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Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV 1)

(IVV) ¹ vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ² über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ³ über die Invalidenversicherung (IVG), ⁴
beschliesst:
² SR 830.1 ³ SR 831.20 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Erster Abschnitt: Die versicherten Personen und die Beiträge

Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 ⁵ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV ⁶ ) finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten.
⁵ SR 831.101
⁶ Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 1 bis ⁷ Beitragssatz
¹ Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV ⁸ berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozenten des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

9 600

17 400

0,752

17 400

21 400

0,769

21 400

23 800

0,786

23 800

26 200

0,804

26 200

28 600

0,821

28 600

31 000

0,838

31 000

33 400

0,873

33 400

35 800

0,907

35 800

38 200

0,942

38 200

40 600

0,977

40 600

43 000

1,011

43 000

45 400

1,046

45 400

47 800

1,098

47 800

50 200

1,149

50 200

52 600

1,201

52 600

55 000

1,253

55 000

57 400

1,305. ⁹

² Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 66–3300 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3533 ).
⁸ SR 831.101
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4615 ).

Erster Abschnitt a : ¹⁰ Früherfassung

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 ter Meldung
¹ Eine versicherte Person kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn sie:
a. während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war; oder
b. innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste.
² Die Person oder Stelle, die im Sinne von Artikel 3 b Absatz 2 IVG berechtigt ist, eine versicherte Person zur Früherfassung zu melden, füllt das Meldeformular aus.
Art. 1 quater Entscheid der IV-Stelle
¹ Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d IVG angezeigt sind.
² Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden.
Art. 1 quinquies Früherfassungsgespräch
¹ Die IV-Stelle kann die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch aufbieten, um zu beurteilen, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist.
² Das Früherfassungsgespräch dient insbesondere folgenden Zielen:
a. Beurteilung der medizinischen, beruflichen und sozialen Situation der versicherten Person;
b. Information der versicherten Person über Zweck und Umfang der Abklärungen im Zusammenhang mit der Früherfassung;
c. Bestimmung der Akteure, die zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person beitragen können.
³ Das Ergebnis des Früherfassungsgesprächs wird schriftlich festgehalten.

Erster Abschnitt b : ¹¹ Massnahmen der Frühintervention

¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 sexies Grundsatz
Die Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d Absatz 2 IVG können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind.
Art. 1 septies Dauer der Frühinterventionsphase
Die Frühinterventionsphase wird beendet mit:
a. der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG;
b. der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird; oder
c. der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente besteht.
Art. 1 octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention
Die Kosten für die Massnahmen der Frühintervention dürfen pro versicherte Person 20 000 Franken nicht übersteigen.

Zweiter Abschnitt: Eingliederung ¹²

¹² Ursprünglich vor Art. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

A. ¹³ Drohende Invalidität

¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 novies
Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

Abis. Medizinische Massnahmen ¹⁴

¹⁴ Ursprünglich Bst. A. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 2 ¹⁵ Art der Massnahmen
¹ Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. ¹⁶ Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
² Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks und Poliomyelitis gilt dieser Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn der Lähmung als eingetreten. ¹⁷
³ Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, abhängt, verbessert werden kann. ¹⁸
Nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG gilt insbesondere die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten. ¹⁹
Bei Anstaltspflege übernimmt die Versicherung für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören. ²⁰
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁷ Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972 ( AS 1972 2507 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁹ Ursprünglich Abs. 3.
²⁰ Ursprünglich Abs. 4.
Art. 3 Geburtsgebrechen
Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.
Art. 3 bis ²¹ Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen
Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung medizinischer und anderer Massnahmen der Versicherung, so übernimmt diese die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
Art. 3 ter ²² Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt
Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2925 ).
Art. 3 quater ²³ Kostenvergütung für stationäre Behandlungen
Die Behandlungskosten nach Artikel 14bis IVG werden nach dem Tarif vergütet, der für das Spital gilt, in dem die Behandlung durchgeführt wird.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 5561 ).
Art. 4 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 4 bis ²⁵ Analysen und Arzneimittel
Die Versicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 ( AS 1982 1284 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
Art. 4 ter ²⁶ Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland invalid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).

Ater. ²⁷ Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 4 quater Anspruch
¹ Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. ²⁸
² Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind.
³ Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 4 quinquies Art der Massnahmen
¹ Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten.
² Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt.
Art. 4 sexies Dauer der Massnahmen
¹ Ein Jahr Integrationsmassnahmen entspricht 230 Massnahmentagen. Massnahmentage sind Arbeitstage.
² Kann die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht an den Massnahmen teilnehmen, so werden die Massnahmentage nicht angerechnet.
³ Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn:
a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde;
b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; oder
c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre.
Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation werden unterbrochen, wenn die versicherte Person ihre Präsenz oder Arbeitsleistung nicht mehr steigern kann.
Die Integrationsmassnahmen können in Ausnahmefällen verlängert werden, sofern sie notwendig sind, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen. ²⁹
⁶ Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an Integrationsmassnahmen teilgenommen, so hat sie keinen Anspruch mehr auf solche Massnahmen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 4 septies Begleitung der Massnahmen
¹ Die IV-Stelle begleitet die versicherte Person und überprüft anhand des Eingliederungsplans (Art. 70 Abs. 2), ob diese die Zwischenziele erreicht hat.
² Werden die Integrationsmassnahmen an der bisherigen Arbeitsstelle durchgeführt, so unterstützt die IV-Stelle den Arbeitgeber; sie stützt sich dabei auf den Eingliederungsplan.
Art. 4 octies Beitrag an den Arbeitgeber
¹ Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14 a Absatz 5 IVG beträgt höchstens 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. ³⁰
² Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den Beitrag nach Beendigung der Massnahme direkt an den Arbeitgeber. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Beitrag auch periodisch ausgerichtet werden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 4 novies ³¹ Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8 a IVG sind die Artikel 4quater und 4sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

B. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 5 ³² Erstmalige berufliche Ausbildung
¹ Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ³³ sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. ³⁴
² Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. ³⁵
³ Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen. ³⁶
Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten. ³⁷
Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft. ³⁸
Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): ³⁹
a. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. ⁴⁰
³² Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
³³ SR 412.10
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 ( AS 1980 1972 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 3038 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 3038 ).
Art. 5 bis ⁴¹ Berufliche Weiterausbildung
¹ Die Versicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.
² Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären.
³ Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft.
⁴ Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und b. ⁴²
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 6 ⁴³ Umschulung
¹ Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. ⁴⁴
¹ bis Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. ⁴⁵
² Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Artikel 23 Absatz 2 IVG. ⁴⁶
³ Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
⁴ Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): ⁴⁷
a. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. ⁴⁸
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3133 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 3038 ).
Art. 6 bis ⁴⁹ Arbeitsversuch
Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn:
a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde;
b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;
c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder
d. eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 6 ter ⁵⁰ Einarbeitungszuschuss
¹ Der Bruttolohn nach Artikel 18 b IVG enthält sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen.
² Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.
³ Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18 b Absatz 1 IVG erreicht ist.
⁴ Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:
a. Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 ⁵¹ über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) hat; oder
b. infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat.
⁵ Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁵¹ SR 834.1
Art. 6 quater ⁵² Entschädigung für Beitragserhöhungen
¹ Dem Arbeitgeber wird eine Entschädigung nach Artikel 18 c IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem 16. Absenztag ausgerichtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
² Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag:
a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken;
b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
³ Die Entschädigung wird frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so kann die Abrechnung auch früher erfolgen.
⁴ Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 7 Kapitalhilfe
¹ Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
² Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden. ⁵³
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).

C. ...

Art. 8 – 12 ⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 13 ⁵⁵
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

D. Die Hilfsmittel

Art. 14 ⁵⁶ Liste der Hilfsmittel
¹ Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement), welches auch nähere Bestimmungen erlässt über: ⁵⁷
a. ⁵⁸
die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b. Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c. Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d. ⁵⁹
Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e. ⁶⁰
die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
² Das Departement kann das Bundesamt ermächtigen:
a. die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b. Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c. eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. ⁶¹
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2659 ).
Art. 14 bis ⁶² Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
¹ Das Departement legt in einer Verordnung die Hilfsmittel fest, für die die Instrumente nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstaben a–c IVG angewendet werden.
² Sieht die vorliegende Verordnung für die Beschaffung von Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Dienstleistungen ein Vergabeverfahren vor, so regelt das Departement die Modalitäten der Abgabe und der Vergütung.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6491 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 14 ter ⁶³ Einschränkung der Austauschbefugnis
Wird ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft, so schränkt das Departement die Austauschbefugnis ein.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6491 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 14 quater ⁶⁴ Auszahlung
Der Pauschalbetrag nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe a IVG wird der versicherten Person ungeachtet der tatsächlich entstandenen Kosten direkt ausgerichtet.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 15 und 16 ⁶⁵
⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).

E. Die Taggelder

Art. 17 ⁶⁶ Abklärungszeiten
Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 17 bis ⁶⁷ Nicht zusammenhängende Tage
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:
a. für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;
b. für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen
¹ Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. ⁶⁸
² Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. ⁶⁹
³ Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
⁴ Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. ⁷⁰
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 19 Wartezeiten während der Arbeitsvermittlung
¹ Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt. ⁷¹
² ... ⁷²
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1484 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 20 ⁷³
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 20 bis ⁷⁴
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 20 ter ⁷⁵ Taggeld und Invalidenrente
¹ Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
² Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 23 Absatz 2bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht. ⁷⁶
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 20 quater ⁷⁷ Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen
¹ Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen, wird ihnen das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der Invalidenversicherung haben.
² Ein Taggeld nach Absatz 1 wird weiter ausgerichtet:
a. im ersten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 30 Tagen;
b. im zweiten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 60 Tagen;
c. ab dem dritten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 90 Tagen. ⁷⁸
³ ... ⁷⁹
⁴ Der Anspruch auf das Taggeld entfällt, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird.
⁵ ... ⁸⁰
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984 ( AS 1984 1186 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 20 quinquies ⁸¹ Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung
Versicherte, denen eine Entschädigung nach dem EOG ⁸² zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁸² SR 834.1
Art. 20 sexies ⁸³ Erwerbstätige Versicherte
¹ Als erwerbstätig gelten Versicherte, die:
a. unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; oder
b. glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten.
² Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind:
a. arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten;
b. Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 21 ⁸⁴ Bemessungsgrundlagen
¹ ... ⁸⁵
² Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen:
a. Krankheit;
b. Unfall;
c. Arbeitslosigkeit;
d. Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG ⁸⁶ ;
e. Mutterschaft; oder
f. anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
³ Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. ⁸⁷
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁸⁶ SR 834.1
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 21 bis ⁸⁸ Versicherte mit regelmässigem Einkommen
¹ Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.
² Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.
³ Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird wie folgt ermittelt:
a. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
b. Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
c. Für alle anders entlöhnten Versicherten wird der in den letzten vier Wochen ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Lohn durch vier dividiert und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
⁴ Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Absatz 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt.
⁵ Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. ⁸⁹
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 21 ter ⁹⁰ Versicherte mit unregelmässigem Einkommen
¹ Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 21bis, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.
² Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 quater ⁹¹ Selbständigerwerbende
¹ Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ⁹² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden.
² Das Taggeld für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten.
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁹² SR 831.10
Art. 21 quinquies ⁹³ Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind
Das massgebende Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21–21quater massgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 sexies ⁹⁴ Änderung des massgebenden Einkommen
Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 septies ⁹⁵ Kürzung des Taggeldes
¹ Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Artikeln 21–21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Artikel 22 Absatz 5 bleibt vorbehalten.
² Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Artikel 5 AHVG ⁹⁶ , für Selbstständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. ⁹⁷
³ Finanzielle Leistungen des Arbeitgebers während der Eingliederung, für die die versicherte Person keine spezielle Arbeitsleistung erbringt, werden für die Kürzung nicht berücksichtigt (Soziallohn).
⁴ Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22 Absatz 3 IVG haben, erhöht sich das massgebende Einkommen um die auf den Tag umgerechneten Mindestansätze der Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Artikel 5 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 ⁹⁸ . ⁹⁹
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁹⁶ SR 831.10
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁹⁸ SR 836.2
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 21 octies ¹⁰⁰ Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
¹ Kommt die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft auf, so werden vom Taggeld 20 Prozent, höchstens aber 20 Franken abgezogen. Bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken. ¹⁰¹
² Wird das Taggeld zudem nach Artikel 21septies gekürzt, so erfolgt der Abzug gemäss Absatz 1 nach dieser Kürzung.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 21 novies ¹⁰² Besitzstandgarantie
Verliert eine versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme das Taggeld eines anderen Versicherers, das auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen basiert, so entspricht das Taggeld, das die Versicherung nach Artikel 22 Absatz 5ter IVG zusätzlich zur Rente auszahlt, mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 22 ¹⁰³ Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen
¹ Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. ¹⁰⁴
² Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
³ ... ¹⁰⁵
⁴ Hat die versicherte Person einen Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22 Absatz 3 IVG, so erhöht sich das Taggeld nach den Absätzen 1 und 2 um das Kindergeld nach Artikel 23bis IVG. ¹⁰⁶
⁵ Von dem nach den Absätzen 1, 2 und 4 oder nach Artikel 20ter Absatz 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen: ¹⁰⁷
a. ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das die versicherte Person während der Ausbildung erzielt;
b. ¹⁰⁸
20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken, wenn die Verpflegung von der IV übernommen wird. Bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle des Todes der versicherten Person eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent, höchstens aber 10 Franken. Die Artikel 21septies und 21octies Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 22 bis ¹⁰⁹
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 22 ter ¹¹⁰
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 ( AS 1987 1397 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

F. Verschiedene Bestimmungen ¹¹¹

¹¹¹ Ursprünglich vor Art. 23.
Art. 22 quater ¹¹² Entschädigung für Betreuungskosten
¹ Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
a. Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen;
b. Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden;
c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
d. Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen;
e. Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
² Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
³ Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 ( AS 2001 89 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 22 quinquies ¹¹³ Kindergeld
¹ Als gesetzliche Zulagen im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 IVG gelten Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss der Bundesgesetzgebung, des kantonalen Rechts sowie der ausländischen Gesetzgebung.
² Die Ausgleichskasse kann von der versicherten Person den Nachweis verlangen, dass kein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage besteht.
³ Besteht ein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage und wäre das Kindergeld höher als diese, so hat die versicherte Person keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 23 ¹¹⁴
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 23 bis ¹¹⁵ Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
¹ Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
² Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
³ Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
Art. 23 ter ¹¹⁶ Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig Versicherte
¹ Die Versicherung übernimmt die Kosten für Eingliederungsmassnahmen im Ausland, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchstwahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich im Aufgabenbereich betätigen kann. ¹¹⁷
² Für Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die Versicherung die Kosten für die im Ausland durchgeführten Massnahmen, wenn deren Erfolgsaussichten und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person dies rechtfertigen.
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 24 ¹¹⁸ Wahlrecht und Verträge
¹ Das Departement kann Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG erlassen. Das Bundesamt kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
² Die Verträge nach den Artikeln 21quater Absatz 1 Buchstabe b und 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen; Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l bleibt vorbehalten.
³ Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).

Dritter Abschnitt: Die Renten, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag ¹¹⁹

¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

A. Der Rentenanspruch

I. Bemessung der Invalidität

Art. 25 Grundlagen ¹²⁰
¹ Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG ¹²¹ erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: ¹²²
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann.
c. ¹²³
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen gemäss EOG ¹²⁴ und Taggelder der Invalidenversicherung.
² Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
¹²¹ SR 831.10
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 1088 ).
¹²⁴ SR 834.1
Art. 26 Versicherte ohne Ausbildung
¹ Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: ¹²⁵

Nach Vollendung
von ... Altersjahren

Vor Vollendung
von ... Altersjahren

Prozentsatz

21

70

21

25

80

25

30

90

30

100. ¹²⁶

² Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 60 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
Art. 26 bis ¹²⁷ In Ausbildung begriffene Versicherte
Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfolgt nach Artikel 28 a Absatz 2 IVG.
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 27 ¹²⁸ Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten und von Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft
¹ Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
² Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7581 ).
Art. 27 bis ¹²⁹ Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten
¹ Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.
² Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. ¹³⁰
³ Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei:
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voll-erwerbstätigkeit hochgerechnet wird;
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. ¹³¹
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. ¹³²
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7581 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7581 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7581 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

II. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Rente und Eingliederung
¹ ... ¹³³
² ... ¹³⁴
³ Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt. ¹³⁵
¹³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, mit Wirkung seit 1. Nov. 1984 ( AS 1984 1186 ).
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 28 bis ¹³⁶
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 29 ¹³⁷
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 bis ¹³⁸ Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 ter ¹³⁹ Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
¹³⁹ Ursprünglich Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 quater ¹⁴⁰
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

III. Übergangsleistung ¹⁴¹

¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 30 ¹⁴² Ausrichtung der Übergangsleistung
¹ Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und
b. die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: 1. ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und
2. eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
² Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 30 bis ¹⁴³
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 691 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 31 ¹⁴⁴ Bestimmung der Übergangsleistung
¹ Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer IV-Rente gleichzustellen. Die Artikel 30, 36–40, 43, 47 und 50 IVG gelten sinngemäss.
² Hat die versicherte Person zusätzlich zu einer laufenden IV-Rente Anspruch auf eine Übergangsleistung, so werden die IV-Rente und die Übergangsleistung in Form einer einzigen Leistung ausgerichtet.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

B. Die ordentlichen Renten

Art. 32 ¹⁴⁵ Ermittlung
¹ Die Artikel 50–53bis AHVV ¹⁴⁶ gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
² Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁴⁶ SR 831.101
Art. 32 bis ¹⁴⁷ Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erworben oder ist er verstorben, so ist Artikel 29quinquies AHVG ¹⁴⁸ anwendbar.
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁴⁸ SR 831.10
Art. 33 ¹⁴⁹
¹⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 33 bis ¹⁵⁰ Kürzung der Kinderrenten
¹ Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV ¹⁵¹ .
² Die Dreiviertelsrenten, halben Renten und Viertelsrenten bemessen sich nach dem Verhältnis zur ganzen Rente.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972 ( AS 1972 2507 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4151 ).
¹⁵¹ SR 831.101
Art. 33 ter ¹⁵² Rentenvorausberechnungen
¹ Ist oder war eine Person versichert, kann sie die Invalidenrente unentgeltlich vorausberechnen lassen.
² Die Artikel 59 und 60 AHVV ¹⁵³ sind anwendbar.
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2635 ).
¹⁵³ SR 831.101

C. Die ausserordentlichen Renten

Art. 34 ¹⁵⁴
Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten nach Artikel 40 Absatz 2 IVG gilt Artikel 54bis AHVV ¹⁵⁵ sinngemäss.
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁵⁵ SR 831.101

D. Die Hilflosenentschädigung

Art. 35 ¹⁵⁶ Entstehen und Erlöschen des Anspruchs ¹⁵⁷
¹ Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
² Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats. ¹⁵⁸
³ ... ¹⁵⁹
¹⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 35 bis ¹⁶⁰ Ausschluss des Anspruchs
¹ Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, haben für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
² Minderjährige Versicherte, welche sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG in einer Institution aufhalten, haben für diese Tage keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleiben Absatz 4 und Artikel 42bis Absatz 4 IVG. ¹⁶¹
² bis Minderjährige Versicherte, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten und nach Artikel 42bis Absatz 4 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, müssen die in dieser Bestimmung vorgesehene Bestätigung der Heilanstalt bei der Rechnungsstellung der IV-Stelle einreichen. ¹⁶²
² ter Minderjährige Versicherte, welche die Kosten für den Heimaufenthalt selber tragen, behalten ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. ¹⁶³
³ Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt. ¹⁶⁴
⁴ Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden.
⁵ ... ¹⁶⁵
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁶¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
¹⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 35 ter ¹⁶⁶ Heim
¹ Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.
² Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 ¹⁶⁷ über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime.
³ Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.
⁴ Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:
a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;
b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.
⁵ Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
¹⁶⁷ SR 831.26
Art. 36 ¹⁶⁸ Besondere Leistungen für Minderjährige
¹ ... ¹⁶⁹
² Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. ¹⁷⁰
³ ... ¹⁷¹
¹⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
¹⁷⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
¹⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2403 ).
Art. 37 ¹⁷² Hilflosigkeit: Bemessung
¹ Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
² Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
³ Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
⁴ Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher ü berwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 38 ¹⁷³ Lebenspraktische Begleitung
¹ Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
² Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.
³ Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390–398 des Zivilgesetzbuches ¹⁷⁴ . ¹⁷⁵
¹⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 ( AS 2002 3721 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁷⁴ SR 210
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 39 ¹⁷⁶ Intensivpflegezuschlag
¹ Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
² Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
³ Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
¹⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 ( AS 2001 89 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

E. ¹⁷⁷ Der Assistenzbeitrag

¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 39 a Minderjährige Versicherte
Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder
c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.
Art. 39 b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. einen eigenen Haushalt führen;
b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren;
c. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder
d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Artikel 39 a Buchstabe c bezogen haben.
Art. 39 c Bereiche
In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a. alltägliche Lebensverrichtungen;
b. Haushaltsführung;
c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d. Erziehung und Kinderbetreuung;
e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f. berufliche Aus- und Weiterbildung;
g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
h. Überwachung während des Tages;
i. Nachtdienst.
Art. 39 d Mindestanstellungsdauer
Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt.
Art. 39 e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
¹ Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
² Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben d–g: insgesamt 60 Stunden;
c. für die Überwachung nach Artikel 39 c Buchstabe h: 120 Stunden.
³ Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a. bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c. bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
⁴ Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
Art. 39 f ¹⁷⁸ Höhe des Assistenzbeitrages
¹ Der Assistenzbeitrag beträgt Fr. 33.50 pro Stunde.
² Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben e–g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 50.20 pro Stunde.
³ Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest. Er beträgt höchstens Fr. 89.30 pro Nacht.
⁴ Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1–3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG ¹⁷⁹ sinngemäss anwendbar.
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4615 ).
¹⁷⁹ SR 831.10
Art. 39 g Berechnung des Assistenzbeitrages
¹ Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
² Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a. das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b. das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: 1. die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
2. die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
Art. 39 h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung
¹ Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324 a des Obligationenrechts ¹⁸⁰ weiter entrichtet, jedoch während höchstens drei Monaten; die als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichteten Versicherungsleistungen werden abgezogen.
² Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag während höchstens drei Monaten weiter entrichtet; der jährliche Assistenzbeitrag darf nicht überschritten werden.
¹⁸⁰ SR 220
Art. 39 i Rechnungsstellung
¹ Die versicherte Person hat der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen.
² Gegenstand der Rechnung sind die von der Assistenzperson tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39 h verrechneten Arbeitsstunden.
³ Der monatlich in Rechnung gestellte Betrag darf den Assistenzbeitrag pro Monat um höchstens 50 Prozent überschreiten, solange der Assistenzbeitrag pro Jahr nach Artikel 39 g Absatz 2 nicht überschritten wird.
⁴ Bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit darf der Assistenzbeitrag pro Monat bei einer ärztlich attestierten Akutphase während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die monatlichen Höchstansätze nach Artikel 39 e Absatz 2 dürfen nicht überschritten werden.
Art. 39 j ¹⁸¹ Beratung
¹ Die IV-Stelle berät die versicherte Personen zu Fragen des Assistenzbeitrages nach den Artikeln 42quater bis 42octies IVG. Sie kann für die Beratung Drittpersonen beauftragen, die sie selbst oder auf Empfehlung der versicherten Person auswählt.
² Erbringen Drittpersonen die Beratungsleistung, so kann die IV-Stelle die Leistungen wie folgt gewähren:
a. nach der Anmeldung für den Assistenzbeitrag: während 6 Monaten; und
b. ab der Zusprache des Assistenzbeitrages: während 18 Monaten.
³ Der Beitrag für Beratung durch Drittpersonen beträgt höchstens 75 Franken pro Stunde. Insgesamt bezahlt die Versicherung höchstens 1500 Franken.
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).

F. ¹⁸² Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung ¹⁸³

¹⁸² Ursprünglich: E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 1. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 39 k ¹⁸⁴
¹ Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und entsteht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer. Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen. ¹⁸⁵
² Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen. ¹⁸⁶
³ Der Versicherte, dem ein Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der IV. ¹⁸⁷
¹⁸⁴ Ursprünglich: Art. 39bis.
¹⁸⁵ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
¹⁸⁶ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 39 ter ¹⁸⁸
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. ¹⁸⁹ Die IV‑Stellen

¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

I. Zuständigkeit

Art. 40
¹ Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b. ¹⁹⁰
für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
² Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
² bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. ¹⁹¹
² ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. ¹⁹²
² quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. ¹⁹³
³ Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis–2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. ¹⁹⁴
⁴ Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige IV-Stelle.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
¹⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

II. Aufgaben

Art. 41
¹ Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: ¹⁹⁵
a. ¹⁹⁶
die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3 b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG;
b. ¹⁹⁷
die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77;
c. ¹⁹⁸
die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;
d. ¹⁹⁹
den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
e. ²⁰⁰
die Erstellung des Eingliederungsplans nach Artikel 70 Absatz 2 sowie die Überwachung der Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen;
f. ²⁰¹
die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit verbundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen;
fbis. ²⁰²
die fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebern;
fter. ²⁰³
die Beratung und die Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung;
g. ²⁰⁴
die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG;
h. die Aufbewahrung der IV-Akten;
i. ²⁰⁵
die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;
k. ²⁰⁶
die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2 c Buchstabe b ²⁰⁷ des BG vom 19. März 1965 ²⁰⁸ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen;
l. ²⁰⁹
den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14 a , 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.
² ... ²¹⁰
³ ... ²¹¹
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
²⁰⁷ Heute: nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d des BG vom 6. Okt. 2006 ( SR 831.30 ).
²⁰⁸ [ AS 1965 537 , 1971 32 , 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017 , 1986 699 , 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952 , 2000 2687 , 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35].
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

III. Finanzielles

Art. 42
Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

IV. IV-Stelle für Versicherte im Ausland

Art. 43
¹ Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.

B. ²¹² Die Ausgleichskassen

²¹² Ursprünglich nach Art. 42. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 44 ²¹³ Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Artikel 122–125bis AHVV ²¹⁴ sinngemäss anwendbar.
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²¹⁴ SR 831.101
Art. 45 Kassenwechsel
1 Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige zuständigen Ausgleichskasse ist Artikel 125 AHVV ²¹⁵ sinngemäss anwendbar. ²¹⁶
² Wird eine Rente der Invalidenversicherung durch eine solche der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, so geht auch die Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungen und für den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Ausgleichskasse über, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war.
²¹⁵ SR 831.101
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit
Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige Ausgleichskasse.

C. Regionale ärztliche Dienste ²¹⁷

²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 47 ²¹⁸ Regionen
¹ Es werden acht bis zwölf regionale ärztliche Dienste eingerichtet, von denen jeder ein bezüglich Einwohnerzahl vergleichbares Einzugsgebiet abdeckt. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
² Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen. Dieses legt die Regionen fest.
³ Die IV-Stellen der Regionen errichten und betreiben die regionalen ärztlichen Dienste gemeinsam. ... ²¹⁹
²¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
²¹⁹ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 48 ²²⁰ Fachdisziplinen
In den regionalen ärztlichen Diensten sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten.
²²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 49 ²²¹ Aufgaben
¹ Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen.
² Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
³ Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
²²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

D. Aufsicht ²²²

²²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 50 ²²³ Fachliche Aufsicht
¹ Das Bundesamt kann im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a IVG Massnahmen für die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen.
² Die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben periodisch Bericht zu erstatten.
³ Das Bundesamt kann, nach Anhörung der IV-Stellen, Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der IV-Stellen und der regionalen ärztlichen Dienste machen. Es stellt die entsprechende Aus- und Weiterbildung sicher.
²²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 51 ²²⁴ Administrative Aufsicht
Das Bundesamt kann im Rahmen der Überprüfungen der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien bezüglich Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit nach Artikel 64 a Absatz 2 IVG Massnahmen für die kantonalen IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen.
²²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 52 ²²⁵ Zielvereinbarungen
¹ Um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2 IVG sicherzustellen, schliesst das Bundesamt mit jeder kantonalen IV-Stelle eine Zielvereinbarung ab. In der Vereinbarung wird insbesondere die zu erreichende Wirkung und Qualität festgelegt und die Berichterstattung geregelt.
² Unterzeichnet eine kantonale IV-Stelle die vorgeschlagene Vereinbarung nicht, so erlässt das Bundesamt Weisungen, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen.
³ Das Bundesamt stellt den kantonalen IV-Stellen die zur Zielerreichung notwendigen Kennzahlen zur Verfügung.
²²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 53 ²²⁶ Finanzielle Aufsicht
¹ Das Bundesamt übt die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen durch die Genehmigung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung aus.
² Die Ausgleichskasse stellt dem Bundesamt die für die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung der kantonalen IV-Stelle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
³ Für die finanzielle Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.
²²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 54 ²²⁷ Rechnungsführung und Revision
¹ Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in dem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt.
² Die Ausgleichskasse führt für die IV-Stelle eine eigene Rechnung. Darin sind die Beiträge und Leistungen der Versicherung einerseits und die administrativen Durchführungskosten der IV-Stelle nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG andererseits getrennt zu verbuchen. Das Bundesamt erlässt dazu Weisungen.
³ Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159, 160 und 164–170 AHVV ²²⁸ sinngemäss anwendbar. In Abweichung von Artikel 160 Absatz 2 AHVV erfolgt die Überprüfung der materiellen Rechtsanwendung im Rahmen von Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a IVG durch das Bundesamt.
²²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²²⁸ SR 831.101
Art. 55 ²²⁹ Kostenvergütung
¹ Das Bundesamt entscheidet über die zu vergütenden Kosten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG.
² Die Ausgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die IV wahrnimmt, entschädigt.
²²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 56 ²³⁰ Betriebsräume für die Durchführungsorgane
Das Bundesamt beauftragt die Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO), Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zulasten der laufenden IV-Rechnung zu erwerben oder zu erstellen, sofern sich damit längerfristig Einsparungen bei den Betriebskosten ergeben. Diese Betriebsräume stellen Betriebsvermögen der Invalidenversicherung dar.
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5083 ).
Art. 57 ²³¹ Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
¹ Die Ausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern, selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Versicherten Verwaltungskostenbeiträge; es gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
² Allfällige Zuschüsse an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds werden durch das Departement festgesetzt.
²³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 58–64 ²³²
²³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

Fünfter Abschnitt: Das Verfahren

A. Die Anmeldung

Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen
¹ Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden. ²³³
² Das Anmeldeformular kann bei den vom Bundesamt bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden.
³ Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen. ²³⁴
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
Art. 66 ²³⁵ Legitimation
¹ Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
¹ bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat diese die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der IV alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind (Art. 6 a Abs. 1 IVG). ²³⁶
² Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Ermächtigung nach Artikel 6 a Absatz 1 IVG. ²³⁷
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 912 ). Diese Änderung ersetzt jene gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung ( SR 832.202 ).
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 67 ²³⁸ Einreichungsort
¹ Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.
² Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten.
³ Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 , in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 68 ²³⁹ Publikationen
Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

B. Die Abklärung der Verhältnisse

Art. 69 ²⁴⁰ Allgemeines
¹ Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
² Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ... ²⁴¹
³ Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen. ²⁴²
⁴ ... ²⁴³
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁴¹ Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 70 ²⁴⁴ Assessment
¹ Die IV-Stelle führt mit der versicherten Person in der Regel ein Assessment durch, um deren allfällige Eingliederungsfähigkeit festlegen zu können.
² Sie erstellt anhand der Ergebnisse des Assessments einen Eingliederungsplan.
²⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 71 ²⁴⁵
²⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 72 ²⁴⁶
²⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 72 bis ²⁴⁷ Polydisziplinäre medizinische Gutachten
¹ Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat.
² Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 73 ²⁴⁸
²⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

C. Festsetzung der Leistungen ²⁴⁹

²⁴⁹ Ursprünglich vor Art. 74. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 73 bis ²⁵⁰ Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
¹ Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57 a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c–f IVG fallen. ²⁵¹
² Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a. dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e. dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 73 ter ²⁵² Vorbescheidverfahren
¹ Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
² Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV‑Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll.
³ Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.
⁴ Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet.
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
Art. 74 ²⁵³ Beschlussfassung
¹ Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
² Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen. ²⁵⁴
²⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
Art. 74 bis ²⁵⁵
²⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 74 ter ²⁵⁶ Leistungszusprache ohne Verfügung
Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): ²⁵⁷
a. medizinische Massnahmen;
abis. ²⁵⁸
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art;
c. ²⁵⁹
...
d. Hilfsmittel;
e. Vergütung von Reisekosten;
f. Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g. ²⁶⁰
Übergangsleistung.
²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 74 quater ²⁶¹ Mitteilung der Beschlüsse
¹ Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
² Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. ²⁶²
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 75 ²⁶³
²⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 76 ²⁶⁴ Zustellung der Verfügung
¹ Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen: ²⁶⁵
a. ²⁶⁶ den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde;
b.−c. ²⁶⁷ ...
d. ²⁶⁸ der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige handelt;
e. ²⁶⁹
...
f. den Durchführungsstellen;
g. ²⁷⁰
dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung ein Gutachten erstellt haben;
h. ²⁷¹
...
i. ²⁷²
....
² Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV ²⁷³ sinngemäss. ²⁷⁴
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 ( AS 2002 3721 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁷³ SR 831.101
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
Art. 77 ²⁷⁵ Meldepflicht
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

D. Die Ausrichtung der Leistungen ²⁷⁶

²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

I. Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen, Reisekosten

Art. 78 ²⁷⁷ Vergütung
¹ Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG. ²⁷⁸
² ... ²⁷⁹
³ Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. ... ²⁸⁰ . ²⁸¹
⁴ Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis. ²⁸²
⁵ Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
⁶ Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
⁷ Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen. ²⁸³
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁸⁰ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 79 ²⁸⁴ Rechnungsstellung
¹ Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Rechnungen für Kosten nach Artikel 78:
a. mit elektronischer Datenübermittlung an die Zentrale Ausgleichsstelle senden; oder
b. bei der zuständigen IV-Stelle einreichen, welche die Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterleitet.
² Die Rechnungen werden von der IV-Stelle und bei Bedarf vom regionalen ärztlichen Dienst auf ihre Berechtigung und von der Zentralen Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle. ²⁸⁵
³ Die für die Überprüfung notwendigen Angaben werden von der IV-Stelle an die Zentrale Ausgleichsstelle bzw. von der Zentralen Ausgleichsstelle an die IV-Stelle elektronisch übermittelt.
⁴ Ist eine Rechnung streitig oder muss eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, erlässt die IV-Stelle die erforderlichen Verfügungen.
⁵ Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung, die Übermittlung, die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen.
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 15. Aug. 1998 ( AS 1998 1839 ).
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 79 bis ²⁸⁶ Besondere Zuständigkeitsregelung
Das Bundesamt kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen und die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den IV-Stellen übertragen.
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

II. Taggelder

Art. 80 Auszahlung
¹ Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG ²⁸⁷ . ²⁸⁸ In bestimmten Fällen kann das Bundesamt die Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen. ²⁸⁹
² Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten. ²⁹⁰
³ ... ²⁹¹
²⁸⁷ SR 831.10
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
²⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mitWirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
Art. 81 ²⁹² Bescheinigung
¹ Die Stelle oder Person, bei der sich die versicherte Person der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld oder auf eine Entschädigung für Betreuungskosten besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige IV-Stelle bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein. ²⁹³
² Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Taggeld besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der IV-Stelle zuzustellen.
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 81 bis ²⁹⁴ Beitragsabrechnung
¹ Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 37 und 38 der Verordnung vom 24. November 2004 ²⁹⁵ zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) sinngemäss. Artikel 37 Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).
² Auf der Entschädigung für Betreuungskosten werden keine Beiträge erhoben. ²⁹⁶
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 ( AS 1987 1397 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5635 ).
²⁹⁵ SR 834.11
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

III. Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag ²⁹⁷

²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 82 ²⁹⁸ Auszahlung
¹ Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV ²⁹⁹ sinngemäss.
² Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt.
³ Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Assistenzbeitrages gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise und für den Assistenzbeitrag monatlich. ³⁰⁰
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²⁹⁹ SR 831.101
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 83 Sichernde Massnahmen
¹ Artikel 74 AHVV ³⁰¹ ist für Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sinngemäss anwendbar. ³⁰²
² ... ³⁰³
³⁰¹ SR 831.101
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
³⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84 ³⁰⁴
³⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung
¹ ... ³⁰⁵
² Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2. ³⁰⁶
³ Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss. ³⁰⁷
³⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 85 bis ³⁰⁸ Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
¹ Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG ³⁰⁹ . Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. ³¹⁰
² Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
³ Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2925 ).
³⁰⁹ SR 831.10
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2581 ).

Dbis. ... ³¹¹

³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 ³¹²
³¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 bis ³¹³
³¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

E. Die Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages ³¹⁴

³¹⁴ Ursprünglich vor Art. 86. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 ter ³¹⁵ Grundsatz
Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist.
³¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 87 ³¹⁶ Revisionsgründe
¹ Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a. sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b. Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
² Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
³ Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 Verfahren
¹ Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist. ³¹⁷
² ... ³¹⁸
³ Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde. ³¹⁹
⁴ Die Artikel 66 und 69–76 sind sinngemäss anwendbar.
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 a ³²⁰ Änderung des Anspruchs
¹ Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
² Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 bis ³²¹ Wirkung
¹ Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: ³²²
a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;
c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. ³²³
² Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: ³²⁴
a. ³²⁵
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. ³²⁶
rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
³²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1284 ).
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).

Sechster Abschnitt: ³²⁷ Das Verhältnis zur Krankenversicherung

³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 88 ter ³²⁸ Meldungen an die Krankenversicherer nach Art. 11 KVG
Die zuständigen IV-Stellen haben die Versicherten der Krankenversicherer nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 ³²⁹ über die Krankenversicherung (KVG) – (im folgenden Krankenversicherer genannt), die Anspruch auf medizinische Massnahmen der Versicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern oder einer Verbindungsstelle zu melden.
³²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3867 ).
³²⁹ SR 832.10
Art. 88 quater ³³⁰ Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer
¹ Hat ein Krankenversicherer der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für einen ihr gemeldeten Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, so ist dem Krankenversicherer die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
² und ³ ... ³³¹
³³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 3867 ).
³³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 88 quinquies ³³²
³³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Siebenter Abschnitt: ³³³ Verschiedene Bestimmungen

³³³ Nummerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 89 ³³⁴ Anwendbare Bestimmungen der AHVV
Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205–214 AHVV ³³⁵ sinngemäss anwendbar.
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ).
³³⁵ SR 831.101
Art. 89 bis ³³⁶
³³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 ( AS 1997 3038 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 89 ter ³³⁷ Legitimation des Bundesamtes zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte ³³⁸
¹ Die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 27bis IVG) sind dem Bundesamt zu eröffnen.
² Das Bundesamt ist berechtigt, gegen diese Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. ³³⁹
³³⁷ Ursprünglich Art. 89bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2907 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
³³⁹ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 90 ³⁴⁰ Reisekosten im Inland
¹ Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
² Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis.
³ Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet. ³⁴¹
⁴ Das Zehrgeld beträgt:
a. bei einer Abwesenheit vom Wohnort
von fünf bis acht Stunden

11.50 je Tag;

b. bei einer Abwesenheit vom Wohnort
von mehr als acht Stunden

19.— je Tag;

c. für auswärtiges Übernachten

37.50 je Nacht. ³⁴²

⁵ Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2116 ).
Art. 90 bis ³⁴³ Reisekosten im Ausland
Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.
³⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 91 ³⁴⁴ Erwerbsausfall infolge einer Abklärung
¹ Erleidet ein Versicherter infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen er keinen Anspruch auf Taggelder der Versicherung hat, so richtet die Versicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ³⁴⁵ über die Unfallversicherung aus.
² Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.
³ Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die:
a. Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Invalidenversicherung;
c. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;
d. Arbeitslosenversicherung.
³⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
³⁴⁵ SR 832.20
Art. 92 ³⁴⁶
³⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 92 bis ³⁴⁷
³⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 93 ³⁴⁸
³⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 93 bis und 93 ter ³⁴⁹
³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 94 und 95 ³⁵⁰
³⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 96 ³⁵¹ Wissenschaftliche Auswertungen
¹ Das Departement erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für wissenschaftliche Auswertungen betreffend die Umsetzung des Gesetzes. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.
² Das Bundesamt ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt. Es kann dessen Umsetzung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
³⁵¹ Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 97 ³⁵² Information über die Leistungen und das Verfahren
¹ Das Departement erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.
² Die Informationen sollen insbesondere:
a. das Leistungssystem der Versicherung als Ganzes sowie das Verfahren zur Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen auf Leistungen für die Versicherten und für Beratungsdienste der Versicherten verständlich darstellen;
b. auf bestimmte Risiko- und Zielgruppen der Versicherung ausgerichtet sein und Angaben über die Leistungen sowie das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen und deren Beurteilung liefern.
³ Das Bundesamt ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt und sorgt dabei für die Koordination mit der Öffentlichkeitsarbeit der IV-Stellen. Es kann die Umsetzung des Programms ganz oder teilweise Dritten übertragen.
³⁵² Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 98 ³⁵³ Pilotversuche
¹ Das Bundesamt hat im Rahmen der Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG folgende Aufgaben:
a. Es regelt auf dem Verordnungsweg die Kriterien für die Eingaben sowie für die Umsetzung der Pilotversuche.
b. Es entscheidet über die Durchführung von Pilotversuchen.
c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Pilotversuchen nach dem IVG sowie zwischen diesen und den Pilotversuchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ³⁵⁴ und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ³⁵⁵ .
d. Es überwacht die Evaluation der Pilotversuche.
² Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen.
³⁵³ Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³⁵⁴ SR 151.3
³⁵⁵ SR 837.0

Achter Abschnitt: Die Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe ³⁵⁶

³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 99–104 ³⁵⁷
³⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 104 bis ³⁵⁸
³⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 104 ter ³⁵⁹
³⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 ( AS 2002 1374 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 105 und 106 ³⁶⁰
³⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 106 bis ³⁶¹
³⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 ( AS 2003 2181 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 107 ³⁶²
³⁶² Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 107 bis ³⁶³
³⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 ( AS 2002 1374 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 108 ³⁶⁴ Beitragsberechtigung
¹ Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen.
¹ bis Eine Organisation widmet sich in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe, wenn:
a. mindestens die Hälfte ihrer Kundinnen und Kunden invalide Personen und deren Angehörige sind;
b. mindestens 1000 invalide Personen und deren Angehörige ihre Leistungen nutzen; oder
c. ihre Vollkosten für die Leistungen nach Artikel 74 IVG mindestens eine Million Franken im Jahr betragen.
² Für die Ausrichtung von Finanzhilfen schliesst das Bundesamt in Anwendung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ³⁶⁵ mit den Organisationen nach Absatz 1 Verträge über die anrechenbaren Leistungen ab; die Verträge gelten höchstens 4 Jahre. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, so erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
³⁶⁵ SR 616.1
Art. 108 bis ³⁶⁶ Anrechenbare Leistungen
¹ Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:
a. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen;
b. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;
c. ³⁶⁷
...
d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider;
e. ³⁶⁸ begleitetes Wohnen für Invalide.
² Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.
³ Im Rahmen des begleiteten Wohnens sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche anrechenbar. ³⁶⁹
³⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
³⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
³⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
³⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 108 ter ³⁷⁰ Voraussetzungen
¹ Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Artikel 108bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.
² Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.
³⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 108 quater ³⁷¹ Berechnung und Höhe der Beiträge
¹ Der Beitrag an eine Vertragspartei für eine Vertragsperiode entspricht höchstens dem für die vorangehende Vertragsperiode ausgerichteten Beitrag; das Bundesamt kann den Beitrag an die Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist. ³⁷²
² Das Bundesamt kann für jede neue Vertragsperiode für neue oder erweiterte Leistungen, die nach Artikel 108bis anrechenbar sind, einen Zuschlag gewähren. Hierzu werden die für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode gesamthaft ausgerichteten Beiträge mit einer Zuschlagsrate multipliziert. Die Zuschlagsrate entspricht der durchschnittlichen Wachstumsrate der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung in den drei dem Verhandlungsjahr vorausgehenden Jahren. Das Verhandlungsjahr ist das Jahr vor Beginn einer Vertragsperiode.
³ Die Zuschlagsrate gilt für jedes Jahr der Vertragsperiode und darf das Potentialwachstum des realen Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen.
⁴ ... ³⁷³
³⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000 ( AS 2000 1199 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 383 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
³⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
³⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 109 ³⁷⁴
³⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 109 bis ³⁷⁵
³⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
Art. 110 ³⁷⁶ Verfahren
¹ Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem Bundesamt ein Gesuch einzureichen. Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
² Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt. ³⁷⁷
³ Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich durch zwei Akontozahlungen. Nach Abschluss der Vertragsperiode erfolgt ein Saldoausgleich. ³⁷⁸
⁴ Ein höherer Beitrag infolge über den Vertrag hinausgehender, erweiterter Leistungen ist während der Vertragsdauer nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine entsprechende Änderung des Leistungsvertrages voraus.
⁵ Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen und Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren. Das Bundesamt und die Kontrollorgane können unangekündigte Kontrollen durchführen. ³⁷⁹
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ).
³⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1374 ).
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
³⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 111–114 ³⁸⁰
³⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Neunter Abschnitt ³⁸¹ : Schluss- und Übergangsbestimmungen

³⁸¹ Nummerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 115 ³⁸²
³⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 116 ³⁸³
³⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr 1960 Anwendung.
² ... ³⁸⁴
³ Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.
⁴ Das Bundesamt erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 108–110. ³⁸⁵
³⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
³⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004 ( AS 2004 743 ). Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Januar 1987 ³⁸⁶

³⁸⁶ AS 1987 456 . Aufgehoben durch Ziff. IV 45 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2007 4477 , 2008 3452 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1987 ³⁸⁷

³⁸⁷ AS 1987 1088 . Aufgehoben durch Ziff. IV 45 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2007 4477 , 2008 3452 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 15. Juni 1992 ³⁸⁸

³⁸⁸ AS 1992 1251
Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes bzw. ab Einsetzung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. September 1993 ³⁸⁹

³⁸⁹ AS 1993 2925
Die neuen Bestimmungen von Artikel 21bis Absätze 1 ³⁹⁰ und 4 Buchstabe a sind anwendbar auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.
³⁹⁰ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995 ³⁹¹

³⁹¹ AS 1995 5518 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Februar 1996 ³⁹²

³⁹² AS 1996 1005 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. Oktober 1996 ³⁹³

³⁹³ AS 1996 2927
¹ Der Bedarfsnachweis nach Artikel 108 ³⁹⁴ muss für neue Dienstleistungsangebote ab Inkrafttreten erbracht werden.
² Ab 1. Januar 2000 ist der Bedarfsnachweis nach Artikel 108 ³⁹⁵ für sämtliche Dienstleistungsangebote zu erbringen.
³⁹⁴ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
³⁹⁵ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. November 1996 ³⁹⁶

³⁹⁶ AS 1996 3133 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Februar 2000 ³⁹⁷

³⁹⁷ AS 2000 1199 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Dezember 2000 ³⁹⁸

³⁹⁸ AS 2001 89
¹ Für Eingliederungsmassnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits laufen, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung vom 26. Mai 1961 ³⁹⁹ über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist.
² Die neuen Bestimmungen über die Eingliederungsmassnahmen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor deren Inkrafttreten entstanden sind, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist. Ein Anspruch auf Leistungen entsteht aber frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung an.
³ Die Geltungsdauer von Artikel 69 Absatz 4 zweiter Satz ist auf drei Jahre befristet.
³⁹⁹ SR 831.111 . Heute: V über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Februar 2003 ⁴⁰⁰

⁴⁰⁰ AS 2003 383 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Juli 2003 ⁴⁰¹

⁴⁰¹ AS 2003 2181 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003 ⁴⁰²

⁴⁰² AS 2003 3859
¹ Entfällt eine nach der bisherigen Fassung von Artikel 28 IVG zugesprochene Härtefallrente mit dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 ⁴⁰³ (4. IV-Revision), so überprüft die zuständige kantonale Behörde die Höhe der bisher ausgerichteten Ergänzungsleistung und erhöht diese gegebenenfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.
² Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person ist ab dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) zur Auszahlung der Renten nach Buchstabe d Absatz 2 und 3 der Schlussbestimmungen zum Gesetz zuständig.
³ Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons prüft periodisch, mindestens aber alle vier Jahre die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles nach bisherigem Recht im Sinne von Buchstabe d Absatz 2 der Schlussbestimmungen zum Gesetz. Sie prüft jährlich, ob die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung zusammen niedriger sind als die halbe Rente.
⁴ Die regionalen ärztlichen Dienste (Art. 47 ff.) übernehmen ihre Aufgaben spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung.
⁵ Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen gemäss Artikel 47 Absatz 2 frühzeitig, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung.
⁶ Der Übergang von der periodischen zur jährlichen Überprüfung der IV-Stellen durch das Bundesamt nach Artikel 92 Absatz 3 erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung.
⁴⁰³ AS 2003 3837

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 28. Januar 2004 ⁴⁰⁴

⁴⁰⁴ AS 2004 743 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) ⁴⁰⁵

⁴⁰⁵ AS 2007 5155
Höhe der Familienzulagen
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 ⁴⁰⁶ über die Familienzulagen gelten in Bezug auf Artikel 21septies Absatz 4 folgende monatliche Ansätze:
a. Kinderzulagen: 200 Franken;
b. Ausbildungszulagen: 250 Franken.
Abzug für Verpflegung und Unterkunft
Für Personen, die ein Taggeld nach Ziffer II der Übergangsbestimmungen der 5. IV-Revision beanspruchen können, beträgt der Abzug für Verpflegung und Unterkunft gemäss Artikel 21octies Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b 18 Franken.
⁴⁰⁶ SR 836.2

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2011 ⁴⁰⁷

⁴⁰⁷ AS 2011 5679
¹ Minderjährige Versicherte, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 2005 ⁴⁰⁸ über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011 ⁴⁰⁹ dieser Verordnung die Voraussetzungen nach Artikel 39 a nicht erfüllen, sie jedoch bis zum 31. Dezember 2012 erfüllen werden, haben ebenfalls Anspruch auf den Assistenzbeitrag.
² Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 2005 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden, können bei Nichterfüllen der Voraussetzungen nach Artikel 39 b nicht vor dem 1. Januar 2013 vom Anspruch ausgeschlossen werden.
³ Artikel 48 IVG ist auch auf Ansprüche auf Hilflosenentschädigungen, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011 dieser Verordnung entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist.
⁴ Müssen Versicherte die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach der Schlussbestimmung Buchstabe a Absatz 2 der Änderung vom 18. März 2011 ⁴¹⁰ des IVG wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen, wird ihnen die Rente weiter ausgerichtet.
⁴⁰⁸ [ AS 2005 3529 , 2008 129 , 2009 3171 ]
⁴⁰⁹ 1. Januar 2012 ( AS 2011 5679 )
⁴¹⁰ AS 2011 5659

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 ⁴¹¹

⁴¹¹ AS 2017 7581
¹ Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. Dezember 2017 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.
² Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
Version: 01.01.2022
Anzahl Änderungen: 3621

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV 1)

(IVV) ¹ vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ² über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ³ über die Invalidenversicherung (IVG), ⁴
beschliesst:
² SR 830.1 ³ SR 831.20 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Erster Abschnitt: Die versicherten Personen und die Beiträge

Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 ⁵ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV ⁶ ) finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten.
⁵ SR 831.101
⁶ Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 1 bis ⁷ Beitragssatz
¹ Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV ⁸ berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozenten des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

9 600

17 400

0,752

17 400

21 400

0,769

21 400

23 800

0,786

23 800

26 200

0,804

26 200

28 600

0,821

28 600

31 000

0,838

31 000

33 400

0,873

33 400

35 800

0,907

35 800

38 200

0,942

38 200

40 600

0,977

40 600

43 000

1,011

43 000

45 400

1,046

45 400

47 800

1,098

47 800

50 200

1,149

50 200

52 600

1,201

52 600

55 000

1,253

55 000

57 400

1,305. ⁹

² Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 66–3300 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3533 ).
⁸ SR 831.101
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4615 ).

Erster Abschnitt a : ¹⁰ Früherfassung

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 ter Meldung
¹ Eine versicherte Person nach Artikel 3 a bis Absatz 2 IVG kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden. ¹¹
² Die Person oder Stelle, die im Sinne von Artikel 3 b Absatz 2 IVG berechtigt ist, eine versicherte Person zur Früherfassung zu melden, füllt das Meldeformular aus.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 1 quater Entscheid der IV-Stelle
¹ Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d IVG angezeigt sind.
² Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden.
Art. 1 quinquies ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

Erster Abschnitt b : ¹³ Massnahmen der Frühintervention

¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 sexies Grundsatz
¹ Die Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d Absatz 2 IVG können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind.
² Während der obligatorischen Schulzeit können Versicherten Massnahmen nach Artikel 7 d Absatz 2 Buchstaben c und d IVG gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern. ¹⁴
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 1 septies Dauer der Frühinterventionsphase
Die Frühinterventionsphase wird beendet mit:
a. der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG;
b. der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird; oder
c. der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente besteht.
Art. 1 octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention
Die Kosten für die Massnahmen der Frühintervention dürfen pro versicherte Person 20 000 Franken nicht übersteigen.

Zweiter Abschnitt: Eingliederung ¹⁵

¹⁵ Ursprünglich vor Art. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

A. ¹⁶ Drohende Invalidität

¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 novies
Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

Abis. Medizinische Massnahmen ¹⁷

¹⁷ Ursprünglich Bst. A. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 2 ¹⁸ Medizinische Eingliederungsmassnahmen
¹ Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
² Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn:
a. es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt; und
b. die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen.
³ Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.
Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 2 bis ¹⁹ Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus
¹ Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c IVG gelten als noch nicht beendet nach Artikel 12 Absatz 2 IVG, wenn:
a. vor Abschluss der Massnahme bereits eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c IVG zugesprochen worden ist; oder
b. eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c IVG absehbar ist und das Eingliederungspotenzial der versicherten Person nicht ausgeschöpft ist.
² Wird keine Massnahme beruflicher Art nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art zugesprochen, werden die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen während längstens sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art übernommen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 2 ter ²⁰ Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG
Nachstehende Begriffe nach Artikel 12 IVG werden wie folgt präzisiert:
a. berufliche Erstausbildung : erstmalige berufliche Ausbildung, unabhängig davon, ob sie von der Invalidenversicherung finanziert wird oder nicht;
b. Schulfähigkeit : Fähigkeit, eine Regel-, Sonder- oder Privatschule zu besuchen;
c. Erwerbsfähigkeit : Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 ²¹ Geburtsgebrechen
¹ Nachstehende Begriffe nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden wie folgt präzisiert:
a. angeborene Missbildung : bei Geburt bestehende Fehlbildung von Organen oder Körperteilen;
b. genetische Krankheit : Leiden, das auf eine Veränderung des Erbgutes im Sinne einer Genmutation oder eines Gendefektes zurückzuführen ist;
c. prä- und perinatal aufgetretenes Leiden: Leiden, das bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden hat oder spätestens sieben Tage nach der Geburt entstanden ist;
d. die Gesundheit beeinträchtigendes Leiden: Leiden, das körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Funktionsstörungen zur Folge hat;
e. Leiden mit einem bestimmten Schweregrad : Leiden, das ohne Behandlung eine anhaltende und nicht mehr vollständig korrigierbare funktionelle Einschränkung zur Folge hat;
f. langdauernde Behandlung: Behandlung, die länger als ein Jahr dauert;
g. komplexe Behandlung: eine Behandlung, die das Zusammenspiel von mindestens zwei Fachgebieten erfordert;
h. behandelbares Leiden: Leiden, dessen Verlauf mit den medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 IVG zur Behandlung der Geburtsgebrechen günstig beeinflusst werden kann.
² Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.
³ Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
⁴ Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Artikel 13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 bis ²² Liste der Geburtsgebrechen
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinischen Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden.
² Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 ter ²³ Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen
¹ Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
² Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 quater ²⁴
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012 ( AS 2012 5561 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 quinquies ²⁵ Ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen
¹ Als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b IVG gelten Massnahmen, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen.
² Nicht als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b IVG gilt die Behandlung in einem Spital oder Pflegeheim.
³ Erfordert der Gesundheitszustand der versicherten Person eine Langzeitüberwachung im Rahmen der Durchführung einer Massnahme zur Untersuchung und Behandlung, so vergütet die Invalidenversicherung die von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen für bis zu 16 Stunden pro Tag. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) regelt diejenigen Fälle, in denen eine weitergehende Vergütung angezeigt ist.
⁴ Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der ambulant erbrachten medizinischen Pflegeleistungen.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 sexies ²⁶ Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
¹ Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nach Artikel 37 e der Verordnung vom 27. Juni 1995 ²⁷ über die Krankenversicherung (KVV) die Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 14ter Absatz 5 IVG (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste).
² Ein Arzneimittel wird in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:
a. es ausschliesslich zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3bis Absatz 1 indiziert ist; und
b. seine Anwendung in den überwiegenden Fällen vor Vollendung des 20. Altersjahres beginnt.
³ Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. März 1994 ²⁸ über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Spezialitätenliste finden sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
⁴ Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch nach Artikel 69 Absatz 4 KVV vor der definitiven Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut erfüllt, so entscheidet das BAG über das Gesuch innert zweckmässiger Frist ab der definitiven Zulassung.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁷ SR 832.102
²⁸ SR 832.10
Art. 3 septies ²⁹ Rückerstattung von Mehreinnahmen
¹ Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, so ist die Zulassungsinhaberin verpflichtet, die seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen dem IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 IVG zurückzuerstatten.
² Die Zulassungsinhaberin ist zudem verpflichtet, dem IV-Ausgleichsfonds die Mehreinnahmen zurückzuerstatten, die sie erzielt hat:
a. während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens, sofern zwischen dem während des Beschwerdeverfahrens geltenden Preis und dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens rechtskräftigen neuen Preis eine Differenz besteht und die Zulassungsinhaberin durch diese Preisdifferenz Mehreinnahmen erzielt hat;
b. während zwei Jahren nach der Senkung des Fabrikabgabepreises bei Indikationserweiterung oder Limitierungsänderung nach Artikel 65 f Absatz 2 erster Satz KVV ³⁰ , sofern der effektive Mehrumsatz höher war als der bei der Senkung angegebene voraussichtliche Mehrumsatz.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁰ SR 832.102
Art. 3 octies ³¹ Vergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
Das BAG kann die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste, die nicht durch Gebühren gedeckt werden, dem IV-Ausgleichsfonds jährlich in Rechnung stellen.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 novies ³² Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
¹ Sofern sie in den Listen nach Artikel 52 Absatz 1 KVG ³³ aufgenommen sind, vergütet die Invalidenversicherung:
a. pharmazeutische Spezialitäten und konfektionierte Arzneimittel;
b. die in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe;
c. Laboranalysen; und
d. der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände.
² Sie vergütet auch:
a. Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3sexies;
b. diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³³ SR 832.10
Art. 3 decies ³⁴ Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall
¹ Für die Vergütung von Arzneimitteln nach Artikel 14ter Absatz 3 IVG finden die Ausführungsbestimmungen zum KVG ³⁵ betreffend die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
² Die IV-Stelle entscheidet innert zweckmässiger Frist über das Gesuch um Vergütung eines Arzneimittels im Einzelfall. Das BSV legt in Weisungen fest, in welchen Fällen es vorgängig konsultiert werden muss.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁵ SR 832.10
Art. 4 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 4 bis ³⁷
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 ( AS 1982 1284 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 ter ³⁸ Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland invalid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).

Ater. ³⁹ Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 4 quater Anspruch
¹ Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. ⁴⁰
² Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind.
³ Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 quinquies ⁴¹ Art der Massnahmen
¹ Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten und zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit.
² Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt im ersten Arbeitsmarkt.
³ Die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Versicherte nach Artikel 14 a Absatz 1 Buchstabe b IVG spezifisch auf die berufliche Eingliederung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auszurichten.
⁴ Ziele und Dauer aller Integrationsmassnahmen werden nach den Fähigkeiten der versicherten Person festgelegt. Die Massnahmen erfolgen nach Möglichkeit ganz oder teilweise im ersten Arbeitsmarkt.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 sexies Dauer der Massnahmen
¹ Ein Jahr Integrationsmassnahme nach Artikel 14 a Absatz 3 IVG entspricht 230 Arbeitstagen, an denen die versicherte Person an einer Massnahme teilnimmt. ⁴²
² Kann die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht an den Massnahmen teilnehmen, so werden die Massnahmentage nicht angerechnet.
³ Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn:
a. ⁴³
das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann;
b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; oder
c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre.
... ⁴⁴
Eine Massnahme kann nach einem Jahr um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern:
a. die Verlängerung notwendig ist, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen; und
b. mindestens ein Teil der verlängerten Massnahme im ersten Arbeitsmarkt stattfindet. ⁴⁵
⁶ Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an einer Integrationsmassnahme teilgenommen, so hat sie erst wieder Anspruch auf eine solche Massnahme, wenn:
a. sie zwischen der letzten und der erneut beantragten Integrationsmassnahme alles Zumutbare für ihre berufliche Integration unternommen hat;
b. sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert oder verschlechtert hat. ⁴⁶
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 septies ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 octies Beitrag an den Arbeitgeber
¹ Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14 a Absatz 5 IVG beträgt höchstens 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. ⁴⁸
² Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den Beitrag nach Beendigung der Massnahme direkt an den Arbeitgeber. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Beitrag auch periodisch ausgerichtet werden.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 4 novies ⁴⁹ Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8 a IVG sind die Artikel 4quater und 4sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

B. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 4 a ⁵⁰ Berufsberatung
¹ Eine Berufsberatung nach Artikel 15 IVG kann sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
a. von Fachpersonen durchgeführte Beratungsgespräche, Analysen und diagnostische Tests;
b. vorbereitende Massnahmen zum Eintritt in die Ausbildung nach Artikel 15 Absatz 1 IVG;
c. Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen nach Artikel 15 Absatz 2 IVG.
² Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf längstens zwölf Monate befristet.
³ Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c gelten Massnahmen, die in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Berufsrichtungen und Tätigkeiten zu überprüfen. Diese Massnahmen sind insgesamt auf drei Monate befristet. Sofern die benötigten Erkenntnisse für den Entscheid für eine Berufsrichtung oder Tätigkeit noch nicht vorliegen, können die Massnahmen um längstens drei Monate verlängert werden.
⁴ Bei den Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Fähigkeiten der versicherten Person individuelle Vorgaben zu Zielen und Dauer festgehalten. Die Massnahme ist insbesondere dann zu beenden, wenn:
a. das Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann;
b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;
c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 5 ⁵¹ Erstmalige berufliche Ausbildung
¹ Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ⁵² (BBG);
b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
² Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a. der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b. die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c. der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
³ Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a. nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b. nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
⁴ Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
⁵ Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁵² SR 412.10
Art. 5 bis ⁵³ Invaliditätsbedingte Mehrkosten
¹ Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat eine versicherte Person, die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern:
a. sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ⁵⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat; oder
b. sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat.
² Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten.
³ Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen.
Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen.
An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind:
a. die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;
b. die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider;
c. die Transportkosten.
Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft.
Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Invalidenversicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):
a. für die Verpflegung: die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b. für die Unterkunft: die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003 ( AS 2003 3859 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁵⁴ SR 831.10
Art. 5 ter ⁵⁵ Berufliche Weiterausbildung
¹ Die Invalidenversicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.
² Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären.
³ Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft.
⁴ Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen nach Artikel 5bis Absatz 7.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 6 ⁵⁶ Umschulung
¹ Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. ⁵⁷
¹ bis Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. ⁵⁸
² Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt. ⁵⁹
³ Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
⁴ Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): ⁶⁰
a. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. ⁶¹
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3133 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 3038 ).
Art. 6 bis ⁶² Arbeitsversuch
Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn:
a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde;
b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;
c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder
d. eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 6 ter ⁶³ Einarbeitungszuschuss
¹ Der Bruttolohn nach Artikel 18 b IVG enthält sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen.
² Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.
³ Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18 b Absatz 1 IVG erreicht ist.
⁴ Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:
a. Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 ⁶⁴ über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) hat; oder
b. infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat.
⁵ Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁶⁴ SR 834.1
Art. 6 quater ⁶⁵ Entschädigung für Beitragserhöhungen
¹ Dem Arbeitgeber wird eine Entschädigung nach Artikel 18 c IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem 16. Absenztag ausgerichtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
² Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag:
a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken;
b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
³ Die Entschädigung wird frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so kann die Abrechnung auch früher erfolgen.
⁴ Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 6 quinquies ⁶⁶ Personalverleih
¹ Die Leistungsvereinbarung legt die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18 a bis Absatz 3 Buchstabe a IVG fest. Sie kann eine besondere Entschädigung des Personalverleihers für die Vermittlung einer Anstellung im Anschluss an den Personalverleih vorsehen. Der Höchstbetrag für die gesamte Entschädigung beträgt 12 500 Franken pro versicherte Person.
² Dem Personalverleiher wird überdies eine Entschädigung nach Artikel 18 a bis Absatz 3 Buchstabe b IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb der Massnahme während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht arbeitet. Die Entschädigung wird ab dem dritten Tag ausgerichtet, sofern der Personalverleiher weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
³ Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18 a bis Absatz 3 Buchstabe b IVG beträgt pro Absenztag:
a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken;
b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
⁴ Der Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 18 a bis Absatz 3 Buchstabe b IVG besteht längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe dieser Entschädigung wird frühestens nach diesem Zeitpunkt abgerechnet.
⁵ Die IV-Stelle entscheidet über die erforderliche Dauer der Massnahme. Diese dauert jedoch längstens ein Jahr.
⁶ Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt an den Personalverleiher.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 7 Kapitalhilfe
¹ Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
² Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden. ⁶⁷
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).

C. ...

Art. 8 – 12 ⁶⁸
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 13 ⁶⁹
⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

D. Die Hilfsmittel

Art. 14 ⁷⁰ Liste der Hilfsmittel
¹ Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI ⁷¹ , welches auch nähere Bestimmungen erlässt über: ⁷²
a. ⁷³
die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b. Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c. Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d. ⁷⁴
Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e. ⁷⁵
die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
² Das EDI kann das BSV ⁷⁶ ermächtigen:
a. die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b. Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c. eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. ⁷⁷
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
⁷¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁷⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2659 ).
Art. 14 bis ⁷⁸ Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
¹ Das EDI legt in einer Verordnung die Hilfsmittel fest, für die die Instrumente nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstaben a–c IVG angewendet werden.
² Sieht die vorliegende Verordnung für die Beschaffung von Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Dienstleistungen ein Vergabeverfahren vor, so regelt das EDI die Modalitäten der Abgabe und der Vergütung.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6491 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 14 ter ⁷⁹ Einschränkung der Austauschbefugnis
Wird ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft, so schränkt das EDI die Austauschbefugnis ein.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6491 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 14 quater ⁸⁰ Auszahlung
Der Pauschalbetrag nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe a IVG wird der versicherten Person ungeachtet der tatsächlich entstandenen Kosten direkt ausgerichtet.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 15 und 16 ⁸¹
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).

E. Die Taggelder

Art. 17 ⁸² Abklärungszeiten
¹ Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
² Während der Abklärungszeiten vor der Gewährung von Leistungen im Sinne von Artikel 16 IVG besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 17 bis ⁸³ Nicht zusammenhängende Tage
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:
a. für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;
b. für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen
¹ Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. ⁸⁴
² Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist. ⁸⁵
³ Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
⁴ Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. ⁸⁶
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 19 ⁸⁷ Wartezeiten während der Stellensuche
¹ Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf ein Taggeld für den Zeitraum, während dem sie eine geeignete Stelle sucht. Ging jedoch der Stellensuche eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung oder ein Arbeitsversuch voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.
² Sofern Versicherte Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 20 ⁸⁸
⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 20 bis ⁸⁹
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 20 ter ⁹⁰ Taggeld und Invalidenrente
¹ Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
² Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 20 quater ⁹¹ Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen
¹ Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit oder Mutterschaft unterbrechen, so wird ihnen das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der Invalidenversicherung haben. ⁹²
² Ein Taggeld nach Absatz 1 wird weiter ausgerichtet:
a. im ersten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 30 Tagen;
b. im zweiten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 60 Tagen;
c. ab dem dritten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 90 Tagen. ⁹³
³ ... ⁹⁴
⁴ Der Anspruch auf das Taggeld entfällt, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird.
⁵ ... ⁹⁵
Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen eines Unfalls unterbrechen, so wird ihnen das Taggeld wie folgt weitergewährt:
a. längstens während der auf den Unfall folgenden zwei Tage, wenn sie nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 ⁹⁶ über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert sind;
b. nach den gleichen Regeln wie bei Krankheit nach den Absätzen 1, 2 und 4, wenn sie nicht nach dem UVG obligatorisch versichert sind. ⁹⁷
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984 ( AS 1984 1186 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁹⁶ SR 832.20
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 20 quinquies ⁹⁸ Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung
Versicherte, denen eine Entschädigung nach dem EOG ⁹⁹ zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁹⁹ SR 834.1
Art. 20 sexies ¹⁰⁰ Erwerbstätige Versicherte
¹ Als erwerbstätig gelten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. ¹⁰¹
² Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind:
a. arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten;
b. Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 21 ¹⁰² Bemessungsgrundlagen
¹ ... ¹⁰³
² Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen:
a. Krankheit;
b. Unfall;
c. Arbeitslosigkeit;
d. Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG ¹⁰⁴ ;
e. Mutterschaft; oder
f. anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
³ Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. ¹⁰⁵
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁰⁴ SR 834.1
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 21 bis ¹⁰⁶ Versicherte mit regelmässigem Einkommen
¹ Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.
² Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.
³ Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird wie folgt ermittelt:
a. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
b. Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
c. Für alle anders entlöhnten Versicherten wird der in den letzten vier Wochen ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Lohn durch vier dividiert und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
⁴ Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Absatz 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt.
⁵ Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. ¹⁰⁷
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 21 ter ¹⁰⁸ Versicherte mit unregelmässigem Einkommen
¹ Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 21bis, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.
² Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 quater ¹⁰⁹ Selbständigerwerbende
¹ Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG ¹¹⁰ erhoben werden. ¹¹¹
² Das Taggeld für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹¹⁰ SR 831.10
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 21 quinquies ¹¹² Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind
Das massgebende Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21–21quater massgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 sexies ¹¹³ Änderung des massgebenden Einkommen
Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 septies ¹¹⁴ Kürzung des Taggeldes
¹ Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 IVG soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das nach den Artikeln 21–21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. ¹¹⁵
² Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem massgebenden Lohn im Sinne von Artikel 5 AHVG ¹¹⁶ , für Selbstständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. ¹¹⁷
³ Finanzielle Leistungen des Arbeitgebers während der Eingliederung, für die die versicherte Person keine spezielle Arbeitsleistung erbringt, werden für die Kürzung nicht berücksichtigt (Soziallohn).
⁴ Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22bis Absatz 2 IVG haben, erhöht sich das massgebende Einkommen um die auf den Tag umgerechneten Mindestansätze der Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Artikel 5 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 ¹¹⁸ . ¹¹⁹
Bezieht eine versicherte Person während der Eingliederung eine Invalidenrente nach dem UVG ¹²⁰ , so wird das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 IVG so weit gekürzt, als es zusammen mit dieser Rente das massgebende Erwerbseinkommen nach den Artikeln 21–21quinquies übersteigt. ¹²¹
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹¹⁶ SR 831.10
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹¹⁸ SR 836.2
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹²⁰ SR 832.20
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 21 octies ¹²² Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
¹ Kommt die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft auf, so werden vom Taggeld 20 Prozent, höchstens aber 20 Franken abgezogen. Bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken. ¹²³
² Wird das Taggeld zudem nach Artikel 21septies gekürzt, so erfolgt der Abzug gemäss Absatz 1 nach dieser Kürzung.
³ Das Taggeld wird während der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht gekürzt. ¹²⁴
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 21 novies ¹²⁵ Besitzstandgarantie
Verliert eine versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme das Taggeld eines anderen Versicherers, das auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen basiert, so entspricht das Taggeld, das die Invalidenversicherung nach Artikel 22bis Absatz 6 IVG zusätzlich zur Rente auszahlt, mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 ( AS 2011 5679 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 22 ¹²⁶ Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung
¹ Liegt kein Lehrvertrag nach dem BBG ¹²⁷ vor, so entspricht die Höhe des Taggeldes monatlich aufgerundet:
a. im ersten Jahr einem Viertel der minimalen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG ¹²⁸ ;
b. ab dem zweiten Jahr einem Drittel der minimalen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG.
² Bei Versicherten, die Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 22 Absatz 3 IVG haben, bemisst sich das Taggeld nach dem mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hochschulen gemäss der Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden des Bundesamtes für Statistik.
³ Hätte die versicherte Person während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, so hat sie ebenfalls Anspruch auf ein Taggeld während der Vorbereitung auf diese erstmalige berufliche Ausbildung, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind. Dieses Taggeld bemisst sich nach Absatz 1. Artikel 22 Absatz 4 IVG bleibt vorbehalten.
Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen müssen, bemisst sich das Taggeld nach Artikel 24ter IVG. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22bis Absatz 2 IVG haben, erhöht sich das Taggeld um die Höhe des Kindergeldes nach Artikel 23bis IVG, sofern das Einkommen niedriger ist als dasjenige nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 19 Absatz 1bis des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 ¹²⁹ .
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹²⁷ SR 412.10
¹²⁸ SR 831.10
¹²⁹ SR 836.2
Art. 22 bis ¹³⁰
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 22 ter ¹³¹
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 ( AS 1987 1397 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

F. Verschiedene Bestimmungen ¹³²

¹³² Ursprünglich vor Art. 23.
Art. 22 quater ¹³³ Entschädigung für Betreuungskosten
¹ Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
a. Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen;
b. Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden;
c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
d. Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen;
e. Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
² Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
³ Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 ( AS 2001 89 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 22 quinquies ¹³⁴ Kindergeld
¹ Als gesetzliche Zulagen im Sinne von Artikel 22bis Absatz 2 IVG gelten Kinder- und Ausbildungszulagen nach der Bundesgesetzgebung, des kantonalen Rechts sowie der ausländischen Gesetzgebung. ¹³⁵
² Die Ausgleichskasse kann von der versicherten Person den Nachweis verlangen, dass kein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage besteht.
³ Besteht ein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage und wäre das Kindergeld höher als diese, so hat die versicherte Person keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 23 ¹³⁶
¹³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 23 bis ¹³⁷ Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
¹ Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
² Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
³ Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
Art. 23 ter ¹³⁸ Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig Versicherte
¹ Die Versicherung übernimmt die Kosten für Eingliederungsmassnahmen im Ausland, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchstwahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich im Aufgabenbereich betätigen kann. ¹³⁹
² Für Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die Versicherung die Kosten für die im Ausland durchgeführten Massnahmen, wenn deren Erfolgsaussichten und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person dies rechtfertigen.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

G. Wahlrecht, Zusammenarbeit und Tarife ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 ¹⁴¹ Wahlrecht und Verträge
¹ Das EDI kann Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG erlassen. Das BSV kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
² Die Verträge nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe b IVG werden vom BSV abgeschlossen. ¹⁴²
³ Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag beizutreten, gelten die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen als Mindestanforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG. ¹⁴³
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 bis ¹⁴⁴ Tarifierung der medizinischen Massnahmen
¹ Für die Ausgestaltung der Tarife für die medizinischen Massnahmen sind die Artikel 43 Absätze 2 und 3 und 49 Absätze 1 und 3–6 KVG ¹⁴⁵ sinngemäss anwendbar.
² Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
³ Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2 nicht mehr gewährleistet ist.
Bei der Festsetzung der Tarife nach Artikel 27 Absätze 3–6 und 7 zweiter Satz IVG wendet die zuständige Behörde die Absätze 1–3 sinngemäss an.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁴⁵ SR 832.10
Art. 24 ter ¹⁴⁶ Ermittlung der Kosten für medizinische Massnahmen
¹ Tarifverträge, die eine einheitliche Tarifstruktur nach Artikel 27 Absatz 4 IVG vorsehen, müssen die Anwendungsmodalitäten des Tarifs enthalten.
² Vor dem Abschluss gesamtschweizerischer Tarifverträge und im Rahmen der Tariffestsetzung durch die zuständige Behörde ist der Preisüberwacher im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 ¹⁴⁷ anzuhören.
³ Die Leistungserbringer stellen den fachlich zuständigen Stellen des Bundes, dem Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und den Tarifpartnern die für die Festlegung des Tarifs notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁴⁷ SR 942.20
Art. 24 quater ¹⁴⁸ Kostenvergütung für stationäre Spitalbehandlungen
¹ Für die Vergütung der stationären Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals schliesst das BSV mit den Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab und vereinbart Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, die die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
² Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden.
³ Basiert ein leistungsbezogenes Vergütungsmodell für stationäre Spitalbehandlungen nach Artikel 14 Absatz 1 IVG auf einem Patientenklassifikationssystem vom Typus DRG ( Diagnosis Related Groups ), so muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierrevision enthalten.
⁴ Begibt sich die versicherte Person in ein Spital, das mit dem BSV keine Tarifvereinbarung abgeschlossen hat, so vergütet die Invalidenversicherung die Kosten, die der versicherten Person bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung des nächstgelegenen Vertragsspitals nach Absatz 1, erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 quinquies ¹⁴⁹ Vergütung der ambulanten Behandlung
Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst das BSV mit den Leistungserbringern nach Artikel 14 Absatz 1 IVG Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 sexies ¹⁵⁰ Zusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art
¹ Die IV-Stellen sind befugt, Verträge nach Artikel 27 Absatz 1 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14 a– 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers abzuschliessen. Der Tarif wird nach orts- und marktüblichen sowie betriebswirtschaftlichen Kriterien vereinbart.
² Die IV-Stelle überprüft regelmässig die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie die Tarife einschliesslich die Kostenvergütung.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

Dritter Abschnitt: Die Renten, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag ¹⁵¹

¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

A. Der Rentenanspruch

I. Bemessung des Invaliditätsgrades ¹⁵²

¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 septies ¹⁵³ Statusbestimmung
¹ Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre.
² Die versicherte Person gilt als:
a. erwerbstätig nach Artikel 28 a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht;
b. nicht erwerbstätig nach Artikel 28 a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde;
c. teilerwerbstätig nach Artikel 28 a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht.
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 25 ¹⁵⁴ Grundsätze des Einkommensvergleichs
¹ Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG ¹⁵⁵ erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG ¹⁵⁶ und Taggelder der Invalidenversicherung.
² Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
³ Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
⁴ Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁵⁵ SR 831.10
¹⁵⁶ SR 834.1
Art. 26 ¹⁵⁷ Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
¹ Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
² Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
³ Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
⁵ Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 26 bis ¹⁵⁸ Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
¹ Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
² Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
³ Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen.
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 27 ¹⁵⁹ Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten ¹⁶⁰
¹ Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
² ... ¹⁶¹
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7581 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 27 bis ¹⁶² Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
¹ Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
² Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
³ Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

II. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Rente und Eingliederung
¹ ... ¹⁶³
² ... ¹⁶⁴
³ Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt. ¹⁶⁵
¹⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, mit Wirkung seit 1. Nov. 1984 ( AS 1984 1186 ).
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 28 bis ¹⁶⁶
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 29 ¹⁶⁷
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 bis ¹⁶⁸ Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 ter ¹⁶⁹ Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
¹⁶⁹ Ursprünglich Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 quater ¹⁷⁰
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

III. Übergangsleistung ¹⁷¹

¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 30 ¹⁷² Ausrichtung der Übergangsleistung
¹ Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und
b. die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: 1. ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und
2. eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
² Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 30 bis ¹⁷³
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 691 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 31 ¹⁷⁴ Bestimmung der Übergangsleistung
¹ Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer IV-Rente gleichzustellen. Die Artikel 30, 36–40, 43, 47 und 50 IVG gelten sinngemäss.
² Hat die versicherte Person zusätzlich zu einer laufenden IV-Rente Anspruch auf eine Übergangsleistung, so werden die IV-Rente und die Übergangsleistung in Form einer einzigen Leistung ausgerichtet.
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

B. Die ordentlichen Renten

Art. 32 ¹⁷⁵ Ermittlung
¹ Die Artikel 50–53bis AHVV ¹⁷⁶ gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. Das BSV kann anstelle von Rententabellen Vorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe erlassen. ¹⁷⁷
² Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁷⁶ SR 831.101
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 32 bis ¹⁷⁸ Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erworben oder ist er verstorben, so ist Artikel 29quinquies AHVG ¹⁷⁹ anwendbar.
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁷⁹ SR 831.10
Art. 33 ¹⁸⁰
¹⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 33 bis ¹⁸¹ Kürzung der Kinderrenten
¹ Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV ¹⁸² .
² Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente. ¹⁸³
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972 ( AS 1972 2507 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4151 ).
¹⁸² SR 831.101
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 33 ter ¹⁸⁴ Rentenvorausberechnungen
¹ Ist oder war eine Person versichert, kann sie die Invalidenrente unentgeltlich vorausberechnen lassen.
² Die Artikel 59 und 60 AHVV ¹⁸⁵ sind anwendbar.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2635 ).
¹⁸⁵ SR 831.101

C. Die ausserordentlichen Renten

Art. 34 ¹⁸⁶
Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten nach Artikel 40 Absatz 2 IVG gilt Artikel 54bis AHVV ¹⁸⁷ sinngemäss.
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁸⁷ SR 831.101

D. Die Hilflosenentschädigung

Art. 35 ¹⁸⁸ Entstehen und Erlöschen des Anspruchs ¹⁸⁹
¹ Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
² Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats. ¹⁹⁰
³ ... ¹⁹¹
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 35 bis ¹⁹² Ausschluss des Anspruchs
¹ Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, haben für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
² Minderjährige Versicherte, welche sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG in einer Institution aufhalten, haben für diese Tage keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleiben Absatz 4 und Artikel 42bis Absatz 4 IVG. ¹⁹³
² bis Minderjährige Versicherte, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten und nach Artikel 42bis Absatz 4 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, müssen die in dieser Bestimmung vorgesehene Bestätigung der Heilanstalt bei der Rechnungsstellung der IV-Stelle einreichen. ¹⁹⁴
² ter Minderjährige Versicherte, welche die Kosten für den Heimaufenthalt selber tragen, behalten ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. ¹⁹⁵
³ Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt. ¹⁹⁶
⁴ Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden.
⁵ ... ¹⁹⁷
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁹³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
¹⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 35 ter ¹⁹⁸ Heim
¹ Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.
² Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 ¹⁹⁹ über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime.
³ Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.
⁴ Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:
a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;
b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.
⁵ Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
¹⁹⁹ SR 831.26
Art. 36 ²⁰⁰ Besondere Leistungen für Minderjährige
¹ ... ²⁰¹
² Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. ²⁰²
³ ... ²⁰³
²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
²⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁰² Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
²⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2403 ).
Art. 37 ²⁰⁴ Hilflosigkeit: Bemessung
¹ Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
² Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
³ Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
⁴ Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher ü berwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
²⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 38 ²⁰⁵ Lebenspraktische Begleitung
¹ Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
² ... ²⁰⁶
³ Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390–398 des Zivilgesetzbuches ²⁰⁷ . ²⁰⁸
²⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 ( AS 2002 3721 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
²⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁰⁷ SR 210
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 39 ²⁰⁹ Intensivpflegezuschlag
¹ Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
² Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
³ Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
²⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 ( AS 2001 89 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

E. ²¹⁰ Der Assistenzbeitrag

²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 39 a Minderjährige Versicherte
Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt ²¹¹ oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder
c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.
²¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 39 b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. einen eigenen Haushalt führen;
b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren;
c. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder
d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Artikel 39 a Buchstabe c bezogen haben.
Art. 39 c Bereiche
In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a. alltägliche Lebensverrichtungen;
b. Haushaltsführung;
c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d. Erziehung und Kinderbetreuung;
e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f. berufliche Aus- und Weiterbildung;
g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt;
h. Überwachung während des Tages;
i. Nachtdienst.
Art. 39 d Mindestanstellungsdauer
Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt.
Art. 39 e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
¹ Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
² Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben d–g: insgesamt 60 Stunden;
c. für die Überwachung nach Artikel 39 c Buchstabe h: 120 Stunden.
³ Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a. bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c. bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
⁴ Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
⁵ Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39 c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen. ²¹²
²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 39 f ²¹³ Höhe des Assistenzbeitrages
¹ Der Assistenzbeitrag beträgt 33.50 Franken pro Stunde. ²¹⁴
² Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben e–g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 50.20 Franken pro Stunde. ²¹⁵
³ Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 160.50 Franken pro Nacht. ²¹⁶
⁴ Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1–3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG ²¹⁷ sinngemäss anwendbar.
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4615 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²¹⁷ SR 831.10
Art. 39 g Berechnung des Assistenzbeitrages
¹ Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
² Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a. das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b. das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: 1. die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
2. die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
Art. 39 h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung
¹ Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324 a des Obligationenrechts ²¹⁸ weiter entrichtet, jedoch während höchstens drei Monaten; die als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichteten Versicherungsleistungen werden abgezogen.
² Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag während höchstens drei Monaten weiter entrichtet; der jährliche Assistenzbeitrag darf nicht überschritten werden.
²¹⁸ SR 220
Art. 39 i Rechnungsstellung
¹ Die versicherte Person hat der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen.
² In Rechnung gestellt werden dürfen die von der Assistenzperson am Tag tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39 h verrechneten Arbeitsstunden. ²¹⁹
² bis Pro Nacht darf ausschliesslich die Pauschale für den Nachtdienst in Rechnung gestellt werden. Sie kann in Rechnung gestellt werden, sofern sich eine Assistenzperson für einen Einsatz zur Verfügung hält. ²²⁰
² ter Nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst können auch während des Tages eingesetzt und angerechnet werden. Für die Anrechnung am Tag wird die Pauschale für den Nachtdienst in Stunden umgerechnet, indem sie durch den Stundenansatz nach Artikel 39 f Absatz 1 geteilt wird. ²²¹
³ Der monatlich in Rechnung gestellte Betrag darf den Assistenzbeitrag pro Monat um höchstens 50 Prozent überschreiten, solange der Assistenzbeitrag pro Jahr nach Artikel 39 g Absatz 2 nicht überschritten wird.
⁴ Bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit darf der Assistenzbeitrag pro Monat bei einer ärztlich attestierten Akutphase während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die monatlichen Höchstansätze nach Artikel 39 e Absatz 2 dürfen nicht überschritten werden.
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 39 j ²²² Beratung
¹ Die IV-Stelle berät die versicherte Personen zu Fragen des Assistenzbeitrages nach den Artikeln 42quater bis 42octies IVG. Sie kann für die Beratung Drittpersonen beauftragen, die sie selbst oder auf Empfehlung der versicherten Person auswählt.
² Erbringen Drittpersonen die Beratungsleistung, so kann die IV-Stelle alle drei Jahre Leistungen bis höchstens 1500 Franken gewähren. Nach der Anmeldung für den Assistenzbeitrag und vor der Zusprache des Assistenzbeitrags dürfen die Leistungen 700 Franken nicht übersteigen. ²²³
³ Die Beratung durch Drittpersonen wird mit höchstens 75 Franken pro Stunde vergütet. ²²⁴
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

F. ²²⁵ Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung ²²⁶

²²⁵ Ursprünglich: E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 1. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 39 k ²²⁷
¹ Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und entsteht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer. Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen. ²²⁸
² Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen. ²²⁹
³ Der Versicherte, dem ein Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der IV. ²³⁰
²²⁷ Ursprünglich: Art. 39bis.
²²⁸ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²²⁹ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 39 ter ²³¹
²³¹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. ²³² Die IV‑Stellen

²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

I. Zuständigkeit

Art. 40
¹ Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b. ²³³
für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
² Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
² bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. ²³⁴
² ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. ²³⁵
² quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. ²³⁶
³ Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis–2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. ²³⁷
⁴ Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

II. Aufgaben

Art. 41
¹ Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: ²³⁸
a. ²³⁹
die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3 b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG;
b. ²⁴⁰
die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77;
c. ²⁴¹
die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;
d. ²⁴²
den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
e. und f. ²⁴³ ...
fbis und fter. ²⁴⁴
...
g. ²⁴⁵
die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG;
h. die Aufbewahrung der IV-Akten;
i. ²⁴⁶
die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;
k. ²⁴⁷
die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ²⁴⁸ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen;
l. ²⁴⁹
...
² ... ²⁵⁰
³ ... ²⁵¹
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014 ( AS 2014 3177 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 691 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁴⁸ SR 831.30
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 ( AS 2011 5679 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 41 a ²⁵² Fallführung
¹ Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben achten die IV-Stellen auf eine durchgehende und einheitliche Fallführung.
² Die Fallführung umfasst:
a. die Bestandsaufnahme;
b. die Planung des weiteren Vorgehens;
c. die Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung; und
d. die interne und externe Koordination mit den betroffenen Stellen und Personen.
³ Die IV-Stellen entscheiden über Art, Dauer und Umfang der Fallführung im Einzelfall.
Eine persönliche und aktive Begleitung der IV-Stelle im Rahmen der Fallführung wird bei den medizinischen Massnahmen nach den Artikeln 12 und 13 IVG nur mit dem Einverständnis der versicherten Person oder von deren gesetzlichen Vertretung durchgeführt.
⁵ Die IV-Stellen können für die Durchführung der Fallführung bei medizinischen Massnahmen im Einzelfall geeignete Dritte beiziehen.
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 41 b ²⁵³ Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige
¹ Die Liste nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n IVG enthält folgende Angaben:
a. bei monodisziplinären Gutachten für jede beauftragte Sachverständige und jeden beauftragten Sachverständigen: Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse;
b. bei bidisziplinären Gutachten für jedes der beiden Mitglieder des beauftragten Sachverständigen-Zweierteams für bidisziplinäre Gutachten (Sachverständigen-Zweierteam): Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse;
c. bei bi- und polydisziplinären Gutachten für jede beauftragte Gutachterstelle: Name, Rechtsform, Adresse;
d. bezogen auf die einzelnen Sachverständigen, die Sachverständigen-Zweierteams und die Gutachterstellen: 1. Anzahl in Auftrag gegebener Gutachten, unterteilt nach mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten,
2. die in den eingegangenen Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sowie im Aufgabenbereich, in Prozent einer Vollzeitstelle, wobei bei bi- und polydisziplinären Gutachten die Angaben nach der Konsensbeurteilung aller beteiligten Sachverständigen erfolgen,
3. Anzahl Gutachten, die Gegenstand eines Entscheids eines kantonalen Versicherungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts waren, unterteilt danach, ob das betreffende Gericht dem Gutachten vollumfängliche, teilweise oder keine Beweiskraft zugesprochen hat, und
4. Gesamtvergütung in Franken.
² Die Liste erfasst die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht.
³ Das BSV erstellt eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht.
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

III. Finanzielles

Art. 42
Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

IV. IV-Stelle für Versicherte im Ausland

Art. 43
¹ Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem EDI und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.

B. ²⁵⁴ Die Ausgleichskassen

²⁵⁴ Ursprünglich nach Art. 42. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 44 ²⁵⁵ Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Artikel 122–125bis AHVV ²⁵⁶ sinngemäss anwendbar.
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²⁵⁶ SR 831.101
Art. 45 Kassenwechsel
1 Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige zuständigen Ausgleichskasse ist Artikel 125 AHVV ²⁵⁷ sinngemäss anwendbar. ²⁵⁸
² Wird eine Rente der Invalidenversicherung durch eine solche der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, so geht auch die Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungen und für den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Ausgleichskasse über, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war.
²⁵⁷ SR 831.101
²⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit
Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige Ausgleichskasse.

C. Regionale ärztliche Dienste ²⁵⁹

²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 47 ²⁶⁰ Regionen
¹ Es werden acht bis zwölf regionale ärztliche Dienste eingerichtet, von denen jeder ein bezüglich Einwohnerzahl vergleichbares Einzugsgebiet abdeckt. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
² Die Kantone unterbreiten dem BSV ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen. Dieses legt die Regionen fest.
³ Die IV-Stellen der Regionen errichten und betreiben die regionalen ärztlichen Dienste gemeinsam. ... ²⁶¹
²⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
²⁶¹ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 48 ²⁶² Fachdisziplinen
In den regionalen ärztlichen Diensten sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten.
²⁶² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 49 ²⁶³ Aufgaben
¹ Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
¹ bis Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54 a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen. ²⁶⁴
² Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
³ Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
²⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

D. Aufsicht ²⁶⁵

²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 50 ²⁶⁶ Fachliche Aufsicht
¹ Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a IVG Massnahmen für die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen.
² Die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste haben dem BSV nach dessen Weisungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben periodisch Bericht zu erstatten.
³ Das BSV kann, nach Anhörung der IV-Stellen, Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der IV-Stellen und der regionalen ärztlichen Dienste machen. Es stellt die entsprechende Aus- und Weiterbildung sicher.
²⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 51 ²⁶⁷ Administrative Aufsicht
Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien bezüglich Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit nach Artikel 64 a Absatz 2 IVG Massnahmen für die kantonalen IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen.
²⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 52 ²⁶⁸ Zielvereinbarungen
¹ Um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 54 a Absatz 1 und 57 IVG sicherzustellen, schliesst das BSV mit jeder kantonalen IV-Stelle eine Zielvereinbarung ab. In der Vereinbarung wird insbesondere die zu erreichende Wirkung und Qualität festgelegt und die Berichterstattung geregelt. ²⁶⁹
² Unterzeichnet eine kantonale IV-Stelle die vorgeschlagene Vereinbarung nicht, so erlässt das BSV Weisungen, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen.
³ Das BSV stellt den kantonalen IV-Stellen die zur Zielerreichung notwendigen Kennzahlen zur Verfügung.
²⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 53 ²⁷⁰ Finanzielle Aufsicht
¹ Das BSV übt die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen aus. ²⁷¹
² Die IV-Stellen haben dem BSV nach dessen Weisungen die Betriebskosten und die Investitionen in Form des Voranschlags, der drei darauffolgenden Finanzplanjahre und der Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Das BSV kann bei den IV-Stellen und bei den Ausgleichskassen weitere Unterlagen anfordern, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. ²⁷²
³ Für die finanzielle Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.
²⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 54 ²⁷³ Rechnungsführung und Revision
¹ Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in dem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt.
² Die Ausgleichskasse führt für die IV-Stelle eine eigene Rechnung. Darin sind die Beiträge und Leistungen der Versicherung einerseits und die administrativen Durchführungskosten der IV-Stelle nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG andererseits getrennt zu verbuchen. Das BSV erlässt dazu Weisungen.
³ Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159, 160 und 164–170 AHVV ²⁷⁴ sinngemäss anwendbar. In Abweichung von Artikel 160 Absatz 2 AHVV erfolgt die Überprüfung der materiellen Rechtsanwendung im Rahmen von Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a IVG durch das BSV.
²⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁷⁴ SR 831.101
Art. 55 ²⁷⁵ Kostenvergütung
¹ Das BSV entscheidet über die zu vergütenden Kosten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG und erlässt die dafür notwendigen Weisungen. ²⁷⁶
² Die Ausgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die IV wahrnimmt, entschädigt.
²⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 56 ²⁷⁷ Betriebsräume für die Durchführungsstellen
¹ Das BSV beauftragt den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss), Betriebsräume für die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung zulasten der laufenden IV-Rechnung zu erwerben, zu erstellen oder zu veräussern. Diese Betriebsräume stellen Betriebsvermögen der Invalidenversicherung dar.
² Die Nutzniessung wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der IV-Stelle und der Compenswiss festgehalten. Der Vertrag enthält mindestens die Einzelheiten zur Liegenschaftsnutzung sowie die Entschädigung. Das BSV regelt die notwendigen Einzelheiten der Nutzniessung und genehmigt die Verträge.
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 57 ²⁷⁸ Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
¹ Die Ausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern, selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Versicherten Verwaltungskostenbeiträge; es gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
² Allfällige Zuschüsse an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds werden durch das EDI festgesetzt.
²⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 58–64 ²⁷⁹
²⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

Fünfter Abschnitt: Das Verfahren

A. Die Anmeldung

Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen
¹ Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden. ²⁸⁰
² Das Anmeldeformular kann bei den vom BSV bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden.
³ Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen. ²⁸¹
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
Art. 66 ²⁸² Legitimation
¹ Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
¹ bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat sie die in Artikel 6 a IVG erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. ²⁸³
² Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung die in Artikel 6 a IVG erwähnte Ermächtigung durch Unterzeichnung der Anmeldung. ²⁸⁴
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 912 ). Diese Änderung ersetzt jene gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung ( SR 832.202 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 67 ²⁸⁵ Einreichungsort
¹ Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.
² Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten.
³ Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 , in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 68 ²⁸⁶ Publikationen
Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

B. Die Abklärung der Verhältnisse

Art. 69 ²⁸⁷ Allgemeines
¹ Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
² Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ... ²⁸⁸
³ Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen. ²⁸⁹
⁴ ... ²⁹⁰
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁸⁸ Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 70 ²⁹¹
²⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 71 ²⁹²
²⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 72 ²⁹³
²⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 72 bis ²⁹⁴ Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten ²⁹⁵
¹ Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
¹ bis Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. ²⁹⁶
² Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 72 ter ²⁹⁷ Tarifierung
Die IV-Stellen können mit Leistungserbringern Vereinbarungen zur Kostenvergütung für Abklärungsmassnahmen nach Artikel 43 ATSG abschliessen, sofern kein anderer übergeordneter Tarifvertrag besteht. Artikel 24sexies ist anwendbar.
²⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 73 ²⁹⁸
²⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

C. Festsetzung der Leistungen ²⁹⁹

²⁹⁹ Ursprünglich vor Art. 74. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 73 bis ³⁰⁰ Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
¹ Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57 a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f–i IVG fallen. ³⁰¹
² Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a. dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e. ³⁰²
dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 ³⁰³ (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
³⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁰³ SR 832.12
Art. 73 ter ³⁰⁴ Vorbescheidverfahren
¹ ... ³⁰⁵
² Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV‑Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll.
³ Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.
⁴ Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet.
³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 74 ³⁰⁶ Beschlussfassung
¹ Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
² Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen. ³⁰⁷
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
Art. 74 bis ³⁰⁸
³⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 74 ter ³⁰⁹ Leistungszusprache ohne Verfügung
Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): ³¹⁰
a. medizinische Massnahmen;
abis. ³¹¹
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art;
c. ³¹²
...
d. Hilfsmittel;
e. Vergütung von Reisekosten;
f. Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g. ³¹³
Übergangsleistung.
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³¹² Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
³¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 74 quater ³¹⁴ Mitteilung der Beschlüsse
¹ Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
² Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. ³¹⁵
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 75 ³¹⁶
³¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 76 ³¹⁷ Zustellung der Verfügung
¹ Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen: ³¹⁸
a. ³¹⁹ den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde;
b.−c. ³²⁰ ...
d. ³²¹ der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige handelt;
e. ³²²
...
f. den Durchführungsstellen;
g. ³²³
dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung ein Gutachten erstellt haben;
h. ³²⁴
...
i. ³²⁵
....
² Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV ³²⁶ sinngemäss. ³²⁷
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
³²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 ( AS 2002 3721 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³²⁶ SR 831.101
³²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
Art. 77 ³²⁸ Meldepflicht
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

D. Die Ausrichtung der Leistungen ³²⁹

³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

I. Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen, Reisekosten

Art. 78 ³³⁰ Vergütung
¹ Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG. ³³¹
² ... ³³²
³ ... ³³³
⁴ Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis. ³³⁴
⁵ Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
⁶ Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
⁷ Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen. ³³⁵
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 79 ³³⁶ Rechnungsstellung
¹ Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Rechnungen für Kosten nach Artikel 78:
a. mit elektronischer Datenübermittlung an die Zentrale Ausgleichsstelle senden; oder
b. bei der zuständigen IV-Stelle einreichen, welche die Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterleitet.
² Die Rechnungen werden von der IV-Stelle und bei Bedarf vom regionalen ärztlichen Dienst auf ihre Berechtigung und von der Zentralen Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle. ³³⁷
³ Die für die Überprüfung notwendigen Angaben werden von der IV-Stelle an die Zentrale Ausgleichsstelle bzw. von der Zentralen Ausgleichsstelle an die IV-Stelle elektronisch übermittelt.
⁴ Ist eine Rechnung streitig oder muss eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, erlässt die IV-Stelle die erforderlichen Verfügungen.
⁵ Das BSV erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung nach Artikel 27ter IVG sowie die Übermittlung, die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen. ³³⁸
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 15. Aug. 1998 ( AS 1998 1839 ).
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 79 bis ³³⁹ Besondere Zuständigkeitsregelung
Das BSV kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen und die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den IV-Stellen übertragen.
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 79 ter ³⁴⁰ Allgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen
¹ Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
a. Kalendarium der Behandlungen beziehungsweise der erbrachten Leistungen;
b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht, und die zugehörigen Tarifziffern;
c. Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind;
d. Nummer und Datum der Verfügung oder Mitteilung;
e. Versichertennummer nach dem AHVG ³⁴¹ ;
f. bei stationärer Behandlung: die auf den Kanton und die Invalidenversicherung entfallenden Anteile.
² Der Leistungserbringer muss für die von der Invalidenversicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.
³ Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife bleiben vorbehalten.
⁴ Der Leistungserbringer stellt der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
³⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁴¹ SR 831.10
Art. 79 quater ³⁴² Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
¹ Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Artikel 79ter mit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Datensätze müssen der gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur entsprechen, wie sie das EDI nach Artikel 59 a Absatz 1 KVV ³⁴³ festlegt.
² Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 79ter Absatz 1 sind entsprechend den Klassifikationen für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 ³⁴⁴ zu codieren.
³ Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Artikel 79ter Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Invalidenversicherung weiter.
⁴ Die IV-Stelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird.
³⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁴³ SR 832.102
³⁴⁴ SR 431.012.1
Art. 79 quinquies ³⁴⁵ Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich medizinische Rehabilitation
Für den ambulanten Bereich und den Bereich medizinische Rehabilitation ist Artikel 59 a bis KVV ³⁴⁶ anwendbar.
³⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁴⁶ SR 832.102
Art. 79 sexies ³⁴⁷ Rechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, bei Massnahmen beruflicher Art und bei Abklärungen
¹ Die Leistungserbringer von Massnahmen nach den Artikeln 14 a– 18 IVG und nach Artikel 43 ATSG haben in ihren Rechnungen alle administrativen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind.
² Die Leistungserbringer stellen der versicherten Person die Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
³⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

II. Taggelder

Art. 80 Auszahlung
¹ Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG ³⁴⁸ . ³⁴⁹ In bestimmten Fällen kann das BSV die Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen. ³⁵⁰
¹ bis Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung werden die Taggelder, vorbehaltlich Artikel 24quater IVG, ausbezahlt an:
a. das Ausbildungszentrum oder die Ausbildungseinrichtung, das beziehungsweise die die Taggelder an die versicherte Person weiterleitet;
b. direkt an die versicherte Person, wenn diese eine höhere Berufsausbildung oder eine Hochschule besucht. ³⁵¹
² Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten. ³⁵²
³ ... ³⁵³
³⁴⁸ SR 831.10
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
³⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
³⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mitWirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
Art. 81 ³⁵⁴ Bescheinigung
¹ Die Stelle oder Person, bei der sich die versicherte Person der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld oder auf eine Entschädigung für Betreuungskosten besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige IV-Stelle bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein. ³⁵⁵
² Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Taggeld besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der IV-Stelle zuzustellen.
³⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 81 bis ³⁵⁶ Beitragsabrechnung
¹ Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 37 und 38 der Verordnung vom 24. November 2004 ³⁵⁷ zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) sinngemäss. Artikel 37 Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).
² Auf der Entschädigung für Betreuungskosten werden keine Beiträge erhoben. ³⁵⁸
³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 ( AS 1987 1397 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5635 ).
³⁵⁷ SR 834.11
³⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

III. Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag ³⁵⁹

³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 82 ³⁶⁰ Auszahlung
¹ Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV ³⁶¹ sinngemäss.
² Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt.
³ Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Assistenzbeitrages gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise und für den Assistenzbeitrag monatlich. ³⁶²
³⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
³⁶¹ SR 831.101
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 83 Sichernde Massnahmen
¹ Artikel 74 AHVV ³⁶³ ist für Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sinngemäss anwendbar. ³⁶⁴
² ... ³⁶⁵
³⁶³ SR 831.101
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
³⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84 ³⁶⁶
³⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung
¹ ... ³⁶⁷
² Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2. ³⁶⁸
³ Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss. ³⁶⁹
³⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 85 bis ³⁷⁰ Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
¹ Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG ³⁷¹ . Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. ³⁷²
² Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
³ Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
³⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2925 ).
³⁷¹ SR 831.10
³⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2581 ).

Dbis. ... ³⁷³

³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 ³⁷⁴
³⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 bis ³⁷⁵
³⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

E. Die Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages ³⁷⁶

³⁷⁶ Ursprünglich vor Art. 86. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 ter ³⁷⁷ Grundsatz
Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist.
³⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 87 ³⁷⁸ Revisionsgründe
¹ Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a. sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b. Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
² Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
³ Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 Verfahren
¹ Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist. ³⁷⁹
² ... ³⁸⁰
³ Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde. ³⁸¹
⁴ Die Artikel 66 und 69–76 sind sinngemäss anwendbar.
³⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 a ³⁸² Änderung des Anspruchs
¹ Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
² Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
³⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 bis ³⁸³ Wirkung
¹ Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: ³⁸⁴
a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;
c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. ³⁸⁵
² Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: ³⁸⁶
a. ³⁸⁷
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. ³⁸⁸
rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1284 ).
³⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).

Sechster Abschnitt: ³⁸⁹ Das Verhältnis zur Krankenversicherung

³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 88 ter ³⁹⁰ Meldungen an die Krankenversicherer nach dem KVAG
Die zuständigen IV-Stellen haben Personen, die bei einem Krankenversicherer nach dem KVAG versichert sind und Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern nach dem KVAG zu melden.
³⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 88 quater ³⁹¹ Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG
Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
³⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 88 quinquies ³⁹²
³⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Sechster Abschnitt a : ³⁹³ Das Verhältnis zur Unfallversicherung in Bezug auf Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG

³⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 88 sexies Grundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG
Für die Einzelheiten und das Verfahren der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG ³⁹⁴ gilt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung.
³⁹⁴ SR 832.20
Art. 88 septies Lohnsumme
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die provisorische und die definitive Lohnsumme als Grundlage, auf der die Prämienberechnung der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG ³⁹⁵ beruht.
² Die Zentrale Ausgleichsstelle weist die Lohnsumme pro IV-Stelle einzeln aus.
³⁹⁵ SR 832.20
Art. 88 octies Vergütung der Prämie
¹ Die Suva unterbreitet ihre Rechnung nach Artikel 132 c der Verordnung vom 20. Dezember 1982 ³⁹⁶ über die Unfallversicherung dem BSV zur Genehmigung.
² Nach deren Genehmigung vergütet die Zentrale Ausgleichsstelle die Prämie der Suva.
³⁹⁶ SR 832.202

Siebenter Abschnitt: ³⁹⁷ Verschiedene Bestimmungen

³⁹⁷ Nummerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 89 ³⁹⁸ Anwendbare Bestimmungen der AHVV
Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205–214 AHVV ³⁹⁹ sinngemäss anwendbar.
³⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁹⁹ SR 831.101
Art. 89 bis ⁴⁰⁰
⁴⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 ( AS 1997 3038 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 89 ter ⁴⁰¹ Legitimation des BSV zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte ⁴⁰²
¹ Die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 27quinquies IVG) sind dem BSV zu eröffnen. ⁴⁰³
² Das BSV ist berechtigt, gegen diese Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. ⁴⁰⁴
⁴⁰¹ Ursprünglich Art. 89bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2907 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁴⁰² Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
⁴⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 90 ⁴⁰⁵ Reisekosten im Inland
¹ Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
² Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt. ⁴⁰⁶
² bis Die Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die versicherte Person mit einer der folgenden Eingliederungsmassnahmen unterstützt wird:
a. Personalverleih (Art. 18 a bis IVG);
b. Einarbeitungszuschuss (Art. 18 b IVG);
c. Kapitalhilfe (Art. 18 d IVG). ⁴⁰⁷
³ Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet. ⁴⁰⁸
⁴ Das Zehrgeld beträgt:
a. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden

11.50 je Tag;

b. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden

19.— je Tag;

c. für auswärtiges Übernachten

37.50 je Nacht. ⁴⁰⁹

⁵ Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das BSV bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
⁴⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
⁴⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
⁴⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2116 ).
Art. 90 bis ⁴¹⁰ Reisekosten im Ausland
Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest.
⁴¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 91 ⁴¹¹ Erwerbsausfall infolge einer Abklärung
¹ Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG ⁴¹² aus. ⁴¹³
² Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest.
³ Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die:
a. Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Invalidenversicherung;
c. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;
d. Arbeitslosenversicherung.
⁴¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
⁴¹² SR 832.20
⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 92 ⁴¹⁴
⁴¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 92 bis ⁴¹⁵
⁴¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 93 ⁴¹⁶
⁴¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 93 bis und 93 ter ⁴¹⁷
⁴¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 94 und 95 ⁴¹⁸
⁴¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 96 ⁴¹⁹ Wissenschaftliche Auswertungen
¹ Das EDI erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für wissenschaftliche Auswertungen betreffend die Umsetzung des Gesetzes. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.
² Das BSV ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt. Es kann dessen Umsetzung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
⁴¹⁹ Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 96 bis ⁴²⁰ Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen
¹ Die IV-Stellen und die kantonalen Durchführungsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe d IVG legen in den Vereinbarungen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG mindestens die Leistungen, die Zielgruppe, die Zuständigkeiten und die Überprüfung der Vereinbarungsinhalte fest. Sie überprüfen die Einhaltung der Vereinbarung.
² Das BSV präzisiert die Mindestanforderungen und evaluiert die Umsetzung von Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG. Die IV-Stellen sind verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
⁴²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 96 ter ⁴²¹ Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle
¹ Die kantonale Koordinationsstelle erhält Beiträge insbesondere für:
a. die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle;
b. die Früherfassung und die Begleitung von jungen Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
² Das BSV legt die Beiträge pro IV-Stelle in Abhängigkeit des Anteils der 13–25-Jährigen an der ständigen kantonalen Wohnbevölkerung fest und aktualisiert den Verteilschlüssel im Abstand von vier Jahren.
³ Die IV-Stellen können für die Mitfinanzierung nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG beim BSV Beiträge zwischen 50 000 und 400 000 Franken beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. der betroffene Kanton weist den Anteil 13–25-Jähriger an der ständigen Wohnbevölkerung auf, der für den gewählten Beitrag erforderlich ist; und
b. der finanzielle Beitrag der IV beträgt nicht mehr als ein Drittel der Personalausgaben der kantonalen Instanz.
⁴²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 96 quater ⁴²² Kantonale Brückenangebote
¹ Als Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG gelten kantonale Brückenangebote, die im Rahmen von Artikel 12 BBG ⁴²³ durchgeführt werden und eine zusätzliche Leistung für eine bei der IV angemeldete, gesundheitlich beeinträchtigte Person vor vollendetem 25. Altersjahr anbieten.
² Sofern eine Vereinbarung nach Artikel 96bis vorliegt, kann sich die IV-Stelle zu höchstens einem Drittel an den Kosten der kantonalen Vorbereitungsmassnahme nach Absatz 1 beteiligen.
³ Die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG finden nach der obligatorischen Schulzeit und primär in den Regelstrukturen der Berufsbildung statt. Sie dauern in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 2003 ⁴²⁴ über die Berufsbildung maximal ein Jahr.
⁴²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴²³ SR 412.10
⁴²⁴ SR 412.101
Art. 97 ⁴²⁵ Information über die Leistungen und das Verfahren
¹ Das EDI erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.
² Die Informationen sollen insbesondere:
a. das Leistungssystem der Versicherung als Ganzes sowie das Verfahren zur Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen auf Leistungen für die Versicherten und für Beratungsdienste der Versicherten verständlich darstellen;
b. auf bestimmte Risiko- und Zielgruppen der Versicherung ausgerichtet sein und Angaben über die Leistungen sowie das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen und deren Beurteilung liefern.
³ Das BSV ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt und sorgt dabei für die Koordination mit der Öffentlichkeitsarbeit der IV-Stellen. Es kann die Umsetzung des Programms ganz oder teilweise Dritten übertragen.
⁴²⁵ Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 98 ⁴²⁶ Pilotversuche
¹ Das BSV hat im Rahmen der Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG folgende Aufgaben:
a. Es regelt auf dem Verordnungsweg die Kriterien für die Eingaben sowie für die Umsetzung der Pilotversuche.
b. Es entscheidet über die Durchführung von Pilotversuchen.
c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Pilotversuchen nach dem IVG sowie zwischen diesen und den Pilotversuchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ⁴²⁷ und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ⁴²⁸ .
d. Es überwacht die Evaluation der Pilotversuche.
² Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen.
⁴²⁶ Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁴²⁷ SR 151.3
⁴²⁸ SR 837.0
Art. 98 bis ⁴²⁹ Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG
Als Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG gelten einzig Betriebe des ersten Arbeitsmarktes. Anstalten oder Werkstätten nach Artikel 27 IVG sind ausgeschlossen.
⁴²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 98 ter ⁴³⁰ Zusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren
¹ Das EDI ist zuständig für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Dachverbänden der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 68sexies IVG.
² Als Dachverbände der Arbeitswelt gelten nur Dachverbände, die gesamtschweizerisch oder sprachregional tätig sind.
³ Die Dachverbände der Arbeitswelt stellen dem BSV Antrag auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung. Das BSV stellt dafür ein Formular zur Verfügung.
⁴ Bevor das EDI eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliesst, hört es die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.
⁴³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 98 quater ⁴³¹ Zusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt
¹ Die Zusammenarbeitsvereinbarungen enthalten mindestens Bestimmungen über:
a. den Zweck;
b. die Massnahmen und deren Finanzierung;
c. die Modalitäten für die Durchführung und die Überprüfung der Massnahmen sowie die Analyse ihrer Wirkungen;
d. die Dauer, die Erneuerung und die Auflösung der Zusammenarbeitsvereinbarung.
² Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen vorgesehenen Massnahmen dürfen nicht von den Bestimmungen des IVG abweichen und müssen auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene umgesetzt werden.
³ Sieht eine Zusammenarbeitsvereinbarung eine Beteiligung der Invalidenversicherung an der Finanzierung der Massnahmen vor, so müssen die Voraussetzungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ⁴³² erfüllt sein.
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴³² SR 616.1

Achter Abschnitt: Die Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe ⁴³³

⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 99–104 ⁴³⁴
⁴³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 104 bis ⁴³⁵
⁴³⁵ Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 104 ter ⁴³⁶
⁴³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 ( AS 2002 1374 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 105 und 106 ⁴³⁷
⁴³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 106 bis ⁴³⁸
⁴³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 ( AS 2003 2181 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 107 ⁴³⁹
⁴³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 107 bis ⁴⁴⁰
⁴⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 ( AS 2002 1374 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 108 ⁴⁴¹ Beitragsberechtigung
¹ Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen.
¹ bis Eine Organisation widmet sich in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe, wenn:
a. mindestens die Hälfte ihrer Kundinnen und Kunden invalide Personen und deren Angehörige sind;
b. mindestens 1000 invalide Personen und deren Angehörige ihre Leistungen nutzen; oder
c. ihre Vollkosten für die Leistungen nach Artikel 74 IVG mindestens eine Million Franken im Jahr betragen.
² Für die Ausrichtung von Finanzhilfen schliesst das BSV in Anwendung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ⁴⁴² mit den Organisationen nach Absatz 1 Verträge über die anrechenbaren Leistungen ab; die Verträge gelten höchstens 4 Jahre. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, so erlässt das BSV eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.
⁴⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁴² SR 616.1
Art. 108 bis ⁴⁴³ Anrechenbare Leistungen
¹ Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:
a. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen;
b. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;
c. ⁴⁴⁴
...
d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider;
e. ⁴⁴⁵ begleitetes Wohnen für Invalide.
² Das BSV umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.
³ Im Rahmen des begleiteten Wohnens sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche anrechenbar. ⁴⁴⁶
⁴⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁴⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
⁴⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 108 ter ⁴⁴⁷ Voraussetzungen
¹ Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Artikel 108bis nachgewiesen ist. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien.
² Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien.
⁴⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 108 quater ⁴⁴⁸ Berechnung und Höhe der Beiträge
¹ Der Beitrag an eine Vertragspartei für eine Vertragsperiode entspricht höchstens dem für die vorangehende Vertragsperiode ausgerichteten Beitrag; das BSV kann den Beitrag an die Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist. ⁴⁴⁹
² Das BSV kann für jede neue Vertragsperiode für neue oder erweiterte Leistungen, die nach Artikel 108bis anrechenbar sind, einen Zuschlag gewähren. Hierzu werden die für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode gesamthaft ausgerichteten Beiträge mit einer Zuschlagsrate multipliziert. Die Zuschlagsrate entspricht der durchschnittlichen Wachstumsrate der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung in den drei dem Verhandlungsjahr vorausgehenden Jahren. Das Verhandlungsjahr ist das Jahr vor Beginn einer Vertragsperiode.
³ Die Zuschlagsrate gilt für jedes Jahr der Vertragsperiode und darf das Potentialwachstum des realen Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen.
⁴ ... ⁴⁵⁰
⁴⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000 ( AS 2000 1199 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 383 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁴⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 109 ⁴⁵¹
⁴⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 109 bis ⁴⁵²
⁴⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
Art. 110 ⁴⁵³ Verfahren
¹ Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem BSV ein Gesuch einzureichen. Das BSV bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
² Das BSV bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt. ⁴⁵⁴
³ Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich durch zwei Akontozahlungen. Nach Abschluss der Vertragsperiode erfolgt ein Saldoausgleich. ⁴⁵⁵
⁴ Ein höherer Beitrag infolge über den Vertrag hinausgehender, erweiterter Leistungen ist während der Vertragsdauer nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine entsprechende Änderung des Leistungsvertrages voraus.
⁵ Die Organisation ist verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen und Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren. Das BSV und die Kontrollorgane können unangekündigte Kontrollen durchführen. ⁴⁵⁶
⁴⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ).
⁴⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1374 ).
⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 111–114 ⁴⁵⁷
⁴⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Neunter Abschnitt ⁴⁵⁸ : Schluss- und Übergangsbestimmungen

⁴⁵⁸ Nummerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 115 ⁴⁵⁹
⁴⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 116 ⁴⁶⁰
⁴⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr 1960 Anwendung.
² ... ⁴⁶¹
³ Das EDI ist mit dem Vollzug beauftragt.
⁴ Das BSV erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 108–110. ⁴⁶²
⁴⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
⁴⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004 ( AS 2004 743 ). Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Januar 1987 ⁴⁶³

⁴⁶³ AS 1987 456 . Aufgehoben durch Ziff. IV 45 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2007 4477 , 2008 3452 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1987 ⁴⁶⁴

⁴⁶⁴ AS 1987 1088 . Aufgehoben durch Ziff. IV 45 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2007 4477 , 2008 3452 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 15. Juni 1992 ⁴⁶⁵

⁴⁶⁵ AS 1992 1251
Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes bzw. ab Einsetzung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. September 1993 ⁴⁶⁶

⁴⁶⁶ AS 1993 2925
Die neuen Bestimmungen von Artikel 21bis Absätze 1 ⁴⁶⁷ und 4 Buchstabe a sind anwendbar auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.
⁴⁶⁷ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995 ⁴⁶⁸

⁴⁶⁸ AS 1995 5518 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Februar 1996 ⁴⁶⁹

⁴⁶⁹ AS 1996 1005 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. Oktober 1996 ⁴⁷⁰

⁴⁷⁰ AS 1996 2927
¹ Der Bedarfsnachweis nach Artikel 108 ⁴⁷¹ muss für neue Dienstleistungsangebote ab Inkrafttreten erbracht werden.
² Ab 1. Januar 2000 ist der Bedarfsnachweis nach Artikel 108 ⁴⁷² für sämtliche Dienstleistungsangebote zu erbringen.
⁴⁷¹ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
⁴⁷² Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. November 1996 ⁴⁷³

⁴⁷³ AS 1996 3133 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Februar 2000 ⁴⁷⁴

⁴⁷⁴ AS 2000 1199 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Dezember 2000 ⁴⁷⁵

⁴⁷⁵ AS 2001 89
¹ Für Eingliederungsmassnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits laufen, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung vom 26. Mai 1961 ⁴⁷⁶ über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist.
² Die neuen Bestimmungen über die Eingliederungsmassnahmen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor deren Inkrafttreten entstanden sind, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist. Ein Anspruch auf Leistungen entsteht aber frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung an.
³ Die Geltungsdauer von Artikel 69 Absatz 4 zweiter Satz ist auf drei Jahre befristet.
⁴⁷⁶ SR 831.111 . Heute: V über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Februar 2003 ⁴⁷⁷

⁴⁷⁷ AS 2003 383 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Juli 2003 ⁴⁷⁸

⁴⁷⁸ AS 2003 2181 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003 ⁴⁷⁹

⁴⁷⁹ AS 2003 3859
¹ Entfällt eine nach der bisherigen Fassung von Artikel 28 IVG zugesprochene Härtefallrente mit dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 ⁴⁸⁰ (4. IV-Revision), so überprüft die zuständige kantonale Behörde die Höhe der bisher ausgerichteten Ergänzungsleistung und erhöht diese gegebenenfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.
² Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person ist ab dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) zur Auszahlung der Renten nach Buchstabe d Absatz 2 und 3 der Schlussbestimmungen zum Gesetz zuständig.
³ Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons prüft periodisch, mindestens aber alle vier Jahre die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles nach bisherigem Recht im Sinne von Buchstabe d Absatz 2 der Schlussbestimmungen zum Gesetz. Sie prüft jährlich, ob die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung zusammen niedriger sind als die halbe Rente.
⁴ Die regionalen ärztlichen Dienste (Art. 47 ff.) übernehmen ihre Aufgaben spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung.
⁵ Die Kantone unterbreiten dem BSV ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen gemäss Artikel 47 Absatz 2 frühzeitig, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung.
⁶ Der Übergang von der periodischen zur jährlichen Überprüfung der IV-Stellen durch das BSV nach Artikel 92 Absatz 3 erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung.
⁴⁸⁰ AS 2003 3837

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 28. Januar 2004 ⁴⁸¹

⁴⁸¹ AS 2004 743 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) ⁴⁸²

⁴⁸² AS 2007 5155
Höhe der Familienzulagen
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 ⁴⁸³ über die Familienzulagen gelten in Bezug auf Artikel 21septies Absatz 4 folgende monatliche Ansätze:
a. Kinderzulagen: 200 Franken;
b. Ausbildungszulagen: 250 Franken.
Abzug für Verpflegung und Unterkunft
Für Personen, die ein Taggeld nach Ziffer II der Übergangsbestimmungen der 5. IV-Revision beanspruchen können, beträgt der Abzug für Verpflegung und Unterkunft gemäss Artikel 21octies Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b 18 Franken.
⁴⁸³ SR 836.2

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2011 ⁴⁸⁴

⁴⁸⁴ AS 2011 5679
¹ Minderjährige Versicherte, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 2005 ⁴⁸⁵ über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011 ⁴⁸⁶ dieser Verordnung die Voraussetzungen nach Artikel 39 a nicht erfüllen, sie jedoch bis zum 31. Dezember 2012 erfüllen werden, haben ebenfalls Anspruch auf den Assistenzbeitrag.
² Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 2005 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden, können bei Nichterfüllen der Voraussetzungen nach Artikel 39 b nicht vor dem 1. Januar 2013 vom Anspruch ausgeschlossen werden.
³ Artikel 48 IVG ist auch auf Ansprüche auf Hilflosenentschädigungen, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011 dieser Verordnung entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist.
⁴ Müssen Versicherte die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach der Schlussbestimmung Buchstabe a Absatz 2 der Änderung vom 18. März 2011 ⁴⁸⁷ des IVG wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen, wird ihnen die Rente weiter ausgerichtet.
⁴⁸⁵ [ AS 2005 3529 , 2008 129 , 2009 3171 ]
⁴⁸⁶ 1. Januar 2012 ( AS 2011 5679 )
⁴⁸⁷ AS 2011 5659

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 ⁴⁸⁸

⁴⁸⁸ AS 2017 7581
¹ Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. Dezember 2017 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.
² Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 ⁴⁸⁹

⁴⁸⁹ AS 2021 706
a. Taggelder
Der tatsächliche Beginn der Massnahme ist für die Bestimmung des Tagesgeldanspruchs massgebend.
b. Bemessung Invaliditätsgrad
Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits eine ganze Rente erhalten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021.
c. Rentensystem
Sind für einen Ehegatten die Buchstaben b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ⁴⁹⁰ des IVG anwendbar, so richtet sich die Kürzung der beiden IV-Renten des Ehepaars nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 nach dem Anspruch des Ehegatten, der die IV-Rente mit dem höheren prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente aufweist.
d. Revision der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nachtdienst
Die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 bestehenden Ansprüche auf einen Assistenzbeitrag für den Nachtdienst wird an die Änderung angepasst. Die Anpassung der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nachtdienst entfaltet ihre Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021
e. Bestehende Vereinbarungen zur Vergütung von Arzneimitteln durch die Invalidenversicherung
Bestehende Vereinbarungen zwischen dem BSV und der Zulassungsinhaberin, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Aufnahme des Arzneimittels in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste oder in die Spezialitätenliste anwendbar.
⁴⁹⁰ AS 2021 338
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