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Version: 31.12.2021
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DNA-Verordnung

1 DNA-Verordnung
321.5 DNA-Verordnung (vom 8. Juni 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)
2 und auf Art. 20 der Vero rdnung über die Verwe ndung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi fizierung von unbekannten oder ver missten Personen vom 3. Dezember
2004 (DNA-Profil-Verordnung)
3 , beschliesst:
Behandlung von
DNA-Profilen
und DNA-
Proben im Straf
-
verfahren

§ 1.

1 Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei eine r Verfahrensüber gabe der übernehmenden Behörde bekannt.
2 Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt die besitzende Behörde verantwortlich.
Anordnung von
Probenahmen
durch die Polizei

§ 2.

1 Als Polizei im Sinne von Art.
7 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz
2 gelten die Kantonspolizei Zürich so wie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.
2 Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz
2 im Auf trag der anordnenden Be hörde durch die Behörde, welche die Probe nimmt.

§§

3 und 4.
6
Profile von
Tatort
-
berechtigten

§ 5.

Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung
3 gelten a. die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezeichneten Personen, b. die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der Kantonspolizei sowie der Stadtpol izeien Zürich und Winterthur, c. die von der Oberstaatsanwalt schaft und der Oberjugendanwalt schaft
5 bezeichneten Angehörigen der Strafuntersuchungsbehör den, d.
7 die von der Leitung des Forensisch en Instituts Züri ch bezeichneten Mitarbeitenden.
2
321.5 DNA-Verordnung Löschung von Daten ausser halb des DNA- Profil-Informa tionssystems

§ 6.

Personendaten und DNA-Profile von Personen, die nicht in das DNA-Profil-Informationssyst em aufgenommen werden, sind um
- gehend nach einem Vergleich zu löschen. Zentrale Meldestelle für Löschungen

§ 7.

Die kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Straf
- register ist die zentrale Stelle gemäss Art. 12 DNA-Profil-Verordnung
3
. Meldung von Löschungs ereignissen

§ 8.

1 Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Behörden melden Löschungsereignisse mit dem Löschungsdatum und die Annul
- lierung von Löschungsterminen innert
20 Tagen nach Eintritt des für die Löschung oder Annullierung massg eblichen Ereignisses an die in

§ 7 bezeichnete Stelle.

2 Behörden, die gestützt auf die EDNA-Verordnung vom 31. Mai
2000 die Erstellung von im Informationssystem aufgenommenen DNA- Profilen angeordnet haben, melden der in §
7 bezeichneten Stelle bis
31. Juli 2009 die ents prechenden Löschungsdaten. Vernichtung von Proben

§ 9.

Ist eine der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz
2 erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zu
- ständige Behörde dies der anordnenden Behörde. Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von §
3 am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren vom 18. April 2001 (DNA-Analy
- sen-Verordnung) wird auf den gl eichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 60, 229 .
2 SR 363 .
3 SR 363.1 .
4 In Kraft seit 1. November 2005 ( OS 60, 329 ).
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 779 ; ABl 2010, 2429
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 779 ; ABl 2010, 2429
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 ( OS 76, 391 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
3 DNA-Verordnung
321.5 Anhang zu §
8 Löschungsvorschrift DNA-Profil-Gesetz Meldende Behörde
1. Art. 16 Abs. 1 lit. a Verfa hrensführende Be hörde: Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht
2. Art. 16 Abs. 1 lit. b Verfa hrensführende Be hörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Vollzugs- behörde oder Zi vilstandsamt
3. Art. 16 Abs. 1 lit. c Gericht
4. Art. 16 Abs. 1 lit. d Staatsanwaltschaft, Gericht
5.1 Art. 16 Abs. 1 lit. e Staatsanwaltschaft, Gericht – Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug
5.2 Art. 16 Abs. 1 lit. e Staatsanwaltschaft, Gericht – Verlängerung der Probezeit
5.3 Art. 16 Abs. 1 lit. e Staatsanwaltschaft, Gericht – Widerruf des bedingten Strafvollzugs
6.1 Art. 16 Abs. 1 lit. f Staatsanwaltschaft, Gericht – Geldstrafe
6.2 Art. 16 Abs. 1 lit. f Vollzugsbehörde Gemeinnützige Arbeit
7. Art. 16 Abs. 4 Vollzugsbehörde
8. Art. 18 lit. a Verfahren sführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
9. Art. 19 Polizei
Version: 30.09.2024
Anzahl Änderungen: 168

DNA-Verordnung

1 DNA-Verordnung (DNAV)
321.5 DNA-Verordnung (DNAV)
9 (vom 8. Juni 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)
3 und auf Art. 20 der Vero rdnung über die Verwe ndung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi fizierung von unbekannten oder ver missten Personen vom 3. Dezember
2004 (DNA-Profil-Verordnung)
4 , beschliesst:
Behandlung von
DNA-Profilen
und DNA-
Proben im Straf
-
verfahren

§ 1.

1 Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei eine r Verfahrensüber gabe der übernehmenden Behörde bekannt.
2 Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt die besitzende Behörde verantwortlich.
Zuständigkeit
ausserhalb von
Strafverfahren

§ 1

a.
10 Zuständig für die Anordnung einer Erstellung eines DNA- Profils ausserhalb eines Strafver fahrens gemäss Art. 6 DNA-Profil- Gesetz
3 sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
Anordnung von
Probenahmen
durch die Polizei

§ 2.

1 Als Polizei im Sinne dieser Verordnung und Art. 255 Abs. 2 der Schweizerischen Strafproze ssordnung vom 5. Oktober 2007
2 gelten die Kantonspolizei Zürich sowie di e Stadtpolizeien Zürich und Winter thur.
11
2 Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz
3 im Auf trag der anordnenden Be hörde durch die Behörde, welche die Probe nimmt.

§§

3 und 4.
7
Profile von
Tatort
-
berechtigten

§ 5.

Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung
4 gelten a. die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezeichneten Personen, b. die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der Kantonspolizei sowie der Stadtpol izeien Zürich und Winterthur,
2
321.5 DNA-Verordnung (DNAV) c. die von der Oberstaatsanwalt schaft und der Oberjugendanwalt
- schaft
6 bezeichneten Angehörigen der Strafuntersuchungsbehör
- den, d.
8 die von der Leitung des Forensischen Instituts Zürich bezeichneten Mitarbeitenden.

§ 6.

12 Zentrale Meldestelle für Löschungen

§ 7.

9 Die kantonale Koordina tionsstelle für das Strafregister-Infor
- mationssystem VOSTRA ist die zent rale Stelle gemäss Art. 12 DNA- Profil-Verordnung
4 . Meldung von Löschungs- ereignissen

§ 8.

11
1 Die Polizei, die Staatsanwaltsch aft, die Jugendanwaltschaft, das Gericht und die Vollzugsbehörde melden Löschungsereignisse mit dem Löschungsdatum innert 20 Tagen nach Eintritt des Ereignisses an die in §
7 bezeichnete Stelle.
2 Zuständig ist jene Be hörde, die als Letzte mit der Sache befasst war. Vernichtung von Proben

§ 9.

Ist eine der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz
3 erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zu
- ständige Behörde dies der anordnenden Behörde. Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von §
3
5 am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Verordnung über di e Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren vom 18. April 2001 (DNA-Analysen- Verordnung) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Anhang zu §
8
12
1 .
2 SR 312.0 .
3 SR 363 .
4 SR 363.1 .
5 In Kraft seit 1. November 2005 ( OS 60, 329 ).
6 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 779 ; ABl 2010, 2429
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 ; In Kraft seit 1. Januar 2011.
3 DNA-Verordnung (DNAV)
321.5
8 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 ( OS 76, 391 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
9 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 ( OS 79, 313 ; ABl 2024-06-28 ). In Kraft seit
1. Oktober 2024.
10 Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2024 ( OS 79, 315 ; ABl 2024-06-28 ). In Kraft seit
1. Oktober 2024.
11 seit
1. Oktober 2024.
12 Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2024 ( OS 79, 315 ; ABl 2024-06-28 ). In Kraft seit 1. Oktober 2024.
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