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Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG)
(Konsumenteninformationsgesetz, KIG) vom 5. Oktober 1990 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31sexies Absatz 1 der Bundesverfassung ¹ , ² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1986 ³ ,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1981 1244 ]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 97 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2790 ; BBl 1999 3453 ). ³ BBl 1986 II 354
1. Abschnitt: Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt, die objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenten) zu fördern durch:
a. Vorschriften über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration;
b. Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen.
2. Abschnitt: Waren- und Dienstleistungsdeklaration
Art. 2 Grundsätze
¹ Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren:
a. die wesentlichen Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Waren;
b. der wesentliche Inhalt der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
² Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet.
³ Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind.
⁴ Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt.
⁵ Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften. ⁴
⁶ Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2790 ; BBl 1999 3453 ).
Art. 3 Privatrechtliche Vereinbarungen
Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten vereinbaren, welche Waren deklariert werden müssen. Sie vereinbaren auch die Anforderungen an Form und Inhalt der Deklarationen über diese Waren und die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. Sie berücksichtigen dabei die internationalen Normen sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
Art. 4 Verordnungen des Bundesrates
Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn:
a. innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder
b. eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird.
3. Abschnitt: Finanzhilfe an Konsumentenorganisationen
Art. 5 Grundsätze
¹ Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für:
a. die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien;
b. die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen;
c. das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.
² Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen.
Art. 6 Finanzhilfe an die Durchführung vergleichender Tests
¹ Finanzhilfe an die Durchführung vergleichender Tests gewährt der Bund nur, wenn die Konsumentenorganisation in ihrer gesamten Testtätigkeit:
a. bei der Auswahl der Testthemen und bei der Durchführung der Tests auf das Informationsbedürfnis der Konsumenten abstellt;
b. die Tests nach wissenschaftlichen Prinzipien durchführt;
c. eine technisch einwandfreie, fachkundige und neutrale Durchführung der Tests sicherstellt;
d. den betroffenen Anbietern ein Anhörungsrecht einräumt;
² Die zuständige Bundesstelle sorgt für die Koordination der Testtätigkeit der um Finanzhilfe nachsuchenden Konsumentenorganisationen.
Art. 7 Unabhängigkeit bei der Durchführung von Tests
Eine Organisation, welche für die Durchführung vergleichender Tests gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Finanzhilfe erhält, muss so unabhängig sein, dass die objektive Durchführung der Tests gewährleistet ist.
4. Abschnitt: Auskunftspflicht
Art. 8
¹ Organisationen, die Finanzhilfe beanspruchen, müssen der zuständigen Verwaltungseinheit alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einblick in die Unterlagen gewähren.
² Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten sowie die Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen der zuständigen Verwaltungseinheit alle Auskünfte erteilen, die für den Vollzug von Vorschriften des Bundesrates über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration (Art. 4) erforderlich sind.
5. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen
Art. 9
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, in der die Konsumenten, die Wirtschaft und die Wissenschaft vertreten sind.
² Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in Angelegenheiten, die die Konsumenten betreffen.
³ Die Kommission fördert die partnerschaftliche Lösung von Konsumentenfragen.
6. Abschnitt: Verfahren und Strafbestimmungen
Art. 10 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 11 Strafbare Handlungen
¹ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. gegen eine Vorschrift des Bundesrates über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration (Art. 4) verstösst, die eine Strafandrohung enthält;
b. die Auskunftspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 nicht erfüllt.
² Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 2000 Franken.
³ In besonders leichten Fällen kann auf die Bestrafung verzichtet werden.
Art. 12 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
¹ Für die Strafverfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen gilt das Verwaltungsstrafrechtsgesetz ⁵ .
² Verfolgende und urteilende Verwaltungseinheit ist das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ⁶ .
⁵ SR 313.0
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I 34 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ).
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
¹ Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Er kann für den Vollzug der Vorschriften die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten beiziehen.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 1992 ⁷
⁷ BRB vom 1. April 1992
Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG)
(Konsumenteninformationsgesetz, KIG) vom 5. Oktober 1990 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31sexies Absatz 1 der Bundesverfassung ¹ , ² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1986 ³ ,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1981 1244 ]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 97 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2790 ; BBl 1999 3453 ). ³ BBl 1986 II 354
1. Abschnitt: Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt, die objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenten) zu fördern durch:
a. Vorschriften über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration;
b. Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen.
2. Abschnitt: Waren- und Dienstleistungsdeklaration
Art. 2 Grundsätze
¹ Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren:
a. die wesentlichen Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Waren;
b. der wesentliche Inhalt der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.
² Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet.
³ Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind.
⁴ Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt.
⁵ Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften. ⁴
⁶ Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2790 ; BBl 1999 3453 ).
Art. 3 Privatrechtliche Vereinbarungen
Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten vereinbaren, welche Waren deklariert werden müssen. Sie vereinbaren auch die Anforderungen an Form und Inhalt der Deklarationen über diese Waren und die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. Sie berücksichtigen dabei die internationalen Normen sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
Art. 4 Verordnungen des Bundesrates
Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn:
a. innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder
b. eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird.
3. Abschnitt: Finanzhilfe an Konsumentenorganisationen
Art. 5 Grundsätze
¹ Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für:
a. die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien;
b. die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen;
c. das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.
² Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen.
Art. 6 Finanzhilfe an die Durchführung vergleichender Tests
¹ Finanzhilfe an die Durchführung vergleichender Tests gewährt der Bund nur, wenn die Konsumentenorganisation in ihrer gesamten Testtätigkeit:
a. bei der Auswahl der Testthemen und bei der Durchführung der Tests auf das Informationsbedürfnis der Konsumenten abstellt;
b. die Tests nach wissenschaftlichen Prinzipien durchführt;
c. eine technisch einwandfreie, fachkundige und neutrale Durchführung der Tests sicherstellt;
d. den betroffenen Anbietern ein Anhörungsrecht einräumt;
² Die zuständige Bundesstelle sorgt für die Koordination der Testtätigkeit der um Finanzhilfe nachsuchenden Konsumentenorganisationen.
Art. 7 Unabhängigkeit bei der Durchführung von Tests
Eine Organisation, welche für die Durchführung vergleichender Tests gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Finanzhilfe erhält, muss so unabhängig sein, dass die objektive Durchführung der Tests gewährleistet ist.
4. Abschnitt: Auskunftspflicht
Art. 8
¹ Organisationen, die Finanzhilfe beanspruchen, müssen der zuständigen Verwaltungseinheit alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einblick in die Unterlagen gewähren.
² Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten sowie die Anbieter von Waren und Dienstleistungen müssen der zuständigen Verwaltungseinheit alle Auskünfte erteilen, die für den Vollzug von Vorschriften des Bundesrates über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration (Art. 4) erforderlich sind.
5. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen
Art. 9
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, in der die Konsumenten, die Wirtschaft und die Wissenschaft vertreten sind.
² Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in Angelegenheiten, die die Konsumenten betreffen.
³ Die Kommission fördert die partnerschaftliche Lösung von Konsumentenfragen.
6. Abschnitt: Verfahren und Strafbestimmungen
Art. 10 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 11 Strafbare Handlungen
¹ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. gegen eine Vorschrift des Bundesrates über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration (Art. 4) verstösst, die eine Strafandrohung enthält;
b. die Auskunftspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 nicht erfüllt.
² Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 2000 Franken.
³ In besonders leichten Fällen kann auf die Bestrafung verzichtet werden.
Art. 12 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
¹ Für die Strafverfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlungen gilt das Verwaltungsstrafrechtsgesetz ⁵ .
² Verfolgende und urteilende Verwaltungseinheit ist das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ⁶ .
⁵ SR 313.0
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I 34 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ).
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
¹ Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Er kann für den Vollzug der Vorschriften die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten beiziehen.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 1992 ⁷
⁷ BRB vom 1. April 1992
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