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Version: 31.12.2007
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Beschluss über den Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden

1. 7. 2007– 32 VI A/1/2/1 Beschluss über den Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammen- schliessenden Gemeinden (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2006) (Bereinigung vom Landrat genehmigt am 28. Juni 2006)

Art. 1 Zweck des Beschlusses Der vorliegende Beschluss regelt die finanzrechtlichen Fragen der Umset- zung der Gemeindestrukturreform gemäss Änderung der Kantonsverfas- sung (KV) 1)

vom 7. Mai 2006, den Umfang der dafür zur Verfügung stehenden Mittel sowie deren Verwendung.
Art. 2 Finanzierungsinstrumente Für den Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Ge- meinden, die im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV zusammenschliessen, stehen folgende Finanzierungsinstrumente zur Verfügung:
a. Beiträge zur Beseitigung von Fehlbeträgen der konsolidierten Bilanzen von Orts- und Schulgemeinden, Tagwen oder bestehenden Einheitsgemeinden, welche sich im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV zusammenschliessen;
b. Beiträge zur Beseitigung oder Verminderung der Nettoschuld der Ge- meinden gemäss Buchstabe a im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

Art. 3 Beseitigung von Bilanzfehlbeträgen Im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a

werden die Bilanzfehlbeträge der sich zusammenschliessenden Gemeinden vollständig beseitigt.
Art. 4 Beseitigung oder Verminderung der Nettoschulden
1 Die Differenz zwischen dem Finanzvermögen und dem Fremdkapital bildet die Nettoschuld oder das Nettovermögen.
2 Im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe b werden die am 31. Dezember 2004 bestehenden Nettoschulden der sich zusammenschliessenden Gemeinden getilgt oder so weit vermindert, als die nach Artikel 5 zur Verfügung stehen- den Mittel ausreichen. Soweit eine Nettoschuld danach entsteht oder sich erhöht, trägt sie die zusammenschliessende Gemeinde. Vorbehalten bleiben 1 Kanton Glarus
1995 1) GS I A/1/1
Vermögensausgleich zusammenschliessende Gemeinden – B VI A/1/2/1 Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für finanzschwache Gemeinden. Der Entscheid darüber obliegt dem Regierungsrat.
3 Vermindert sich die Nettoschuld einer zusammenschliessenden Gemeinde zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem Inkrafttreten von Artikel 148 Absatz 1 KV oder einem freiwilligen Zusammenschluss zu einer solchen Ein- heitsgemeinde im Rahmen dieser Bestimmung, so wird der Kantonsbeitrag nur in dem Umfang gekürzt, als die Verminderung der Schuld 10 Prozent der Nettoschuld am 31. Dezember 2004 übersteigt.
Art. 5 Finanzierung
1 Für die Finanzierung der Umsetzung der Gemeindestrukturreform gemäss Änderung der Kantonsverfassung vom 7. Mai 2006 stellen Kanton und Gemeinden einen Höchstbetrag von 20 Millionen Franken zur Verfügung. Darin enthalten sind maximal 0,5 Millionen Franken für externe Ressourcen, die der Regierungsrat für eine optimale Begleitung der Gemeinden beizie- hen kann.
2 Sollte der Höchstbetrag gemäss Absatz 1 wegen veränderter Verhältnisse für eine gerechte Umsetzung der Gemeindestrukturreform nicht ausreichen, so ist der Landrat ermächtigt, weitere 2 Millionen Franken zu Lasten der Steuerreserven zu bewilligen.
3 Die Ausgaben gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 werden wie folgt finanziert:
a. durch Entnahme von 1 Million Franken aus dem Fonds für Effizienzver- besserungen bei den Schulgemeinden (Art. 246 Steuergesetz); dieser Fonds wird nach der Entnahme von 1 Million Franken rückwirkend auf den 1. Januar 2006 aufgehoben;
b. durch die Errichtung eines Fonds zur Förderung von Gemeindezusam- menschlüssen, dem ab dem 1. Januar 2006 jener Anteil von 0,5 Prozent gemäss Artikel 246 Steuergesetz 1) zufliesst, der bis zum 31. Dezember 2005 in den Fonds für Effizienzverbesserungen bei den Schulgemeinden geflossen ist; dieser Fonds zur Förderung von Gemeindezusammen- schlüssen wird auf den 31. Dezember 2010 aufgelöst; über Entnahmen aus diesem Fonds entscheidet der Regierungsrat;
c. durch Entnahme von maximal 16 Millionen Franken aus den Steuer- reserven.
Art. 6 Höchstbetrag für eine einzelne Gemeinde Keine Gemeinde, die sich im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV mit anderen Gemeinden zusammenschliesst, kann zur Beseitigung von Bilanzfehlbeträgen und zur Tilgung oder Minderung von Nettoschulden nach Artikel 2 Absatz 1 mehr als 25 Prozent des Gesamtbetrages gemäss Artikel 5 Absatz 1 erhalten, maximal aber 4 Millionen Franken.
2 1) GS VI C/1/1
1. 7. 2007– 32 Vermögensausgleich zusammenschliessende Gemeinden – B VI A/1/2/1
Art. 7 ** . . . . . .
Art. 8 Verhältnis zum geltenden Recht
1 Dieser Beschluss geht allen Bestimmungen des kantonalen Rechts vor. Vorbehalten bleibt die Kantonsverfassung.
2 Die formelle Bereinigung des kantonalen Rechts erfolgt im Rahmen der Vorlage über den innerkantonalen Finanzausgleich.

Art. 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Änderung des Beschlusses: LG 6. Mai 2007 (SBE 10. Bd. Heft 5 S. 315)

Art. 7 (+) in Kraft ab 1. Januar 2008; Übergangsbestimmungen s. SBE 10. Bd. Heft 5 S. 321 (Kantonalisierung Sozial- und Vormund-

schaftswesen) 3 ** Aufgehoben LG 6. Mai 2007
Version: 01.01.2008
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Beschluss über den Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden

1. 7. 2007– 32 VI A/1/2/1 Beschluss über den Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammen- schliessenden Gemeinden (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2006) (Bereinigung vom Landrat genehmigt am 28. Juni 2006)

Art. 1 Zweck des Beschlusses Der vorliegende Beschluss regelt die finanzrechtlichen Fragen der Umset- zung der Gemeindestrukturreform gemäss Änderung der Kantonsverfas- sung (KV) 1)

vom 7. Mai 2006, den Umfang der dafür zur Verfügung stehenden Mittel sowie deren Verwendung.
Art. 2 Finanzierungsinstrumente Für den Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Ge- meinden, die im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV zusammenschliessen, stehen folgende Finanzierungsinstrumente zur Verfügung:
a. Beiträge zur Beseitigung von Fehlbeträgen der konsolidierten Bilanzen von Orts- und Schulgemeinden, Tagwen oder bestehenden Einheitsgemeinden, welche sich im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV zusammenschliessen;
b. Beiträge zur Beseitigung oder Verminderung der Nettoschuld der Ge- meinden gemäss Buchstabe a im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

Art. 3 Beseitigung von Bilanzfehlbeträgen Im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a

werden die Bilanzfehlbeträge der sich zusammenschliessenden Gemeinden vollständig beseitigt.
Art. 4 Beseitigung oder Verminderung der Nettoschulden
1 Die Differenz zwischen dem Finanzvermögen und dem Fremdkapital bildet die Nettoschuld oder das Nettovermögen.
2 Im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe b werden die am 31. Dezember 2004 bestehenden Nettoschulden der sich zusammenschliessenden Gemeinden getilgt oder so weit vermindert, als die nach Artikel 5 zur Verfügung stehen- den Mittel ausreichen. Soweit eine Nettoschuld danach entsteht oder sich erhöht, trägt sie die zusammenschliessende Gemeinde. Vorbehalten bleiben 1 Kanton Glarus
1995 1) GS I A/1/1
Vermögensausgleich zusammenschliessende Gemeinden – B VI A/1/2/1 Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für finanzschwache Gemeinden. Der Entscheid darüber obliegt dem Regierungsrat.
3 Vermindert sich die Nettoschuld einer zusammenschliessenden Gemeinde zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem Inkrafttreten von Artikel 148 Absatz 1 KV oder einem freiwilligen Zusammenschluss zu einer solchen Ein- heitsgemeinde im Rahmen dieser Bestimmung, so wird der Kantonsbeitrag nur in dem Umfang gekürzt, als die Verminderung der Schuld 10 Prozent der Nettoschuld am 31. Dezember 2004 übersteigt.
Art. 5 Finanzierung
1 Für die Finanzierung der Umsetzung der Gemeindestrukturreform gemäss Änderung der Kantonsverfassung vom 7. Mai 2006 stellen Kanton und Gemeinden einen Höchstbetrag von 20 Millionen Franken zur Verfügung. Darin enthalten sind maximal 0,5 Millionen Franken für externe Ressourcen, die der Regierungsrat für eine optimale Begleitung der Gemeinden beizie- hen kann.
2 Sollte der Höchstbetrag gemäss Absatz 1 wegen veränderter Verhältnisse für eine gerechte Umsetzung der Gemeindestrukturreform nicht ausreichen, so ist der Landrat ermächtigt, weitere 2 Millionen Franken zu Lasten der Steuerreserven zu bewilligen.
3 Die Ausgaben gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 werden wie folgt finanziert:
a. durch Entnahme von 1 Million Franken aus dem Fonds für Effizienzver- besserungen bei den Schulgemeinden (Art. 246 Steuergesetz); dieser Fonds wird nach der Entnahme von 1 Million Franken rückwirkend auf den 1. Januar 2006 aufgehoben;
b. durch die Errichtung eines Fonds zur Förderung von Gemeindezusam- menschlüssen, dem ab dem 1. Januar 2006 jener Anteil von 0,5 Prozent gemäss Artikel 246 Steuergesetz 1) zufliesst, der bis zum 31. Dezember 2005 in den Fonds für Effizienzverbesserungen bei den Schulgemeinden geflossen ist; dieser Fonds zur Förderung von Gemeindezusammen- schlüssen wird auf den 31. Dezember 2010 aufgelöst; über Entnahmen aus diesem Fonds entscheidet der Regierungsrat;
c. durch Entnahme von maximal 16 Millionen Franken aus den Steuer- reserven.
Art. 6 Höchstbetrag für eine einzelne Gemeinde Keine Gemeinde, die sich im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV mit anderen Gemeinden zusammenschliesst, kann zur Beseitigung von Bilanzfehlbeträgen und zur Tilgung oder Minderung von Nettoschulden nach Artikel 2 Absatz 1 mehr als 25 Prozent des Gesamtbetrages gemäss Artikel 5 Absatz 1 erhalten, maximal aber 4 Millionen Franken.
2 1) GS VI C/1/1
1. 7. 2007– 32 Vermögensausgleich zusammenschliessende Gemeinden – B VI A/1/2/1
Art. 7 ** . . . . . .
Art. 8 Verhältnis zum geltenden Recht
1 Dieser Beschluss geht allen Bestimmungen des kantonalen Rechts vor. Vorbehalten bleibt die Kantonsverfassung.
2 Die formelle Bereinigung des kantonalen Rechts erfolgt im Rahmen der Vorlage über den innerkantonalen Finanzausgleich.

Art. 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Änderung des Beschlusses: LG 6. Mai 2007 (SBE 10. Bd. Heft 5 S. 315)

Art. 7 (+) in Kraft ab 1. Januar 2008; Übergangsbestimmungen s. SBE 10. Bd. Heft 5 S. 321 (Kantonalisierung Sozial- und Vormund-

schaftswesen) 3 ** Aufgehoben LG 6. Mai 2007
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