Versionen auswählen:
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
1. Titel: Leistungen
1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen ⁴
1. Abschnitt: Vergütungspflicht
Art. 1 ⁵
2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie
Art. 2 ⁷ Grundsatz
Art. 3 ⁸ Kostenübernahme
Art. 3 a ⁹
Art. 3 b ¹⁰ Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen
2 a . Abschnitt: Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen ¹²
Art. 3 c ¹³
Art. 3 d ¹⁶
3. Abschnitt: Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4
4. Abschnitt: ²⁸ Pharmazeutische Leistungen
Art. 4 a
5. Abschnitt: ²⁹ Ärztliche komplementärmedizinische Leistungen
Art. 4 b
2. Kapitel: Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen
1. Abschnitt: Physiotherapie
Art. 5
2. Abschnitt: Ergotherapie
Art. 6
3. Abschnitt: Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim ⁵⁴
Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs
Art. 7 a ⁶⁸ Beiträge
Art. 7 b ⁷¹ Übernahme der Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
Art. 8 ⁷³ Ärztlicher Auftrag oder ärztliche Anordnung
Art. 8 a ⁷⁶ Bedarfsermittlung
Art. 8 b ⁷⁸ Bedarfsermittlung in Pflegeheimen
Art. 8 c ⁷⁹ Kontrollverfahren
Art. 9 ⁸¹ Abrechnung
Art. 9 a ⁸²
3 a . Abschnitt: ⁸³ Ernährungsberatung
Art. 9 b ⁸⁴
3 b . Abschnitt: ⁹¹ Diabetesberatung
Art. 9 c
4. Abschnitt: Logopädie
Art. 10 ⁹⁴ Grundsatz
Art. 11 Voraussetzungen
5. Abschnitt: ⁹⁸ Neuropsychologie
Art. 11 a
6. Abschnitt: ...
Art. 11 b ¹⁰⁰
7. Abschnitt: ¹⁰¹ Podologie
Art. 11 c
3. Kapitel: Massnahmen der Prävention
Art. 12 ¹⁰² Grundsatz
Art. 12 a ¹⁰⁴ Prophylaktische Impfungen
Massnahme | Voraussetzung |
| Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2021» (Impfplan 2021 ¹⁰⁵ ) ¹⁰⁶ des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). |
| Gemäss Impfplan 2021 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. |
|
|
| Gemäss Impfplan 2021. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| |
| Gemäss Impfplan 2021 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. |
| Gemäss Impfplan 2021. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Mit BCG-Impfstoff gemäss |
| Gemäss Impfplan 2021. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss Impfplan 2021. |
|
|
| Gemäss Impfplan 2021. Bei folgenden Personen:
Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 27. Januar 2021 ¹¹⁰ . Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
|
Auf den Leistungen nach den Ziffern 1 und 2 wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung einschliesslich Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. |
| Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff. Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 22. November 2021 ¹¹³ . |
Art. 12 b ¹¹⁴ Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen (3 Dosen). |
| Während des ersten Lebensjahres. |
| Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 24. November 2014 (BAG-Bulletin Nr. 48, 2014) ¹¹⁶ . Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004) ¹¹⁸ . Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Bei Trägerinnen von Mutationen oder Deletionen im BRCA1- oder BRCA2-Gen |
| Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter. |
Art. 12 c ¹²¹ Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes
Massnahme | Voraussetzung |
| Gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Checklisten Vorsorgeuntersuchungen, 4. Auflage, 2011 ¹²³ . Die Kostenübernahme erfolgt für höchstens acht Untersuchungen. |
Art. 12 d ¹²⁴ Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter. Bei den übrigen Personen gemäss der Richtlinie «Der HIV-Test auf Initiative des Arztes/der Ärztin bei bestimmten Krankheitsbildern (HIV-Indikatorerkrankungen)» des BAG vom 18. Mai 2015 ¹²⁶ . |
| Bei familiärem Kolonkarzinom (im |
| Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). |
|
|
| Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der |
| Bei Patienten und Patientinnen und Angehörigen ersten Grades von
Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können. |
| Bei Familienangehörigen von Personen mit symptomatischer nachgewiesener Erkrankung, die ein Risiko von mindestens 12,5 % aufweisen, diese genetische Krankheit zu erben. |
Art. 12 e ¹³⁷ Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). |
| Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Krebsabstrich (insbesondere Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms, Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath) im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Ausgenommen von der Kostenübernahme ist der Nachweis des Humanen Papilloma Virus beim Cervix-Screening. |
| Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 1999 ¹⁴¹ über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. |
| Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden:
Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben. |
4. Kapitel: Besondere Leistungen bei Mutterschaft
Art. 13 Kontrolluntersuchungen
Massnahme | Voraussetzung |
| |
|
|
| Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. |
| |
| Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Durchführung gemäss den «Empfehlungen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. Auflage (2019) ¹⁴⁵ . Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012 ¹⁴⁶ , entspricht. |
| Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. |
| Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.–14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem Nach einer Information nach Artikel 16 und der Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 ¹⁴⁷ über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG). Anordnung und Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). |
| Zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, 18 oder 13. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass Bei Zwillingsschwangerschaften sind NIPT mittels Microarray oder Single Nucleotide Polymorphism (SNP) von der Kostenübernahme durch die Versicherung ausgeschlossen. Nach einem umfassenden Aufklärungs‑ und Beratungsgespräch nach den Artikeln 14 und 15 GUMG sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017 ¹⁴⁹ ), Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. |
| Bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft. |
| Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen:
Anordnung für genetische Untersuchungen nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017) sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.
|
| Zwischen sechster und zehnter postpartum-Woche: Zwischenanamnese, |
| Nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche. Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung; Laboranalysen und Ultraschalluntersuchung nach klinischem Ermessen. Ultraschalluntersuchung nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. ¹⁵⁰ |
Art. 14 ¹⁵¹ Geburtsvorbereitung
Art. 15 Stillberatung
Art. 16 ¹⁵⁴ Leistungen der Hebammen
5. Kapitel: Zahnärztliche Behandlungen
Art. 17 Erkrankungen des Kausystems
Art. 18 Allgemeinerkrankungen ¹⁵⁸
Art. 19 ¹⁶³ Zahnärztliche Behandlungen ¹⁶⁴
Art. 19 a ¹⁶⁷ Geburtsgebrechen
Art. 19 b ¹⁷⁴ Narkose bei zahnärztlichen Behandlungen
6. Kapitel: Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
Art. 20 ¹⁷⁵ Grundsatz
Art. 20 a ¹⁷⁷ Liste der Mittel und Gegenstände
Art. 21 ¹⁸² Anmeldung
Art. 22 Limitierungen
Art. 23 Anforderungen
Art. 24 ¹⁸³ Höhe der Vergütung
7. Kapitel: Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transport- und Rettungskosten
Art. 25 Beitrag an die Kosten von Badekuren
Art. 26 Beitrag an die Transportkosten
Art. 27 Beitrag an die Rettungskosten
8. Kapitel: Analysen und Arzneimittel
1. Abschnitt: Analysenliste
Art. 28
2. Abschnitt: Arzneimittelliste mit Tarif
Art. 29 ¹⁹⁰
3. Abschnitt: Spezialitätenliste
Art. 30 Grundsatz
Art. 30 a ¹⁹⁸ Aufnahmegesuch
Art. 31 ²⁰⁵ Aufnahmeverfahren
Art. 31 a ²¹⁰ Beschleunigtes Aufnahmeverfahren
Art. 31 b ²¹² Dauer des Verfahrens zur Aufnahme in die Spezialitätenliste
Art. 32 ²¹³ Wirksamkeit
Art. 33 ²¹⁴ Zweckmässigkeit
Art. 34 ²¹⁶
Art. 34 a ²¹⁷ Aufnahme neuer Packungsgrössen oder Dosisstärken
Art. 34 a bis ²¹⁸ Auslandpreisvergleich: Referenzländer und Gegenstand des Vergleichs
Art. 34 b ²¹⁹ Auslandpreisvergleich: Grosshandelsmargen und Herstellerrabatt
Art. 34 c ²²¹ Auslandpreisvergleich: Berechnung und Meldung des Fabrikabgabepreises der Referenzländer
Art. 34 d ²²² Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Einteilung der Arzneimittel ²²³
Art. 34 e ²²⁸ Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Auslandpreisvergleich
Art. 34 f ²³⁰ Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: therapeutischer Quervergleich
Art. 34 g ²³¹ Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Generika
Art. 34 h ²³² Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Umfang und Zeitpunkt der Senkung des Fabrikabgabepreises
Art. 35 ²³⁴ Ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung
Art. 35 a ²³⁵
Art. 35 b ²³⁶
Art. 35 c ²³⁷
Art. 36 Wirtschaftlichkeitsbeurteilung während der ersten 15 Jahre ²³⁸
Art. 37 ²⁴¹ Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf
Art. 37 a ²⁴² Indikationserweiterung und Limitierungsänderung: einzureichende Unterlagen
Art. 37 b ²⁴³ Indikationseinschränkung
Art. 37 c ²⁴⁵
Art. 37 d ²⁴⁶ Umfang und Zeitpunkt der Überprüfungen
Art. 37 e ²⁴⁸ Rückerstattung der Mehreinnahmen
Art. 38 ²⁵⁰ Vertriebsanteil
4. Abschnitt: ²⁵¹ Selbstbehalt bei Arzneimitteln
Art. 38 a ²⁵²
2. Titel: Voraussetzungen der Leistungserbringung
1. Kapitel: ...
Art. 39 ²⁵³
2. Kapitel: ...
Art. 40 ²⁵⁴
3. Kapitel: ...
Art. 41 ²⁵⁵
4. Kapitel: Laboratorien
Art. 42 Aus- und Weiterbildung
Art. 43 ²⁵⁹ Weitergehende Anforderungen im Bereich der medizinischen Genetik
3. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 45 ²⁷¹
Art. 46 Inkrafttreten ²⁷²
Schlussbestimmung der Änderung vom 17. November 2003 ²⁷⁵
Schlussbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2005 ²⁷⁷
Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Juli 2006 ²⁷⁸
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 4. April 2007 ²⁸²
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. September 2007 ²⁸³
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Juni 2010 ²⁸⁴
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Februar 2011 ²⁸⁵
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2012 ²⁸⁶
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. April 2015 ²⁸⁷
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Oktober 2015 ²⁸⁹
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Februar 2017 ²⁹¹
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2019 ²⁹²
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2021 ²⁹⁴
Anhang 1 ²⁹⁵
Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen ²⁹⁶
Anhang 1a ²⁹⁷
Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen ²⁹⁸
Anhang 2 ²⁹⁹
Mittel- und Gegenstände-Liste ³⁰⁰
Anhang 3 ³⁰¹
Analysenliste ³⁰²
Anhang 4 ³⁰³
Arzneimittelliste mit Tarif ³⁰⁴
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
1. Titel: Leistungen
1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen ⁴
1. Abschnitt: Vergütungspflicht
Art. 1 ⁵
2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie
Art. 2 ⁷ Grundsatz
Art. 3 ⁸ Kostenübernahme
Art. 3 a ⁹
Art. 3 b ¹⁰ Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen
2 a . Abschnitt: Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen ¹²
Art. 3 c ¹³
Art. 3 d ¹⁶
3. Abschnitt: Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4
4. Abschnitt: ²⁸ Pharmazeutische Leistungen
Art. 4 a
5. Abschnitt: ²⁹ Ärztliche komplementärmedizinische Leistungen
Art. 4 b
2. Kapitel: Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen
1. Abschnitt: Physiotherapie
Art. 5
2. Abschnitt: Ergotherapie
Art. 6
3. Abschnitt: Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim ⁵⁴
Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs
Art. 7 a ⁶⁸ Beiträge
Art. 7 b ⁷¹ Übernahme der Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
Art. 8 ⁷³ Ärztlicher Auftrag oder ärztliche Anordnung
Art. 8 a ⁷⁶ Bedarfsermittlung
Art. 8 b ⁷⁸ Bedarfsermittlung in Pflegeheimen
Art. 8 c ⁷⁹ Kontrollverfahren
Art. 9 ⁸¹ Abrechnung
Art. 9 a ⁸²
3 a . Abschnitt: ⁸³ Ernährungsberatung
Art. 9 b ⁸⁴
3 b . Abschnitt: ⁹¹ Diabetesberatung
Art. 9 c
4. Abschnitt: Logopädie
Art. 10 ⁹⁴ Grundsatz
Art. 11 Voraussetzungen
5. Abschnitt: ⁹⁸ Neuropsychologie
Art. 11 a
6. Abschnitt: ...
Art. 11 b ¹⁰⁰
7. Abschnitt: ¹⁰¹ Podologie
Art. 11 c
3. Kapitel: Massnahmen der Prävention
Art. 12 ¹⁰² Grundsatz
Art. 12 a ¹⁰⁴ Prophylaktische Impfungen
Massnahme | Voraussetzung |
| Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2021» (Impfplan 2021 ¹⁰⁵ ) ¹⁰⁶ des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). |
| Gemäss Impfplan 2021 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. |
|
|
| Gemäss Impfplan 2021. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| |
| Gemäss Impfplan 2021 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. |
| Gemäss Impfplan 2021. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Mit BCG-Impfstoff gemäss |
| Gemäss Impfplan 2021. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss Impfplan 2021. |
|
|
| Gemäss Impfplan 2021. Bei folgenden Personen:
Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 27. Januar 2021 ¹¹⁰ . Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
|
Auf den Leistungen nach den Ziffern 1 und 2 wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung einschliesslich Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. |
| Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff. Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 22. November 2021 ¹¹³ . |
Art. 12 b ¹¹⁴ Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen (3 Dosen). |
| Während des ersten Lebensjahres. |
| Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 24. November 2014 (BAG-Bulletin Nr. 48, 2014) ¹¹⁶ . Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004) ¹¹⁸ . Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Bei Trägerinnen von Mutationen oder Deletionen im BRCA1- oder BRCA2-Gen |
| Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter. |
Art. 12 c ¹²¹ Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes
Massnahme | Voraussetzung |
| Gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Checklisten Vorsorgeuntersuchungen, 4. Auflage, 2011 ¹²³ . Die Kostenübernahme erfolgt für höchstens acht Untersuchungen. |
Art. 12 d ¹²⁴ Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter. Bei den übrigen Personen gemäss der Richtlinie «Der HIV-Test auf Initiative des Arztes/der Ärztin bei bestimmten Krankheitsbildern (HIV-Indikatorerkrankungen)» des BAG vom 18. Mai 2015 ¹²⁶ . |
| Bei familiärem Kolonkarzinom (im |
| Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). |
|
|
| Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der |
| Bei Patienten und Patientinnen und Angehörigen ersten Grades von
Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können. |
| Bei Familienangehörigen von Personen mit symptomatischer nachgewiesener Erkrankung, die ein Risiko von mindestens 12,5 % aufweisen, diese genetische Krankheit zu erben. |
Art. 12 e ¹³⁷ Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). |
| Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Krebsabstrich (insbesondere Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms, Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath) im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Ausgenommen von der Kostenübernahme ist der Nachweis des Humanen Papilloma Virus beim Cervix-Screening. |
| Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 1999 ¹⁴¹ über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. |
| Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden:
Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben. |
4. Kapitel: Besondere Leistungen bei Mutterschaft
Art. 13 Kontrolluntersuchungen
Massnahme | Voraussetzung |
| |
|
|
| Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. |
| |
| Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Durchführung gemäss den «Empfehlungen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. Auflage (2019) ¹⁴⁵ . Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012 ¹⁴⁶ , entspricht. |
| Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. |
| Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.–14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem Nach einer Information nach Artikel 16 und der Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 ¹⁴⁷ über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG). Anordnung und Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). |
| Zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, 18 oder 13. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass Bei Zwillingsschwangerschaften sind NIPT mittels Microarray oder Single Nucleotide Polymorphism (SNP) von der Kostenübernahme durch die Versicherung ausgeschlossen. Nach einem umfassenden Aufklärungs‑ und Beratungsgespräch nach den Artikeln 14 und 15 GUMG sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017 ¹⁴⁹ ), Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. |
| Bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft. |
| Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen:
Anordnung für genetische Untersuchungen nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017) sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.
|
| Zwischen sechster und zehnter postpartum-Woche: Zwischenanamnese, |
| Nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche. Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung; Laboranalysen und Ultraschalluntersuchung nach klinischem Ermessen. Ultraschalluntersuchung nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. ¹⁵⁰ |