Änderungen vergleichen: Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2021
Anzahl Änderungen: 1128

Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei

Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) vom 16.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) und das dazugehörige Ausführungsreglement; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei und das dazuge - hörige Ausführungsreglement; gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt; gestützt auf den Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Wein - bergschnecken; gestützt auf den Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Ausübung der Jagd und der Fischerei.
2 Sie umschreibt zudem die Dienstpflichten und Aufgaben der mit der Auf - sicht beauftragten Personen und des Hilfspersonals des Amts für Wald und Natur (das Amt).
3 Die besonderen Bestimmungen über die Aufsicht über besondere Bereiche bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fi - scherei wird vom Amt gewährleistet. Dieses verfügt dazu über das Personal nach Artikel 10.
2 Das Amt koordiniert die Aufsichtsaufgaben. Es kann insbesondere die Mit - arbeit der Kantonspolizei, des Tiefbauamts, des Amts für Umwelt, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierarzt und der Gemeinden anfordern.
3 An Dritte übertragene Aufgaben bleiben vorbehalten.

Art. 3 Modalitäten der Zusammenarbeit – Allgemeines

1 Jede Dienststelle kann im Bereich der Aufsicht über die Tier- und Pflanzen - welt, die Jagd und die Fischerei eine andere Dienststelle um Unterstützung bitten.
2 Das Amt regelt die Einzelheiten in der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ämtern.

Art. 4 Modalitäten der Zusammenarbeit – Voruntersuchung und Mass -

nahmen
1 Stellt eine der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 eine Widerhandlung ge - gen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fische - rei oder die Natur fest, so muss sie das Amt unverzüglich informieren.
2 Bei einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt sowie über die Jagd und die Fischerei führt das Amt die Voruntersuchung. Es trifft die nötigen administrativen Massnahmen und zeigt die Widerhandlung gegebenenfalls bei der zuständigen Strafbehör - de an.
3 Sind von den festgestellten Widerhandlungen auch andere Bereiche als der spezifische Bereich der Tier- und Pflanzenwelt, der Jagd, der Fischerei oder der Natur betroffen, so informiert das Amt die zuständige Behörde.

Art. 5 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit der

Kantonspolizei
1 Das Amt kann für verschiedene Aufgaben, wie die Feststellung von Wider - handlungen, die Einvernahme von Personen oder die Umsetzung von beson - deren Aufsichtsmassnahmen die Unterstützung durch die Beamten der Kantonspolizei anfordern.
2 Die Beamten der Kantonspolizei informieren das Amt über die von ihnen entdeckten Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur.
3 Die Beamten der Kantonspolizei können bei besonderen Aufgaben, bei - spielsweise in technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht, die Unterstüt - zung des Amts anfordern.

Art. 6 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit dem

Amt für Umwelt
1 Sind oberirdische Gewässer verunreinigt, so nimmt das Amt Wasserproben, stellt eventuelle Schäden am Fischbestand fest und führt die Voruntersu - chung über die Ursachen der Verschmutzung durch. Es erstellt einen Bericht über die Einvernahme und die Untersuchung.
2 Das Amt für Umwelt lässt die vom Amt entnommenen Proben untersuchen. Abgesehen von Bagatellfällen beteiligt es sich an der Untersuchung über die Umstände der Verschmutzung.
3 Liegen Schäden am Fischbestand vor, so erstellt das Amt den Verzeigungs - rapport. Liegen keine Schäden am Fischbestand vor, so ist das Amt für Um - welt dafür zuständig.
4 Das Amt für Umwelt unterstützt das Amt im Rahmen des gerichtlichen Ver - fahrens.

Art. 7 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit den

Gemeinden
1 Für die Feststellung von Sachverhalten, die unter die Gesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes fallen, können die Gemeinden die Unter - stützung des Amts anfordern.

Art. 8 Aufsichtsziele

1 Das Amt legt jedes Jahr die Ziele für die Aufsicht fest, nachdem es die Wünsche der Dienststellen nach Artikel 2 eingeholt hat.
2 Der Bericht über die zu erreichenden Aufsichtsziele wird der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) zur Genehmi - gung unterbreitet; diese holt die Meinungen der betroffenen Direktionen ein.

Art. 9 Information der Bevölkerung

1 Das Amt informiert die Bevölkerung regelmässig über seine Tätigkeit.
2 Organisation

Art. 10 Aufsichtspersonal

1 Zur Erfüllung seines Auftrags verfügt das Amt:
a) in erster Linie über die erforderlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutz - gebieten;
b) in zweiter Linie über das Hilfspersonal.
2 Die Tätigkeit der Wildhüter-Fischereiaufseher umfasst alle Aufsichtsaufga - ben in den Bereichen Tier- und Pflanzenwelt sowie Jagd und Fischerei.

Art. 11 Aufsichtsregionen – Wildhüter-Fischereiaufseher

1 Der Kanton wird in Aufsichtsregionen (die Region) unterteilt, deren Zahl und Perimeter von der Direktion festgelegt werden.
2 In jeder Region gibt es ein Regionalzentrum, das je nach Bedarf mit Büros, Computern und einem Materialdepot ausgestattet ist.
3 Jeder Wildhüter-Fischereiaufseher wird einer Region zugewiesen.

Art. 12 Aufsichtsregionen – Aufseher in den Naturschutzgebieten

1 Die Aufseher in den Naturschutzgebieten nehmen ihre Aufgaben im Natur - schutzgebiet am Südufer des Neuenburgersees wahr.

Art. 13 ...

Art. 14 Arbeitsorganisation – Arbeitszeit und -plan

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten können verpflichtet werden, in der Nacht, am Samstag, am Sonntag, an Feiertagen und an dienstfreien Tagen zu arbeiten.
2 ...

Art. 15 ...

Art. 16 Arbeitsorganisation – Stellvertretung

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher können verpflichtet werden, sich innerhalb ihrer Aufsichtsregion und zwischen den Aufsichtsregionen gegenseitig zu vertreten.
2 Die Stellvertretungen werden vom Staat nicht entschädigt.

Art. 17 Arbeitsorganisation – Pikettdienst

1 Es wird ein Pikettdienst organisiert.

Art. 17a Arbeitsorganisation – Zuweisung und Unterstellung

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher sind direkt dem Chef des Sektors Fauna, Biodiversität, Jagd und Fischerei des Amtes unterstellt.
2 Die Aufseher in den Naturschutzgebieten sind einem Forstkreis zugewiesen und unterstehen direkt dem zuständigen Forstingenieur.
3 Stellung und Pflichten der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzgebieten

Art. 18 Grundsatz

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten unterstehen, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, der Gesetzge - bung über das Staatspersonal.

Art. 19 Anstellungsbedingungen

1 Als Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseher in den Naturschutzgebieten können nur Personen angestellt werden, die:
a) Schweizer Bürger sind;
b) über ein Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;
c) die notwendigen Fähigkeiten besitzen;
d) nicht wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen ihres Amts nicht zu vereinbaren ist, im Strafregister aufgeführt sind;
e) sich über einen guten Leumund ausweisen können;
f) die Geografie und die Fauna und Flora des Kantons ausreichend kennen und, im Falle der Wildhüter-Fischereiaufseher, über Kenntnisse im Be - reich Jagd und Fischerei verfügen.

Art. 20 Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung

1 Der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzge - bieten erfüllen ihre Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Einsatz und Disziplin.
2 In ihren Beziehungen zur Bevölkerung sind sie höflich und unparteiisch.

Art. 21 Verfügbarkeit ausser Dienst

1 Der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzge - bieten müssen wenn nötig auch eingreifen, wenn sie nicht im Dienst sind.

Art. 22 Ausbildung (Art. 36 JaG)

1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung der Wildhüter-Fischereiaufseher werden durch Kurse gewährleistet, die vom Amt organisiert werden. Die Wildhüter-Fischereiaufseher können zur Teilnahme an Kursen verpflichtet werden, die von anderen Dienststellen, vom Bund, von anderen Kantonen, von Fachschulen oder von Organisationen des Privatrechts organisiert wer - den.
2 Das Amt sorgt für die Ausbildung der übrigen Beamten der Wildhut.
3 Die kantonale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen bleibt vorbehalten.

Art. 23 Amtsgeheimnis

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 24 Weiterleitung der Informationen

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten melden den Behörden und ihren Vorgesetzten unaufgefordert alle zweck - dienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Gesetzgebung, deren Einhaltung sie gewährleisten.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Geheimhaltungs - pflicht und die Information der Öffentlichkeit bleiben vorbehalten.

Art. 25 Jagdpatent

1 Das Personal des Sektors Fauna, Biodiversität, Jagd und Fischerei des Amtes darf im Kanton Freiburg keine Jagd oder Fischerei ausüben.
2 Die Aufseher in den Naturschutzgebieten dürfen innerhalb ihrer Aufsichts - region keine Jagd oder Fischerei ausüben.

Art. 25a Verwendung von Motorfahrzeugen

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten bemühen sich, die natürliche Umgebung zu bewahren, insbesondere bei ihren Fahrten.
2 Sie benützen daher die Motorfahrzeuge nur für unbedingt erforderliche Fahrten.
4 Befugnisse und Pflichten der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzgebieten

Art. 26 ...

Art. 27 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – Allgemeines

1 Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat folgende Aufgaben:
a) Er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, der Gesetzgebung über die Fischerei und den Naturschutz und der kantona - len Gesetzgebung über die Ordnungsbussen.
b) Er führt die Weisungen des Amtes aus.
c) Er nimmt die ihm durch die Gesetzgebung nach Buchstabe a übertrage - nen Aufgaben wahr und wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz und den - Verkehr mit.
d) Er trägt zur Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeitsberei - che bei.
e) Er organisiert und kontrolliert die Tätigkeit der Hilfsaufseher, die seiner Verantwortung unterstellt sind.
f) Er erstellt einen monatlichen Bericht, in dem er seine tägliche Arbeit, seine Bemerkungen, seine wichtigen Eingriffe und weitere Informatio - nen aufführt. Der Bericht ist dem Chef des Sektors Fauna, Biodiversität, Jagd und Fischerei des Amtes bis zum 10. des Folgemonats zuzustellen.
g) Er wirkt bei wissenschaftlichen Arbeiten und bei der wissenschaftlichen Begleitung (Monitoring) mit.

Art. 28 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers In Bezug auf die

wild lebenden Tiere und die Jagd
1 Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat ferner folgende Aufgaben:
a) Er beobachtet und überwacht die wild lebenden Tiere.
b) Er sorgt dafür, dass diese Tiere über die erforderlichen Lebensbedin - gungen verfügen und vor Fremdeinwirkungen geschützt sind, die ihren Bestand oder ihre Fortpflanzung gefährden könnten.
c) Er wirkt bei der Verhütung der von diesen Tieren verursachten Schäden mit, insbesondere durch Beratung der betroffenen Personen.
d) Er stellt die von wild lebenden Tieren verursachten Schäden fest, sofern diese Anspruch auf Entschädigung geben.
e) Er trifft die erforderlichen Massnahmen bei toten, verletzten, kranken, schwachen oder verlassenen Tieren.
f) Er führt Regulierungsmassnahmen durch und erlegt Einzeltiere.
2 Der Wildhüter-Fischereiaufseher kann zudem die Schusswaffen, die sich im Fahrzeug befinden, kontrollieren und Widerhandlungen gegen die eidgenös - sische Waffengesetzgebung anzeigen.

Art. 29 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – In Bezug auf die

Fischfauna und die Fischerei
1 Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat ferner folgende Aufgaben:
a) Er beobachtet und überwacht die Fischfauna.
b) Er sorgt dafür, dass die Fischfauna über die erforderlichen Lebensbe - dingungen verfügt und vor Fremdeinwirkungen geschützt ist, die ihren Bestand und ihre Fortpflanzung gefährden könnten.
c) Er wirkt bei der Wiederbevölkerung der Wasserläufe und Seen mit.
d) Er hilft beim Fangen von geeigneten Tieren für die Fischzucht.
e) Er verrichtet Arbeiten im Zusammenhang mit der Fischzucht.
f) Er organisiert und trifft Massnahmen zum Schutze der Fischfauna, ins - besondere bei technischen Eingriffen in Wasserläufen und Seen.
g) Er schreitet bei Gewässerverschmutzungen ein, stellt die Schäden an der Fischfauna fest und wirkt bei den Ermittlungsmassnahmen mit.
h) Er arbeitet für die Feststellung ungenügender Restwassermengen mit dem Amt für Umwelt zusammen.

Art. 30 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – Im Bereich Na -

turschutz
1 Der Wildhüter-Fischereiaufseher sorgt für die Einhaltung der Bestimmun - gen über den Naturschutz in Naturschutzgebieten, die nicht in die Aufsichts - region der Aufseher in den Naturschutzgebieten fallen.

Art. 30a Aufgaben des Aufsehers in den Naturschutzgebieten – Allgemei -

nes
1 Der Aufseher in den Naturschutzgebieten hat folgende Aufgaben:
a) Er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz und der kantonalen Gesetzgebung über die Ord - nungsbussen.
b) Er führt die Weisungen des Amtes aus.
c) Er nimmt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung nach Buchsta - be a übertragen werden, wahr; Er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, die Fischerei, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz und den Verkehr mit.
d) Er trägt zur Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeitsberei - che bei.
e) Er erstellt einen monatlichen Bericht, in dem er seine tägliche Arbeit, seine Beobachtungen, seine wichtigen Eingriffe und weitere In - formationen aufführt. Dieser Bericht muss dem Forstkreisingenieur bis zum 10. des Folgemonats zugestellt werden.
f) Er wirkt bei wissenschaftlichen Arbeiten mit.
2 Der Aufseher in den Naturschutzgebieten führt grundsätzlich keinerlei Auf - gaben der Aufsicht über die Jagd und die Fischerei aus.

Art. 30b Aufgaben des Aufsehers in den Naturschutzgebieten – Im Be -

reich Naturschutz
1 Der Aufseher in den Naturschutzgebieten sorgt für die Einhaltung der Be - stimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz in den Naturschutzge - bieten gemäss Artikel 12.
2 Wenn seine Aufgabe des Naturschutzes dies erfordert, kann der Aufseher in den Naturschutzgebieten die folgenden Zwangsmassnahmen ergreifen (Art.
46 Abs. 2 JaG und Art. 50 Abs. 2, 2. Satz, NatG):
a) jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder sich auf eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Bege - hung einer schweren Straftat gefahndet wird;
b) ein Fahrzeug anhalten;
c) ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzei - chen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient ha - ben oder dienen können, versteckt;
d) das Vorweisen der Bewilligung für den Zutritt zu den Schutzgebieten verlangen;
e) das Vorweisen von im Naturschutzgebiet gefangenen oder erlegten Tie - ren und der verwendeten Ausrüstung verlangen;
f) Grundstücke Dritter betreten;
g) Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
3 Der Aufseher in den Naturschutzgebieten nimmt mit den anderen betroffe - nen Verwaltungseinheiten die besonderen Aufgaben der Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit wahr, die dem Staat durch die Gesetzge - bung über den Natur- und Landschaftsschutz zugewiesen werden; dabei ver - folgt er das Ziel, bei der Bevölkerung den Schutz der Biodiversität und die nachhaltige Nutzung ihrer Elemente sowie das Bewusstsein von Wert und Funktion der Landschaften und Geotope zu fördern.
5 Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung

Art. 31 Räumlichkeiten

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten erledigen ihre administrativen Arbeiten grundsätzlich in den Räumlich - keiten, die ihnen vom Amt zur Verfügung gestellt werden, und bewahren auch ihr Material dort auf.
2 Müssen sie auf Ersuchen des Amts private Räumlichkeiten benützen, so er - halten sie eine Entschädigung nach dem Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 32 Ausrüstung – Uniform

1 Während des Diensts tragen die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufse - her in den Naturschutzgebieten eine mit einem Abzeichen versehene Beklei - dung und führen einen Ausweis mit sich.
2 Das Amt legt die Bekleidung fest.

Art. 33 Ausrüstung – Arbeitsgeräte, Büromaterial

1 Das Amt stellt den Wildhütern-Fischereiaufsehern und den Aufsehern in den Naturschutzgebieten die Arbeitsgeräte und das Büromaterial zur Verfü - gung, das sie für ihre Arbeit brauchen.
2 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten halten ihre Ausrüstung in gutem Zustand und machen davon angemessen Gebrauch.
3 Müssen die Wildhüter-Fischereiaufseher ihre persönliche Informatikausrüs - tung benützen, so erhalten sie eine Entschädigung nach dem Reglement vom
9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 34 Ausrüstung – Motorfahrzeug

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten müssen über ein privates Motorfahrzeug für die im Rahmen ihrer Arbeit unbedingt erforderlichen Fahrten verfügen.
2 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten erhalten eine Kilometerentschädigung sowie eine zusätzliche Entschädi - gung für die Verwendung ihres Fahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss der Skala im Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigun - gen für das Personal des Amts für Wald und Natur. Die Vorschriften der Ge - setzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.

Art. 35 Ausrüstung – Telefone

1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebie - ten werden mit einem Mobiltelefon ausgerüstet, dessen Kosten vom Amt übernommen werden.

Art. 36 Diensthund

1 Mit dem Einverständnis des Amts können die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten bei der Erfüllung ihrer Aufga - ben einen Hund einsetzen. Das Amt legt die Einzelheiten in einer Weisung fest.

Art. 37 Bewaffnung

1 Die diensthabenden Wildhüter-Fischereiaufseher sind zur Selbstverteidi - gung bewaffnet. Sie verfügen auch über Jagdwaffen.
2 Das Amt kauft die notwendigen Waffen und Munition und informiert die Kantonspolizei. Diese erhält jedes Jahr die Liste der Waffenträger mit den zugewiesenen Waffen.
3 Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die theoretische und praktische Ausbildung der Waffenträger sicher.
4 Es erlässt Weisungen zum Tragen und zum Gebrauch der Waffe zur Selbst - verteidigung. Diese Weisungen müssen von der Kantonspolizei genehmigt werden.

Art. 38 Verpflegung

1 Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseher in den Naturschutzgebieten, die wegen der Arbeit eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, erhalten eine Verpflegungsentschädigung gemäss dem Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.
2 Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
6 Hilfsaufseher
6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Zusammensetzung

1 Das Hilfspersonal setzt sich aus Hilfsaufsehern im Bereich Wildhut und Hilfsaufsehern im Bereich Fischerei zusammen.

Art. 40 Aufgaben des Amts

1 Das Amt betreut die Hilfsaufseher.
2 Es bestimmt die Zahl der Hilfsaufseher und weist sie den Regionen zu. Es hört dazu die Dachverbände der Jagd- und Fischereivereine an.

Art. 41 Unterstellung

1 Jeder Hilfsaufseher untersteht einem ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufse - her.
6.2 Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 42 Ernennungsbehörde

1 Der Hilfsaufseher wird von der Direktion ernannt.

Art. 43 Ernennungsbedingungen – Allgemeines

1 Um ernannt werden zu können,
a) muss der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet haben und darf nicht äl - ter als 70 Jahre sein;
b) muss der Bewerber den Grundkurs erfolgreich abgeschlossen haben;
c) darf der Bewerber keinen Eintrag im Strafregister haben wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen und dem Amt eines Hilfsaufse - hers nicht zu vereinbaren ist.

Art. 44 Ernennungsbedingungen – Im Bereich Wildhut

1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseher im Bereich Wildhut bewirbt, muss ausserdem die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, d, e und f JaG erfüllen.

Art. 45 Ernennungsbedingungen – Im Bereich Fischerei

1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseher im Bereich Fischerei bewirbt, darf nicht unter Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Mai 1979 über die Fischerei fal - len.

Art. 46 Eid oder feierliches Gelübde

1 Der Hilfsaufseher leistet vor dem Oberamtmann seines Wohnbezirks den Eid oder legt das feierliche Gelübde ab.

Art. 47 Amtsenthebung und Verwarnung

1 Die Direktion kann einen Hilfsaufseher jederzeit des Amtes entheben, wenn er:
a) die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt;
b) eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen hat;
c) seinen Pflichten nicht nachkommt;
d) nicht zufrieden stellend arbeitet oder
e) in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den Weiterbildungskursen teilnimmt.
2 In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.

Art. 48 Rücktritt

1 Der Hilfsaufseher kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Monats von seinem Amt zurücktreten. Kündi - gungen sind schriftlich an die Direktion zu richten.
2 Der Hilfsaufseher, der das 70. Alterjahr vollendet, legt sein Amt auf das Ende des laufenden Kalenderjahres nieder.
6.3 Ausbildung

Art. 49 Grundausbildung – Ausbildungskurs

1 Wer sich für die Stelle als Hilfsaufseher bewirbt, muss einen mindestens zweitägigen Grundkurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
2 Dieser Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil besteht in der Regel in der Begleitung des ordentlichen Wild - hüters-Fischereiaufsehers während eines Tages.
3 Der Kurs wird vom Amt in enger Zusammenarbeit mit den Jäger- und Fi - scherverbänden organisiert.

Art. 50 Grundausbildung – Prüfung im Bereich Wildhut

1 Die Prüfung für Hilfsaufseher im Bereich Wildhut umfasst folgende The - men:
a) Jagdgesetzgebung;
b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;
c) allgemeine Kenntnisse der Tier- und Pflanzenwelt und der Jagd.

Art. 51 Grundausbildung – Prüfung im Bereich Fischerei

1 Die Prüfung für Hilfsaufseher im Bereich Fischerei umfasst folgende The - men:
a) Fischereigesetzgebung;
b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;
c) allgemeine Kenntnisse der Fische und der Wasserfauna und -flora;
d) Gewässerschutz.

Art. 52 Weiterbildung

1 Der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr für die Weiterbildung einsetzen.
2 Die Jäger- und Fischerverbände organisieren die Weiterbildungskurse in en - ger Zusammenarbeit mit dem Amt.
6.4 Dienstpflichten

Art. 53 Allgemeines

1 Der Hilfsaufseher hat den Auftrag, die ihm anvertrauten wild lebenden Tie - re, die Flora und die Fischfauna zu beobachten.
2 Der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei kann in Ausnahmefällen zur Auf - sicht über die Ausübung der Fischerei beigezogen werden. Dazu muss er vom ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist, beauftragt werden.
3 Der Hilfsaufseher ist nicht für die Aufsicht über das Pflücken von Pflanzen und das Sammeln von Pilzen, Schnecken und Lurchen zuständig.
4 Der Hilfsaufseher kann für die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Studien, bei der Auswertung von Statistiken oder bei der Ausbildung beigezogen werden.

Art. 54 Im Bereich Wildhut

1 Der Hilfsaufseher im Bereich Wildhut kann ausserdem für Regulierungsab - schüsse beigezogen werden.

Art. 55 Im Bereich Fischerei

1 Bei einer Gewässerverschmutzung hat der Hilfsaufseher im Bereich Fische - rei die Aufgabe, den Sachverhalt festzustellen und die erforderlichen Wasser - proben zu nehmen.
2 Er benachrichtigt unverzüglich den ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufse - her, dem er unterstellt ist, sowie den Bereitschaftsdienst des Amts für Um - welt oder die Kantonspolizei.

Art. 56 Ausweis

1 Der Hilfsaufseher trägt bei der Ausführung seiner Aufgaben den vom Amt ausgestellten Ausweis auf sich.
2 Er weist ihn auf Verlangen vor. Der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei weist ihn von Amtes wegen vor, wenn er Polizeiaufgaben wahrnimmt.

Art. 57 Tagebuch

1 Der Hilfsaufseher führt ein Tagebuch, das insbesondere folgende Angaben umfasst:
a) Datum, Zeit und Ort der durchgeführten Kontrollen;
b) besondere Beobachtungen;
c) alle rechtlich relevanten Feststellungen und Handlungen.
2 Er übergibt sein Tagebuch dem ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist.

Art. 58 Amtsgeheimnis

1 Der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss anwendbar ist.

Art. 59 Information

1 Der Hilfsaufseher untersteht der gleichen Informationspflicht wie der Wild - hüter-Fischereiaufseher.
6.5 Rechte

Art. 60 Polizeibefugnisse

1 Führt der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Fischereiausübung aus, so verfügt er über Polizeibefug - nisse gemäss Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Mai 1979 über die Fischerei.
2 Er darf keine Waffe tragen.

Art. 61 Ehrenamtlichkeit: Entschädigungen

1 Der Hilfsaufseher übt sein Amt ehrenamtlich aus.
2 Nimmt der Hilfsaufseher besondere Aufgaben wahr, die ihm vom ordentli - chen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist, übertragen werden, so erhält er für die Fahrten und die Mahlzeiten, die er auswärts einnehmen muss, eine Entschädigung gemäss den Tarifen nach dem Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 62 Versicherungen

1 Der Hilfsaufseher versichert sich selbst gegen Unfall- und Haftpflichtrisi - ken.

Art. 63 Material

1 Der Hilfsaufseher rüstet sich auf eigene Kosten aus.
2 Das Amt kann dem Hilfsaufseher das für seine Arbeit erforderliche Material zur Verfügung stellen.

Art. 64 Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie

Rechtsschutz
1 Der Staat gewährleistet den Hilfsaufsehern den in der Gesetzgebung über das Staatspersonal vorgesehen Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie Rechtsschutz.
7 Rechtsmittel

Art. 65

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können ge - mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde ange - fochten werden.
8 Schlussbestimmungen

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) das Dienstreglement vom 25. Januar 1957 der Wildhüter und Fischerei - aufseher (in der SFG nicht veröffentlicht);
b) der Beschluss vom 17. August 1999 über die Mietentschädigung der Wildhüter und Fischereiaufseher (SGF 922.22).

Art. 67 Änderung bisherigen Rechts – Reglement über das Staatsperso -

nal
1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 68 Änderung bisherigen Rechts – Einreihung der Funktionen des

Staatspersonals
1 Der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert:
...

Art. 69 Änderung bisherigen Rechts – Schutz der freiburgischen Tier-

und Pflanzenwelt
1 Der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 70 Änderung bisherigen Rechts – Schutz von Weinbergschnecken

1 Der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschne - cken (SGF 721.1.21) wird wie folgt geändert:
...

Art. 71 Änderung bisherigen Rechts – Sammeln von Pilzen

1 Der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF
721.1.51) wird wie folgt geändert:
...

Art. 72 Änderung bisherigen Rechts – Pilzreservat Chanéaz

1 Der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52), wird wie folgt geändert:
...

Art. 73 Änderung bisherigen Rechts – Pilzreservat Moosboden

1 Der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53), wird wie folgt ge - ändert:
...

Art. 74 Änderung bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Pérolles-

Sees
1 Das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31) wird wie folgt geändert:
...

Art. 75 Änderung bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Vanil-Noir

1 Das Reglement vom 10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Natur - schutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.512) wird wie folgt geändert:
...

Art. 76 Änderung bisherigen Rechts – Waldreservat Vanils du Paradis

und Vanil de la Fayère
1 Der Beschluss vom 19. April 1995 über das Waldreservat Vanils du Paradis und Vanil de la Fayère, auf dem Gebiet der Gemeinde d'Estavannens (SGF
721.2.92), wird wie folgt geändert:
...

Art. 77 Änderung bisherigen Rechts – Ausübung der Jagd

1 Das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR) (SGF 922.14) wird wie folgt geändert:
...

Art. 78 Terminologische Anpassung – Reglemente, Beschlüsse und Ver -

ordnungen
1 In den folgenden Bestimmungen die Ausdrücke «Wildhüter(innen)», «Jagd - aufseher(innen)» und «Fischereiaufseher(innen)» überall durch den Ausdruck «(die) Wildhüter(innen)-Fischereiaufseher(innen)», bzw. den Ausdruck «Wildhut» durch den Ausdruck «Wildhut und Fischereiaufsicht» ersetzen und die erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vornehmen:
a) Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11): ...
b) Beschluss vom 30. November 1993 über die Bestandteile des massge - benden AHV-Lohnes für die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.22): ...
c) Beschluss vom 21. Dezember 1982 über die Hundesteuer (SGF
635.5.11): ...
d) Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von Motorfahrzeu - gen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31): ...
e) Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (SGF 921.11): ...
f) Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR) (SGF
922.11): ...
g) Reglement vom 10. Mai 1999 über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd (SGF 922.12): ...
h) Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR) (SGF 922.14): ...
i) Verordnung vom 13. August 2001 über die besonderen Rechte der Füh - rer der Schweisshunde (SGF 922.142): ...
j) Verordnung vom 20. Mai 2003 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2003, 2004 und 2005 (SGF 922.15): ...

Art. 79 b) Gesetze

1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen ersetzen gemäss Arti - kel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Er - lasse (VEG) die Ausdrücke «Wildhüter», «Beamte der Wildhut», «Jagdaufse - her» und «Fischereiaufseher» in den folgenden Bestimmungen durch den Ausdruck «(die) Wildhüter-Fischereiaufseher» und nehmen die erforderli - chen grammatikalischen Anpassungen vor:
a) Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (SGF 725.1): ...
b) Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt (SGF 785.1): ...
c) Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) (SGF
922.1): ...
d) Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1): ...
2 Diese Bestimmung ersetzt den in Artikel 24 Abs. 2 VEG erwähnten Hin - weis.

Art. 80 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_188
30.11.2010 Art. 24 geändert 01.01.2011 2010_153
03.12.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_115
27.05.2014 Art. 2 geändert 01.07.2014 2014_052
23.06.2014 Art. 10 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 11 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 12 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 13 aufgehoben 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 14 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 15 aufgehoben 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 16 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 17 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 17a eingefügt 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Abschnitt 3 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 18 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 19 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 20 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 21 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 22 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 23 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 24 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 25 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 25a eingefügt 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Abschnitt 4 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 26 aufgehoben 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 27 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 28 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 29 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 30 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 30a eingefügt 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 30b eingefügt 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 31 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 32 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 33 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 34 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 35 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 36 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 37 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 38 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 41 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 49 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 53 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 55 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 57 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 59 geändert 01.07.2014 2014_056
23.06.2014 Art. 61 geändert 01.07.2014 2014_056
06.06.2016 Art. 28 geändert 01.07.2016 2016_085
21.06.2016 Art. 22 geändert 01.07.2016 2016_088
12.09.2016 Art. 29 geändert 01.05.2016 2016_111
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 31 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 33 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 34 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
23.11.2021 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_148
23.11.2021 Art. 27 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_148
23.11.2021 Art. 30a Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_148 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.12.2003 01.01.2004 2003_188

Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 2 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 2 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052

Art. 2 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 10 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 11 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 12 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 13 aufgehoben 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 14 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 15 aufgehoben 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 16 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 17 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 17a eingefügt 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Abschnitt 3 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 18 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 19 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 20 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 21 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 22 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 22 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088

Art. 22 Abs. 3 eingefügt 23.11.2021 01.01.2022 2021_148

Art. 23 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 24 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 24 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 25 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 25a eingefügt 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Abschnitt 4 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 26 aufgehoben 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 27 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 28 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 28 geändert 06.06.2016 01.07.2016 2016_085

Art. 29 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 29 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111

Art. 30 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 30a eingefügt 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 30a Abs. 1, a) geändert 23.11.2021 01.01.2022 2021_148

Art. 30b eingefügt 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 31 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 31 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 32 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 33 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 33 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 34 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 34 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 35 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 36 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 37 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 38 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 38 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 41 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 49 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 53 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 55 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 57 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 59 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 61 geändert 23.06.2014 01.07.2014 2014_056

Art. 61 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 1012

Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei

Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) vom 09.10.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) und die Jagdverordnung vom 6. Juni 2016 (JaV); gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG) und das dazugehörige Ausführungsreglement; gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt; gestützt auf den Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Wein - bergschnecken; gestützt auf das Reglement vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Land - schaftsschutz (NatR); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 In dieser Verordnung wird die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur und über die Ausübung der Jagd und der Fischerei geregelt.
2 Zudem werden die Dienstpflichten und Aufgaben der mit der Aufsicht be - auftragten Personen und des Hilfspersonals des Amts für Wald und Natur (das Amt) umschrieben.
3 Die besonderen Bestimmungen über die Aufsicht über besondere Bereiche bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur und über die Jagd und die Fischerei wird vom Amt sichergestellt. Dieses verfügt dazu über das Personal nach Artikel 10.
2 Das Amt koordiniert die Aufsichtsaufgaben. Es kann insbesondere die Mit - arbeit der Kantonspolizei, des Tiefbauamts, des Amts für Umwelt, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der Gemeinden anfor - dern.
3 An Dritte übertragene Aufgaben bleiben vorbehalten.

Art. 3 Modalitäten der Zusammenarbeit – Allgemeines

1 Jedes Amt kann im Bereich der Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Natur sowie die Jagd und die Fischerei ein anderes Amt um Unterstüt - zung bitten.
2 Das Amt regelt die Einzelheiten in der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ämtern.

Art. 4 Modalitäten der Zusammenarbeit – Voruntersuchung und Mass -

nahmen
1 Stellt eine der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 eine Widerhandlung ge - gen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fische - rei oder die Natur fest, so muss sie das Amt unverzüglich informieren.
2 Bei einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflan - zenwelt und über die Jagd und die Fischerei führt das Amt die Voruntersu - chung durch. Es trifft die nötigen administrativen Massnahmen und zeigt die Widerhandlung gegebenenfalls bei der zuständigen Strafbehörde an.
3 Sind von den festgestellten Widerhandlungen auch andere Bereiche als der spezifische Bereich der Tier- und Pflanzenwelt, der Jagd, der Fischerei oder der Natur betroffen, so informiert das Amt die zuständige Behörde.

Art. 5 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit der

Kantonspolizei
1 Das Amt kann für verschiedene Aufgaben, wie die Feststellung von Wider - handlungen, die Einvernahme von Personen oder die Umsetzung von beson - deren Aufsichtsmassnahmen, die Unterstützung durch die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei anfordern.
2 Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei informieren das Amt über die von ihnen entdeckten Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur.
3 Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei können bei besonderen Aufgaben, beispielsweise in technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht, die Unterstützung des Amts anfordern.

Art. 6 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit dem

Amt für Umwelt
1 Sind oberirdische Gewässer verunreinigt, so nimmt das Amt Wasserproben, stellt eventuelle Schäden am Fischbestand fest und führt die Voruntersu - chung über die Ursachen der Verschmutzung durch. Es erstellt einen Bericht über die Einvernahme und die Untersuchung.
2 Das Amt für Umwelt lässt die vom Amt entnommenen Proben untersuchen. Es beteiligt sich an der Untersuchung über die Umstände der Verschmutzung, ausser bei Bagatellfällen.
3 Liegen Schäden am Fischbestand vor, so erstellt das Amt den Verzeigungs - rapport. Liegen keine Schäden am Fischbestand vor, so ist das Amt für Um - welt dafür zuständig.
4 Das Amt für Umwelt unterstützt das Amt im Rahmen des gerichtlichen Ver - fahrens.

Art. 7 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit den

Gemeinden
1 Für die Feststellung von Sachverhalten, die unter die Gesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Amts fallen, können die Gemeinden die Unterstüt - zung des Amts anfordern.

Art. 8 Aufsichtsziele

1 Die Aufsichtsziele leiten sich ab aus den gesetzlichen Grundlagen, deren Einhaltung das Amt gewährleistet.
2 Die Aufsichtsziele werden in den jährlichen Zielen des Amts festgelegt, die der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direk - tion) zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 9 Information der Bevölkerung

1 Das Amt informiert die Bevölkerung regelmässig über seine Tätigkeit.
2 Organisation

Art. 10 Aufsichtspersonal

1 Zur Erfüllung seines Auftrags verfügt das Amt:
a) in erster Linie über die vom Amt bezeichneten erforderlichen Mitarbei - terinnen und Mitarbeiter, die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten;
b) in zweiter Linie über das Hilfspersonal.

Art. 11 Aufsichtsregionen – Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und

Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Der Kanton wird in Aufsichtsregionen (die Region) unterteilt, deren Zahl und Perimeter von der Direktion festgelegt werden.
2 In jeder Region gibt es ein Regionalzentrum, das je nach Bedarf mit Büros, Computern und einem Materialdepot ausgestattet ist.
3 Jede Wildhüterin-Fischereiaufseherin und jeder Wildhüter-Fischereiaufse - her wird einer Region zugewiesen.

Art. 12 Aufsichtsregionen – Aufseherinnen und Aufseher in den Natur -

schutzgebieten
1 Die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten (die Aufsehe - rinnen und Aufseher) nehmen ihre Aufgaben in den Naturschutzgebieten wahr, die ihnen von der Direktion zugeteilt werden.
2 Die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, ihre Aufga - ben in den Wildruhezonen wahrzunehmen.

Art. 13 Arbeitsorganisation – Arbeitszeit und -plan

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, in der Nacht, am Samstag, am Sonntag, an Feiertagen und an dienstfreien Tagen zu arbeiten.

Art. 14 Arbeitsorganisation – Stellvertretung

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher können verpflichtet werden, sich in - nerhalb ihrer Aufsichtsregion und zwischen den Aufsichtsregionen gegensei - tig zu vertreten.
2 Die Stellvertretungen werden vom Staat nicht entschädigt.

Art. 15 Arbeitsorganisation – Zeiten und Pikettdienst

1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher ist im Allgemeinen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erreichbar.
2 Von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr werden die Anrufe auf die Einsatz- und Alarm - zentrale des Kantons umgeleitet.
3 Am Wochenende wird ein Pikettdienst organisiert.
4 Die während der Jagdsaison geltenden Arbeits- und Pikettdienststunden bleiben vorbehalten.

Art. 16 Arbeitsorganisation – Zuweisung und Unterstellung

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her sind direkt der Chefin oder dem Chef des Sektors Fauna, Jagd und Fi - scherei des Amts unterstellt.
2 Das Amt ernennt im Einvernehmen mit der Direktion eine Leiterin oder einen Leiter des Bereichs Aufsicht, die oder der die Chefin oder den Chef des Sektors Fauna, Jagd und Fischerei unterstützt.
3 Die Aufseherinnen und Aufseher sind einem Forstkreis zugewiesen und un - terstehen direkt der zuständigen Forstkreisleiterin oder dem zuständigen Forstkreisleiter.
3 Dienstverhältnis und Pflichten der Wildhüterinnen- Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten

Art. 17 Grundsatz

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen, mit Ausnahme der fol - genden Bestimmungen, der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 18 Anstellungsbedingungen

1 Als Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseherin oder Aufseher können nur Personen angestellt werden, die:
a) Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind;
b) über ein Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;
c) die notwendigen Fähigkeiten besitzen;
d) nicht wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen ihres Amts nicht zu vereinbaren ist, im Strafregister aufgeführt sind;
e) sich über einen guten Leumund ausweisen können;
f) die Geografie und die Fauna und Flora des Kantons ausreichend kennen und, im Falle der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhü - ter-Fischereiaufseher, über Kenntnisse im Bereich Jagd und Fischerei verfügen.

Art. 19 Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung

1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherin oder der Aufseher erfüllen ihre Aufgaben mit Gewissen - haftigkeit, Einsatz und Disziplin.
2 In ihren Beziehungen zur Bevölkerung sind sie höflich und unparteiisch.

Art. 20 Verfügbarkeit ausser Dienst

1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherin oder der Aufseher müssen wenn nötig auch eingreifen, wenn sie nicht im Dienst sind.

Art. 21 Ausbildung (Art. 36 JaG)

1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung der Wildhüterinnen-Fischereiauf - seherinnen und Wildhüter - Fischereiaufseher werden durch Kurse gewährleis - tet, die vom Amt organisiert werden. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufsehe - rinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher können zur Teilnahme an Kursen verpflichtet werden, die von anderen Ämtern, vom Bund, von anderen Kanto - nen, von Fachschulen oder von privatrechtlichen Organisationen organisiert werden.
2 Das Amt sorgt für die Ausbildung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Wildhut.
3 Die kantonale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen bleibt vorbehalten.

Art. 22 Amtsgeheimnis

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter-Fischerei - aufseher und die Aufseherinnen und Aufseher unterstehen dem Amtsgeheim - nis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 23 Weiterleitung der Informationen

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher melden den Behörden und ihren Vorgesetzten unaufgefordert alle zweckdienlichen Informationen im Zusam - menhang mit der Gesetzgebung, deren Einhaltung sie gewährleisten.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Geheimhaltungs - pflicht und die Information der Öffentlichkeit bleiben vorbehalten.

Art. 24 Jagd- und Fischereipatent

1 Das Personal der Sektion Fauna, Jagd und Fischerei des Amts darf im Kanton Freiburg keine Jagd ausüben.
2 Die Aufseherinnen und Aufseher dürfen innerhalb der ihnen zugeteilten Aufsichtsregionen keine Jagd oder Fischerei ausüben.

Art. 25 Verwendung von Motorfahrzeugen

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher bemühen sich, die natürliche Umge - bung zu bewahren, insbesondere bei ihren Fahrten.
2 Sie benützen daher die Motorfahrzeuge nur für unbedingt erforderliche Fahrten.

Art. 26 Tragen und Gebrauch von Waffen

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her, die im Rahmen des Wildtiermanagements Abschüsse durchführen müs - sen, dürfen die sichtbaren Waffen in den Fahrzeugen geladen, aber gesichert transportieren. Ebenso sind Schüsse direkt aus dem Fahrzeug zulässig, wenn es die Situation erfordert und die Sicherheit gewährleistet ist.
4 Aufgaben und Befugnisse der Wildhüterinnen- Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten

Art. 27 Aufgaben der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wild -

hüter-Fischereiaufseher
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher hat folgende Aufgaben:
a) Sie oder er führt die Aufgaben aus, die ihr oder ihm in der Gesetzge - bung über die Jagd, den Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebens - räume, die Fischerei, den Natur- und Landschaftsschutz und die kanto - nale Gesetzgebung über die Ordnungsbussen übertragen werden und sorgt für deren Einhaltung.
b) Sie oder er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz, den Verkehr, die Binnenschifffahrt und die Abfallbewirtschaftung mit.
2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherin - nen und Wildhüter-Fischereiaufseher werden in einem von der Direktion ge - nehmigten Pflichtenheft festgelegt.

Art. 28 Befugnisse der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und

Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist, können die Wildhüterin - nen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher die ihnen vom Gesetz in den Bereichen Jagd, Fischerei und Natur- und Landschaftsschutz übertragenen Befugnisse ausüben.
2 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin und der Wildhüter-Fischereiaufseher kann zudem die Schusswaffen, die sich in den Fahrzeugen befinden, kontrollieren und Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetz - gebung anzeigen.

Art. 29 Aufgaben der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutz -

gebieten
1 Die Aufseherin oder der Aufseher hat folgende Aufgaben:
a) Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz und der kantonalen Gesetzgebung über die Ord - nungsbussen und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm von die - sen Gesetzgebungen übertragen werden.
b) Sie oder er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, die Jagd und den Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebensräume, die Fi - scherei, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz, den Ver - kehr, die Binnenschifffahrt und die Abfallbewirtschaftung mit.

Art. 30 Befugnisse der Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutz -

gebieten
1 Wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben des Naturschutzes nötig ist, kön - nen die Aufseherinnen oder Aufseher die folgenden Zwangsmassnahmen er - greifen (Art. 46 Abs. 2 JaG und Art. 50 Abs. 2 NatG):
a) jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Begehung einer schweren Straftat gefahndet wird;
b) ein Fahrzeug anhalten;
c) ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzei - chen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient ha - ben oder dienen können, versteckt;
d) das Vorweisen der Bewilligung für den Zutritt zu den Schutzgebieten verlangen;
e) das Vorweisen von im Naturschutzgebiet gefangenen oder erlegten Tie - ren und der verwendeten Ausrüstung verlangen;
f) Grundstücke Dritter betreten;
g) Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
5 Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung

Art. 31 Räumlichkeiten

1 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher erledigen ihre administrativen Arbeiten grundsätzlich in den Räumlichkeiten, die ihnen vom Amt zur Verfü - gung gestellt werden, und bewahren auch ihr Material dort auf.
2 Müssen sie auf Ersuchen des Amts private Räumlichkeiten benützen, so er - halten sie eine Entschädigung nach dem Reglement über die besonderen Ent - schädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 32 Ausrüstung – Uniform

1 Während des Diensts tragen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher eine mit einem Abzeichen versehene Bekleidung und führen einen Ausweis mit sich.
2 Das Amt legt die Bekleidung fest und stellt diese zur Verfügung.

Art. 33 Ausrüstung – Arbeitsgeräte, Büromaterial

1 Das Amt stellt den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern- Fischereiaufsehern und den Aufseherinnen und Aufsehern die Arbeitsgeräte und das Büromaterial zur Verfügung, das sie für ihre Arbeit brauchen. Die Kosten für die Benützung des Mobiltelefons werden vom Amt übernommen.
2 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher halten ihre Ausrüstung in gutem Zu - stand und machen davon angemessen Gebrauch.
3 Müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und die Wildhüter- Fischereiaufseher ihre persönliche Informatikausrüstung benützen, so erhal - ten sie eine Entschädigung nach dem Reglement über die besonderen Ent - schädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 34 Ausrüstung – Motorfahrzeug

1 Den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-Fischereiauf - sehern und den Aufseherinnen und Aufsehern wird für die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Fahrten ein Motorfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Art. 35 Diensthund

1 Mit dem Einverständnis des Amts können die Wildhüterinnen-Fischereiauf - seherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Auf - seher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Hund einsetzen. Das Amt legt die Einzelheiten in einer internen Weisung fest.

Art. 36 Bewaffnung

1 Die diensthabenden Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter- Fischereiaufseher und Aufseherinnen und Aufseher sind zur Selbstverteidi - gung bewaffnet. Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter- Fischereiaufseher verfügen auch über Jagdwaffen.
2 Das Amt kauft die notwendigen Waffen und Munition und informiert die Kantonspolizei. Diese erhält jedes Jahr die Liste der Waffenträgerinnen und Waffenträger mit den zugewiesenen Waffen.
3 Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die theoretische und praktische Ausbildung der Waffenträgerinnen und Waffenträger sicher.
4 Es erlässt Weisungen zum Tragen und zum Gebrauch der Waffe zur Selbst - verteidigung. Diese Weisungen müssen von der Kantonspolizei genehmigt werden.

Art. 37 Verpflegung

1 Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher, die wegen der Arbeit eine Hauptmahl - zeit auswärts einnehmen müssen, erhalten eine Verpflegungsentschädigung gemäss dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Perso - nal des Amts für Wald und Natur.
2 Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
6 Hilfspersonal
6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 38 Zusammensetzung

1 Das Hilfspersonal setzt sich aus Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern im Bereich terrestrische Fauna und Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern im Bereich aquatische Fauna zusammen.

Art. 39 Aufgaben des Amts

1 Das Amt betreut die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher.
2 Das Amt bestimmt die Zahl der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher und weist sie den Regionen zu. Es hört dazu die Konsultativkommissionen für die Jagd und das Wild und für die Fischerei an.

Art. 40 Unterstellung

1 Jede Hilfsaufseherin und jeder Hilfsaufseher ist einer Aufsichtsregion zuge - wiesen, in der sie oder er hauptsächlich tätig ist.
2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher unterstehen der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Aufsicht.
3 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her sprechen sich für die Zuteilung der Aufgaben an die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher ihrer Aufsichtsregion mit der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Aufsicht und untereinander ab.
6.2 Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 41 Ernennungsbehörde

1 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden von der Direktion er - nannt.

Art. 42 Ernennungsbedingungen – Allgemeines

1 Um ernannt werden zu können,
a) muss die Bewerberin oder der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet haben und darf nicht älter als 70 Jahre sein;
b) muss die Bewerberin oder der Bewerber den Grundkurs, der vom Amt organisiert wird, erfolgreich abgeschlossen haben;
c) darf die Bewerberin oder der Bewerber keinen Eintrag im Strafregister haben wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen und dem Amt eines Hilfsaufsehers nicht zu vereinbaren ist.
2 Die Aufseherin oder der Aufseher, die oder der die Bedingungen erfüllt, kann zur Hilfsaufseherin oder zum Hilfsaufseher ernannt werden.

Art. 43 Ernennungsbedingungen – Im Bereich terrestrische Fauna

1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna bewirbt, muss ausserdem die Bedingungen nach Artikel
19 Abs. 1 Bst. b, c, e und f JaG erfüllen.

Art. 44 Ernennungsbedingungen – Im Bereich aquatische Fauna

1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna bewirbt, darf nicht unter Artikel 10 FischG fallen.

Art. 45 Eid oder feierliches Gelübde

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher leistet vor der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann ihres oder seines Wohnbezirks den Eid oder legt das fei - erliche Gelübde ab.

Art. 46 Ernennungsdauer

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher wird für eine Dauer von drei Jahren ernannt.
2 Wenn die Parteien das Mandat auf das Ende der Dauer nach Absatz 1 nicht beendet haben, wird es stillschweigend um die gleiche Dauer verlängert.

Art. 47 Amtsenthebung und Verwarnung

1 Die Direktion kann eine Hilfsaufseherin oder einen Hilfsaufseher jederzeit des Amts entheben, wenn sie oder er:
a) die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt;
b) eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen hat;
c) ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt;
d) nicht zufriedenstellend arbeitet oder
e) in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den Weiterbildungskursen teilnimmt.
2 In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.

Art. 48 Ende des Mandats

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher kann ihr oder sein Mandat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Mo - nats beenden. Kündigungen sind schriftlich an die Direktion zu richten.
2 Das Mandat der Hilfsaufseherin oder des Hilfsaufsehers, die oder der das
70. Altersjahr vollendet hat, endet automatisch auf das Ende des laufenden Kalenderjahrs.
6.3 Ausbildung

Art. 49 Grundausbildung – Ausbildungskurs

1 Wer sich für die Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher bewirbt, muss einen mindestens zweitägigen Grundkurs besuchen, der mit einer Prüfung ab - geschlossen wird.
2 Dieser Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil besteht in der Regel in der Begleitung einer Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers während eines Tages.
3 Der Kurs wird vom Amt organisiert. Die in den Konsultativkommissionen vertretenen Organisationen wirken auf Ersuchen des Amts in ihrem jeweili - gen Kompetenzbereich mit.

Art. 50 Grundausbildung – Prüfung im Bereich terrestrische Fauna

1 Die Prüfung für Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher im Bereich terrestri - sche Fauna umfasst folgende Fächer:
a) Jagdgesetzgebung;
b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;
c) allgemeine Kenntnisse der Tier- und Pflanzenwelt und der Jagd.

Art. 51 Grundausbildung – Prüfung im Bereich aquatische Fauna

1 Die Prüfung für Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher im Bereich aquati - sche Fauna umfasst folgende Themen:
a) Fischereigesetzgebung;
b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;
c) allgemeine Kenntnisse der Fische und der Wasserfauna und -flora;
d) Gewässerschutz.

Art. 52 Weiterbildung

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr für die Weiterbildung einsetzen.
6.4 Dienstpflichten

Art. 53 Allgemeines

1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufse - her werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.

Art. 54 Im Bereich terrestrische Fauna

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna kann nach den in den Weisungen des Amts festgelegten Bedingungen für Se - lektionsabschüsse beigezogen werden.
2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher, die im Rahmen des Wildtierma - nagements Abschüsse durchführen müssen, dürfen die sichtbaren Waffen in den Fahrzeugen geladen, aber gesichert transportieren. Ebenso sind Schüsse direkt aus dem Fahrzeug zulässig, wenn die Situation es erfordert und die Si - cherheit gewährleistet ist.

Art. 55 Ausweis

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher trägt bei der Ausführung ihrer oder seiner Aufgaben den vom Amt ausgestellten Ausweis auf sich.
2 Sie oder er weist ihn auf Verlangen vor. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna weist ihn von Amts wegen vor, wenn sie oder er Polizeiaufgaben wahrnimmt.

Art. 56 Amtsgeheimnis

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss gilt.

Art. 57 Information

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher untersteht der gleichen In - formationspflicht wie die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhü - ter-Fischereiaufseher.
6.5 Rechte

Art. 58 Polizeibefugnisse

1 Führt die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fau - na Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausübung der Fische - rei aus, so verfügt sie oder er über Polizeibefugnisse gemäss Artikel 43 Abs.
1, Abs. 2 Bst. a, b, c, d, e, h, i und Abs. 4 FischG.
2 Sie oder er darf keine Waffe zur Selbstverteidigung tragen.

Art. 59 Ehrenamtlichkeit — Entschädigungen

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher übt ihr oder sein Amt ehrenamt - lich aus.
2 Nehmen die Hilfsaufseherinnen oder Hilfsaufseher besondere Aufgaben wahr, die ihnen von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhü - ter-Fischereiaufseher der Region, der sie zugewiesen sind, übertragen wer - den, so erhalten sie für die Fahrten und die Mahlzeiten, die sie auswärts ein - nehmen müssen, eine Entschädigung gemäss den Tarifen nach dem Regle - ment über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 60 Versicherungen

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Aufgaben vom Staat gegen Haftpflichtansprüche und Unfälle ver - sichert.

Art. 61 Material

1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher rüstet sich auf eigene Kosten aus.
2 Das Amt kann der Hilfsaufseherin oder dem Hilfsaufseher das für ihre oder seine Arbeit erforderliche Material zur Verfügung stellen.

Art. 62 Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und

Rechtsschutz
1 Der Staat gewährleistet den Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern den Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und den Rechts - schutz gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
7 Rechtsmittel

Art. 63

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können ge - mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde ange - fochten werden.
8 Übergangsbestimmungen

Art. 64 Übergangsbestimmung zu Motorfahrzeugen

1 Das Amt stellt die Fahrzeuge nach Artikel 34 vor Ende 2030 bereit.
2 Während der Übergangszeit müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufsehe - rinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher für die zur Erfüllung ihrer Arbeit unbedingt erforderlichen Fahrten gegebe - nenfalls über ein privates Motorfahrzeug verfügen.
3 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her und die Aufseherinnen und Aufseher erhalten eine Kilometerentschädi - gung und eine zusätzliche Entschädigung für die Verwendung ihres Privat - fahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss der Skala im Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur. Die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehal - ten.
Änderungstabelle Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_081 Änderungstabelle Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.10.2023 01.01.2024 2023_081
Markierungen
Leseansicht