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Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
1 OrgR VSF
415.441 Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (OrgR VSF) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Die Standortfakul tätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich
§ 1.
1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Vetsuisse-Fa kultät der Universität Zürich sowi e die Aufgaben ihrer Organe und Or ganisationseinheiten. Vorbehalten bl eibt die Vereinbarung der Kantone Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 16. November / 6. Dezember 2005
6 und die darauf beru henden Ausführungserlasse.
2 Die Vetsuisse-Fakultät der Unive rsität Zürich ist eine Standort fakultät mit besonderen organisatorischen Rahm enbedingungen gemäss dem geltenden Fakultät sreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitä ten Bern und Zürich, vom 6. Mä rz 2013 (Fakul tätsreglement)
8 .
Chancen
-
gleichheit und
Diversität
§ 2.
1 Die Vetsuisse-Fakultät legt besonderen Wert auf die Chan cengleichheit.
2 Sie unterstützt ihre Organe und Gr emien, um im Sinne der Gleich stellungspolitik der Univ ersität Zürich auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.
Organe
§ 3.
1 Die Standortfakultät verfügt über folgende Organe: Stand ortfakultätsversammlung, Standortfaku ltätsvorstand, Standortdekanin oder Standortdekan.
2 Dazu kommen die standortübergreifenden ständigen Kommissio nen sowie die fakultären ständigen Kommissionen.
3 Die Standortfakultätsversammlun g kann weitere Organe und Orga nisationseinheiten einsetzen.
2
415.441 OrgR VSF Standort dekanat
§ 4.
1 Das Standortdekanat unterstützt die Standortdekanin oder den Standortdekan sowie die übrigen Standortfakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Es setzt sich zusammen aus der Standortdekanin oder dem Stand
- ortdekan, der Leitung der Geschä ftsstelle und einer Assistenz.
3 Die Standortdekanin oder der Sta ndortdekan leitet das Standort
- dekanat.
2. Abschnitt: Organisation A. Gliederung Organisation der Fakultät
§ 5.
1 Die Standortfakultät gliedert sich in die den Instituten gemäss
§ 23 Abs. 1 UniG gleichrangigen Organisationseinheiten:
a. Veterinärwissenschaftliches Institut, b. Universitäres Tierspital.
2 Das Veterinärwissenschaftliche In stitut umfasst die Bereiche und Organisationseinheiten: a. Bereich für Biomedizinische Wiss enschaften (Präklinik), bestehend aus:
1. Institut für Veterinäranatomie,
2. Institut für molekulare Me chanismen bei Krankheiten,
3. Institut für Veterinärphysiologie,
4. Institut für Veterinärpha rmakologie und -toxikologie. b. Bereich Pathobiologische Institut e und Veterinary Public Health (Paraklinik), bestehend aus:
1. Institut für Lebensmitte lsicherheit und -hygiene,
2. Institut für Parasitologie,
3. Institut für Ve terinärpathologie,
4. Virologisches Institut,
5. Institut für Tierer nährung und Diätetik,
6. Abteilung für Vete rinärepidemiologie.
3 OrgR VSF
415.441
3 Für das Universitäre Tierspital finden die geltenden organisations rechtlichen Bestimmungen der Verord nung über das Tierspital der Vet suisse-Fakultät der Universität Zürich vom 9. April 2019 (Tierspitalver ordnung)
7 Anwendung. Es besteht gemäss §
1 Abs. 1 der Tierspitalver- ordnung aus den Departementen a. Kleintiere, b. Nutztiere, c. Pferde, d. Klinische Diagno stik und Services.
4 Die Organisationseinheiten gemäss Abs. 2 behalten ihre bisherige Bezeichnung als Institute bei. B. Standortfakultätsversammlung
Zusammen
-
setzung
§ 6.
1 Die Standortfakultätsve rsammlung setzt si ch aus den ordent lichen und ausserordentlichen Pr ofessorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungspro fessorinnen und -professoren der Standortfakultät einschliesslich der Doppelinstitute zusammen.
2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entsprechen, mindes tens aber je zwei Delegierte.
3 Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen und -professoren nehmen an der Standortfakultätsversammlung mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertrete rinnen oder Stande svertreter sind.
4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan kann an den Standortfakultätsversamm lungen mit Stimmrecht teilnehmen.
5 Die Leitung und die Assistenz der Geschäftsstelle des Standort dekanats, die Controllerin oder der C ontroller der Standortfakultät und die Finanzdirektorin oder der Fina nzdirektor des Universitären Tier spitals nehmen mit beratender St imme an den Sitzungen teil.
6 Die Standortdekanin oder der St andortdekan kann nach Bedarf weitere Sachverständige mit beratende r Stimme oder als Gäste zu den Sitzungen oder zu einzel nen Traktanden beiziehen.
Aufgaben
§ 7.
1 Der Standortfakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf die Schaffung, Umwand lung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Entlas sung von Professorinnen und Pro fessoren betroffen sind.
4
415.441 OrgR VSF
2 Sie ist unter Vorbehalt der Genehm igung durch die Erweiterte Uni
- versitätsleitung zust ändig für den Erlass a. des Organisationsreglem ents der Standortfakultät, b. der Verordnung über die Titularprofessur, c. der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge.
3 Sie ist abschliessend zuständig für a. die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans und der Pro
- dekaninnen und Prodekane, mit Ausnahme der gemäss der Tier
- spitalverordnung zu wählenden Pr odekanin oder des zu wählenden Prodekans Kommunikat ion und Weiterbildung, b. die Wahl der Mitglieder der Findungskommission für die Wahl der Dekanin oder des Dekans gemäss §
12 Abs. 1, c. die Abordnung der Vertreterinne n und Vertreter der Standortfakul- tät in die Vetsuisse- Fakultätsversammlung de r Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Züri ch und Bern gemäss §§
2 und 3 des Fakultäts
- reglements
9 unter Beachtung
1. der angemessenen Vertretung der Bereiche Präklinik, Paraklinik und Universitäre s Tierspital,
2. der Vertretung der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands von Amtes wegen, d. die Bewilligung v on Gastprofessuren, e. die Genehmigung der Verteilung der Aufgabenbereiche an die ein
- zelnen Mitglieder des St andortfakultätsvorstands, f. die Schaffung ständiger und nich tständiger Standortfakultätskom
- missionen sowie deren Zusammensetzung, g. die Wahl der Mitglieder der Standortfakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen und Präsiden ten; sind Standesdelegierte zu wählen, gelten die massgebenden Bestimmungen des Reglements für die Wahl der Delegierten der St ände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlregle
- ment)
5 , h. die Genehmigung der Geschä ftsordnungen von fakultären Kom
- missionen, i. die Wahl der Delegierten der Stan dortfakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien unter Beachtung der massgeben
- den Bestimmungen gemä ss dem Wahlreglement, j. den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien.
5 OrgR VSF
415.441 C. Standortdekanin oder Standortdekan
Leitung der
Standortfakultät
§ 8.
1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Stand ortfakultät und vertritt sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Organisationseinheiten gemäss §
5 Abs. 1. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Wei sungsrecht.
3 Sie oder er bestimmt eine Stellver treterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Prode kaninnen und Prodekane.
Aufgaben
§ 9.
1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist zuständig für die folgenden Geschäfte: a. Vertretung der Interessen der Standortfakultät in der Erweiterten Universitätsleitung sowie gegenüber der Universität, b. Mitwirkung bei Be rufungsverhandlungen, c. Entwicklungs- und Finanzpl anung der Standortfakultät, d. Verantwortung für das B udget der Standortfakultät, e. Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infra struktur, f. Aufsicht über das Veterinärwisse nschaftliche Institut und das Uni versitäre Tierspital, g. Zuweisung von Ressourcen an das Veterinärwissenschaftliche Insti tut und das Universitäre Tierspital, h. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, i. Führungsverantwortung gegenübe r Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären und gesetzlichen Vorgaben, j. Vorbereitung, Einberufung und Le itung der Standortfakultätsver sammlung sowie des Stan dortfakultätsvorstands, k. Aufsicht über das Lehrangebot und Vorbereitung des Vorlesungs verzeichnisses für den st andortfakultären Bereich, l. Lehranstellung der externen Lehrpersonen, m. Nachwuchsförderung, n. jährliche akademisch e Berichterstattung, o. Gewährleistung der Beratung de r Studierenden in Fragen der Stu diengestaltung.
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415.441 OrgR VSF
2 Der Standortdekanin oder dem St andortdekan obliegt überdies die Antragstellung zuhanden der Un iversitätsleitung, insbesondere in Bezug auf: a. die Lohnkosten der Professorinnen und Professoren, b. die Entwicklungs- und Finanz planung der Standortfakultät, c. die Raumverwaltung und Infrastr uktur (Raumbudget), konsolidiert aus dem anerkannten Bedarf des Ve terinärwissenschaftlichen Insti
- tuts und des Universitären Tierspitals, d. das Standortfakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets des Veteri
- närwissenschaftlichen Instituts und des Universitären Tierspitals.
3 Die Standortdekanin oder der Sta ndortdekan stellt zuhanden der Standortfakultätsversammlung An trag auf Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, unter Vorbehalt der oder des gestützt auf die Tierspital
- verordnung zu wählenden Prodekanin oder Prodekans.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Er lasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelege nheiten der Standortfakul tät zuständig, die kei
- nem anderen Organ übertragen sind. D. Standortfakultätsvorstand Zusammen setzung
§ 10.
1 Der Standortfakultätsvorstand setzt sich zusammen aus: a. der Standortdekanin oder dem Standortdekan, b. der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre, c. der Prodekanin oder dem Prode kan Forschung und Nachwuchsför
- derung, d. der Prodekanin oder dem Pr odekan Kommunikation und Weiter
- bildung; diese Funktion wird ex of ficio von der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor des Universitären Tierspitals ausge
- übt.
2 Die Standortfakultätsversamml ung kann Anzahl und Aufgaben der Prodekaninnen und Prodekane gemäss Abs. 1 lit. b und c im Rah
- men des übergeordnete n Rechts ändern. Aufgaben
§ 11.
1 Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Stand
- ortdekanin oder den Standortdekan bei der Erfüllung der fakultären Aufgaben.
7 OrgR VSF
415.441
2 Der Standortfakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte: a. Vorberatung zuhanden der Sta ndortfakultätsversammlung betref fend Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und andere n Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Ent lassung von Professorinnen un d Professoren betroffen ist, b. Festsetzung der jeweiligen Aufgaben der ständigen fakultären Kom missionen, c. Vorberatung wichtiger Geschä fte der Standortfakultätsversamm lung.
3 Die Assistentin oder der Assisten t der Standortdekanin oder des Standortdekans, die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle, die Controllerin oder der C ontroller der Fakultät und die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Univer sitären Tierspital s nehmen mit bera tender Stimme an de n Sitzungen teil. E. Wahl, Wiederwahl, Amtsdauer
Findungs
-
kommission
§ 12.
1 Für die Vorbereitung der Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans setzt die Stan dortfakultätsversammlung eine Fin dungskommission ein. Diese besteht aus insgesamt drei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Professorenschaft, die von der Standortfakultäts versammlung gewählt werden, je eine r Vertretung der Stände und einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Uni versitätsleitung.
2 Die Findungskommission ergänzt und spezifiziert das Amtsprofil der Standortdekanin oder des Standortdekans zuhanden des Standort fakultätsvorstands.
3 Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kan didatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.
Wiederwahl
§ 13.
1 Bei einer Wiederwahl kann di e Standortfakultätsversamm lung im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
2 Spätestens zwei Semester vor Abla uf der Amtszeit gibt die Stand ortdekanin oder der Standortdekan be kannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Be i weiteren Kandidaturen setzt die Standortfakultätsversa mmlung eine Findun gskommission ein.
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415.441 OrgR VSF Amtsdauer, Amtsantritt
§ 14.
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Standortfakultätsvor
- stands gemäss §
10 Abs. 1 lit. a–c beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Standortdekanin oder der Sta ndortdekan tritt das Amt jeweils am 1. August an. Die Prodekanin nen und Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Stan dortfakultätssitzung des Herbstsemes
- ters an.
3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor des Universi
- tären Tierspitals nimmt als Prodek anin oder Prodekan Kommunikation und Weiterbildung Einsitz in den Standortfakultätsvorstand. Wahl und Wiederwahl der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors richten sich nach §
2 Abs. 3 Tierspitalverordnung. Freistellung
§ 15.
1 Während ihrer Amtsdauer werden die Standortdekanin oder der Standortdekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in angemes
- senem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienst
- leistung freigestellt.
2 Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Standort
- dekanin oder dem Standortdekan über den Umfang der Freistellung und die Rahmenbedingungen zur Aufr echterhaltung ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
§ 16.
1 Bei Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsaus
- übung der Standortdekanin oder des Standortdekans ist eine Ersatz
- wahl durchzuführen. §
12 Abs. 1 ist anwendbar.
2 Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amts
- dauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.
3 Bis zur Bestimmung einer Nachfo lgerin oder eines Nachfolgers in einer Ersatz- oder Neuwahl führt die Stellvertreterin oder der Stellvertre- ter der Standortdekanin oder des St andortdekans die Geschäfte inter
- imistisch weiter. F. Kommissionen Ständige und nichtständige Standort fakultäts kommissionen
§ 17.
1 Für wichtige Aufgaben können ständige fakultäre Kommis
- sionen eingesetzt werden.
2 Zur Erfüllung befriste ter besonderer Aufgab en können nichtstän
- dige fakultäre Kommission en eingesetzt werden.
9 OrgR VSF
415.441
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften A. Sitzungen
Ordentliche
Sitzungen
§ 18.
1 Die Standortfakultätsversammlung tritt mindestens dreimal pro Semester zusammen.
2 Der Standortfakultätsvorstand trit t mindestens dreimal pro Semes ter zusammen.
Ausserordent
-
liche Sitzungen
§ 19.
1 Ausserordentliche Sitzungen der Standortfakultätsversamm lung werden durch die Standortde kanin oder den Standortdekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmbe rechtigten Mitglieder der Sta ndortfakultätsversam mlung einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen de s Standortfakultätsvorstands wer den durch die Standortdekanin ode r den Standortdekan einberufen.
Einberufung
§ 20.
Einladungen und Tagesordnung für die Standortfakultäts versammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Anwesenheits-
und Stimm
-
pflicht
§ 21.
1 Die Anwesenheit an der Standortfakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
2 Die Mitglieder des Standortfa kultätsvorstands und der Kommis sionen haben an den Sitzungen te ilzunehmen und sind bei Abstimmun gen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Traktanden
§ 22.
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Standort fakultätsversammlung sind der Standortdekanin oder dem Standort dekan bis spätestens neun Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich ein zureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen we rden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend si nd und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
§ 23.
1 Über die Sitzungen der Stan dortfakultätsversammlung, des Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
2 Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzu legen.
10
415.441 OrgR VSF B. Abstimmungen und Wahlen Beschluss fähigkeit
§ 24.
1 Die Standortfakultätsversamml ung, der Standortfakultäts
- vorstand und die Standortfakultäts kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der st immberechtigten Mitglieder anwe
- send ist.
2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange
- kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan
- delt werden, wenn sie von mindeste ns drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als drin glich anerkannt werden. Abstimmungen
§ 25.
1 Die Standortfakultätsversamml ung, der Standortsfakultäts
- vorstand und die Standortfakultäts kommissionen besc hliessen mit ein
- facher Mehrheit der massgebenden Stimmen.
2 Leere und ungültige Stimmen werden zur Ermittlung der mass
- gebenden Stimmen nicht mitgezählt.
3 Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleich
- heit den Stichentscheid.
4 Abstimmungen erfolgen durch Hand erheben, sofern nicht ein Drit- tel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Wahlen
§ 26.
1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der massgebenden Stimmen. Die Zahl der massgebende n Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr de r abgegebenen Stimmen.
3 Wahlen erfolgen durch Handerheben , sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim. Schriftliche oder elektronische Durchführung von Versamm lungen und Sitzungen
§ 27.
1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver
- sammlungen und Sitzungen richtet sich nach §
82 b UniO.
2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Regle
- ment gelten sinngemäss.
3 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeignet er Weise über die Handhabung in
- struiert.
11 OrgR VSF
415.441 C. Schweigepflicht, Inform ationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
§ 28.
1 Die Mitglieder der Standor tfakultätsorgane und -gremien unterstehen der Schweige pflicht in Bezug auf:
1. Personalgeschäfte,
2. Verfahren betreffend Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
3. Stellungnahmen und Abstimmungsv erhalten anderer Mitglieder,
4. Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Stand ortfakultätsgremiu ms der Schweigepflicht unterstellt wurden.
2 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amt.
Informations
-
recht
§ 29.
1 Die Mitglieder des Standortfa kultätsvorstands dürfen, wo es zur Erfüllung der fakultären Aufg aben geboten erscheint, die Mit glieder der Standortfakult ätsversammlung und Dr itte über die Geschäfte informieren, die der Sc hweigepflicht gemäss §
28 unterliegen.
2 Die Delegierten der Stände ha ben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich ode r schriftlich über die in den Stand ortfakultätsgremien zu beratenden Traktanden, gefällten und protokol lierten Beschlüsse und de ren Begründung zu orie ntieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältni sse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen von Votantinnen und Votanten nennen.
3 Vorbehalten bleiben Traktanden und Beschlüsse der Standort fakultätsgremien über Beschränkun gen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrec hte der Betroffenen.
Archivierung
§ 30.
1 Das Standortdekanat bietet di e Sitzungsakten der Standort fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie weitere Informationen und Findmittel dem Universitätsarchiv zur Über nahme an, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
2 Informationen und Findmittel, di e nicht mehr benötigt werden, bewahrt das Standortdekanat höc hstens zehn Jahre lang auf.
12
415.441 OrgR VSF
4. Abschnitt: Veterinärwissenschaftliches Institut A. Institutsversammlung Zusammen setzung
§ 31.
1 Die Institutsversammlung setz t sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinne n und Professoren, den Assistenz
- professorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren (Professorenschaft) der Bereiche Präklinik und Para
- klinik einschliesslich der Doppelinstitute (§
5 Abs. 2) zusammen.
2 Dazu kommen: a. zwei Vertretende des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (FFL), b. zwei Vertretende des Standes de s wissenschaftlichen Nachwuchses (WNW), c. zwei Vertretende des Standes de s administrativen und technischen Personals (ATP), d. zwei Vertretende des Standes der Studierenden.
3 Je eine der Standesver tretungen von Abs. 2 lit. a–c stammt aus einem der Bereiche gemäss §
5 Abs. 2.
4 Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen und -professoren und die Privatdoze ntinnen und -dozenten nehmen mit beratender Stimme teil, sofern sie ni cht gleichzeitig Standesvertreterin
- nen oder Standesv ertreter sind. Zuständigkeiten
§ 32.
Die Institutsversammlung ist zuhanden der Fakultätsver
- sammlung zuständig für a. das Gesamtkonzept für die langfr istige Entwicklung der Bereiche Präklinik und Paraklinik auf der Grundlage der Konzepte der jewei
- ligen Bereiche, b. die Umbenennung des Instituts, c. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung des Instituts, d. die Einrichtung und Besetzung vo n Gastprofessuren zuhanden der Fakultätsve rsammlung. Bereichs sitzungen
§ 33.
1 Die Professorenschaft, die Ti tularprofessorinnen und -pro
- fessoren und die Privatdozentinnen und -dozenten des jeweiligen Be
- reichs gemäss §
5 Abs. 2 können nach Bedarf eigene Sitzungen zu be
- reichsspezifischen Belangen der Lehre und Forschung bzw. zur Vor- bereitung von Traktanden der In stituts- und Fakultätsversammlung durchführen.
2 Die Bereiche konstituieren sich selbst. Sie können ein gemeinsames Sekretariat einrichten.
13 OrgR VSF
415.441
Weitere
Verfahrens
-
vorschriften
§ 34.
Die Verfahrensvorschriften des 3. Abschnitts gelten sinn gemäss, soweit sie für dies en Abschnitt anwendbar sind. B. Institutsleitung
Dekanin
oder Dekan
§ 35.
1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist von Amtes wegen Institutsleiterin bzw. Instit utsleiter des Veterinärwissenschaft lichen Instituts. Sie oder er ernenn t eine Stellvertretung aus dem Kreis des Fakultätsvorstands.
2 Sie oder er ist zuständig für a. das Institutsbudget, konsolidiert aus den Bereichsbudgets gemäss Antrag der BereichsLehrstühle als Organ isationseinheiten, b. die Verteilung der Ressourcen auf die Organi sationseinheiten, c. die Mitwirkung bei der Vorberei tung von Berufungsgeschäften, d. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Insti tutsversammlung, e. die Zuweisung der Räume und In frastruktur gemäss Antrag der Bereichs-Lehrstühle.
Delegation
§ 36.
1 Die Auswahl und die Führung de s Institutspersonals obliegt in erster Linie den Le itungen der Organisations einheiten, in zweiter Linie der Institutsleitung.
2 Vorbehalten bleibt §
9 Abs. 1 lit. i.
1 OS 77, 294 ; Begründung siehe ABl 2022-04-29 . Von der Erweiterten Univer sitätsleitung genehmigt am 12. April 2022.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2022.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.111.2 .
6 LS 415.442 .
7 LS 415.447 .
8 https://www.vetsuisse.ch .
9 https://www.vetsuisse.ch/wp-cont ent/uploads/2013/04/Vetsuisse- Fakultaetsreglement_20130306.pdf
Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
1 OrgR VSF
415.441 Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (OrgR VSF) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Die Standortfakul tätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich
§ 1.
1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Vetsuisse-Fa kultät der Universität Zürich sowi e die Aufgaben ihrer Organe und Or ganisationseinheiten. Vorbehalten bl eibt die Vereinbarung der Kantone Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 16. November / 6. Dezember 2005
6 und die darauf beru henden Ausführungserlasse.
2 Die Vetsuisse-Fakultät der Unive rsität Zürich ist eine Standort fakultät mit besonderen organisatorischen Rahm enbedingungen gemäss dem geltenden Fakultät sreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitä ten Bern und Zürich, vom 6. Mä rz 2013 (Fakul tätsreglement)
8 .
Chancen
-
gleichheit und
Diversität
§ 2.
1 Die Vetsuisse-Fakultät legt besonderen Wert auf die Chan cengleichheit.
2 Sie unterstützt ihre Organe und Gr emien, um im Sinne der Gleich stellungspolitik der Univ ersität Zürich auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.
Organe
§ 3.
1 Die Standortfakultät verfügt über folgende Organe: Stand ortfakultätsversammlung, Standortfaku ltätsvorstand, Standortdekanin oder Standortdekan.
2 Dazu kommen die standortübergreifenden ständigen Kommissio nen sowie die fakultären ständigen Kommissionen.
3 Die Standortfakultätsversammlun g kann weitere Organe und Orga nisationseinheiten einsetzen.
2
415.441 OrgR VSF Standort dekanat
§ 4.
1 Das Standortdekanat unterstützt die Standortdekanin oder den Standortdekan sowie die übrigen Standortfakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Es setzt sich zusammen aus der Standortdekanin oder dem Stand
- ortdekan, der Leitung der Geschä ftsstelle und einer Assistenz.
3 Die Standortdekanin oder der Sta ndortdekan leitet das Standort
- dekanat.
2. Abschnitt: Organisation A. Gliederung Organisation der Fakultät
§ 5.
1 Die Standortfakultät gliedert sich in die den Instituten gemäss
§ 23 Abs. 1 UniG gleichrangigen Organisationseinheiten:
a. Veterinärwissenschaftliches Institut, b. Universitäres Tierspital.
2 Das Veterinärwissenschaftliche In stitut umfasst die Bereiche und Organisationseinheiten: a. Bereich für Biomedizinische Wiss enschaften (Präklinik), bestehend aus:
1. Institut für Veterinäranatomie,
2. Institut für molekulare Me chanismen bei Krankheiten,
3. Institut für Veterinärphysiologie,
4. Institut für Veterinärpha rmakologie und -toxikologie. b. Bereich Pathobiologische Institut e und Veterinary Public Health (Paraklinik), bestehend aus:
1. Institut für Lebensmitte lsicherheit und -hygiene,
2. Institut für Parasitologie,
3. Institut für Ve terinärpathologie,
4. Virologisches Institut,
5. Institut für Tierer nährung und Diätetik,
6. Abteilung für Vete rinärepidemiologie.
3 OrgR VSF
415.441
3 Für das Universitäre Tierspital finden die geltenden organisations rechtlichen Bestimmungen der Verord nung über das Tierspital der Vet suisse-Fakultät der Universität Zürich vom 9. April 2019 (Tierspitalver ordnung)
7 Anwendung. Es besteht gemäss §
1 Abs. 1 der Tierspitalver- ordnung aus den Departementen a. Kleintiere, b. Nutztiere, c. Pferde, d. Klinische Diagno stik und Services.
4 Die Organisationseinheiten gemäss Abs. 2 behalten ihre bisherige Bezeichnung als Institute bei.
One Health
Institute
§ 5
a.
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1 Das One Health Institute ist als fakultätsübergreifendes Institut mehrerer Fakultäten admini strativ der Vetsuisse-Fakultät zuge ordnet.
2 Die Organisation des One Health Institute ist in der Institutsord nung des One Health Institute vom 18. April 2023 geregelt. B. Standortfakultätsversammlung
Zusammen
-
setzung
§ 6.
1 Die Standortfakultätsve rsammlung setzt si ch aus den ordent lichen und ausserordentlichen Pr ofessorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungspro fessorinnen und -professoren der Standortfakultät einschliesslich der Doppelinstitute zusammen.
2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entsprechen, mindes tens aber je zwei Delegierte.
3 Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen und -professoren nehmen an der Standortfakultätsversammlung mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertrete rinnen oder Stande svertreter sind.
4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan kann an den Standortfakultätsversamm lungen mit Stimmrecht teilnehmen.
5 Die Leitung und die Assistenz der Geschäftsstelle des Standort dekanats, die Controllerin oder der C ontroller der Standortfakultät und die Finanzdirektorin oder der Fina nzdirektor des Universitären Tier spitals nehmen mit beratender St imme an den Sitzungen teil.
6 Die Standortdekanin oder der St andortdekan kann nach Bedarf weitere Sachverständige mit beratende r Stimme oder als Gäste zu den Sitzungen oder zu einzel nen Traktanden beiziehen.
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415.441 OrgR VSF Aufgaben
§ 7.
1 Der Standortfakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf die Schaffung, Umwand
- lung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der St andortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Entlass ung von Professorinnen und Pro
- fessoren betroffen sind.
2 Sie ist unter Vorbehalt der Genehm igung durch die Erweiterte Uni
- versitätsleitung zust ändig für den Erlass a. des Organisationsreglem ents der Standortfakultät, b. der Verordnung über die Titularprofessur, c. der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge.
3 Sie ist abschliessend zuständig für a. die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans und der Pro
- dekaninnen und Prodekane, mit Ausnahme der gemäss der Tier
- spitalverordnung zu wählenden Pr odekanin oder des zu wählenden Prodekans Kommunikat ion und Weiterbildung, b. die Wahl der Mitglieder der Findungskommission für die Wahl der Dekanin oder des Dekans gemäss §
12 Abs. 1, c. die Abordnung der Vertreterinne n und Vertreter der Standortfakul- tät in die Vetsuisse- Fakultätsversammlung de r Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Züri ch und Bern gemäss §§
2 und 3 des Fakultäts
- reglements
9 unter Beachtung
1. der angemessenen Vertretung der Bereiche Präklinik, Paraklinik und Universitäre s Tierspital,
2. der Vertretung der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands von Amtes wegen, d. die Bewilligung v on Gastprofessuren, e. die Genehmigung der Verteilung der Aufgabenbereiche an die ein
- zelnen Mitglieder des St andortfakultätsvorstands, f. die Schaffung ständiger und nich tständiger Standortfakultätskom
- missionen sowie deren Zusammensetzung, g. die Wahl der Mitglieder der Standortfakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen und Präsiden ten; sind Standesdelegierte zu wählen, gelten die massgebenden Bestimmungen des Reglements für die Wahl der Delegierten der St ände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlregle
- ment)
5 , h. die Genehmigung der Geschä ftsordnungen von fakultären Kom
- missionen,
5 OrgR VSF
415.441 i. die Wahl der Delegierten der Stan dortfakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien un ter Beachtung der massgeben den Bestimmungen gemä ss dem Wahlreglement, j. den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien. C. Standortdekanin oder Standortdekan
Leitung der
Standortfakultät
§ 8.
1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Stand ortfakultät und vertritt sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Organisationseinheiten gemäss §
5 Abs. 1. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Wei sungsrecht.
3 Sie oder er bestimmt eine Stellver treterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Prode kaninnen und Prodekane.
Aufgaben
§ 9.
1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist zuständig für die folgenden Geschäfte: a. Vertretung der Interessen der Standortfakultät in der Erweiterten Universitätsleitung sowie gegenüber der Universität, b. Mitwirkung bei Be rufungsverhandlungen, c. Entwicklungs- und Finanzpl anung der Standortfakultät, d. Verantwortung für das B udget der Standortfakultät, e. Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infra struktur, f. Aufsicht über das Veterinärwisse nschaftliche Institut und das Uni versitäre Tierspital, g. Zuweisung von Ressourcen an das Veterinärwissenschaftliche Insti tut und das Universitäre Tierspital, h. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, i. Führungsverantwortung gegenübe r Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären und gesetzlichen Vorgaben, j. Vorbereitung, Einberufung und Le itung der Standortfakultätsver sammlung sowie des Stan dortfakultätsvorstands, k. Aufsicht über das Lehrangebot und Vorbereitung des Vorlesungs verzeichnisses für den st andortfakultären Bereich, l. Lehranstellung der externen Lehrpersonen, m. Nachwuchsförderung, n. jährliche akademisch e Berichterstattung, o. Gewährleistung der Beratung de r Studierenden in Fragen der Stu diengestaltung.
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415.441 OrgR VSF
2 Der Standortdekanin oder dem St andortdekan obliegt überdies die Antragstellung zuhanden der Un iversitätsleitung, insbesondere in Bezug auf: a. die Lohnkosten der Professorinnen und Professoren, b. die Entwicklungs- und Finanz planung der Standortfakultät, c. die Raumverwaltung und Infrastr uktur (Raumbudget), konsolidiert aus dem anerkannten Bedarf des Ve terinärwissenschaftlichen Insti
- tuts und des Universitären Tierspitals, d. das Standortfakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets des Veteri
- närwissenschaftlichen Instituts und des Universitären Tierspitals.
3 Die Standortdekanin oder der Sta ndortdekan stellt zuhanden der Standortfakultätsversammlung An trag auf Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, unter Vorbehalt der oder des gestützt auf die Tierspital
- verordnung zu wählenden Prodekanin oder Prodekans.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Er lasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelege nheiten der Standortfakul tät zuständig, die kei
- nem anderen Organ übertragen sind. D. Standortfakultätsvorstand Zusammen setzung
§ 10.
1 Der Standortfakultätsvorstand setzt sich zusammen aus: a. der Standortdekanin oder dem Standortdekan, b. der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre, c. der Prodekanin oder dem Prode kan Forschung und Nachwuchsför
- derung, d. der Prodekanin oder dem Pr odekan Kommunikation und Weiter
- bildung; diese Funktion wird ex of ficio von der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor des Universitären Tierspitals ausge
- übt.
2 Die Standortfakultätsversamml ung kann Anzahl und Aufgaben der Prodekaninnen und Prodekane gemäss Abs. 1 lit. b und c im Rah
- men des übergeordnete n Rechts ändern. Aufgaben
§ 11.
1 Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Stand
- ortdekanin oder den Standortdekan bei der Erfüllung der fakultären Aufgaben.
7 OrgR VSF
415.441
2 Der Standortfakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte: a. Vorberatung zuhanden der Sta ndortfakultätsversammlung betref fend Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und andere n Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Ent lassung von Professorinnen un d Professoren betroffen ist, b. Festsetzung der jeweiligen Aufgaben der ständigen fakultären Kom missionen, c. Vorberatung wichtiger Geschä fte der Standortfakultätsversamm lung.
3 Die Assistentin oder der Assisten t der Standortdekanin oder des Standortdekans, die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle, die Controllerin oder der C ontroller der Fakultät und die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Univer sitären Tierspital s nehmen mit bera tender Stimme an de n Sitzungen teil. E. Wahl, Wiederwahl, Amtsdauer
Findungs
-
kommission
§ 12.
1 Für die Vorbereitung der Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans setzt die Stan dortfakultätsversammlung eine Fin dungskommission ein. Diese besteht aus insgesamt drei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Professorenschaft, die von der Standortfakultäts versammlung gewählt werden, je eine r Vertretung der Stände und einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Uni versitätsleitung.
2 Die Findungskommission ergänzt und spezifiziert das Amtsprofil der Standortdekanin oder des Standortdekans zuhanden des Standort fakultätsvorstands.
3 Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kan didatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.
Wiederwahl
§ 13.
1 Bei einer Wiederwahl kann di e Standortfakultätsversamm lung im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
2 Spätestens zwei Semester vor Abla uf der Amtszeit gibt die Stand ortdekanin oder der Standortdekan be kannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Be i weiteren Kandidaturen setzt die Standortfakultätsversa mmlung eine Findun gskommission ein.
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415.441 OrgR VSF Amtsdauer, Amtsantritt
§ 14.
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Standortfakultätsvor
- stands gemäss §
10 Abs. 1 lit. a–c beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Standortdekanin oder der Sta ndortdekan tritt das Amt jeweils am 1. August an. Die Prodekanin nen und Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Stan dortfakultätssitzung des Herbstsemes
- ters an.
3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor des Universi
- tären Tierspitals nimmt als Prodek anin oder Prodekan Kommunikation und Weiterbildung Einsitz in den Standortfakultätsvorstand. Wahl und Wiederwahl der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors richten sich nach §
2 Abs. 3 Tierspitalverordnung. Freistellung
§ 15.
1 Während ihrer Amtsdauer werden die Standortdekanin oder der Standortdekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in angemes
- senem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienst
- leistung freigestellt.
2 Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Standort
- dekanin oder dem Standortdekan über den Umfang der Freistellung und die Rahmenbedingungen zur Aufr echterhaltung ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
§ 16.
1 Bei Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsaus
- übung der Standortdekanin oder des Standortdekans ist eine Ersatz
- wahl durchzuführen. §
12 Abs. 1 ist anwendbar.
2 Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amts
- dauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.
3 Bis zur Bestimmung einer Nachfo lgerin oder eines Nachfolgers in einer Ersatz- oder Neuwahl führt die Stellvertreterin oder der Stellvertre- ter der Standortdekanin oder des St andortdekans die Geschäfte inter
- imistisch weiter. F. Kommissionen Ständige und nichtständige Standort fakultäts kommissionen
§ 17.
1 Für wichtige Aufgaben können ständige fakultäre Kommis
- sionen eingesetzt werden.
2 Zur Erfüllung befriste ter besonderer Aufgab en können nichtstän
- dige fakultäre Kommission en eingesetzt werden.
9 OrgR VSF
415.441
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften A. Sitzungen
Ordentliche
Sitzungen
§ 18.
1 Die Standortfakultätsversammlung tritt mindestens dreimal pro Semester zusammen.
2 Der Standortfakultätsvorstand trit t mindestens dreimal pro Semes ter zusammen.
Ausserordent
-
liche Sitzungen
§ 19.
1 Ausserordentliche Sitzungen der Standortfakultätsversamm lung werden durch die Standortde kanin oder den Standortdekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmbe rechtigten Mitglieder der Sta ndortfakultätsversam mlung einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen de s Standortfakultätsvorstands wer den durch die Standortdekanin ode r den Standortdekan einberufen.
Einberufung
§ 20.
Einladungen und Tagesordnung für die Standortfakultäts versammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
Anwesenheits-
und Stimm
-
pflicht
§ 21.
1 Die Anwesenheit an der Standortfakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
2 Die Mitglieder des Standortfa kultätsvorstands und der Kommis sionen haben an den Sitzungen te ilzunehmen und sind bei Abstimmun gen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
Traktanden
§ 22.
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Standort fakultätsversammlung sind der Standortdekanin oder dem Standort dekan bis spätestens neun Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich ein zureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen we rden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend si nd und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
Protokoll
§ 23.
1 Über die Sitzungen der Stan dortfakultätsversammlung, des Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
2 Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzu legen.
10
415.441 OrgR VSF B. Abstimmungen und Wahlen Beschluss fähigkeit
§ 24.
1 Die Standortfakultätsversamml ung, der Standortfakultäts
- vorstand und die Standortfakultäts kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der st immberechtigten Mitglieder anwe
- send ist.
2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange
- kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan
- delt werden, wenn sie von mindeste ns drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als drin glich anerkannt werden. Abstimmungen
§ 25.
1 Die Standortfakultätsversamml ung, der Standortsfakultäts
- vorstand und die Standortfakultäts kommissionen besc hliessen mit ein
- facher Mehrheit der massgebenden Stimmen.
2 Leere und ungültige Stimmen werden zur Ermittlung der mass
- gebenden Stimmen nicht mitgezählt.
3 Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleich
- heit den Stichentscheid.
4 Abstimmungen erfolgen durch Hand erheben, sofern nicht ein Drit- tel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Wahlen
§ 26.
1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der massgebenden Stimmen. Die Zahl der massgebende n Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr de r abgegebenen Stimmen.
3 Wahlen erfolgen durch Handerheben , sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim. Schriftliche oder elektronische Durchführung von Versamm lungen und Sitzungen
§ 27.
1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver
- sammlungen und Sitzungen richtet sich nach §
82 b UniO.
2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Regle
- ment gelten sinngemäss.
3 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeignet er Weise über die Handhabung in
- struiert.
11 OrgR VSF
415.441 C. Schweigepflicht, Inform ationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht
§ 28.
1 Die Mitglieder der Standor tfakultätsorgane und -gremien unterstehen der Schweige pflicht in Bezug auf:
1. Personalgeschäfte,
2. Verfahren betreffend Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
3. Stellungnahmen und Abstimmungsv erhalten anderer Mitglieder,
4. Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Stand ortfakultätsgremiu ms der Schweigepflicht unterstellt wurden.
2 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amt.
Informations
-
recht
§ 29.
1 Die Mitglieder des Standortfa kultätsvorstands dürfen, wo es zur Erfüllung der fakultären Aufg aben geboten erscheint, die Mit glieder der Standortfakult ätsversammlung und Dr itte über die Geschäfte informieren, die der Sc hweigepflicht gemäss §
28 unterliegen.
2 Die Delegierten der Stände ha ben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich ode r schriftlich über die in den Stand ortfakultätsgremien zu beratenden Traktanden, gefällten und protokol lierten Beschlüsse und de ren Begründung zu orie ntieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältni sse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen von Votantinnen und Votanten nennen.
3 Vorbehalten bleiben Traktanden und Beschlüsse der Standort fakultätsgremien über Beschränkun gen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrec hte der Betroffenen.
Archivierung
§ 30.
1 Das Standortdekanat bietet di e Sitzungsakten der Standort fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie weitere Informationen und Findmittel dem Universitätsarchiv zur Über nahme an, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
2 Informationen und Findmittel, di e nicht mehr benötigt werden, bewahrt das Standortdekanat höc hstens zehn Jahre lang auf.
12
415.441 OrgR VSF
4. Abschnitt: Veterinärwissenschaftliches Institut A. Institutsversammlung Zusammen setzung
§ 31.
1 Die Institutsversammlung setz t sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinne n und Professoren, den Assistenz
- professorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren (Professorenschaft) der Bereiche Präklinik und Para
- klinik einschliesslich der Doppelinstitute (§
5 Abs. 2) zusammen.
2 Dazu kommen: a. zwei Vertretende des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (FFL), b. zwei Vertretende des Standes de s wissenschaftlichen Nachwuchses (WNW), c. zwei Vertretende des Standes de s administrativen und technischen Personals (ATP), d. zwei Vertretende des Standes der Studierenden.
3 Je eine der Standesver tretungen von Abs. 2 lit. a–c stammt aus einem der Bereiche gemäss §
5 Abs. 2.
4 Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen und -professoren und die Privatdoze ntinnen und -dozenten nehmen mit beratender Stimme teil, sofern sie ni cht gleichzeitig Standesvertreterin
- nen oder Standesv ertreter sind. Zuständigkeiten
§ 32.
Die Institutsversammlung ist zuhanden der Fakultätsver
- sammlung zuständig für a. das Gesamtkonzept für die langfr istige Entwicklung der Bereiche Präklinik und Paraklinik auf der Grundlage der Konzepte der jewei
- ligen Bereiche, b. die Umbenennung des Instituts, c. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung des Instituts, d. die Einrichtung und Besetzung vo n Gastprofessuren zuhanden der Fakultätsve rsammlung. Bereichs sitzungen
§ 33.
1 Die Professorenschaft, die Ti tularprofessorinnen und -pro
- fessoren und die Privatdozentinnen und -dozenten des jeweiligen Be
- reichs gemäss §
5 Abs. 2 können nach Bedarf eigene Sitzungen zu be
- reichsspezifischen Belangen der Lehre und Forschung bzw. zur Vor- bereitung von Traktanden der In stituts- und Fakultätsversammlung durchführen.
2 Die Bereiche konstituieren sich selbst. Sie können ein gemeinsames Sekretariat einrichten.
13 OrgR VSF
415.441
Weitere
Verfahrens
-
vorschriften
§ 34.
Die Verfahrensvorschriften des 3. Abschnitts gelten sinn gemäss, soweit sie für dies en Abschnitt anwendbar sind. B. Institutsleitung
Dekanin
oder Dekan
§ 35.
1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist von Amtes wegen Institutsleiterin bzw. Instit utsleiter des Veterinärwissenschaft lichen Instituts. Sie oder er ernenn t eine Stellvertretung aus dem Kreis des Fakultätsvorstands.
2 Sie oder er ist zuständig für a. das Institutsbudget, konsolidiert aus den Bereichsbudgets gemäss Antrag der BereichsLehrstühle als Organ isationseinheiten, b. die Verteilung der Ressourcen auf die Organi sationseinheiten, c. die Mitwirkung bei der Vorberei tung von Berufungsgeschäften, d. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Insti tutsversammlung, e. die Zuweisung der Räume und In frastruktur gemäss Antrag der Bereichs-Lehrstühle.
Delegation
§ 36.
1 Die Auswahl und die Führung de s Institutspersonals obliegt in erster Linie den Le itungen der Organisations einheiten, in zweiter Linie der Institutsleitung.
2 Vorbehalten bleibt §
9 Abs. 1 lit. i.
1 OS 77, 294 ; Begründung siehe ABl 2022-04-29 . Von der Erweiterten Univer sitätsleitung genehmigt am 12. April 2022.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2022.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.111.2 .
6 LS 415.442 .
7 LS 415.447 .
8 https://www.vetsuisse.ch .
9 Fakultaetsreglement_20130306.pdf
10 Eingefügt durch B vom 10. Mai 2023 ( OS 78, 395 ; ABl 2023-09-01 ). In Kraft seit 1. November 2023.
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