatz 1 be freit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche * a weniger als 50 Quadratmeter oder b maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude teils und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.

Art. 31

Berechnungsregeln *
1 Die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz gemäss Artikel 42 KEnG richtet sich nach Anhang 7. *
2 Elektrizität aus erneuerbarer Eigenstromerzeugung oder aus Wärmekraft kopplungsanlagen wird in die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffi zienz miteinbezogen. *
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2a Die Summe der anrechenbaren Eigenenergieerzeugung von erneuerbarer Energie an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz beträgt: *
100 Prozent Eigenverbrauch * Gewichtungsfaktor + 40 Prozent Netzeinspei sung * Gewichtungsfaktor.
3 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfak toren gemäss Anhang 7. *

Art. 31a

* Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden
1 Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern besteht gemäss Artikel 45a EnG die Pflicht, Sonnenenergie zu nutzen, wobei mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auszurüsten sind.
2 Von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie nach Absatz 1 können Aus nahmen erteilt werden, wenn die Erstellung einer Photovoltaik- oder Solarther mieanlage wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

Art. 32

* ... *
4.1.4 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Art. 33

Ausrüstungspflicht
1 Heizungsanlagen und Warmwasserversorgungen sind mit Geräten zur Ermitt lung des Verbrauchs jeder Nutzeinheit auszurüsten a bei neuen Gebäuden und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversor gung oder b bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems.
2 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von höchstens 0,7 W/m ² K zulässig.
3 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser pro Gebäude auszurüsten, wenn mindestens 75 Prozent der Gebäudehülle ei nes der Gebäude an die Minimalanforderungen angepasst wird.

Art. 34

Abrechnung
1 Für die Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformi tät durch das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS anerkannt ist. *
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2 Für die Verteilung der Kosten sind die Grundsätze des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie einzuhalten.

Art. 35

Befreiung
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind a Gebäude und Gebäudegruppen mit weniger als fünf angeschlossenen Nutzeinheiten sowie b * Heizungsanlagen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warm wasser) 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht übersteigt.
4.1.5 Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen

Art. 36

Wärmekraftkopplung
1 Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als zwei Megawatt aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.

Art. 37

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

Art. 38

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen nach Artikel 40 Ab satz 2 KEnG befreit sind a die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheiz ten Räumen sowie b die Notheizungen nach den Absätzen 2 und 3.
2 Bei Wärmepumpen dürfen Notheizungen bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.
4 Wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, gilt eine zusätzliche elektrische Widerstandsheizung nicht als Notheizung.
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Art. 39

Heizungen im Freien
1 Mobile Heizungen im Freien sind von den Anforderungen gemäss Artikel 48 KEnG befreit, wenn deren Betrieb erforderlich ist und keine dem Stand der Technik entsprechenden Systeme betrieben werden können. * a für die Beheizung einzelner, nicht ständiger Arbeitsplätze im Freien oder b im Interesse des Gastgewerbes.
4.2 Erhöhte Anforderungen

Art. 40

1 Für Neubauten, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie-P-Standards gemäss dem Reglement zur Nut zung des Produkts MINERGIE-P der Marke MINERGIE. 1 ) *
2 Für Gesamtrenovationen von bestehenden Gebäuden, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie- Standards gemäss dem Reglement zur Nutzung der Marke MINERGIE. *
4.3 Grossverbraucher

Art. 41

Vertragliche Regelung
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen der vom Re gierungsrat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossver brauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Sie berücksich tigt dabei die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbrau cher. *
2 Im Vertrag werden mindestens festgelegt: a Ausgangslage und Verbrauchsziele, b Kontrolle der Einhaltung, c Berichterstattung, d Befreiung von den Minimalanforderungen, e Vertragsdauer.
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Vertrag durch Verfü gung kündigen, wenn die Verbrauchsziele nicht erreicht werden. *
1) www.minergie.ch
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Art. 42

Befreiung
1 Für die Dauer des Vertrags können die Grossverbraucher von der Einhaltung folgender Bestimmungen des KEnG und dieser Verordnung entbunden wer den: a Artikel 40 Absatz 2 KEnG (ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen), b * ... c Artikel 44 Absatz 2 KEnG (Abwärmenutzung), d Artikel 46 KEnG (Wärmenutzung bei mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen), e Artikel 47 KEnG (Wärmenutzung bei mit erneuerbaren festen oder flüssi gen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen), f Artikel 48 KEnG (Heizungen im Freien), g Artikel 50 KEnG (nur zeitweise belegte Gebäude), h Artikel 21 KEnV (Wassererwärmer und Wärmespeicher), i–m * ... n Artikel 27 KEnV (Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung), o * Artikel 28 KEnV (Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf), p * Artikel 28b KEnV (Betriebsoptimierung), q * Artikel 30 KEnV (Gewichtete Gesamtenergieeffizienz).
5 Förderung
5.1 Staatsbeiträge
5.1.1 Spezialgesetzliche Bestimmungen

Art. 43

Staatsbeiträge an die Energieplanung
1 Staatsbeiträge für kommunale und regionale Richtpläne Energie nach Artikel
57 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a KEnG werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Mass nahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinan zierungsverordnung, PFV) 1 ) gewährt.

Art. 44

Staatsbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften
1 Staatsbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften für energietechnische Ge bäudeanpassungen nach Artikel 60 KEnG richten sich nach den besonderen Bestimmungen des Regierungsrats.
1) BSG 706.111
17 741.111
5.1.2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 45

Form der Staatsbeiträge
1 Die Staatsbeiträge werden als nichtrückzahlbare Beiträge (Beiträge à fonds perdu) ausgerichtet.

Art. 46

Empfängerinnen der Staatsbeiträge
1 Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen können Gemeinden, Planungsregionen, Regionalkonferenzen, Gemeindeverbindungen, andere ju ristische Personen oder natürliche Personen sein.
2 Für Gebäude und Anlagen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bun des oder des Kantons stehen, werden keine Beiträge gewährt.

Art. 47

Form und Inhalt der Gesuche
1 Die Gesuche um Staatsbeiträge sind schriftlich oder elektronisch einzurei chen. *
2 Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 56 Absatz 1, 58 und 59 KEnG haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
3 Besteht für eine Beitragskategorie ein amtliches Formular, ist dieses für die Gesuchseingabe zu verwenden.
4 Eigentümerinnen und Eigentümer, die Finanzhilfen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b KEnG beantragen, haben für die Auszahlung des Beitrags den GEAK für das bestehende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht. *

Art. 48

Zuständigkeit und Termine
1 Gesuche um Staatsbeiträge sind beim Amt für Umwelt und Energie einzurei chen. *
2 Sie sind vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 49

Beitragszusicherung
1 Die für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Behörde setzt in der Beitrags zusicherung die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten und den anwendbaren Beitragssatz fest. Es gelten dabei die durch die zuständige Behörde definierten Bedingungen und Auflagen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. *
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Art. 50

Auszahlung
1 Staatsbeiträge werden nur aufgrund von vollständigen Abrechnungsunterla gen ausbezahlt.
2 Finanzhilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausbezahlt.
5.1.3 Information, Weiterbildung und Energieberatungsstellen

Art. 51

Information
1 Für Veranstaltungen Dritter zur Sensibilisierung und Motivation der Bevölke rung sowie für produktneutrale Informationen können Finanzhilfen gewährt werden.

Art. 52

Aus- und Weiterbildung
1 Veranstaltungen Dritter zur Aus- und Weiterbildung von Berufsfachleuten im Energiebereich, wie Fachleuten aus Hochbau und Gebäudetechnik, sowie von Baubehörden können mit Finanzhilfen unterstützt werden.

Art. 53

Energieberatungsstellen 1. Abgeltungen
1 Der Kanton gewährt Abgeltungen für die Energieberatungsstellen, falls diese die Anforderungen von Artikel 54 und 55 erfüllen.
2 Der Regierungsrat legt periodisch die Höhe der Pauschalbeiträge fest.
3 Das Amt für Umwelt und Energie kann mit den Planungsregionen und Regio nalkonferenzen einen Leistungsvertrag über Abgeltungen und Aufgaben ab schliessen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der für die Bewilligung der Aus gabe zuständigen Behörde. *

Art. 54

2. Aufgaben und Qualitätsanforderungen
1 Die Energieberatungsstellen beraten Privatpersonen, Unternehmen und Gemeinden in allen Energiefragen und unterstützen Bund und Kanton bei In formationskampagnen.
2 Sie stellen sicher, dass a bei der Beratung die Zielsetzungen des KEnG berücksichtigt werden, b die Beratung firmen- und produktneutral erfolgt, c Personen, die für die Energieberatungsstelle im Auftragsverhältnis bera tend tätig sind, diese Beratung klar von ihrer übrigen Tätigkeit trennen.
19 741.111
3 Weitere Inhalte werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem Amt für Umwelt und Energie und den Planungsregionen oder Regionalkonferenzen festgelegt. *
4 Sie bieten die Beratungen in der Regel kostenlos an. Für Beratungen vor Ort kann ein Unkostenbeitrag in Rechnung gestellt werden.

Art. 55

3. Qualitätssicherung
1 Die Planungsregionen oder Regionalkonferenzen reichen dem Amt für Um welt und Energie jährlich die in den Leistungsvereinbarungen bestimmten Un terlagen ein. *
5.1.4 Energienutzung

Art. 56

Anrechenbare Kosten
1 Bei Voruntersuchungen zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetzen für erneuerbare Energien oder Abwärme gelten die Kosten für Machbarkeitsstudien als anrechenbar. Aufwendungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber selbst sind nicht anrechenbar.
2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetze nicht im Widerspruch zur kommunalen und regionalen Energiepla nung stehen.

Art. 57

Anlagekosten
1 Die Anlagekosten für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewin nung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz setzen sich aus den Kosten für Planung, Lieferung und Ausführung zusammen.

Art. 58

Besonders energieeffiziente Gebäude
1 Als besonders energieeffizient im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 KEnG gelten: a neu erstellte Gebäude, die hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergie effizienz zur besten Effizienzklasse des GEAK gehören, b bestehende Gebäude, die nach einer umfassenden energietechnischen Erneuerung hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz min destens zur zweitbesten Effizienzklasse des GEAK gehören.
741.111 20

Art. 59

Gebäudeanpassung und Information über Finanzhilfen
1 Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen nach Artikel 59 KEnG werden gewährt, wenn eine Verbesserung um mindestens zwei Effizienzklassen des GEAK hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.
2 Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf schriftli che Anfrage hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe Finanzhilfen an ihr Mietobjekt zugesichert oder ausbezahlt worden sind. *
6 Vollzug

Art. 60

Zuständige Stelle
1 Zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für den Vollzug der Energiegesetzgebung ist das Amt für Umwelt und Energie. *

Art. 61

Nachweis der Einhaltung der Minimalanforderungen
1 Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Besteht für die Nachweispflicht ein amtliches Formular, ist die ses für den Nachweis zu verwenden.

Art. 62

Befreiungen
1 Wer sich bei einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben auf Befreiungs tatbestände nach Artikel 17 Absatz 2, 20 Absatz 2, 21a, 30 Absatz 3, 35 und
36 bis 39 beruft, hat im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass diese erfüllt sind. *

Art. 63

Erleichterungen
1 Gesuche um Erleichterungen nach Artikel 17 Absatz 1 sind zu begründen. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über die Gesuche.

Art. 64

Ausnahmen
1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über Ausnahmen * a von den Vorschriften über die Energienutzung gemäss Artikel 36 KEnG, b von der Anpassungspflicht für Baudenkmäler gemäss Artikel 38 KEnG, c * für Heizungen im Freien gemäss Artikel 48 Absatz 2 KEnG, d * von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie gemäss Artikel 31a.
2 Zu Ausnahmegesuchen gemäss Artikel 38 KEnG hört das Amt für Umwelt und Energie die kantonale Denkmalpflege an. *
21 741.111
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Pla nungsfinanzierungsverordnung, PFV): 1 )
2. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bau wesen (BMBV): 2 )

Art. 66

Aufhebung eines Erlasses
1 Die kantonale Energieverordnung vom 13. Januar 2003 (BSG 741.111) wird aufgehoben.

Art. 67

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2022 *

Art. T1-1

* Übergangsbestimmung zu Artikel T1-3 KEnG
1 Für die Umrechnung vom gewichteten Energiebedarf zur gewichteten Ge samtenergieeffizienz ist die gleiche prozentuale Reduktion anzuwenden. Bern, 26. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 706.111
2) BSG 721.3
741.111 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-126
18.05.2016 01.09.2016

Art. 2 Abs. 2

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 1.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 2.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 3.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 4.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 5.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 2

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 8

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 14 Abs. 1, b

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 15 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 17 Abs. 2, c

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 21 Abs. 3

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 21 Abs. 4

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 21 Abs. 4, a

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 21 Abs. 4, b

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 22 Abs. 3

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 23 Abs. 1, b

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 23 Abs. 1, c

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 23 Abs. 1, d

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 24 Abs. 2

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 24 Abs. 3

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 25 Abs. 3

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 26 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 26 Abs. 2

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 28a

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 28b

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30

Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 2

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 2, a

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 2, b

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 3

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 31

Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 31 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 31 Abs. 2

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 31 Abs. 3

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 32

Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 32 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 34 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 35 Abs. 1, b

geändert 16-037
23 741.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.05.2016 01.09.2016

Art. 42 Abs. 1, b

aufgehoben 16-037 18.05.2016 01.09.2016

Art. 42 Abs. 1, o

geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016

Art. 42 Abs. 1, p

eingefügt 16-037 18.05.2016 01.09.2016

Art. 42 Abs. 1, q

eingefügt 16-037 18.05.2016 01.09.2016

Art. 47 Abs. 1

geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 3 Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 7 Name und Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 8 Name und Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 9 eingefügt 16-037 17.02.2021 01.04.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 9 Abs. 2

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 2

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 11 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 41 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 41 Abs. 3

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 48 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 53 Abs. 3

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 55 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 59 Abs. 2

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 60 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 64 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 64 Abs. 2

geändert 21-016 16.11.2022 01.01.2023 Ingress geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 4

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 5

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 7

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 8

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 9

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 3 Abs. 3, a

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 3 Abs. 3, b

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 3 Abs. 3, c

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Titel 2.2 geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 8a

eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 14 Abs. 1

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Titel 4.1.2 geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 20 Abs. 1

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 20 Abs. 2

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 20a

eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 20b

eingefügt 22-097
741.111 24 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023

Art. 21 Abs. 1

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 21 Abs. 3

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 21a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 22

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 23

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 24

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 25

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 26

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 1, a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 1, b

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 1, c

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 2

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28

Titel geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28 Abs. 2

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28 Abs. 3

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28 Abs. 4

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28a Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28a Abs. 2, e

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28a Abs. 2, f

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28b Abs. 2

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Titel 4.1.3 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 30

Titel geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 2a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31 Abs. 2

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31 Abs. 2a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31 Abs. 3

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 32

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 39 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 40 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 40 Abs. 2

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, i

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, k

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, l

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, m

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, q

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 47 Abs. 4

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 49 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 54 Abs. 3

geändert 22-097
25 741.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023

Art. 55 Abs. 1, a

aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 55 Abs. 1, b

aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 55 Abs. 1, c

aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 55 Abs. 1, d

aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 62 Abs. 1

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 64 Abs. 1, c

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 64 Abs. 1, d

eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Titel T1 eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. T1-1

eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 4 Name und Inhalt geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 5 aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 6 aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 7 Name und Inhalt geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 8 aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 9 aufgehoben 22-097
741.111 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.10.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-126 Ingress 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 4

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 5

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 7

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 8

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 9

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 2 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 3 Abs. 3, a

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 3 Abs. 3, b

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 3 Abs. 3, c

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 4 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 4 Abs. 1, 1.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 1, 2.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 1, 3.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 1, 4.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 1, 5.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 7 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Titel 2.2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 8

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 8a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 9 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 10 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 10 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 11 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 12 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 14 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 14 Abs. 1, b

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 15 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 17 Abs. 2, c

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037 Titel 4.1.2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 20 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 20 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 20a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 20b

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 21 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 21 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 21 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 21 Abs. 4

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 21 Abs. 4, a

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 21 Abs. 4, b

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
27 741.111 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 21a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 22

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 22 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 23

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 23 Abs. 1, b

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 23 Abs. 1, c

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 23 Abs. 1, d

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 24

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 24 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 24 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 25

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 25 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 26

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 26 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 26 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 27 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 27 Abs. 1, a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 27 Abs. 1, b

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 27 Abs. 1, c

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 27 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 27a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 28

16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-097

Art. 28 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 28 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 28 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 28 Abs. 4

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 28a

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 28a Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 28a Abs. 2, e

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 28a Abs. 2, f

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 28b

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 28b Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097 Titel 4.1.3 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 30

18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037

Art. 30

16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-097

Art. 30 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 30 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 30 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 30 Abs. 2, a

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 30 Abs. 2, b

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 30 Abs. 2a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 30 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 31

18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037

Art. 31 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
741.111 28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 31 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 31 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 31 Abs. 2a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 31 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 31 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 31a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 32

18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037

Art. 32

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 32 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 34 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 35 Abs. 1, b

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 39 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 40 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 40 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 41 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 41 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 42 Abs. 1, b

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 42 Abs. 1, i

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 42 Abs. 1, k

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 42 Abs. 1, l

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 42 Abs. 1, m

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 42 Abs. 1, o

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 42 Abs. 1, p

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 42 Abs. 1, q

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 42 Abs. 1, q

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 47 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 47 Abs. 4

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 48 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 49 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 53 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 54 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 55 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 55 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 55 Abs. 1, a

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 55 Abs. 1, b

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 55 Abs. 1, c

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 55 Abs. 1, d

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 59 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 60 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 62 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 64 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 64 Abs. 1, c

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 64 Abs. 1, d

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 64 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
29 741.111 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. T1-1

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097 Anhang 1 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037 Anhang 2 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037 Anhang 3 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037 Anhang 3 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 22-097 Anhang 4 16.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert 22-097 Anhang 5 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097 Anhang 6 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097 Anhang 7 18.05.2016 01.09.2016 Name und Inhalt geändert 16-037 Anhang 7 16.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert 22-097 Anhang 8 18.05.2016 01.09.2016 Name und Inhalt geändert 16-037 Anhang 8 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097 Anhang 9 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037 Anhang 9 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
1 741.111-A1 Anhang 1 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 (Stand 01.09.2016) Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren 1,0 1,3 Türen 1,2 1,5 Tore ab 6 m 2 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient < Grenzwert W/(mK) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken 0,20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten 0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10
2 741.111-A1 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient F Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,30 U li = Grenzwert für U-Wert (in W/m 2 K) Ȍ = Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient (in W/mK)
1 741.111-A2 Anhang 2 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 (Stand 01.09.2016) Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren 1,0 1,3 Türen 1,2 1,5 Tore ab 6 m 2 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50
1 741.111 A3 Anhang 3 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b (Stand 01.01.2023 ) Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Um- bauten und Umnut- zungen Q H ,li0 kWh/m 2 a  Q H ,li kWh/m 2 a P H ,li W/m 2 Q H ,li_Umbauten/Umnutzungen kWh/m 2 a I Wohnen MFH 13 15 20 1,5 * Q H ,li_Neubauten II Wohnen EFH 16 1 5 25 III Verwaltung 13 15 25 IV Schulen 14 15 20 V Verkauf 7 14 – VI Restaurants 16 15 – VII Versammlungs lokale 18 15 – VIII Spitäler 18 17 – IX Industrie 10 14 – X Lager 14 14 – XI Sportbauten 16 14 – XII Hallenbäder 15 18 –
2 741.111 A3 Die Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (Q H ,li ) gelten bei einer Jah- resmitteltemperatur von 9,4 °C. Die Grenzwerte für die spezifische Heizleistung (P H ,li ) gelten bei einer Auslegungstemperatur von 8°C. Pro Kelvin höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation nach Artikel 15 Absatz 1 wird der Grenzwert Q H ,li um sechs Prozent reduziert bzw. er höht. Die Anpassung des Grenzwerts für die spezifische Heizleistung (P H ,li ) erfolgt entsprechend der Abweich ung der Auslegungstemperatur zu 8°C. Q H ,li0 = Basiswert für Heizwärmebedarf (in kWh/m 2 )  Q H ,li = Steigungsfaktor Grenzwert Heizwärmebedarf (in kWh/m 2 ) P H ,li = Grenzwert für die spezifische Heizleistung (in W/m 2 )
1 741.111 A 4 Anhang 4 zu Artikel 20a Absatz 3 Buchstabe a (Stand 01.01.2023) Standardlösungen (SL) SL 1 Thermische Solar kollektoren für die Wassererwärmung Solaranlage: Mindestens 2 Prozent der Energiebezugsfläche (EBF) SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warm- wasser SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL 4 Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe F ür Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mindestens 50 Prozent des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120 Prozent SL 5 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder ern euerbaren Energien SL 6 Wärmekraftkopplung Elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25 Prozent und für mindestens 60 Prozent des Wär- mebedarfs für Heizung und Warmwasser SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage Wärmepumpenboiler ausserhalb Dämmperimeter und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 W p pro m 2 EBF
2 741.111 A 4 SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U w Wert bestehende Fenster gleich oder grösser als 2,0 W pro m 2 * K und U w Wert der neuen Fenster gleich oder klein er 1.0 W pro m 2 * K SL 9 Wärmedämmung von Fassade und oder Dach U Wert bestehende Fassade gleich oder grösser als 0,6 W pro m 2 * K und U Werte neue Fassade, Dach, Estrichboden gleich oder kleiner als 0,20 W pro m 2 * K; Fläche mindestens 0,5 m 2 pro m 2 EBF SL 10 Grundlast Wärmeerzeuger mit erneuerbarer und bivalent betriebenem Spitzenlastkessel mit fossiler Energie Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast Wärmeerzeuger (Holzschnit- zel, Pell ets, Erdwärme, Grundwasser und Aussenluft) oder thermischer Solarenergie mit ei- ner Wärmeleistung von mindestens 25 Prozent der im Auslegungsfall notwendigen Wärme- leistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebener Spitzenlast Wärmeerzeuger für He izung und Warmwasser ganzjährig SL 11 Kont rollierte Wohnungslüftung (KWL) Neueinbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und bei einem WRG Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent SL 12 Anteil erneuerbare Gase W enn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers mindestens 50 Prozent erneuer- bares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.
1 741.111 A 7 Anhang 7 zu Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 3 (Stand 01.01.2023 ) Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz pro Jahr für Heizung, Warm was ser, Lüftung , Klimatisierung , Beleuchtung, Geräte und allgemeine Ge bäudetechnik in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten : Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten gGEE in kWh/m ² I Wohnen MFH 55 II Wohnen EFH 45 III Verwaltung 80 IV Schulen 40 V Verkauf 100 VI Restaurants 80 VII Versammlungslokale 70 VIII Spitäler 110 IX Industrie 60 X Lager 50 XI Sportbauten 50 XII Hallenbäder keine Anforderung an gGEE gGEE = gewichtete Gesamtenergieeffizienz (in kWh/m 2 EBF) für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung , Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik , abzü- glich Anteil Eigenstromerzeugung. Berechnung der gewichteten Gesamt energie effizienz pro Jahr : Zur Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz pro Jahr für Heizung , Warmwasser, Lüftung , Klimatisierung , Beleuchtung, Geräte und allgemeine Ge- bäudetechnik, wird die Gesamtbilanz berechnet aus der Summe der zugeführten Energien, abzüglich der eigengenutzten Energie und anteilsmässigen Netzein- speisung aus eigenerzeugter Energie. Für die Standardnutzung Wohne n l + ll nach der SIA Norm 380/1 «Heizwärme- bedarf», Ausgabe 2016 , wird d er Strom für Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik in Abhängigkeit der Anzahl Wohnung und Wohnungsgrössen als Gesamtwert E Wohnen ausgewiesen.
2 741.111 A 7 Nichtwohnbauten: Berechnungsformel: gGEE (in kWh/m 2 ) = E hwlk + E Bel + E G + E AGT E ProdE Gewichtete G esamtenergieeffizienz Nichtwohnbauten : = g ewichteter Energiebedarf ( Heizung + WW + Lüftung + Klimatisierung ) ; E hwlk + gewichteter Energiebedarf Beleuchtung; E Bel + gewichteter Energiebedarf Geräte ; E G + gewichteter Energiebedarf allgemeine Gebäudetechnik; E AGT gewichtete, anrechenbare Eigenstromerzeugung ; E Prod E Wohnbauten: Berechnung s formel: gGEE (in kWh/m 2 ) = E hwlk + E Wohnen E ProdE Gewichtete Gesamtenergieeffizienz Wohnbauten : = gewichteter Energiebedarf (Heizung + WW + Lüftung + Klimatisierung); E hwlk + gewich teter Energiebedarf Strom für Wohnbauten; E Wohnen gewichtete, anrechenbare Eigenstromerzeugung ; E ProdE E Wohnen = (We x 800 kWh/a + 20 kWh(m 2 a) x A W ) + E Aufzug We Anzahl Woh n einheiten A W Gesamtwohnfläche im m 2 (zulässige Annahme: A W = 0.8 x A E ) A E Energiebezugsfläche (EBF) E Aufzug = We x 100 kWh/a; nur für Wohnen l (MFH) Gewichtete , anrechenbare Eigenstromerzeugung ; E ProdE Eigenerzeugte r Strom wird bei der Berechnung der gGEE in Abzug gebracht: E Prod E = E EB • g + E Netz • 0.4 • g E EB Eigenverbrauch des eigenerzeugten Stroms E Netz Ins Netz eingespiesener Strom aus der eigenen Anlage
3 741.111 A 7 Nati onale Gewichtungsfaktoren Energieträger Nationaler Gewichtungsfaktor Elektrizität 2,0 Heizöl, Gas, Kohle 1,0 Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas) 0,5 Fernwärme (inkl. Ab wärme aus KVA, ARA, Industrie): Anteil fossil erzeugte Wärme ≤ 25 % ≤ 50 % ≤ 75 % > 75 % 0,4 0,6 0,8 1,0 Sonne, Umweltwärme, Geothermie 0
Version: 28.02.2023
Anzahl Änderungen: 414

Kantonale Energieverordnung

1 741.111 Kantonale Energieverordnung (KEnV) vom 26.10.2011 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) 1 ) , Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 5 und 6, Artikel
35, Artikel 40a Absatz 3, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und 3, Artikel
44 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 3, Arti kel 61 Absatz 1 und Artikel T1-1 Absatz 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (Energiegesetz, KEnG) 2 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Begriffe
1 Als Gebäude oder Baute gelten im Erdboden eingelassene oder darauf ste hende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen und beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie nach der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen.
2 Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.
3 Als Umbau gilt jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudetei len, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird.
4 Als Umnutzung gilt jede Änderung der Standardnutzung gemäss SIA-Norm
380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 3 ) , die eine Änderung der Tempera turdifferenz in der thermischen Gebäudehülle bewirkt. *
1) SR 730.0
2) BSG 741.1
3) SN 520 380/1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-126
741.111 2
5 Als gebäudetechnische Anlagen gelten alle Anlagen, die in und um Gebäude Wärme, Kälte, Warmwasser, Elektrizität und Raumluft aufbereiten, steuern oder verteilen. Zu den gebäudetechnischen Anlagen zählt auch die Schwimm badtechnik. *
6 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räu men mit einem Inhalt von mehr als acht Kubikmetern.
7 Als Beleuchtungen gelten mobile oder stationäre Anlagen wie Raumbeleuch tungen, Strassenbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen oder Beleuchtungen von Freizeitanlagen und Sportplät zen. *
8 Als Wohnbauten gelten die ersten beiden Gebäudekategorien nach der SIA- Norm 380/1, «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A. *
9 Im Übrigen gelten die Begriffsdefinitionen der SIA-Norm 380/1 «Heizwärme bedarf», Ausgabe 2016. *

Art. 2

Stand der Technik
1 Die Massnahmen nach dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz Kantonaler Ener giefachstellen. *
2 Energieplanung
2.1 Kommunale und regionale Richtpläne Energie

Art. 3

Kommunaler Richtplan Energie 1. Inhalt
1 Im kommunalen Richtplan Energie sind a der gegenwärtige Energiebedarf zu beziffern und der zukünftige Energie bedarf abzuschätzen, b die vorhandenen Energie-Infrastrukturen zu erfassen und c die vorhandenen lokalen Nutzungspotenziale erneuerbarer Energien auf zuzeigen.
3 741.111
2 Der kommunale Richtplan Energie trifft für das ganze Gemeindegebiet räum lich differenzierte Festlegungen und bestimmt den zeitlichen Rahmen für ihre Umsetzung.
3 Der kommunale Richtplan Energie a * definiert Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Klimaziele gemäss Artikel 31a der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , der Ziele des KEnG, der Energiestrategie und der übergeordneten Energie- und Raumplanung, b * formuliert klima- und energierelevante Grundsätze für die Siedlungsent wicklung, c * bilanziert den Energieverbrauch und die Energienutzung basierend auf den Daten und standardisierter Methodik des Kantons, stellt diese im Ist/ Soll-Vergleich dar und zeigt den Handlungsbedarf auf, d legt Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger fest, e legt Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Steige rung der Energieeffizienz fest, f legt prioritäre Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme fest und g legt prioritäre Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger fest.

Art. 4

2. Priorisierung der Energieträger
1 In prioritären Versorgungsgebieten gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f darf in der Regel nur ein Energieträger festgelegt werden. *
2 Es gilt folgende Prioritätenordnung: *
1. Erste Priorität: Ortsgebundene, hochwertige Abwärme,
2. Zweite Priorität: Ortsgebundene, niederwertige Abwärme und Umweltwär me,
3. Dritte Priorität: Bestehende leitungsgebundene, erneuerbare Energieträ ger,
4. Vierte Priorität: Regional verfügbare, erneuerbare Energieträger,
5. Fünfte Priorität: Örtlich ungebundene Umweltwärme.
1) BSG 101.1
741.111 4

Art. 5

Regionaler Richtplan Energie
1 Für den regionalen Richtplan Energie nach Artikel 11 KEnG gelten sinnge mäss die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie für den kommunalen Richt plan Energie.

Art. 6

Form
1 Die Richtpläne Energie bestehen aus einer Karte und Massnahmenblättern, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.
2 Die Darstellung richtet sich nach den Mustern des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

Art. 7

Verfahren
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hört das Amt für Umwelt und Energie im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren an. *
2.2 Kommunale Nutzungspläne *

Art. 8

* ...

Art. 8a

*
1 Als wesentliche Teile im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a KEnG gelten insbesondere a der gesamte Wärmeerzeuger und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Öl-, Gas-, Holz- oder Elektroheizung oder um eine Wärmepumpe handelt, b der Heizkessel, c der Brenner, d der Öltank, e der Kamin.
2 Zu den wesentlichen Teilen einer zentralen Anlage zur Warmwasseraufberei tung gehören der Wassererwärmer und der Elektroeinsatz.
3 Keine Anschlusspflicht ist gegeben, wenn die gelieferte Wärme zu mehr als
25 Prozent fossil erzeugt wird.
5 741.111
3 Leitungsgebundene Energie

Art. 9

Kooperation und Subsidiarität im Vollzug
1 Der Kanton arbeitet beim Vollzug der Gesetzgebung über die Stromversor gung mit den betroffenen Energieversorgungsunternehmen, den Gemeinden und soweit nötig mit den Nachbarkantonen zusammen.
2 Können sich Netzbetreiber, Endverbraucherinnen, Endverbraucher, Elektrizi tätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger über eine Streitfrage nicht einigen, entscheidet das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Streitfrage mit Verfügung. *

Art. 10

Verfahren
1 Das Amt für Umwelt und Energie eröffnet seine Verfügung betreffend Be zeichnung und Zuteilung der Netzgebiete und Erteilung von Leistungsaufträgen dem Netzbetreiber, dem Netzeigentümer und den betroffenen Gemeinden. *
2 Vor der erstmaligen Bezeichnung, Zuteilung und Erteilung eines Leistungs auftrags und bei einer Änderung hört das Amt für Umwelt und Energie alle betroffenen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden an. *

Art. 11

Kataster der Netzgebiete
1 Das Amt für Umwelt und Energie führt einen Kataster der Netzgebiete, aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat. Der Kataster ist öffentlich. *

Art. 12

Mitteilungspflicht
1 Die Netzbetreiber und Netzeigentümer teilen dem Amt für Umwelt und Ener gie geplante oder absehbare Änderungen der Eigentums- oder Betriebsverhält nisse mit und stellen gegebenenfalls Antrag zur Änderung der Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete. *

Art. 13

Duldungspflicht
1 Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversor gung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge dienen.
741.111 6
4 Energienutzung
4.1 Minimalanforderungen an die Energienutzung
4.1.1 Wärmeschutz von Gebäuden

Art. 14

Winterlicher Wärmeschutz
1 Der Nachweis eines ausreichenden winterlichen Wärmeschutzes wird mit ei nem der folgenden, in der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe
2016, definierten Verfahren erbracht: * a Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Ge bäudehülle: 1. Für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzun gen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 1. 2. Für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2. b * Systemanforderung anhand eines spezifischen Heizwärmebedarfs und ei ner spezifischen Heizleistung: Berechnung und Anforderungen gemäss Anhang 3.
2 Bei Umbauten und Umnutzungen muss der Systemnachweis alle Räume um fassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder der Umnutzung betroffen sind. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den Grenzwert nicht überschreiten, der in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen verlangt wurde.
3 Die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz für Kühlräume, Gewächshäuser und Traglufthallen bleiben vorbehalten.

Art. 15

Klimadaten
1 Beim Systemnachweis sind für Höhenlagen unter 800 Meter über Meer die Daten der Klimastation Bern Liebefeld, für Höhenlagen ab 800 Meter über Meer diejenigen der Station Adelboden zu verwenden. *
2 Bei den Einzelanforderungen muss keine Klimakorrektur vorgenommen wer den.

Art. 16

Sommerlicher Wärmeschutz
1 Bei allen Räumen sind die Anforderungen an den Gesamtenergiedurchlass grad (g-Wert) des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
7 741.111
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind zusätzlich die Anforderungen an die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Art. 17

Erleichterungen und Befreiung
1 Auf Gesuch hin können Erleichterungen vom winterlichen Wärmeschutz nach Artikel 14 gewährt werden bei a Gebäuden, die nicht über 10 °C aktiv beheizt werden, mit Ausnahme von Kühlräumen, b Kühlräumen, die nicht unter 8 °C aktiv gekühlt werden, c Gebäuden, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Ge bäude), d Gebäuden, die wegen ihrer Funktion im Winter nicht durchgehend beheizt werden (Alphütten, Clubhäuser und dergleichen), e Fahrnisbauten.
2 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Artikel 16 sind befreit: a Gebäude, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Ge bäude), b Umnutzungen, wenn dadurch keine Räume neu unter Artikel 16 Absatz 1 fallen, c * Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behag lichkeit gewährleistet ist, d Fahrnisbauten.

Art. 18

Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen
1 Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen sind nach dem Stand der Tech nik zu dämmen.

Art. 19

Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die unter 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezu fluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone fünf Watt pro Quadratmeter nicht überschreiten.
2 Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums und den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen: a in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung, b gegen Aussenklima: 20 °C,
741.111 8 c gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
3 Für Kühlräume mit weniger als 30 Kubikmeter Nutzvolumen sind die Anforde rungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren Wär medurchgangskoeffizient (U-Wert) von U ≤0,15 W/m ² K einhalten.
4.1.2 Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung *

Art. 20

Heizkessel
1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen die Kondensations wärme ausnützen. *
2 Ist beim Ersatz eines Heizkessels mit einer Absicherungstemperatur von über
110 °C die Ausnützung der Kondensationswärme technisch nicht möglich, ist dieser von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. *

Art. 20a

* Ersatz von Wärmeerzeugern
1 Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung nach Artikel 40a Absatz 3 KEnG sind alle Gebäude, die zum Wohnen, als Verwaltung, als Schu le, zum Verkauf oder als Restaurant nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebe darf», Ausgabe 2016, genutzt werden, betroffen.
2 Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Bren ner, der Kamin oder der Öltank ersetzt werden.
3 Die Anforderungen nach Artikel 40a Absatz 2 KEnG werden erfüllt a durch die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung nach Anhang 4, b durch den Nachweis, dass mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt, c wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunfts nachweis bezogen wird.
4 Gas gilt als erneuerbar, wenn es vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen oder mit erneuerbaren Energien produziert worden ist. Anrechenbar ist der zusätzlich bezogene Anteil erneuerbaren Gases gegenüber dem Stan dardprodukt des Gasversorgers.
5 Für die vertragliche Sicherstellung und Gewährleistung des Gasbezugs wäh rend der Nutzungsdauer der Wärmeerzeugung ist der Energieversorger verant wortlich.
9 741.111

Art. 20b

* Fernwärme
1 Der Fernwärmebetreiber ist verpflichtet, den Anteil fossil erzeugter Wärme auszuweisen.

Art. 21

Wassererwärmer und Wärmespeicher
1 ... *
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C aus zulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieb lichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
3 Das Warmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern gemäss der SIA-Norm 380/1, «Heizwärmebedarf» und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 Pro zent mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geo thermie, Holzenergie, Fernwärme oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme er wärmt werden. *
4 Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn * a * das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b * das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

Art. 21a

* Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektro-Wassererwärme rn
1 Von der Ersatzpflicht für zentrale Elektro-Wassererwärmer gemäss Artikel T1-
1 KEnG sind befreit: a Wassererwärmer mit weniger als 100 Litern Inhalt oder b die Wassererwärmung mit mindestens 50 Prozent erneuerbarem Strom aus Eigenerzeugung.

Art. 22–26

* ...
741.111 10

Art. 27

Kühlen, Be- und Entfeuchten
1 Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung sind in bestehenden Bauten zulässig, * a * wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung, einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Ent feuchtung und Wasseraufbereitung zwölf Watt pro Quadratmeter Energie bezugsfläche nicht überschreitet, b * die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeu gung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb nach dem Stand der Technik erfolgen, oder c * eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, die den elektrischen Leistungsbedarf abdeckt.
2 ... *

Art. 27a

* Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen
1 Neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten sind mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten.
2 Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind.

Art. 28

Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf von Beleuchtungen *
1 Für neue Gebäude, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsflä che von mehr als 1000 Quadratmetern muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung (E’ Li) nach der SIA-Norm
387/4 «Elektrizität in Gebäuden-Beleuchtung: Berechnung und Anforderun gen», Ausgabe 2017 1 ) , nachgewiesen werden. Vom Nachweis ausgenommen sind Wohnbauten. *
2 Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (p Li ) eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung verzichtet werden. *
3–4 ... *
1) SN 565 387/4
11 741.111

Art. 28a

* Gebäudeautomation bei Neubauten
1 Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, deren Energiebezugsfläche mindestens 5000 Quadratmeter beträgt, sind mit Einrichtungen zur Gebäude automation auszurüsten. *
2 Die Gebäudeautomation muss folgende Überwachungsfunktionen enthalten: a Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträ ger, b Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Käl temaschinen, c Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen, d Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft, e * Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur, f * Erfassen der Betriebszeiten der Beleuchtung.
3 Die nach Absatz 2 erhobenen Daten müssen benutzerfreundlich dargestellt werden. Sie müssen Aussagen für folgende Zeitperioden enthalten: a Jahr, b Monat oder Woche und c Tag; pro Tag müssen die Daten mindestens während und ausserhalb der Nutzungszeit erhoben werden.

Art. 28b

* Betriebsoptimierung
1 Der Betrieb der gebäudetechnischen Anlagen ist innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebsetzung und danach alle fünf Jahre zu optimieren.
2 Die Pflicht zur Betriebsoptimierung gilt für Bauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200‘000 Kilowattstunden pro Jahr. *
3 Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Ver brauchswerte der Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Gegebenenfalls sind die Anlagen neu einzustellen.
741.111 12
4 Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten. Dieser muss die Entwicklung des Energieverbrauchs aufzeigen. Er ist während zehn Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor zulegen.

Art. 29

Zeitweise belegte Gebäude oder Wohneinheiten
1 Neubauten oder neue Wohneinheiten, die nur zeitweise belegt sein werden, wie Ferienwohnungen, sind mit Geräten auszurüsten, mit denen sich die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch oder mit Fernbedie nung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf das Frostschutzniveau absenken lässt.
2 Absatz 1 gilt auch bei der Gesamterneuerung des Heizsystems von beste henden, nur zeitweise belegten Gebäuden oder Wohneinheiten.
4.1.3 Gewichtete Gesamtenergieeffizienz bei Neubauten *

Art. 30

Gewichtete Gesamtenergieeffizienz *
1 Für Neubauten gelten für die Deckung der gewichteten Gesamtenergieeffizi enz nach Artikel 42 Absatz 1 und 2 KEnG für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik die An forderungen nach Anhang 7. *
2 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. *
2a Von den Anforderungen nach Absatz 2 ausgenommen sind Bauten, bei de nen der Bezug von erneuerbarer Energie aus einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nachgewiesen und im Grundbuch angemerkt wird. *
3 Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, die als Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gelten, sind von den Anforderungen gemäss Absatz 1 be freit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche * a weniger als 50 Quadratmeter oder b maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude teils und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.

Art. 31

Berechnungsregeln *
1 Die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz gemäss Artikel 42 KEnG richtet sich nach Anhang 7. *
2 Elektrizität aus erneuerbarer Eigenstromerzeugung oder aus Wärmekraft kopplungsanlagen wird in die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffi zienz miteinbezogen. *
13 741.111
2a Die Summe der anrechenbaren Eigenenergieerzeugung von erneuerbarer Energie an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz beträgt: *
100 Prozent Eigenverbrauch * Gewichtungsfaktor + 40 Prozent Netzeinspei sung * Gewichtungsfaktor.
3 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfak toren gemäss Anhang 7. *

Art. 31a

* Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden
1 Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern besteht gemäss Artikel 45a EnG die Pflicht, Sonnenenergie zu nutzen, wobei mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auszurüsten sind.
2 Von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie nach Absatz 1 können Aus nahmen erteilt werden, wenn die Erstellung einer Photovoltaik- oder Solarther mieanlage wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

Art. 32

* ... *
4.1.4 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Art. 33

Ausrüstungspflicht
1 Heizungsanlagen und Warmwasserversorgungen sind mit Geräten zur Ermitt lung des Verbrauchs jeder Nutzeinheit auszurüsten a bei neuen Gebäuden und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversor gung oder b bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems.
2 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von höchstens 0,7 W/m ² K zulässig.
3 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser pro Gebäude auszurüsten, wenn mindestens 75 Prozent der Gebäudehülle ei nes der Gebäude an die Minimalanforderungen angepasst wird.

Art. 34

Abrechnung
1 Für die Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformi tät durch das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS anerkannt ist. *
741.111 14
2 Für die Verteilung der Kosten sind die Grundsätze des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie einzuhalten.

Art. 35

Befreiung
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind a Gebäude und Gebäudegruppen mit weniger als fünf angeschlossenen Nutzeinheiten sowie b * Heizungsanlagen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warm wasser) 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht übersteigt.
4.1.5 Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen

Art. 36

Wärmekraftkopplung
1 Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als zwei Megawatt aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.

Art. 37

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

Art. 38

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen nach Artikel 40 Ab satz 2 KEnG befreit sind a die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheiz ten Räumen sowie b die Notheizungen nach den Absätzen 2 und 3.
2 Bei Wärmepumpen dürfen Notheizungen bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.
4 Wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, gilt eine zusätzliche elektrische Widerstandsheizung nicht als Notheizung.
15 741.111

Art. 39

Heizungen im Freien
1 Mobile Heizungen im Freien sind von den Anforderungen gemäss Artikel 48 KEnG befreit, wenn deren Betrieb erforderlich ist und keine dem Stand der Technik entsprechenden Systeme betrieben werden können. * a für die Beheizung einzelner, nicht ständiger Arbeitsplätze im Freien oder b im Interesse des Gastgewerbes.
4.2 Erhöhte Anforderungen

Art. 40

1 Für Neubauten, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie-P-Standards gemäss dem Reglement zur Nut zung des Produkts MINERGIE-P der Marke MINERGIE. 1 ) *
2 Für Gesamtrenovationen von bestehenden Gebäuden, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie- Standards gemäss dem Reglement zur Nutzung der Marke MINERGIE. *
4.3 Grossverbraucher

Art. 41

Vertragliche Regelung
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen der vom Re gierungsrat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossver brauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Sie berücksich tigt dabei die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbrau cher. *
2 Im Vertrag werden mindestens festgelegt: a Ausgangslage und Verbrauchsziele, b Kontrolle der Einhaltung, c Berichterstattung, d Befreiung von den Minimalanforderungen, e Vertragsdauer.
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Vertrag durch Verfü gung kündigen, wenn die Verbrauchsziele nicht erreicht werden. *
1) www.minergie.ch
741.111 16

Art. 42

Befreiung
1 Für die Dauer des Vertrags können die Grossverbraucher von der Einhaltung folgender Bestimmungen des KEnG und dieser Verordnung entbunden wer den: a Artikel 40 Absatz 2 KEnG (ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen), b * ... c Artikel 44 Absatz 2 KEnG (Abwärmenutzung), d Artikel 46 KEnG (Wärmenutzung bei mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen), e Artikel 47 KEnG (Wärmenutzung bei mit erneuerbaren festen oder flüssi gen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen), f Artikel 48 KEnG (Heizungen im Freien), g Artikel 50 KEnG (nur zeitweise belegte Gebäude), h Artikel 21 KEnV (Wassererwärmer und Wärmespeicher), i–m * ... n Artikel 27 KEnV (Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung), o * Artikel 28 KEnV (Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf), p * Artikel 28b KEnV (Betriebsoptimierung), q * Artikel 30 KEnV (Gewichtete Gesamtenergieeffizienz).
5 Förderung
5.1 Staatsbeiträge
5.1.1 Spezialgesetzliche Bestimmungen

Art. 43

Staatsbeiträge an die Energieplanung
1 Staatsbeiträge für kommunale und regionale Richtpläne Energie nach Artikel
57 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a KEnG werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Mass nahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinan zierungsverordnung, PFV) 1 ) gewährt.

Art. 44

Staatsbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften
1 Staatsbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften für energietechnische Ge bäudeanpassungen nach Artikel 60 KEnG richten sich nach den besonderen Bestimmungen des Regierungsrats.
1) BSG 706.111
17 741.111
5.1.2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 45

Form der Staatsbeiträge
1 Die Staatsbeiträge werden als nichtrückzahlbare Beiträge (Beiträge à fonds perdu) ausgerichtet.

Art. 46

Empfängerinnen der Staatsbeiträge
1 Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen können Gemeinden, Planungsregionen, Regionalkonferenzen, Gemeindeverbindungen, andere ju ristische Personen oder natürliche Personen sein.
2 Für Gebäude und Anlagen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bun des oder des Kantons stehen, werden keine Beiträge gewährt.

Art. 47

Form und Inhalt der Gesuche
1 ... *
2 Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 56 Absatz 1, 58 und 59 KEnG haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
3 Besteht für eine Beitragskategorie ein amtliches Formular, ist dieses für die Gesuchseingabe zu verwenden.
4 Eigentümerinnen und Eigentümer, die Finanzhilfen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b KEnG beantragen, haben für die Auszahlung des Beitrags den GEAK für das bestehende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht. *

Art. 48

Zuständigkeit und Termine
1 Gesuche um Staatsbeiträge sind beim Amt für Umwelt und Energie einzurei chen. *
2 Sie sind vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 49

Beitragszusicherung
1 Die für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Behörde setzt in der Beitrags zusicherung die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten und den anwendbaren Beitragssatz fest. Es gelten dabei die durch die zuständige Behörde definierten Bedingungen und Auflagen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. *
741.111 18

Art. 50

Auszahlung
1 Staatsbeiträge werden nur aufgrund von vollständigen Abrechnungsunterla gen ausbezahlt.
2 Finanzhilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausbezahlt.
5.1.3 Information, Weiterbildung und Energieberatungsstellen

Art. 51

Information
1 Für Veranstaltungen Dritter zur Sensibilisierung und Motivation der Bevölke rung sowie für produktneutrale Informationen können Finanzhilfen gewährt werden.

Art. 52

Aus- und Weiterbildung
1 Veranstaltungen Dritter zur Aus- und Weiterbildung von Berufsfachleuten im Energiebereich, wie Fachleuten aus Hochbau und Gebäudetechnik, sowie von Baubehörden können mit Finanzhilfen unterstützt werden.

Art. 53

Energieberatungsstellen 1. Abgeltungen
1 Der Kanton gewährt Abgeltungen für die Energieberatungsstellen, falls diese die Anforderungen von Artikel 54 und 55 erfüllen.
2 Der Regierungsrat legt periodisch die Höhe der Pauschalbeiträge fest.
3 Das Amt für Umwelt und Energie kann mit den Planungsregionen und Regio nalkonferenzen einen Leistungsvertrag über Abgeltungen und Aufgaben ab schliessen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der für die Bewilligung der Aus gabe zuständigen Behörde. *

Art. 54

2. Aufgaben und Qualitätsanforderungen
1 Die Energieberatungsstellen beraten Privatpersonen, Unternehmen und Gemeinden in allen Energiefragen und unterstützen Bund und Kanton bei In formationskampagnen.
2 Sie stellen sicher, dass a bei der Beratung die Zielsetzungen des KEnG berücksichtigt werden, b die Beratung firmen- und produktneutral erfolgt, c Personen, die für die Energieberatungsstelle im Auftragsverhältnis bera tend tätig sind, diese Beratung klar von ihrer übrigen Tätigkeit trennen.
19 741.111
3 Weitere Inhalte werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem Amt für Umwelt und Energie und den Planungsregionen oder Regionalkonferenzen festgelegt. *
4 Sie bieten die Beratungen in der Regel kostenlos an. Für Beratungen vor Ort kann ein Unkostenbeitrag in Rechnung gestellt werden.

Art. 55

3. Qualitätssicherung
1 Die Planungsregionen oder Regionalkonferenzen reichen dem Amt für Um welt und Energie jährlich die in den Leistungsvereinbarungen bestimmten Un terlagen ein. *
5.1.4 Energienutzung

Art. 56

Anrechenbare Kosten
1 Bei Voruntersuchungen zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetzen für erneuerbare Energien oder Abwärme gelten die Kosten für Machbarkeitsstudien als anrechenbar. Aufwendungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber selbst sind nicht anrechenbar.
2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetze nicht im Widerspruch zur kommunalen und regionalen Energiepla nung stehen.

Art. 57

Anlagekosten
1 Die Anlagekosten für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewin nung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz setzen sich aus den Kosten für Planung, Lieferung und Ausführung zusammen.

Art. 58

Besonders energieeffiziente Gebäude
1 Als besonders energieeffizient im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 KEnG gelten: a neu erstellte Gebäude, die hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergie effizienz zur besten Effizienzklasse des GEAK gehören, b bestehende Gebäude, die nach einer umfassenden energietechnischen Erneuerung hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz min destens zur zweitbesten Effizienzklasse des GEAK gehören.
741.111 20

Art. 59

Gebäudeanpassung und Information über Finanzhilfen
1 Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen nach Artikel 59 KEnG werden gewährt, wenn eine Verbesserung um mindestens zwei Effizienzklassen des GEAK hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.
2 Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf schriftli che Anfrage hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe Finanzhilfen an ihr Mietobjekt zugesichert oder ausbezahlt worden sind. *
6 Vollzug

Art. 60

Zuständige Stelle
1 Zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für den Vollzug der Energiegesetzgebung ist das Amt für Umwelt und Energie. *

Art. 61

Nachweis der Einhaltung der Minimalanforderungen
1 Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Besteht für die Nachweispflicht ein amtliches Formular, ist die ses für den Nachweis zu verwenden.

Art. 62

Befreiungen
1 Wer sich bei einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben auf Befreiungs tatbestände nach Artikel 17 Absatz 2, 20 Absatz 2, 21a, 30 Absatz 3, 35 und
36 bis 39 beruft, hat im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass diese erfüllt sind. *

Art. 63

Erleichterungen
1 Gesuche um Erleichterungen nach Artikel 17 Absatz 1 sind zu begründen. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über die Gesuche.

Art. 64

Ausnahmen
1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über Ausnahmen * a von den Vorschriften über die Energienutzung gemäss Artikel 36 KEnG, b von der Anpassungspflicht für Baudenkmäler gemäss Artikel 38 KEnG, c * für Heizungen im Freien gemäss Artikel 48 Absatz 2 KEnG, d * von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie gemäss Artikel 31a.
2 Zu Ausnahmegesuchen gemäss Artikel 38 KEnG hört das Amt für Umwelt und Energie die kantonale Denkmalpflege an. *
21 741.111
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Pla nungsfinanzierungsverordnung, PFV): 1 )
2. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bau wesen (BMBV): 2 )

Art. 66

Aufhebung eines Erlasses
1 Die kantonale Energieverordnung vom 13. Januar 2003 (BSG 741.111) wird aufgehoben.

Art. 67

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2022 *

Art. T1-1

* Übergangsbestimmung zu Artikel T1-3 KEnG
1 Für die Umrechnung vom gewichteten Energiebedarf zur gewichteten Ge samtenergieeffizienz ist die gleiche prozentuale Reduktion anzuwenden. Bern, 26. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 706.111
2) BSG 721.3
741.111 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-126
18.05.2016 01.09.2016

Art. 2 Abs. 2

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 1.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 2.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 3.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 4.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 1, 5.

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 4 Abs. 2

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 8

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 14 Abs. 1, b

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 15 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 17 Abs. 2, c

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 21 Abs. 3

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 21 Abs. 4

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 21 Abs. 4, a

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 21 Abs. 4, b

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 22 Abs. 3

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 23 Abs. 1, b

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 23 Abs. 1, c

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 23 Abs. 1, d

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 24 Abs. 2

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 24 Abs. 3

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 25 Abs. 3

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 26 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 26 Abs. 2

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 28a

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 28b

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30

Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 2

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 2, a

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 2, b

aufgehoben 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 30 Abs. 3

eingefügt 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 31

Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 31 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 31 Abs. 2

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 31 Abs. 3

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 32

Titel geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 32 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 34 Abs. 1

geändert 16-037
18.05.2016 01.09.2016

Art. 35 Abs. 1, b

geändert 16-037
23 741.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.05.2016 01.09.2016

Art. 42 Abs. 1, b

aufgehoben 16-037 18.05.2016 01.09.2016

Art. 42 Abs. 1, o

geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016

Art. 42 Abs. 1, p

eingefügt 16-037 18.05.2016 01.09.2016

Art. 42 Abs. 1, q

eingefügt 16-037 18.05.2016 01.09.2016

Art. 47 Abs. 1

geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 3 Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 7 Name und Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 8 Name und Inhalt geändert 16-037 18.05.2016 01.09.2016 Anhang 9 eingefügt 16-037 17.02.2021 01.04.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 9 Abs. 2

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 2

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 11 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 12 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 41 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 41 Abs. 3

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 48 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 53 Abs. 3

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 55 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 59 Abs. 2

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 60 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 64 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 64 Abs. 2

geändert 21-016 16.11.2022 01.01.2023 Ingress geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 4

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 5

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 7

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 8

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 1 Abs. 9

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 3 Abs. 3, a

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 3 Abs. 3, b

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 3 Abs. 3, c

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Titel 2.2 geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 8a

eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 14 Abs. 1

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Titel 4.1.2 geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 20 Abs. 1

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 20 Abs. 2

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 20a

eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 20b

eingefügt 22-097
741.111 24 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023

Art. 21 Abs. 1

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 21 Abs. 3

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 21a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 22

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 23

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 24

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 25

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 26

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 1, a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 1, b

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 1, c

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27 Abs. 2

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 27a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28

Titel geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28 Abs. 2

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28 Abs. 3

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28 Abs. 4

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28a Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28a Abs. 2, e

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28a Abs. 2, f

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 28b Abs. 2

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023 Titel 4.1.3 geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 30

Titel geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 30 Abs. 2a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31 Abs. 2

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31 Abs. 2a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31 Abs. 3

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 31a

eingefügt 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 32

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 39 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 40 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 40 Abs. 2

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, i

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, k

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, l

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, m

aufgehoben 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1, q

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 47 Abs. 4

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 49 Abs. 1

geändert 22-097
16.11.2022 01.01.2023

Art. 54 Abs. 3

geändert 22-097
25 741.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023

Art. 55 Abs. 1, a

aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 55 Abs. 1, b

aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 55 Abs. 1, c

aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 55 Abs. 1, d

aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 62 Abs. 1

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 64 Abs. 1, c

geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. 64 Abs. 1, d

eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Titel T1 eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023

Art. T1-1

eingefügt 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 4 Name und Inhalt geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 5 aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 6 aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 7 Name und Inhalt geändert 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 8 aufgehoben 22-097 16.11.2022 01.01.2023 Anhang 9 aufgehoben 22-097 11.01.2023 01.03.2023

Art. 47 Abs. 1

aufgehoben 23-006
741.111 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.10.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-126 Ingress 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 4

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 5

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 7

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 8

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 1 Abs. 9

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 2 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 3 Abs. 3, a

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 3 Abs. 3, b

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 3 Abs. 3, c

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 4 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 4 Abs. 1, 1.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 1, 2.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 1, 3.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 1, 4.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 1, 5.

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 4 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 7 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Titel 2.2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 8

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 8a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 9 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 10 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 10 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 11 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 12 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 14 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 14 Abs. 1, b

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 15 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 17 Abs. 2, c

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037 Titel 4.1.2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 20 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 20 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 20a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 20b

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 21 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 21 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 21 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 21 Abs. 4

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 21 Abs. 4, a

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 21 Abs. 4, b

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
27 741.111 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 21a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 22

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 22 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 23

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 23 Abs. 1, b

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 23 Abs. 1, c

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 23 Abs. 1, d

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 24

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 24 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 24 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 25

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 25 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 26

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 26 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 26 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 27 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 27 Abs. 1, a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 27 Abs. 1, b

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 27 Abs. 1, c

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 27 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 27a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 28

16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-097

Art. 28 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 28 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 28 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 28 Abs. 4

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 28a

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 28a Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 28a Abs. 2, e

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 28a Abs. 2, f

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 28b

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 28b Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097 Titel 4.1.3 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 30

18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037

Art. 30

16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-097

Art. 30 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 30 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 30 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 30 Abs. 2, a

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 30 Abs. 2, b

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 30 Abs. 2a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 30 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 31

18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037

Art. 31 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037
741.111 28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 31 Abs. 2

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 31 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 31 Abs. 2a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 31 Abs. 3

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 31 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 31a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 32

18.05.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-037

Art. 32

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 32 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 34 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 35 Abs. 1, b

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 39 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 40 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 40 Abs. 2

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 41 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 41 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 42 Abs. 1, b

18.05.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-037

Art. 42 Abs. 1, i

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 42 Abs. 1, k

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 42 Abs. 1, l

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 42 Abs. 1, m

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 42 Abs. 1, o

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 42 Abs. 1, p

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 42 Abs. 1, q

18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037

Art. 42 Abs. 1, q

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 47 Abs. 1

18.05.2016 01.09.2016 geändert 16-037

Art. 47 Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006

Art. 47 Abs. 4

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 48 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 49 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 53 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 54 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 55 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 55 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 55 Abs. 1, a

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 55 Abs. 1, b

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 55 Abs. 1, c

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 55 Abs. 1, d

16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097

Art. 59 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 60 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 62 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 64 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 64 Abs. 1, c

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-097

Art. 64 Abs. 1, d

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
29 741.111 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Titel T1 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. T1-1

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097 Anhang 1 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037 Anhang 2 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037 Anhang 3 18.05.2016 01.09.2016 Inhalt geändert 16-037 Anhang 3 16.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 22-097 Anhang 4 16.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert 22-097 Anhang 5 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097 Anhang 6 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097 Anhang 7 18.05.2016 01.09.2016 Name und Inhalt geändert 16-037 Anhang 7 16.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert 22-097 Anhang 8 18.05.2016 01.09.2016 Name und Inhalt geändert 16-037 Anhang 8 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097 Anhang 9 18.05.2016 01.09.2016 eingefügt 16-037 Anhang 9 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-097
1 741.111-A1 Anhang 1 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 (Stand 01.09.2016) Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren 1,0 1,3 Türen 1,2 1,5 Tore ab 6 m 2 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient < Grenzwert W/(mK) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken 0,20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten 0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10
2 741.111-A1 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient F Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,30 U li = Grenzwert für U-Wert (in W/m 2 K) Ȍ = Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient (in W/mK)
1 741.111-A2 Anhang 2 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 (Stand 01.09.2016) Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen Grenzwerte U li in W/(m 2 K) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren 1,0 1,3 Türen 1,2 1,5 Tore ab 6 m 2 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50
1 741.111 A3 Anhang 3 zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b (Stand 01.01.2023 ) Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Um- bauten und Umnut- zungen Q H ,li0 kWh/m 2 a  Q H ,li kWh/m 2 a P H ,li W/m 2 Q H ,li_Umbauten/Umnutzungen kWh/m 2 a I Wohnen MFH 13 15 20 1,5 * Q H ,li_Neubauten II Wohnen EFH 16 1 5 25 III Verwaltung 13 15 25 IV Schulen 14 15 20 V Verkauf 7 14 – VI Restaurants 16 15 – VII Versammlungs lokale 18 15 – VIII Spitäler 18 17 – IX Industrie 10 14 – X Lager 14 14 – XI Sportbauten 16 14 – XII Hallenbäder 15 18 –
2 741.111 A3 Die Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (Q H ,li ) gelten bei einer Jah- resmitteltemperatur von 9,4 °C. Die Grenzwerte für die spezifische Heizleistung (P H ,li ) gelten bei einer Auslegungstemperatur von 8°C. Pro Kelvin höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation nach Artikel 15 Absatz 1 wird der Grenzwert Q H ,li um sechs Prozent reduziert bzw. er höht. Die Anpassung des Grenzwerts für die spezifische Heizleistung (P H ,li ) erfolgt entsprechend der Abweich ung der Auslegungstemperatur zu 8°C. Q H ,li0 = Basiswert für Heizwärmebedarf (in kWh/m 2 )  Q H ,li = Steigungsfaktor Grenzwert Heizwärmebedarf (in kWh/m 2 ) P H ,li = Grenzwert für die spezifische Heizleistung (in W/m 2 )
1 741.111 A 4 Anhang 4 zu Artikel 20a Absatz 3 Buchstabe a (Stand 01.01.2023) Standardlösungen (SL) SL 1 Thermische Solar kollektoren für die Wassererwärmung Solaranlage: Mindestens 2 Prozent der Energiebezugsfläche (EBF) SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warm- wasser SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL 4 Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe F ür Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mindestens 50 Prozent des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120 Prozent SL 5 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder ern euerbaren Energien SL 6 Wärmekraftkopplung Elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25 Prozent und für mindestens 60 Prozent des Wär- mebedarfs für Heizung und Warmwasser SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage Wärmepumpenboiler ausserhalb Dämmperimeter und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 W p pro m 2 EBF
2 741.111 A 4 SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U w Wert bestehende Fenster gleich oder grösser als 2,0 W pro m 2 * K und U w Wert der neuen Fenster gleich oder klein er 1.0 W pro m 2 * K SL 9 Wärmedämmung von Fassade und oder Dach U Wert bestehende Fassade gleich oder grösser als 0,6 W pro m 2 * K und U Werte neue Fassade, Dach, Estrichboden gleich oder kleiner als 0,20 W pro m 2 * K; Fläche mindestens 0,5 m 2 pro m 2 EBF SL 10 Grundlast Wärmeerzeuger mit erneuerbarer und bivalent betriebenem Spitzenlastkessel mit fossiler Energie Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast Wärmeerzeuger (Holzschnit- zel, Pell ets, Erdwärme, Grundwasser und Aussenluft) oder thermischer Solarenergie mit ei- ner Wärmeleistung von mindestens 25 Prozent der im Auslegungsfall notwendigen Wärme- leistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebener Spitzenlast Wärmeerzeuger für He izung und Warmwasser ganzjährig SL 11 Kont rollierte Wohnungslüftung (KWL) Neueinbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und bei einem WRG Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent SL 12 Anteil erneuerbare Gase W enn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers mindestens 50 Prozent erneuer- bares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.
1 741.111 A 7 Anhang 7 zu Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 3 (Stand 01.01.2023 ) Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz pro Jahr für Heizung, Warm was ser, Lüftung , Klimatisierung , Beleuchtung, Geräte und allgemeine Ge bäudetechnik in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten : Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten gGEE in kWh/m ² I Wohnen MFH 55 II Wohnen EFH 45 III Verwaltung 80 IV Schulen 40 V Verkauf 100 VI Restaurants 80 VII Versammlungslokale 70 VIII Spitäler 110 IX Industrie 60 X Lager 50 XI Sportbauten 50 XII Hallenbäder keine Anforderung an gGEE gGEE = gewichtete Gesamtenergieeffizienz (in kWh/m 2 EBF) für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung , Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik , abzü- glich Anteil Eigenstromerzeugung. Berechnung der gewichteten Gesamt energie effizienz pro Jahr : Zur Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz pro Jahr für Heizung , Warmwasser, Lüftung , Klimatisierung , Beleuchtung, Geräte und allgemeine Ge- bäudetechnik, wird die Gesamtbilanz berechnet aus der Summe der zugeführten Energien, abzüglich der eigengenutzten Energie und anteilsmässigen Netzein- speisung aus eigenerzeugter Energie. Für die Standardnutzung Wohne n l + ll nach der SIA Norm 380/1 «Heizwärme- bedarf», Ausgabe 2016 , wird d er Strom für Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik in Abhängigkeit der Anzahl Wohnung und Wohnungsgrössen als Gesamtwert E Wohnen ausgewiesen.
2 741.111 A 7 Nichtwohnbauten: Berechnungsformel: gGEE (in kWh/m 2 ) = E hwlk + E Bel + E G + E AGT E ProdE Gewichtete G esamtenergieeffizienz Nichtwohnbauten : = g ewichteter Energiebedarf ( Heizung + WW + Lüftung + Klimatisierung ) ; E hwlk + gewichteter Energiebedarf Beleuchtung; E Bel + gewichteter Energiebedarf Geräte ; E G + gewichteter Energiebedarf allgemeine Gebäudetechnik; E AGT gewichtete, anrechenbare Eigenstromerzeugung ; E Prod E Wohnbauten: Berechnung s formel: gGEE (in kWh/m 2 ) = E hwlk + E Wohnen E ProdE Gewichtete Gesamtenergieeffizienz Wohnbauten : = gewichteter Energiebedarf (Heizung + WW + Lüftung + Klimatisierung); E hwlk + gewich teter Energiebedarf Strom für Wohnbauten; E Wohnen gewichtete, anrechenbare Eigenstromerzeugung ; E ProdE E Wohnen = (We x 800 kWh/a + 20 kWh(m 2 a) x A W ) + E Aufzug We Anzahl Woh n einheiten A W Gesamtwohnfläche im m 2 (zulässige Annahme: A W = 0.8 x A E ) A E Energiebezugsfläche (EBF) E Aufzug = We x 100 kWh/a; nur für Wohnen l (MFH) Gewichtete , anrechenbare Eigenstromerzeugung ; E ProdE Eigenerzeugte r Strom wird bei der Berechnung der gGEE in Abzug gebracht: E Prod E = E EB • g + E Netz • 0.4 • g E EB Eigenverbrauch des eigenerzeugten Stroms E Netz Ins Netz eingespiesener Strom aus der eigenen Anlage
3 741.111 A 7 Nati onale Gewichtungsfaktoren Energieträger Nationaler Gewichtungsfaktor Elektrizität 2,0 Heizöl, Gas, Kohle 1,0 Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas) 0,5 Fernwärme (inkl. Ab wärme aus KVA, ARA, Industrie): Anteil fossil erzeugte Wärme ≤ 25 % ≤ 50 % ≤ 75 % > 75 % 0,4 0,6 0,8 1,0 Sonne, Umweltwärme, Geothermie 0
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