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Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

(Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 117 a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung ¹ , ² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ). ³ BBl 2005 173

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
² Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
³ Zu diesem Zweck umschreibt es:
a. die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b. die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c. die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
e. ⁴
die Regeln zur ... ⁵ Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
f. die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵ Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 4 Abs. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 Universitäre Medizinalberufe
¹ Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a. Ärztinnen und Ärzte;
b. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d. Apothekerinnen und Apotheker;
e. Tierärztinnen und Tierärzte.
² Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a. diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b. es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.

2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung

Art. 3 Definitionen
¹ Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
² Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.
³ Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.
⁴ Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.
Art. 4 Ziele der Aus- und der Weiterbildung
¹ Aus- und Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.
² Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:
a. Patientinnen und Patienten umfassend, individuell und qualitativ hochstehend zu betreuen;
b. Fragestellungen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte zu bearbeiten und entsprechende Entscheide zu fällen;
c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sachgerecht und zielgerichtet zu kommunizieren;
d. ⁶
Verantwortung im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der medizinischen Grundversorgung, und berufsspezifisch in der Gesellschaft zu übernehmen;
e. Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrzunehmen;
f. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen;
g. im internationalen Wettbewerb zu bestehen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
¹ Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
² Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist. ⁷
³ Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
⁴ Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

3. Kapitel: Universitäre Ausbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Ziele

Art. 6 Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
¹ Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a. Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen erforderlich sind.
b. Sie verstehen die Grundsätze und Methoden der wissenschaftlichen Forschung.
c. Sie erkennen gesundheitserhaltende Einflüsse, können sie beurteilen und in der beruflichen Tätigkeit berücksichtigen.
d. Sie sind fähig, Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu beraten, zu begleiten und zu betreuen.
e. Sie sind fähig, medizinische Informationen sowie die Ergebnisse der Forschung zu analysieren, deren Erkenntnisse kritisch zu werten und in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen.
f. Sie sind in der Lage, in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu lernen.
g. ⁸
Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen;
h. Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
i. Sie verstehen die Beziehungen zwischen der Volkswirtschaft und dem Gesundheitswesen und seinen verschiedenen Versorgungsstrukturen.
² Sie sind im Stande, diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Beruf anzuwenden und fortlaufend zu ergänzen.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 7 Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung
Die Studiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden: ⁹
a. die Grenzen der medizinischen Tätigkeit sowie die eigenen Stärken und Schwächen erkennen und respektieren;
b. die ethische Dimension ihres beruflichen Handelns verstehen und ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrnehmen;
c. ¹⁰
das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).

2. Abschnitt: Berufsspezifische Ausbildungsziele

Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:
a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
c. ¹¹
sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
d. erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an;
e. können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
f. verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbesondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen, kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemeinschaftsebene ein;
g. ¹²
verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;
h. setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in ihrem Berufsfeld treffen;
i. respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
j. ¹³
haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;
k. ¹⁴
sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 9 Pharmazie
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie:
a. kennen und verstehen namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
b. verstehen die Wechselwirkung des Arzneimittels mit seiner Umgebung;
c. ¹⁵
haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und von für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;
d. kennen die wichtigsten nichtmedikamentösen Therapien für Mensch und Tier;
e. sind in der Lage, Angehörige anderer Gesundheitsberufe pharmazeutisch zu beraten, und tragen mit ihnen dazu bei, die Patientinnen und Patienten über Gesundheitsfragen zu beraten;
f. ¹⁶
übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen;
g. respektieren die Würde und Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemfeldern der Medizin, insbesondere mit der Therapie mit Arzneimitteln, und lassen sich dabei in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
h. ¹⁷
sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut;
i. ¹⁸
kennen und verstehen namentlich die Prinzipien und die fachlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
j. ¹⁹
haben angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 10 Veterinärmedizin
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin:
a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des tierischen Organismus von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b. haben Grundkenntnisse über das Verhalten gesunder und kranker Tiere sowie über deren Ansprüche an Haltung, Fütterung und Umgang und wissen, wie sich Mängel auf deren Wohlbefinden und Leistung auswirken;
c. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
d. verfügen über Grundkenntnisse der Genetik, der Tierzucht und der Tierproduktion und verstehen die Auswirkungen von Erbanlagen und Produktionsmethoden auf Wohlbefinden und Leistung der Tiere;
e. sind vertraut mit den gesetzlichen Grundlagen und den staatlichen Aufgaben im Veterinärbereich, insbesondere mit den Konzepten zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen einschliesslich der Krankheiten, die zwischen Menschen und Tieren übertragbar sind, mit der Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie mit den Grundsätzen des Tierschutzes;
f. sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
g. sind fähig, die Befunde und deren Interpretation zusammenzufassen und mitzuteilen;
h. respektieren die Würde der Kreatur, wissen um die Spannungsfelder zwischen den verschiedenen Ansprüchen von Tier, Mensch, Gesellschaft und Umwelt und sind bereit und in der Lage, ihr Wissen verantwortungsbewusst anzuwenden;
i. ²⁰
haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 11 Ziele für weitere Medizinalberufe
Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome.

3. Abschnitt: Eidgenössische Prüfung und Diplome

Art. 12 Zulassung
¹ Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:
a. eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule; und
b. das Absolvieren eines nach diesem Gesetz akkreditierten Studiengangs.
² Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer: ²¹
a. eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, welcher nach diesem Gesetz akkreditiert ist; und
b. einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI ²² ) figuriert (Art. 33).
³ Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a. ²³
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
²² Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 Abs. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 13 ²⁴ Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen
Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen:
a. den Inhalt der Prüfung;
b. das Prüfungsverfahren;
c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 13 a ²⁵ Einsetzung der Prüfungskommissionen
Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 14 Eidgenössische Prüfung
¹ Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
² In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a. über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b. die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome
¹ Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. ²⁶
² Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
³ Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
⁴ Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 16 Zuständigkeit der universitären Hochschulen
Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.

4. Kapitel: Weiterbildung

1. Abschnitt: Ziele und Dauer

Art. 17 Ziele
¹ Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.
² Sie befähigt sie namentlich dazu:
a. sichere Diagnosen zu stellen und die geeigneten Therapien zu verordnen beziehungsweise durchzuführen;
b. in der Behandlung der Patientinnen und Patienten wie auch im Kontakt mit deren Angehörigen die Würde des Menschen zu respektieren;
c. die Patientinnen und Patienten bis zum Lebensende zu begleiten;
d. in Notfallsituationen selbstständig zu handeln;
e. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie zur Vorbeugung gesundheitlicher Störungen zu treffen;
f. ²⁷
die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich einzusetzen;
g. mit Kolleginnen und Kollegen im In- und im Ausland, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit den im Gesundheitswesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
h. sich während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit fortzubilden;
i. ²⁸
die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunktion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.
³ Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und ‑mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarztmedizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben. ²⁹
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 18 Dauer
¹ Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.
² Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.
³ Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen; namentlich kann er die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte festlegen.

2. Abschnitt: Zulassung

Art. 19
¹ An einem akkreditierten Weiterbildungsgang kann teilnehmen, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt. ³⁰
² Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
³ Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

3. Abschnitt: Erteilung der Weiterbildungstitel und Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel

Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel
Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel.
Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
¹ Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. ³¹
² Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
³ Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
⁴ ... ³²
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
³² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).

5. Kapitel: Akkreditierung von Aus- und Weiterbildungsgängen und Anerkennung ausländischer Studiengänge

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
¹ Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
² Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
Art. 23 Akkreditierungspflicht
¹ Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 ³³ (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG. ³⁴
² Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
³³ SR 414.20
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).

2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien

Art. 24 ³⁵ Studiengänge
¹ Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 31 HFKG ³⁶ sowie die folgenden Kriterien erfüllt:
a. Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen.
b. Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.
² Vor der Akkreditierung wird die Medizinalberufekommission angehört.
³ Der Bundesrat kann besondere Akkreditierungsvoraussetzungen zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.
³⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
³⁶ SR 414.20
Art. 25 Weiterbildungsgänge
¹ Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn:
a. er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b. er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen;
c. er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist;
d. er auf die universitäre Ausbildung aufbaut;
e. er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht;
f. er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst;
g. er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt;
h. er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind;
i. er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
j. die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet.
² Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
³ Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich.

3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren für Weiterbildungsgänge ³⁷

³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 26 Gesuch und Selbstevaluation
¹ Die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) ein Akkreditierungsgesuch. ³⁸
² Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden.
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 27 Fremdevaluation
¹ Das Akkreditierungsorgan (Art. 48 Abs. 2) setzt zur Prüfung der Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein. ³⁹
² Die Expertenkommissionen setzen sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammen.
³ Sie ergänzen den Selbstevaluationsbericht der Gesuchsteller mit eigenen Untersuchungen.
⁴ Sie unterbreiten dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
⁵ Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission: ⁴⁰
a. zur weiteren Bearbeitung an die Expertenkommission zurückweisen;
b. selber bearbeiten und ihn, wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zur Entscheidung überweisen.
³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 28 Akkreditierungsentscheid
¹ Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Medizinalberufekommission über die Anträge.
² Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
Art. 29 ⁴¹ Geltungsdauer
¹ Die Geltungsdauer der Akkreditierung der Studiengänge richtet sich nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 ⁴² .
² Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge gilt höchstens sieben Jahre.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
⁴² SR 414.20
Art. 30 Auflagen und Entzug
¹ Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen. ⁴³
² Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen.
³ Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditierungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditierungsinstanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen.
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 31 ⁴⁴ Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsganges
¹ Jede materielle Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen. ⁴⁵
² Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 31 a ⁴⁶ Auskunftspflicht
Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen müssen der Akkreditierungsinstanz auf ihr Ersuchen unentgeltlich alle für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben benötigten Auskünfte erteilen sowie Berichte und Unterlagen herausgeben.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).

3 a . Abschnitt: Finanzierung der Akkreditierung ⁴⁷

⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 32 ... ⁴⁸
¹ Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden nach Artikel 35 HFKG ⁴⁹ finanziert. ⁵⁰
² Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge wird durch Gebühren finanziert.
⁴⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁴⁹ SR 414.20
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).

4. Abschnitt: Liste anerkannter ausländischer Studiengänge

Art. 33
¹ Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen.
² In die Liste aufgenommen werden Studiengänge für Chiropraktik ausländischer Hochschulen, wenn die Studiengänge akkreditiert sind und ihre Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung den Qualitätsanforderungen dieses Gesetzes entspricht.
³ Der Bundesrat regelt die periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge.

6. Kapitel: Berufsausübung und Fortbildung

Art. 33 a ⁵¹ Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis
¹ Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a. im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
² Wer einen universitären Medizinalberuf ... ⁵² unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a. ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b. bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
³ Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a. im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵² Ausdruck aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 Abs. 3 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.
Art. 34 ⁵³ Bewilligungspflicht
¹ Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.
² ... ⁵⁴
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 35 Meldepflicht
¹ Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁵⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁵⁶ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. ⁵⁷ Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 ⁵⁸ über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein. ⁵⁹
² Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. ⁶⁰ Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein. ⁶¹
³ ... ⁶²
⁵⁵ SR 0.142.112.681
⁵⁶ SR 0.632.31
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵⁸ SR 935.01
⁵⁹ Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2417 ; BBl 2012 4401 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶¹ Satz eingefügt durch Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2417 ; BBl 2012 4401 ).
⁶² Aufgehoben durch Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2417 ; BBl 2012 4401 ).
Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
¹ Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: ⁶³
a. ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c. ⁶⁴
über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
² Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel. ⁶⁵
³ Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a. in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b. ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. ⁶⁶
⁴ Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. ⁶⁷
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ⁶⁸ mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
⁶⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 38 ⁶⁹ Entzug der Bewilligung
¹ Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
² Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewil-ligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichts-behörde dieses Kantons.
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 39 Berufsbezeichnung
Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen.
Art. 40 Berufspflichten
Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: ⁷⁰
a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b. ⁷¹
Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g. Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h. ⁷²
Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 41 ⁷³ Kantonale Aufsichtsbehörde
¹ Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
² Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 42 Amtshilfe
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
Art. 43 Disziplinarmassnahmen
¹ Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);
e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
² Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
³ Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden.
⁴ Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
Art. 44 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
¹ Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen eine Medizinalperson, die die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
² Beabsichtigt sie, ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verhängen, so hört sie die Aufsichtsbehörde des Kantons an, der die Bewilligung erteilt hat.
Art. 45 Wirkung des Verbots der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
¹ Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
² Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.
Art. 46 Verjährung
¹ Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
² Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt .
³ Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
⁴ Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
⁵ Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

7. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 47 Akkreditierungsinstanz
¹ Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG ⁷⁴ . ⁷⁵
² Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das EDI.
⁷⁴ SR 414.20
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 48 ⁷⁶ Akkreditierungsorgan
¹ Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 HFKG ⁷⁷ oder, auf Antrag der gesuchstellenden Institution an die Akkreditierungsinstanz, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.
² Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Institution. Er kann diese Aufgabe der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung übertragen.
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁷⁷ SR 414.20

2. Abschnitt: Medizinalberufekommission

Art. 49 Zusammensetzung und Organisation
¹ Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
² Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.
³ Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.
⁴ Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 50 Aufgaben
¹ Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. ⁷⁸
Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das EDI und den Hochschulrat in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.
b. Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Aus- und der Weiterbildung.
c. ⁷⁹
Sie erstattet dem EDI und dem Hochschulrat regelmässig Bericht.
d. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel.
dbis. ⁸⁰
Sie entscheidet, ob die ausländischen Diplome nach Artikel 33 a Absatz 2 die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen.
dter. ⁸¹
Sie trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register ein.
e. Sie überwacht die eidgenössischen Prüfungen.
f. Sie kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen.
² Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfül-lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. ⁸²
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

3. Abschnitt: Register

Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
¹ Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben. ⁸³
² Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen. ⁸⁴
³ Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ⁸⁵ über den Datenschutz.
⁴ Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ⁸⁶ über die Krankenversicherung benötigen.
⁴ bis ... ⁸⁷
⁵ Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁸⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁸⁵ SR 235.1
⁸⁶ SR 832.10
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 23 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 52 Meldepflicht
¹ Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug:
a. die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf Artikel 43 anordnen;
b. Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden universitären Medizinalpersonen anordnen. ⁸⁸
² Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 53 ⁸⁹ Datenbekanntgabe
¹ Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 38 Absatz 1 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.
² Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
³ Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. ⁹⁰
⁴ Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
⁵ Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 54 ⁹¹ Löschung und Entfernung von Registereinträgen
¹ Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.
² Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt.
³ Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
⁴ Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kantonalen Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen analog den Absätzen 1–3.
⁵ Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

8. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
¹ Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁹² über das Verwaltungsverfahren über:
a. die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b. die Zulassung zur Schlussprüfung;
c. das Bestehen der Schlussprüfung;
d. die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e. die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
² Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang. ⁹³
⁹² SR 172.021
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Art. 57 ⁹⁴
⁹⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 58
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. vorgibt, ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne dieses oder diesen rechtmässig erworben zu haben;
b. ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert;
c. ⁹⁵
eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein.
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufsicht und Vollzug

Art. 59 Aufsicht
Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 60 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 61
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 ⁹⁶ betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben.
⁹⁶ [BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1, 2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88]

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 62 Anwendung auf die Studiengänge
¹ Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.
² Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren.
³ Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen.
⁴ Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen.
⁵ Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
⁶ Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
Art. 63 Akkreditierung von Studiengängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
¹ Studiengänge von universitären Hochschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem eidgenössischen Diplom in den Medizinalberufen geführt haben, gelten als akkreditiert.
² Diese Akkreditierung gilt fünf Jahre.
Art. 64 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
¹ Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den neuen Bestimmungen akkreditiert sein.
² Der Weiterbildungsgang in Chiropraktik gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für vier Jahre als akkreditiert.
Art. 65 Eidgenössische Weiterbildungstitel
¹ Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am 1. Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung in der ganzen Schweiz auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel. ⁹⁷
¹ bis Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel. ⁹⁸
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 66 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
¹ Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiete der ganzen Schweiz in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. ⁹⁹
² Macht der Bundesrat von der ihm in Artikel 2 Absatz 2 eingeräumten Kompetenz Gebrauch, so regelt er gleichzeitig die Rechtsstellung derjenigen Personen, die den Beruf, welcher dem vorliegenden Gesetz neu unterstellt werden soll, bereits ausgeübt haben.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 67 Disziplinarmassnahmen
¹ Die in Artikel 43 vorgesehenen Disziplinarmassnahmen finden keine Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben.
² Auf Grund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Artikel 40 Buchstabe a, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, kann ein befristetes oder definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint.
Art. 67 a ¹⁰⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015
¹ Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben.
² Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen.
³ Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 67 b ¹⁰¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016
¹ Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
² Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.
³ ... ¹⁰²
¹⁰¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
¹⁰² Noch nicht in Kraft.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 68
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: ¹⁰³ 1. September 2007 Artikel 35, 51–54: 1. September 2008
¹⁰³ BRB vom 27. Juni 2007
Version: 31.08.2023
Anzahl Änderungen: 47

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

(Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 117 a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung ¹ , ² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ). ³ BBl 2005 173

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
² Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
³ Zu diesem Zweck umschreibt es:
a. die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b. die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c. die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
e. ⁴
die Regeln zur ... ⁵ Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
f. die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵ Ausdruck gestrichen durch Anhang Ziff. 4 Abs. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 Universitäre Medizinalberufe
¹ Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a. Ärztinnen und Ärzte;
b. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d. Apothekerinnen und Apotheker;
e. Tierärztinnen und Tierärzte.
² Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a. diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b. es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.

2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung

Art. 3 Definitionen
¹ Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.
² Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.
³ Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.
⁴ Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.
Art. 4 Ziele der Aus- und der Weiterbildung
¹ Aus- und Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.
² Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu:
a. Patientinnen und Patienten umfassend, individuell und qualitativ hochstehend zu betreuen;
b. Fragestellungen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte zu bearbeiten und entsprechende Entscheide zu fällen;
c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sachgerecht und zielgerichtet zu kommunizieren;
d. ⁶
Verantwortung im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der medizinischen Grundversorgung, und berufsspezifisch in der Gesellschaft zu übernehmen;
e. Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrzunehmen;
f. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen;
g. im internationalen Wettbewerb zu bestehen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
¹ Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
² Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist. ⁷
³ Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
⁴ Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

3. Kapitel: Universitäre Ausbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Ziele

Art. 6 Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
¹ Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a. Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen erforderlich sind.
b. Sie verstehen die Grundsätze und Methoden der wissenschaftlichen Forschung.
c. Sie erkennen gesundheitserhaltende Einflüsse, können sie beurteilen und in der beruflichen Tätigkeit berücksichtigen.
d. Sie sind fähig, Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu beraten, zu begleiten und zu betreuen.
e. Sie sind fähig, medizinische Informationen sowie die Ergebnisse der Forschung zu analysieren, deren Erkenntnisse kritisch zu werten und in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen.
f. Sie sind in der Lage, in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu lernen.
g. ⁸
Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen;
h. Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
i. Sie verstehen die Beziehungen zwischen der Volkswirtschaft und dem Gesundheitswesen und seinen verschiedenen Versorgungsstrukturen.
² Sie sind im Stande, diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Beruf anzuwenden und fortlaufend zu ergänzen.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 7 Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung
Die Studiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden: ⁹
a. die Grenzen der medizinischen Tätigkeit sowie die eigenen Stärken und Schwächen erkennen und respektieren;
b. die ethische Dimension ihres beruflichen Handelns verstehen und ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrnehmen;
c. ¹⁰
das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).

2. Abschnitt: Berufsspezifische Ausbildungsziele

Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:
a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
c. ¹¹
sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
d. erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an;
e. können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
f. verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbesondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen, kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemeinschaftsebene ein;
g. ¹²
verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;
h. setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in ihrem Berufsfeld treffen;
i. respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
j. ¹³
haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;
k. ¹⁴
sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 9 Pharmazie
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie:
a. kennen und verstehen namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
b. verstehen die Wechselwirkung des Arzneimittels mit seiner Umgebung;
c. ¹⁵
haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und von für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;
d. kennen die wichtigsten nichtmedikamentösen Therapien für Mensch und Tier;
e. sind in der Lage, Angehörige anderer Gesundheitsberufe pharmazeutisch zu beraten, und tragen mit ihnen dazu bei, die Patientinnen und Patienten über Gesundheitsfragen zu beraten;
f. ¹⁶
übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen;
g. respektieren die Würde und Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemfeldern der Medizin, insbesondere mit der Therapie mit Arzneimitteln, und lassen sich dabei in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten;
h. ¹⁷
sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut;
i. ¹⁸
kennen und verstehen namentlich die Prinzipien und die fachlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
j. ¹⁹
haben angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 10 Veterinärmedizin
Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin:
a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des tierischen Organismus von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b. haben Grundkenntnisse über das Verhalten gesunder und kranker Tiere sowie über deren Ansprüche an Haltung, Fütterung und Umgang und wissen, wie sich Mängel auf deren Wohlbefinden und Leistung auswirken;
c. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
d. verfügen über Grundkenntnisse der Genetik, der Tierzucht und der Tierproduktion und verstehen die Auswirkungen von Erbanlagen und Produktionsmethoden auf Wohlbefinden und Leistung der Tiere;
e. sind vertraut mit den gesetzlichen Grundlagen und den staatlichen Aufgaben im Veterinärbereich, insbesondere mit den Konzepten zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen einschliesslich der Krankheiten, die zwischen Menschen und Tieren übertragbar sind, mit der Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie mit den Grundsätzen des Tierschutzes;
f. sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;
g. sind fähig, die Befunde und deren Interpretation zusammenzufassen und mitzuteilen;
h. respektieren die Würde der Kreatur, wissen um die Spannungsfelder zwischen den verschiedenen Ansprüchen von Tier, Mensch, Gesellschaft und Umwelt und sind bereit und in der Lage, ihr Wissen verantwortungsbewusst anzuwenden;
i. ²⁰
haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 11 Ziele für weitere Medizinalberufe
Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome.

3. Abschnitt: Eidgenössische Prüfung und Diplome

Art. 12 Zulassung
¹ Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind:
a. eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule; und
b. das Absolvieren eines nach diesem Gesetz akkreditierten Studiengangs.
² Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer: ²¹
a. eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, welcher nach diesem Gesetz akkreditiert ist; und
b. einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI ²² ) figuriert (Art. 33).
³ Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a. ²³
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
²² Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 Abs. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 13 ²⁴ Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen
Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen:
a. den Inhalt der Prüfung;
b. das Prüfungsverfahren;
c. die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 13 a ²⁵ Einsetzung der Prüfungskommissionen
Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 14 Eidgenössische Prüfung
¹ Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
² In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a. über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b. die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome
¹ Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. ²⁶
² Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
³ Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
⁴ Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 16 Zuständigkeit der universitären Hochschulen
Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.

4. Kapitel: Weiterbildung

1. Abschnitt: Ziele und Dauer

Art. 17 Ziele
¹ Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.
² Sie befähigt sie namentlich dazu:
a. sichere Diagnosen zu stellen und die geeigneten Therapien zu verordnen beziehungsweise durchzuführen;
b. in der Behandlung der Patientinnen und Patienten wie auch im Kontakt mit deren Angehörigen die Würde des Menschen zu respektieren;
c. die Patientinnen und Patienten bis zum Lebensende zu begleiten;
d. in Notfallsituationen selbstständig zu handeln;
e. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie zur Vorbeugung gesundheitlicher Störungen zu treffen;
f. ²⁷
die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich einzusetzen;
g. mit Kolleginnen und Kollegen im In- und im Ausland, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit den im Gesundheitswesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
h. sich während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit fortzubilden;
i. ²⁸
die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunktion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.
³ Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und ‑mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarztmedizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben. ²⁹
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 18 Dauer
¹ Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.
² Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.
³ Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen; namentlich kann er die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte festlegen.

2. Abschnitt: Zulassung

Art. 19
¹ An einem akkreditierten Weiterbildungsgang kann teilnehmen, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt. ³⁰
² Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
³ Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

3. Abschnitt: Erteilung der Weiterbildungstitel und Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel

Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel
Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel.
Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
¹ Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. ³¹
² Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
³ Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.
⁴ ... ³²
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
³² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).

5. Kapitel: Akkreditierung von Aus- und Weiterbildungsgängen und Anerkennung ausländischer Studiengänge

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
¹ Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
² Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.
Art. 23 Akkreditierungspflicht
¹ Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 ³³ (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG. ³⁴
² Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.
³³ SR 414.20
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).

2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien

Art. 24 ³⁵ Studiengänge
¹ Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 31 HFKG ³⁶ sowie die folgenden Kriterien erfüllt:
a. Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen.
b. Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.
² Vor der Akkreditierung wird die Medizinalberufekommission angehört.
³ Der Bundesrat kann besondere Akkreditierungsvoraussetzungen zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.
³⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
³⁶ SR 414.20
Art. 25 Weiterbildungsgänge
¹ Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn:
a. er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b. er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen;
c. er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist;
d. er auf die universitäre Ausbildung aufbaut;
e. er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht;
f. er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst;
g. er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt;
h. er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind;
i. er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
j. die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet.
² Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
³ Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich.

3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren für Weiterbildungsgänge ³⁷

³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 26 Gesuch und Selbstevaluation
¹ Die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) ein Akkreditierungsgesuch. ³⁸
² Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden.
³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 27 Fremdevaluation
¹ Das Akkreditierungsorgan (Art. 48 Abs. 2) setzt zur Prüfung der Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein. ³⁹
² Die Expertenkommissionen setzen sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammen.
³ Sie ergänzen den Selbstevaluationsbericht der Gesuchsteller mit eigenen Untersuchungen.
⁴ Sie unterbreiten dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.
⁵ Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission: ⁴⁰
a. zur weiteren Bearbeitung an die Expertenkommission zurückweisen;
b. selber bearbeiten und ihn, wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zur Entscheidung überweisen.
³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 28 Akkreditierungsentscheid
¹ Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Medizinalberufekommission über die Anträge.
² Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.
Art. 29 ⁴¹ Geltungsdauer
¹ Die Geltungsdauer der Akkreditierung der Studiengänge richtet sich nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 ⁴² .
² Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge gilt höchstens sieben Jahre.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
⁴² SR 414.20
Art. 30 Auflagen und Entzug
¹ Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen. ⁴³
² Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen.
³ Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditierungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die Akkreditierungsinstanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen.
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 31 ⁴⁴ Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsganges
¹ Jede materielle Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen. ⁴⁵
² Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.
⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 31 a ⁴⁶ Auskunftspflicht
Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen müssen der Akkreditierungsinstanz auf ihr Ersuchen unentgeltlich alle für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben benötigten Auskünfte erteilen sowie Berichte und Unterlagen herausgeben.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).

3 a . Abschnitt: Finanzierung der Akkreditierung ⁴⁷

⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 32 ... ⁴⁸
¹ Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden nach Artikel 35 HFKG ⁴⁹ finanziert. ⁵⁰
² Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge wird durch Gebühren finanziert.
⁴⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁴⁹ SR 414.20
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).

4. Abschnitt: Liste anerkannter ausländischer Studiengänge

Art. 33
¹ Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen.
² In die Liste aufgenommen werden Studiengänge für Chiropraktik ausländischer Hochschulen, wenn die Studiengänge akkreditiert sind und ihre Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung den Qualitätsanforderungen dieses Gesetzes entspricht.
³ Der Bundesrat regelt die periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge.

6. Kapitel: Berufsausübung und Fortbildung

Art. 33 a ⁵¹ Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis
¹ Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a. im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
² Wer einen universitären Medizinalberuf ... ⁵² unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a. ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b. bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
³ Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a. im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵² Ausdruck aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 Abs. 3 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.
Art. 34 ⁵³ Bewilligungspflicht
¹ Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.
² ... ⁵⁴
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 35 Meldepflicht
¹ Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁵⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁵⁶ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. ⁵⁷ Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 ⁵⁸ über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein. ⁵⁹
² Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. ⁶⁰ Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein. ⁶¹
³ ... ⁶²
⁵⁵ SR 0.142.112.681
⁵⁶ SR 0.632.31
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁵⁸ SR 935.01
⁵⁹ Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2417 ; BBl 2012 4401 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶¹ Satz eingefügt durch Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2417 ; BBl 2012 4401 ).
⁶² Aufgehoben durch Art. 8 Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und-erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 ( AS 2013 2417 ; BBl 2012 4401 ).
Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
¹ Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: ⁶³
a. ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c. ⁶⁴
über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
² Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel. ⁶⁵
³ Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a. in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b. ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. ⁶⁶
⁴ Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. ⁶⁷
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ⁶⁸ mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
⁶⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 38 ⁶⁹ Entzug der Bewilligung
¹ Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
² Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewil-ligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichts-behörde dieses Kantons.
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 39 Berufsbezeichnung
Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen.
Art. 40 Berufspflichten
Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: ⁷⁰
a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b. ⁷¹
Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g. Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h. ⁷²
Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
Art. 41 ⁷³ Kantonale Aufsichtsbehörde
¹ Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
² Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 42 Amtshilfe
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
Art. 43 Disziplinarmassnahmen
¹ Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);
e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
² Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
³ Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden.
⁴ Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
Art. 44 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
¹ Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen eine Medizinalperson, die die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
² Beabsichtigt sie, ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verhängen, so hört sie die Aufsichtsbehörde des Kantons an, der die Bewilligung erteilt hat.
Art. 45 Wirkung des Verbots der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
¹ Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
² Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.
Art. 46 Verjährung
¹ Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
² Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt .
³ Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
⁴ Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
⁵ Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

7. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 47 Akkreditierungsinstanz
¹ Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG ⁷⁴ . ⁷⁵
² Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das EDI.
⁷⁴ SR 414.20
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 48 ⁷⁶ Akkreditierungsorgan
¹ Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 HFKG ⁷⁷ oder, auf Antrag der gesuchstellenden Institution an die Akkreditierungsinstanz, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.
² Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Institution. Er kann diese Aufgabe der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung übertragen.
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁷⁷ SR 414.20

2. Abschnitt: Medizinalberufekommission

Art. 49 Zusammensetzung und Organisation
¹ Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
² Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.
³ Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.
⁴ Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 50 Aufgaben
¹ Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. ⁷⁸
Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das EDI und den Hochschulrat in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.
b. Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Aus- und der Weiterbildung.
c. ⁷⁹
Sie erstattet dem EDI und dem Hochschulrat regelmässig Bericht.
d. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel.
dbis. ⁸⁰
Sie entscheidet, ob die ausländischen Diplome nach Artikel 33 a Absatz 2 die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen.
dter. ⁸¹
Sie trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register ein.
e. Sie überwacht die eidgenössischen Prüfungen.
f. Sie kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen.
² Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfül-lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. ⁸²
⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

3. Abschnitt: Register

Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
¹ Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben. ⁸³
² Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen. ⁸⁴
³ Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁸⁵ . ⁸⁶
⁴ Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ⁸⁷ über die Krankenversicherung benötigen.
⁴ bis ... ⁸⁸
⁵ Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁸⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁸⁵ SR 235.1
⁸⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 71 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁸⁷ SR 832.10
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 23 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 52 Meldepflicht
¹ Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug:
a. die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf Artikel 43 anordnen;
b. Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden universitären Medizinalpersonen anordnen. ⁸⁹
² Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 53 ⁹⁰ Datenbekanntgabe
¹ Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 38 Absatz 1 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.
² Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
³ Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. ⁹¹
⁴ Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
⁵ Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
⁹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
⁹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 54 ⁹² Löschung und Entfernung von Registereinträgen
¹ Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.
² Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt.
³ Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
⁴ Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kantonalen Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen analog den Absätzen 1–3.
⁵ Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

8. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
¹ Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁹³ über das Verwaltungsverfahren über:
a. die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;
b. die Zulassung zur Schlussprüfung;
c. das Bestehen der Schlussprüfung;
d. die Erteilung von Weiterbildungstiteln;
e. die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
² Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang. ⁹⁴
⁹³ SR 172.021
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5081 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
Art. 57 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 58
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. vorgibt, ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne dieses oder diesen rechtmässig erworben zu haben;
b. ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert;
c. ⁹⁶
eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein.
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufsicht und Vollzug

Art. 59 Aufsicht
Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 60 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 61
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 ⁹⁷ betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben.
⁹⁷ [BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1; 2002 701 Ziff. I 3; 2006 2197 Anhang Ziff. 88]

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 62 Anwendung auf die Studiengänge
¹ Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.
² Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren.
³ Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen.
⁴ Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen.
⁵ Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
⁶ Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
Art. 63 Akkreditierung von Studiengängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
¹ Studiengänge von universitären Hochschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem eidgenössischen Diplom in den Medizinalberufen geführt haben, gelten als akkreditiert.
² Diese Akkreditierung gilt fünf Jahre.
Art. 64 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
¹ Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den neuen Bestimmungen akkreditiert sein.
² Der Weiterbildungsgang in Chiropraktik gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für vier Jahre als akkreditiert.
Art. 65 Eidgenössische Weiterbildungstitel
¹ Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am 1. Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung in der ganzen Schweiz auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel. ⁹⁸
¹ bis Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel. ⁹⁹
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 66 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
¹ Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiete der ganzen Schweiz in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. ¹⁰⁰
² Macht der Bundesrat von der ihm in Artikel 2 Absatz 2 eingeräumten Kompetenz Gebrauch, so regelt er gleichzeitig die Rechtsstellung derjenigen Personen, die den Beruf, welcher dem vorliegenden Gesetz neu unterstellt werden soll, bereits ausgeübt haben.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 67 Disziplinarmassnahmen
¹ Die in Artikel 43 vorgesehenen Disziplinarmassnahmen finden keine Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben.
² Auf Grund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Artikel 40 Buchstabe a, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, kann ein befristetes oder definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint.
Art. 67 a ¹⁰¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015
¹ Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben.
² Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen.
³ Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2015 5081 , 2017 2703 ; BBl 2013 6205 ).
Art. 67 b ¹⁰² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016
¹ Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
² Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.
³ ... ¹⁰³
¹⁰² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
¹⁰³ Noch nicht in Kraft.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 68
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: ¹⁰⁴ 1. September 2007 Artikel 35, 51–54: 1. September 2008
¹⁰⁴ BRB vom 27. Juni 2007
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