Änderungen vergleichen: Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV 1)
Versionen auswählen:
Version: 30.06.2020
Anzahl Änderungen: 41

Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV 1)

(GebV-öV) ¹ vom 25. November 1998 (Stand am 1. Juli 2020) ¹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 40 a septies Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ² (EBG), auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 ³ (PBG) und auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ⁴ , ⁵
verordnet:
² SR 742.101 ³ SR 745.1 ⁴ SR 172.010 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ⁶ Gegenstand ⁷
Diese Verordnung regelt:
a. ⁸
die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
b. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;
c. ⁹
die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen;
d. ¹⁰
die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
Art. 1 a ¹¹ Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 ¹² .
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
¹² SR 172.041.1
Art. 2 ¹³ Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit ¹⁴
¹ Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
² Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
³ ... ¹⁵
⁴ ... ¹⁶
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten ¹⁷
In dieser Verordnung gelten als:
a. ¹⁸
Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;
b. Aufsichtsgebühren: 1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile,
2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge,
3. ¹⁹
...
4. ²⁰
Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technisch-betriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen;
c. ²¹
besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;
d. ²²
...
e. ²³
Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 ( AS 2001 1081 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 ( AS 2001 1081 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 5 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung ²⁵
¹ Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt. ²⁶
² Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze. ²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 7 ²⁸ Gebühren nach Zeitaufwand
¹ Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.
² Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen Person festgelegt. ²⁹
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5993 ).
Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben ³⁰
¹ Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist. ³¹
² Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Abgaben teilweise oder ganz erlassen. ³²
³ Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 10 Voranschlag
¹ Der Gebühren- oder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag. ³³
² Gebühren- und Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden. ³⁴
³ Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 11 ³⁵ Gebühren- und Abgabenbezug
¹ Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.
² Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 12 ³⁶ Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
¹ Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:
a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV ³⁷ übersteigen, wenn der Gebühren- und Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
b. in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;
c. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
² Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.
³ Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
³⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 ³⁸ Gebühren- und Abgabenverfügung
¹ Die Gebühren und Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.
² Diese setzt die Zahlungsweise fest.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
Art. 14 ³⁹
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 66 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 15 Fälligkeit
¹ Die Abgabe wird fällig: ⁴⁰
a. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 16 ⁴¹ Verjährung
¹ Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).

2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben ⁴²

⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
¹ Die Grundgebühr beträgt für:

Franken

a. Erteilung oder Ausdehnung der Konzession

5000

b. Erneuerung oder Änderung der Konzession

2000

c. Übertragung der Konzession

500

d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession

500. ⁴³

² In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 18 ⁴⁴ Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und ‑bewilligung
¹ Die Grundgebühr beträgt für:

Franken

a. Erteilung der Konzession oder Bewilligung

2300

b. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung

1200

c. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung bei geringfügigem Aufwand

500

d. Übertragung der Konzession oder Bewilligung

500

e. Entzug der Konzession oder Bewilligung

500

f. Widerruf der Konzession oder Bewilligung

500

g. Aufhebung der Konzession

500

h. Verzicht auf eine Bewilligung

500. ⁴⁵

² In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 19 ⁴⁶ Regalabgaben
¹ Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:
a. für Seilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
b. für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Strasse pauschal 500 Franken;
c. für Eisenbahnen 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität;
d. für den Flughafentransfer nach Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom 4. November 2009 ⁴⁷ über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken.
² Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:
a. die Schifffahrt;
b. den Personenverkehr auf der Strasse, der nicht unter Absatz 1 Buchstabe b oder d fällt;
c. ⁴⁸
Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;
d. nicht gewinnorientierte Eisenbahnen, die hauptsächlich Fahrten mit historischen Fahrzeugen anbieten.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
⁴⁷ SR 745.11
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).

3. Abschnitt: Eisenbahnen

Art. 20 ⁴⁹ Gebühren für den Netzzugang
¹ Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 ⁵⁰ beträgt 1000 Franken.
² In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
³ Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).
⁵⁰ SR 742.122
Art. 21 ⁵¹ Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
¹ Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 ⁵² (EBV) beträgt 1000 Franken.
² In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
³ Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für:

Franken

a. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil A

1000

b. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil B

1000

c. die gleichzeitige Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigungen Teil A und B

1000

d. die Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B

500

e. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 5 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend)

2000

f. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 6 bis 10 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend)

1500

⁴ Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).
⁵² SR 742.141.1
Art. 22 ⁵³ Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten ⁵⁴
¹ Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:

Franken

a. ⁵⁵
...

b. ⁵⁶
die erstmalige Ausstellung des Ausweises

150

c. die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises

100

¹ bis Für die Genehmigung einer Spezialkategorie wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. ⁵⁷
² ... ⁵⁸
³ Für die vom BAV organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
¹ Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. ⁵⁹ Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden. ⁶⁰
² Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000 und höchstens 50 000 Franken. ⁶¹
³ Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.
⁴ In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 ⁶² über die Enteignung. ⁶³
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5993 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5993 ).
⁶² SR 711
⁶³ Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 741 ).
Art. 24 ⁶⁴ Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften ⁶⁵
¹ Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 400 Franken. ⁶⁶
² ... ⁶⁷
³ Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 EBV ⁶⁸ bemisst sich nach dem Zeitaufwand. ⁶⁹
⁴ Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben. ⁷⁰
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 741 ).
⁶⁷ Aufgehoben durch Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 741 ).
⁶⁸ SR 742.141.1
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 25 a ⁷¹ Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen
¹ Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug 2.50 Franken.
² Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 ( AS 2007 617 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5993 ).
Art. 25 b ⁷² Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15 v EBV ⁷³ von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 ( AS 2013 1643 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
⁷³ SR 742.141.1
Art. 26 ⁷⁴ Gebühren der RailCom
Die Gebühr nach Zeitaufwand der RailCom beträgt je Arbeitsstunde 100–250 Franken.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).

4. Abschnitt: Automobile

Art. 27
Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je:

Franken

a. Leichter Motorwagen, Kleinbus

100

b. Autobus

140

c. Gelenkbus

160

d. Personentransportanhänger

140

e. Sachentransportanhänger

70

Art. 27 a ⁷⁵ Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:

Franken

a. ⁷⁶
die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung

500

b. die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung

300

c. die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises

50

d. den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber

25

e. eine beglaubigte Kopie

20

⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).

5. Abschnitt: Trolleybusse

Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
¹ Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.
² Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.
Art. 29 ⁷⁷ Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 30 Kontrollgebühren
¹ Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je:

Franken

a. Trolleybus

140

b. Gelenktrolleybus

160

c. Personentransportanhänger

140

² Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je:

Franken

a. Trolleybus

100

b. Gelenktrolleybus

130

c. Personentransportanhänger

100

³ ... ⁷⁸
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).

6. Abschnitt: Schifffahrt

Art. 31 ⁷⁹ Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
¹ Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken. ⁸⁰
² Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von neuen Schiffen wird wie folgt berechnet: ⁸¹

Franken

a. ⁸²
Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen

8000

b. ⁸³
Zuschlag pro zugelassenen Passagier

14

c. Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit

30

d. Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit

10

e. Ausstellung der Betriebsbewilligung

250

² bis Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart oder mit erhöhtem Prüfaufwand entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden. Bei reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden. ⁸⁴
³ Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁴ Die Gebühr für den Widerruf, die Sistierung oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet. ⁸⁵
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 ( AS 2007 617 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 32 ⁸⁶ Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 33 ⁸⁷
⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
¹ Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden nach Zeitaufwand berechnet. ⁸⁸
² Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
³ Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet. ⁸⁹
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 ( AS 2001 1081 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007( AS 2007 617 ).
Art. 34 a ⁹⁰ Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen
¹ Für Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen werden folgende Gebühren berechnet für:

Franken

a. die Anmeldung zur erstmaligen Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses

250

b. die Anmeldung zur Wiederholung der Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses

250

c. die Anmeldung zur erstmaligen praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses



250

d. die Anmeldung zur Wiederholung der praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses

250

² Für Theorieprüfungen, die ausserhalb der vom BAV festgesetzten jährlichen Prüfungstermine stattfinden, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
³ Für theoretische und praktische Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird auf den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 ein Zuschlag von 100 Franken erhoben.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 ( AS 2007 617 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 34 b ⁹¹ Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen
Schiffsführer und -führerinnen bezahlen folgende Gebühren für:

Franken

a. die Ausstellung, die Duplikation, die Änderung, die Sistierung und die Wiedererteilung eines Ausweises je

60

b. die Eintragung eines Radarpatentes oder einer Radarfahrtberech­tigung in einen bestehenden Ausweis je

60

c. die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für Führer und Führerinnen von Sport- und Freizeitschiffen je

60

⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011 ( AS 2011 4509 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 34 c ⁹² Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich
Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).

7. Abschnitt: ⁹³ Seilbahnen

⁹³ Fassung gemäss Art. 71 Ziff. 1 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2007 39 ).
Art. 35 ⁹⁴
¹ Das BAV erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für:
a. Verfügungen;
b. Dienstleistungen.
² In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 ⁹⁵ über die Enteignung.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁹⁵ SR 711

8. Abschnitt: Übrige Verkehrsmittel

Art. 36
¹ Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.
² Für die Gebühren gelten je nach der Konzessions- oder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
³ Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.

9. Abschnitt: Besondere Verwaltungsgebühren

Art. 37 ⁹⁶ Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen
¹ Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung, die Erneuerung, den Widerruf, die Annullierung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.
² Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 100 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 38 Fahrtenhefte
Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf 60 Franken festgesetzt.
Art. 39 ⁹⁷
⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 40 Umweltschutz
¹ Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.
² Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:
a. bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Verkehrsunternehmen auferlegt;
b. bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.
Art. 41 ⁹⁸ Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage
Die Gebühr für die Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage nach Artikel 18 m Absatz 2 EBG ⁹⁹ bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
⁹⁹ SR 742.101
Art. 42 ¹⁰⁰ Rechnungsprüfung
Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Artikel 37 PBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 43 ¹⁰¹ Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG
In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschädigungspflicht nach der Verordnung vom 10. September 1969 ¹⁰² über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁰² SR 172.041.0
Art. 44 ¹⁰³ Anschlussgleise
¹ Die vom Gesuchsteller zu entrichtende Gebühr für die eisenbahntechnische Beurteilung im Rahmen der Baubewilligung für Anschlussgleise bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.
² Die Gebühren für die Erteilung der Betriebsbewilligung und für die Genehmigung von Betriebsvorschriften betragen je 300–5000 Franken.
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
Art. 45 ¹⁰⁴ Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie
¹ Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer nach Artikel 31 Absatz 1 PBG sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt. ¹⁰⁵
² Die Gebühr wird beim Abschluss der Bundesgarantie für die ganze Dauer der Schuldverpflichtung erhoben.
³ Sie beträgt 1 Promille der Hauptschuld, jedoch mindestens 5000 und höchstens 100 000 Franken.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen
¹ Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.
² Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.
³ Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.
⁴ Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.
Art. 47 ¹⁰⁶ Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen
¹ Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse und der Nutzen des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
² Für besondere Aufwendungen beim Einfordern von Nachweisen, dass beanstandete Mängel behoben wurden, oder bei regelmässigen Kontrollen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen
Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.
Art. 49 Abweisung von Gesuchen
Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:
a. in Konzessions- und Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundgebühr;
b. in Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 50 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:

1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 ¹⁰⁷ wird aufgehoben.

¹⁰⁷ [ AS 1987 1052 , 1992 573 Art. 25. Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3]

2.–7. ... ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Die Änderungen können unter AS 1999 754 konsultiert werden.
Version: 31.12.2024
Anzahl Änderungen: 35

Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV 1)

(GebV-öV) ¹ vom 25. November 1998 (Stand am 1. Januar 2025) ¹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
² SR 742.101 ³ SR 745.1 ⁴ SR 172.010 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ⁶ Gegenstand ⁷
Diese Verordnung regelt:
a. ⁸
die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
b. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;
c. ⁹
die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen;
d. ¹⁰
die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
Art. 1 a ¹¹ Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 ¹² .
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
¹² SR 172.041.1
Art. 2 ¹³ Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit ¹⁴
¹ Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
² Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.
³ ... ¹⁵
⁴ ... ¹⁶
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten ¹⁷
In dieser Verordnung gelten als:
a. ¹⁸
Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;
b. Aufsichtsgebühren: 1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile,
2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge,
3. ¹⁹
...
4. ²⁰
Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technisch-betriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen;
c. ²¹
besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;
d. ²²
...
e. ²³
Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, mit Wirkung seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 ( AS 2001 1081 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 ( AS 2001 1081 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 5 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung ²⁵
¹ Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt. ²⁶
² Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilligung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze. ²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 7 ²⁸ Gebühren nach Zeitaufwand
¹ Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.
² Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen Person festgelegt. ²⁹
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5993 ).
Art. 8 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben ³⁰
¹ Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist. ³¹
² Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Abgaben teilweise oder ganz erlassen. ³²
³ Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 10 Voranschlag
¹ Der Gebühren- oder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag. ³³
² Gebühren- und Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden. ³⁴
³ Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 11 ³⁵ Gebühren- und Abgabenbezug
¹ Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.
² Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 12 ³⁶ Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
¹ Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:
a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des BAV ³⁷ übersteigen, wenn der Gebühren- und Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;
b. in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;
c. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.
² Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.
³ Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
³⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 ³⁸ Gebühren- und Abgabenverfügung
¹ Die Gebühren und Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.
² Diese setzt die Zahlungsweise fest.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
Art. 14 ³⁹
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 66 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 15 Fälligkeit
¹ Die Abgabe wird fällig: ⁴⁰
a. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 16 ⁴¹ Verjährung
¹ Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).

2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben ⁴²

⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
¹ Die Grundgebühr beträgt für:

Franken

a. Erteilung oder Ausdehnung der Konzession

5000

b. Erneuerung oder Änderung der Konzession

2000

c. Übertragung der Konzession

500

d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession

500. ⁴³

² In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 18 ⁴⁴ Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und ‑bewilligung
¹ Die Grundgebühr beträgt für:

Franken

a. Erteilung der Konzession oder Bewilligung

2300

b. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung

1200

c. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung bei geringfügigem Aufwand

500

d. Übertragung der Konzession oder Bewilligung

500

e. Entzug der Konzession oder Bewilligung

500

f. Widerruf der Konzession oder Bewilligung

500

g. Aufhebung der Konzession

500

h. Verzicht auf eine Bewilligung

500. ⁴⁵

² In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 19 ⁴⁶ Regalabgaben
¹ Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:
a. für Seilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;
b. für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Strasse pauschal 500 Franken;
c. für Eisenbahnen 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität;
d. für den Flughafentransfer nach Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom 4. November 2009 ⁴⁷ über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken.
² Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:
a. die Schifffahrt;
b. den Personenverkehr auf der Strasse, der nicht unter Absatz 1 Buchstabe b oder d fällt;
c. ⁴⁸
Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;
d. nicht gewinnorientierte Eisenbahnen, die hauptsächlich Fahrten mit historischen Fahrzeugen anbieten.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
⁴⁷ SR 745.11
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).

3. Abschnitt: Eisenbahnen

Art. 20 ⁴⁹ Gebühren für den Netzzugang
¹ Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 ⁵⁰ beträgt 1000 Franken.
² In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
³ Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).
⁵⁰ SR 742.122
Art. 21 ⁵¹ Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
¹ Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 ⁵² (EBV) beträgt 1000 Franken.
² In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
³ Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für:

Franken

a. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil A

1000

b. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil B

1000

c. die gleichzeitige Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigungen Teil A und B

1000

d. die Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B

500

e. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 5 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend)

2000

f. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 6 bis 10 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend)

1500

⁴ Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).
⁵² SR 742.141.1
Art. 22 ⁵³ Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten ⁵⁴
¹ Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:

Franken

a. ⁵⁵
...

b. ⁵⁶
die erstmalige Ausstellung des Ausweises

150

c. die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises

100

¹ bis Für die Genehmigung einer Spezialkategorie wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. ⁵⁷
² ... ⁵⁸
³ Für die vom BAV organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
¹ Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. ⁵⁹ Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden. ⁶⁰
² Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens 1000 und höchstens 50 000 Franken. ⁶¹
³ Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.
⁴ In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 ⁶² über die Enteignung. ⁶³
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5993 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5993 ).
⁶² SR 711
⁶³ Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 741 ).
Art. 24 ⁶⁴ Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften ⁶⁵
¹ Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 400 Franken. ⁶⁶
² ... ⁶⁷
³ Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 EBV ⁶⁸ bemisst sich nach dem Zeitaufwand. ⁶⁹
⁴ Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben. ⁷⁰
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 741 ).
⁶⁷ Aufgehoben durch Art. 10 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 741 ).
⁶⁸ SR 742.141.1
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 25 a ⁷¹ Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen
¹ Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Fahrzeug 2.50 Franken.
² Sie beträgt jedoch mindestens 30 Franken pro Unternehmen.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 ( AS 2007 617 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5993 ).
Art. 25 b ⁷² Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15 v EBV ⁷³ von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 ( AS 2013 1643 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
⁷³ SR 742.141.1
Art. 26 ⁷⁴ Gebühren der RailCom
Die Gebühr nach Zeitaufwand der RailCom beträgt je Arbeitsstunde 100–250 Franken.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).

4. Abschnitt: Automobile

Art. 27
Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je:

Franken

a. Leichter Motorwagen, Kleinbus

100

b. Autobus

140

c. Gelenkbus

160

d. Personentransportanhänger

140

e. Sachentransportanhänger

70

Art. 27 a ⁷⁵ Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:

Franken

a. ⁷⁶
die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung

500

b. die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung

300

c. die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises

50

d. den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber

25

e. eine beglaubigte Kopie

20

⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).

5. Abschnitt: Trolleybusse

Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
¹ Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.
² Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.
Art. 29 ⁷⁷ Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 30 Kontrollgebühren
¹ Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je:

Franken

a. Trolleybus

140

b. Gelenktrolleybus

160

c. Personentransportanhänger

140

² Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je:

Franken

a. Trolleybus

100

b. Gelenktrolleybus

130

c. Personentransportanhänger

100

³ ... ⁷⁸
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).

6. Abschnitt: Schifffahrt

Art. 31 ⁷⁹ Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
¹ Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken. ⁸⁰
² Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von neuen Schiffen wird wie folgt berechnet: ⁸¹

Franken

a. ⁸²
Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen

8000

b. ⁸³
Zuschlag pro zugelassenen Passagier

14

c. Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit

30

d. Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit

10

e. Ausstellung der Betriebsbewilligung

250

² bis Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart oder mit erhöhtem Prüfaufwand entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden. Bei reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden. ⁸⁴
³ Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁴ Die Gebühr für den Widerruf, die Sistierung oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet. ⁸⁵
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1643 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 ( AS 2007 617 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 32 ⁸⁶ Betriebsbewilligungsgebühr
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
Art. 33 ⁸⁷
⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
¹ Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden nach Zeitaufwand berechnet. ⁸⁸
² Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
³ Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet. ⁸⁹
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2001 ( AS 2001 1081 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007( AS 2007 617 ).
Art. 34 a ⁹⁰ Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen
¹ Für Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen werden folgende Gebühren berechnet für:

Franken

a. die Anmeldung zur erstmaligen Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses

250

b. die Anmeldung zur Wiederholung der Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses

250

c. die Anmeldung zur erstmaligen praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses



250

d. die Anmeldung zur Wiederholung der praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses

250

² Für Theorieprüfungen, die ausserhalb der vom BAV festgesetzten jährlichen Prüfungstermine stattfinden, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
³ Für theoretische und praktische Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird auf den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 ein Zuschlag von 100 Franken erhoben.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 ( AS 2007 617 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 34 b ⁹¹ Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen
Schiffsführer und -führerinnen bezahlen folgende Gebühren für:

Franken

a. die Ausstellung, die Duplikation, die Änderung, die Sistierung und die Wiedererteilung eines Ausweises je

60

b. die Eintragung eines Radarpatentes oder einer Radarfahrtberechtigung in einen bestehenden Ausweis je

60

c. die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für Führer und Führerinnen von Sport- und Freizeitschiffen je

60

⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011 ( AS 2011 4509 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 34 c ⁹² Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich
Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich wird nach Zeitaufwand berechnet.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).

7. Abschnitt: ⁹³ Seilbahnen

⁹³ Fassung gemäss Art. 71 Ziff. 1 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2007 39 ).
Art. 35 ⁹⁴
¹ Das BAV erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für:
a. Verfügungen;
b. Dienstleistungen.
² In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 ⁹⁵ über die Enteignung.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
⁹⁵ SR 711

8. Abschnitt: Übrige Verkehrsmittel

Art. 36
¹ Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.
² Für die Gebühren gelten je nach der Konzessions- oder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
³ Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.

9. Abschnitt: Besondere Verwaltungsgebühren

Art. 37 ⁹⁶ Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen
¹ Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung, die Erneuerung, den Widerruf, die Annullierung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.
² Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 100 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 38 Fahrtenhefte
Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf 60 Franken festgesetzt.
Art. 39 ⁹⁷
⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 15. März 2007 ( AS 2007 617 ).
Art. 40 Umweltschutz
¹ Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.
² Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:
a. bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Verkehrsunternehmen auferlegt;
b. bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.
Art. 41 ⁹⁸ Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage
Die Gebühr für die Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage nach Artikel 18 m Absatz 2 EBG ⁹⁹ bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
⁹⁹ SR 742.101
Art. 42 ¹⁰⁰
¹⁰⁰ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 609 ).
Art. 43 ¹⁰¹ Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG
In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschädigungspflicht nach der Verordnung vom 10. September 1969 ¹⁰² über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1081 ).
¹⁰² SR 172.041.0
Art. 44 ¹⁰³ Anschlussgleise
¹ Die vom Gesuchsteller zu entrichtende Gebühr für die eisenbahntechnische Beurteilung im Rahmen der Baubewilligung für Anschlussgleise bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.
² Die Gebühren für die Erteilung der Betriebsbewilligung und für die Genehmigung von Betriebsvorschriften betragen je 300–5000 Franken.
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).
Art. 45 ¹⁰⁴ Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie
¹ Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer nach Artikel 31 Absatz 1 PBG sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt. ¹⁰⁵
² Die Gebühr wird beim Abschluss der Bundesgarantie für die ganze Dauer der Schuldverpflichtung erhoben.
³ Sie beträgt 1 Promille der Hauptschuld, jedoch mindestens 5000 und höchstens 100 000 Franken.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2011 4509 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen
¹ Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.
² Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.
³ Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.
⁴ Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.
Art. 47 ¹⁰⁶ Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen
¹ Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse und der Nutzen des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
² Für besondere Aufwendungen beim Einfordern von Nachweisen, dass beanstandete Mängel behoben wurden, oder bei regelmässigen Kontrollen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen
Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.
Art. 49 Abweisung von Gesuchen
Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:
a. in Konzessions- und Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundgebühr;
b. in Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 50 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:

1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 ¹⁰⁷ wird aufgehoben.

¹⁰⁷ [ AS 1987 1052 ; 1992 573 Art. 25. Abs. 3; 1993 1375 Art. 7, 2599 ; 1996 146 Ziff. I 3, 470 Art. 55 Abs. 3]

2.–7. ... ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Die Änderungen können unter AS 1999 754 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht