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A2 – Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 18. Dezember 1984
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011 )
Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1971 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für die Arbeits - und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachst e- hende Normalarbeitsvertrag 2 ) erlassen.
§ 2
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zei t- punkt wird der Regierungsratsbeschluss übe r den Normalarbeitsvertrag Pr i- vathaushalt vom 28. Dezember 1980 3 ) aufgehoben.
§ 3
1 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
1 ) AS 1971, 1465
2 ) BGS 831.52 1
3 ) GS 21, 517
Inhaltsübersicht 1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wirkung
2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Probezeit
§ 4 Kündigung
§ 5 Zeugnis
3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden § 6 Einsatz der Arbeitnehmende n § 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden 4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub § 8 Wöchentliche Arbeitszeit § 9 Freitage § 10 Ferien
§ 1 1 Urlaub
5. Lohn
§ 12 Art und Höhe des Lohnes
§ 13 Auszahlung des Lohnes
§ 14 Lohnanspruch bei Militärdie
nst und Zivilschutz 6. Unfall - und Krankenversicherung
§ 1 5 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
§ 1 6 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung § 17 Treueprämien
§ 18 Berufliche Vors
orge
§ 19 Abgangsentschädigung
8. Schlussbestimmungen § 20 Streitigkeiten
§ 21 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Anhang: Die arbeitsvertraglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligatione n- rechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Priva thaushalt von Bede u- tung sind.
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1971 1 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeits - und Lehrverhältnisse zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden, die hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich in einem Privathaushalt im Kanton Z ug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
§ 2 Wirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällig abwe i- chende Vereinbarungen dürfen jedoch keine Verschlechterung für die A r- beitnehmerin / den Arbeitnehmer zur Folge haben.
2 Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen von
Art. 319 – 343 OR. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Probezeit
1 Die ersten vi er Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
1 ) AS 1 971, 1465
2 Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt gemäss Art. 344a Abs. 2 OR ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregelt.
§ 4 Kündigung
1 Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor, so kann es von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber und der Arbeitnehm e- rin/ dem Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:
a) während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages,
b) nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Künd i- gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats,
c) ab 6. Dienstjahr und für verheiratete oder in einer eingetragenen Par t- nerschaft lebende Arbeit nehmende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, auf das Ende eines Monats,
d) vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss Art. 336e, f und g OR,
e) für Lehrverhältnisse bleibt Art. 346 OR vorbehalten.
2 Die Kündigung muss spätestens am letzte n Tag vor Beginn der Künd i- gungsfrist der Vertragspartnerin / dem Vertragspartner zur Kenntnis g e- bracht werden.
3 Wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des A rbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 338 OR beim Tod der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.
§ 5 Zeugnis
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihr / ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des A r- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Lei stung und Ve r- halten ausspricht (Art. 330a OR).
3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden
§ 6 Einsatz der Arbeitnehmenden
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.
§ 7 W
eiterbildung der Arbeitnehmenden
1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus - und Weiterbildung soll, nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, im Rahmen des Möglichen gestattet und gefördert werden. 4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und U rlaub
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal 51⁄2 Arbeitstage pro Woche.
2 Die im vorstehenden Absatz festgesetzten Arbeitszeiten gelten auch für jugendliche Arbeitnehmende und Haushaltlehrtöchter. Für diese ist die tä g- liche Arbei t um 19.30 Uhr zu beenden.
3 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihr / ihm z u- mutbare Überzeit zu leisten. Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder en t- sprechender Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag kompensiert. Die Arbei t- geberin / der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.
4 Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunde n zu gewähren.
§ 9 Freitage
1 Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer A n- spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen.
2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage i st grundsätzlich möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag entsprechen soll.
3 Für jeden dienstfreien Tag hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, wenn sie oder er den Naturallohn nicht bezieht, Anspruch auf einen Ve r- p flegungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss.
§ 10 Ferien
1 Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:
a) für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen
b) für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
c) für über 50 - Jährige nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen
2 Während der Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung g e- währt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftl i- cher Vereinbarung.
3 Für ein ang ebrochenes Jahr beim Ein - und Austritt wird der Feriena n- spruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet.
4 Abwesenheit, für welche die / der Arbeitgebende nach Art. 14, 15 und 16 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürf en nicht mit den Ferien verrechnet werden.
5 Die / der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist.
6 Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit der Berufsschule zu gewähren.
§ 11 Urlaub
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr / ihm deswegen der Loh n gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
a) drei Tage: eigene Heirat, Eintragung der eigenen Partnerschaft, Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern und Eltern;
b) zw ei Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers, eigener Wohnungswechsel;
c) einen Tag: Taufe eines Kindes, Hochzeit eines eigenen, Stief - oder Adoptivkindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Schwager.
5. Lohn
§ 12 Art und Höhe
des Lohnes
1 Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbei t- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitn ehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbei t- nehmerin / des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Lebt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit U n- terkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
3 Die Kost muss gesund, ausreichend und der Führung des Haushaltes a n- gemessen sein. Das Zimmer der Arbeitnehmerin / des Arbeitn ehmers hat den gesundheitlichen Anforderungen zu entsprechen, muss verschliessbar und heizbar sein, einen verschliessbaren Schrank und das übrige notwend i- ge Mobiliar enthalten.
4 Die Familien - und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht b erücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszuric h- ten.
§ 13 Auszahlung des Lohnes
1 Der Geldlohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
2 Vom 1. Monatslohn k ann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar - und Natura l- lohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten en t- richten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohne s au s- machen.
3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Loh n- zahlungspflicht nach Art. 338 OR.
§ 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz
1 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Ar beitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär - und Zivilschutzdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschäd i- gung fällt in diesem Falle der Arbeitgeberin / d em Arbeitgeber zu.
6. Unfall - und Krankenversicherung
§ 15 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
1 Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig verschulde t hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach A b- lauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar - und Naturallohn:
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
2 Unfallversicherung. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat die Arbei t- nehmerin / den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die Unfallvers i- cherung vom 20. März 1981 gegen Berufs - und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten z u versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und - krankheiten trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle die Arb eitnehmerin / der Arbeitnehmer.
§ 16 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
1 Lohnanspruch : Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwange r- schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar - und Naturallohn sowie Pflege und ärz tliche Behandlung (100 Prozent des Barlohnes sowie Kost, Logis und Pflege im Sinne von
Art. 324a und Art. 328a OR):
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monat e
2 Krankenpflegeversicherung: Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 abzuschliessen. Bei A r- beitsverhältnissen, die länger als fünf Jah re gedauert haben, übernimmt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber – nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter – die Hälfte de r Prämie der Grundversicherung.
3 Krankentaggeld: Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber versichert die A r- beitnehmerin / den Arbeitnehm er gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von
80 Prozent des vereinbarten Bar - und Naturallohns ab dem 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. Die Prämie der Taggel d- versicherung geht je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgebenden und der A r- beitnehmenden. Im Krankheitsfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung ausbezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abz uzieh en. 7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
§ 17 Treueprämien
1 Den langjährigen Angestellten werden folgende Treueprämien ausgeric h- tet:
a) 1⁄3 eines Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,
b) 2⁄3 eines Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,
c) ein ganzer Monatslohn: nach 15 Dienstjahren.
2 Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatslohn des Bezugsjahres.
3 Mitarbeite rinnen oder Mitarbeiter, die am 1. Dezember des anspruchsb e- rechtigten Jahres in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf eine Treueprämie.
§ 18 Berufliche Vorsorge
1 Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters - , Hinterlassenen - u nd Invalidenvorsorge (BVG), dem sogenannten Pensionskassenobligatorium, müssen alle familienfremden Angestellten, die für eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten beschäftigt werden, durch ihre Arbeitgeberin / ihren A r- beitgeber einer Pensionskasse angeschl ossen werden.
2 Die Prämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu tragen.
§ 19 Abgangsentschädigung
1 Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbei t- nehmende oder wenn die zusätzliche Alters - , Hinterbliebenen - und Inval i- denversicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen erbringt, hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses einer / eines mindestens 50 - jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Diens t- jahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) 2 Monatslöhne bei 20 – 25 Dienstjahren,
b) 3 Monatslöhne bei 26 – 30 Dienstjahren,
c) 4 Monatslöhne bei 31 – 35 Dienstjahren,
d) 5 Monatslöhne bei 36 – 40 Dienst jahren,
e) 6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.
2 Die anspruchsberechtigten Monatslöhne verstehen sich in der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt die Arbeitne h- merin / der Arbeitnehmer während dem Arbeitsverhältnis, ist Art. 339b Abs. 2 OR anwendbar. 8. Schlussbestimmungen
§ 20 Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten aus diesem Normalarbeitsvertrag ist vor der Klageei n- reichung bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht um eine Vermittlung s- verhandlung zu ersuchen.
2 ...
§ 21 Aus
händigung des Normalarbeitsvertrages
1 Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat jeder Arbeitnehmerin / jedem A r- beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang au s- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalar beitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Priva t- haushalt tangierende Bestimmungen des Schweizerischen Obligatione n- rec h tes.
2 Der Normalarbeitsvertrag Privathaushalt und der Arbeitsvertrag OR vom 21. Juni 1971 können gegen Entrichtung des Selb stkostenpreises bei der Staatskanzlei sowie bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug b e- zogen werden.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zei t- punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Pri vathaushalt vom 28. Dezember 1980 1 ) aufgehoben.
1 ) GS 21, 517
Anhang Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obliga - tionenrechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von B e deutung sind: Einzelarbeitsvertrag Art. 319 A. Begriff und Entstehung 1. Begriff Art. 321 a II. Sorgfalts - und Treuepflicht Art. 321 b III. Rechenschafts - und Herausgabepflicht * * Art. 321 c Abs. 1 IV. Überstundenarbeit Art. 321 c Abs. 2 * * Art. 321 c Abs. 3 Art. 321 d V. Befolgung von Anord nungen und Weisungen * Art. 321 e VI. Haftung des Arbeitnehmers Art. 322 C. Pflichten des Arbeitgebers I. Lohn * Art. 323 II. Ausrichtung des Lohnes 1. Zahlungsfristen und - termine Art. 323 a Abs. 1 2. Lohnrückbehalt * Art. 323 a Abs. 2 Art. 32 3 a Abs. 3 * Art. 323 b Abs. 1 3. Lohnsicherung * * Art. 323 b Abs. 2 * Art. 323 b Abs. 3 * Art. 324 Abs. 1 III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 1. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Art. 324 Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 1 2. Bei Verhinderung d es Arbeitnehmers a) Grundsatz * Art. 424 a Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 3 Art. 324 a Abs. 4 * Art. 324 b b) Ausnahmen * * Art. 325 IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn - Forderu n gen * Art. 328 VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer 1. Im Allgemeinen * Art. 328 a 2. Bei Hausgemeinschaft
* Art. 329 Abs. 1 VIII. Freizeit und Ferien 1. Freizeit * Art. 329 Abs. 2 Art. 329 Abs. 3 Art. 329 Abs. 4 * Art. 329 a Abs. 1 2. Ferien a) Dauer Art. 329 a Abs. 2 * Art. 329 a Abs. 3 Art. 329 b Ab s. 1 b) Kürzung * Art. 329 b Abs. 2 * Art. 329 b Abs. 3 * Art. 329 c Abs. 1 c) Zusammenhang und Zeitpunkt Art. 329 c Abs. 2 * * Art. 329 d d) Lohn Art. 329 e e) Abweichende Regelung * Art. 330 a 2. Zeugnis * * Art. 331 D. Personalfürsorge I. Pflicht en des Arbeitgebers Art. 333 Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses Art. 333 Abs. 2 * Art. 333 Abs. 3 Art. 333 Abs. 4 Art. 334 Abs. 1 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Probezeit * Art. 334 Abs. 2 Art. 334 Abs. 3 Art. 335 II. Bestimmt e Vertragszeit * * Art. 336 III. Unbestimmte Vertragszeit 1. Kündigung im Allgemeinen Art. 336 a 2. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis Art. 336 b Abs. 1 3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis * * Art. 336 b Abs. 2 * * Art. 336 c 4. Beim landwirtscha ftlichen Arbeitsverhältnis * Art. 336 d 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis * * Art. 336 e 6. Kündigung zu Unzeit a) Durch den Arbeitgeber * * Art. 336 f b) Durch den Arbeitnehmer * * Art. 336 g 7. Kündigung wegen Militärdienstes * * Art. 337 Abs. 1 IV. Fristlose Auflösung 1. Voraussetzungen
a) aus wichtigen Gründen * * Art. 337 Abs. 2 Art. 337 Abs. 3 * Art. 337 a b) Wegen Lohngefährdung * * Art. 337 b Abs. 1 2. Folgen a) Bei gerechtfertigter Auflösung Art. 337 b Abs. 2 * Art. 337 c Abs. 1 b ) Bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 337 c Abs. 2 * Art. 337 c Abs. 3 * * Art. 337 d c) Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle * Art. 338 V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers 1. Tod des Arbeitnehmers * A rt. 338 a 2. Tod des Arbeitgebers * * Art. 339 VI. Folgen der Beendigung des - Arbeitsverhältnisses 1. Fälligkeit der Forderungen * * Art. 339 a 2. Rückgabepflicht * Art. 339 b 3. Abgangsentschädigung a) Voraussetzungen * Art. 339 c Abs. 1 b) Hö he und Fälligkeit Art. 339 c Abs. 2 Art. 339 c Abs. 3 Art. 339 c Abs. 4 * * Art. 339 d c) Ersatzleistungen Art. 343 K. Zivilrechtspflege Art. 358 III. Verhältnis zum zwingenden Recht Normalarbeitsvertrag Art. 359 III. Begriff und Inhalt Art. 359 a III. Zuständigkeit und Verfahren Art. 360 III. Wirkungen * Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamta r beitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen we r den darf. * * Zwingende Vorschriften, von denen d urch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt - arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen we r den darf.
Vereinbarung 1. Zwischen _______________________________________________ ________________________________ _______________ als Arbeitgeberin / Arbeitg e ber und _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitnehmerin / Arbeitne h mer wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlo s sen. D ie Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmugen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages. 3. Der Bruttolohn pro Monat beträgt CHF _____________.
4. Besondere Vereinbarungen: ________________________________________________________ _________________ _______________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ Eingesehen und gegenseitig unterzeich net Ort : Datum : Die Arbeitgeberin / Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitgeber: Der Arbei t nehmer: Staatskanzlei des Kantons Zug Regierungsgebäude am Postplatz Postfach 156 6301 Zug
A2 – Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 18. Dezember 1984
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011 )
Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1971 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für die Arbeits - und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachst e- hende Normalarbeitsvertrag 2 ) erlassen.
§ 2
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zei t- punkt wird der Regierungsratsbeschluss übe r den Normalarbeitsvertrag Pr i- vathaushalt vom 28. Dezember 1980 3 ) aufgehoben.
§ 3
1 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
1 ) AS 1971, 1465
2 ) BGS 831.52 1
3 ) GS 21, 517
Inhaltsübersicht 1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wirkung
2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Probezeit
§ 4 Kündigung
§ 5 Zeugnis
3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden § 6 Einsatz der Arbeitnehmende n § 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden 4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub § 8 Wöchentliche Arbeitszeit § 9 Freitage § 10 Ferien
§ 1 1 Urlaub
5. Lohn
§ 12 Art und Höhe des Lohnes
§ 13 Auszahlung des Lohnes
§ 14 Lohnanspruch bei Militärdie
nst und Zivilschutz 6. Unfall - und Krankenversicherung
§ 1 5 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
§ 1 6 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung § 17 Treueprämien
§ 18 Berufliche Vors
orge
§ 19 Abgangsentschädigung
8. Schlussbestimmungen § 20 Streitigkeiten
§ 21 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Anhang: Die arbeitsvertraglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligatione n- rechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Priva thaushalt von Bede u- tung sind.
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1971 1 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeits - und Lehrverhältnisse zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden, die hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich in einem Privathaushalt im Kanton Z ug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
§ 2 Wirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällig abwe i- chende Vereinbarungen dürfen jedoch keine Verschlechterung für die A r- beitnehmerin / den Arbeitnehmer zur Folge haben.
2 Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen von
Art. 319 – 343 OR. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Probezeit
1 Die ersten vi er Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
1 ) AS 1 971, 1465
2 Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt gemäss Art. 344a Abs. 2 OR ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregelt.
§ 4 Kündigung
1 Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor, so kann es von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber und der Arbeitnehm e- rin/ dem Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:
a) während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages,
b) nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Künd i- gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats,
c) ab 6. Dienstjahr und für verheiratete oder in einer eingetragenen Par t- nerschaft lebende Arbeit nehmende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, auf das Ende eines Monats,
d) vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss Art. 336e, f und g OR,
e) für Lehrverhältnisse bleibt Art. 346 OR vorbehalten.
2 Die Kündigung muss spätestens am letzte n Tag vor Beginn der Künd i- gungsfrist der Vertragspartnerin / dem Vertragspartner zur Kenntnis g e- bracht werden.
3 Wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des A rbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 338 OR beim Tod der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.
§ 5 Zeugnis
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihr / ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des A r- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Lei stung und Ve r- halten ausspricht (Art. 330a OR).
3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden
§ 6 Einsatz der Arbeitnehmenden
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.
§ 7 W
eiterbildung der Arbeitnehmenden
1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus - und Weiterbildung soll, nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, im Rahmen des Möglichen gestattet und gefördert werden. 4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und U rlaub
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal 51⁄2 Arbeitstage pro Woche.
2 Die im vorstehenden Absatz festgesetzten Arbeitszeiten gelten auch für jugendliche Arbeitnehmende und Haushaltlehrtöchter. Für diese ist die tä g- liche Arbei t um 19.30 Uhr zu beenden.
3 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihr / ihm z u- mutbare Überzeit zu leisten. Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder en t- sprechender Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag kompensiert. Die Arbei t- geberin / der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.
4 Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunde n zu gewähren.
§ 9 Freitage
1 Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer A n- spruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro Monat auf einen Sonntag fallen.
2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage i st grundsätzlich möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag entsprechen soll.
3 Für jeden dienstfreien Tag hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, wenn sie oder er den Naturallohn nicht bezieht, Anspruch auf einen Ve r- p flegungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss.
§ 10 Ferien
1 Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:
a) für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen
b) für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
c) für über 50 - Jährige nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen
2 Während der Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung g e- währt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftl i- cher Vereinbarung.
3 Für ein ang ebrochenes Jahr beim Ein - und Austritt wird der Feriena n- spruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet.
4 Abwesenheit, für welche die / der Arbeitgebende nach Art. 14, 15 und 16 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürf en nicht mit den Ferien verrechnet werden.
5 Die / der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist.
6 Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit der Berufsschule zu gewähren.
§ 11 Urlaub
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr / ihm deswegen der Loh n gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
a) drei Tage: eigene Heirat, Eintragung der eigenen Partnerschaft, Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern und Eltern;
b) zw ei Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers, eigener Wohnungswechsel;
c) einen Tag: Taufe eines Kindes, Hochzeit eines eigenen, Stief - oder Adoptivkindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Schwager.
5. Lohn
§ 12 Art und Höhe
des Lohnes
1 Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbei t- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin / des Arbeitn ehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbei t- nehmerin / des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Lebt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit U n- terkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
3 Die Kost muss gesund, ausreichend und der Führung des Haushaltes a n- gemessen sein. Das Zimmer der Arbeitnehmerin / des Arbeitn ehmers hat den gesundheitlichen Anforderungen zu entsprechen, muss verschliessbar und heizbar sein, einen verschliessbaren Schrank und das übrige notwend i- ge Mobiliar enthalten.
4 Die Familien - und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht b erücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszuric h- ten.
§ 13 Auszahlung des Lohnes
1 Der Geldlohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
2 Vom 1. Monatslohn k ann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar - und Natura l- lohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten en t- richten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohne s au s- machen.
3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Loh n- zahlungspflicht nach Art. 338 OR.
§ 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz
1 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Ar beitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär - und Zivilschutzdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschäd i- gung fällt in diesem Falle der Arbeitgeberin / d em Arbeitgeber zu.
6. Unfall - und Krankenversicherung
§ 15 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
1 Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig verschulde t hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach A b- lauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar - und Naturallohn:
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
2 Unfallversicherung. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat die Arbei t- nehmerin / den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die Unfallvers i- cherung vom 20. März 1981 gegen Berufs - und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten z u versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und - krankheiten trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle die Arb eitnehmerin / der Arbeitnehmer.
§ 16 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
1 Lohnanspruch : Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwange r- schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar - und Naturallohn sowie Pflege und ärz tliche Behandlung (100 Prozent des Barlohnes sowie Kost, Logis und Pflege im Sinne von
Art. 324a und Art. 328a OR):
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monat e
2 Krankenpflegeversicherung: Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 abzuschliessen. Bei A r- beitsverhältnissen, die länger als fünf Jah re gedauert haben, übernimmt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber – nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter – die Hälfte de r Prämie der Grundversicherung.
3 Krankentaggeld: Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber versichert die A r- beitnehmerin / den Arbeitnehm er gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von
80 Prozent des vereinbarten Bar - und Naturallohns ab dem 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. Die Prämie der Taggel d- versicherung geht je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgebenden und der A r- beitnehmenden. Im Krankheitsfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung ausbezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abz uzieh en. 7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
§ 17 Treueprämien
1 Den langjährigen Angestellten werden folgende Treueprämien ausgeric h- tet:
a) 1⁄3 eines Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,
b) 2⁄3 eines Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,
c) ein ganzer Monatslohn: nach 15 Dienstjahren.
2 Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatslohn des Bezugsjahres.
3 Mitarbeite rinnen oder Mitarbeiter, die am 1. Dezember des anspruchsb e- rechtigten Jahres in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf eine Treueprämie.
§ 18 Berufliche Vorsorge
1 Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters - , Hinterlassenen - u nd Invalidenvorsorge (BVG), dem sogenannten Pensionskassenobligatorium, müssen alle familienfremden Angestellten, die für eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten beschäftigt werden, durch ihre Arbeitgeberin / ihren A r- beitgeber einer Pensionskasse angeschl ossen werden.
2 Die Prämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu tragen.
§ 19 Abgangsentschädigung
1 Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbei t- nehmende oder wenn die zusätzliche Alters - , Hinterbliebenen - und Inval i- denversicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen erbringt, hat die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses einer / eines mindestens 50 - jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Diens t- jahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) 2 Monatslöhne bei 20 – 25 Dienstjahren,
b) 3 Monatslöhne bei 26 – 30 Dienstjahren,
c) 4 Monatslöhne bei 31 – 35 Dienstjahren,
d) 5 Monatslöhne bei 36 – 40 Dienst jahren,
e) 6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.
2 Die anspruchsberechtigten Monatslöhne verstehen sich in der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt die Arbeitne h- merin / der Arbeitnehmer während dem Arbeitsverhältnis, ist Art. 339b Abs. 2 OR anwendbar. 8. Schlussbestimmungen
§ 20 Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten aus diesem Normalarbeitsvertrag ist vor der Klageei n- reichung bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht um eine Vermittlung s- verhandlung zu ersuchen.
2 ...
§ 21 Aus
händigung des Normalarbeitsvertrages
1 Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat jeder Arbeitnehmerin / jedem A r- beitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang au s- zuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalar beitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Priva t- haushalt tangierende Bestimmungen des Schweizerischen Obligatione n- rec h tes.
2 Der Normalarbeitsvertrag Privathaushalt und der Arbeitsvertrag OR vom 21. Juni 1971 können gegen Entrichtung des Selb stkostenpreises bei der Staatskanzlei sowie bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug b e- zogen werden.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zei t- punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Pri vathaushalt vom 28. Dezember 1980 1 ) aufgehoben.
1 ) GS 21, 517
Anhang Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obliga - tionenrechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von B e deutung sind: Einzelarbeitsvertrag Art. 319 A. Begriff und Entstehung 1. Begriff Art. 321 a II. Sorgfalts - und Treuepflicht Art. 321 b III. Rechenschafts - und Herausgabepflicht * * Art. 321 c Abs. 1 IV. Überstundenarbeit Art. 321 c Abs. 2 * * Art. 321 c Abs. 3 Art. 321 d V. Befolgung von Anord nungen und Weisungen * Art. 321 e VI. Haftung des Arbeitnehmers Art. 322 C. Pflichten des Arbeitgebers I. Lohn * Art. 323 II. Ausrichtung des Lohnes 1. Zahlungsfristen und - termine Art. 323 a Abs. 1 2. Lohnrückbehalt * Art. 323 a Abs. 2 Art. 32 3 a Abs. 3 * Art. 323 b Abs. 1 3. Lohnsicherung * * Art. 323 b Abs. 2 * Art. 323 b Abs. 3 * Art. 324 Abs. 1 III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 1. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Art. 324 Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 1 2. Bei Verhinderung d es Arbeitnehmers a) Grundsatz * Art. 424 a Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 3 Art. 324 a Abs. 4 * Art. 324 b b) Ausnahmen * * Art. 325 IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn - Forderu n gen * Art. 328 VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer 1. Im Allgemeinen * Art. 328 a 2. Bei Hausgemeinschaft
* Art. 329 Abs. 1 VIII. Freizeit und Ferien 1. Freizeit * Art. 329 Abs. 2 Art. 329 Abs. 3 Art. 329 Abs. 4 * Art. 329 a Abs. 1 2. Ferien a) Dauer Art. 329 a Abs. 2 * Art. 329 a Abs. 3 Art. 329 b Ab s. 1 b) Kürzung * Art. 329 b Abs. 2 * Art. 329 b Abs. 3 * Art. 329 c Abs. 1 c) Zusammenhang und Zeitpunkt Art. 329 c Abs. 2 * * Art. 329 d d) Lohn Art. 329 e e) Abweichende Regelung * Art. 330 a 2. Zeugnis * * Art. 331 D. Personalfürsorge I. Pflicht en des Arbeitgebers Art. 333 Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses Art. 333 Abs. 2 * Art. 333 Abs. 3 Art. 333 Abs. 4 Art. 334 Abs. 1 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Probezeit * Art. 334 Abs. 2 Art. 334 Abs. 3 Art. 335 II. Bestimmt e Vertragszeit * * Art. 336 III. Unbestimmte Vertragszeit 1. Kündigung im Allgemeinen Art. 336 a 2. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis Art. 336 b Abs. 1 3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis * * Art. 336 b Abs. 2 * * Art. 336 c 4. Beim landwirtscha ftlichen Arbeitsverhältnis * Art. 336 d 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis * * Art. 336 e 6. Kündigung zu Unzeit a) Durch den Arbeitgeber * * Art. 336 f b) Durch den Arbeitnehmer * * Art. 336 g 7. Kündigung wegen Militärdienstes * * Art. 337 Abs. 1 IV. Fristlose Auflösung 1. Voraussetzungen
a) aus wichtigen Gründen * * Art. 337 Abs. 2 Art. 337 Abs. 3 * Art. 337 a b) Wegen Lohngefährdung * * Art. 337 b Abs. 1 2. Folgen a) Bei gerechtfertigter Auflösung Art. 337 b Abs. 2 * Art. 337 c Abs. 1 b ) Bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 337 c Abs. 2 * Art. 337 c Abs. 3 * * Art. 337 d c) Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle * Art. 338 V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers 1. Tod des Arbeitnehmers * A rt. 338 a 2. Tod des Arbeitgebers * * Art. 339 VI. Folgen der Beendigung des - Arbeitsverhältnisses 1. Fälligkeit der Forderungen * * Art. 339 a 2. Rückgabepflicht * Art. 339 b 3. Abgangsentschädigung a) Voraussetzungen * Art. 339 c Abs. 1 b) Hö he und Fälligkeit Art. 339 c Abs. 2 Art. 339 c Abs. 3 Art. 339 c Abs. 4 * * Art. 339 d c) Ersatzleistungen Art. 343 K. Zivilrechtspflege Art. 358 III. Verhältnis zum zwingenden Recht Normalarbeitsvertrag Art. 359 III. Begriff und Inhalt Art. 359 a III. Zuständigkeit und Verfahren Art. 360 III. Wirkungen * Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamta r beitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen we r den darf. * * Zwingende Vorschriften, von denen d urch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt - arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen we r den darf.
Vereinbarung 1. Zwischen _______________________________________________ ________________________________ _______________ als Arbeitgeberin / Arbeitg e ber und _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitnehmerin / Arbeitne h mer wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlo s sen. D ie Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmugen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages. 3. Der Bruttolohn pro Monat beträgt CHF _____________.
4. Besondere Vereinbarungen: ________________________________________________________ _________________ _______________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ Eingesehen und gegenseitig unterzeich net Ort : Datum : Die Arbeitgeberin / Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitgeber: Der Arbei t nehmer: Staatskanzlei des Kantons Zug Regierungsgebäude am Postplatz Postfach 156 6301 Zug
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