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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

VIII A/62/1 Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 1 ) Vom 6. Mai 1934 (Stand 1. Oktober 1987) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1934)
Art. 1
1 Die Bekämpfung der Tuberkulose ist Sache des Kantons, der Gemeinden und der gemeinnützigen Tuberkuloseorganisation.
2 Die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften üben das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement) und der Regie - rungsrat aus.
3 Die Gemeinderäte, deren Gesundheitskommissionen, die Schulräte in Ver - bindung mit den Schulärzten sind amtliche Stellen zur Bekämpfung der Tu - berkulose in den Gemeinden.
4 Das Gebiet der nichtöffentlichen sowie der vorbeugenden Fürsorge für Personen, die nicht an offener Tuberkulose leiden, bleibt den gemeinnützi - gen Tuberkuloseorganisationen überlassen, insbesondere der Tuberkulose - kommission der Gemeinnützigen Gesellschaft.
Art. 2
1 Die Ärzte sind verpflichtet, die Tuberkulose in allen Fällen zu melden, wo der Kranke nach dem Stande der Krankheit und seinen persönlichen Ver - hältnissen eine Ansteckungsgefahr bildet.
2 Zu dieser Meldung sind ausser dem behandelnden Arzt auch der Spital - arzt, der Schularzt, der Anstaltsarzt verpflichtet.
3 Die Meldungen sind an das Departement oder an eine von diesem zu be - zeichnende Stelle zu richten.
4 Über die gemeldeten Fälle ist für jedermann strengstes Stillschweigen ge - boten.

Art. 3 *

1 Das Departement ordnet in Verbindung mit der Tuberkulosekommission alle Massnahmen an, welche die Weiterverbreitung verhüten, wie bakteriolo - gische Untersuchungen, Unterbringung des Kranken in eine Heilanstalt, Desinfektionen, Überwachung der Kranken, Trennung der Kranken von Ge - sunden usw.
2 Verhindern Kranke oder deren Angehörige durch ihr Verhalten die Beseiti - gung einer Ansteckungsgefahr, so kann das Departement zwangsweise Hospitalisierung anordnen. 1) Bei Anwendung dieses Erlasses ist zu prüfen, inwieweit Widersprüche zum Bun - desrecht bestehen. LB 5 380 1
VIII A/62/1
Art. 4
1 Die gesundheitliche Überwachung der Schüler der öffentlichen Schulen er - folgt nach dem Gesetz vom 5. Mai 1929 über die Gesundheitspflege in den Schulen
1 ) .
2 Erziehungsanstalten und Waisenhäuser sowie Kleinkinderschulen und Kin - derkrippen sind ebenfalls einer ärztlichen Beobachtung auf Tuberkulose zu unterstellen.
Art. 5
1 Es ist verboten, Geheimmittel zur Behandlung der Tuberkulose anzukündi - gen, feilzuhalten und zu verkaufen.
Art. 6
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Entstehung und Verhütung der Tuberkulose.
Art. 7
1 Lehrer und Pflegepersonen müssen sich vor ihrer Anstellung an Schulen und Anstalten einer Untersuchung durch den von der zuständigen Behörde bezeichneten Arzt unterziehen. Wer Anzeichen einer tuberkulösen Erkran - kung zeigt, ist von der Anstellung auszuschliessen.
2 Während der Anstellung hat sich das Lehr- und Pflegepersonal auf Verlan - gen der Behörde von Zeit zu Zeit auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Die Behörde kann eine Nachprüfung anordnen.
3 Lehrer und Pflegepersonen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tuber - kulose festgestellt wird, sind aus der Schule oder Anstalt zu entlassen. Ge - rät die dadurch betroffene Person ohne ihre Schuld in Not, so kann ihr, so - weit sie nicht pensionsberechtigt ist oder soweit der Anspruch auf die Invali - ditätsrente der staatlichen Alters- und Invalidenversicherung 2 ) nicht genügt hat, der Kanton eine angemessene Unterstützung gewähren.

Art. 8

*
1 Die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen betr. den Pflegekinderschutz, enthalten in Gesetz und Verordnung betr. Pflegekinderschutz, finden für die Tuberkulosebekämpfung sinngemässe Anwendung. 1) - te gilt die V vom 26. Juni 2012 über die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit (GS IV B/11/1 ). 2) Aufgehoben durch G vom 1. Mai 1966 über die Umwandlung der staatl. Alters- und Invalidenversicherung in eine Anstalt mit geschlossenem Versicherungsbe - stand (aufgehoben LG 1997; GS VIII D/111/1). Vgl. heute Bundesrecht über AHV/IV.
2
VIII A/62/1

Art. 9 *

1 Die Kosten zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose hat in erster Linie, auch bei Zwangsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 2, der Kranke zu tragen.
2 Wo die persönlichen oder familiären Verhältnisse dies unmöglich machen, ist es Sache der örtlichen Fürsorgestellen und der Tuberkulosekommission, für die Beschaffung der Mittel zu sorgen und, soweit ihre eigenen Mittel rei - chen, zur zweckmässigen Durchführung der Tuberkulosefürsorge mitzuhel - fen.
Art. 10
1 Der Kanton trägt, soweit nicht Zahlungen gegenüberstehen, die Kosten für den Meldedienst, die bakteriologischen Untersuchungen, die Tuberkulose - abteilung der kantonalen Krankenanstalt 1 ) und der Wohnungsdesinfektion. Er trägt auch gemäss Artikel 7 die Ausgaben für die Renten und Unterstüt - zungen an entlassene Lehrer und Pflegepersonen von Anstalten.
2 Der Kanton leistet der Tuberkulosekommission der Gemeinnützigen Ge - sellschaft jährlich einen Beitrag.
3 Ebenso erhält das Sanatorium Braunwald der Gemeinnützigen Gesellschaft
4 Die Kosten der ärztlichen Überwachung der Schulen trägt die Schulge - meinde, diejenigen der Anstalten die Anstaltsverwaltung, diejenigen des Pflegekinderwesens, der Wohnungsinspektion, der Belehrung über Verhü - tung der Tuberkulose die Ortsgemeinde, diejenigen der Kleinkinderschulen die zuständige Verwaltung.
Art. 11
1 Das Departement stellt alljährlich die Auslagen des Kantons, der Gemein - den und der Tuberkulosekommission zusammen zur Beschaffung der Bun - dessubvention.

Art. 12 *

1 Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements kann binnen 30 Ta - gen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Beschwerdeentscheide des Departements und des Regierungsrates unter - liegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 ) der Be - schwerde an das Verwaltungsgericht. 1) Heute des Kantonsspitals 2) GS III G/1 3
VIII A/62/1
Art. 13
1 Übertretungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften werden gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes durch das Strafgericht geahndet.
Art. 14
1 Der Landrat ordnet die nähern Vollzugsmassnahmen in einer Verordnung an.
Art. 15
1 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
2 Die Verordnung des Landrates vom 7. Juli 1909 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose 1 ) wird aufgehoben. 1) LB 3 112
4
VIII A/62/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.1952 keine Angabe Art. 3 totalrevidiert N 16 885 04.05.1952 keine Angabe Art. 9 totalrevidiert N 16 885 02.05.1954 keine Angabe Art. 8 totalrevidiert N 18 959 03.05.1987 01.10.1987 Art. 12 totalrevidiert SBE III/3 222 5
VIII A/62/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 04.05.1952

keine Angabe totalrevidiert N 16 885

Art. 8 02.05.1954

keine Angabe totalrevidiert N 18 959

Art. 9 04.05.1952

keine Angabe totalrevidiert N 16 885

Art. 12 03.05.1987

01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 222
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Version: 01.10.1987
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

VIII A/62/1 Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 1 ) Vom 6. Mai 1934 (Stand 1. Oktober 1987) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1934)
Art. 1
1 Die Bekämpfung der Tuberkulose ist Sache des Kantons, der Gemeinden und der gemeinnützigen Tuberkuloseorganisation.
2 Die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften üben das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement) und der Regie - rungsrat aus.
3 Die Gemeinderäte, deren Gesundheitskommissionen, die Schulräte in Ver - bindung mit den Schulärzten sind amtliche Stellen zur Bekämpfung der Tu - berkulose in den Gemeinden.
4 Das Gebiet der nichtöffentlichen sowie der vorbeugenden Fürsorge für Personen, die nicht an offener Tuberkulose leiden, bleibt den gemeinnützi - gen Tuberkuloseorganisationen überlassen, insbesondere der Tuberkulose - kommission der Gemeinnützigen Gesellschaft.
Art. 2
1 Die Ärzte sind verpflichtet, die Tuberkulose in allen Fällen zu melden, wo der Kranke nach dem Stande der Krankheit und seinen persönlichen Ver - hältnissen eine Ansteckungsgefahr bildet.
2 Zu dieser Meldung sind ausser dem behandelnden Arzt auch der Spital - arzt, der Schularzt, der Anstaltsarzt verpflichtet.
3 Die Meldungen sind an das Departement oder an eine von diesem zu be - zeichnende Stelle zu richten.
4 Über die gemeldeten Fälle ist für jedermann strengstes Stillschweigen ge - boten.

Art. 3 *

1 Das Departement ordnet in Verbindung mit der Tuberkulosekommission alle Massnahmen an, welche die Weiterverbreitung verhüten, wie bakteriolo - gische Untersuchungen, Unterbringung des Kranken in eine Heilanstalt, Desinfektionen, Überwachung der Kranken, Trennung der Kranken von Ge - sunden usw.
2 Verhindern Kranke oder deren Angehörige durch ihr Verhalten die Beseiti - gung einer Ansteckungsgefahr, so kann das Departement zwangsweise Hospitalisierung anordnen. 1) Bei Anwendung dieses Erlasses ist zu prüfen, inwieweit Widersprüche zum Bun - desrecht bestehen. LB 5 380 1
VIII A/62/1
Art. 4
1 Die gesundheitliche Überwachung der Schüler der öffentlichen Schulen er - folgt nach dem Gesetz vom 5. Mai 1929 über die Gesundheitspflege in den Schulen
1 ) .
2 Erziehungsanstalten und Waisenhäuser sowie Kleinkinderschulen und Kin - derkrippen sind ebenfalls einer ärztlichen Beobachtung auf Tuberkulose zu unterstellen.
Art. 5
1 Es ist verboten, Geheimmittel zur Behandlung der Tuberkulose anzukündi - gen, feilzuhalten und zu verkaufen.
Art. 6
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Entstehung und Verhütung der Tuberkulose.
Art. 7
1 Lehrer und Pflegepersonen müssen sich vor ihrer Anstellung an Schulen und Anstalten einer Untersuchung durch den von der zuständigen Behörde bezeichneten Arzt unterziehen. Wer Anzeichen einer tuberkulösen Erkran - kung zeigt, ist von der Anstellung auszuschliessen.
2 Während der Anstellung hat sich das Lehr- und Pflegepersonal auf Verlan - gen der Behörde von Zeit zu Zeit auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Die Behörde kann eine Nachprüfung anordnen.
3 Lehrer und Pflegepersonen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tuber - kulose festgestellt wird, sind aus der Schule oder Anstalt zu entlassen. Ge - rät die dadurch betroffene Person ohne ihre Schuld in Not, so kann ihr, so - weit sie nicht pensionsberechtigt ist oder soweit der Anspruch auf die Invali - ditätsrente der staatlichen Alters- und Invalidenversicherung 2 ) nicht genügt hat, der Kanton eine angemessene Unterstützung gewähren.

Art. 8

*
1 Die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen betr. den Pflegekinderschutz, enthalten in Gesetz und Verordnung betr. Pflegekinderschutz, finden für die Tuberkulosebekämpfung sinngemässe Anwendung. 1) - te gilt die V vom 26. Juni 2012 über die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit (GS IV B/11/1 ). 2) Aufgehoben durch G vom 1. Mai 1966 über die Umwandlung der staatl. Alters- und Invalidenversicherung in eine Anstalt mit geschlossenem Versicherungsbe - stand (aufgehoben LG 1997; GS VIII D/111/1). Vgl. heute Bundesrecht über AHV/IV.
2
VIII A/62/1

Art. 9 *

1 Die Kosten zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose hat in erster Linie, auch bei Zwangsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 2, der Kranke zu tragen.
2 Wo die persönlichen oder familiären Verhältnisse dies unmöglich machen, ist es Sache der örtlichen Fürsorgestellen und der Tuberkulosekommission, für die Beschaffung der Mittel zu sorgen und, soweit ihre eigenen Mittel rei - chen, zur zweckmässigen Durchführung der Tuberkulosefürsorge mitzuhel - fen.
Art. 10
1 Der Kanton trägt, soweit nicht Zahlungen gegenüberstehen, die Kosten für den Meldedienst, die bakteriologischen Untersuchungen, die Tuberkulose - abteilung der kantonalen Krankenanstalt 1 ) und der Wohnungsdesinfektion. Er trägt auch gemäss Artikel 7 die Ausgaben für die Renten und Unterstüt - zungen an entlassene Lehrer und Pflegepersonen von Anstalten.
2 Der Kanton leistet der Tuberkulosekommission der Gemeinnützigen Ge - sellschaft jährlich einen Beitrag.
3 Ebenso erhält das Sanatorium Braunwald der Gemeinnützigen Gesellschaft
4 Die Kosten der ärztlichen Überwachung der Schulen trägt die Schulge - meinde, diejenigen der Anstalten die Anstaltsverwaltung, diejenigen des Pflegekinderwesens, der Wohnungsinspektion, der Belehrung über Verhü - tung der Tuberkulose die Ortsgemeinde, diejenigen der Kleinkinderschulen die zuständige Verwaltung.
Art. 11
1 Das Departement stellt alljährlich die Auslagen des Kantons, der Gemein - den und der Tuberkulosekommission zusammen zur Beschaffung der Bun - dessubvention.

Art. 12 *

1 Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements kann binnen 30 Ta - gen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Beschwerdeentscheide des Departements und des Regierungsrates unter - liegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 ) der Be - schwerde an das Verwaltungsgericht. 1) Heute des Kantonsspitals 2) GS III G/1 3
VIII A/62/1
Art. 13
1 Übertretungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften werden gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes durch das Strafgericht geahndet.
Art. 14
1 Der Landrat ordnet die nähern Vollzugsmassnahmen in einer Verordnung an.
Art. 15
1 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
2 Die Verordnung des Landrates vom 7. Juli 1909 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose 1 ) wird aufgehoben. 1) LB 3 112
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VIII A/62/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.1952 keine Angabe Art. 3 totalrevidiert N 16 885 04.05.1952 keine Angabe Art. 9 totalrevidiert N 16 885 02.05.1954 keine Angabe Art. 8 totalrevidiert N 18 959 03.05.1987 01.10.1987 Art. 12 totalrevidiert SBE III/3 222 5
VIII A/62/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 04.05.1952

keine Angabe totalrevidiert N 16 885

Art. 8 02.05.1954

keine Angabe totalrevidiert N 18 959

Art. 9 04.05.1952

keine Angabe totalrevidiert N 16 885

Art. 12 03.05.1987

01.10.1987 totalrevidiert SBE III/3 222
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