Änderungen vergleichen: Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
Versionen auswählen:
Version: 31.05.2022
Anzahl Änderungen: 68

Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

vom 30. November 2001 (Stand am 1. Juni 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 6 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 ¹ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), Artikel 10, 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 ² über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und die Artikel 100–124 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 ³ über die Bundesstrafrechtspflege, ⁴
verordnet:
¹ SR 360 ² SR 361 ³ [BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4; 1974 1857 Anhang Ziff. 2; 1978 688 Art. 88 Ziff. 4; 1979 1170 ; 1992 288 Anhang Ziff. 15, 2465 Anhang Ziff. 2; 1993 1993 ; 1997 2465 Anhang Ziff. 7; 2000 505 Ziff. I 3, 2719 Ziff. II 3, 2725 Ziff. II; 2001 118 Ziff. I 3, 3071 Ziff. II 1, 3096 Anhang Ziff. 2, 3308 ; 2003 2133 Anhang Ziff. 9; 2004 1633 Ziff. I 4; 2005 5685 Anhang Ziff. 19; 2006 1205 Anhang Ziff. 10; 2007 6087 ; 2008 1607 Anhang Ziff. 1, 4989 Anhang 1 Ziff. 6, 5463 Anhang Ziff. 3; 2009 6605 Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 ( SR 312.0 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Art. 1 Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei
Die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei (fedpol) erfüllt Aufgaben: ⁵
a. als gerichtliche Polizei des Bundes;
b. als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach Artikel 7 ZentG;
c. als Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 9 ZentG und Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 ⁶ ;
d. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Falschmünzerei nach Artikel 12 des Internationalen Abkommens vom 20. April 1929 ⁷ zur Bekämpfung der Falschmünzerei;
e. ⁸
als Zentralstelle für die Bekämpfung des Menschenhandels nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 ⁹ zur Bekämpfung des Menschenhandels;
f. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 1910 ¹⁰ zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
⁶ SR 812.121
⁷ SR 0.311.51
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
⁹ SR 0.311.543
¹⁰ SR 0.311.41
Art. 2 Aufgaben als Gerichtspolizei
¹ Als gerichtliche Polizei des Bundes führt die Bundeskriminalpolizei unter der Leitung der Bundesanwaltschaft Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch, wenn tatverdachtsbegründende Hinweise und Informationen vorliegen.
² Im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit führt die Bundeskriminalpolizei operative Analysen durch, die der laufenden Begleitung und Unterstützung der Bearbeitung komplexer Fälle dienen.
³ Die Weitergabe von Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege sowie dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 ¹¹ .
¹¹ SR 351.1
Art. 3 ¹² Aufgaben als kriminalpolizeiliche Zentralstelle
¹ Als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens nimmt die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation von fedpol die Aufgaben nach Artikel 2 a Buchstaben a, b, d, e und f ZentG wahr. ¹³
² Im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeit stellt die Bundeskriminalpolizei sicher:
a. den Kontakt zu den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des In- und Auslandes;
b. den zeitlich und sachlich abgestimmten Ablauf der Ermittlungen;
c. die Führung der Polizeiverbindungsleute der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation im Ausland.
² bis Die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation stellt die Betreuung der ausländischen Polizeiverbindungsleute in der Schweiz sicher.
³ Für die Aufgabe nach Artikel 2 a Buchstabe c ZentG ist die Bundeskriminalpolizei zuständig. Zu dieser Aufgabe gehört die Analyse von Daten in Bezug auf Tätergruppen, insbesondere deren Herkunft, Zusammensetzung, Delinquenz und Eigenart, sowie hinsichtlich Deliktsarten und Verbrechensbegehungsmethoden, ferner Lageberichte, welche zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone erstellt werden. Sie können in anonymisierter Form auch weiteren Behörden und Organisationen zugänglich gemacht werden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit über die Identität der betroffenen Personen und die sie betreffenden Sachverhalte bereits durch eine Strafverfolgungsbehörde informiert ist. Die Weitergabe von Personendaten nach den Artikeln 5–7 bleibt vorbehalten. ¹⁴
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6305 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 3 a ¹⁵ Ersatznachweis
¹ Der Ersatznachweis nach Artikel 23 n Absatz 8 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 ¹⁶ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) muss folgende Daten enthalten:
a. über die Person, deren Reisedokument beschlagnahmt oder sichergestellt worden ist: 1. Foto,
2. Namen und Vornamen,
3. Geschlecht,
4. Geburtsort,
5. Geburtsdatum,
6. Heimatorte,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Körpergrösse,
9. Unterschrift;
b. über das beschlagnahmte oder sichergestellte Reisedokument, falls vorhanden: 1. Kategorie,
2. Nummer,
3. Ausstellungsdatum,
4. Gültigkeitsdauer;
c. einen Vermerk, dass die Person nicht aus der Schweiz ausreisen darf.
² Handelt es sich bei der Person um eine Ausländerin oder einen Ausländer, so enthält der Ersatznachweis keine Daten zum Heimatort und zur Staatsangehörigkeit.
³ Wird ein ausländisches Reisedokument sichergestellt (Art. 23 n Abs. 2 Bst. b BWIS), so informiert fedpol die für Reisedokumente zuständige Stelle des Staatssekretariats für Migration.
⁴ Beschlagnahmte oder sichergestellte Reisedokumente werden der Person zurückgegeben, sobald die Gründe für die Beschlagnahmung oder Sicherstellung nicht mehr gegeben sind.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
¹⁶ SR 120
Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden
¹ Folgende Behörden sind auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei zur Zusammenarbeit und Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 4 ZentG verpflichtet:
a. Strafverfolgungsbehörden; insbesondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;
b. ¹⁷
Polizeistellen; insbesondere Organe der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie die mit dem Vollzug des BWIS ¹⁸ betrauten Behörden des Bundes;
c. Grenzwacht- und Zollorgane;
d. ¹⁹
Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
e. Einwohnerkontrollen und öffentliche Register; insbesondere Handelsregister, Zivilstandsregister, Steuerregister, Strassenverkehrsregister, das Grundbuch und das Zivilluftfahrtsregister;
f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
g. Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind;
h. ²⁰
das Bundesamt für Umwelt;
i. ²¹
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
j. ²²
Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.
² Die Behörden nach Absatz 1 sind zur Auskunft verpflichtet, soweit die angeforderten Personendaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundeskriminalpolizei unentbehrlich sind. Daneben erteilen die Behörden nach Absatz 1 der Bundeskriminalpolizei alle nicht personenbezogenen Auskünfte, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigt und gewähren ihr logistische Unterstützung.
³ Unter die Auskünfte nach Absatz 2 fallen namentlich:
a. die Erteilung von technischen, statistischen, delikts-, länder- und völkerbezogenen Auskünften sowie Angaben zu Verbrechensbegehungsmethoden;
b. nach gegenseitiger Rücksprache und im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme an Arbeits- und Ermittlungsgruppen der Zentralstellen.
⁴ Die Bundeskriminalpolizei gibt der um Auskunft ersuchten Stelle in der Regel eine summarische mündliche Begründung für das Amtshilfegesuch. Sie kann eine Begründung ablehnen, wenn es sich um wenig umfangreiche Auskünfte handelt oder wenn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person durch die Begründung des Amtshilfegesuches gefährdet werden könnten. In Fällen von umfangreichen Auskünften kann die ersuchte Stelle eine schriftliche Begründung des Amtshilfegesuches verlangen. Bei Gefahr im Verzug kann die schriftliche Begründung nachgereicht werden.
⁵ Die Bundeskriminalpolizei kann Informationsschwerpunkte bestimmen und die Auskunftserteilung standardisieren. Dabei werden insbesondere die Anliegen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden berücksichtigt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
¹⁸ SR 120
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 5 Weitergabe von Personendaten an auskunftspflichtige Behörden
¹ Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, den in Artikel 4 genannten Behörden Personendaten weitergeben.
² Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:
a. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;
b. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung im Sinne vom BWIS ²³ ;
c. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
²³ SR 120
Art. 6 Weitergabe von Personendaten an weitere Empfänger
¹ Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben:
a. den anderen Stellen von fedpol;
b. den Behörden, die für den Telefon-, Telegraphen- und Postverkehr zuständig sind, zur Anordnung und zum Vollzug der amtlichen Überwachung;
c. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
d. den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
e. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;
f. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
g. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ²⁴ ;
h. der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
i. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ²⁵ ;
j. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
k. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und mit Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d BWIS ²⁶ betraut sind;
l. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;
m. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
n. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht;
o. Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
² Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden unaufgefordert weitergeben, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können: ²⁷
a. den anderen Stellen von fedpol;
b. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
c. den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen, namentlich EUROPOL und INTERPOL, für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
d. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Fiskalbereich;
e. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren;
f. ²⁸ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 ²⁹ , soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;
g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;
h. ³⁰
...
i. ³¹
den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b BWIS ³² betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt;
j. ³³
der zuständigen kantonalen Polizeistelle für Zuverlässigkeitsprüfungen nach den Artikeln 108 b –108 e des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 ³⁴ zur Abklärung des Sicherheitsrisikos, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.
³ Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ³⁵ auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben.
⁴ Sämtliche von der Bundeskriminalpolizei nicht mehr ständig benötigten Unterlagen werden gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 ³⁶ über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
²⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁶ SR 120
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
²⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
²⁹ SR 956.1
³⁰ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
³² SR 120
³³ Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
³⁴ SR 748.0
³⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
³⁶ SR 152.1
Art. 7 Beschränkungen der Datenweitergabe
¹ Bei der Weitergabe von Daten sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
² Die Bundeskriminalpolizei verweigert oder beschränkt die Weitergabe von Daten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
³ Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens können die Strafverfolgungsorgane und Polizeistellen, die mit der Bundeskriminalpolizei zusammenarbeiten, die ihnen mitgeteilten Personendaten den andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss darüber informiert werden.
⁴ Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
Art. 8 Polizeiverbindungsleute
¹ Die Polizeiverbindungsleute werden im Empfangsstaat als diplomatische Attachés der Schweizer Botschaft angemeldet. Fachlich werden sie durch die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation geführt. ³⁷
² Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahrnehmung aller Interessen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden im Empfangsstaat in den Bereichen organisierte Kriminalität und weiteren wichtigen rechtshilfefähigen kriminalpolizeilichen Fällen sowie ergänzend im Bereich der Wirtschaftskriminalität;
b. Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates in wichtigen rechtshilfefähigen kriminalpolizeilichen Fällen;
c. Informationsgewinnung und Informationsaustausch in den in die Zuständigkeit der Bundeskriminalpolizei fallenden Bereichen, insbesondere die Analyse neuer Verbrechensformen;
d. Beratung von Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates in den in die Zuständigkeit der Bundeskriminalpolizei fallenden Bereichen;
e. Teilnahme an Konferenzen und Tagungen in der Stationierungsregion zu Themen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundeskriminalpolizei fallen;
f. Mitarbeit bei allen Rechtshilfe- und Auslieferungsfragen schweizerischer Behörden.
³ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten sie im Rahmen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG und Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung mit ausländischen Behörden zusammen. Für die Zusammenarbeit mit inländischen Behörden gelten die Artikel 4–7.
³ bis ... ³⁸
⁴ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Ausland über die Stationierung von Polizeiverbindungsleuten. ³⁹
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4525 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung ( AS 2016 4525 ). Aufgehoben durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4525 ).
Art. 9 Meldepflicht im Bereich des organisierten Verbrechens
¹ Unter die von Artikel 8 Absatz 1 ZentG genannten Strafverfolgungsbehörden fallen die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone. Die von diesen Behörden an die Bundeskriminalpolizei zu erstattenden Meldungen erfolgen zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge.
² Zu melden sind die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren sowie kriminalpolizeiliche Informationen über:
a. Organisationen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter StGB handelt;
b. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird;
c. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.
d. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straftaten nach Artikel 340bis StGB vorbereiten, begehen oder unterstützen.
³ Die Bundeskriminalpolizei kann regelmässig über Indikatoren informieren, welche auf Organisationen im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 StGB schliessen lassen.
Art. 10 Meldepflicht im Bereich des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
¹ Meldepflichtig nach Artikel 10 ZentG sind die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden sowie die Organe der gerichtlichen Polizei der Kantone, die mit der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 ⁴⁰ befasst sind.
² Zu melden sind nach Artikel 10 ZentG alle wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen technischen Überwachungsmassnahmen. Besteht die Widerhandlung ausschliesslich im Konsum oder Handel mit geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln, so kann sich die meldende Stelle unter Hinweis auf diesen Umstand auf Kurzangaben beschränken.
⁴⁰ SR 812.121
Art. 10 a ⁴¹ Finanzhilfe an das Schweizerische Polizeiinstitut
¹ Als Leistungen, für die der Bund dem Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI) Finanzhilfen gewährt, gelten namentlich Aus- und Weiterbildungskurse zur inneren Sicherheit, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes oder kantonaler Sicherheitsorgane durchgeführt werden. Die Finanzhilfe wird aufgrund des Jahresprogramms des SPI pauschal festgelegt.
² Die interessierten Stellen des Bundes und das SPI vereinbaren im Rahmen der bewilligten Kredite Inhalt, Art und Umfang der Durchführung, Wahl der Referentinnen und Referenten sowie Adressatenkreis von Veranstaltungen, die mit finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen des BWIS abgehalten werden.
⁴¹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. November 1997 ⁴² über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen wird aufgehoben.
⁴² [ AS 1998 34 ; 2000 766 Art. 125 Ziff. 1]
Art. 12 ⁴³ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Version: 31.08.2023
Anzahl Änderungen: 81

Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

vom 30. November 2001 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 6 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 ¹ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), Artikel 10, 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 ² über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und die Artikel 100–124 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 ³ über die Bundesstrafrechtspflege, ⁴
verordnet:
¹ SR 360 ² SR 361 ³ [BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4; 1974 1857 Anhang Ziff. 2; 1978 688 Art. 88 Ziff. 4; 1979 1170 ; 1992 288 Anhang Ziff. 15, 2465 Anhang Ziff. 2; 1993 1993 ; 1997 2465 Anhang Ziff. 7; 2000 505 Ziff. I 3, 2719 Ziff. II 3, 2725 Ziff. II; 2001 118 Ziff. I 3, 3071 Ziff. II 1, 3096 Anhang Ziff. 2, 3308 ; 2003 2133 Anhang Ziff. 9; 2004 1633 Ziff. I 4; 2005 5685 Anhang Ziff. 19; 2006 1205 Anhang Ziff. 10; 2007 6087 ; 2008 1607 Anhang Ziff. 1, 4989 Anhang 1 Ziff. 6, 5463 Anhang Ziff. 3; 2009 6605 Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 ( SR 312.0 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Art. 1 Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei
Die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei (fedpol) erfüllt Aufgaben: ⁵
a. als gerichtliche Polizei des Bundes;
b. als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach Artikel 7 ZentG;
c. als Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 9 ZentG und Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 ⁶ ;
d. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Falschmünzerei nach Artikel 12 des Internationalen Abkommens vom 20. April 1929 ⁷ zur Bekämpfung der Falschmünzerei;
e. ⁸
als Zentralstelle für die Bekämpfung des Menschenhandels nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 ⁹ zur Bekämpfung des Menschenhandels;
f. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 1910 ¹⁰ zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
⁶ SR 812.121
⁷ SR 0.311.51
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
⁹ SR 0.311.543
¹⁰ SR 0.311.41
Art. 2 Aufgaben als Gerichtspolizei
¹ Als gerichtliche Polizei des Bundes führt die Bundeskriminalpolizei unter der Leitung der Bundesanwaltschaft Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch, wenn tatverdachtsbegründende Hinweise und Informationen vorliegen.
² Im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit führt die Bundeskriminalpolizei operative Analysen durch, die der laufenden Begleitung und Unterstützung der Bearbeitung komplexer Fälle dienen.
³ Die Weitergabe von Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege sowie dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 ¹¹ .
¹¹ SR 351.1
Art. 3 ¹² Aufgaben als kriminalpolizeiliche Zentralstelle
¹ Als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens nimmt die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation von fedpol die Aufgaben nach Artikel 2 a Buchstaben a, b, d, e und f ZentG wahr. ¹³
² Im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeit stellt die Bundeskriminalpolizei sicher:
a. den Kontakt zu den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des In- und Auslandes;
b. den zeitlich und sachlich abgestimmten Ablauf der Ermittlungen;
c. die Führung der Polizeiverbindungsleute der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation im Ausland.
² bis Die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation stellt die Betreuung der ausländischen Polizeiverbindungsleute in der Schweiz sicher.
³ Für die Aufgabe nach Artikel 2 a Buchstabe c ZentG ist die Bundeskriminalpolizei zuständig. Zu dieser Aufgabe gehört die Analyse von Daten in Bezug auf Tätergruppen, insbesondere deren Herkunft, Zusammensetzung, Delinquenz und Eigenart, sowie hinsichtlich Deliktsarten und Verbrechensbegehungsmethoden, ferner Lageberichte, welche zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone erstellt werden. Sie können in anonymisierter Form auch weiteren Behörden und Organisationen zugänglich gemacht werden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit über die Identität der betroffenen Personen und die sie betreffenden Sachverhalte bereits durch eine Strafverfolgungsbehörde informiert ist. Die Weitergabe von Personendaten nach den Artikeln 5–7 bleibt vorbehalten. ¹⁴
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6305 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 3 a ¹⁵ Ersatznachweis
¹ Der Ersatznachweis nach Artikel 23 n Absatz 8 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 ¹⁶ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) muss folgende Daten enthalten:
a. über die Person, deren Reisedokument beschlagnahmt oder sichergestellt worden ist: 1. Foto,
2. Namen und Vornamen,
3. Geschlecht,
4. Geburtsort,
5. Geburtsdatum,
6. Heimatorte,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Körpergrösse,
9. Unterschrift;
b. über das beschlagnahmte oder sichergestellte Reisedokument, falls vorhanden: 1. Kategorie,
2. Nummer,
3. Ausstellungsdatum,
4. Gültigkeitsdauer;
c. einen Vermerk, dass die Person nicht aus der Schweiz ausreisen darf.
² Handelt es sich bei der Person um eine Ausländerin oder einen Ausländer, so enthält der Ersatznachweis keine Daten zum Heimatort und zur Staatsangehörigkeit.
³ Wird ein ausländisches Reisedokument sichergestellt (Art. 23 n Abs. 2 Bst. b BWIS), so informiert fedpol die für Reisedokumente zuständige Stelle des Staatssekretariats für Migration.
⁴ Beschlagnahmte oder sichergestellte Reisedokumente werden der Person zurückgegeben, sobald die Gründe für die Beschlagnahmung oder Sicherstellung nicht mehr gegeben sind.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
¹⁶ SR 120
Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden
¹ Folgende Behörden sind auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei zur Zusammenarbeit und Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 4 ZentG verpflichtet:
a. Strafverfolgungsbehörden; insbesondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;
b. ¹⁷
Polizeistellen; insbesondere Organe der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie die mit dem Vollzug des BWIS ¹⁸ betrauten Behörden des Bundes;
c. Grenzwacht- und Zollorgane;
d. ¹⁹
Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
e. Einwohnerkontrollen und öffentliche Register; insbesondere Handelsregister, Zivilstandsregister, Steuerregister, Strassenverkehrsregister, das Grundbuch und das Zivilluftfahrtsregister;
f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
g. Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind;
h. ²⁰
das Bundesamt für Umwelt;
i. ²¹
das Staatssekretariat für Wirtschaft;
j. ²²
Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.
² Die Behörden nach Absatz 1 sind zur Auskunft verpflichtet, soweit die angeforderten Personendaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundeskriminalpolizei unentbehrlich sind. Daneben erteilen die Behörden nach Absatz 1 der Bundeskriminalpolizei alle nicht personenbezogenen Auskünfte, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigt und gewähren ihr logistische Unterstützung.
³ Unter die Auskünfte nach Absatz 2 fallen namentlich:
a. die Erteilung von technischen, statistischen, delikts-, länder- und völkerbezogenen Auskünften sowie Angaben zu Verbrechensbegehungsmethoden;
b. nach gegenseitiger Rücksprache und im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme an Arbeits- und Ermittlungsgruppen der Zentralstellen.
⁴ Die Bundeskriminalpolizei gibt der um Auskunft ersuchten Stelle in der Regel eine summarische mündliche Begründung für das Amtshilfegesuch. Sie kann eine Begründung ablehnen, wenn es sich um wenig umfangreiche Auskünfte handelt oder wenn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person durch die Begründung des Amtshilfegesuches gefährdet werden könnten. In Fällen von umfangreichen Auskünften kann die ersuchte Stelle eine schriftliche Begründung des Amtshilfegesuches verlangen. Bei Gefahr im Verzug kann die schriftliche Begründung nachgereicht werden.
⁵ Die Bundeskriminalpolizei kann Informationsschwerpunkte bestimmen und die Auskunftserteilung standardisieren. Dabei werden insbesondere die Anliegen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden berücksichtigt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
¹⁸ SR 120
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 5 Weitergabe von Personendaten an auskunftspflichtige Behörden
¹ Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, den in Artikel 4 genannten Behörden Personendaten weitergeben.
² Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:
a. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;
b. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung im Sinne vom BWIS ²³ ;
c. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
²³ SR 120
Art. 6 Weitergabe von Personendaten an weitere Empfänger
¹ Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben:
a. den anderen Stellen von fedpol;
b. den Behörden, die für den Telefon-, Telegraphen- und Postverkehr zuständig sind, zur Anordnung und zum Vollzug der amtlichen Überwachung;
c. ²⁴
den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
d. ²⁵
den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL): nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
e. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;
f. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
g. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ²⁶ ;
h. der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
i. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ²⁷ ;
j. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
k. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und mit Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d BWIS ²⁸ betraut sind;
l. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;
m. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
n. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht;
o. Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
² Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden unaufgefordert weitergeben, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können: ²⁹
a. den anderen Stellen von fedpol;
b. ³⁰
den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
c. ³¹
den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen, namentlich EUROPOL und INTERPOL, für die Bearbeitung konkreter Fälle: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
d. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Fiskalbereich;
e. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren;
f. ³² der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 ³³ , soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;
g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;
h. ³⁴
...
i. ³⁵
den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b BWIS ³⁶ betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt;
j. ³⁷
der zuständigen kantonalen Polizeistelle für Zuverlässigkeitsprüfungen nach den Artikeln 108 b –108 e des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 ³⁸ zur Abklärung des Sicherheitsrisikos, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.
³ Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ³⁹ auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben.
⁴ Sämtliche von der Bundeskriminalpolizei nicht mehr ständig benötigten Unterlagen werden gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 ⁴⁰ über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
²⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 40 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 40 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁸ SR 120
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
³⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 40 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
³¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 40 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
³² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
³³ SR 956.1
³⁴ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5413 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
³⁶ SR 120
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
³⁸ SR 748.0
³⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
⁴⁰ SR 152.1
Art. 7 Beschränkungen der Datenweitergabe
¹ Bei der Weitergabe von Daten sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
² Die Bundeskriminalpolizei verweigert oder beschränkt die Weitergabe von Daten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
³ Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens können die Strafverfolgungsorgane und Polizeistellen, die mit der Bundeskriminalpolizei zusammenarbeiten, die ihnen mitgeteilten Personendaten den andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss darüber informiert werden.
⁴ Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
Art. 8 Polizeiverbindungsleute
¹ Die Polizeiverbindungsleute werden im Empfangsstaat als diplomatische Attachés der Schweizer Botschaft angemeldet. Fachlich werden sie durch die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation geführt. ⁴¹
² Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahrnehmung aller Interessen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden im Empfangsstaat in den Bereichen organisierte Kriminalität und weiteren wichtigen rechtshilfefähigen kriminalpolizeilichen Fällen sowie ergänzend im Bereich der Wirtschaftskriminalität;
b. Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates in wichtigen rechtshilfefähigen kriminalpolizeilichen Fällen;
c. Informationsgewinnung und Informationsaustausch in den in die Zuständigkeit der Bundeskriminalpolizei fallenden Bereichen, insbesondere die Analyse neuer Verbrechensformen;
d. Beratung von Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates in den in die Zuständigkeit der Bundeskriminalpolizei fallenden Bereichen;
e. Teilnahme an Konferenzen und Tagungen in der Stationierungsregion zu Themen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundeskriminalpolizei fallen;
f. Mitarbeit bei allen Rechtshilfe- und Auslieferungsfragen schweizerischer Behörden.
³ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten sie im Rahmen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG und Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung mit ausländischen Behörden zusammen. Für die Zusammenarbeit mit inländischen Behörden gelten die Artikel 4–7.
³ bis ... ⁴²
⁴ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Ausland über die Stationierung von Polizeiverbindungsleuten. ⁴³
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4525 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung ( AS 2016 4525 ). Aufgehoben durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4525 ).
Art. 9 Meldepflicht im Bereich des organisierten Verbrechens
¹ Unter die von Artikel 8 Absatz 1 ZentG genannten Strafverfolgungsbehörden fallen die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone. Die von diesen Behörden an die Bundeskriminalpolizei zu erstattenden Meldungen erfolgen zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge.
² Zu melden sind die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren sowie kriminalpolizeiliche Informationen über:
a. Organisationen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter StGB handelt;
b. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird;
c. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.
d. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straftaten nach Artikel 340bis StGB vorbereiten, begehen oder unterstützen.
³ Die Bundeskriminalpolizei kann regelmässig über Indikatoren informieren, welche auf Organisationen im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 StGB schliessen lassen.
Art. 10 Meldepflicht im Bereich des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
¹ Meldepflichtig nach Artikel 10 ZentG sind die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden sowie die Organe der gerichtlichen Polizei der Kantone, die mit der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 ⁴⁴ befasst sind.
² Zu melden sind nach Artikel 10 ZentG alle wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen technischen Überwachungsmassnahmen. Besteht die Widerhandlung ausschliesslich im Konsum oder Handel mit geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln, so kann sich die meldende Stelle unter Hinweis auf diesen Umstand auf Kurzangaben beschränken.
⁴⁴ SR 812.121
Art. 10 a ⁴⁵ Finanzhilfe an das Schweizerische Polizeiinstitut
¹ Als Leistungen, für die der Bund dem Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI) Finanzhilfen gewährt, gelten namentlich Aus- und Weiterbildungskurse zur inneren Sicherheit, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes oder kantonaler Sicherheitsorgane durchgeführt werden. Die Finanzhilfe wird aufgrund des Jahresprogramms des SPI pauschal festgelegt.
² Die interessierten Stellen des Bundes und das SPI vereinbaren im Rahmen der bewilligten Kredite Inhalt, Art und Umfang der Durchführung, Wahl der Referentinnen und Referenten sowie Adressatenkreis von Veranstaltungen, die mit finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen des BWIS abgehalten werden.
⁴⁵ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. November 1997 ⁴⁶ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen wird aufgehoben.
⁴⁶ [ AS 1998 34 ; 2000 766 Art. 125 Ziff. 1]
Art. 12 ⁴⁷ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Markierungen
Leseansicht