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Version: 17.12.1953
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Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge- Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen

1 X. X. 03 - xx
672.111 Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge- Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen (vom 19. November / 18. Dezember 1953)
1
1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich stellt fest, dass gemäss

§ 16 lit. f und § 137 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli

1951
2 Personalfürsorge-Einrichtungen mi t Sitz im Kanton Basel-Stadt, die dem Personal eines Unternehme ns dienen, das im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unt erhält, im Kanton Zürich von der Ertrags- und Kapitalsteuer des Staates und der Ge meinden befreit sind. Die Steuer- pflicht für die Grundsteuern der Gemeinden (Grundstückgewinnsteuer, Liegenschaftensteuer und Handänder ungssteuer) bleibt vorbehalten.
2. Der Regierungsrat des Kantons Base l-Stadt stellt fest, dass auf Grund von § 7 Abs. 1 lit. c des Gesetz es über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 und § 2 der Steuerregle- mente der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen vom 31. März 1950 und 23. Oktober 1952 Personalfürso rge-Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich, die dem Personal ei nes Unternehmens dienen, das im Kanton Basel-Stadt eine Betriebsst ätte unterhält, von der Vermögens- steuer des Kantons Basel-Stadt und der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen befreit sind. Die Steuerpflicht für die Gebäude- und Liegenschaftensteuer der Gemeinde Bettingen bleibt vorbehalten.
1 OS 39, 399 und GS IV, 519.
2
631.1.
Version: 18.12.1953
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Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge- Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen

1 X. X. 03 - xx
672.111 Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge- Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen (vom 19. November / 18. Dezember 1953)
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1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich stellt fest, dass gemäss

§ 16 lit. f und § 137 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli

1951
2 Personalfürsorge-Einrichtungen mi t Sitz im Kanton Basel-Stadt, die dem Personal eines Unternehme ns dienen, das im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unt erhält, im Kanton Zürich von der Ertrags- und Kapitalsteuer des Staates und der Ge meinden befreit sind. Die Steuer- pflicht für die Grundsteuern der Gemeinden (Grundstückgewinnsteuer, Liegenschaftensteuer und Handänder ungssteuer) bleibt vorbehalten.
2. Der Regierungsrat des Kantons Base l-Stadt stellt fest, dass auf Grund von § 7 Abs. 1 lit. c des Gesetz es über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 und § 2 der Steuerregle- mente der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen vom 31. März 1950 und 23. Oktober 1952 Personalfürso rge-Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich, die dem Personal ei nes Unternehmens dienen, das im Kanton Basel-Stadt eine Betriebsst ätte unterhält, von der Vermögens- steuer des Kantons Basel-Stadt und der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen befreit sind. Die Steuerpflicht für die Gebäude- und Liegenschaftensteuer der Gemeinde Bettingen bleibt vorbehalten.
1 OS 39, 399 und GS IV, 519.
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631.1.
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